Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 41977D0422

77/422/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 28. Juni 1977 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Waren mit Ursprung in Jordanien

ABl. L 169 vom 7.7.1977, p. 30–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/422/oj

41977D0422

77/422/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 28. Juni 1977 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Waren mit Ursprung in Jordanien

Amtsblatt Nr. L 169 vom 07/07/1977 S. 0030 - 0030


****

( 1 ) ABL . NR . L 126 VOM 23 . 5 . 1977 , S . 166 .

BESCHLUSS

DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

VOM 28 . JUNI 1977

ZUR ERÖFFNUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DIESER GEMEINSCHAFT FALLENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN JORDANIEN

( 77/422/EGKS )

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -

IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN MITEINANDER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL GESCHLOSSEN HABEN ;

IN DER ERWAEGUNG , DASS DAS AM 18 . JANUAR 1977 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETE INTERIMSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICH JORDANIEN ( 1 ) AM 1 . JULI 1977 IN KRAFT TRITT ;

IN DER ERWAEGUNG , DASS DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DEM HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICH JORDANIEN DER ZUSTIMMUNG JEDES UNTERZEICHNERSTAATS NACH DEM EIGENEN VERFAHREN BEDARF ;

IN DEM BESTREBEN , DIE IN DEM VORGENANNTEN ABKOMMEN VEREINBARTEN ZOLLSENKUNGEN AUTONOM UND GLEICHZEITIG VORZUNEHMEN ;

IM EINVERNEHMEN MIT DER KOMMISSION -

BESCHLIESSEN :

ARTIKEL 1

VOM 1 . JULI 1977 AN WERDEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDBAREN EINFUHRZÖLLE AUF DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN JORDANIEN AUSGESETZT .

ARTIKEL 2

FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BEZEICHNETEN WAREN GELTEN DIE URSPRUNGSREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DES INTERIMSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICH JORDANIEN .

ARTIKEL 3

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN DIE VON EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN ODER DER KOMMISSION GEGEBENENFALLS VORGESCHLAGENEN SCHUTZMASSNAHMEN .

ARTIKEL 4

DIESER BESCHLUSS GILT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DEM HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICH JORDANIEN , LÄNGSTENS JEDOCH BIS ZUM 30 . JUNI 1978 .

ARTIKEL 5

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . JUNI 1977 .

DER PRÄSIDENT

W . RODGERS

Top