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Document 41985X0821

Erklärung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Staatsangehörigen dritter Staaten griechischer Herkunft und Sprache

ABl. C 210 vom 21.8.1985, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document In force

41985X0821

Erklärung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Staatsangehörigen dritter Staaten griechischer Herkunft und Sprache

Amtsblatt Nr. C 210 vom 21/08/1985 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0023


ERKLÄRUNGder im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Staatsangehörigen dritter Staaten griechischer Herkunft und Sprache (omogeneíw)(85/C 210/01)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN mit der Feststellung, daß der Rat die Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1) genehmigt hat; mit der Feststellung, daß diese Richtlinie nur die einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft; in dem Bestreben, der besonderen Lage von Personen griechischer Herkunft und Sprache Rechnung zu tragen, die Staatsangehörige von Drittländern sind, die mit Griechenland eine Landgrenze gemein haben (omogeneíw) , die ferner ihr Studium der Architektur in einem Mitgliedstaat absolviert haben, Inhaber eines vom griechischen Recht anerkannten Architekturdiploms sind und schließlich nach griechischem Recht zur Eintragung in die Register der Ingenieurskammer Griechenlands zugelassen sind - ERKLÄREN, daß die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Falle der vorgenannten Personen besonders wohlwollend zu prüfen ist, damit sie in ihrem Hoheitsgebiet eine möglichst günstige Behandlung erfahren. (1) ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985.

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