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Document 32024R2493
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2493 of 23 September 2024 amending Implementing Regulation (EU) 2018/2066 as regards updating the monitoring and reporting of greenhouse gas emissions pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2024/6542
ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2493/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2493 |
27.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2493 DER KOMMISSION
vom 23. September 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken. |
(2) |
Im Anschluss an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Richtlinie (EU) 2023/959 sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (5) entsprechend geändert werden, um die erforderlichen Begriffsbestimmungen und genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen aufzunehmen und um außerdem eine ordnungsgemäße Angleichung der Überwachung und Berichterstattung an die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sicherzustellen, was die Emissionen, die beim Transport von CO2 auf anderem Wege als per Pipeline zum Zweck der geologischen Speicherung entstehen, die Emissionen aus dem Luftverkehr, einschließlich der Nicht-CO2-Effekte, sowie die Emissionen aus dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und die nicht unter das EHS fallenden Industriezweige betrifft. |
(3) |
Im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren muss für die Definition des Ausdrucks „Endverbraucher“ in Artikel 3 Nummer 69 konkreter auf die Definition des Ausdrucks „beaufsichtigtes Unternehmen“ in Artikel 3 Buchstabe ae der Richtlinie 2003/87/EG Bezug genommen werden. |
(4) |
Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte dahingehend geändert werden, dass zwecks Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung alle aus ortsfesten Anlagen stammenden Prozessemissionen und Verbrennungsemissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, oder mit anderen unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e der genannten Richtlinie berücksichtigt werden sollten. |
(5) |
Um die Qualität der Informationen über Biomasse, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs), wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe (RCFs) und synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe zu verbessern und die nationale Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu erleichtern, sollten die Betreiber die Emissionen aus dem mit Emissionsfaktor null und dem nicht mit Emissionsfaktor null belegten Kohlenstoffanteil dieser Brennstoffe überwachen und als Memo-Item in den Emissionsberichten melden. Zu diesem Zweck sollten für jeden entsprechenden Stoffstrom Parameter für die Biomasse, RFNBOs und RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit und ohne Emissionsfaktor null nach der Standardberechnungsmethodik gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und dem Massenbilanzsystem gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung bestimmt und gemeldet werden. Es sind besondere Vorschriften für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren, die die Zusammensetzung betreffen, für Biomasse, RFNBOs und RCFs sowie synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit und ohne Emissionsfaktor null erforderlich, einschließlich des Anteils des Kohlenstoffs mit bzw. ohne Emissionsfaktor null. |
(6) |
Um zu vermeiden, dass die Gesamtemissionen im Massenbilanzsystem systematisch unterschätzt werden, wenn Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null in den Input- und den Output-Stoffströmen enthalten ist, ist es wichtig, dass die Betreiber den Anteil des Kohlenstoffs mit Emissionsfaktor null in den Output-Stoffströmen bestimmen. Es ist klar nachzuweisen, dass eine Unterschätzung vermieden wurde und die Gesamtmasse der Kohlenstoffanteile mit Emissionsfaktor null in den Output-Materialien der Gesamtmasse der Kohlenstoffanteile mit Emissionsfaktor null in den Input-Materialien entspricht. |
(7) |
In der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 überarbeiteten Fassung ist festgelegt, dass der Emissionsfaktor für Biomasse null ist, wenn die Biomasse den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse-Brennstoffen entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG entsprechend den in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten. Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte geändert werden, um zu klären, unter welchen Bedingungen bei Emissionen aus Biomasse eine Belegung mit Emissionsfaktor null infrage kommt, und um ihn an die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 anzugleichen. Gelten die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht für eine bestimmte Art von Biomasse, so kann dieser Biomasse direkt mit Emissionsfaktor null belegt werden. In diesem Fall sollten die Betreiber dennoch nachweisen müssen, dass die Kriterien nicht anwendbar sind. Die Bewertung des Nachweises der Anwendbarkeit und des Nachweises der Nachhaltigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung, bei der die Prüfstelle die korrekte Anwendung der Überwachungsmethodik, einschließlich der Belegung der Biomasse mit Emissionsfaktor null, kontrolliert. Gelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10, so setzt die Belegung mit Emissionsfaktor null die Einhaltung dieser Kriterien voraus. Biomasse, die die Kriterien nicht erfüllt, sollte in diesem Fall als fossiler Brennstoff behandelt werden. Die Belegung von Emissionen mit dem Emissionsfaktor null im Rahmen des EU-EHS unterscheidet sich von anderen Förderregelungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. |
(8) |
Mit Artikel 31a der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird eine Unionsdatenbank eingerichtet, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe, wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Brennstoffe und synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe ermöglicht (im Folgenden „Unionsdatenbank“). Bis zum 21. November 2024 sollte die Unionsdatenbank voll funktionsfähig sein. Ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse und Artikel 29a dieser Richtlinie für flüssige und gasförmige erneuerbare Brennstoffe und RCFs erforderlich, so sollte die Nachhaltigkeit gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Richtlinie nachgewiesen werden. Um diesen Prozess zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die von Anlagenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen im Rahmen des EU-EHS in der Unionsdatenbank vorgelegten Nachweise für Transaktionen im Zusammenhang mit Brennstoffmengen verlassen können, die im Berichtsjahr erworben und verwendet wurden und mit der Löschung der betreffenden Menge in der Unionsdatenbank in Verbindung stehen. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Emissionen entsprechend. |
(9) |
Gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss die Probenahme für die betreffende Charge repräsentativ und frei von systematischen Fehlern sein. Bei kontinuierlicher Probenahme aus dem Abgasstrom sollte die Analysehäufigkeit auf diesen Prozess abgestimmt werden und ohne Unterbrechung das gesamte Berichtsjahr abdecken. |
(10) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Raffination von Öl, Herstellung von Eisen, Herstellung von Aluminiumoxid, Herstellung von Wasserstoff und Transport von CO2 auf anderen Wegen als per Pipeline ausgeweitet. Um die Angleichung an Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, müssen die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aktualisiert werden. |
(11) |
In der Richtlinie 2003/87/EG wird die potenzielle Rolle von RCFs und RFNBOs bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen in Sektoren anerkannt, die schwer zu dekarbonisieren sind. Um zur Dekarbonisierung beizutragen, müssen die diesbezüglichen Treibhausgaseinsparungen die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreichen und nach der Methode berechnet werden, die in dem gemäß jenem Artikel erlassenen Rechtsakt festgelegt ist. |
(12) |
RCFs oder RFNBOs, die Kohlenstoff in ihrer chemischen Zusammensetzung enthalten, wie E-Kerosin oder E-Methanol, erfordern für ihre Herstellung einen kohlenstoffhaltigen Einsatzstoff. Bis alle Phasen der Lebensdauer eines Produkts, für das abgeschiedenes CO2 verwendet wurde, einer CO2-Bepreisung unterliegen, insbesondere im Stadium der Abfallverbrennung, würde die Anrechnung von Emissionen zum Zeitpunkt der Freisetzung in die Atmosphäre dazu führen, dass zu wenig Emissionen berücksichtigt werden. Werden RFNBOs oder RCFs im Rahmen einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeit aus abgeschiedenem CO2 hergestellt, so sollten die Emissionen im Rahmen dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Um zu vermeiden, dass es zu Doppelerfassungen kommt und für dieselben Emissionen zweimal bezahlt werden muss, sollten die CO2-Emissionen aus RCFs und RFNBOs, die die Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, den Emissionsfaktor null haben. |
(13) |
Synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe müssen den in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen entsprechen. Synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe erfordern für ihre Herstellung kohlenstoffhaltige Einsatzstoffe. Vorbehaltlich der Überprüfung in Bezug auf Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null, der in Anlagen verbrannt wird, die gemäß Anhang I Nummer 1 wegen ihrer intensiven Nutzung von Biomasse vom EU-EHS ausgenommen sind, um gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Doppelerfassungen innerhalb des EU-EHS zu vermeiden, sollte synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoff mit Emissionsfaktor null belegt werden, wenn der Kohlenstoffgehalt der Brennstoffe auf unter das EU-EHS fallende Vorgänge zurückgeht und daher bereits angerechnet wurde, auch wenn sein Emissionsfaktor null beträgt. Emissionen, die auf synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit anderem Kohlenstoffgehalt zurückgehen, sollten genauso behandelt werden wie Emissionen aus entsprechenden fossilen Brennstoffen. Es müssen Vorschriften für die Bestimmung des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe mit Emissionsfaktor null festgelegt werden. |
(14) |
Es wird davon ausgegangen, dass RCFs oder RFNBOs, die die in Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Treibhausgaseinsparungen nicht erreichen, im Vergleich zu fossilen Brennstoffen keine ausreichenden Treibhausgaseinsparungen bewirken. Daher sollten die Emissionen aus der Verbrennung solcher RCFs oder RFNBOs genauso behandelt werden wie Emissionen aus entsprechenden fossilen Brennstoffen. Da fossile Brennstoffe mit RCFs oder RFNBOs gemischt werden können, müssen Vorschriften für die Bestimmung des Anteils der RCFs oder RFNBOs mit Emissionsfaktor null festgelegt werden. |
(15) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte die Überwachungsmethodik festgelegt werden, die auf Emissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null angewendet werden sollte. Es sollten Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wie die Gesamtemissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null abzuziehen sind, falls der Betreiber die auf Messung beruhende Methodik zur Bestimmung der CO2-Gesamtemissionen anwendet. Bei der Ausarbeitung von Förderregelungen für erneuerbare oder kohlenstoffarme Brennstoffe behalten die Mitgliedstaaten das Recht festzulegen, wie Anreize für die verschiedenen RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffe geschaffen werden können. |
(16) |
Darüber hinaus sollten bei der Anwendung der auf Messung beruhenden Methodik auf biomassehaltige Brennstoffe und Materialien Bedingungen für den Fall hinzugefügt werden, dass der Biomasseanteil dem Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null entspricht. Es sollten auch Klarstellungen für den Fall vorgenommen werden, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind; in einem solchen Fall sollte der Betreiber die angewandten Bestimmungen befolgen, die für einen auf Berechnung beruhenden Ansatz gelten. |
(17) |
Umfasst die vom Betreiber vorgeschlagene Methodik eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom und verwendet die ortsfeste Anlage gleichzeitig Erdgas aus dem Netz, so sollte das aus Biogas stammende CO2 durch Laboranalyse bestimmt und diese Menge dementsprechend von der Gesamtmenge des CO2 mit Emissionsfaktor null, die zuvor mithilfe des auf Berechnung beruhenden Ansatzes ermittelt wurde, abgezogen werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden. |
(18) |
In der Richtlinie 2003/87/EG werden negative Treibhausgasemissionen nicht anerkannt. Um negative Emissionen zu vermeiden, sollte ein Betreiber CO2, das aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null stammt, nicht von seinen Emissionen abziehen. Werden Emissionen aus verschiedenen Quellen, von denen die einen mit Emissionsfaktor null belegt sind und die anderen nicht, abgeschieden, so sollte im Sinne der Klarheit und Einfachheit die CO2-Menge aus nicht mit Emissionsfaktor null belegten Quellen, die von den Emissionen des Betreibers abgezogen werden kann, auf der Grundlage des jeweiligen mit Emissionsfaktor null bzw. nicht mit Emissionsfaktor null belegten Anteils ermittelt werden. |
(19) |
Die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten „Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung“ und „Geologische Speicherung von Treibhausgasen“ betreffen das gesamte CO2, das im Rahmen der Richtlinie 2009/31/EG transportiert und in einer zugelassenen Speicherstätte gespeichert wird, unabhängig von der geografischen und physischen Herkunft des CO2. Um Lücken im Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen zu vermeiden und Anreize für Betreiber von CO2-Transportinfrastrukturen oder CO2-Speicherstätten, Leckagen möglichst gering zu halten, zu schaffen, muss klargestellt werden, dass diese Betreiber alle Emissionen des gesamten CO2, das unter ihrer Aufsicht geologisch gespeichert wird, überwachen und melden sollten, auch wenn es aus Tätigkeiten stammt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. |
(20) |
Da CO2, das geologisch gespeichert werden soll, voraussichtlich mit verschiedenen Verkehrsträgern transportiert wird, wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 der Anwendungsbereich der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit „Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung“ auf alle Verkehrsträger ausgeweitet. Daher müssen die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit dem CO2-Transport überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die CO2-Transportinfrastruktur, für die sie gelten, alle Verkehrsträger einbezieht. Fällt ein Verkehrsträger auch unter eine andere Tätigkeit im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG, so sollten die Emissionen, die gemäß dieser Richtlinie unter die andere Tätigkeit fallen, von den für den CO2-Transport geltenden Grenzen ausgenommen werden, um eine Doppelerfassung von Emissionen zu vermeiden. |
(21) |
Der Transport von CO2 zwecks geologischer Speicherung kann über große Entfernungen erfolgen. Daher kann sich das CO2 über längere Zeiträume im Transit befinden. In solchen Fällen sollte dem Betreiber der CO2-Transportinfrastruktur die Flexibilität eingeräumt werden, von den in einem bestimmten Jahr zu meldenden Emissionen alle bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres noch im Transit befindlichen CO2-Mengen abzuziehen, sofern das transportierte CO2 spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres seinen Bestimmungsort erreicht und an eine Speicherstätte oder eine andere EU-EHS-Anlage weitergeleitet wird. |
(22) |
Mit der überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG wurde die Definition von Emissionen dahin gehend geändert, dass auch Treibhausgase darunter fallen, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden. Daher sollten diese ebenfalls als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG in einer Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch und bei normalen Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts nicht in die Atmosphäre gelangen. Folglich müssen die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entsprechend aktualisiert werden, um Treibhausgasen Rechnung zu tragen, die nicht direkt, sondern auf andere Weise in die Atmosphäre freigesetzt werden; dabei ist eine Doppelerfassung von Emissionen zu vermeiden, wenn nicht direkt in die Atmosphäre emittierte Treibhausgase in derselben Anlage oder in einer anderen EU-EHS-Anlage wiederverwendet werden. Um unnötige Störungen für Anlagen, die von diesen Änderungen betroffen sind, zu vermeiden, sollte deren Anwendung bis zum 1. Januar 2025 verschoben werden, damit genügend Zeit für die erforderlichen Anpassungen bleibt. |
(23) |
Bei der Bestimmung des Oxidations- oder Umsetzungsfaktors eines Stoffstroms sollte das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente CO2-Menge betrachtet werden. Im Falle von CO, das anderweitig in einem Produkt oder Einsatzstoff weitergeleitet wird, werden die Emissionen nicht als unter die Richtlinie 2003/87/EG fallend betrachtet. |
(24) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG entsteht für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten. Es ist notwendig, eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Betreiber die CO2-Menge bestimmen und von ihren Emissionen abziehen können, die als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen wird, welches in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist; damit wird die Bestimmung ersetzt, nach der das CO2, das als in gefälltem Kalziumkarbonat chemisch gebunden angesehen wird, abgezogen werden darf. |
(25) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG stellt der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eine eigene, von der CO2-Bepreisung getrennte Maßnahme dar. Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der EU zu den Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr und den technologischen Lösungen hierfür laufen seit 1994 und sollten fortgesetzt werden. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen der Nicht-CO2-Effekte ist es von entscheidender Bedeutung, dass mit der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte begonnen wird, um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu den Auswirkungen zu erlangen. |
(26) |
Luftfahrzeugbetreiber sollten die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die ab dem 1. Januar 2025 von Flugzeugen mit Turbo-Strahltriebwerken erzeugt werden, überwachen, sodass sich das CO2-Äquivalent (CO2(Äq)) pro Flug berechnen lässt. Die Luftfahrzeugbetreiber sollten einmal jährlich über diese Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr berichten. Um den Beginn der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte in den Jahren 2025 und 2026 zu erleichtern, ist eine solche Berichterstattung, die sich grundsätzlich auf alle Strecken beziehen kann, jedoch nur für Strecken zwischen zwei Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für Strecken von einem Flugplatz im EWR in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich erforderlich. Für die Jahre 2025 und 2026 können auch Nicht-CO2-Effekte aus anderen Flügen gemeldet werden. |
(27) |
Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die Luftfahrzeugbetreiber ein einziges Monitoringkonzept für die CO2-Emissionen und die Nicht-CO2-Effekte vorlegen. |
(28) |
Die Berechnung des CO2(Äq) pro Flug sollte anhand des Werts für das Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential — GWP) mit drei Zeithorizonten (GWP20, GWP50 und GWP100) erfolgen, um die Auswirkungen auf das Klima besser verstehen zu können, wobei die Wirksamkeit im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und das System der Kommission zur Verfolgung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr (NEATS) heranzuziehen sind, um einen genaueren GWP-Wert zu erhalten. |
(29) |
Zur Berechnung des CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte sollte der Luftfahrzeugbetreiber einen CO2(Äq)-Berechnungsansatz verfolgen. Dieser Ansatz umfasst Module zur Schätzung des Kraftstoffverbrauchs und verschiedener Emissionen (NOx, CO, HC) sowie Modelle zur Berechnung des CO2(Äq) unter Verwendung der Input-Daten und Standardwerte gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn Datenlücken auftreten. |
(30) |
Um einer unzureichenden Berichterstattung nicht Vorschub zu leisten, können konservative Standardwerte verwendet werden. Liegen keine vom Luftfahrzeugbetreiber erhobenen Daten vor, muss weiter daran gearbeitet werden, die Meldung von Messwerten auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu ermöglichen. Die Verwendung von Standardwerten beeinträchtigt die Genauigkeit der Daten. |
(31) |
Da es wichtig ist, geeignete Instrumente bereitzustellen, um den Verwaltungsaufwand für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu begrenzen, steht den Luftfahrzeugbetreibern das von der Kommission bereitgestellte IT-Instrument NEATS zur Verfügung. Die Luftfahrzeugbetreiber können sich auch dafür entscheiden, ihre eigenen IT-Instrumente oder diejenigen Dritter zu verwenden, sofern diese Instrumente den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, insbesondere des Artikels 56a, entsprechen und die Kommission sie genehmigt. |
(32) |
Die Luftfahrzeugbetreiber sollten Überwachungsdaten, einschließlich Flugdaten und Luftfahrzeuginformationen, sicher erheben und speichern. Zu diesem Zweck können sich die Luftfahrzeugbetreiber auf das IT-Tool der Kommission und/oder die Ressourcen Dritter stützen, um die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften und die Zugänglichkeit für Prüfzwecke zu gewährleisten. |
(33) |
Falls die Luftfahrzeugbetreiber keine Daten bereitstellen, sollte NEATS in der Lage sein, das CO2(Äq) automatisch auf der Grundlage von Daten aus externen Quellen und der Standardwerte gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berechnen. |
(34) |
Falls keine IT-Instrumente zur Verfügung stehen, sollten die Luftfahrzeugbetreiber übergangsweise wesentliche Informationen zu den Flügen und den Luftfahrzeugeigenschaften überwachen. |
(35) |
Falls kein gemeinsames Referenzmodell für die numerische Wettervorhersage zur Verfügung steht, sollten die Luftfahrzeugbetreiber zur Berechnung des CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr übergangsweise einen positionsbezogenen vereinfachten Ansatz anwenden. |
(36) |
Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich Kleinemittenten dafür entscheiden, das CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nach einem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz zu berechnen. |
(37) |
Den Rückmeldungen zur Umsetzung des EU-EHS zufolge muss die Identifizierung des Betreibers eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG weiter erleichtert und dieser Prozess durch einen zusätzlichen Schritt ergänzt werden. |
(38) |
Um die Bestimmungen von Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung über die Definition von Kleinemittenten in Einklang zu bringen, sollte diese Verordnung aktualisiert werden, damit Betreiber, die die Kriterien gemäß Artikel 28a Absatz 4 jener Richtlinie erfüllen, die von Eurocontrol eingesetzten Instrumente zur Kraftstoffschätzung nutzen können. |
(39) |
Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Emissionsüberwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um diese Berichtspflichten zu straffen, sollten für Luftfahrzeugbetreiber geeignete Berichterstattungsvorschriften für die Verwendung verschiedener Arten alternativer Flugkraftstoffe festgelegt werden, darunter Biokraftstoffe, RFNBOs, RCFs und andere Kraftstoffe, die im Rahmen des gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EU-EHS-Unterstützungssystems in Betracht kommen. |
(40) |
Für Luftfahrzeugbetreiber gelten Emissionsschwellenwerte im Rahmen des EU-EHS oder des Systems der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA). Es ist möglich, dass Luftfahrzeugbetreiber als Kleinemittenten angesehen werden oder vereinfachte Instrumente verwenden dürfen. Entsprechend dem Zweck des EU-EHS und gemäß den Grundsätzen, die auch dem CORSIA-System der ICAO zugrunde liegen, sollte bei der Berechnung dieser Emissionsschwellenwerte die etwaige Verwendung von Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null nicht berücksichtigt werden. Daher sollte für die Berechnung dieser Schwellenwerte ein vorläufiger Emissionsfaktor festgelegt werden. |
(41) |
Nach der Richtlinie (EU) 2023/959 beginnt die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren erst im Jahr 2028 für die Jahresemissionen 2027. Allerdings wird die Emissionsüberwachung und -berichterstattung im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems am 1. Januar 2025 beginnen. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig im Voraus klare Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren festgelegt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Sicherstellung der Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden und zur Nutzung der mit dem bestehenden Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einschlägige Vorschriften für das neue System festzulegen. |
(42) |
Um eine zuverlässige Genauigkeit der Überwachung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Anteilsfaktor erst nach der Kategorisierung des beaufsichtigten Unternehmens und der Brennstoffströme angewendet werden. Dies sollte eine genauere Überwachung ermöglichen und unnötige Änderungen der Monitoringkonzepte, die den Verwaltungsaufwand für beaufsichtigte Unternehmen und zuständige Behörden verringern, vermeiden. |
(43) |
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten spezifische Vorschriften für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen festgelegt und den zuständigen Behörden Flexibilität bei der Kategorisierung der beaufsichtigten Unternehmen eingeräumt werden. |
(44) |
Um die Durchführung der neuen Maßnahmen zu erleichtern, sollte in der Zeit vor 2027 eine befristete Ausnahme von der Anwendung des Anteilsfaktors nach der Kategorisierung vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen einzustufen oder es beaufsichtigten Unternehmen zu gestatten, nach der Anwendung des Anteilsfaktors sich selbst und jeden Brennstoffstrom auf der Grundlage der Emissionen einzustufen, wobei CO2 aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null ausgenommen ist, wenn der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen werden kann, dass der bei der Einstufung angewendete Anteilsfaktor auch in den folgenden Jahren repräsentativ sein wird. |
(45) |
Zur Erleichterung der Prüfung ist es angezeigt, dass Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen zusammen mit dem jährlichen Emissionsbericht die Informationen über Brennstoffe, die für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten verwendet werden, übermitteln. Es sollte kein gesonderter Bericht über die Menge der erworbenen und verwendeten Brennstoffe verlangt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(46) |
Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen und kohärenten Vorlage des Monitoringkonzepts für beaufsichtigte Unternehmen bei den zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission (9) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angenommen wurden, sollten alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die sich auf den neuen Emissionshandel für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren beziehen, ab dem 1. Juli 2024 gelten. |
(47) |
In der Richtlinie 2003/87/EG ist bereits vorgesehen, dass bei Emissionen aus RFNBOs, die von Luftfahrzeugbetreibern verwendet werden, vor Inkrafttreten dieser Überarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine Belegung mit Emissionsfaktor null erfolgt. Um für Kohärenz, Klarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollten die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung betreffende Emissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null daher ab dem 1. Januar 2024 gelten. |
(48) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Diese Verordnung enthält Vorschriften
Artikel 2 Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, für die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen, für Luftverkehrstätigkeiten einschließlich Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr sowie für Brennstoffmengen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt
Die Überwachung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr ab 2025 und die Berichterstattung darüber betrifft alle Nicht-CO2-Effekte aus in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten, bei denen ein Flugplatz im EWR einbezogen ist. Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr in den Jahren 2025 und 2026 ist eine solche Berichterstattung, die sich grundsätzlich auf alle Strecken beziehen kann, jedoch nur für Strecken zwischen zwei Flugplätzen im EWR und für Strecken von einem Flugplatz im EWR in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich erforderlich. Für die Jahre 2025 und 2026 können auch Nicht-CO2-Effekte aus anderen Flügen freiwillig gemeldet werden.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „ Artikel 4 Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber kommen ihren Verpflichtungen zur Überwachung von Treibhausgasemissionen und Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr und zur Berichterstattung darüber im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 9 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze nach.“ |
4. |
Artikel 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und berücksichtigt alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten innerhalb der Grenzen der Anlage sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind.“ |
5. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Überwachungsdaten (einschließlich Annahmen, Bezugswerte, Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren) werden von den Luftfahrzeugbetreibern auf transparente Weise so ermittelt, erfasst, zusammengestellt, analysiert und dokumentiert, dass die Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr pro Flug von der Prüfstelle und der zuständigen Behörde nachvollzogen werden kann.“ |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber tragen dafür Sorge, dass hinreichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden Emissionsdaten und Daten über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr besteht. Sie bestimmen die Emissionen und die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr anhand geeigneter, in dieser Verordnung angeführter Überwachungsmethodiken. Die Berichte über die Emissionen und die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr sowie die darin gemachten Aussagen enthalten keine wesentlichen Falschangaben in Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (*1), bei der Auswahl und Präsentation der Informationen werden jegliche Verzerrungen vermieden, und die Berichte gewährleisten eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers und der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. Bei der Wahl einer Überwachungsmethodik werden die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abgewogen. Bei der Überwachung und Berichterstattung wird stets größtmögliche Genauigkeit angestrebt, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).“ " |
7. |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Treibhausgasemissionen und die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 dieser Verordnung genehmigten Monitoringkonzepts im Einklang mit der Art und der Funktionsweise der Anlage bzw. Luftverkehrstätigkeit, für die es angewendet wird.“ |
8. |
In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
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9. |
Artikel 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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10. |
In Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck „Biomasse“ durch „Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null“ ersetzt. |
11. |
Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen. |
12. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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15. |
In Artikel 37 Absatz 2 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung: „Bei Verwendung von Brennstoffgemischen weist der Anlagenbetreiber nach, dass die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b nicht zu einer Unterschätzung der Emissionen führt.“ |
16. |
In Abschnitt 2 erhält die Überschrift von Unterabschnitt 5 folgende Fassung: „ Behandlung von Biomasse, synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen, RFNBOs und RCFs “. |
17. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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19. |
Folgender Artikel 39a wird eingefügt: „ Artikel 39a Bestimmung des RFNBO- oder RCF-Anteils oder des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe und des RFNBO- oder RCF-Anteils mit Emissionsfaktor null oder des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe mit Emissionsfaktor null (1) Bei Brennstoffen oder Materialien, die RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe enthalten, für die der Anlagenbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil nicht gemäß Absatz 2 bestimmen kann, geht der Anlagenbetreiber davon aus, dass kein RFNBO, RCF oder synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoff enthalten ist, und wendet als Standardwert einen RFNBO-Anteil oder RCF-Anteil oder einen Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe von 0 % an. (2) Der Anlagenbetreiber bestimmt die folgenden Berechnungsfaktoren für die Zusammensetzung der Brennstoffe auf der Grundlage der Massenbilanz gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001:
Wenn der Anlagenbetreiber nicht auf die Belegung mit Emissionsfaktor null zurückgreifen möchte, können abweichend von Unterabsatz 1 für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil andere Ansätze wie eine Materialbilanz des Misch- oder Herstellungsverfahrens, aus dem der Brennstoff oder das Material gewonnen wird, angewandt werden. (3) Für den Kohlenstoffgehalt von Brennstoffen, die als RFNBOs oder RCFs im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelten und die die Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29a der genannten Richtlinie erfüllen, gilt der Emissionsfaktor null. Die Einhaltung der in Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet. Die Kriterien können auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Anlagenbetreiber in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank Nachweise für den Erwerb einer Menge an RFNBOs oder RCFs im Zusammenhang mit der Löschung der betreffenden Menge vorlegt. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den vorgenannten Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Emissionen entsprechend. Erfüllt der RFNBO oder der RCF nicht die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien, so gilt sein Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff. (4) Synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe werden mit dem Emissionsfaktor null belegt, wenn für ihren Kohlenstoffgehalt zuvor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abgegeben wurden, es sei denn, es handelt sich bei dem abgeschiedenen CO2 um Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null im Sinne von Artikel 3 Nummer 38f dieser Verordnung. Die Einhaltung der in Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet. Die Kriterien können auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Anlagenbetreiber in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank Nachweise für den Erwerb einer Menge an synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen im Zusammenhang mit der Löschung der betreffenden Menge vorlegt. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den vorgenannten Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Emissionen entsprechend. In allen anderen Fällen gilt der Kohlenstoffgehalt synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe als fossiler Kohlenstoff. (5) Der Betreiber kann den RFNBO- oder RCF-Anteil und den identischen RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null von Erdgas bestimmen, wenn diese Anteile in ein Erdgasnetz eingespeist wurden, indem er Rechnungsunterlagen von RFNBO oder RCF mit gleichwertigem Energiegehalt heranzieht, sofern der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweist, dass
Die Einhaltung dieses Absatzes kann als nachgewiesen gelten, wenn der Anlagenbetreiber in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank Nachweise für den Erwerb einer Menge an gasförmigem RFNBO oder RCF im Zusammenhang mit der Löschung der betreffenden Menge vorlegt. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den vorgenannten Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Emissionen entsprechend.“ |
20. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Anlagenbetreiber errechnet für alle Parameter, die für die Bestimmung der Emissionen oder der Menge des weitergeleiteten CO2 nach einer auf Messung beruhenden Methodik relevant sind (einschließlich Konzentrationen und Durchfluss), Stundenmittelwerte, wobei alle in der betreffenden Stunde ermittelten Einzelwerte verwendet werden.“ |
22. |
In Artikel 46 und in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstaben a, b und c wird der Begriff „Transportnetz“ durch „CO2-Transportinfrastruktur“ ersetzt. |
23. |
In Artikel 47 Absatz 2 wird der letzte Unterabsatz gestrichen. |
24. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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26. |
Folgender Artikel 49a wird eingefügt: „ Artikel 49a Dauerhaft in einem Produkt chemisch gebundene Emissionen (1) Der Anlagenbetreiber zieht bei unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten jede CO2-Menge aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null von den Emissionen der Anlage ab, die nicht aus der Anlage emittiert, sondern dauerhaft in einem Produkt gebunden ist, das in der gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Verordnung aufgeführt ist. Bei CO2 aus Materialien oder Brennstoffen, die einen Anteil an Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null enthalten, zieht der Anlagenbetreiber von den Emissionen der Anlage nur die CO2-Menge ab, die in einem Produkt, das in der gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Verordnung aufgeführt ist, dauerhaft chemisch gebunden ist, und zwar proportional zu dem Kohlenstoffanteil, der nicht aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null stammt. (2) Zur Bestimmung der in einem Produkt gebundenen Menge an CO2, das den Spezifikationen gemäß Absatz 1 entspricht, wendet der Anlagenbetreiber entweder die Standardmethodik gemäß Anhang II Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung oder eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 dieser Verordnung an, wobei er die Brennstoffe und Materialien, die in den Prozess, in dem das CO2 als für diese Berechnung relevante Stoffströme chemisch gebunden ist, eingehen und diesen verlassen, verwendet und dabei alle mit dem Prozess verbundenen Emissionen aus der Verbrennung berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die höchste Ebene gemäß der Definition in Anhang II dieser Verordnung für die Tätigkeit, aus der das CO2 stammt, nach den Bestimmungen desselben Anhangs angewandt. Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene gemäß Anhang II dieser Verordnung technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.“ |
27. |
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung: „ ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN UND DER NICHT-CO2-EFFEKTE AUS DEM LUFTVERKEHR “. |
28. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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29. |
In Artikel 52 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Spätestens vier Monate bevor ein Luftfahrzeugbetreiber Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufnimmt, übermittelt er der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 12 dieser Verordnung. Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt ein Luftfahrzeugbetreiber, der erstmals eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführt oder die Nicht-CO2-Effekte aus Luftverkehrstätigkeiten überwacht und meldet, die vier Monate vor ihrer Aufnahme nicht vorhersehbar war(en), der zuständigen Behörde umgehend, spätestens aber sechs Wochen nach Durchführung der Tätigkeit ein Monitoringkonzept. Der Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde eine angemessene Begründung vor, warum vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit kein Monitoringkonzept übermittelt werden konnte.“ |
30. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
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31. |
Folgender Artikel 53a wird eingefügt: „ Artikel 53a Vorschriften für die Berichterstattung über die Verwendung alternativer Flugkraftstoffe (1) Der Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Menge der verwendeten alternativen Flugkraftstoffe und meldet die den einzelnen Flügen oder Flugplatzpaaren zugeordneten Mengen. (2) Werden die alternativen Flugkraftstoffe in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so weist der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass der alternative Flugkraftstoff unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Luftfahrzeuges dem Flug zugeordnet wird. Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des alternativen Flugkraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen. (3) Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, alternative Flugkraftstoffe physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber den Flugkraftstoff seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen. In diesem Fall weist der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass der alternative Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugplatzes geliefert wurde. (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass
Für die Zwecke der Ziffern i bis iii wird angenommen, dass es sich bei Kraftstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Kraftstoff handelt. Zum Nachweis der Einhaltung der unter Ziffer iv genannten Anforderungen kann der Luftfahrzeugbetreiber die Daten verwenden, die in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank gespeichert sind.“ |
32. |
Die Artikel 54 und 54a erhalten folgende Fassung: „ Artikel 54 Bestimmung des Biomasseanteils für Biokraftstoffe (1) Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt den Biomasseanteil der gemischten Flugkraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten. Der Luftfahrzeugbetreiber kann entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber verwendet für reine Biokraftstoffe einen Standardwert von 100 % Biomasseanteil. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Luftfahrzeugbetreiber, der Biokraftstoffe enthaltende gemischte Flugkraftstoffe verwendet, beschließen, den Biokraftstoffgehalt und den Gehalt an fossilen Flugkraftstoffen als separate Stoffströme zu überwachen, wenn die von den Kraftstoffanbietern vorgelegten Nachweise einen solchen Ansatz zulassen. (2) Werden Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber Analysen gemäß den Artikeln 32 bis 35 durchführen, um den Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der in den genannten Artikeln festgelegten Analysemethoden zu bestimmen, sofern die Anwendung dieser Norm und dieser Analysemethoden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weist der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass solche Analysen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder technisch nicht machbar wären, so kann der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des Biokraftstoffgehalts eine Materialbilanz des Gemischs der erworbenen fossilen Kraftstoffe und Biokraftstoffe zugrunde legen. Wurde der Biomasseanteil anhand der Massenbilanz gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt, so sind keine Nachweise hinsichtlich unangemessener Kosten oder technischer Machbarkeit erforderlich. (3) Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück. Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen für Biokraftstoffe mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen. Artikel 54a Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe (1) Für die Zwecke von Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ein schriftliches Verfahren einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, um die Mengen des für Unterschallflüge verwendeten zulässigen reinen Flugkraftstoffs (in Tonnen) zu überwachen, und die geltend gemachten Mengen zulässigen Flugkraftstoffs als gesondertes Memo-Item in seinem jährlichen Emissionsbericht melden. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der Luftfahrzeugbetreiber sicher, dass jede geltend gemachte Menge zulässigen Flugkraftstoffs gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder einer anderen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2405 anerkannten Zertifizierung zertifiziert ist. Die zuständige Behörde kann dem Luftfahrzeugbetreiber gestatten, die Daten zu verwenden, die in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank gespeichert sind. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den vorgenannten Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Mengen zulässigen reinen Flugkraftstoffs entsprechend. (3) Bei Flugkraftstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Anteil zulässigen Flugkraftstoffs von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder die Menge an zulässigem reinem Flugkraftstoff gemäß Absatz 3a bestimmen. (3a) Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die Menge des zulässigen reinen Flugkraftstoffs als Summe der gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zulässigen reinen alternativen Kraftstoffe im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung. Die zulässigen reinen Kraftstoffe sind jedem Flug oder Flugplatzpaar gemäß den Absätzen 4 oder 5 zuzuordnen. (4) Werden die zulässigen Flugkraftstoffe in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so weist der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass der zulässige Flugkraftstoff unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Flugzeuges dem Flug zugeordnet wird. Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge der zulässigen Flugkraftstoffe aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen. (5) Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, zulässige Flugkraftstoffe physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber den Flugkraftstoff seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, und seinen Flügen gemäß Artikel 3c Absatz 8, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen. Zu diesem Zweck weist der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass der zulässige Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugplatzes geliefert wurde. (6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass
Für die Zwecke der Buchstaben a, b und c wird angenommen, dass es sich bei Kraftstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um nicht zulässigen Kraftstoff handelt. Zum Nachweis der Einhaltung der in Buchstabe d genannten Anforderungen kann der Luftfahrzeugbetreiber die Daten verwenden, die in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank oder in einer von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 31a Absatz 5 der genannten Richtlinie eingerichteten nationalen Datenbank gespeichert sind.“ |
33. |
Die folgenden Artikel 54b und 54c werden eingefügt: „ Artikel 54b Bestimmung des RFNBO-, RCF- oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteils (1) Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemischter Flugkraftstoffe, die RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe enthalten. Der Luftfahrzeugbetreiber kann entweder einen RFNBO- oder RCF-Anteil oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen RFNBO- oder RCF-Anteil oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber wendet für reinen RFNBO oder RCF oder reinen synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoff einen Standardwert von 100 % für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder gegebenenfalls für den reinen synthetischen kohlenstoffarmen Anteil an. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Luftfahrzeugbetreiber, der RFNBO, RCF oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoff enthaltende gemischte Flugkraftstoffe verwendet, beschließen, den Gehalt an RFNBO, RCF oder synthetischem kohlenstoffarmem Kraftstoff und den Gehalt an anderen fossilen Flugkraftstoffen als separate Stoffströme zu überwachen, wenn die von den Kraftstoffanbietern vorgelegten Nachweise einen solchen Ansatz zulassen. (2) Wird RFNBO, RCF oder synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoff physisch mit fossilen Brennstoffen vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so stützt sich der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des RFNBO- oder RCF-Gehalts oder des Gehalts an synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen auf eine Massenbilanz gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wobei die Beimischung von fossilen Kraftstoffen und erworbenen RFNBO-, RCF- oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen berücksichtigt wird. (3) Werden erworbene RFNBO-, RCF- oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffchargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen von RFNBO, RCF oder synthetischem kohlenstoffarmem Kraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen. Artikel 54c Bedingungen für die Belegung von Biokraftstoffen, RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null durch Luftfahrzeugbetreiber (1) Der Luftfahrzeugbetreiber darf den Biomasseanteil eines gemischten Flugkraftstoffs nur dann auf den Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null anrechnen, wenn der Biokraftstoffgehalt die in Artikel 38 Absatz 5 festgelegten Kriterien erfüllt. (2) Der Luftfahrzeugbetreiber darf den RFNBO- oder RCF-Anteil eines gemischten Flugkraftstoffs nur dann auf den RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null anrechnen, wenn der RFNBO- oder RCF-Anteil die in Artikel 39a Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllt. (3) Der Luftfahrzeugbetreiber darf den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil eines gemischten Flugkraftstoffs nur dann auf den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null anrechnen, wenn der synthetische kohlenstoffarme Anteil die in Artikel 39a Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllt. (4) Für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, kann der Luftfahrzeugbetreiber die Biokraftstoffe, RFNBOs oder RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffe nur mit Emissionsfaktor null belegen, wenn diese Kraftstoffe die gemäß Artikel 53a dieser Verordnung bestimmte Höchstmenge des Kraftstoffverbrauchs erfüllen.“ |
34. |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 53 können Kleinemittenten und Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2 aus anderen als den in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3c Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Flügen den Kraftstoffverbrauch auf der Grundlage der Flugstrecke je Flugplatzpaar anhand von Eurocontrol-Instrumenten oder von Instrumenten einer anderen einschlägigen Organisation schätzen, die in der Lage sind, alle relevanten Luftverkehrsinformationen zu verarbeiten und dabei eine Unterschätzung der Emissionen zu vermeiden.“ |
35. |
Die folgenden Artikel 56a und 56b werden eingefügt: „Artikel 56a Berechnung von CO2-Äquivalenten für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die von seinen Flugzeugen mit Turbo-Strahltriebwerken erzeugt werden, und gibt sie in CO2-Äquivalenten (CO2(Äq)) pro Flug an. (2) Der Luftfahrzeugbetreiber berechnet das CO2(Äq) pro Flug anhand des GWP-Werts, insbesondere GWP20, GWP50 und GWP100, sodass für jeden der überwachten Flüge für drei Zeithorizonte (20, 50 und 100 Jahre) CO2(Äq)-Werte ermittelt werden. (3) Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die in dieser Verordnung und in NEATS definierte Wirksamkeit an, um den in Absatz 2 genannten GWP-Wert für die Berechnung des CO2(Äq) pro Flug zu verfeinern, es sei denn, der Luftfahrzeugbetreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass die Wirksamkeit nicht angewendet werden kann. (4) Zur Berechnung des CO2(Äq) je Flug wendet jeder Luftfahrzeugbetreiber einen CO2(Äq)-Berechnungsansatz an, der folgende Elemente umfasst:
Methode C und Methode D beruhen auf Eingabedaten aus den unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Modulen, Daten des Luftfahrzeugbetreibers und relevanten Wetterdaten des Luftfahrzeugbetreibers oder Dritter. (5) Jeder Luftfahrzeugbetreiber berechnet das CO2(Äq) pro Flug nach Methode C. (6) Abweichend von Absatz 5 können Kleinemittenten im Sinne des Artikels 55 Absatz 1 Methode D anwenden. (7) Um die CO2(Äq)-Berechnungsmodelle auf ihre Flüge anzuwenden, müssen die Luftfahrzeugbetreiber alle folgenden Bedingungen erfüllen, entweder unter Verwendung von NEATS gemäß Anhang IIIa Abschnitt 2, eigenen IT-Instrumenten und IT-Instrumenten Dritter oder einer Kombination aus NEATS und diesen Instrumenten:
(8) Plant ein Luftfahrzeugbetreiber die Verwendung der in Absatz 7 genannten Instrumente mit Ausnahme des Kraftstoffverbrennungsmoduls, so legt er der Kommission zunächst die technischen Spezifikationen der Instrumente vor. Die Kommission bewertet die Spezifikationen der Instrumente und genehmigt diese, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Nach der Genehmigung werden die technischen Spezifikationen der Instrumente und die entsprechenden Arbeitsabläufe vom Luftfahrzeugbetreiber im Monitoringkonzept näher beschrieben. Artikel 56b Datenüberwachung (1) Der Luftfahrzeugbetreiber überwacht die in Anhang IIIa Abschnitt 4 genannten Daten. (2) Die gemäß Absatz 1 überwachten Daten werden vom Luftfahrzeugbetreiber beschafft, unter anderem aus den Flugdatenschreibern des Luftfahrzeugs, soweit verfügbar. (3) Abweichend von Absatz 2 kann sich der Luftfahrzeugbetreiber für die Überwachung einiger oder aller Daten auf Folgendes stützen:
(4) Fehlen Daten und hat der Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen, dass er nicht in der Lage ist, diese Daten über NEATS oder andere Methoden abzurufen, so verwendet der Luftfahrzeugbetreiber Standardwerte gemäß Anhang IIIa Abschnitt 5 und Anhang IIIb. (5) Die Luftfahrzeugbetreiber gewähren der Prüfstelle Zugang zu allen für die Prüfung erforderlichen Daten, einschließlich vertraulicher Daten. Auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers behandelt die zuständige Behörde die vom Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellten Informationen als vertraulich. (6) Ist NEATS nicht verfügbar und kann somit nicht genutzt werden, so überwacht der Luftfahrzeugbetreiber mindestens die Flugdaten und Luftfahrzeugeigenschaften pro Flug. In diesem Fall muss der Luftfahrzeugbetreiber die CO2(Äq)-Berechnung pro Flug zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen, spätestens wenn die Kommission NEATS zur Verfügung gestellt hat. (7) Ist es nicht möglich, ein gemeinsames NWP-Referenzmodell zu verwenden, weil es in NEATS nicht verfügbar ist, so wendet der Luftfahrzeugbetreiber abweichend von Artikel 56a Absatz 5 Methode D an. Sobald das gemeinsame NWP-Referenzmodell zur Verfügung gestellt wird, wendet der Luftfahrzeugbetreiber die geeignete Methode gemäß Artikel 56a Absätze 5 und 6 an. (8) NEATS wird gegebenenfalls aktualisiert.“ |
36. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
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37. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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38. |
In Artikel 68 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: „(5) Der Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen einen gesonderten Bericht als Anlage zum jährlichen Emissionsbericht vor, der die jährlichen Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr abdeckt. (6) Der gesonderte Bericht im Sinne von Absatz 5 enthält mindestens die Informationen gemäß Anhang X Abschnitt 2a.“ |
39. |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Anlagenbetreiber prüft regelmäßig, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann.“ |
40. |
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
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41. |
Artikel 72 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die jährlichen Gesamtemissionen der einzelnen Treibhausgase CO2, N2O und PFCs sowie die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr werden in gerundeten Tonnen CO2 oder CO2(Äq) gemeldet. Die jährlichen Gesamtemissionen der Anlage werden als Summe der gerundeten Werte für CO2, N2O und PFCs berechnet.“ |
42. |
Artikel 75d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 75e wird wie folgt geändert:
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44. |
Die Überschrift des Unterabschnitts 4 erhält folgende Fassung: „ “. |
45. |
Artikel 75m wird wie folgt geändert:
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46. |
Artikel 75n wird wie folgt geändert:
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47. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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48. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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49. |
Anhang IIa wird wie folgt geändert:
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50. |
Die Überschrift von Anhang III erhält folgende Fassung: „Überwachungsmethodiken für Emissionen aus dem Luftverkehr (Artikel 53)“. |
51. |
Die folgenden Anhänge IIIa und IIIb werden eingefügt: „ANHANG IIIa Überwachungsmethodiken für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr (Artikel 56a) 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN IN VERBINDUNG MIT NICHT-CO2-EFFEKTEN AUS DEM LUFTVERKEHR
2. VERFOLGUNGSSYSTEM FÜR NICHT-CO2-EFFEKTE AUS DEM LUFTVERKEHR (NEATS) Das NEATS-System wird von der Kommission für Luftfahrzeugbetreiber, akkreditierte Prüfstellen und zuständige Behörden bereitgestellt, um die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr zu erleichtern und so weit wie möglich zu automatisieren, sodass der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird. NEATS steht im Einklang mit den in Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und sieht für jeden Luftfahrzeugbetreiber, jede Prüfstelle und jede zuständige Behörde eine spezielle gesicherte Benutzerschnittstelle vor. Überwachung: NEATS strafft das Überwachungsverfahren, da es von Dritten erhobene Flugrouten und Wetterdaten direkt berücksichtigt oder Zugang dazu bietet, sodass Luftfahrzeugbetreiber die Überwachung der Eigenschaften des Luftfahrzeugs sowie erforderlichenfalls des Kraftstoffs gemäß Anhang IIIa Abschnitt 1 minimieren oder sie in Abhängigkeit von der Verwendung von Standardwerten vollständig automatisieren können. NEATS berücksichtigt die in Artikel 56a Absatz 4 dieser Verordnung aufgeführten Ansätze für die Berechnung von CO2(Äq) und stellt ein gemeinsames NWP-Referenzmodell für den Fall bereit, dass erweiterte Wetterdaten benötigt werden (Methode C). Daraus ergibt sich die Berechnung von CO2(Äq) je Flug als Teil der überwachten Daten. Berichterstattung: Durch NEATS wird die Berichterstattung gemäß Artikel 68 Absatz 5 dieser Verordnung gestrafft. Das Instrument generiert am Ende jedes Berichtsjahres automatisch die XML-Tabelle gemäß Anhang X Abschnitt 2a Nummer 9 dieser Verordnung, wodurch der mit der Berichterstattung verbundene Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird. Überprüfung: Durch NEATS werden die von der Prüfstelle bzw. der zuständigen Behörde durchgeführten Prüfungen und Gegenkontrollen gestrafft. Es bietet die Möglichkeit, die CO2(Äq) je Flug zu prüfen und gleichzeitig vertrauliche Daten zu schützen. Speicherung von Daten: NEATS ermöglicht es, alle Daten (von Luftfahrzeugbetreibern und von Dritten) zu speichern, um vertrauliche Daten sicher zu codieren und vor Veröffentlichung zu schützen, wenn diese Daten vom Luftfahrzeugbetreiber in NEATS hochgeladen werden und als vertraulich eingestuft werden. Transparenz: NEATS stützt sich bei der Berechnung der CO2(Äq) für Nicht-CO2-Effekte auf modernste Modelle. Luftfahrzeugbetreiber können eigene Instrumente entwickeln oder von Dritten entwickelte Instrumente nutzen, sofern diese die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfüllen. NEATS fließt in eine öffentliche Website ein, auf der die nicht vertraulichen Daten und CO2(Äq) je Flug und Luftfahrzeugbetreiber zusammengefasst sind. 3. MODULE FÜR DIE KRAFTSTOFFVERBRENNUNG UND FÜR DIE SCHÄTZUNG DER EMISSIONEN IN VERBINDUNG MIT NICHT-CO2-EFFEKTEN AUS DEM LUFTVERKEHR Modul für die Kraftstoffverbrennung: Das Modul für die Kraftstoffverbrennung beruht auf einem kinetischen Ansatz zur Modellierung der Luftfahrzeugleistung, der es ermöglicht, Flugrouten und den damit verbundenen Kraftstoffverbrauch über den gesamten operativen Flugleistungsbereich und in allen Flugphasen genau vorherzusagen. Das Modell verarbeitet die theoretischen Grundlagen für die Berechnung der Leistungsparameter des Luftfahrzeugs, einschließlich Angaben zu Luftwiderstand, Auftrieb, Gewicht, Schub und Kraftstoffverbrauch sowie zu Geschwindigkeiten in den Steig-, Reise- und Sinkflugphasen eines Luftfahrzeugs bei normalem Flugbetrieb. Darüber hinaus sind luftfahrzeugspezifische Koeffizienten wichtige Daten für die Berechnung der Flugroutenplanung bestimmter Luftfahrzeugtypen. Modul für die Schätzung der Emissionen: Das Modul für die Schätzung von Emissionen ermöglicht die Berechnung der NOx-, HC- und CO-Emissionen von Triebwerken anhand von Korrelationsgleichungen ohne proprietäre Modelle für die Leistung von Flugzeugen und Triebwerken sowie proprietäre Charakterisierungen der Triebwerkemissionen. Dieses Modul wendet Abgasemissionsindizes (EIs) aus der ICAO-Musterzulassung für Triebwerke unter vordefinierten Referenzbedingungen am Boden an und dient der Schätzung der entsprechenden EIs während der Flugbedingungen bei Internationaler Standardatmosphäre (ISA) unter Verwendung von Korrekturfaktoren für Unterschiede in den ISA-Bedingungen in Bezug auf Temperatur, Druck und Feuchtigkeit. 4. MODELLE ZUR BERECHNUNG VON CO2(ÄQ) FÜR NICHT-CO2-EFFEKTE AUS DEM LUFTVERKEHR Allgemeine Kriterien: In den Modellen für die Berechnung des CO2(Äq) berücksichtigt der Luftfahrzeugbetreiber die Klimaauswirkungen aller Nicht-CO2-Stoffe je Flug, einschließlich Flugrouten (Flugplan und geflogene Flugrouten), sowie Eigenschaften des Luftfahrzeugs und des Kraftstoffs. Die Emissionen aus jedem Flug sind als Pulsemissionen zu verbuchen. Bei der Anwendung der Modelle zur Berechnung der CO2(Äq) sind Flugrouten abhängige Luftfahrzeugemissionsdaten zu verwenden, um alle folgenden Elemente zu berechnen:
Der Verwaltungs- und Rechenaufwand ist gering zu halten, um die Durchführbarkeit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Das/Die Modell(e) muss/müssen transparent und für die Nutzung im Betrieb geeignet sein. Je nach Modell gibt es zwei verschiedene Listen von Anforderungen: Methode C: Für den wetterbasierten Ansatz sind detaillierte Klimaauswirkungen aller Nicht-CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung aktueller Wetterinformationen bei der Berechnung klimaoptimierter vierdimensionaler Flugrouten für die individuelle Flugplanung zu berücksichtigen. Um eine detaillierte Verbuchung der Klimaauswirkungen im Hinblick auf die derzeitigen atmosphärischen Bedingungen zu ermöglichen, sind in den Modellen ausdrücklich verschiedene Luftfahrzeuge, Antriebsarten und Kraftstoffeigenschaften zu berücksichtigen. Es sind Schätzungen in Bezug auf die Bildung, den Lebenszyklus und die Klimaauswirkungen von Kondensstreifen bei einzelnen Flügen sowie die Verweildauer der emittierten H2O- und NOx-Emissionen und ihre Auswirkungen auf die atmosphärische Zusammensetzung einzubeziehen. Um fortgeschrittene Informationen für die tägliche Flugplanung liefern zu können, müssen die Modelle rechnerisch effizient sein. Jeder Luftfahrzeugbetreiber überwacht die folgenden Daten je Flug:
Methode D: Für den positionsbezogenen vereinfachten Ansatz verwendet der Luftfahrzeugbetreiber Klimareaktionsmodelle, um die Auswirkungen aller Nicht-CO2-Effekte je Flug auf klimawissenschaftlicher Grundlage abzuschätzen. Die Instrumente werden verwendet, um den Klimanutzen allgemeiner Streckenführungsoptionen zu bewerten, wobei allgemeine Unterschiede zwischen Luftfahrzeugen, Antriebstypen und Kraftstoffeigenschaften durch ihre physikalischen Parameter zu berücksichtigen sind. Die nach dem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz berechneten CO2(Äq) gleichen alle großen Abweichungen bei Einzelflügen über einen längeren Zeitraum hinweg aus. Das/Die Modell(e) sollte(n) für einen geringeren Aufwand im Hinblick auf den Datenbedarf, die Berechnung und den Umgang mit Daten im Vergleich zu dem/den Modell(en) für den wetterbasierten Ansatz sorgen. Abweichend von Methode C können Kleinemittenten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 dieser Verordnung je Flug folgende Daten überwachen:
5. VERWENDUNG VON STANDARDWERTEN FÜR NICHT-CO2-EFFEKTE AUS DEM LUFTVERKEHR Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung durch die zuständige Behörde und die Kommission muss die Verwendung von Standardwerten immer einen höheren CO2(Äq)-Wert je Flug ergeben als überwachte Daten.
ANHANG IIIb Konservative Standard-Motornummern je Luftfahrzeugtyp
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52. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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53. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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54. |
In der Tabelle in Anhang VII werden die folgenden Zeilen nach der zweiten Zeile mit der Überschrift „Erdgas“ eingefügt:
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55. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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56. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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57. |
In Anhang Xa erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt der Betreiber die folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:“. |
58. |
In Anhang Xb erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen die folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:“ |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe m, Nummern 42 bis 46, Nummer 49 sowie Nummern 57 und 58 gilt jedoch erst ab 1. Juli 2024.
Artikel 1 Nummern 3, 5 bis 8, Nummer 9 Buchstabe c, Nummern 21, 25 bis 27, Nummer 28 Buchstabe a, Nummern 29, 35, 36, 38, 40 und 41, Nummer 47 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Nummer 47 Buchstabe b Ziffer i erster und vierter Gedankenstrich, Nummer 47 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 48 Buchstabe a Ziffer ii, Nummer 51, Nummer 52 Buchstaben d, e und f, Nummer 52 Buchstabe g Ziffer ii, Nummer 52 Buchstaben h, i und j, Nummer 53, Nummer 55 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv, Nummer 55 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 56 Buchstabe a Ziffer vi sowie Nummer 56 Buchstabe c gilt ab 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(7) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2493/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)