EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 41989X0223

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes

ABl. C 44 vom 23.2.1989, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

41989X0223

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes

Amtsblatt Nr. C 044 vom 23/02/1989 S. 0003 - 0004


ENTSCHLIESSUNG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13 . Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes ( 89/C 44/03 )

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - unter Hinweis auf ihre Entschließung vom 25 . Juni 1987 über die Einführung einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes, nach Kenntnisnahme von den ersten Ergebnissen der Umsetzung der vorgenannten Entschließung und der Durchführung der ersten in diesem Rahmen beschlossenen Maßnahmen, in der Überzeugung, daß die Fortsetzung dieser Aktion sowie neue gemeinschaftsweite Initiativen in verschiedenen Bereichen, die mit dem Schutz der Bürger und ihres Eigentums, der Hilfeleistung und der Solidarität bei einer schweren Krise, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe zusammenhängen, zu einer Weiterentwicklung des Europas der Bürger beitragen würden, in der Überzeugung, daß die Durchführung der in der eingangs genannten Entschließung aufgeführten Maßnahmen erste Grundlagen für eine rationellere und koordiniertere Bewältigung katastrophenbedingter Krisen, deren Ausmaß das Reaktionsvermögen eines betroffenen Mitgliedstaats gegebenenfalls überschreitet, geschaffen hat, in der Überzeugung, daß weitere Initiativen und geeignete Maßnahmen in diesem Bereich auch der Koordinierung und Integration der derzeitigen Kenntnisse sowie der technischen und wissenschaftlichen Mittel und Möglichkeiten zugute kommen und eine bessere Mobilisierung des Personals bewirken würden, unter Hinweis darauf, daß durch die vorgesehenen neuen Maßnahmen die Ausarbeitung oder Durchführung von Katastrophenplänen durch die Mitgliedstaaten nicht berührt wird, in der Erwägung, daß eine Reihe von Gefahren, zu denen die Gefahren der Kernenergie gehören, weiterhin spezifischen Verfahren unterliegen, in der Erwägung, daß es sich im Rahmen eines besseren Schutzes empfiehlt, entsprechend dem in den Leitlinien des Rates vom 30 . Juni 1988 geäusserten Wunsch einen zusätzlichen, einheitlichen telefonischen Notruf einzuführen, in der Erwägung, daß im Rahmen des Katastrophenschutzes die Möglichkeiten genutzt werden sollten, die sich durch die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation bieten, in der Überzeugung, daß im Bereich Katastrophenschutz umfassende Informationskampagnen erforderlich sind -1 . NEHMEN KENNTNIS von den Arbeiten, die die Kommission in Verbindung mit den Mitgliedstaaten zur Inventarisierung der Datenbanken für den Katastrophenschutz und der verwendeten Systeme durchgeführt hat;

2.KOMMEN ÜBEREIN, einen besseren Austausch der Informationen, die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert sind, zu fördern;

3.NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß die Kommission beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in einer Frist von höchstens zwölf Monaten den Bedarf der Mitgliedstaaten namentlich im Hinblick auf die Durchführbarkeit einer Vernetzung der Datenbanken zu prüfen, wie sie in der Mitteilung der Kommission beschrieben ist .

Gegebenenfalls könnte nach einer erneuten Befassung des Rates eine Pilotphase mit dem Ziel einer gemeinsamen Antwort auf den Bedarf eingeleitet werden;

4.ERSUCHEN die Kommission, Initiativen zu ergreifen, um noch vor 1990 ein mehrsprachiges Glossar für den Katastrophenschutz zu erstellen, das nicht nur aus technischer Sicht ( Datenbanken ) notwendig ist, sondern das auch die technische Kommunikation zwischen Einsatzgruppen verbessern soll, die in Notfällen jenseits der Landesgrenzen tätig sind;

5.BETONEN die Zweckmässigkeit der Schaffung eines zusätzlichen, in der ganzen Gemeinschaft einheitlichen Notrufs, über den im Notfall unter anderem Verbindung mit den zuständigen einzelstaatlichen Notdiensten aufgenommen werden kann .

Dieses Sy stem sollte schrittweise in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden;

6.STIMMEN DARIN ÜBEREIN, daß es notwendig ist, die Übermittlung von Informationen zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen durch den verstärkten Einsatz moderner Informations - und Telekommunikationssysteme, insbesondere von weltraumgestützten Übertragungsmitteln, zu verbessern .

Zu diesem Zweck unterstützen sie die Absicht der Kommission, vor Ende 1989 zusammen mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten eine Bedarfsübersicht und eine Analyse der Mittel zur Befriedigung dieses Bedarfs zu erstellen und aus den für 1989 vorgesehenen Simulationstests praktische Folgerungen für die zukunftsträchtigen Kommunikationssysteme zu ziehen, wobei auch dem Einsatz von Satelliten Rechnung getragen würde;

7.UNTERSTÜTZEN die Kommission in ihrer Absicht, eine Untersuchung über die Durchführbarkeit und die Kosten einer ersten zwölfmonatigen Kampagne ( Mai 1990 bis April 1991 ) in der Gemeinschaft durchzuführen, um die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über den Katastrophenschutz zu verstärken und auszubauen .

Die Ergebnisse dieser Untersuchung, auch hinsichtlich der Finanzierung einer etwaigen Kampagne, sowie alle Vorschläge für eine Aktion, die die Kommission für nützlich erachtet, werden dem Rat vor dem 1 . Mai 1989 vorgelegt;

8.FORDERN die Kommission AUF, binnen sechs Monaten eine Übersicht über alle von ihr getroffenen Maßnahmen gegen die Gefahr von Bränden und Katastrophen und zum Katastrophenschutz zu erstellen .

Top