This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 42010X0717(03)
Regulation No 93 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of: I. Front underrun protective devices (FUPDs) — II. Vehicles with regard to the installation of an FUPD of an approved type — III. Vehicles with regard to their front underrun protection (FUP)
Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz — II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz — III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes
Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz — II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz — III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes
ABl. L 185 vom 17.7.2010, p. 56–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
17.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/56 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
I. |
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz |
II. |
Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz |
III. |
Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes |
Tag des Inkrafttretens: 27. Februar 1994
INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Zweck |
3. |
Begriffsbestimmungen |
4. |
Antrag |
Teil I — Genehmigung von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz
5. |
Genehmigung von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz |
6. |
Vorschriften für Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz |
Teil II — Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz
7. |
Genehmigung des Anbaus einer genehmigten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz |
8. |
Vorschriften für den Anbau einer genehmigten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz |
Teil III — Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines vorderen Unterfahrschutzes
9. |
Genehmigung eines Fahrzeugs mit vorderem Unterfahrschutz |
10. |
Vorschriften für ein Fahrzeug mit vorderem Unterfahrschutz |
ANHÄNGE
Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz nach der Regelung Nr. 93 (Teil I) |
Anhang 2 — |
Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz nach der Regelung Nr. 93 (Teil II) |
Anhang 3 — |
Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für ein Fahrzeug hinsichtlich seines vorderen Unterfahrschutzes nach der Regelung Nr. 93 (Teil III) |
Anhang 4 — |
Muster der Genehmigungszeichen |
Anhang 5 — |
Prüfbedingungen und -verfahren |
Anhang 6 — |
Übereinstimmung der Produktion und sonstige verwaltungstechnische Verfahren |
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 |
Diese Regelung gilt für
|
1.2 |
Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse bis zu 7,5 Tonnen brauchen nur der in dieser Regelung enthaltenen Vorschrift für die Bodenfreiheit von 400 mm zu entsprechen. |
1.3 |
Die Vorschriften dieser Regelung gelten nicht für
|
2. ZWECK
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 (1) bei einem Frontalaufprall auf Fahrzeuge nach Absatz 1 dieser Regelung einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren zu bieten.
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
3.1 |
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
|
4. ANTRAG
4.1 |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach einem Teil dieser Regelung ist vom Hersteller des Typs (Fahrzeug/Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz) oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. |
4.2 |
Dem Antrag ist für jeden Typ Folgendes beizufügen:
|
4.3 |
Anträgen nach Teil II dieser Regelung ist Folgendes beizufügen:
|
4.4 |
Anträgen nach den Teilen II und III dieser Regelung sind Angaben über den Fahrzeugtyp nach Absatz 3.1.8 beizufügen. |
4.5 |
Die zuständige Behörde wendet die Verwaltungsverfahren nach Anhang 6 im Zusammenhang mit folgenden Vorgängen an:
|
TEIL I
GENEHMIGUNG VON EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
5. GENEHMIGUNG EINER EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
5.1 |
Entspricht die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgelegte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz den Vorschriften des Absatzes 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz entsprechend den Mustern in Anhang 4 zu erteilen. |
5.2 |
Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Typ der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
6. VORSCHRIFTEN FÜR EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
6.1 |
Die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss gegen Kräfte, die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs einwirken, ausreichend widerstandsfähig sein und außerdem bestimmten Vorschriften für die Abmessungen entsprechen. Der Nachweis für die Einhaltung dieser Vorschriften ist entsprechend den Prüfverfahren und -bedingungen nach Anhang 5 dieser Regelung zu erbringen. |
6.2 |
Die Profilhöhe des Querträgers der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf bei Fahrzeugen der Klasse N2 nicht kleiner als 100 mm und bei Fahrzeugen der Klasse N3 nicht kleiner als 120 mm sein. Die seitlichen Enden des Querträgers dürfen nicht nach vorn gebogen sein oder eine scharfe Außenkante haben; diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Enden des Querträgers an der Außenseite mit einem Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind. |
6.3 |
Die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Vorderseite des Fahrzeugs verändert werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Es muss möglich sein, die Lage der Einrichtung durch eine Person mit einer Kraft von höchstens 40 daN zu verändern. |
6.4 |
Die Außenflächen jeder vorderen Schutzeinrichtung müssen im Wesentlichen glatt oder horizontal gewellt sein, aus ihnen dürfen nur Halbrundköpfe von Schrauben oder Nieten bis zu 10 mm herausragen. |
TEIL II
GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER EINRICHTUNG EINES GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
7. GENEHMIGUNG DES ANBAUS EINER GENEHMIGTEN EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
7.1 |
Ist das zur Genehmigung nach diesem Teil dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit einer genehmigten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz versehen und entspricht es den Vorschriften des Absatzes 8, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp entsprechend den Mustern in Anhang 4 zu erteilen. |
7.2 |
Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht. |
8. VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU EINER GENEHMIGTEN EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
8.1 |
Die Höchstmasse eines Fahrzeugtyps, für den die Genehmigung beantragt wird, darf den Wert nicht überschreiten, der auf dem Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung für jede genehmigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz angegeben ist, die an diesem Fahrzeug angebaut werden soll. |
8.2 |
Das Fahrzeug mit der angebauten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss bestimmten Vorschriften für die Abmessungen nach Anhang 5 entsprechen, wobei die Prüfbedingungen und die Angaben zu berücksichtigen sind, die in dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 enthalten sind, das für die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgestellt wird. |
8.3 |
Die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass der horizontale Abstand vom vordersten Teil des Fahrzeugs zur Vorderseite der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz nicht größer als 400 mm ist; von diesem Wert ist die aufgezeichnete Eindrückungstiefe (Anhang 1, Punkt 9) abzuziehen, die an einer der Stellen gemessen worden ist, an denen die Prüfkräfte während der Prüfung für die Genehmigung der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz nach den Vorschriften des Teils I dieser Regelung aufgebracht wurden und die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung angegeben sind (siehe Abbildungen 1 und 2). |
8.4 |
Bei der Messung dieser Abstände sind alle Teile des Fahrzeugs, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m über dem Boden befinden, nicht zu berücksichtigen. |
8.5 |
Der maximale Abstand von der Unterkante der angebauten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz vom Boden darf zwischen den beiden Punkten P1 nicht größer als 400 mm sein; bei dieser Messung sind die Vorschriften in Anhang 5 Absatz 3 zu beachten. In dem Bereich, der in Bezug auf jeden Punkt P1 weiter außen liegt, darf diese Höhe größer als 400 mm sein, sofern die Unterkante sich nicht über einer Ebene befindet, die durch die Unterkante der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz direkt unter dem Punkt P1 verläuft und oberhalb der Horizontalen mit dieser einen Winkel von 15° bildet (siehe Abbildung 3). |
8.6 |
Die Höhe über dem Boden, an der die Prüfkräfte nach den Vorschriften des Teils I dieser Regelung auf die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz aufgebracht werden und die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung angegeben werden (Anhang 1, Punkt 8) dürfen nach den Vorschriften in Anhang 5 Absatz 3 nicht größer als 445 mm sein. |
8.7 |
Der Abstand der Unterkante der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz vom Boden darf zwischen den beiden Punkten P1 nicht größer als 450 mm sein; dabei ist ihre Verschiebung während des Aufbringens der Prüflast nach den Vorschriften des Teils I zu berücksichtigen. |
8.8 |
Die Breite der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf an keiner Stelle seitlich die Kotflügel der Räder der vordersten Achse überschreiten, noch darf sie auf keiner Seite um mehr als 100 mm kürzer sein als die vorderste Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens (siehe Abbildung 1), oder auf keiner Seite um mehr als 200 mm kürzer sein als der Abstand, gemessen von den äußersten Punkten der Trittstufen des Führerhauses. |
TEIL III
GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH SEINES VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZES
9. GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS MIT VORDEREM UNTERFAHRSCHUTZ
9.1 |
Ist das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit einem vorderen Unterfahrschutz versehen, der den Vorschriften des Absatzes 10 entspricht, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp entsprechend den Mustern in Anhang 4 zu erteilen. |
9.2 |
Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht. |
10. VORSCHRIFTEN FÜR EIN FAHRZEUG MIT VORDEREM UNTERFAHRSCHUTZ
10.1 |
Bei jedem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3 gelten die Bedingungen des Absatzes 10.2 als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet ist, die nicht gesondert nach Teil I dieser Regelung genehmigt worden ist, oder es an seiner Vorderseite so beschaffen und/oder ausgerüstet ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass seine Bauteile aufgrund ihrer Form und ihrer Eigenschaften die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ersetzen. Bauteile, deren kombinierte Funktion folgenden Vorschriften entspricht, gelten als Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz. |
10.2 |
Der vordere Unterfahrschutz muss gegen Kräfte, die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs einwirken, ausreichend widerstandsfähig sein. Außerdem muss der vordere Unterfahrschutz bestimmten Vorschriften für die Abmessungen entsprechen. Der Nachweis für die Einhaltung dieser Vorschriften ist entsprechend den Prüfverfahren und -bedingungen gemäß Anhang 5 dieser Regelung zu erbringen. |
10.3 |
Bei Anträgen nach Teil III darf die Profilhöhe des Querträgers der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz (die nicht gesondert nach Teil I genehmigt wurde) bei Fahrzeugen der Klasse N2 nicht kleiner als 100 mm und bei Fahrzeugen der Klasse N3 nicht kleiner als 120 mm sein. |
10.4 |
Die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Vorderseite des Fahrzeugs verändert werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist. Die Lage der Einrichtung muss von einer Person mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. |
10.5 |
Der vordere Unterfahrschutz muss so widerstandsfähig sein, dass der horizontale Abstand zwischen dem vordersten Teil des Fahrzeugs nach dem Aufbringen der (in o. a. Anhang angegebenen) Prüfkräfte und der Berührungsfläche des Prüfstempels am Fahrzeug nicht größer als 400 mm ist. |
10.6 |
Bei der Messung dieser Abstände sind alle Teile des Fahrzeugs, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m über dem Boden befinden, nicht zu berücksichtigen. |
10.7 |
Der maximale Abstand von der Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes vom Boden darf zwischen den beiden Punkten P1 nicht größer als 400 mm sein; bei dieser Messung sind die Vorschriften in Anhang 5 Absatz 2 zu beachten. In dem Bereich, der in Bezug auf jeden Punkt P1 weiter außen liegt, darf diese Höhe größer als 400 mm sein, sofern die Unterkante sich nicht über einer Ebene befindet, die durch die Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes direkt unter dem Punkt P1 verläuft und oberhalb der Horizontalen mit dieser einen Winkel von 15° bildet (siehe Abbildung 3). |
10.8 |
Der Abstand der Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes vom Boden darf zwischen den beiden Punkten P1 nicht größer als 450 mm sein; dabei ist ihre Verschiebung während des Aufbringens der Prüflast zu berücksichtigen. |
10.9 |
Die Breite der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf an keiner Stelle seitlich die Kotflügel der Räder der vordersten Achse überschreiten, noch darf sie auf keiner Seite um mehr als 100 mm kürzer sein als die vorderste Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens (siehe Abbildung 1), oder auf keiner Seite um mehr als 200 mm kürzer sein als der Abstand, gemessen zwischen den äußersten Punkten der Trittstufen des Führerhauses. |
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
(1) Siehe die Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3, Anlage 7) (TRANS/SC1/WP29/78/Amend.3).
ANHANG 1
MITTEILUNG
(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 2
MITTEILUNG
(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 3
MITTEILUNG
(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 4
MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
1 GENEHMIGUNGSNUMMER
1.1 |
Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ mehr zuteilen. |
1.2 |
Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser Regelung entspricht. |
1.3 |
An jedem Fahrzeug beziehungsweise jeder Einrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und — auch bei der angebauten Einrichtung — an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus
|
1.4 |
Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 1.3.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt wurde, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 1.3.1 anzuordnen. |
1.5 |
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. |
2 MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
2.1 Muster A
2.1.1 |
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des vorderen Unterfahrschutzes im Falle eines Zusammenstosses nach der Regelung Nr. 93, Teil II (Anbau einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz), unter der Nummer 002439 im Vereinigten Königreich (E11) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 93, Teil II, in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist. |
2.2 Muster B
2.2.1 |
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp im Vereinigten Königreich (E11) nach der Regelung Nr. 93, Teil II, und der Regelung Nr. 31 (2) genehmigt worden ist. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 93 in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag und die Regelung Nr. 31 die Änderungsserie 02 enthielt. |
(1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 (–), 25 (–), 26 für Slowenien und 27 für die Slowakei. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(2) Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.
ANHANG 5
PRÜFBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN
1 PRÜFBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ
1.1 |
Auf Wunsch des Herstellers kann die Prüfung wie folgt durchgeführt werden:
|
1.2 |
Wird die Prüfung nach den Absätzen 1.1.2 und 1.1.3 durchgeführt, so müssen die Teile, mit denen die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz an einem Teil des Fahrgestells oder an dem starren Prüfstand befestigt wird, denen entsprechen, die zum Anbau der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz am Fahrzeug verwendet werden. |
1.3 |
Auf Wunsch des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes darf das Prüfverfahren nach Absatz 3 rechnerisch oder durch ein anderes entsprechendes Verfahren simuliert werden, sofern dessen Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. |
2 PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE
2.1 |
Das Fahrzeug darf zur Erreichung der in Absatz 3.1 vorgeschriebenen Prüfkräfte nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren in seiner Lage gehalten werden. |
2.2 |
Bei der Ermittlung der Abmessungen ist von folgendem Fahrzeugzustand auszugehen:
|
3 PRÜFVERFAHREN
3.1 |
Die Punkte P1 dürfen bis zu 200 mm von den Längsebenen entfernt sein, die die äußersten Punkte der Reifen an der Vorderachse berühren, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens; die Punkte P2 sind symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs im Abstand von 700 mm bis zu 1 200 mm voneinander anzuordnen. Die genaue Lage der Punkte ist vom Hersteller anzugeben. |
3.2 |
Die Höhe der Punkte P1 und P2 über dem Boden ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der Linien festzulegen, die die Vorderseite der Einrichtung begrenzen. Die Höhe darf jedoch bei dem leeren Fahrzeug nicht größer als 445 mm sein. P3 liegt in der vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs (siehe Abbildung 1 der Regelung). |
3.3 |
Die nachstehend genannten Prüfkräfte sind an jedem der Prüfpunkte in getrennten Prüfungen am gleichen Fahrzeug oder an der gleichen Einrichtung oder — auf Wunsch des Herstellers/Vertreters — an unterschiedlichen Fahrzeugen oder Mustern der Einrichtung aufzubringen.
|
3.4 |
Die größten horizontalen und vertikalen Verschiebungen jedes Prüfpunkts während des Aufbringens der obengenannten Kräfte sind aufzuzeichnen, der Höchstwert ist im Mitteilungsblatt anzugeben. |
3.5 |
Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, um die Einhaltung der obengenannten Vorschriften zu kontrollieren, so müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
ANHANG 6
Übereinstimmung der Produktion und sonstige verwaltungstechnische Verfahren
1. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1.1 |
Nach dieser Regelung genehmigte Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und Fahrzeuge müssen so hergestellt sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften dieser Regelung eingehalten sind. |
1.2 |
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen. |
1.3 |
Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:
|
1.4 |
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
|
2. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
2.1 |
Die für einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die obengenannten Vorschriften nicht eingehalten sind oder die Schutzeinrichtung die in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden hat. |
2.2 |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser Regelung entspricht. |
3. ÄNDERUNG DES TYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
3.1 |
Jede Änderung eines Typs einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:
|
3.2 |
Über die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser Regelung entspricht. |
3.3 |
Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser Regelung entspricht. |
4. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs mit einem vorderen Unterfahrschutz endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser Regelung entspricht.
5. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.