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Document 32025R0014
Regulation (EU) 2025/14 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on the approval and market surveillance of non-road mobile machinery circulating on public roads and amending Regulation (EU) 2019/1020 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/71/2024/REV/1
ABl. L, 2025/14, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/14 |
8.1.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/14 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei mobilen Maschinen und Geräten mit eigenem Antrieb, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen und die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert oder gebaut wurden (im Folgenden „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“), kann es gelegentlich oder regelmäßig vorkommen, dass sie auf öffentlichen Straßen verkehren müssen, um insbesondere von einem Einsatzort zum nächsten zu gelangen. |
(2) |
Diese Verordnung gilt nur für Maschinen und Geräte mit eigenem Antrieb. Gezogene Maschinen und Geräte werden von dieser Verordnung nicht erfasst, da diese in der Regel von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen. Für solche Maschinen und Geräte sollte die Verordnung (EU) 2018/858 gelten, da diese die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger regelt. Die Kommission sollte sich mit der Notwendigkeit befassen, im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 detaillierte technische Anforderungen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit der spezifischen Kategorie gezogener Maschinen und Geräte festzulegen, insoweit diese Maschinen und Geräte nicht entsprechenden Anforderungen nach bestehenden Vorschriften unterliegen. |
(3) |
Bestimmte Aspekte der Konstruktion und des Baus von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sind bereits durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2006/42/EG und die Richtlinien 2014/30/EU (7) und 2014/53/EU (8) des Europäischen Parlaments und des Rates. |
(4) |
Was die Sicherheit mobiler Maschinen und Geräte betrifft, so ist die Richtlinie 2006/42/EG der wichtigste Rechtsakt, der für diese Maschinen und Geräte gilt, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Sie enthält grundlegende Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Funktionsfähigkeit mobiler Maschinen und Geräte im Gelände, z. B. das Abbremsen, Anhalten, Bremsen, die Fahrerplätze und Rückhaltevorrichtungen. Die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz dieser Richtlinie sind jedoch nur so beschaffen, dass sie die Sicherheit beim Einsatz dieser Maschinen und Geräte betreffen, und nicht deren Sicherheitsaspekte beim Verkehr auf öffentlichen Straßen. |
(5) |
Da keine harmonisierten Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten bestehen, sind Wirtschaftsakteure, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen, mit erheblichen Kosten im Zusammenhang mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten konfrontiert. Darüber hinaus ist die Straßenverkehrssicherheit dieser Maschinen und Geräte nicht einheitlich im gesamten Gebiet der Union gewährleistet. Daher müssen auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden. |
(6) |
Für die Zwecke der Entwicklung und des Funktionierens des Binnenmarkts ist es angezeigt, ein harmonisiertes Typgenehmigungssystem und ein Einzelgenehmigungssystem für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, einzurichten. |
(7) |
Ziel dieser Verordnung ist es, die Risiken anzugehen, die mit der beabsichtigten Verkehrsteilnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf öffentlichen Straßen verbunden sind. Daher sollten nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Praxis nicht auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(8) |
Da mit dieser Verordnung den Risiken begegnet werden soll, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ergeben, die für die Ausführung von Arbeiten und nicht für die Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern konstruiert und gebaut sind — ausgenommen soweit sie Materialien befördern, die zu ihrem Betrieb beitragen —, sollte diese Verordnung nicht für Maschinen und Geräte gelten, deren einziger Zweck die Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern ist. Folglich fallen alle Arten neuer Fahrzeuge für die persönliche Mobilität, wie etwa Elektroroller und Elektroroller mit Sitz, Fahrräder mit Trethilfe, einschließlich Fahrrädern mit elektromotorischem Hilfsantrieb und solcher, die für die Beförderung von gewerblicher Ladung bestimmt sind, selbstbalancierende Fahrzeuge, einschließlich selbstbalancierender persönlicher Transportfahrzeuge und Hoverboards, elektrische Einräder, elektrische Skateboards und „One-Wheel“-Boards, nicht unter diese Verordnung. |
(9) |
Da mit dieser Verordnung darauf abgezielt wird, die Teilnahme am Straßenverkehr von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die für die Ausführung von Arbeiten und nicht für die Beförderung von Arbeitnehmern konstruiert und gebaut sind, zu regeln, sind mobile Maschinen und Geräte, die mit mehr als drei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, ausgestattet sind, ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Jeder Bereich sollte als Sitzplatz gelten, wenn er für die Benutzung während der Teilnahme am Straßenverkehr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ausgelegt ist und zumutbar als solcher genutzt werden kann, und wenn eine erwachsene 5-Perzentil-Frau dort sitzen kann. |
(10) |
Diese Verordnung sollte ausschließlich diejenigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, erfassen, die ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden und bei denen es sich entweder um neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eines in der Union niedergelassenen Herstellers oder aus einem Drittland eingeführte — neue oder gebrauchte — nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte handelt. |
(11) |
Diese Verordnung sollte für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, unabhängig von ihrem Antriebssystem gelten; daher sollte sie auch für Maschinen und Geräte mit Elektromotor oder Hybridantrieb gelten. Diese Verordnung sollte die Anforderungen an die elektrische Sicherheit in Bezug auf elektrische Antriebe, die in der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt sind, unberührt lassen. |
(12) |
Langsame nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte machen den größten Anteil am Markt für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte aus. Zudem haben einige Mitgliedstaaten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Straßenverkehr festgelegt. Da sich Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr proportional zur Fahrgeschwindigkeit verhalten, wäre es darüber hinaus inkohärent, wenn ein Rahmen, der lediglich auf Sicherheitsrisiken von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, nicht jedoch von gewöhnlichen Fahrzeugen abzielt, auch entweder schnelle nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte oder nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h abdecken würde. Daher sollte diese Verordnung nicht für mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h oder von mehr als 40 km/h gelten. |
(13) |
In einigen genau definierten Fällen sollten Hersteller die Wahl haben, nationale Regelungen, die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu verwenden. Angesichts der Besonderheiten von Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers für die Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden sollen, von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden, und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die hauptsächlich in Steinbrüchen oder auf Flughäfen verwendet werden, ist es angezeigt, den Herstellern Flexibilität bezüglich des von ihnen beantragten Genehmigungssystems einzuräumen. |
(14) |
Dies kann auch bei kleinen und mittleren Unternehmen der Fall sein, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in einer Anzahl von auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Einheiten herstellen, die pro Jahr und in jedem Mitgliedstaat 70 Einheiten je Typ nicht überschreitet. |
(15) |
Während die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Regelungen für die in den Erwägungsgründen 13 und 14 genannten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einzuführen, sollten die Mitgliedstaaten, die keine solche Regelung eingeführt haben, von den Herstellern verlangen, dass sie für diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen und Geräte die vorliegende Verordnung einhalten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die eine solche Regelung eingeführt haben, den Herstellern die Möglichkeit geben, diese Verordnung einzuhalten, um die Vorteile des freien Warenverkehrs nutzen zu können. |
(16) |
Da nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen in bestimmten Fällen auf öffentlichen Straßen nicht ausreichend manövrierfähig sind oder aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen könnten, oder aufgrund ihrer vollautomatischen Fahrsysteme für die Nutzung im Straßenverkehr, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Teilnahme solcher Maschinen und Geräte am Straßenverkehr oder ihre Zulassung zu verbieten, auch wenn sie gemäß dieser Verordnung eine Typgenehmigung erhalten haben. Um ein hohes Maß an Harmonisierung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in der gesamten Union sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten nur die Teilnahme am Straßenverkehr einer begrenzten Zahl von Maschinen und Geräten verbieten. Daher sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission ausreichend hohe Schwellenwerte festlegen, um die Teilnahme am Straßenverkehr im Gebiet der Union von so vielen Maschinen und Geräten mit Typgenehmigung wie möglich zu erlauben. |
(17) |
Um die Gefahr von Verletzungen von Personen und von Schäden an der Straßeninfrastruktur zu minimieren, während nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf öffentlichen Straßen verkehren, sollten technische Anforderungen festgelegt werden. Die technischen Anforderungen sollten Aspekte der Straßenverkehrssicherheit umfassen, wie die Integrität der Fahrzeugstruktur, die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser, Bremsanlagen, Lenkanlage, Sichtfeld sowie Massen und Abmessungen. Diese technischen Anforderungen sollten Synergien zwischen dem Arbeitsbetrieb und dem Betrieb im Straßenverkehr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte berücksichtigen. Um diese technischen Anforderungen ausreichend zukunftssicher zu halten, kann die Kommission Vorschriften für zusätzliche Anforderungen aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, wie etwa Fahrerassistenzsysteme und automatisierte und ferngesteuerte Fahrsysteme, festlegen. |
(18) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte diese Verordnung die Verwendung von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ermöglichen, die eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Verordnung (EU) 2018/858 erhalten haben. |
(19) |
Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist daher eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen. |
(20) |
Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des EU-Typgenehmigungssystems darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch die zuständige Behörde oder einen hierfür benannten ausreichend qualifizierten technischen Dienst überprüft werden. Die Zahl der Stichproben für diese Überprüfungen sollte im Verhältnis zu den betreffenden Produktionsmengen stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen — etwa ausreichende finanzielle, personelle und materielle Ressourcen — verfügen, einschließlich einer ausreichenden Zahl kompetenter Mitarbeiter, sowie über ausreichend(e) Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen, um die Befugnisse auszuüben, die ihnen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) übertragen wurden. |
(21) |
Im Interesse der Rechtssicherheit muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Marktüberwachung und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Markt gelangen, für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, und dass — in Bezug auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Anforderungen — Anhang I der genannten Verordnung dahin gehend geändert wird, dass dort eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung aufgenommen wird. |
(22) |
Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, bei dem die Marktüberwachungsbehörden unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Die Wirtschaftsakteure, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sind der Hersteller oder ein Bevollmächtigter, dem der Hersteller eine Vollmacht zu diesem Zweck erteilt hat. Der Hersteller sollte sicherstellen, dass während des gesamten Zeitraums, in dem er über eine EU-Typgenehmigung oder eine EU-Einzelgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügt, stets ein mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter ernannt ist. |
(23) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des EU-Typgenehmigungsverfahrens und des EU-Einzelgenehmigungsverfahrens und bestimmter Verwaltungsvorschriften dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. |
(24) |
Eine engere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden durch Informationsaustausch sowie koordinierte Bewertungen unter der Leitung einer Koordinierungsbehörde sind von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung eines durchgängig hohen Maßes von Gesundheit und Sicherheit im Binnenmarkt. Dies führt auch dazu, dass die knappen Ressourcen auf nationaler Ebene effizienter genutzt werden. Hierzu sollte für die Mitgliedstaaten und die Kommission ein beratendes Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung eingerichtet werden, das der Förderung bewährter Verfahren dient und über das Informationen ausgetauscht und Tätigkeiten zur Durchsetzung dieser Verordnung koordiniert werden können. Angesichts der Einrichtung eines solchen Forums und seiner Aufgaben sollte es nicht erforderlich sein, so wie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgeschrieben, eine getrennte Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit einzurichten. Das Forum sollte jedoch für die Zwecke des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung als Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit betrachtet werden. |
(25) |
Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Methode für die Festlegung der Schwellenwerte, die in Bezug auf die übermäßigen Abmessungen und die übermäßige Masse, übermäßige Achslasten oder übermäßigen Bodendruck der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten angewandt werden können; die Anwendbarkeit der Elemente der technischen Anforderungen; die Festlegung detaillierter technischer Anforderungen, Prüfverfahren und -methoden; virtuelle Prüfungen; sowie Vorkehrungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion und für die Festlegung von Vorschriften für technische Dienste. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(26) |
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(27) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten und gegebenenfalls auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die Frage prüfen, ob ein ausschließlicher Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt oder der Übergangszeitraum für die nationale Typgenehmigung verlängert werden soll. |
(28) |
Damit die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden sowie die Wirtschaftsakteure sich auf die Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten neuen Vorschriften einstellen können, sollte ein Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung festgelegt werden, der nach dem Inkrafttreten liegt. Ferner ist eine Übergangsfrist vorzusehen, die es den Herstellern während dieses Zeitraums ermöglicht, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu entsprechen und vom freien Warenverkehr zu profitieren, oder den einschlägigen nationalen Typgenehmigungsvorschriften zu entsprechen. |
(29) |
Im Hinblick auf die Erleichterung der Umsetzung der harmonisierten Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nach ihrem Inkrafttreten während der Übergangsfrist davon absehen, neue nationale technische Vorschriften für die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, zu erlassen, die nicht an die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften angeglichen sind. Die Übergangsfrist sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, in denen es während dieses Zeitraums bestehende oder neue nationale technische Vorschriften für die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gibt. |
(30) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das das Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Artikel 7 der Charta umfasst. |
(31) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von harmonisierten technischen Vorschriften, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für die EU-Typgenehmigung und die EU-Einzelgenehmigung neuer nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, sowie der Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung solcher Maschinen und Geräte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden technische Anforderungen, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für EU-Typgenehmigungen, EU-Einzelgenehmigungen und das Inverkehrbringen aller neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, festgelegt.
(2) Ferner werden in dieser Verordnung Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte („Fahrzeuge der Klasse U“), die in Verkehr gebracht werden und die gelegentlich oder regelmäßig mit oder ohne Fahrzeugführer auf öffentlichen Straßen verkehren sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h; |
b) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; |
c) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit mehr als drei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes; |
d) |
Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG, die in erster Linie für die Beförderung einer oder mehrerer Personen, Tiere oder Güter bestimmt sind, unter Ausnahme von Instrumenten oder Nebenaggregaten, die für die Ausführung von Arbeiten erforderlich sind, von Materialien, die bei Arbeiten entstehen oder dafür erforderlich sind oder die zwischengelagert werden sollen, sowie Material, welches auf Baustellen transportiert wird; |
e) |
Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Anhängern, zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen und gezogenen auswechselbaren Geräten, die ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder der Verordnung (EU) 2018/858 fallen; |
f) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die vor dem 29. Januar 2028 in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
(3) Bei den folgenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kann der Hersteller entscheiden, gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu beantragen oder das einschlägige nationale Recht einzuhalten:
a) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, bei denen die Anzahl der Einheiten pro Jahr in jedem Mitgliedstaat 70 Einheiten je Typ nicht überschreitet; |
b) |
Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers zur Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden sollen, sofern sie eigens für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden; |
c) |
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die zur hauptsächlichen Verwendung in Steinbrüchen, in Häfen oder in Flughafenanlagen konstruiert und gebaut sind; |
d) |
Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ selbstfahrende mobile Maschinen und Geräte mit einem Antriebssystem, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen und speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden; |
2. |
„neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in der Union noch nie in Verkehr gebracht wurden; |
3. |
„System“ eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere spezifische Funktionen in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten erfüllen und den technischen Anforderungen unterliegen; |
4. |
„vollautomatisiertes Fahrsystem“ ein Fahrsystem von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten, die für eine autonome Fortbewegung ohne Überwachung durch einen Fahrer konstruiert und gebaut sind; |
5. |
„Bauteil“ eine Einrichtung, die Teil von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten sein soll, und unabhängig von diesen Maschinen bzw. Geräten typgenehmigt werden kann; |
6. |
„selbstständige technische Einheit“ eine Einrichtung, die Teil von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten sein soll und separat typgenehmigt werden kann; |
7. |
„EU-Typgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht; |
8. |
„EU-Einzelgenehmigung“ die Bescheinigung einer Genehmigungsbehörde, der zufolge eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelausführung handelt, den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht; |
9. |
„Marktüberwachungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist; |
10. |
„Genehmigungsbehörde“ die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemeldete Behörde dieses Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie für die Ausstellung und gegebenenfalls die Aufhebung oder die Versagung von Genehmigungsbogen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, benennt die technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion erfüllt; |
11. |
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung beteiligt oder dafür zuständig ist; |
12. |
„technischer Dienst“ eine unabhängige Organisation oder Stelle, die von einer Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können; |
13. |
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Maschinen und Geräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; |
14. |
„Bevollmächtigter des Herstellers für die Marktüberwachung“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung der in Artikel 9 genannten Aufgaben beauftragt wurde; |
15. |
„Bevollmächtigter des Herstellers für EU-Typgenehmigungen“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller auf der Grundlage einer Vereinbarung ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung sämtlicher Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der EU-Typgenehmigung und den einschlägigen Verfahren, einschließlich der in den Artikeln 18, 19 und 22 genannten Aufgaben, beauftragt wurde; diese Vereinbarung muss auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden; |
16. |
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die in einem Drittstaat gefertigt wurden, in Verkehr bringt; |
17. |
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitstellt; |
18. |
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung, den Einführer oder den Händler; |
19. |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union; |
20. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
21. |
„Inbetriebnahme“ der erstmalige bestimmungsgemäße Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union; |
22. |
„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Union für die Teilnahme am Straßenverkehr, die die Identifizierung der Maschine bzw. des Geräts und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten unbefristeten oder befristeten Seriennummer umfasst; |
23. |
„EU-Typgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß dieser Verordnung typgenehmigt ist; |
24. |
„EU-Einzelgenehmigungsbogen“ das von der Genehmigungsbehörde ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein bestimmtes nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät gemäß dieser Verordnung einzelgenehmigt ist; |
25. |
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller gemäß dieser Verordnung ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass hergestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte mit dem genehmigten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten übereinstimmen; |
26. |
„Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten“ eine bestimmte Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, einschließlich Varianten und Versionen von Varianten dieser Maschinen und Geräte, denen mindestens die folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam sind:
|
27. |
„Variante“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte des gleichen Typs, die sich gegebenenfalls zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden:
|
28. |
„Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, die in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind; |
29. |
„technische Anforderungen“ die in Artikel 16 aufgeführten technischen Anforderungen; |
30. |
„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 4; |
31. |
„Inhaber einer EU-Typgenehmigung“ die natürliche oder juristische Person, die eine EU-Typgenehmigung beantragt hat und der ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde; |
32. |
„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ein erhebliches Risiko darstellen“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung — unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens — ein erhebliches Risiko in Bezug auf den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen und andere von dieser Verordnung erfasste Aspekte darstellen; |
33. |
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, die einem Nutzer bereits bereitgestellt wurden, abzielt; |
34. |
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, zum Nachweis, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte die technischen Anforderungen erfüllen, ohne dass die Verwendung eines physischen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer physischen selbstständigen technischen Einheit erforderlich ist; |
35. |
„Sitzplatz“ jeder Bereich an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, der für eine sitzende Person geeignet ist. |
Artikel 4
Fahrzeugklasse der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Fahrzeugklasse für alle nach dieser Verordnung typgenehmigten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte: „Klasse U“.
KAPITEL II
PFLICHTEN
Artikel 5
Pflichten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für die Genehmigung und Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Errichtung und Benennung solcher Behörden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3) Bei der Meldung sind Name, Anschrift, elektronische Anschrift und die Zuständigkeitsbereiche der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.
(4) Die Mitgliedstaaten gestatten die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, nur wenn diese dieser Verordnung entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Verkehr auf öffentlichen Straßen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(6) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten den Verkehr auf öffentlichen Straßen oder die Zulassung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, beschränken oder untersagen, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) |
Die Maschinen und Geräte würden aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen keine ausreichende Manövrierfähigkeit auf öffentlichen Straßen gewährleisten; |
b) |
die Maschinen und Geräte könnten aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen; |
c) |
die Maschinen und Geräte unterliegen aufgrund ihres vollautomatischen oder ferngesteuerten Fahrsystems für die Nutzung im Straßenverkehr Beschränkungen nach dem nationalen Verkehrsrecht. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode für die Bestimmung von im Wege der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte festzulegenden Schwellenwerten in Bezug auf die Höchstmasse im beladenen Zustand im Straßenverkehr, die maximalen Achslasten oder den maximalen Bodendruck der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, bei deren Überschreitung die Abmessungen, das Gewicht und die Masse dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte als übermäßig im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes gelten, zu erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Schwellenwerte im Einklang mit der genannten Methode. Diese Schwellenwerte können je nach Gruppe der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unterschiedlich sein.
(7) Die Mitgliedstaaten organisieren Marktüberwachungsaktivitäten und Kontrollen von in den Markt eingeführten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß den Kapiteln IV, V und VII der Verordnung (EU) 2019/1020 und führen sie durch.
(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht berechtigt sind, die ihnen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse auszuüben.
Artikel 6
Pflichten der Genehmigungsbehörden
(1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Genehmigungsbehörden genehmigen nur nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Genehmigungsbehörden nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unabhängig und unparteiisch wahr. Sie arbeiten effizient und wirksam zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.
(4) Um die Marktüberwachungsbehörden in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen, stellen die Genehmigungsbehörden ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die mit der Typgenehmigung derjenigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verbindung stehen, bei denen die Einhaltung der Vorschriften nachgeprüft wird. Diese Informationen umfassen mindestens die Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen. Die Genehmigungsbehörden stellen den Marktüberwachungsbehörden diese Informationen unverzüglich zur Verfügung.
(5) Wurde eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel X unterrichtet, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte vermutlich ein erhebliches Risiko darstellen oder die Anforderungen nicht erfüllen, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der erteilten Typgenehmigung und berichtigt oder hebt die Typgenehmigung gegebenenfalls auf, je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen.
Artikel 7
Allgemeine Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und dass sie entsprechend diesem Typ entwickelt und hergestellt werden, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.
(2) Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt.
Die Hersteller stellen außerdem sicher, dass für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.
(3) Für die Zwecke der Marktüberwachung benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Artikel 18 genannten oder einen zusätzlichen Bevollmächtigten handeln kann. Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht gemäß Artikel 9 festgelegt sind.
(4) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen sie zu erreichen sind, entweder auf den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr bringen, oder — wenn dies nicht möglich ist — in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift hat ein Hersteller eine einzige Anlaufstelle anzugeben, an der er kontaktiert werden kann. Für die Kontaktangaben ist eine Sprache zu verwenden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(5) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten unmittelbar beteiligt ist.
(6) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist. Veränderungen der Konstruktion oder der Merkmale von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten sowie Veränderungen der Anforderungen, die die Maschine bzw. das Gerät erklärungsgemäß erfüllt, werden im Einklang mit Kapitel V berücksichtigt.
(7) Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.
(8) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nicht so konstruiert sind, dass sie Strategien oder andere Mittel aufweisen, die ihre bei Prüfverfahren gezeigten Leistungen unter Bedingungen, mit denen beim normalen Betrieb vernünftigerweise gerechnet werden kann, in einer dieser Verordnung zuwiderlaufenden Weise verändern.
Artikel 8
Besondere Pflichten der Hersteller
(1) Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen, und informieren den Nutzer über diese Nichtübereinstimmung.
Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.
(2) Hersteller, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten unverzüglich die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten darüber, in denen die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitgestellt wurden, und machen dabei ausführliche Angaben zu diesem Risiko und den ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Hersteller unterrichten den Nutzer über das erhebliche Risiko sowie über jegliche getroffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich auf geeignete Weise.
(3) Die Hersteller halten die Beschreibungsunterlagen und eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten für die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden bereit.
(4) Ein Hersteller händigt der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder des EU-Einzelgenehmigungsbogens in einer Übersetzung in eine für diese Behörde leicht zu verstehende Sprache aus.
Die Hersteller kooperieren mit den nationalen Behörden bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit ihren nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die von ihnen in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, verbunden sind.
(5) Die Hersteller prüfen jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichteinhaltung der Vorschriften bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben.
Im Falle einer begründeten Beschwerde setzen die Hersteller ihre Händler und Einführer unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Hersteller führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Beschwerden, einschließlich einer Beschreibung des Problems und der erforderlichen Einzelheiten zur Identifizierung des betroffenen Typs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.
Artikel 9
Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers in Bezug auf die Marktüberwachung
(1) Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht soll der Bevollmächtigte folgende Aufgaben wahrnehmen dürfen:
a) |
Zugang zu der in Artikel 19 genannten Beschreibungsmappe und zu den Übereinstimmungsbescheinigungen erhalten; |
b) |
auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten mit EU-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung an diese Behörde aushändigen; |
c) |
auf Verlangen der Genehmigungsbehörden oder der Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen gemäß Kapitel X dieser Verordnung kooperieren, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich ihrer Vollmacht fallen, verbunden sind; |
d) |
den Hersteller unverzüglich über Beschwerden und Berichte im Zusammenhang mit Risiken, mutmaßlichen Vorkommnissen oder Problemen bezüglich der Nichteinhaltung unterrichten, die mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in den Bereich jener Vollmacht fallen, verbunden sind; |
e) |
das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seinen Pflichten aus dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) Beendigt ein Bevollmächtigter eines Herstellers für die Marktüberwachung eine Vollmacht aus den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gründen, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.
Artikel 10
Allgemeine Pflichten der Einführer
(1) Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entweder zu einem Typ gehören, für den eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und diesem Typ entsprechen, oder dass für sie eine EU-Einzelgenehmigung erteilt wurde.
(2) Die Einführer stellen sicher, dass von ihnen in Verkehr gebrachte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen sind, dass ihnen die Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt.
Die Einführer stellen außerdem sicher, dass für die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung Unterlagen, Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden und dass gegebenenfalls die Pflichten nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 erfüllt wurden.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen sie zu erreichen sind, entweder auf den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung oder in den diesen Maschinen und Geräten beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift hat ein Einführer eine einzige Anlaufstelle anzugeben, an der er kontaktiert werden kann. Für die Kontaktangaben ist eine Sprache zu verwenden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, in ihrer Verantwortung befinden, stellen Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht gefährden.
Artikel 11
Besondere Pflichten der Einführer
(1) Die Einführer dürfen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Übereinstimmung dieser Maschinen und Geräte hergestellt ist.
(2) Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Übereinstimmung dieser nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(3) Einführer, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten hiervon unverzüglich den Hersteller sowie die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Maschinen bzw. Geräte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.
Der Einführer unterrichtet diese Behörden auch über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(4) Die Einführer halten zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigung für die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die Beschreibungsunterlagen diesen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Ein Einführer händigt einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Übereinstimmung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten erforderlich sind, in einer für die betreffende Behörde leicht verständlichen Sprache aus. Der Einführer arbeitet mit dieser Behörde auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Abwendung der Risiken ergriffen werden, die von den von ihm in Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ausgehen.
(6) Die Einführer führen Aufzeichnungen über Beschwerden und Rückrufe im Zusammenhang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, und halten ihre Händler über diese Beschwerden und Rückrufe auf dem Laufenden.
Artikel 12
Allgemeine Pflichten der Händler
(1) Wenn Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(2) Bevor Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung sind mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen; |
b) |
den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung ist eine Übereinstimmungsbescheinigung ist beigefügt; |
c) |
für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung wurden die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt; |
d) |
die Pflichten gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absatz 3 für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typengenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung sind erfüllt. |
(3) Solange sich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte mit EU-Typgenehmigung oder mit EU-Einzelgenehmigung in ihrer Verantwortung befinden, stellen Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht gefährden.
Artikel 13
Besondere Pflichten der Händler
(1) Haben Händler hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in ihrer Verantwortung befindliche nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte nicht dieser Verordnung entsprechen, so unterrichten sie hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat, und stellen diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen bzw. Geräte erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Übereinstimmung hergestellt ist.
(2) Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte nicht dieser Verordnung entsprechen, unterrichten hiervon den Hersteller, den Einführer und die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.
(3) Händler, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass von den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ein erhebliches Risiko ausgeht, unterrichten hiervon unverzüglich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Maschinen bzw. Geräte auf dem Markt bereitgestellt haben.
Der Händler unterrichtet diese Behörden ferner über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(4) Ein Händler stellt auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt. Der Händler kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Abwendung von Risiken, die mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die er auf dem Markt bereitgestellt hat, verbunden sind.
(5) Die Händler unterrichten unverzüglich den betreffenden Hersteller über jede bei ihnen eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bezüglich der Nichtübereinstimmung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller:
a) |
wenn der Einführer oder Händler nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für deren Inbetriebnahme verantwortlich ist; |
b) |
wenn der Einführer oder Händler diese Maschinen und Geräte so verändert, dass die Einhaltung dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. |
Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure identifizieren gegenüber den Genehmigungsbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
a) |
alle Wirtschaftsakteure, die ihnen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte geliefert haben; |
b) |
alle Wirtschaftsakteure, denen sie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte geliefert haben. |
Artikel 16
Technische Anforderungen an nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen
(1) Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte müssen so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass die Gefahr von Verletzungen der Insassen und anderer Personen sowie die Gefahr von Beschädigungen der Straßeninfrastruktur in der Nähe der Maschinen und Geräte so gering wie möglich gehalten wird, während diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf einer öffentlichen Straße verkehren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen für folgende Elemente zu erlassen:
a) |
die Festigkeit der Fahrzeugstruktur; |
b) |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser; |
c) |
Bremseinrichtungen; |
d) |
Lenkung; |
e) |
Sichtfeld; |
f) |
Scheibenwischer; |
g) |
Verglasung und deren Einbau; |
h) |
Einrichtungen für indirekte Sicht; |
i) |
Beleuchtung, Anbau von Beleuchtungseinrichtungen sowie optische Warneinrichtungen und Kennzeichnungen; |
j) |
Außenseite und Zubehör in der im Straßenverkehr vorgesehenen Stellung, einschließlich Arbeitsaggregaten und Schwingstruktur; |
k) |
akustische Warneinrichtungen und deren Einbau; |
l) |
Heizungssysteme, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen; |
m) |
Anbringungsstellen für das amtliche Kennzeichen; |
n) |
vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung; |
o) |
Abmessungen; |
p) |
Massen; |
q) |
Energiespeichersysteme; |
r) |
Reifen; |
s) |
Rückwärtsgang; |
t) |
Gleisketten; |
u) |
mechanische Verbindungseinrichtungen; |
v) |
Sitzplätze und Rückhaltevorrichtungen des Fahrzeugführers und anderer Insassen; |
w) |
Ergänzungen der Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr; |
x) |
Bedienelemente. |
In den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten können detaillierte Vorschriften für jegliche anderen Elemente festgeschrieben werden, wenn dies aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlich ist.
Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte enthalten gegebenenfalls auch detaillierte Vorschriften zu Folgendem:
a) |
Prüfverfahren, die aus den in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren ausgewählt wurden; |
b) |
Prüfmethoden; |
c) |
Grenzwerte oder Parameter in Bezug auf eines der in Unterabsatz 1 aufgeführten Elemente; |
d) |
Beschreibung der Ausrüstung oder von Ausrüstungsteilen, mit der bzw. denen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ausgerüstet sein müssen; |
e) |
besondere Merkmale der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte. |
Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für unterschiedliche Gruppen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten enthalten, und sie müssen angeben, ob ihre Bestimmungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gelten, die auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugführer, ohne Fahrzeugführer oder in beiden Konfigurationen verkehren sollen.
(3) Beim Erlass der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an gemäß anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1230, geltende Anforderungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte angepasst sind, mit diesen in Einklang stehen und sie ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission angemessene Konsultationen, unter anderem mit den einschlägigen Interessenträgern, durch.
Artikel 17
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
(1) Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie nicht dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte entsprechen nur dann dieser Verordnung, wenn die in ihr für diese Maschinen und Geräte festgelegten Pflichten erfüllt sind.
KAPITEL III
EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 18
Antrag auf EU-Typgenehmigung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen reicht bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf eine EU-Typgenehmigung und die in Artikel 19 genannte Beschreibungsmappe ein.
Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so muss er einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Hat der Hersteller seinen Sitz innerhalb der Union, so kann er einen solchen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die EU-Typgenehmigung beinhaltet die Genehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten als Ganzes durch einen einzigen Vorgang.
(3) Für einen bestimmten Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten darf nur ein Antrag auf EU-Typgenehmigung in nur einem Mitgliedstaat und nur bei einer Genehmigungsbehörde gestellt werden.
(4) Für jeden zu genehmigenden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ist ein gesonderter Antrag auf eine EU-Typgenehmigung einzureichen.
Artikel 19
Beschreibungsmappe
(1) Bei der Einreichung eines Antrags auf EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 legt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.
(2) Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
a) |
einen Beschreibungsbogen; |
b) |
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen relevanten Informationen; |
c) |
eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; |
d) |
alle Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Verfahrens für die Beantragung der EU-Typgenehmigung angefordert werden. |
(3) Die Beschreibungsmappe wird in Papierform oder in einem vom technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format bereitgestellt.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der EU-Typgenehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigungsbehörden erteilen für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nur eine EU-Typgenehmigung.
(2) Die Genehmigungsbehörden überprüfen die folgenden Punkte:
a) |
die in Artikel 23 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion und |
b) |
die Übereinstimmung des Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit den geltenden technischen Anforderungen. |
Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, obwohl den einschlägigen technischen Anforderungen entsprechend, ein erhebliches Risiko darstellt, so kann sie die Erteilung der EU-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und Belegen für ihre Feststellungen.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich über die Versagung oder Aufhebung einer EU-Typgenehmigung und über die Gründe für ihre Entscheidung.
(4) Die Genehmigungsbehörde erstellt Beschreibungsunterlagen, die Folgendes enthalten:
a) |
eine Beschreibungsmappe, die aus den Prüfberichten und allen weiteren vom technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen besteht; |
b) |
ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung angibt und die aufeinanderfolgenden Schritte bei der Verwaltung des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere die Daten der Revisionen und Aktualisierungen, darlegt. |
Die Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den in Unterabsatz 1 genannten Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang bereit.
(5) Die Kommission kann Zugang zu dem in Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 genannten gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem haben. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Format der über dieses System bereitzustellenden elektronischen Dokumente, der Austauschmechanismus und die Verfahren zur Unterrichtung von Behörden über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen, über deren Änderungen, Versagungen und Aufhebungen und über die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 21
EU-Typgenehmigungsbogen
(1) Wird eine EU-Typgenehmigung erteilt, so stellt die Genehmigungsbehörde dem Hersteller oder dessen Bevollmächtigten für EU-Typgenehmigungen einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.
Der EU-Typgenehmigungsbogen bleibt so lange gültig, wie die EU-Typgenehmigung gültig ist.
Der EU-Typgenehmigungsbogen wird von der Genehmigungsbehörde geändert, wenn die betreffende EU-Typgenehmigung geändert wird.
(2) Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält die folgenden Anlagen:
a) |
die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 4; |
b) |
die Anlage mit den Prüfergebnissen; |
c) |
den Namen und eine Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung einer Übereinstimmungsbescheinigung berechtigten Person sowie deren Dienststellung; |
d) |
ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung. |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines harmonisierten Nummerierungssystems. Die EU-Typgenehmigungsbögen werden gemäß diesem harmonisierten Nummerierungssystem nummeriert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Ausstellung eines EU-Typgenehmigungsbogens über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einschließlich seiner Anlagen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für den EU-Typgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Für jeden Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten muss die Genehmigungsbehörde
a) |
alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, ausfüllen; |
b) |
das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen erstellen; |
c) |
dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für EU-Typgenehmigungen den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen unverzüglich ausstellen. |
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Anlage mit den Prüfergebnissen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Im Falle einer EU-Typgenehmigung, deren Gültigkeit gemäß Artikel 30 eingeschränkt wurde, sind diese Einschränkungen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(7) Die Genehmigungsbehörde erstellt eine Liste der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte und fügt diese Liste dem EU-Typgenehmigungsbogen bei. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für diese Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Nachweis der Konformität für die EU-Typgenehmigung
(1) Für die Zwecke der Erteilung der EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten wird die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und insbesondere der geltenden technischen Anforderungen nachgewiesen.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen weist die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen durch die Erstellung technischer Unterlagen nach.
(3) Die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten eine Konformitätserklärung des Herstellers oder, sofern in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Prüfungen vorgesehen sind, die einschlägigen Prüfberichte, die sich aus den folgenden Prüfverfahren ergeben:
a) |
vom Hersteller durchgeführten Prüfungen; für die in diesem Buchstaben genannten Prüfverfahren ist die Verantwortung der Genehmigungsbehörde auf die Überprüfung beschränkt, dass das Dossier sowohl die Erklärung als auch die Prüfberichte enthält; |
b) |
Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 43 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt werden; |
c) |
Prüfungen, die vom Hersteller unter der Aufsicht eines technischen Dienstes durchgeführt werden, der für die Ausübung dieser Tätigkeit benannt wurde, mit Ausnahme eines akkreditierten internen technischen Dienstes gemäß Artikel 43. |
(4) Für die EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wurden, akzeptiert, wenn sie ordnungsgemäß in die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eingebaut und integriert worden sind und die Übereinstimmung dieser Maschinen und Geräte mit den geltenden technischen Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an die Form der in Absatz 3 genannten Prüfberichte, der diese Prüfberichte entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen stellt der Genehmigungsbehörde so viele nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zur Verfügung, wie dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten für die Durchführung der in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Prüfungen vorgesehen ist.
Die erforderlichen Prüfungen werden an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für EU-Typengenehmigungen kann jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte auswählen, die für den betreffenden Typ zwar nicht repräsentativ sind, die aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweisen. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
(7) Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten für EU-Typengenehmigungen virtuelle Prüfverfahren als Alternative zu den in Absatz 3 genannten Prüfverfahren in Bezug auf jene Anforderungen angewandt werden, die in den gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
(8) Virtuelle Prüfverfahren müssen die Bedingungen der gemäß Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen.
(9) Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse virtueller Prüfungen genauso aussagekräftig sind wie die Ergebnisse physischer Prüfungen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen, deren Einhaltung mittels virtueller Prüfungen geprüft werden kann, und der Bedingungen, unter denen solche virtuellen Prüfungen durchzuführen sind, zu erlassen.
Artikel 23
Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion
(1) Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung, zu überprüfen, ob angemessene Produktionsvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit dem genehmigten Typ und den dokumentierten Kontrollplänen übereinstimmen, die mit dem Inhaber der EU-Typgenehmigung für jede Genehmigung zu vereinbaren sind.
(2) Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Inhaber einer EU-Typgenehmigung eine ausreichende Anzahl von Mustern von Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 ausgestellt hat und ob der Inhaber der EU-Typgenehmigung angemessene Vorkehrungen getroffen hat, damit sichergestellt ist, dass die Angaben in den Übereinstimmungsbescheinigungen korrekt sind.
(3) Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen, um direkt, in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder auf der Grundlage der bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Überprüfung, zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungsbescheinigungen weiterhin Artikel 28 entsprechen.
(4) Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, kann an Proben, die in den Räumlichkeiten des Inhabers der EU-Typgenehmigung, einschließlich der Fertigungsstätten, entnommen wurden, jede Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
(5) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen nicht getroffen wurden, erheblich von den vereinbarten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie entweder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird, oder sie hebt die EU-Typgenehmigung auf. Die Genehmigungsbehörde kann beschließen, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen gemäß Kapitel X zu ergreifen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen bezüglich der Übereinstimmung der Produktion, wie beispielsweise die detaillierten Bedingungen, unter denen Genehmigungsbehörden die bereits von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführte Überprüfung nicht ablehnen können, zu erlassen.
KAPITEL V
ÄNDERUNG VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Inhaber einer EU-Typgenehmigung unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen.
(2) Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 25 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.
(3) Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Inhabers der EU-Typgenehmigung entscheiden, dass eine Änderung der EU-Typgenehmigung erteilt werden muss.
(4) Der Inhaber einer zu ändernden EU-Typgenehmigung stellt bei der Genehmigungsbehörde, die die zu ändernde EU-Typgenehmigung erteilt hat, einen Antrag auf Änderung der EU-Typgenehmigung.
(5) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für die Zwecke einer Änderung einer EU-Typgenehmigung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Inhaber der zu ändernden EU-Typgenehmigung entsprechend.
Die in Artikel 25 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.
Artikel 25
Änderungen der EU-Typgenehmigung
(1) Ermittelt die Genehmigungsbehörde, dass sich die Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert haben, so genehmigt sie eine Änderung der EU-Typgenehmigung, für die der Antrag gemäß Artikel 24 eingereicht wurde.
(2) Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Revision“, wenn Kontrollen oder Prüfungen nicht wiederholt werden müssen.
In einem solchen Fall gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(3) Die Genehmigungsbehörde bezeichnet die Änderung als „Erweiterung“, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) |
Es sind weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich; |
b) |
Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, wurden geändert; oder |
c) |
neue Anforderungen im Rahmen von Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, werden auf die EU-typgenehmigten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwendbar. |
(4) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten der Beschreibungsunterlagen oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung der Beschreibungsunterlagen ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, die dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügt sind, ebenfalls so zu ändern, dass daraus entweder das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(5) Eine Änderung der EU-Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 3 Buchstabe c genannten neuen Anforderungen für diesen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten aus technischer Sicht irrelevant sind.
Artikel 26
Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
(1) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der EU-Typgenehmigung die revidierten Dokumente oder gegebenenfalls die konsolidierte, aktualisierte Fassung, einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
(2) Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der neuen Ausstellung müssen auf diesem aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen leicht ersichtlich sein. Alle einschlägigen Abschnitte dieses Bogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen werden aktualisiert.
Der aktualisierte Bogen und seine Anlagen werden dem Inhaber der EU-Typgenehmigung von der Genehmigungsbehörde ausgestellt.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem über alle an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.
KAPITEL VI
GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 27
Erlöschen der Gültigkeit
(1) EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer erteilt.
(2) Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
a) |
wenn die Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung freiwillig endgültig eingestellt wird; |
b) |
wenn für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit EU-Typgenehmigung neue Anforderungen verbindlich werden, die für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme gelten, und die Typgenehmigung nicht gemäß Kapitel V aktualisiert werden kann; |
c) |
wenn die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 30 Absatz 3 befristet ist; |
d) |
wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 5 aufgehoben wurde. |
Im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die EU-Typgenehmigung und der entsprechende EU-Typgenehmigungsbogen für das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten jedoch 24 Monate nach dem Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten neuen Anforderungen ungültig.
(3) Ist nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante betroffen, so wird die EU-Typgenehmigung für die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.
(4) Wird die Produktion eines bestimmten Typs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten endgültig eingestellt, so setzt der Inhaber der EU-Typgenehmigung die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte erteilt hat, davon in Kenntnis.
(5) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 setzt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem entsprechend in Kenntnis.
(6) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 setzt der Inhaber der EU-Typgenehmigung in Fällen, in denen eine EU-Typgenehmigung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ungültig wird, die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis.
Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit.
(7) Die Mitteilung gemäß Absatz 6 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der letzten hergestellten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.
KAPITEL VII
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND VORGESCHRIEBENES SCHILD MIT KENNZEICHNUNG
Artikel 28
Übereinstimmungsbescheinigung
(1) Der Hersteller stellt für alle nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die in Übereinstimmung mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit EU-Typgenehmigung hergestellt wurden, eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.
(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung wird dem Nutzer zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten kostenlos ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Inhaber der EU-Typgenehmigung abhängig gemacht werden.
(3) Die Übereinstimmungsbescheinigung kann in Papierform oder in elektronischem Format vorgelegt werden.
Beantragt der Käufer jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte eine Bescheinigung in Papierform, so stellt der Hersteller diese Bescheinigung in Papierform kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Genehmigungsbehörde, die die Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format erhält,
a) |
stellt sicher, dass die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden und die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission auf sie zugreifen können; und |
b) |
erteilt Lesezugriff. |
Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und die Struktur ihres Datennetzes fest, um die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen empfangen zu können, vorzugsweise durch die Nutzung bestehender Systeme für den Austausch strukturierter Daten.
(5) Der Hersteller stellt dem Eigentümer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine und Geräte auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Das Wort „Duplikat“ muss in der Sprache, in der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, auf der Vorderseite jedes Duplikats deutlich sichtbar sein.
(6) Der Hersteller verwendet das Muster in Papierform und in elektronischem Format für die Übereinstimmungsbescheinigung, das die Kommission im Wege der in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte festlegt.
Jeder Datenaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt mittels Protokollen für den sicheren Datenaustausch, die in den in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
a) |
das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung; |
b) |
die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung und |
c) |
die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist. |
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 erlassen.
(8) Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
a) |
das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen; |
b) |
die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung digitaler Signaturen; |
c) |
die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format. |
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 2 erlassen.
(9) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats abzufassen. Jede Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in die Amtssprachen ihres Mitgliedstaats übersetzt wird.
(10) Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigte Person gehört der Organisation des Herstellers an und ist von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau oder bezüglich der Übereinstimmung der Produktion der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte zu übernehmen.
(11) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen enthalten.
(12) Im Titel der Übereinstimmungsbescheinigung muss für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 genehmigt wurden, der Vermerk „Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 typgenehmigt wurden“, enthalten sein.
(13) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle jedes Mitgliedstaats die Übereinstimmungsbescheinigung auch elektronisch übermitteln.
Artikel 29
Vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
(1) Der Hersteller bringt an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, ein vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung an.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für das vorgeschriebene Schild mit Kennzeichnung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 29. Juli 2027 erlassen.
KAPITEL VIII
NEUE TECHNOLOGIEN ODER NEUE KONZEPTE
Artikel 30
Ausnahmen für neue Technologien oder neue Konzepte
(1) Der in Artikel 18 genannte Antrag kann für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gestellt werden, der neue Technologien oder neue Konzepte enthält, die mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind.
(2) Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung für die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
In dem Antrag werden die Gründe angegeben, aus denen die betreffenden Technologien oder Konzepte mit den geltenden technischen Anforderungen unvereinbar sind; |
b) |
in dem Antrag werden die Auswirkungen in Bezug auf die abgedeckten Aspekte der neuen Technologie sowie die Maßnahmen beschrieben, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die abgedeckten Aspekte ein Schutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet ist wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird; |
c) |
die Beschreibungen und Ergebnisse der Prüfungen, die von einem für die Ausübung dieser Tätigkeit benannten technischen Dienst oder von dem in Artikel 41 genannten akkreditierten internen technischen Dienst dieses Herstellers durchgeführt wurden, belegen, dass die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt ist. |
(3) Für die Erteilung einer solchen EU-Typgenehmigung mit Ausnahmen für neue Technologien oder neue Konzepte ist eine Autorisierung durch die Kommission erforderlich.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um über die Erteilung oder Verweigerung der Autorisierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu entscheiden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In diesem Durchführungsrechtsakt wird gegebenenfalls festgelegt, ob die Autorisierung Beschränkungen, einschließlich einer Gültigkeitsdauer, unterliegt.
Die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.
(4) Bis zur Entscheidung über die Autorisierung durch die Kommission darf die Genehmigungsbehörde eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilen.
Eine solche EU-Typgenehmigung gilt jedoch nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für einen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, für den die beantragte Ausnahme gilt, und in den Mitgliedstaaten, deren Genehmigungsbehörde diese Genehmigung gemäß Absatz 5 anerkannt hat.
Die Genehmigungsbehörde, die die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, unterrichtet die Kommission und die anderen Genehmigungsbehörden unverzüglich mittels eines Dossiers mit den in Absatz 2 genannten Informationen darüber, dass alle in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung von Mustern für den EU-Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke des vorliegenden Absatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Eine andere als die in Absatz 4 genannte Genehmigungsbehörde kann die in Absatz 4 genannte vorläufige EU-Typgenehmigung schriftlich anerkennen, sodass die Gültigkeit dieser vorläufigen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erweitert wird.
(6) Verweigert die Kommission die Autorisierung, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen EU-Typgenehmigung nach Absatz 4 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Tag der Anwendbarkeit des Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Absatz 3 aufgehoben wird.
Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte dürfen jedoch in dem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung erteilt hat, und in jedem Mitgliedstaat, dessen Genehmigungsbehörde die Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn
a) |
die Maschine oder das Gerät in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung hergestellt wurde, bevor sie ungültig wurde, |
b) |
die Maschine oder das Gerät mit dem gemäß dieser Verordnung erforderlichen vorgeschriebenen Schild mit Kennzeichnung versehen ist, |
c) |
die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung der Maschine bzw. dem Gerät beigefügt ist und |
d) |
die Unterlagen, Informationen und Anweisungen für den Nutzer gemäß dieser Verordnung erstellt wurden. |
Artikel 31
Anschließende Änderungen der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Autorisiert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 30, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so anzupassen, dass sie den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen.
(2) Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle in dem Beschluss der Kommission zur Autorisierung der Ausnahme festgelegten Beschränkungen aufgehoben.
(3) Wurden die notwendigen Schritte zur Änderung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Durchführungsbeschlusses, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung zu verlängern.
KAPITEL IX
EU-EINZELGENEHMIGUNG
Artikel 32
EU-Einzelgenehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen EU-Einzelgenehmigungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Ein Antrag auf eine EU-Einzelgenehmigung für eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät wird vom Eigentümer, vom Hersteller, von einem in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der vom Hersteller zu diesem Zweck ernannt worden ist, oder vom Einführer der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine eingereicht.
(3) In den in Artikel 16 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten können unterschiedliche detaillierte Vorschriften für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgesehen sein, die Gegenstand einer EU-Einzelgenehmigung sind. Diese Vorschriften betreffen die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Prüfverfahren und bestehen aus zerstörungsfreien und vereinfachten Verfahren zum Nachweis der Konformität der einzelnen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte durch physische, virtuelle und mechanische Bewertung.
(4) Der EU-Einzelgenehmigungsbogen wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Einzelgenehmigung erteilt hat.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters und des Nummerierungssystems für den EU-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL X
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 33
Nationale Bewertung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die mutmaßlich ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den Anforderungen entsprechen
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer eigenen Marktüberwachungstätigkeiten oder aufgrund von Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde oder von einem Hersteller erhalten hat, oder aufgrund von Beschwerden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, so nimmt sie eine Bewertung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte anhand der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen vor.
(2) Die betreffenden Wirtschaftsakteure und die zuständigen Genehmigungsbehörden arbeiten uneingeschränkt mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Artikel 34
Nationale Verfahren für den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den Anforderungen entsprechen
(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats durch die Bewertung gemäß Artikel 33 zu dem Schluss, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, unverzüglich alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte dieses Risiko nicht mehr darstellen oder die Übereinstimmung hergestellt wird. Dieser Zeitraum steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko oder der Nichtübereinstimmung.
(2) Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 7 bis 14 festgelegten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(3) Ergreifen Wirtschaftsakteure innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine geeigneten Abhilfemaßnahmen oder erfordert das Risiko ein rasches Handeln, so treffen die nationalen Behörden alle geeigneten vorläufigen beschränkenden Maßnahmen, um die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, einschließlich des Verbots einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, oder die Inbetriebnahme der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um sie von diesem Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(4) Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 3 genannten beschränkenden Maßnahmen.
Artikel 35
Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
(1) Ergreift die nationale Behörde entweder eine Abhilfemaßnahme oder eine beschränkende Maßnahme gemäß Artikel 34, so unterrichtet sie die Kommission und die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem.
Ferner unterrichtet sie unverzüglich diejenige Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, über ihre Erkenntnisse. Bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die ein erhebliches Risiko darstellen, werden diese Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gemeldet.
Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, einschließlich der für die Identifizierung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte erforderlichen Daten, ihrer Herkunft, der Art der behaupteten Nichtkonformität oder des damit verbundenen Risikos, der Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie gegebenenfalls der vom betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, gibt an, ob das Risiko oder die Nichtkonformität auf einem der folgenden Gründe beruht:
a) |
der Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte oder |
b) |
Mängel in den gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen Rechtsakten. |
(3) Die Mitgliedstaaten außer dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Meldung über alle von ihnen erlassenen Maßnahmen und weitere ihnen vorliegende Informationen, die die Nichtkonformität oder das Risiko der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte betreffen sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(4) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 Einwände gegen eine gemeldete nationale Maßnahme, so stellen die anderen Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet unverzüglich ähnliche Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ergriffen werden.
(5) Erhebt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 Einwände gegen eine gemeldete nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats oder ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass eine gemeldete nationale Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und die betroffenen Wirtschaftsakteure.
(6) Auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Absatz 6 genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten setzen die in den in Absatz 6 genannten Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.
(8) Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt oder für mit dem Unionsrecht unvereinbar, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß der Entscheidung der Kommission nach Absatz 6 auf oder passt sie an.
(9) Wird das Risiko oder die Nichtkonformität auf Mängel in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zurückgeführt, so schlägt die Kommission die erforderlichen Änderungen der betreffenden Rechtsakte vor.
(10) Wenn eine Abhilfemaßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel als gerechtfertigt gilt oder Gegenstand der in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte ist, so steht diese Maßnahme den Eigentümern der betroffenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Wurden vor dem Erlass der Abhilfemaßnahme Reparaturen auf Kosten des Inhabers der Zulassungsbescheinigung durchgeführt, so erstattet der Hersteller diese Kosten bis zur Höhe der Kosten für die im Rahmen der Abhilfemaßnahme verlangten Reparaturen.
Artikel 36
Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
(1) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilte EU-Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so lehnt sie die Anerkennung dieser Genehmigung ab.
(2) Die Genehmigungsbehörde meldet diese Ablehnung der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Wird die Nichtkonformität der EU-Typgenehmigung innerhalb eines Monats nach der Meldung durch die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, bestätigt, so hebt diese Genehmigungsbehörde die EU-Typgenehmigung auf.
(3) Erhebt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Absatz 2 Einwände, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung darüber, ob die Ablehnung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Entscheidung. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
(5) Stellt die Kommission fest, dass eine erteilte EU-Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und den betroffenen Wirtschaftsakteur.
Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung der EU-Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Artikel 33, 34 und 35 gelten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die Gegenstand einer nichtkonformen EU-Typgenehmigung sind und die bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden.
KAPITEL XI
TECHNISCHE INFORMATIONEN
Artikel 37
Für Nutzer bestimmte Informationen
(1) Ein Hersteller darf keine technischen Informationen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben liefern, die von den von der Genehmigungsbehörde genehmigten Angaben abweichen.
(2) Der Hersteller stellt den Nutzern alle einschlägigen Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, in denen alle Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten beschrieben werden. Die Genehmigungsbehörden geben an, welche Informationen und Anweisungen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen sind zusätzlich zur Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr bereitzustellen.
(4) Die Betriebsanleitung für die Nutzung im Straßenverkehr, einschließlich der in Absatz 2 genannten Informationen, wird zusammen mit den nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Verfügung gestellt und wie folgt geliefert:
a) |
in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und |
b) |
in Papierform oder in einem leicht zugänglichen elektronischen Format. |
Wird die Betriebsanleitung in elektronischem Format zur Verfügung gestellt, so stellt der Hersteller Informationen darüber bereit, wie auf diese Anleitung zuzugreifen oder wo es zu finden ist, und zwar in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen.
KAPITEL XII
BENENNUNG UND MELDUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 38
Anforderungen für technische Dienste
(1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein technischer Dienst vor seiner Benennung nach Artikel 40 die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(2) Ein technischer Dienst wird nach dem nationalen Recht eingerichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit, sofern es sich nicht um den technischen Dienst einer Genehmigungsbehörde oder den akkreditierten internen technischen Dienst des Herstellers gemäß Artikel 41 handelt.
(3) Ein technischer Dienst muss ein unabhängiger Dritter sein, der mit dem Prozess der Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten beteiligt sind, und diese bewertet, prüft oder kontrolliert, kann — sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist — als Stelle gelten, die die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
(4) Ein technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die sie gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt sind, zuständig sind, dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Bewertung unterzogenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nach Absatz 3, die für den Betrieb des technischen Dienstes erforderlich sind, oder die Verwendung solcher nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
(5) Ein technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.
(6) Technische Dienste und ihre Mitarbeiter müssen unabhängig sein und führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(7) Ein technischer Dienst muss in der Lage sein, die Tätigkeiten aller Kategorien, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:
a) |
entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen, |
b) |
Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, |
c) |
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten der Kategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, und |
d) |
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. |
Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 44 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Bestimmungen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.
(8) Der technische Dienst, seine oberste Leitungsebene und sein Bewertungspersonal sind unparteiisch. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen kann.
(9) Technische Dienste schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund des nationalen Rechts vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, die die Mitarbeiter eines technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Eigentumsrechte werden geschützt.
Artikel 39
Tochterunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen durch technische Dienste
(1) Ein technischer Dienst darf einige seiner Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, nur mit Zustimmung seiner benennenden Genehmigungsbehörde an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Tochterunternehmen ausführen lassen.
(2) Vergibt ein technischer Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem Tochterunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Tochterunternehmen die Anforderungen nach Artikel 38 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.
(3) Ein technischer Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Tochterunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(4) Ein technischer Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.
Artikel 40
Benennung von technischen Diensten
(1) Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:
a) |
Kategorie A: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen in eigenen Einrichtungen durchführen; |
b) |
Kategorie B: technische Dienste, die die in dieser Verordnung genannten Prüfungen beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden; |
c) |
Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen; |
d) |
Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen. |
(2) Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als technischer Dienst benannt werden.
(3) Technische Dienste eines Drittlands, bei denen es sich nicht um nach Artikel 41 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 44 gemeldet werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen gemäß Artikel 38 Absatz 2 nach nationalem Recht gegründeten technischen Dienst nicht daran, Tochterunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Tochterunternehmen direkt vom benannten technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.
Artikel 41
Akkreditierte interne technische Dienste des Herstellers
(1) Ein akkreditierter interner technischer Dienst eines Herstellers darf nur für die Erfüllung von Tätigkeiten der Kategorie A gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a benannt werden. Dieser technische Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an Konstruktion, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.
(2) Ein akkreditierter interner technischer Dienst wird von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats benannt und erfüllt folgende Anforderungen:
a) |
der akkreditierte interne technische Dienst wird von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und im Einklang mit den in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften akkreditiert; |
b) |
der akkreditierte interne technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach; |
c) |
weder der akkreditierte interne technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte; |
d) |
der akkreditierte interne technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört. |
(3) Ein akkreditierter interner technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 44 der Kommission nicht gemeldet werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung übermittelt.
Artikel 42
Vorschriften für die Bewertung von technischen Diensten und akkreditierten internen technischen Diensten
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Vorschriften zu erlassen, die die technischen Dienste für ihre Bewertung gemäß Artikel 43 und für die Akkreditierung interner technischer Dienste gemäß Artikel 41 erfüllen müssen.
Artikel 43
Bewertung der Fähigkeiten der technischen Dienste
(1) Die benennende Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis der Bewertung des geprüften technischen Dienstes und gegebenenfalls der Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
(2) Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 42 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Der Bewertungsbericht wird mindestens alle drei Jahre überprüft.
(3) Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt. Basiert die Bewertung nicht auf einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass der technische Dienst die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, so legt die benennende Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die die Kompetenz des technischen Dienstes belegen, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der technische Dienst regelmäßig von der benennenden Genehmigungsbehörde überwacht wird und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten genügt.
(4) Die Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 als technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.
(5) Ein akkreditierter interner technischer Dienst hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.
Artikel 44
Meldungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, die zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorien eines jeden technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden Änderungen dieser Benennungen. Bei dieser Meldung ist anzugeben, für welche in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Elemente oder anderen Elemente, die in den in Unterabsatz 2 jenes Absatzes genannten delegierten Rechtsakten angeführt sind, die technischen Dienste benannt wurden.
(2) Ein technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 40 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde, die für die Typgenehmigung zuständig ist, nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet wurde.
(3) Der in Absatz 2 genannte technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie oder Kategorien der Tätigkeiten, die er nach Artikel 40 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden gemeldet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren einschlägigen Änderungen der Benennung.
(5) Ist es im Einklang mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 40 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Meldung im Einklang mit diesem Artikel.
(6) Die Kommission veröffentlicht die Liste der nach diesem Artikel gemeldeten technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.
Artikel 45
Änderungen der Benennungen
(1) Falls eine Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein technischer Dienst die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Benennung ein, setzt sie aus oder hebt sie auf, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diese Anforderungen nicht erfüllt wurden oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde, und unterrichtet den technischen Dienst davon. Der Mitgliedstaat, der diesen technischen Dienst gemeldet hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission ändert die in Artikel 44 Absatz 6 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.
(2) Wird die Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses technischen Dienstes entweder von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet oder für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 46
Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz eines technischen Dienstes oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch einen technischen Dienst anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde erteilt der Kommission auf Ersuchen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Aufrechterhaltung der Benennung des betreffenden technischen Dienstes.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass ein technischer Dienst die Anforderungen für seine Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie hierüber den Mitgliedstaat der benennenden Genehmigungsbehörde.
Die Kommission fordert diesen Mitgliedstaat auf, erforderlichenfalls die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder aufzuheben.
Ergreift ein Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Benennung des betreffenden technischen Dienstes einzuschränken, auszusetzen oder aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet den von diesen Durchführungsrechtsakten betroffenen Mitgliedstaat und aktualisiert die nach Artikel 44 Absatz 6 veröffentlichten Informationen entsprechend.
Artikel 47
Pflichten der technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
(1) Technische Dienste führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung durch.
(2) Die technischen Dienste überwachen die Prüfungen, die für die Genehmigung oder die Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlich sind, oder führen diese selbst durch. Ein technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.
(3) Ein technischer Dienst muss stets
a) |
seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und |
b) |
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 38 Absatz 10 und des Artikels 48 auf Anforderung Informationen über seine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen. |
(4) Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom Hersteller verlangt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und erst dann einen EU-Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen wurden.
(5) Wurde bereits ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für die benennende Genehmigungsbehörde tätiger technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte dieser Verordnung nicht mehr entsprechen, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 23 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.
Artikel 48
Informationspflichten der technischen Dienste
(1) Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:
a) |
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung eines EU-Typgenehmigungsbogens erfordern kann; |
b) |
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben; |
c) |
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben. |
(2) Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle anderen durchgeführten Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.
KAPITEL XIII
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 49
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Technischen Ausschuss — Landwirtschaftliche Fahrzeuge (TC-AV) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 50
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 oder Artikel 42 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 vor dem 29. Januar 2027.
KAPITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 wird folgende Nummer angefügt:
„72. |
Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2025/14, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj).“ |
Artikel 52
Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
(1) Das von der Kommission im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/858 eingerichtete Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) prüft
a) |
Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Auslegung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen; |
b) |
die Ergebnisse der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung und der Marktüberwachung; |
c) |
Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste; |
d) |
von Wirtschaftsakteuren begangene Verstöße; |
e) |
die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen nach Kapitel X; |
f) |
die Planung, Koordinierung und Ergebnisse der Marktüberwachungstätigkeiten. |
(2) Artikel 11 Absatze 1, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2018/858 gilt entsprechend. Wann immer es für die Umsetzung dieser Verordnung zweckmäßig ist, werden Interessenträger, die mit Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr befasst sind, eingeladen, als Beobachter am Forum teilzunehmen.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung
a) |
gelten Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht; |
b) |
gelten die Bezugnahmen auf „ADCO“ in Artikel 11 Absatz 8, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/1020 als Bezugnahmen auf das Forum. |
Artikel 53
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 28. Januar 2028 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Zu Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
a) |
die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel X getroffenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen; |
b) |
die Verfälschung der Ergebnisse von Prüfungen für die EU-Typgenehmigung, für die Übereinstimmung im Betrieb oder für die Marktüberwachung; |
c) |
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Versagung oder einer Aufhebung des EU-Typgenehmigungsbogens führen könnten; |
d) |
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen; |
e) |
die Bereitstellung genehmigungspflichtiger nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure; |
f) |
die Nichterfüllung der für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten; |
g) |
die Nichtkonformität technischer Dienste in Bezug auf die für ihre Benennung geltenden Anforderungen. |
Artikel 54
Überprüfung
(1) Bis zum 29. Januar 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
(2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen und die in Absatz 3 genannten Informationen.
(3) Bis zum 29. Januar 2032 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Folgendes:
a) |
die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung; |
b) |
die Anzahl der nach dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und EU-Einzelgenehmigungen; |
c) |
die nationalen Anforderungen für die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, die nationale Einzelgenehmigung und die nationale Typgenehmigung sowie die Anzahl der seit dem 28. Januar 2025 erteilten solchen Genehmigungen. |
Artikel 55
Übergangsbestimmungen
Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum 29. Januar 2036 nationales Recht über die nationale Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf diejenigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte anwenden, die zwischen dem 29. Januar 2028 und dem 29. Januar 2036 in Verkehr gebracht werden. Während dieses Zeitraums kann der Hersteller eine EU-Typgenehmigung beantragen, eine EU-Einzelgenehmigung beantragen oder einschlägiges nationales Recht einhalten.
Artikel 56
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ab dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte erteilen, und dürfen sie — unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 und des Kapitels X — die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten nicht untersagen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.
Sobald die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte gemäß Absatz 2 erteilt haben, verweigern diese nationalen Behörden nicht die Erteilung weiterer EU-Typgenehmigungen oder weiterer EU-Einzelgenehmigungen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.
Diese Verordnung gilt ab dem 29. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 142.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2024.
(3) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(4) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(6) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(7) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(8) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(9) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(14) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(15) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)