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Document 41974X0820
Resolution of the Ministers of Education, meeting within the Council, of 6 June 1974 on cooperation in the field of education
Entschließung der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 6. Juni 1974 über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens
Entschließung der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 6. Juni 1974 über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens
ABl. C 98 vom 20.8.1974, p. 2–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
Entschließung der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 6. Juni 1974 über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens
Amtsblatt Nr. C 098 vom 20/08/1974 S. 0002 - 0002
++++ ENTSCHLIESSUNG DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN vom 6 . Juni 1974 über die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN - unter Bezugnahme auf das Schlußkommuniqué der Haager Konferenz der Staats - und Regierungschefs vom 1 . und 2 . Dezember 1969 , insbesondere auf Punkt 4 dieses Kommuniqués , in dem bekräftigt wird , daß die " ungewöhnliche Quelle der Entwicklung , des Fortschritts und der Kultur " in Europa nicht versiegen darf , sowie auf die Schlusserklärung der Pariser Konferenz der Staats - und Regierungschefs vom 19 . und 20 . Oktober 1972 , - unter Hinweis auf die Ergebnisse der Beratungen vom 16 . November 1971 und die auf dieser Grundlage begonnene Arbeit der Gruppe Hoher Beamter , - unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission über das Bildungswesen in der Europäischen Gemeinschaft vom 11 . März 1974 , - unter Bekräftigung der Notwendigkeit , im Bereich des Bildungswesens eine europäische Zusammenarbeit herbeizuführen , sowie ihres Willens , diese Zusammenarbeit schrittweise für die Sachbereiche zu verwirklichen , die nach einem noch festzulegenden Verfahren ausgewählt werden - NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : I . Die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens wird auf folgenden Grundsätzen beruhen : - Die Einführung einer Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens entspricht der schrittweisen Harmonisierung der Wirtschafts - und Sozialpolitik in der Gemeinschaft und muß gleichzeitig den spezifischen Zielen und Interessen dieses Bereichs gerecht werden ; - das Bildungswesen darf unter keinen Umständen einfach als Bestandteil des Wirtschaftslebens angesehen werden ; - die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens soll unter Berücksichtigung der Traditionen jedes Landes sowie der Vielfalt der Bildungspolitik und der Bildungssysteme erfolgen . Daher kann die Harmonisierung dieser Systeme oder dieser Politik nicht als Ziel an sich angesehen werden . II . Vorerst wird sich diese Zusammenarbeit hauptsächlich auf folgende Bereiche vorrangiger Aktionen erstrecken : - bessere Möglichkeiten der Bildung und Ausbildung der Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und von Nichtmitgliedsländern sowie ihrer Kinder ; - Verbesserung der Korrespondenz der Bildungssysteme in Europa ; - Zusammenstellung einer aktuellen Dokumentation sowie aktueller Statistiken im Bereich des Bildungswesens ; - Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen ; - Verbesserung der Möglichkeiten einer akademischen Anerkennung der Diplome und einer Anerkennung der Studienzeiten ; - Förderung der Freizuegigkeit und der Mobilität der Lehrkräfte , der Lernenden und der Forscher , insbesondere durch Beseitigung der verwaltungstechnischen und sozialen Hindernisse für die Freizuegigkeit dieser Personen sowie durch Verbesserung des Fremdsprachenunterrichts ; - Schaffung einer Chancengleichheit für den uneingeschränkten Zugang zu allen Bildungsformen . Selbstverständlich muß die Möglichkeit bestehen , alle Fragen zu behandeln , deren Prüfung erforderlich erscheint , um die in diesen Bereichen angestrebten Ergebnisse zu erzielen . III . Diese Zusammenarbeit darf die Befugnisse der Organe der Europäischen Gemeinschaften nichr beeinträchtigen . IV . Es wird ein Ausschuß für Bildungsfragen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Ausarbeitung von Aktionen in den unter II . erwähnten Bereichen eingesetzt . Den Vorsitz des Ausschusses nimmt das Land wahr , das im Ministerrat den Vorsitz innehat . Der Ausschuß legt den im Rat vereinigten Ministern für Bildungsfragen vor dem 30 . Juni 1975 nach dem üblichen Verfahren einen Bericht vor .