EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R2146

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse

C/2024/5645

ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2146/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2146/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2146

5.8.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2146 DER KOMMISSION

vom 2. August 2024

über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die anhaltende Dürre, die sich vom Herbst 2023 über den Winter bis ins Frühjahr 2024 erstreckte, hat den Weinsektor insbesondere in Süditalien und Spanien weiterhin schwer getroffen. In anderen Erzeugungsregionen, insbesondere in Norditalien und Frankreich, wurden die Weinerzeuger durch übermäßige Niederschläge über lange Zeiträume im Frühjahr 2024 daran gehindert, bestimmte Tätigkeiten rechtzeitig durchzuführen. Dabei handelte es sich um außergewöhnliche Schwierigkeiten, denen sich die in den betreffenden Regionen ansässigen Weinerzeuger gegenübersahen. Spanien, Italien und Frankreich haben die Kommission über diese Situation unterrichtet und sie aufgefordert, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der 2024 auslaufenden Genehmigungen für Rebpflanzungen zu ergreifen. Auch andere Mitgliedstaaten waren auf ähnliche Weise von diesen schwerwiegenden Ereignissen betroffen und könnten ihre Weinbauregionen ebenfalls als am stärksten betroffen einstufen.

(2)

Die Weinerzeuger wurden insbesondere durch die außergewöhnlich trockenen Bedingungen sowie die übermäßige kumulierte Niederschlagsmenge daran gehindert, Arbeiten auf ihren Rebflächen durchzuführen, die üblicherweise im Herbst, Winter und Frühjahr stattfinden, so etwa das Säubern und die Aufbereitung des Bodens, die Pflanzung neuer Reben oder die Veredelung. In den von außergewöhnlichen Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen können solche Tätigkeiten aufgrund der Trockenheit des Bodens und der äußerst ungünstigen Bedingungen für Neuanpflanzungen bzw. aufgrund der Tatsache, dass nach übermäßigen Niederschlägen die Parzellen unzugänglich sind und es unmöglich ist, den Boden zu bearbeiten, nicht durchgeführt werden.

(3)

Gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten Genehmigungen für Rebpflanzungen und Wiederbepflanzungen ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für drei Jahre. Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass Genehmigungen, die nach einer Umwandlung von Pflanzungsrechten erteilt werden, dieselbe Gültigkeitsdauer haben wie die ursprünglichen Pflanzungsrechte. Innerhalb der Geltungsdauer jeder erteilten Genehmigung entscheiden die Weinerzeuger üblicherweise im Herbst oder Winter über die Rebsorten und Weinarten, die auf den neuen Rebflächen erzeugt werden sollen, bereiten den Boden vor und beziehen die neuen Reben, die dann im Frühjahr angepflanzt werden, da dies der geeignetste Zeitraum des Jahres für die Anpflanzung ist.

(4)

Aufgrund der widrigen Wetterereignisse konnten Weinerzeuger, die über 2024 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen in von Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen verfügen, die Genehmigungen im Frühjahr des letzten Jahres ihrer Gültigkeitsdauer nicht wie geplant nutzen. Da nicht vorhergesagt werden kann, wie lange diese widrigen Wetterereignisse und ihre Folgen andauern werden, ist nicht sicher, dass diese Weinerzeuger ihre Pflanzungsgenehmigungen innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer werden nutzen können. Die Weinerzeuger müssten die Reben während der heißen Jahreszeit und damit zu einem weniger geeigneten Zeitpunkt des Anbauzyklus unter schwierigen Bedingungen und mit zusätzlichen Kosten anpflanzen, und das zu einer Zeit, in der der Weinsektor bereits unter ungünstigen Marktbedingungen leidet.

(5)

Daher und um den Verfall der neuen Pflanzungsgenehmigung oder eine rasche Verschlechterung der Bedingungen zu vermeiden, unter denen die Pflanzung in den von den Mitgliedstaaten als von Dürre bzw. übermäßigen Niederschlägen im Jahr 2024 betroffen eingestuften Regionen erfolgen müsste, ist es erforderlich, unverzüglich zuzulassen, dass die Gültigkeit von im Jahr 2024 auslaufenden Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen in von Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen um ein Jahr verlängert wird.

(6)

Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 64, Artikel 66 oder Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilten 2024 auslaufenden Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen, die in Regionen Anwendung finden sollen, die von den Mitgliedstaaten als von den Dürren oder übermäßigen Niederschlägen im Frühjahr 2024 betroffen eingestuft wurden, sollten daher um weitere zwölf Monate ab ihrem derzeitigen Ablaufdatum im Jahr 2024 verlängert werden, damit die betreffenden Weinerzeuger die Reben im Jahr 2025 anpflanzen können.

(7)

Angesichts dieser Schwierigkeiten sollte es Weinerzeugern in von Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffenen Regionen gestattet werden, auf ihre im Jahr 2024 auslaufende Genehmigung für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen zu verzichten, ohne dass die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt wird, wenn sie ihre Rebflächen nicht erweitern wollen.

(8)

Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2024 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden. Die außergewöhnliche Intensität der Frostperiode im April 2024 in Österreich, Tschechien und Polen sowie des Hagels im Mai 2024 in Polen wirkte sich auf ein beträchtliches Gebiet und einen erheblichen Anteil der nationalen Erzeugung aus. Auch die Obst- und Gemüseerzeugung in anderen Erzeugungsregionen der EU wurde im Frühjahr 2024 durch widrige Wetterereignisse stark beeinträchtigt.

(9)

Um den Auswirkungen des Frosts im April 2024 und des Hagels im Mai 2024 entgegenzuwirken, sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission (2) eine finanzielle Soforthilfe für die von den widrigen Witterungsverhältnissen in Österreich, Tschechien und Polen betroffenen Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor vor. Diese finanzielle Unterstützung ist allerdings nur auf die betroffenen Erzeuger ausgerichtet, wenngleich die widrigen Wetterereignisse auch zu größeren Schwierigkeiten für anerkannte Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor geführt haben.

(10)

Angesichts dieser schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse sehen sich viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, die hauptsächlich in den betroffenen Regionen tätig sind, einer deutlich verringerten Erzeugung ihrer Erzeugermitglieder gegenüber. Um den Folgen einer solchen verringerten Erzeugung entgegenzuwirken und die Auswirkungen auf den Anerkennungsstatus und die mögliche Aussetzung von Zahlungen für laufende operationelle Programme abzumildern, sollten Erzeugerorganisationen in den betroffenen Regionen im Jahr 2024 von den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (3) ausgenommen werden, wonach der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse, die sie von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

(11)

Die Folgen der beschriebenen schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse in den Sektoren Wein sowie Obst und Gemüse gelten nicht als Marktstörungen im Sinne des Artikels 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die unmittelbaren Auswirkungen der genannten Wetterereignisse bestehen einerseits darin, dass es unmöglich ist, die geplanten Rebpflanzungen vorzunehmen, und andererseits im drastisch verringerten Wert der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen, der von ihren eigenen Erzeugermitgliedern erzeugt wird. Keine dieser beiden Gegebenheiten stellt eine Marktstörung dar. Auch sind sie nicht auf Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher im Sinne von Artikel 220 der genannten Verordnung zurückzuführen. Die Gegebenheiten, denen die vorliegende Verordnung entgegenwirken soll, stellen spezifische Probleme im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, die nicht durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden können.

(12)

Angesichts des Ausmaßes der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2024 und der Marktunsicherheiten in bestimmten Regionen im Weinsektor ist eine Abmilderung dieser Herausforderungen erforderlich, indem eine Abweichung von gewissen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 eingeführt wird, die für 2024 auslaufende Genehmigungen für Neupflanzungen von Reben sowie für gültige und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht beanspruchte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen im Weinsektor wie auch für anerkannte Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor in den betroffenen Regionen gilt und die das notwendige Maß nicht überschreitet und nur für das Jahr 2024 gültig ist.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Durchführung dieser Verordnung unterrichten, damit die Union die Wirksamkeit der hiermit eingeführten Maßnahmen überwachen kann.

(14)

Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Genehmigungen für Rebpflanzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die Weinbauregionen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Winter und Frühjahr 2024 von solch schweren Dürren oder übermäßigen Niederschlägen betroffen waren, dass die Weinerzeuger in dieser Zeit nicht die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Pflanzung von Reben durchführen konnten.

(2)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlöschen gemäß Artikel 64, Artikel 66 oder Artikel 68 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilte Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen, die im Jahr 2024 auslaufen und in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regionen genutzt werden sollen, 12 Monate nach ihrem ursprünglichen Ablaufdatum.

(3)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Weinerzeuger, die Inhaber von im Jahr 2024 auslaufenden Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen sind, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regionen genutzt werden sollen, nicht mit Verwaltungssanktionen belegt, wenn sie von den Genehmigungen keinen Gebrauch machen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2024 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und dass sie die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels nicht in Anspruch nehmen wollen.

Artikel 2

Befristete Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt im Jahr 2024 die Beschränkung, nach der eine Erzeugerorganisation nur dann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen darf, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, wenn der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von ihr vermarkteten Erzeugung, nicht für Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2024 betroffen sind.

Artikel 3

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 mit, ob sie die in Artikel 1 vorgesehenen Abweichungen für den Weinsektor angewandt haben, und übermitteln ihr gegebenenfalls folgende Informationen:

a)

die Regionen, in denen die Abweichungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 Anwendung gefunden haben;

b)

die Fläche, für die die Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen erteilt wurden, deren Gültigkeitsdauer in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 um zwölf Monate verlängert wurde;

c)

die Fläche, für die die 2024 ausgelaufenen Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen erteilt wurden, auf deren Verlängerung der Gültigkeit der sie besitzende Weinerzeuger in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 verzichtet hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 mit, ob sie die in Artikel 2 vorgesehene Abweichung für den Obst- und Gemüsesektor angewandt haben, und übermitteln ihr gegebenenfalls folgende Informationen:

a)

die Regionen, in denen die Abweichung gemäß Artikel 2 Anwendung gefunden hat;

b)

die Anzahl an anerkannten Erzeugerorganisationen, die die Abweichungen gemäß Artikel 2 in Anspruch nehmen.

(3)   Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4).

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 5. August 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind (ABl. L, 2024/2030, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2030/oj).

(3)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2146/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top