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Document 32024R1840
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1840 of 27 June 2024 amending Commission Implementing Regulations (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 and (EU) 2022/1092, as regards references to the statistical classification of economic activities NACE Revision 2 established by Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1840 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 der Kommission in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1840 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 der Kommission in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
C/2024/4296
ABl. L, 2024/1840, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1840/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1840 |
4.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1840 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 der Kommission in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden „NACE Rev. 2“) aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt. |
(2) |
Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 hat sich die Art und Weise, in der von zahlreichen Wirtschaftszweigen Waren und Dienstleistungen weltweit bereitgestellt werden, nach und nach verändert. |
(3) |
Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards zur Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent ist und so die internationale Vergleichbarkeit der europäischen Statistik erhalten bleibt. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission (3) die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden „NACE Rev. 2.1“). |
(4) |
Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der Systematik NACE-Rev. 2 im Einzelnen beurteilen und diese Fassung der Systematik mit der NACE Rev. 2.1 vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle (4) sowie Erläuterungen (5) zur Verfügung gestellt. |
(5) |
Zu dem umfassenden Regelwerk, in dem Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt sind, die sich auf spezifische Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE Rev. 2 beziehen, zählen die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197 (6), (EU) 2022/918 (7) und (EU) 2022/1092 (8) der Kommission. Diese Rechtsakte sollten geändert werden, um sicherzustellen, dass ihre Anforderungen mit der NACE Rev. 2.1 vereinbar sind. |
(6) |
Zur Unterstützung der Umstellung von der „ursprünglichen NACE Rev. 2“, genauer gesagt von der NACE Rev. 2 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 auf die NACE Rev. 2.1 sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 erfasste Daten sowohl auf der Grundlage der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 2.1 gemeldet werden (im Folgenden „Doppelmeldung“). Diese Doppelmeldung sollte für das Bezugsjahr 2025 erfolgen. Für die konjunkturelle Unternehmensstatistik sollte die Doppelmeldung zusätzlich bereits vor der Umsetzung des Basisjahrs 2025 (Neuberechnung der Statistiken unter Verwendung des neuen Basisjahrs) für die Bezugsjahre 2026 und 2027 durchgeführt werden. |
(7) |
Damit der Bedarf der Produzenten von Unternehmensstatistiken gedeckt wird und die Zuverlässigkeit der statistischen Unternehmensregister sichergestellt ist, sollten die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register den Nutzern zumindest für das Bezugsjahr 2025 eine Doppelkodierung sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zur Verfügung stellen. Eine Doppelkodierung für weitere Bezugsjahre oder andere Unterstützungsmethoden können auf nationaler Ebene auf der Grundlage einer Übereinkunft mit nationalen Nutzern eingeführt werden. |
(8) |
Zur Verbesserung der Qualität der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sollten in Anhang I die Tabellen 21, 23 und 30 jeweils in Bezug auf die Klarheit der Aufschlüsselung, die Abdeckung im Hinblick auf die erfassten Größenklassen für die statistische Grundgesamtheit bzw. die regionale Aufschlüsselung geändert werden. |
(9) |
Damit die Kontinuität der europäischen Statistik gewährleistet ist, sollte die Meldung an die Kommission (Eurostat) in Fällen, in denen keine Doppelmeldung erfolgt, bis zum Geltungsbeginn der Spezifikationen auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 weiterhin auf der Grundlage der Spezifikationen der „ursprünglichen NACE Rev. 2“ erfolgen. |
(10) |
Damit die Vergleichbarkeit der Daten zu „Globale Wertschöpfungsketten“ im Zeitverlauf zu gewährleistet ist, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 genannten Daten für den ersten verpflichtenden Bezugszeitraum (2021-2023) auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemeldet werden (im Folgenden „Rückrechnung“). Die sich daraus ergebende zusätzliche Meldung sollte nur zu Informations- und Methodikzwecken erfolgen und keine Auswirkungen auf die zuverlässige Übermittlung von Daten für den Bezugszeitraum 2021-2023 auf der Grundlage der ursprünglichen NACE Rev. 2 haben. Die Rückrechnungen für 2021-2023 sollten bis zum 30. September 2029 (12 Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist für den Bezugszeitraum 2024-2026) bereitgestellt werden. |
(11) |
Die Einhaltung der aktualisierten Systematik sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit sich die Datenlieferanten an die neuen regulatorischen Anforderungen anpassen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 zur Aufstellung der NACE Rev. 2.1 auf den 1. Januar 2025 mit einer Reihe spezifischer Ausnahmen verschoben wurde. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung ebenfalls auf ein späteres Datum verschoben werden. |
(12) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Übergangsmaßnahmen zu Doppelmeldung und Doppelkodierung (1) Für das Bezugsjahr 2025 verwenden die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 die NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission (*2) (im Folgenden ‚ursprüngliche NACE Rev. 2‘), um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
Die in Absatz 1 genannten Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten ab den in den betreffenden Tabellen in Anhang I Teil B ‚Anforderungen an die Datenelemente‘ festgelegten Datenübermittlungsfristen übermittelt. (2) Für die Bezugsjahre 2025, 2026 und 2027 ziehen die Mitgliedstaaten — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten, die in den folgenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und innerhalb der dort festgelegten Fristen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
(3) Für das Bezugsjahr 2025 weisen die Mitgliedstaaten die Codes der Tätigkeiten den in Anhang VIII genannten statistischen Einheiten in den nationalen statistischen Unternehmensregistern sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zu. (4) Für das Bezugsjahr 2025 ziehen die Mitgliedstaaten — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil A genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
(5) Für das Bezugsjahr 2025 und für die Zwecke der Verwendung des in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten EuroGroups-Registers zieht die Kommission — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 für die Erfassung und Übermittlung an die nationalen statistischen Stellen heran, und sie kann die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil C genannt sind, ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank übermitteln:
(6) Für das Bezugsjahr 2025 zieht die Kommission zwecks Erstellung des EuroGroups-Registers — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil D genannt sind, zu erfassen und an das zuständige Personal, das in den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten an der Erstellung des EuroGroups-Registers mitwirkt, zu übermitteln.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).“ " |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
3. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung; |
4. |
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
5. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert; |
6. |
in Anhang VII wird Nummer 3 „Übergangsregelungen“ gestrichen. |
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Rückrechnung Für den Bezugszeitraum 2021-2023 und zusätzlich zu bereits auf der Grundlage der NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission (*4) (im Folgenden ‚ursprüngliche NACE Rev. 2‘) bereitgestellten Daten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten zu ‚Globale Wertschöpfungsketten‘ auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemäß Anhang I der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Diese Daten werden der Kommission spätestens bis zum 30. September 2029 übermittelt. (*3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." (*4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).“;" |
2. |
der Anhang erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung; |
2. |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 4
Anwendung
(1) Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 in Bezug auf Datenübermittlungen an die und von der Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
(2) Artikel 2 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2025 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum enden.
(3) Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
(4) https://europa.eu/!f6H9nX.
(5) https://europa.eu/!FNRFFB.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1197/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/918/oj).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 10, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1092/oj).
ANHANG I
Anhang I Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabellen 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen
Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung
Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern
|
2. |
Die Tabellen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen
Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)
Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen
Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)
|
3. |
Die Tabellen 10 bis 21 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen
Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform
Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen
Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen
Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird
Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten
Tabelle 16. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen
Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) – jährliche Daten
Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben
Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE
Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE
Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen
|
4. |
Die Tabellen 23 und 24 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden
Tabelle 24. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach weit gefassten Tätigkeitsbereichen
|
5. |
Tabelle 27 erhält folgende Fassung: „Tabelle 27. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen
|
6. |
Die Tabellen 29 bis 33 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 29. Regionale Unternehmensstatistiken zu örtlichen Einheiten
Tabelle 30. Regionale Unternehmensstatistiken zu Unternehmen
Tabelle 31. Regionale Unternehmensstatistiken zu FuE-Ausgaben
Tabelle 32. Regionale Unternehmensstatistiken zu Beschäftigung in FuE
Tabelle 33. Statistiken über internationale Tätigkeiten – Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland
|
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj).
(2) Regionale Daten nach der NUTS-Systematik, die zum in dieser Verordnung für die Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Zeitpunkt gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Bezugsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der rechtlich vorschrieben Datenübermittlungsfrist gültig war.
ANHANG II
„ANHANG II
Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die in der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten in den Tabellen in Anhang I Teil B dieser Verordnung enthaltenen industriellen Hauptgruppen und besonderen Aggregate sind wie folgt zu berechnen.
A. INDUSTRIELLE HAUPTGRUPPEN
1. Definition der industriellen Hauptgruppen
Die Zuordnung der NACE-Gruppen und -Abteilungen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist in der nachstehenden Tabelle spezifiziert.
Für die Variablen 130101, 130102 und 130103 kann die Zuordnung von CPA-Gruppen zu industriellen Hauptgruppen auf der Grundlage der Zuordnung von NACE-Gruppen abgeleitet werden.
ZUORDNUNG VON NACE-POSITIONEN ZU DEN KATEGORIEN DER AGGREGIERTEN KLASSIFIKATION
NACE-Bezeichnung |
Aggregierte Klassifikation |
07 Erzbergbau |
Vorleistungsgüter |
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau |
Vorleistungsgüter |
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden |
Vorleistungsgüter |
10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
Vorleistungsgüter |
10.9 Herstellung von Futtermitteln |
Vorleistungsgüter |
13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
Vorleistungsgüter |
13.2 Weberei |
Vorleistungsgüter |
13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung |
Vorleistungsgüter |
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel |
Vorleistungsgüter |
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
Vorleistungsgüter |
20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen |
Vorleistungsgüter |
20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln |
Vorleistungsgüter |
20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten |
Vorleistungsgüter |
20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen |
Vorleistungsgüter |
20.6 Herstellung von Chemiefasern |
Vorleistungsgüter |
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
Vorleistungsgüter |
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
Vorleistungsgüter |
24 Metallerzeugung und -bearbeitung |
Vorleistungsgüter |
25.4 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen |
Vorleistungsgüter |
25.5 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Metallbearbeitung |
Vorleistungsgüter |
25.6 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen |
Vorleistungsgüter |
25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren |
Vorleistungsgüter |
26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten |
Vorleistungsgüter |
27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen |
Vorleistungsgüter |
27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
Vorleistungsgüter |
27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial |
Vorleistungsgüter |
27.4 Herstellung von Lampen und Leuchten |
Vorleistungsgüter |
27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten |
Vorleistungsgüter |
05 Kohlenbergbau |
Energie |
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
Energie |
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung |
Energie |
35 Energieversorgung |
Energie |
36 Wasserversorgung |
Energie |
25.1 Stahl- und Leichtmetallbau |
Investitionsgüter |
25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern |
Investitionsgüter |
25.3 Herstellung von Waffen und Munition |
Investitionsgüter |
26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
Investitionsgüter |
26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik |
Investitionsgüter |
26.5 Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren |
Investitionsgüter |
26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
Investitionsgüter |
28 Maschinenbau a. n. g. |
Investitionsgüter |
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
Investitionsgüter |
30.1 Schiff- und Bootsbau |
Investitionsgüter |
30.2 Schienenfahrzeugbau |
Investitionsgüter |
30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau |
Investitionsgüter |
30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen |
Investitionsgüter |
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien |
Investitionsgüter |
33 Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
Investitionsgüter |
26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik |
Gebrauchsgüter |
26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten sowie von magnetischen und optischen Datenträgern |
Gebrauchsgüter |
27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten |
Gebrauchsgüter |
30.9 Herstellung von Beförderungsmitteln a. n. g. |
Gebrauchsgüter |
31 Herstellung von Möbeln |
Gebrauchsgüter |
32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen |
Gebrauchsgüter |
32.2 Herstellung von Musikinstrumenten |
Gebrauchsgüter |
10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung |
Verbrauchsgüter |
10.2 Fischverarbeitung |
Verbrauchsgüter |
10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung |
Verbrauchsgüter |
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten |
Verbrauchsgüter |
10.5 Herstellung von Milcherzeugnissen und Speiseeis |
Verbrauchsgüter |
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren |
Verbrauchsgüter |
10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln |
Verbrauchsgüter |
11 Getränkeherstellung |
Verbrauchsgüter |
12 Tabakverarbeitung |
Verbrauchsgüter |
13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren |
Verbrauchsgüter |
14 Herstellung von Bekleidung |
Verbrauchsgüter |
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und ähnlichen Produkten aus anderen Materialen |
Verbrauchsgüter |
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
Verbrauchsgüter |
20.4 Herstellung von Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln |
Verbrauchsgüter |
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
Verbrauchsgüter |
32.3 Herstellung von Sportgeräten |
Verbrauchsgüter |
32.4 Herstellung von Spielwaren |
Verbrauchsgüter |
32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. |
Verbrauchsgüter |
2. Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Ebene der NACE-Gruppen
Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 nicht auf der Ebene der NACE-Gruppen ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.
Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGs) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE-Gruppen verwendeten Gewichte.
B. BESONDERE AGGREGATE VON NACE-CODES
Besonderes Aggregat |
NACE-Positionen |
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) |
B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T |
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) |
B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96 |
Gewerbliche Wirtschaft |
B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + 95 |
Nichtfinanzieller Bereich der gewerblichen Wirtschaft |
B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + M + N + O + 95 |
Industrie und Baugewerbe/Bau |
B + C + D + E + F |
Industrie |
B + C + D + E |
IKT insgesamt |
C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4 + G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1 = IKT-Herstellung + IKT-Dienstleistungen |
IKT-Herstellung |
C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4 |
IKT-Dienstleistungen |
G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1 |
Informationssektor |
J58.1 + J59.1 + J59.2 + J60 |
EDV-Dienstleistungen |
J58.2 + K62 + K631 |
Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren |
C20 + C21 + C253 + C26 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1 + C32.5 |
Hightech-Branchen der Herstellung von Waren |
C21 + C26 + C30.3 |
Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren |
C20 + C25.3 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1-C30.3 + C32.5 |
Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren |
C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C31 + C32-C32.5 + C33 |
Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren |
C18.2 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C33 |
Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren |
C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18-C18.2 + C31 + C32-C32.5 |
Dienstleistungen |
G + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V |
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) |
G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T |
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) |
G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96 |
Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt |
H50 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O80 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93 |
Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen |
J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + N72 |
Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen |
H50 + H51 + N69 + N70 + N71 + N73 + N74 + O78 + O80 |
Wissensintensive Finanzdienstleistungen |
L64 + L65 + L66 |
Sonstige wissensintensive Dienstleistungen |
J58 + O75 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93 |
Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet |
B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + S90 |
Wissensintensive Wirtschaftszeige |
B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + P84 + Q85 + Q86 + S90 + S91 + T94 + V99 |
Tourismusbranche (insgesamt) |
H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79 |
Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) |
H51.1 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + O79.1 |
Tourismusbranche (teilweise Tourismus) |
H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H52.32 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79.9 |
Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) |
H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32 |
Tourismusbranche — Straßenverkehr |
H49.1 + H49.3 + H52.32 |
Tourismusbranche — Schifffahrt |
H50.1 + H50.3 |
Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung |
I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 |
Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) |
I56.1 + I56.3 + I56.4 |
Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) |
O77.1 + O77.21 + O77.51 |
Kultur- und Kreativwirtschaft – insgesamt |
C18 + C32.12 + C32.2 + G47.61 + G47.62 + G47.69J5811 + J5812 + J5813 + J5821 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91 |
Kultur- und Kreativwirtschaft – Dienstleistungen |
J58.11 + J58.12 + J58.13 + J58.21 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91 |
Tätigkeiten weder aus Industrie noch Handel |
A + F + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V |
C. BESONDERE AGGREGATE VON CPA-CODES
Besonderes Aggregat |
CPA-Codes |
Sonstige Produkte nach CPA |
CPA 41 bis 99 |
ANHANG III
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2. Regeln für die Einordnung von Ländern als kleine, mittelgroße und große Länder Je nach Größe des Mitgliedstaats müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist nach der folgenden Methode bereitgestellt werden:
|
2. |
Teil B Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
|
ANHANG IV
Anhang IV Teil II „Variablen“ Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3 „Variable 140301: Nettoumsatzerlös“ erhält folgende Fassung: „3) Variable 140301: Nettoumsatzerlös Für alle Tätigkeiten außer NACE 64, 65 und einigen Tätigkeiten von NACE 66 zählen zum Nettoumsatzerlös alle Einkünfte, die während des Bezugszeitraums im Rahmen normaler Tätigkeiten der statistischen Einheit anfallen, wobei alle von dieser Einheit gewährten Preisreduzierungen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen werden. ‚Einkünfte‘ bezeichnet die Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während des Bezugszeitraums in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Eigentümer erhöht. Diese Zuflüsse ergeben sich aus Verträgen mit Kunden und werden durch die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen nach diesen Verträgen durch die statistische Einheit erzielt. Normalerweise besteht eine Leistungsverpflichtung im Verkauf (Übertragung) von Waren oder der Erbringung von Leistungen; in den Bruttozuflüssen können jedoch auch Einkünfte aus Erträgen aus der Nutzung der Vermögenswerte der statistischen Einheit durch Dritte enthalten sein. Ausgenommen vom Nettoumsatzerlös ist Folgendes:
In mehr als einmal pro Jahr vorzulegenden Statistiken kann es vorkommen, dass Aspekte der Rechnungslegung wie jährliche Preisreduzierungen, Subventionen, Preisnachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt werden können. Für die Tätigkeiten von NACE L64.11, L64.19 und L64.9 ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert. Für die Tätigkeiten von NACE L64.2 und L64.3 können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert für den Nettoumsatzerlös herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist. Für die Tätigkeiten von NACE L65.11, L65.12 und L65.2 ist der Nettoumsatzerlös als die verdienten Bruttobeiträge definiert. Für die Tätigkeiten von NACE L65.3 ist Nettoumsatzerlös als Alterssicherungsbeiträge insgesamt definiert. Für Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert. Für Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, gilt die Standarddefinition von Nettoumsatzerlös.“ |
2. |
Nummer 13 „Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten“ und Nummer 14 „Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten“ erhalten folgende Fassung: „13) Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten Einkünfte aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen). Dazu zählt der Nettoumsatzerlös aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden; Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die NACE-Abschnitte H bis O und Q bis T. 14) Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht den Verkäufen von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, und vergleichbaren Tätigkeiten. Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen
Diese Tätigkeiten fallen unter den NACE-Abschnitt G.“ |
3. |
Nummer 22 „Variable 250301: Produktionswert“ erhält folgende Fassung: „22) Variable 250301: Produktionswert Der Produktionswert spiegelt den Wert des Gesamtergebnisses der statistischen Einheit wider, das im Bezugszeitraum erzielt wurde. Für alle Tätigkeiten außer den Tätigkeiten von NACE 64, 65 und 66 ist er die Summe aus Folgenden:
Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen sind alle Einkünfte aus staatlichen Beihilfen, die der statistischen Einheit im Bezugszeitraum gewährt und von ihr als solche verzeichnet wurden. Das kapitalisierte Ergebnis ist die gesamte Zunahme aller von der statistischen Einheit selbst erzeugten langfristigen Vermögenswerte, die von dieser im Bezugszeitraum als solche verbucht wurden. Für die Tätigkeiten von NACE L64.11 ist der Produktionswert definiert als andere allgemeine Verwaltungskosten als Personalaufwand plus Gebühren und Provisionsausgaben plus Personalaufwand plus Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten. Für die Tätigkeiten von NACE L64.19 und L64.9 ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionseinkünfte zuzüglich Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen. Für einige Tätigkeiten von NACE L64.99 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist. Für die Tätigkeiten von NACE L64.2 und L64.3 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist. Für die Tätigkeiten von NACE L 65.11 ist der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer versicherungstechnischer Nettorückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, Rückversicherungsanteil (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen des Fonds für spätere Zuweisungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) minus erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung, minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte. Für die Tätigkeiten von NACE L65.12 und L65.2 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung plus sonstige Einkünfte minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen plus/minus Veränderungen bei Schwankungsrückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, anderweitig nicht ausgewiesen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren). Für die Tätigkeiten von NACE L65.3 ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (Zunahmen bei technischen Rückstellungen sind vom Produktionswert abzuziehen, Abnahmen zu addieren). Der Produktionswert kann alternativ als Summe der Kosten berechnet werden. Für die Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen nicht verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionseinkünfte plus Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen. Für die Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös plus kapitalisiertes Ergebnis plus Einkommen aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.“ |
ANHANG V
„ANHANG
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema ‚Globale Wertschöpfungsketten‘
Anwendungsbereich (Einzelheiten zum Thema ‚Globale Wertschöpfungsketten‘) |
Variable |
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Die Variablen 2, 3, 4 und 5 beziehen sich nur auf Unternehmen, die im letzten Jahr des Bezugszeitraums für mindestens eine Art von im Ausland erworbenen Waren oder Dienstleistungen (Variablen 2 und 4) bzw. ins Ausland gelieferten Waren oder im Ausland erbrachten Dienstleistungen (Variablen 3 und 5) einen Wert über 100 000 EUR angeben. Die Daten sollten nicht für Unternehmen erhoben werden, bei denen der Wert für die entsprechende Variable unter 100 000 EUR beträgt.
Maßeinheit |
Absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O, bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 50 oder mehr im letzten Jahr des Bezugszeitraums beträgt. |
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Aufschlüsselungen |
Variable 1: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.
Variable 2: Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.
Variable 3: Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.
Variable 4: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben und Variable 5: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.
Variable 6: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland ausgelagert haben
Variable 7: Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden
Variable 8: Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze
Variable 9: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben
Variable 10: Zahl der aktiven Unternehmen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.
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Datenübermittlungsfrist |
T + 21 Monate |
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden |
2024-2026 |
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Vereinfachungen und weitere Spezifikationen |
1%-Regel Es kann eine 1%-Regel angewandt werden. Es ist nicht erforderlich, Variablen im Rahmen dieser Verordnung zu erfassen, wenn der Beitrag des Mitgliedstaats für die Zahl der Unternehmen mit 50 oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen auf den aggregierten NACE-Ebenen B bis O für das letzte Bezugsjahr, für das Daten von T-18 Monate vorliegen, weniger als 1 % des Gesamtwerts für die EU beträgt. Datenerfassung Folgende Unternehmensdaten werden anhand von Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen erfasst oder eingeholt:
Andere Daten (z. B. die zentrale Funktion des Unternehmens) können auch aus Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen — und nicht im Rahmen einer Erhebung zu ‚Globale Wertschöpfungsketten‘ — erfasst oder eingeholt werden. Weitere Definitionen von Variablen, Aufschlüsselungen und Empfehlungen zur Methodik sind im einschlägigen Handbuch (1) zum Thema ‚Globale Wertschöpfungsketten‘ enthalten. |
(1) https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/w/ks-gq-23-017.
ANHANG VI
„ANHANG I
Zu übermittelnde Daten
Variablen |
Wie in Anhang II angegeben |
Maßeinheit |
Wie in Anhang II angegeben |
Statistische Grundgesamtheit |
Alle Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der NACE-Abschnitte B, C, D, E, H, J, K, L und der Abteilungen 46, 71, 72 oder 73 mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen im Bezugszeitraum (1) |
Aufschlüsselungen |
Datensätze gemäß Anhang II (Aufschlüsselungen der Variablen) und Anhang III (Aufschlüsselungen der Unternehmen) |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Statistische Einheit ‚Unternehmen‘ Wenn die Meldeeinheit Teil eines Unternehmens ist, können die Mitgliedstaaten geeignete statistische Methoden anwenden, um Daten für die statistische Einheit ‚Unternehmen‘ zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln. Die Methoden werden in den Metadaten und den Qualitätsberichten beschrieben. Kohärenz mit dem nationalen Unternehmensregister Die Mitgliedstaaten bewerten die Kohärenz zwischen erhobenen Daten und Informationen, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 verfügbar sind, zumindest für die Variablen ‚Zahl der Unternehmen‘, ‚Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige im Unternehmen‘, ‚Gesamtumsatz des Unternehmens‘ und ‚Alter des Unternehmens‘. Die Mitgliedstaaten geben die Ergebnisse der Bewertung in den Metadaten und den Qualitätsberichten bekannt. |
Datenübermittlungsfrist |
Endgültige und validierte Daten: T + 18 Monate nach dem Bezugsjahr |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden |
2026 |
(1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 (Thema ‚Innovation‘) ist der ‚Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum vor dem Ende jedes geraden Kalenderjahres‘, also der Zeitraum, der aus den beiden, dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahren und dem Bezugsjahr besteht.
ANHANG VII
„ANHANG III
Aufschlüsselungen der Unternehmen
Aufschlüsselung der Unternehmen |
Code |
Kategorien zur Aufschlüsselung der Unternehmen |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Tätigkeit im Einzelnen (Detailed Activity — DA): Wirtschaftstätigkeit (hohe Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsstatus |
DA (1) |
Kombinierte Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweig (detailliert), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsstatus Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen sowie NACE-Abschnitte und -Abteilungen: B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, B, C, 10 + 11 + 12, 13 + 14 + 15, 16 + 17 + 18, 19 + 20 + 21, 22 + 23, 24 + 25, 26 + 27 + 28, 29 + 30, 31 + 32 + 33, D, E, 36 + 37; 38 + 39, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, 46, H, 49 + 50 + 51, 52 + 53, J + K, 58 + 59 + 60, 61 + 62 + 63, L, 71, 72, 73, 71 + 72 + 73 Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) (nur für B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, B, C, D, E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, 46, H, J + K, L, 71 + 72 + 73): Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte Innovationsstatus: Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit (insgesamt), Innovationsaktive Unternehmen (2) , Nicht innovationsaktive Unternehmen |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Zentrale Innovationskonzepte (Innovation Core Concepts — ICC): Wirtschaftstätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsprofil |
ICC |
Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsprofil Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen: B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73 Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte Aufschlüsselung der Innovationsprofile:
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||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Unternehmensgruppen (Special Groups of enterprises — SG) |
SG |
Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) sowie der Art des Unternehmens (Innovation) Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen: B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73 Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte Art des Unternehmens (Innovation):
|
(1) Die Mitgliedstaaten können auch die NACE-Abschnitte A, F, G und I auf freiwilliger Basis abdecken.
(2) Unternehmen mit Produktinnovationen, Innovationen der Unternehmensprozesse, abgeschlossenen (während des Bezugszeitraums aber nicht zur Einführung einer Innovation führenden), noch nicht abgeschlossenen oder aufgegebenen Innovationstätigkeiten, interner FuE oder extern vergebener FuE.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1840/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)