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Document 41989X1031

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Sozialfragen vom 29. September 1989 über die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung

ABl. C 277 vom 31.10.1989, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

41989X1031

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Sozialfragen vom 29. September 1989 über die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung

Amtsblatt Nr. C 277 vom 31/10/1989 S. 0001 - 0001


ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR SOZIALFRAGEN vom 29. September 1989 über die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (89/C 277/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR SOZIALFRAGEN - 1. ERINNERN an die Anstrengungen, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Armut und zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung von wirtschaftlich und sozial benachteiligten Personengruppen bereits unternommen worden sind und die insbesondere zur Annahme des dritten Programms zur Bekämpfung der Armut geführt haben;

WEISEN NACHDRÜCKLICH DARAUF HIN, daß die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung als ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Dimension des Binnenmarkts angesehen werden kann;

2. STELLEN FEST, daß der Prozeß der sozialen Ausgrenzung in verschiedenen Bereichen erfolgt und daß sich daraus vielfältige Situationen ergeben, die sich auf verschiedene Personen und Bevölkerungsgruppen sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten auswirken;

3. STELLEN FEST, daß dieser Prozeß auf strukturellen Entwicklungen unserer Gesellschaft beruht, von denen die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt besonders entscheidend sind;

4. HEBEN NACHDRÜCKLICH HERVOR, daß mit der Politik der wirtschaftlichen Entwicklung spezifische, systematische und kohärente Eingliederungsmaßnahmen einhergehen müssen;

5. STELLEN FEST, daß ein Maßnahmenbündel, mit dem die Bereitstellung von ausreichenden Leistungen und Mitteln garantiert wird, die der Lage der einzelnen Personen angepasst sind, Grundbestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ist;

6. BETONEN, daß die soziale Ausgrenzung nicht nur auf unzureichende Mittel zurückzuführen ist und daß die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auch bedeutet, daß einzelne Personen und Familien Zugang zu angemessenen Lebensbedingungen durch Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung erhalten;

7. ERSUCHEN daher die Mitgliedstaaten, Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern, durch die jedem einzelnen Zugang ermöglicht wird - zur Erziehung durch effektiven Erwerb von Grundkenntnissen,

- zur Ausbildung,

- zur Beschäftigung,

- zu Wohnraum,

- zu den öffentlichen Dienstleistungen,

- zur medizinischen Versorgung;

8. VERWEISEN in diesem Zusammenhang auf die Wirksamkeit einer Politik der koordinierten und kohärenten Entwicklung, die auf der aktiven Teilnahme der Partner auf lokaler und nationaler Ebene und der betreffenden Bevölkerungsgruppen beruht;

9. VERPFLICHTEN SICH, sowohl die gemeinsam als auch die von jedem einzelnen Mitgliedstaat unternommenen Anstrengungen fortzusetzen und soweit erforderlich zu intensivieren und ihre Kenntnisse und ihre Untersuchungen über die Phänomene der Ausgrenzung gemeinsam zu nutzen;

10. ERSUCHEN infolgedessen die Kommission, - in Verbindung mit den Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu prüfen, die diese zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchführen, und dabei den abgeschlossenen bzw. noch laufenden Untersuchungen Rechnung zu tragen;

- drei Jahre nach Annahme der Entschließung über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die von den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene in den unter diese Entschließung fallenden Bereichen getroffen worden sind.

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