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Document 32025R0101

Delegierte Verordnung (EU) 2025/101 der Kommission vom 27. November 2024 zur Anpassung der Beiträge zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds nach den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

C/2024/8512

ABl. L, 2025/101, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/101/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/101/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/101

31.1.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/101 DER KOMMISSION

vom 27. November 2024

zur Anpassung der Beiträge zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds nach den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (1), insbesondere auf den Artikel 112 des Statuts und die Artikel 28a und 96 der BBSB,

nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertreter der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hat die Kommission einen Bericht (2) über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems für ehemalige Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete und akkreditierte parlamentarische Assistenten vorgelegt, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Europäischen Union arbeitslos sind.

(2)

Aus diesem Bericht geht hervor, dass unter Berücksichtigung des kumulierten Saldos des Arbeitslosenfonds im untersuchten Zeitraum eine Anpassung der Beiträge der Bediensteten auf Zeit, der Vertragsbediensteten und der akkreditierten parlamentarischen Assistenten zum Fonds für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist.

(3)

Die Anpassung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfordert die Bewertung komplexer wirtschaftlicher und personalpolitischer Faktoren.

(4)

Artikel 28a Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 28a Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen Beiträge werden durch Änderung dieser Bestimmungen wie folgt auf 0,51 % angepasst:

1.

Artikel 28a Absatz 7 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 585,45 EUR auf 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben.“

2.

Artikel 96 Absatz 7 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 189,08 EUR auf 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj.

(2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems für ehemalige Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete sowie parlamentarische Assistentinnen/Assistenten, die seit Ende ihrer Tätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union arbeitslos sind, für die Jahre 2017-2022 (COM(2024) 54 vom 6. Februar 2024).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/101/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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