Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 41992D0319

    92/319/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1992 über die zeitweilige Aussetzung der Zollsätze bei der Einfuhr einer unter den EGKS-Vertrag fallenden Ware auf die Kanarischen Inseln

    ABl. L 173 vom 27.6.1992, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/319/oj

    41992D0319

    92/319/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1992 über die zeitweilige Aussetzung der Zollsätze bei der Einfuhr einer unter den EGKS-Vertrag fallenden Ware auf die Kanarischen Inseln

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0039 - 0040


    BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 15. Juni 1992 über die zeitweilige Aussetzung der Zollsätze bei der Einfuhr einer unter den EGKS-Vertrag fallenden Ware auf die Kanarischen Inseln (92/319/EGKS)

    DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -

    im Einvernehmen mit der Kommission(1) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1995 werden die Zollsätze des vereinheitlichten EGKS-Tarifs für die nachstehend aufgeführte Ware bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt:

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    17. 0501

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl (EGKS)

    (2) Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den internen kanarischen Markt bestimmt sind.

    (3) Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung des Absatzes 2 nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die besondere Verwendung zu gewährleisten, insbesondere die Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn die betreffenden Waren nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

    Sie unterrichten die Kommission unverzueglich über diese Maßnahmen.

    Artikel 2

    (1) Für die in Artikel 1 bezeichneten Waren teilen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats und erstmals am 15. September 1992 den Umfang der unter Inanspruchnahme der Zollaussetzung getätigten Einfuhren des Vormonats mit.

    (2) Die am 15. September 1992 übermittelten Angaben müssen die gesamten seit dem 1. Juli 1992 getätigten Einfuhren beinhalten.

    Artikel 3

    Im Rahmen der Übergangszeit nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 prüft die Kommission im Laufe des Jahres 1995 nach Beratung mit den spanischen Behörden die Auswirkungen der Gesamtheit der zugunsten der kanarischen Wirtschaft getroffenen Maßnahmen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung legt sie dem Rat Vorschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1995 vor.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten treffen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten treffen die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

    Der Präsident Joao PINHEIRO

    (1) ABl. Nr. C 100 vom 22. 4. 1992, S. 21.

    (2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    Top