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Document 42009X0131(02)

Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

ABl. L 31 vom 31.1.2009, p. 35–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/01/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/4(2)/oj

31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/35


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Revision 2 — Änderung 3

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 14 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2008

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

0.

Anwendungsbereich

1.

Begriffsbestimmungen

2.

Antrag auf Genehmigung

3.

Aufschriften

4.

Genehmigung

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Farbe des Lichtes

7.

Lichteinfallswinkel

8.

Messverfahren

9.

Photometrische Merkmale

10.

Übereinstimmung der Produktion

11.

Maßnahmen bei Abweichung der Produktion

12.

Endgültige Einstellung der Produktion

13.

Übergangsbestimmungen

14.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 -

Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 2 -

Mitteilung

Anhang 3 -

Messpunkte bei der Prüfung

Anhang 4 -

Mindestbereich der Sichtbarkeit der zu beleuchtenden Fläche

Anhang 5 -

Photometrische Messung bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen

Anhang 6 -

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 7 -

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

0.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Leuchten für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klassen M, N, O und T (1).

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

1.1.

„Leuchte für das hintere Kennzeichenschild“ die Einrichtung zur Beleuchtung des hinteren Kennzeichenschildes, im Folgenden „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, durch reflektiertes Licht. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung des Kennzeichenschildes vorgesehenen Fläche bestimmt.

1.2.

Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.3.

„Leuchten für das hintere Kennzeichenschild verschiedener Typen“ Leuchten, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen in Bezug auf:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke;

b)

Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Glühlampen, Lichtquellenmodul, usw.);

c)

Lichteinfallswinkel auf die Oberfläche des Kennzeichenschildes.

1.4.

Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so gilt der Verweis für die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Fassung der Regelung Nr. 37.

2.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520 mm × 120 mm) oder hohe (340 mm × 240 mm) Kennzeichenschilder, Kennzeichenschilder für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (240 mm × 165 mm) oder eine beliebige Kombination dieser Kennzeichenschilder bestimmt ist. Auf Wunsch des Antragstellers kann auch angegeben werden, dass die Einrichtung in mehr als einer Stellung oder in einem Feld von Stellungen in Bezug zu der Fläche, die für das Kennzeichenschild vorgesehen ist, angebracht werden kann; diese verschiedenen Stellungen sind vom Antragsteller im Mitteilungsblatt anzugeben. Dem Antrag sind für jeden Typ beizufügen:

a)

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und in denen die Anbaustellung der Beleuchtungseinrichtung in Bezug auf die Anbringungsfläche für das Kennzeichenschild geometrisch dargestellt und der Umriss der entsprechend zu beleuchtenden Fläche zu erkennen ist. Außerdem muss die Stelle angegeben sein, an der die Genehmigungsnummer in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angebracht werden soll;

b)

eine kurze technische Beschreibung aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

i)

die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der Glühlampe; diese Glühlampenkategorie muss eine sein, die in der Regelung Nr. 37 in ihrer zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung enthalten ist; und/oder

ii)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls (2);

c)

zwei Muster mit der (den) empfohlenen Glühlampe(n).

3.   AUFSCHRIFTEN

Die zur Genehmigung vorgelegten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen:

3.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Beleuchtungseinrichtung;

3.2.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen; diese Fläche muss in den Zeichnungen nach Absatz 2a angegeben sein;

3.3.

bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen oder mit Lichtquellenmodule(n) die Aufschrift der Nennspannung oder des Spannungsbereiches und der Nennleistung;

3.4.

außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, die enthält:

a)

die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der Glühlampe(n); und/oder

b)

den speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls.

3.5.

bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en), das (die) Lichtquellenmodul(e):

3.5.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.5.2.

den speziellen Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Anfangsbuchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, gefolgt durch das Genehmigungszeichen ohne den nachstehend in Absatz 4.4.1 vorgeschriebenen Kreis; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen, die vorstehend in Absatz 2a erwähnt werden, dargestellt werden.

Das Genehmigungszeichen darf nicht dasselbe wie das der Leuchte sein, in der das Modul eingebaut wird, aber beide Aufschriften müssen von demselben Antragsteller sein;

3.5.3.

die Aufschrift der Nennspannung und der Nennleistung.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entsprechen die beiden nach Absatz 2 vorgelegten Muster eines Typs einer Beleuchtungseinrichtung den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Typ einer Einrichtung, für den diese Regelung gilt, nur dann zuteilen, wenn die Genehmigung auf eine Einrichtung erweitert wird, die sich nur durch die Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.

4.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Beleuchtungseinrichtung nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.4.

An jeder Beleuchtungseinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu den Aufschriften nach Absatz 3 a und 3 c ein internationales Genehmigungszeichen nach Anhang 1 anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3),

4.4.2.

einer Genehmigungsnummer in der Nähe des Kreises;

4.4.3.

dem folgenden zusätzlichen Zeichen: Buchstabe „L“.

4.4.4.

Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer, die die letzte Änderungsserie zu dieser Regelung bezeichnen, können in der Nähe des zusätzlichen Zeichens L stehen.

4.5.

Die Aufschriften und Zeichen gemäß den Absätzen 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.3 müssen dauerhaft und auch dann deutlich lesbar sein, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

4.6.

Wenn zwei oder mehr Leuchten zu derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten gehören, wird die Genehmigung nur dann erteilt, wenn jede dieser Leuchten den Vorschriften dieser Regelung oder einer anderen Regelung entspricht. Leuchten, die keiner dieser Regelungen entsprechen, dürfen nicht Teil einer solchen Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sein.

4.6.1.

Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, das aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, einer Genehmigungsnummer und gegebenenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil besteht. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, sofern:

4.6.1.1.

es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;

4.6.1.2.

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.6.2.

Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, wie folgt angebracht werden:

4.6.2.1.

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.6.2.2.

oder in einer Anordnung, bei der jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe hierzu Beispiele für drei verschiedene Möglichkeiten in Anhang 1).

4.6.3.

Bei den Zeichen, aus denen sich ein einziges Genehmigungszeichen zusammensetzt, dürfen die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in der Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

4.6.4.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, zuteilen.

4.6.5.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es kann an einem inneren oder äußeren Teil (der lichtdurchlässig sein kann) der Einrichtung angebracht sein, der nicht von dem lichtdurchlässigen Teil der Einrichtung, der Licht emittiert, getrennt werden kann. In jedem Fall muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein, wenn die Einrichtung an das Fahrzeug angebaut ist, auch wenn dafür ein bewegliches Teil wie die Motorhaube, der Kofferraumdeckel oder eine Tür geöffnet werden muss.

4.7.

Anhang 1 enthält Beispiele für Anordnungen der Genehmigungszeichen für eine einzelne Leuchte (Abbildung 1) und für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten (Abbildung 2) mit allen obengenannten zusätzlichen Zeichen.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Jede Einrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 9 entsprechen (4).

5.1.

Die Beleuchtungseinrichtungen für hintere Kennzeichenschilder müssen so gebaut sein, dass die gesamte Oberfläche des Kennzeichenschildes innerhalb der in Anhang 4 angegebenen Winkel sichtbar ist.

5.2.

Alle Messungen sind mit einer Prüfglühlampe der vom Hersteller vorgeschriebenen Kategorie durchzuführen, die Anschlussspannung ist so einzustellen, dass der Bezugslichtstrom erzeugt wird. Alle Messungen an Einrichtungen mit nicht auswechselbaren Lichtquellen sind bei jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen.

5.3.

Handelt es sich um Lichtquellen, für die ein spezielles Stromversorgungsgerät erforderlich ist, dann werden die oben genannten Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieses Stromversorgungsgerätes angelegt. Der Technische Dienst kann das spezielle Stromversorgungsgerät für diese Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

5.4.

Bei allen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild (außer bei den mit Glühlampen bestückten) müssen die nach einer Minute und nach 30 Minuten jeweils gemessenen Leuchtdichten den Mindestwerten entsprechen.

Die Leuchtdichteverteilung nach einer Minute kann man berechnen, indem man für jeden Messpunkt das Verhältnis, das sich aus den jeweils gemessenen Leuchtdichten nach einer Minute und nach 30 Minuten in einem Punkt ergibt, anwendet.

5.5.

Lichtquellenmodul

5.5.1.

Die Bauart eines (von) Lichtquellenmodul(en) muss so sein, dass

a)

jeder Lichtquellenmodul nur in der richtigen Stellung eingebaut und nur mithilfe eines Werkzeugs ausgebaut werden kann,

b)

bei Vorhandensein mehrerer Lichtquellenmodule im Gehäuse einer Beleuchtungseinrichtung Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht innerhalb desselben Gehäuses vertauscht werden können.

5.5.2.

Das/Die Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

5.6.

Für auswechselbare Glühlampen gilt:

5.6.1.

Jede nach der Regelung Nr. 37 genehmigte Glühlampenkategorie kann verwendet werden, sofern die Regelung Nr. 37 in ihrer zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung ihre Verwendung nicht einschränkt.

5.6.2.

Die Beleuchtungeinrichtung muss so gestaltet sein, dass die Lampe nur in der richtigen Stellung eingesetzt werden kann.

5.6.3.

Die Glühlampenfassung muss die in der IEC-Veröffentlichung 60061 festgelegten Eigenschaften haben. Es gilt das Datenblatt für die Fassung der verwendeten Glühlampenkategorie.

6.   FARBE DES LICHTES

Das von der Lichtquelle der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muss möglichst farblos sein, damit die Farbe des Kennzeichenschildes nicht wesentlich verändert erscheint.

7.   LICHTEINFALLSWINKEL

Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat eine oder mehrere oder ein Feld von Positionen anzugeben, in denen die Einrichtung in Bezug auf die Anbringungsfläche für das Kennzeichenschild anzubringen ist; ist die Leuchte an der (den) vom Hersteller angegebenen Position(en) angebracht, so darf in keinem Punkt der Winkel des Lichteinfalls auf die Oberfläche des Schildes 82° überschreiten; dieser Winkel wird von dem Rand der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung aus gemessen, der von der Oberfläche des Kennzeichenschildes am weitesten entfernt ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, gilt diese Vorschrift nur für den Teil des Kennzeichenschildes, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.

Hat die Einrichtung einen äußeren Rand der leuchtenden Oberfläche, der parallel zur Oberfläche des Kennzeichenschildes verläuft, so ist der äußerste Rand der leuchtenden Oberfläche der Einrichtung, der am weitesten von der Oberfläche des Kennzeichenschildes entfernt ist, der Mittelpunkt der Umrandung der leuchtenden Oberfläche, die parallel ist zum Kennzeichenschild und am weitesten entfernt ist von der Oberfläche des Kennzeichenschildes.

Die Einrichtung muss so gebaut sein, dass kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlussleuchte kombiniert oder zusammengebaut ist.

8.   MESSVERFAHREN

Die Leuchtdichten werden auf einer diffusen farblosen Oberfläche mit bekannter diffuser Rückstrahlung (5) gemessen. Die diffuse farblose Oberfläche muss die Maße des Kennzeichenschildes oder die Maße eines außerordentlichen Messpunktes haben. Sein Zentrum muss im Zentrum der Messpunkte angeordnet werden.

Diese diffuse(n) farblose(n) Oberfläche(n) muss (müssen) in der Stellung, die normalerweise das Kennzeichenschild 2 mm vor seiner Halterung einnimmt, angeordnet werden.

Die Leuchtdichten werden senkrecht zur Oberfläche der diffusen farblosen Fläche mit einer Toleranz von 5° in jede Richtung an den Punkten gemäß Anhang 3 dieser Regelung gemessen. Jeder Punkt stellt eine kreisförmige Fläche mit 25 mm Durchmesser dar. Die gemessene Leuchtdichte muss auf den diffusen Reflexionsfaktor 1,0 berichtigt werden.

9.   PHOTOMETRISCHE MERKMALE

Die Leuchtdichte B muss in jedem der Messpunkte nach Anhang 3 mindestens 2,5 cd/m2 betragen.

Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen an den beliebigen Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Messpunkten ausgewählt wurden, darf 2 × Bo/cm nicht überschreiten, wobei Bo die kleinste Leuchtdichte ist, die in den verschiedenen Messpunkten festgestellt wurde, d. h.:

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10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei Folgendes gilt:

10.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild (im Folgenden als „Einrichtungen“ bezeichnet) müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 5, 6 und 9 eingehalten sind. Ist mehr als eine Einrichtung erforderlich, so ist im Folgenden „eine Einrichtung“ als „ein Satz von Einrichtungen“ zu verstehen.

10.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

10.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 7 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

10.4.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsstätte angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1.

Die für eine Beleuchtungseinrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

11.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Beleuchtungseinrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

13.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13.1.

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild, die nicht mit Glühlampen bestückt sind

13.1.1.

Nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 8 verweigern.

13.1.2.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der Typ der Einrichtungen nach Absatz 13.1 den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 8 entspricht.

13.1.3.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen, die nach dieser Regelung in der Fassung früherer Änderungsserien erteilt wurden, nicht verweigern.

13.1.4.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen während einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 weiterhin Typen von Einrichtungen nach Absatz 13.1 genehmigen, die den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung früherer Änderungsserien entsprechen.

13.2.

Anbau der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild nach Absatz 13.1 an ein Fahrzeug

13.2.1.

Nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau der nach dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 8 genehmigten Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild nach Absatz 13.1 an ein Fahrzeug untersagen.

13.2.2.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen während einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 weiterhin den Anbau der nach dieser Regelung in der Fassung früherer Änderungsserien genehmigten Einrichtungen nach Absatz 13.1 an ein Fahrzeug gestatten.

13.2.3.

Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Einrichtungen nach Absatz 13.1, die den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 8 nicht entsprechen, an ein neues Fahrzeug untersagen, für das die Typ- oder Einzelgenehmigung mehr als 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 8 zu dieser Regelung erteilt wurde.

13.2.4.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Einrichtungen nach Absatz 13.1, die den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 8 nicht entsprechen, an ein neues Fahrzeug untersagen, das mehr als 60 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 8 zu dieser Regelung erstmals zum Verkehr zugelassen wurde.

14.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend. 4).

(2)  Eine Lichtquelle ist in der ISO-Norm 7227:1987 „Straßenfahrzeuge — Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen — Vokabular“ als Einrichtung, die sichtbare Strahlungsenergie aussendet, definiert.

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia und 53 für Thailand, 54 und 55 (—) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4)  Diese Vorschriften gewährleisten eine gute Lesbarkeit des Kennzeichens, wenn die Neigung des Kennzeichenschildes nach beiden Seiten zur Vertikalen nicht größer als 30° ist.

(5)  CIE-Veröffentlichung Nr. 17 — 1970, Absatz 45–20-040.


ANHANG 1

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Abbildung 1

(Kennzeichnung für einzelne Leuchten)

MUSTER A

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Die Einrichtung mit dem oben dargestellten Genehmigungszeichen ist eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild eines Fahrzeuges (L), die in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 4 unter der Nummer 2439 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 4 in ihrer ursprünglichen Fassung oder geändert durch die jeweiligen Ergänzungen zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Abbildung 2

(Vereinfachte Kennzeichnung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten)

(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen schematisch die Form der Lichtsignaleinrichtung dar. Sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens)

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Anmerkung:

Die drei Beispiele für Genehmigungszeichen (Muster B, C und D) stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer lichttechnischen Einrichtung dar, bei der zwei oder mehr Leuchten Teil derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sind. Dieses Genehmigungszeichen besagt, dass die Einrichtung in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 3333 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:

 

einen Rückstrahler der Klasse I A, der nach der Regelung Nr. 3 in der Fassung der Änderungsserie 02 genehmigt wurde,

 

einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Regelung Nr. 6 in der Fassung der Änderungsserie 01 genehmigt wurde,

 

eine Schlussleuchte (R), die nach der Regelung Nr. 7 in der Fassung der Änderungsserie 01 genehmigt wurde,

 

eine Nebelschlussleuchte (F), die nach der Regelung Nr. 38 in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Regelung Nr. 23 in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Regelung Nr. 7 in der Fassung der Änderungsserie 01 genehmigt wurde,

 

eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild (L), die nach der Regelung Nr. 4 in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde.

Abbildung 3

Lichtquellenmodule

MUSTER E

MD E3 17325

Das Lichtquellenmodul mit dem oben dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer Leuchte, die in Italien (E3) genehmigt wurde, unter der Nummer 17325 genehmigt worden.


ANHANG 2

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ANHANG 3

MESSPUNKTE BEI DER PRÜFUNG

a)

von Einrichtungen für die Beleuchtung eines hohen Kennzeichenschildes (340 mm × 240 mm)

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b)

von Einrichtungen für die Beleuchtung eines langen Kennzeichenschildes (520 mm × 120 mm)

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c)

von Einrichtungen für die Beleuchtung eines Kennzeichenschildes für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (240 mm × 165 mm)

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a = 25 mm

b = 95 mm

c = 100 mm

d = 90 mm

e = 70 mm

f = 57,5 mm

g = 65 mm

h = 60 mm

Anmerkung:

Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung zweier oder aller Kennzeichenschilder bestimmt sind, sind die Messpunkte diejenigen, die sich durch die Vereinigung der entsprechenden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Messpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Messpunkte zu verwenden.


ANHANG 4

MINDESTBEREICH DER SICHTBARKEIT DER ZU BELEUCHTENDEN FLÄCHE

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1.

Die oben dargestellten Winkel des Bereiches der Sichtbarkeit betreffen nur die Lage der Beleuchtungseinrichtung in Bezug auf die für das Kennzeichenschild vorgesehene Fläche.

2.

Der Bereich der Sichtbarkeit des am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschildes wird auch weiterhin durch die einschlägigen nationalen Vorschriften geregelt.

3.

Bei den dargestellten Winkeln wird der teilweisen Abdeckung durch die Beleuchtungseinrichtung Rechnung getragen. Die Winkel müssen in den Richtungen mit der stärksten Abdeckung eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die teilweise abgedeckten Flächen möglichst klein sind.


ANHANG 5

PHOTOMETRISCHE MESSUNG BEI LEUCHTEN MIT MEHREREN LICHTQUELLEN

1.

Die photometrischen Werte werden überprüft:

1.1.

bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere)

mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 5.2.1 dieser Regelung;

1.2.

bei auswechselbaren Glühlampen:

bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, wenn die Leuchten mit Glühlampen bestückt sind, wobei die erreichten Lichtstärkewerte zu korrigieren sind. Der Korrekturfaktor ist das Verhältnis des Bezugslichtstroms zum Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V). Die tatsächlichen Lichtstromwerte jeder verwendeten Glühlampe dürfen um nicht mehr als ± 5 % vom Mittelwert abweichen. Es kann auch eine Prüfglühlampe, die den vorgeschriebenen Bezugslichtstrom erzeugt, an jeder der unterschiedlichen Stellen nacheinander eingesetzt werden; in diesem Fall sind die an jeder Stelle gemessenen einzelnen Werte zu addieren.


ANHANG 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften für die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen von den Anforderungen dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften einer stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Einrichtung oder von Einrichtungen mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, die jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

1.2.2.

In Bezug auf den Gradienten der Leuchtdichte gelten folgende Abweichungen in ungünstiger Richtung:

2,5 × B0/cm

als vergleichbar mit

20 %,

3,0 × B0/cm

als vergleichbar mit

30 %.

1.2.3.

Entsprechen bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Einrichtung die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht, so müssen die Prüfungen an der Einrichtung mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ einer Einrichtung muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion nach dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen Eigenschaften.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die für die Genehmigungsprüfungen verantwortlich ist, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Einrichtungen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe ist eine Reihe von Einrichtungen desselben Typs, die nach den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Einrichtungen sind die in der Regelung vorgeschriebenen photometrischen Messungen durchzuführen.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 10.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften für die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen von den Anforderungen dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften einer stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Einrichtung oder von Einrichtungen mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, die jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

1.2.2.

In Bezug auf den Gradienten der Leuchtdichte gelten folgende Abweichungen in ungünstiger Richtung:

2,5 × B0/cm

als vergleichbar mit

20 %,

3,0 × B0/cm

als vergleichbar mit

30 %.

1.2.3.

Entsprechen bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Einrichtung die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht, so müssen die Prüfungen an der Einrichtung mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.2.4.

Einrichtungen mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

2.   ERSTE PROBENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Einrichtungen stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Einrichtungen wird mit A und die zweite Stichprobe von zwei Einrichtungen mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.

2.1.1.

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.

Stichprobe A

A1:

bei einer Einrichtung

0 %,

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %;

A2:

bei beiden Einrichtungen mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Stichprobe B.

 

2.1.1.2.

Stichprobe B

B1:

bei beiden Einrichtungen

0 %.

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet.

2.2.1.

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.

Stichprobe A

A3:

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung mehr als

20 %,

aber nicht mehr als

30 %.

2.2.1.2.

Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Einrichtung mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %;


B3:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Einrichtung

0 %,

bei einer Einrichtung mehr als

20 %,

aber nicht mehr als

30 %.

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.

Stichprobe A

A4:

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung mehr als

30 %,

A5:

bei beiden Einrichtungen mehr als

20 %.

2.3.2.

Stichprobe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Einrichtung mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung mehr als

20 %;

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei beiden Einrichtungen mehr als

20 %;

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Einrichtung

0 %,

bei einer Einrichtung mehr als

30 %.

3.   WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Einrichtungen und die vierte Stichprobe D mit zwei Einrichtungen gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.

3.1.1.

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.

Stichprobe C

C1:

bei einer Einrichtung

0 %,

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %;

C2:

bei beiden Einrichtungen mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Stichprobe D.

 

3.1.1.2.

Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

 

bei beiden Einrichtungen

0 %.

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet.

3.2.1.

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Einrichtungen mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.

Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

 

bei einer Einrichtung mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %.

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Einrichtungen folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1.

Stichprobe C

C3:

bei einer Einrichtung nicht mehr als

20 %,

bei einer Einrichtung mehr als

20 %;

C4:

bei beiden Einrichtungen mehr als

20 %;

3.3.2.

Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

 

bei einer Einrichtung 0 % oder mehr als

0 %,

bei einer Einrichtung mehr als

20 %.

Abbildung 1

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