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Document 32024R1666
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1666 of 6 June 2024 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of steel ropes and cables originating in the People’s Republic of China as extended to imports of steel ropes and cables consigned from Morocco and the Republic of Korea, whether declared as originating in these countries or not, following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2024/3506
ABl. L, 2024/1666, 7.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1666 |
7.6.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1666 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2024
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (steel ropes and cables — im Folgenden „SRC“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Die betreffenden Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“. |
(2) |
Im Anschluss an gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) durchgeführte Untersuchungen wurde festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der VR China durch Versand über die Republik Moldau bzw. über Marokko umgangen wurden. Daraufhin weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der Ukraine auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Waren aus. Ebenso wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (5) auf die Einfuhren der gleichen aus Marokko versandten Waren ausgeweitet. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (6) verlängerte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine um fünf Jahre. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Mexiko traten am 18. August 2004 außer Kraft. (7) Da Ungarn und Polen am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitraten, wurden die Maßnahmen an diesem Datum aufgehoben. |
(4) |
Im Mai 2010 weitete der Rat infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (8) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandten SRC, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus. Bestimmte koreanische ausführende Hersteller wurden von dem ausgeweiteten Zoll befreit, da festgestellt wurde, dass sie die endgültigen Antidumpingzölle nicht umgingen. |
(5) |
Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien traten am 17. November 2010 außer Kraft. (9) |
(6) |
Im Januar 2012 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (10) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren aus der Republik Korea, Marokko und der Republik Moldau, ein. Gleichzeitig wurde der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit war, von den Maßnahmen befreit. Die 15 ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, wurden auch von den Maßnahmen befreit. |
(7) |
Mit derselben Verordnung stellte der Rat auch das Verfahren gegenüber den Einfuhren von SRC mit Ursprung in Südafrika ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Südafrika traten am 9. Februar 2012 außer Kraft. |
(8) |
Im April 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 (11) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Marokko und die Republik Korea, ein (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“). |
(9) |
Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine traten am 10. Februar 2017 außer Kraft. (12) |
(10) |
Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle belaufen sich auf 60,4 %. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(11) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (13) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(12) |
Der Antrag wurde am 17. Januar 2023 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Kabel und Seile aus Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Hersteller von Stahldrahtseilen (European Federation of Steel Wire Rope Industries — im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(13) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 14. April 2023 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (14) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(14) |
Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
(15) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. |
(16) |
Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China, die Behörden der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf. |
(17) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
(18) |
Keine der Parteien beantragte eine Anhörung. |
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung der Auslaufüberprüfung
(19) |
Von einem chinesischen Hersteller, nämlich der Fasten Group Imp. & Exp. Co., Ltd. und den mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Fasten Group“), gingen Stellungnahmen zur Einleitung der Auslaufüberprüfung ein. |
(20) |
Die Fasten Group brachte vor, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer ungünstigen Lage befinde, da die vorgelegten Daten zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum der Schadensbeurteilung gut dagestanden habe. Ferner habe der Antragsteller keine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung nachgewiesen. Insbesondere seien die Informationen über Ausfuhren aus China in Drittländer und Einfuhren aus Drittländern in die Union für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union irrelevant und nicht mit den Anforderungen der Antidumpingverordnung und des Antidumping-Übereinkommens der WTO vereinbar. Der chinesische Ausführer legte auch Daten zu seinen Preisen für SRC-Ausfuhren in die Union vor und führte an, dass diese Preise näher an den Unionspreisen lägen, was darauf hindeute, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich sei. Die Fasten Group brachte vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise im Antrag nicht korrekt seien, da sie deutlich unter ihren Ausfuhrpreisen gelegen hätten. Darüber hinaus forderte die Fasten Group die Kommission auf, die Auslaufüberprüfung einzustellen. |
(21) |
Die Kommission stellte fest, dass der Zweck der Antidumpingmaßnahmen darin besteht, die handelsverzerrenden Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken zu beseitigen und einen funktionierenden Wettbewerb wiederherzustellen, was sich positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum des Antrags keine bedeutende Schädigung erlitten hat, müsste geprüft werden, ob es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren aus der VR China kommen könnte. Darüber hinaus wird in Abschnitt 4.2 der Einleitungsbekanntmachung dargestellt, dass der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China behauptete. Diesbezüglich hat der Antragsteller genügend Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich zunehmen dürften. Wie im Antrag dargelegt, werden diese gestiegenen Einfuhren aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten in der VR China, des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten sowie der Attraktivität des Unionsmarktes zu gedumpten Preisen erfolgen, die die Unionspreise unterbieten und somit den Wirtschaftszweig der Union schädigen. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen. |
1.7. Stichprobenverfahren
(22) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(23) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen auf dem freien Markt in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und der geografischen Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller: Gustav Wolf GmbH, WIRECO Poland sp. z o.o. und Redaelli Tecna SPA. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(24) |
Der Antragsteller teilte der Kommission mit, dass die Verkaufs- und Produktionsmengen eines der ausgewählten Unternehmen, die als Teil des Antrags vorgelegt wurden, nämlich der Gustaf Wolf GmbH, konsolidiert und nicht getrennt für die juristischen Personen innerhalb der Gruppe aufgeführt worden seien. Nach Überprüfung der Verkaufs- und Produktionsmengen der überprüften Ware für die einzelnen Unternehmen der Gruppe beschloss die Kommission, die vorgeschlagene Stichprobe zu überarbeiten und die Gustav Wolf GmbH durch die DIEPA Drahtseilwerk Dietz GmbH & Co. KG zu ersetzen. Damit sollte die Methodik für die Auswahl der größten Unternehmen beibehalten werden. |
(25) |
Die DIEPA Drahtseilwerk Dietz GmbH & Co. KG teilte der Kommission daraufhin mit, dass sie aus vorübergehenden technischen Gründen nicht in der Lage sein werde, die angeforderten Informationen innerhalb der erforderlichen Frist vorzulegen, um als in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen mitzuarbeiten. Die Kommission überarbeitete daher die vorgeschlagene Stichprobe und die DIEPA Drahtseilwerk Dietz GmbH & Co. KG wurde durch einen anderen deutschen Hersteller, die Pfeifer Drako Drahtseilwerk GmbH, ersetzt. Diese Entscheidung stützte sich auf die Menge der Verkäufe und der Produktion der gleichartigen Ware in der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und die geografische Verteilung. Auf die Unionshersteller in der überarbeiteten Stichprobe entfielen 21 % der geschätzten Verkaufsmenge der Union und rund 21 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Waren. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der überarbeiteten Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Damit galt die überarbeitete Stichprobe als bestätigt. |
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(26) |
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. |
(27) |
Keiner der unabhängigen Einführer meldete sich, um die angeforderten Informationen vorzulegen. Daher war kein Stichprobenverfahren erforderlich. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(28) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(29) |
Ein ausführender Hersteller in der VR China beantwortete den Stichprobenfragebogen. Weder dieser Hersteller noch ein anderer ausführender Hersteller/Hersteller legten die angeforderten Informationen vor. |
(30) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurden 21 ausführende Hersteller ermittelt, während im vorliegenden Überprüfungsantrag 46 Hersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl in der VR China aufgeführt waren. Nur eines dieser Unternehmen übermittelte eine Antwort auf den Stichprobenfragebogen, ohne jedoch die angeforderten Informationen zu den Produktionsfaktoren vorzulegen. Auf dieses Unternehmen entfielen weniger als ein Drittel der Gesamtmenge der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus der VR China in die Europäische Union und weniger als 2 % der Gesamtproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl in der VR China. Da der Anteil der Einfuhren aus der VR China am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 1 % betrug, vertrat die Kommission die Auffassung, dass weniger als ein Drittel dieser Einfuhren keine ausreichenden Informationen liefern würde, um den Ausfuhrpreis und das Anhalten von Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu beurteilen, und somit nicht als repräsentativ für die Gesamteinfuhren aus der VR China angesehen werden könne. |
(31) |
Angesichts der unzureichenden Mitarbeit beschloss die Kommission, kein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.8. Beantwortung des Fragebogens
(32) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein. |
(33) |
Trotz des geringen Repräsentationsgrads des chinesischen Herstellers, der eine Antwort auf den Stichprobenfragebogen übermittelte, forderte die Kommission den ausführenden Hersteller auf, in vereinfachter Form zusätzliche Informationen über seine Inlandsverkäufe, seine Herstellung, seine Ausfuhren in Drittländer und seine Ausfuhren in die Union vorzulegen, die für die Untersuchung herangezogen werden könnten. Es ging keine Antwort ein. |
(34) |
Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sandten den Fragebogen ausgefüllt zurück. |
1.9. Überprüfung
(35) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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(36) |
Darüber hinaus wurde in Brüssel ein Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des gesetzlichen Vertreters der folgenden Erzeugervereinigung durchgeführt:
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2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(37) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden. |
2.2. Betroffene Ware
(38) |
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
(39) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(40) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
3. DUMPING
3.1. Vorbemerkungen
(41) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (d. h. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022) blieben die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus der VR China auf einem sehr niedrigen Niveau, wie bereits in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. Der Comext-Datenbank zufolge machten die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 1,2 % des Unionsmarktes aus. |
(42) |
Wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, beantwortete nur ein ausführender Hersteller den Stichprobenfragebogen, legte aber keine der später angeforderten Informationen vor. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein. |
(43) |
Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Angaben im Antrag, der Informationen des einen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers sowie der verfügbaren Statistiken, insbesondere derjenigen aus der Comext-Datenbank und aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). |
3.2. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China
(44) |
Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. |
(45) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
(46) |
Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall die Türkei als repräsentatives Drittland in Betracht kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
(47) |
Am 13. November 2023 übermittelte die Kommission den interessierten Parteien einen Vermerk zum Dossier (im Folgenden „Vermerk“) bezüglich der einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Celik Halat, einem Hersteller der überprüften Ware im repräsentativen Land, ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(48) |
Die Kommission stellte die wichtigsten Produktionsfaktoren in dem Vermerk vor. Zusätzlich zu diesen Produktionsfaktoren rechnete die Kommission auch Gemeinkosten hinzu, wie in Erwägungsgrund 106 erläutert. Da es sich bei der laufenden Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, die keine genaue Berechnung der Dumpingspanne erfordert, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings festzulegen hat, vertrat die Kommission die Auffassung, sich bei der Berechnung des Normalwerts in diesem Fall ausnahmsweise auf die wichtigsten Produktionsfaktoren konzentrieren zu können. |
(49) |
Mangels hinreichender Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der chinesischen Regierung ermittelte die Kommission den Normalwert, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen und anderer ohne Weiteres verfügbarer Informationen, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.3. Normalwert
(50) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
(51) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
(52) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.3.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(53) |
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (15) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
(54) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (16) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (17) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (18) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (19) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (20) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (21) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China (22) zu Kapital, fest. |
(55) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Eisen- und Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier einschließlich der im Antrag sowie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (23) (im Folgenden „Bericht“) verfügbaren Beweise. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
(56) |
Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. |
(57) |
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen wie den Bericht, frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, chinesische Rechtsvorschriften sowie weitere Quellen brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:
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(58) |
Abschließend wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass es ausreichend überzeugende Beweise dafür gebe, dass der chinesische SRC-Wirtschaftszweig Eingriffen der chinesischen Regierung unterliege, die zu nennenswerten Verzerrungen geführt hätten. Daher rechtfertigten diese nennenswerten Verzerrungen die Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. |
(59) |
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor. |
(60) |
Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, im Eisen- und Stahlsektor, ist in der VR China der Anteil an Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. In diesem Sektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Beispiele sind die Ansteel Group (25) und Baowu Steel Group (26) — die staatseigene Unternehmen der zentralen SASAC sind — und die Baowu-Tochterunternehmen Chongqing Iron & Steel Company Ltd. (27) und Maanshan Iron & Steel Company Limited (28); die Baotou Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei (29) —, die Angang Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der zentralen SASAC (30) — und die Shougang Group — ein staatseigenes Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd. (31) befindet. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Auch wenn für die überprüfte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Eisen- und Stahlsektors auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei der überprüften Ware um einen Teilsektor der Eisen- und Stahlindustrie handelt. |
(61) |
Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Eisen- und Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird in einer richtungsweisenden Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie deutlich, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der Industriekette (32) gefordert werden, und zwar im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (33), oder auch im Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie 2023 (34), in dem folgende Ziele festgelegt sind: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und der wirtschaftliche Nutzen deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Produkten soll fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen“, wobei eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen ist: „... die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Gestaltung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler ... Fusionen und Umstrukturierungen ... ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.“ |
(62) |
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1–2 große Gruppen von Weltrang, 3–5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie das Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken.“ (35) Außerdem heißt es in dem Plan für den Stahlsektor in Hebei: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.“ |
(63) |
Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans Folgendes vor: „den Bau von charakteristischen Stahlproduktionsstätten …, es sollen sechs charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. gebaut und die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche erreicht werden. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.“ (36) |
(64) |
Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (37), Shandong (38), Shanxi (39), Liaoning Dalian (40) oder Zhejiang (41) zu finden. |
(65) |
Ein weiteres Beispiel für eine wirksame Steuerung durch die Pläne ist die Bekanntmachung des Parteikomitees der Ansteel Group Co., Ltd. über die gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Geist des 20. Nationalkongresses der Partei sowie dessen Propagierung und Umsetzung. (42) In der Bekanntmachung wird angeführt, dass die Ansteel Group die Leitpläne gewissenhaft umsetzen und sie die Parteimitglieder, Kader und Mitarbeiter der gesamten Gruppe besser daran heranführen wird. |
(66) |
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Es gibt jedoch einige konkrete Beispiele für die überprüfte Ware. Da es sich bei der überprüften Ware um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant. |
(67) |
So ist beispielsweise der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, gleichzeitig Parteisekretär des Unternehmens, während der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens die Funktion des stellvertretenden Parteisekretärs innehat. (43) In ähnlicher Weise fungiert der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Shougang Group als Sekretär des Parteikomitees und der stellvertretende Geschäftsführer ist Mitglied des Parteikomitees. (44) Ferner erklärte eine Führungspersönlichkeit der Hongguang Handan Company öffentlich, dass das Unternehmen ohne die Obhut und die — nicht zuletzt in Form von Garantien erbrachte — Unterstützung der chinesischen Regierung und der Kommunistischen Partei, die in der Hongguang Casting Co., Ltd. über 20 Mitglieder zählt, nicht so erfolgreich hätte sein können, wie dies der Fall war. (45) Ein weiteres Beispiel für die Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei findet sich in Artikel 3 der China Foundry Association (chinesischer Gießereiverband), wonach der Verband die geschäftliche Ausrichtung, die Beaufsichtigung und die Verwaltung durch die jeweiligen Stellen der Partei, wie die SASAC und das Ministerium für zivile Angelegenheiten, akzeptiert und die notwendigen Voraussetzungen für ihre Beteiligung schafft. (46) |
(68) |
Weitere Beispiele für solche Verbindungen bieten die Jiangsu Fasten Holding (47) und die Ansteel Group (48). Im erstgenannten Fall ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Holding-Gruppe und der tatsächliche Kontrolleur der Gruppe der Sekretär des Parteikomitees. (49) Während der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor der letztgenannten Gruppe Mitglieder des Ständigen Parteiausschusses sind, ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums auch der Sekretär des Parteikomitees. |
(69) |
Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Eisen- und Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem der Teilsektoren gehört. |
(70) |
Die Eisen- und Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. (50) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. (51) Ähnlich wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Eisen- und Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und es wird dort eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Sektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. (52) Darüber hinaus zeigt der bereits erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (vgl. Erwägungsgrund 61), wie die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden für den Stahlsektor in den breiteren Kontext der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung eingebettet ist: „[d]ie Stahlunternehmen dabei zu unterstützen, die Bedürfnisse der neuen Infrastruktur, der neuen Urbanisierung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und der aufstrebenden Industrien genau zu verfolgen, sich an den großen technischen Projekten im Rahmen des ‚14. Fünfjahresplans‘ in verschiedenen Regionen zu beteiligen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Stahlversorgung zu sichern. Mechanismen für die vor- und nachgelagerte Zusammenarbeit zwischen der Stahlindustrie und den wichtigsten stahlverarbeitenden Wirtschaftszweigen wie Schiffbau, Verkehr, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und Schwermaschinen zu schaffen und zu vertiefen, die Produktion an die Nachfrage anzupassen und die Anwendungsbereiche von Stahl aktiv zu erweitern“. (53) |
(71) |
In Bezug auf Eisenerz, einen Rohstoff für die Herstellung der überprüften Ware, plant der Staat gemäß dem 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln, die Stärkung der Erkundung von Eisenerz ..., Umsetzung von Steuervergünstigungsmaßnahmen, Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstung zur Verringerung der Entstehung fester Bergbauabfälle“ (54), was zur Schaffung eines Systems für die Reserven an Eisenerzerzeugung und Abbaufeldern führt, das „zu einer wichtigen Maßnahme zur Stabilisierung des Marktpreises für Eisenerz und zur Gewährleistung der Sicherheit der Industriekette“ (55) wird. In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Fördern des Absetzens von Investitionen in neue Projekte, Erkundung und Anleitung von Finanzinstituten, zinsgünstige Darlehen für Eisen- und Stahlunternehmen bereitzustellen, um auf neue Industriezweige umzustellen, während die Regierung gleichzeitig Möglichkeiten zum Absetzen gewährt.“ (56) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
(72) |
Bei der überprüften Ware sind auch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung festzustellen (vgl. Erwägungsgründe 54 und 57). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (57) |
(73) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 54 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 61) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für solche Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, Layout-Anpassungen, Umwandlungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.“ Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
(74) |
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
(75) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. |
(76) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.3.2. Repräsentatives Land
3.3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
(77) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
|
(78) |
Wie in Erwägungsgrund 47 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen (im Folgenden „Vermerk“). In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Mit diesem Vermerk informierte die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(79) |
Im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien und entsprechend dem Vorschlag des Antragstellers im Überprüfungsantrag ermittelte die Kommission die Türkei als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China. Die Türkei wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Es wird daher geltend gemacht, dass es einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweist wie die VR China. |
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(80) |
Die Kommission stellte fest, dass die Türkei alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllte und dass alle einschlägigen öffentlichen Daten, einschließlich Einfuhrstatistiken sowie Daten zu Rohstoff- und Arbeitskosten, leicht verfügbar und zugänglich waren. |
(81) |
Insbesondere fand die Kommission öffentlich zugängliche Finanzinformationen für einen Hersteller in der Türkei, Celik Halat, für die Monate Januar bis September des Haushaltsjahres 2022, die sich zum Teil mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung deckten. Celik Halat wies VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe auf. |
(82) |
Die Kommission stellte fest, dass die Strompreise in der Türkei im ersten Halbjahr 2022 in einem Maße anstiegen, das weit über der Inflationsrate des Landes lag. Darüber hinaus veröffentlichte das Statistikinstitut der Türkei im zweiten Halbjahr 2022 keine Informationen über die Strom- und Erdgaspreise. Da für das zweite Halbjahr 2022 keine Daten vorliegen, stützte die Kommission für die Berechnung des Energievergleichswerts daher die unverzerrten Stromkosten auf öffentlich zugängliche Daten, die vom malaysischen Elektrizitätsunternehmen Tenaga Nasional Berhad (60), dem brasilianischen Bergbau- und Energieministerium in Brasilien (61) und der Metropolitan Electricity Authority of Thailand (62) veröffentlicht wurden. |
(83) |
Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei nicht wesentlich durch die Einfuhren aus der VR China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) aufgeführten Länder beeinflusst wurden. |
(84) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und von Celik Halat als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. |
(85) |
Im Anschluss an den Vermerk äußerte sich keine interessierte Partei zur Auswahl der Türkei als repräsentatives Land. |
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(86) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.3.2.2. Schlussfolgerungen
(87) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und angesichts dessen, dass die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus. |
3.3.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(88) |
In ihrem Vermerk erstellte die Kommission auf der Grundlage der Fragebogenantworten eines Unionsherstellers eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Strom und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Die Kommission erstellte die Liste der Produktionsfaktoren und ihrer Verbrauchsquoten anhand der im Antrag und in der Folge vom Antragsteller übermittelten und bei den Kontrollbesuchen bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingeholten Informationen. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten öffentlich zugängliche Daten des Statistikinstituts der Türkei heranziehen werde, die von der türkischen Regierung veröffentlicht wurden. (64) |
(89) |
Wie in Erwägungsgrund 82 dargelegt, verwendete die Kommission für die Berechnung des Energievergleichswerts einen Korb von Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, die in anderen Untersuchungen üblicherweise als repräsentative Länder herangezogen wurden und die ebenfalls Kabel und Seile aus Stahl herstellen, da die Strompreise im ersten Halbjahr 2022 in einem Maße anstiegen, das über der Inflationsrate lag. |
(90) |
In dem Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien ferner mit, dass einige Rohstoffe aufgrund ihres geringen wertmäßigen Anteils an den Gesamtherstellkosten unter „Hilfs- und Betriebsstoffe“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Hilfs- und Betriebsstoffe an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde. |
3.3.3.1. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.3.3.1.1. Produktionsfaktoren
(91) |
Unter Berücksichtigung aller auf dem Antrag beruhenden Informationen sowie der vom Antragsteller nachträglich übermittelten und der während der Kontrollbesuche bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit dem höchsten Produktionsvolumen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren, Verbrauchszahlen und deren Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für Kabel und Seile aus Stahl
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3.3.3.1.2. Rohstoffe
(92) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen CIF-Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde. Diesem wurden Einfuhrzölle und Frachtkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. |
(93) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden Unionsherstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in Erwägungsgrund 90 erläutert in die Hilfs- und Betriebsstoffe einzubeziehen. |
(94) |
Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei Auslaufüberprüfungen darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport in diesem Fall nicht erforderlich waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen. |
3.3.3.1.3. Arbeit
(95) |
Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran. (67) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 oder für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung“ des NACE-Codes C.24 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex (68) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung widerspiegeln. |
3.3.3.1.4. Strom
(96) |
Wie in Erwägungsgrund 82 erwähnt, sind die Strompreise in der Türkei in einem Ausmaß angestiegen, das bei Weitem über der Inflationsrate des Landes im Jahr 2022 lag, und die öffentlich zugänglichen Preise waren für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur teilweise verfügbar. Daher stützte sich die Kommission bei den unverzerrten Stromkosten auf die Vergleichswerte eines Korbs von Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, nämlich Brasilien, Malaysia und Thailand, sowie auf die Verbrauchsdaten eines Unionsherstellers (69). |
Brasilien
(97) |
Die Strompreise waren auf der Website des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie (Ministério de Minas e Energia) öffentlich zugänglich. (70) Die Kommission zog die Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in kWh heran, auf Grundlage der monatlichen Berichte, die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrafen. Die Kommission verwendete den durchschnittlichen Industrietarif, der bei 1,01 CNY/kWh lag. |
Malaysia
(98) |
Die Strompreise waren in regelmäßigen Pressemitteilungen auf der Website des Stromunternehmens Tenaga Nasional Berhad (TNB) (71) öffentlich zugänglich. Die Kommission verwendete die in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung fallenden Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in kWh. |
(99) |
Die Kommission zog die Tarife heran, die Abnehmern der Kategorie „Mittelspannung“ in Rechnung gestellt wurden. Der endgültige Strompreis setzte sich aus dem Strompreis (kW) und der Stromverbrauchsgebühr (kWh) zusammen. Die verfügbaren Informationen deuten auf einen durchschnittlichen UZÜ-Tarif hin, der 0,58 CNY/kWh entspricht. |
Thailand
(100) |
Die Strompreise waren auf der Website der thailändischen „Metropolitan Electricity Authority“ öffentlich zugänglich, die das gesamte thailändische Territorium abdeckt. (72) Die Kommission verwendete den durchschnittlichen Industrietarif, der 0,86 CNY/kWh (73) entspricht. |
(101) |
Anschließend berechnete die Kommission einfache unverzerrte durchschnittliche Stromkosten für den ausgewählten Länderkorb, die sich auf 0,824 CNY/kWh beliefen. |
3.3.3.1.5. Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(102) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
(103) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf Grundlage der Daten von einem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellungs- und Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln. |
3.3.3.2. Berechnung des Normalwerts
(104) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
(105) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers und die Verbrauchsquotendaten eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers für die einzelnen Faktoren (Rohstoffe, Strom und Arbeit) bei der Herstellung von Kabeln und Seilen aus Stahl. |
(106) |
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn (vgl. Erwägungsgründe 102–103). Die Herstellungsgemeinkosten wurden auf der Grundlage der von einem Unionshersteller bereitgestellten Daten ermittelt. VVG-Kosten und die Gewinnspanne wurden auf der Grundlage der in der Rechnungslegung des Unternehmens ausgewiesenen Jahresabschlüsse des türkischen Herstellers Celik Halat (74) für die Quartale 1 bis 3 2022 ermittelt (siehe Abschnitt 3.3.2.1). Die Kommission stellte fest, dass die für Celik Halat für die Quartale 1 bis 3 2022 ermittelte Gewinnspanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen war. Diese Feststellung beruht auf der Tatsache, dass die ermittelte Gewinnspanne im Vergleich zu dem durchschnittlichen Gewinn im Sektor der betroffenen Ware auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und auch im Vergleich zum Zielgewinn für die betroffene Ware, wie in Erwägungsgrund 186 dargelegt, zu niedrig zu sein scheint. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Auslaufüberprüfung handelt, stellte die Kommission jedoch fest, dass die Hinzurechnung von Gewinnen nur zu einer Erhöhung des Dumpings führen könnte, das selbst ohne hinzugerechnete Gewinne als erheblich eingestuft wurde. Zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
|
(107) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
3.4. Ausfuhrpreis
(108) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 32 dargelegt, beruhte der Ausfuhrpreis — aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Hersteller — nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Eurostat-Daten. |
(109) |
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von verfügbaren Statistiken bestimmt, insbesondere der Comext-Datenbank (Eurostat). Wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, erfolgten die Ausfuhren aus China im UZÜ sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung als auch im Rahmen der normalen Regelung. Die Berechnungen wurden anhand des Ausfuhrpreises im Rahmen beider Regelungen als hinreichend verfügbare Informationen über den Preis der Ausfuhren in die Union durchgeführt. Da die Preise in Comext auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) erfasst werden, wurde die Stufe ab Werk anhand der im Antrag enthaltenen Belege für Transportkosten, Verladekosten sowie See- und Binnenfrachtkosten bestimmt. |
3.5. Vergleich
(110) |
Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. |
3.6. Dumping
(111) |
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Ausfuhrpreis deutlich niedriger (um 50 %) als der rechnerisch ermittelte Normalwert lag. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(112) |
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: (1) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und (2) die Attraktivität des Unionsmarktes und die Preise der Ausfuhren in Drittländer sowie die mögliche Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten und Handelsschutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten. |
(113) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller und die chinesische Regierung nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission bei ihrer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, die öffentlich verfügbaren Informationen und die Informationen aus der GTA-Datenbank. |
4.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(114) |
Im Antrag legte der Antragsteller Schätzungen in Bezug auf die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven von Kabeln und Seilen aus Stahl in der VR China vor. (75) Diese Schätzungen stützten sich auf den Global Steel Wire Rope Market Research Report, Segment by Major Players, Types, Applications and Regions, 2017–2027 (im Folgenden „Bericht“). (76) Die chinesische Produktion von SRC wurde 2022 auf 3,6 Mio. Tonnen geschätzt, was einem Wachstum von fast 10 % seit 2019 entspricht. Die Produktionskapazität von SRC in der VR China im Jahr 2022 wurde auf etwa 6,0 Mio. Tonnen geschätzt, was 75 % der geschätzten weltweiten Produktionskapazität für SRC im Jahr 2022 entspricht. Der Inlandsverbrauch von SRC in China im Jahr 2022 wurde auf etwa 3,1 Mio. Tonnen geschätzt. Nach Abzug der geschätzten Ausfuhren aus China in alle Länder (schätzungsweise rund 0,5 Mio. Tonnen) wurden die chinesischen Kapazitätsreserven auf rund 2,4 Mio. Tonnen geschätzt. Da sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 0,18 Mio. Tonnen belief (siehe Abschnitt 5.2), übertrafen die Kapazitätsreserven der VR China den Unionsverbrauch auf dem freien Markt um mehr als das Zehnfache. |
(115) |
Die Kommission verglich auch die Kapazitätsreserven in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit den Kapazitätsreserven in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und stellte einen erheblichen Anstieg fest. Während die chinesischen Kapazitätsreserven in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (77) auf rund 1,8 Mio. Tonnen geschätzt wurden, werden sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dieser Untersuchung auf 2,4 Mio. Tonnen geschätzt. Dies bedeutet, dass der Anstieg der Kapazitätsreserven allein seit der letzten Auslaufüberprüfung die gesamte Nachfrage in der Union übersteigt. Darüber hinaus legte der Antragsteller Informationen vor, wonach die chinesischen SRC-Hersteller trotz der bereits erheblichen Kapazitätsreserven weitere Produktionskapazitäten aufstocken. (78) Es gibt keine Hinweise darauf, dass solche erhöhten Kapazitätsreserven vom chinesischen Inlandsmarkt oder von Drittlandsmärkten absorbiert werden könnten. |
(116) |
Überschüssige Produktionskapazitäten sind ein Anreiz, weiterhin zu gedumpten Preisen auszuführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der chinesische SRC-Wirtschaftszweig alle bestehenden Möglichkeiten zur Produktionssteigerung nutzen muss, um von den erheblichen Investitionen, die er in installierte Produktionskapazitäten getätigt hat, in vollem Umfang zu profitieren. Der offensichtlichste Weg besteht darin, weiter in den Unionsmarkt vorzudringen, der in Bezug auf Preise und Größe am attraktivsten ist, wie in untenstehendem Abschnitt 4.2 erläutert, und dies wird durch die anhaltenden Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller belegt, wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt. |
(117) |
In Anbetracht der dargelegten Gründe und Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sie im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich für die Ausfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl zu gedumpten Preisen in die Union nutzen würden. |
4.2. Attraktivität des Unionsmarktes und Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte
(118) |
Die Kommission prüfte, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe in die Union zu gedumpten Preisen erhöhen würden. Daher analysierte die Kommission das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte und verglich sie mit dem Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in den Unionsmarkt, um festzustellen, ob der Unionsmarkt im Hinblick auf das Preisniveau attraktiv war. Die chinesischen Ausfuhrpreise und die Attraktivität des Unionsmarktes wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt und basieren somit auf den GTA-Daten und den im Antrag enthaltenen Informationen. |
(119) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, verwendete die Kommission Daten aus der GTA-Datenbank auf Grundlage der Warenkategorie (HS-Code 7312 10) der betroffenen Ware als ohne Weiteres verfügbare Informationen und konzentrierte sich auf fünf Hauptausfuhrmärkte für China, nämlich Indien, Südkorea, Thailand, USA und Vietnam. Die Ausfuhren in diese fünf Länder machten mehr als 50 % aller chinesischen Ausfuhren der oben genannten Warenkategorie aus. Die Untersuchung ergab, dass der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren in die Union in dieser Warenkategorie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung höher war als der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren auf irgendeinen dieser anderen Ausfuhrmärkte. Die vorstehenden Feststellungen auf der Grundlage von GTA-Statistiken für die Warenkategorie bestätigten die im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Preise der Einfuhren chinesischer SRC für Abnehmer auf dem Unionsmarkt höher waren als auf den Märkten aller anderen wichtigen Handelspartner. (79) |
(120) |
Auf Grundlage der verfügbaren Informationen wurde, wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, festgestellt, dass ausführende Hersteller aus der VR China auf dem Unionsmarkt höhere Preise erzielen können als in anderen Drittländern. Dies lässt darauf schließen, dass der Unionsmarkt ein sehr attraktiver Markt ist, da die chinesischen ausführenden Hersteller mit Verkäufen in die Union höhere Gewinne erzielen können als mit Verkäufen in anderen Ausfuhrmärkten. Darüber hinaus müssen die chinesischen Ausführer angesichts der in Erwägungsgrund 114 dargelegten erheblichen Kapazitätsreserven der chinesischen SRC-Hersteller Zugang sowohl zu großen als auch zu kleineren Märkten haben, um eine gewisse Kapazitätsauslastung der SRC-Werke sicherzustellen. Den im Dossier enthaltenen Informationen zufolge verkaufen die chinesischen ausführenden SRC-Hersteller in über 80 Länder. (80) Es kann davon ausgegangen werden, dass es attraktiver ist, die Ausfuhren in einen einzigen Markt, der einen erheblichen Teil der chinesischen Überkapazitäten absorbieren kann, zu steigern, als die Ausfuhren in mehrere kleinere Märkte, da sich durch den Verkauf an Großkunden in derselben Region auch die Versand-, Logistik- und Organisationskosten senken lassen. |
(121) |
Darüber hinaus sind auf dem Unionsmarkt nach den verfügbaren Informationen praktisch alle wichtigen SRC-Verwenderindustrien wie Fischerei, maritime Wirtschaft, Schiffbau, Öl und Gasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Lufttransport, Automobilindustrie, Hoch- und Tiefbau sowie Aufzugbau angesiedelt, was auf ein großes Marktpotenzial für chinesische ausführende Hersteller hindeutet, während viele der chinesischen Ausfuhrziele nicht über das für bestimmte Verwendungen von SRC erforderliche Wissen verfügen. (81) |
(122) |
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, wie oben in Abschnitt 1.1 dargelegt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgehen. Die Umgehungsversuche und die Tatsache, dass chinesische SRC-Hersteller trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach wie vor eine gewisse Präsenz auf dem Unionsmarkt aufrechterhalten, zeugen von der Attraktivität des großen Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller. |
(123) |
Darüber hinaus galten der WTO-Datenbank (82) zufolge im Jahr 2023 Antidumpingzölle auf Einfuhren chinesischer SRC nach Mexiko, in die Türkei, in die Ukraine und das Vereinigte Königreich. |
(124) |
Angesichts der Schwierigkeiten der chinesischen Ausführer, auf diesen Märkten zu verkaufen, würde der Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen für chinesische Ausführer, die ihre überschüssige Produktion ausführen und Kapazitätsreserven nutzen wollen, noch attraktiver werden. |
(125) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der chinesischen Ausfuhrpreise in die Union im Vergleich zu anderen Ausfuhrmärkten und der breiten Basis der SRC-Verwenderindustrien in der Union ergibt sich, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen starken Anreiz hätten, weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andere Ausfuhrmärkte die erhebliche Menge an chinesischen SRC, die hergestellt werden könnten, nicht absorbieren könnten. |
4.3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping
(126) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China trotz der im Vergleich zum Unionsverbrauch relativ geringen Einfuhrmengen im UZÜ weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. |
(127) |
Darüber hinaus werden die festgestellten gedumpten Preise durch die Analyse der Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer bestätigt. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte zu deutlich niedrigeren Preisen erfolgen als in die Union, und dass mehrere Länder handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von SRC ergriffen haben. |
(128) |
Zusätzlich zu den genannten Punkten stellte die Kommission fest, dass allein die Kapazitätsreserven in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als das Zehnfache des Unionsverbrauchs ausmachen und dass der Unionsmarkt angesichts seiner Größe und Preise für chinesische ausführende Hersteller sehr attraktiv ist. In Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich die Kapazitätsreserven aktivieren und sogar Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten würden. |
(129) |
Folglich kam die Kommission aufgrund des anhaltenden Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, der Preispolitik der chinesischen Ausführer in Drittmärkten, der vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China, der Größe des Unionsmarktes und der vorherrschenden Preise auf diesem Markt sowie der handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die für Ausfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China in andere wichtige Märkte gelten, zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit anhalten oder in jedem Falle in deutlich erhöhten Mengen erneut auftreten würden. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(130) |
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von etwa 25 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(131) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 137 910 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten des EWRIS. Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 21 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
5.2. Unionsverbrauch
(132) |
Die Kommission ermittelte den gesamten Unionsverbrauch (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) anhand der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten des EWRIS (zu den Gesamtverkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt) und von Eurostat-Daten (zu den Einfuhren in die Union). |
(133) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
|
(134) |
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt ging 2020 um 10 % zurück und stieg im Anschluss auf ein höheres Niveau als 2019. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war er gegenüber 2019 um 6 % gestiegen. Der Gesamtverbrauch folgte einem sehr ähnlichen Trend. |
(135) |
Der Rückgang im Jahr 2020, gefolgt von einem anschließenden Anstieg des Verbrauchs, ist auf den allgemeinen Wirtschaftsabschwung zurückzuführen, der durch die 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Beschränkungen sowie auf die anschließende wirtschaftliche Erholung nach der Aufhebung dieser Maßnahmen im Laufe des Jahres 2021 verursacht wurde. Die meisten der wichtigsten Verwendersektoren der überprüften Ware beeinflussten den Verbrauch tendenziell entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Lage auf dem Unionsmarkt. |
(136) |
Der Eigenverbrauch betrug in drei von vier Jahren des Bezugszeitraums nur rund 1 %. Die Kommission betrachtete diesen Anteil als unerheblich, und er beeinflusste daher die allgemeinen Schlussfolgerungen zum Verbrauch nicht und wirkte sich auch nicht erheblich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
5.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
(137) |
Die Menge der Einfuhren wurde von der Kommission auf der Grundlage von Daten der Datenbank Comext ermittelt. Ferner wurde der Marktanteil der Einfuhren auf der Grundlage von Comext-Einfuhrdaten und des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt ermittelt. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
(138) |
Im Bezugszeitraum schwankten die Gesamteinfuhrmengen aus der VR China von Jahr zu Jahr, und die Einfuhrmengen gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 11 % zurück. |
(139) |
Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 0,2 Prozentpunkte zurück. Er blieb somit im Bezugszeitraum leicht rückläufig, aber insgesamt stabil. |
(140) |
Die betroffene Ware wurde aus China im Rahmen der normalen Einfuhrregelung, für die Antidumpingzölle gelten, und im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt, für die keine Antidumpingzölle gelten. |
(141) |
Die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung stiegen zwischen 2019 und 2020 um 22 % und gingen dann von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 56 % zurück. Insgesamt gingen die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung aus der VR China im Bezugszeitraum um 47 % zurück, was einem Marktanteil von 0,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Einfuhren im Rahmen dieser Regelung wurden vor der Wiederausfuhr in nachgelagerte Bauten integriert. Ein Beispiel hierfür sind umfangreiche Generalverträge. Daher werden solche großen Mengenschwankungen als normal angesehen. |
(142) |
Die Einfuhren im Rahmen der normalen Regelung stiegen im Bezugszeitraum um 62 %. Gemessen am Marktanteil stiegen diese Einfuhren jedoch nur von 0,5 % im Jahr 2019 auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
5.3.1. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(143) |
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren aus China anhand von Comext-Daten, da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. |
(144) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
|
(145) |
Der Durchschnittspreis der Gesamteinfuhren aus China für die betroffene Ware stieg im Bezugszeitraum um 37 %. Die Preisentwicklung war sowohl bei der normalen Regelung als auch bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung ähnlich. |
(146) |
Der Anstieg der Gesamtpreise (siehe Tabelle 9) und der Preise der Einfuhren aus anderen Ländern (siehe Tabelle 5) folgte der Entwicklung der Marktpreise der Union, wie aus den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union hervorgeht. |
(147) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
|
(148) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ. Bei Berücksichtigung der Antidumpingzölle ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 20,4 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt und 41,3 % ohne Antidumpingzölle. |
(149) |
Nach einer Analyse der Comext-Handelsstatistik wurden die meisten Einfuhren aus der VR China unter einem TARIC-Code von Typen mit einem Durchmesser von weniger als 12 mm angemeldet. Die Kommission verglich die Preise dieser Einfuhren mit ähnlichen Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union. Der Vergleich ergab eine noch höhere Preisunterbietungsspanne (41,2 % bei Antidumpingzöllen und 55,4 % ohne Antidumpingzölle). |
5.4. Einfuhren aus Drittländern
(150) |
Die Einfuhren der überprüften Ware aus Drittländern stammten hauptsächlich aus der Republik Korea, Indien, der Türkei und Thailand. Die Mengen und Preise wurden von Comext abgerufen. |
(151) |
Die Gesamtmenge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware in die Union sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren stellten sich wie folgt dar: Tabelle 5 Einfuhren aus Drittländern
|
(152) |
Die Einfuhren aus allen anderen Drittländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 22 % an. |
(153) |
Der Anteil dieser Gesamteinfuhren stieg von 47,6 % im Jahr 2019 auf 54,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an, gleichzeitig erhöhten sich die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 34 %. |
(154) |
Während der Anteil der Einfuhren aus der Republik Korea an den Gesamteinfuhren zurückging und die Einfuhren aus der Türkei im Bezugszeitraum stabil blieben, stieg der Anteil der Einfuhren aus Indien von 8 % auf 13 % und aus Thailand von 4,7 % auf 7 % an. |
(155) |
Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Anschluss an die Umgehungsuntersuchungen auf die aus Marokko und der Republik Korea versandten Einfuhren der überprüften Ware ausgeweitet. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Marokko im Bezugszeitraum vernachlässigbar waren. Darüber hinaus stammten die Einfuhren aus der Republik Korea im Bezugszeitraum von ausführenden Herstellern, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 von den Maßnahmen befreit waren. |
(156) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union und leicht unter den Preisen der Einfuhren aus der VR China im Rahmen der normalen Regelung (siehe Tabellen 4 und 5). |
5.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
(157) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren. |
(158) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten des EWRIS, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
(159) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(160) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
5.5.2. Makroökonomische Indikatoren
5.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(161) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(162) |
Die Produktionsmenge sank zwischen 2019 und 2020 um 9 % und stieg dann zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5,3 %. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 4 % zurück. |
(163) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum konstant. |
(164) |
Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück, was die rückläufige Entwicklung der Produktion widerspiegelt, wie in Tabelle 6 dargestellt. |
(165) |
Die Kommission stellte fest, dass die Produktionskapazität je nach Mischung der hergestellten Warentypen variierte. Die Kapazität wurde auf der Grundlage der jüngsten Mischung der hergestellten Waren berechnet. |
5.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(166) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)
|
(167) |
Insgesamt ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 9 % zurück. |
(168) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 14 % oder 7 Prozentpunkte zurück und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 44,1 % gegenüber 51,1 % im Jahr 2019. |
(169) |
Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum hat einen ähnlichen Größenumfang wie der Anstieg des Marktanteils anderer Drittländer als der VR China, wie aus Tabelle 5 hervorgeht. |
5.5.2.3. Wachstum
(170) |
Die Marktposition des Wirtschaftszweigs der Union schrumpfte im Bezugszeitraum. Diese Einschätzung stützte sich auf den Rückgang der Verkaufsmengen und des Marktanteils, wie aus Tabelle 7 hervorgeht. |
5.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(171) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität
|
(172) |
Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 3 %. Der größte Rückgang erfolgte zwischen 2019 und 2020 um 7 %; anschließend kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer Erhöhung. Diese Entwicklung folgte der Entwicklung der Produktions- und Verkaufsmengen, wie in den Tabellen 6 und 7 beschrieben. Der Beschäftigungsrückgang zwischen 2019 und 2020 lässt sich durch den Produktionsrückgang infolge der Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erklären. Nach der Aufhebung dieser Maßnahmen stieg die Beschäftigung wieder an, erreichte jedoch nicht die Zahl der Beschäftigten im Jahr 2019. |
(173) |
Die Produktivität blieb im Zeitraum stabil und ging zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht um 1 % zurück. |
5.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(174) |
Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig machten die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,2 % des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt aus. Somit waren die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt. |
(175) |
Aufgrund der Auswirkungen großer Mengen von Einfuhren aus Drittländern und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Union erholte sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht von den Auswirkungen des früheren Dumpings. |
5.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
5.5.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(176) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
|
(177) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, stiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 40 % im Vergleich zu 2019. |
(178) |
Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 26 % an. Mehr als die Hälfte dieses Anstiegs erfolgte zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(179) |
Der Anstieg der Herstellstückkosten ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Kosten des wichtigsten Rohstoffs für die Hersteller, Draht, oder für SRC-Hersteller, die ihren eigenen Draht herstellen, Walzdraht, gestiegen sind. Dieser Kostenanstieg begann nach der wirtschaftlichen Erholung nach der Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen und setzte sich nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine fort. Darüber hinaus stiegen die Energiekosten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ebenfalls an. |
5.5.3.2. Arbeitskosten
(180) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(181) |
Die Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 11 %, was auch die Anpassung der Gehälter an die steigende Inflation widerspiegelte. |
5.5.3.3. Lagerbestände
(182) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Lagerbestände
|
(183) |
Die Höhe der Lagerbestände sank im Bezugszeitraum um 18 %. In Bezug auf die Produktion wurden die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um einen Prozentpunkt verringert. |
5.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(184) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(185) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Aufgrund der schwierigen Marktlage in bestimmten Verwendersektoren zu Beginn des Zeitraums (z. B. Gas- und Erdölgewinnung), gefolgt von dem Konjunkturabschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union 2019 und 2020 Verluste. Anschließend erzielte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leichte Gewinne. Dies war auf die gestiegene Nachfrage in bestimmten Verwendersektoren (z. B. industrielle Anwendungen, maritime Wirtschaft) und auch auf die allgemeine Erholung der Wirtschaft zurückzuführen. Diese gestiegene Nachfrage bedeutete, dass die Preiserhöhungen im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über dem Anstieg der Rohstoffkosten lagen (siehe Tabelle 9). |
(186) |
Die Rentabilitätsrate blieb jedoch in allen vier Jahren des Bezugszeitraums unter der in früheren Untersuchungen festgelegten Zielgewinnspanne von 5 % für diesen Wirtschaftszweig (siehe Erwägungsgrund 162 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607) sowie unter der in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung festgelegten Mindestzielgewinnspanne von 6 %. |
(187) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow verbesserte sich infolge des Rückgangs der Lagerbestände und der Entwicklung der Rentabilität im Laufe des Bezugszeitraums. |
(188) |
Die jährlichen Gesamtinvestitionen waren im Bezugszeitraum gering und relativ stabil. Die Investitionen beschränkten sich größtenteils auf die Instandhaltung und den Austausch vorhandener Ausrüstung. |
(189) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie folgte dem Trend der Rentabilität, da sie 2019 und 2020 negativ war und sich 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf niedrige positive Werte verbesserte. |
5.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(190) |
Die Einfuhren auf den Unionsmarkt wurden im Bezugszeitraum von Drittländern dominiert, insbesondere von der Republik Korea, Indien und der Türkei. Darüber hinaus stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von rund 78 Tausend Tonnen auf rund 96 Tausend Tonnen, wie aus Tabelle 5 hervorgeht. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich von rund 47,6 % im Jahr 2019 auf 54,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Gegensatz dazu lagen die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum nicht über 1,9 % und beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 1,2 % des Verbrauchs, wie aus Tabelle 3 hervorgeht. |
(191) |
In den ersten Jahren des Bezugszeitraums wirkte sich der Wirtschaftsabschwung infolge der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen sowie der schwierigen wirtschaftlichen Lage in bestimmten Verwendersektoren stark auf die Makroindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union aus. Infolge der wirtschaftlichen Erholung nach dem Auslaufen der Lockdown-Maßnahmen verbesserten sich die Makroindikatoren zwar bis zu einem gewissen Grad, doch insgesamt zeigen sie eine anhaltende Schädigung, und zwar sowohl in absoluten Zahlen für Produktion und Verkäufe als auch in Bezug auf den Marktanteil, der im Bezugszeitraum von 51,1 % auf 44,1 % zurückging. Der Eigenverbrauchsmarkt belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 1 % des Gesamtverbrauchs, und die Entwicklungen auf diesem Markt hatten keine wirklichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. |
(192) |
Was die Mikroindikatoren betrifft, so hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 und während der Überprüfung im Vergleich zu 2019 und 2020 leicht verbessert. Trotz eines Kostenanstiegs profitierte der Wirtschaftszweig nach dem Abklingen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 von einer Phase verbesserter Marktbedingungen, in der er seine Preise ausreichend anheben konnte, sodass sich Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow verbesserten. Dennoch lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs immer noch unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne (5 %). |
(193) |
Unter Berücksichtigung sowohl der Makro- als auch der Mikroindikatoren und insbesondere des sinkenden Marktanteils, des fehlenden Wachstums, der geringen Kapazitätsauslastung und der unzureichenden Rentabilität gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
(194) |
Im Rahmen der Schadensbeurteilung soll ermittelt werden, ob die bedeutende Schädigung anhielt und, wenn ja, ob diese Schädigung durch Einfuhren aus China verursacht wurde. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die festgestellte bedeutende Schädigung nicht durch die — im Bezugszeitraum geringen — Einfuhren aus China verursacht wurde, sondern durch steigende Einfuhren aus Drittländern, die vor dem Hintergrund ungünstiger Marktbedingungen, wie in den Erwägungsgründen 191 und 192 erläutert, einen erheblichen Marktanteil erlangten. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
6.1. Analyse
(195) |
Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei einem Auslaufen der Maßnahmen gegenüber der VR China erneut eine bedeutende Schädigung, wie sie ursprünglich von den Einfuhren aus der VR China verursacht worden war, auftreten würde. Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren aus der VR China während des UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten (Abschnitt 3.6, Erwägungsgrund 111), und dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre (Abschnitt 4.3). |
(196) |
Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: (i) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, (ii) mögliche Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen, (iii) das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer, (iv) die Attraktivität des Unionsmarktes und (v) die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. |
6.1.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(197) |
Wie in den Erwägungsgründen 114 und 115 dargelegt, haben die Hersteller in der VR China eine erhebliche Produktionskapazität und folglich Kapazitätsreserven, welche nicht nur die Ausfuhrmenge in die Union während des UZÜ bei Weitem überschreiten, sondern auch den Gesamtverbrauch in der Union während des UZÜ um mehr als das Zehnfache übersteigen. Die Kommission stellte ferner fest, dass allein die seit der letzten Auslaufüberprüfung von den chinesischen Herstellern ergänzten Kapazitäten den gesamten Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits deutlich überstiegen. |
(198) |
Zudem gab es, wie in den Erwägungsgründen 115 und 116 dargelegt, keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage nach SRC in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder einem anderen Drittlandsmarkt die verfügbaren Kapazitätsreserven nicht absorbieren kann. |
6.1.2. Mögliche Preisniveaus chinesischer Einfuhren
(199) |
Wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, wurden die chinesischen Ausfuhrmengen und die Attraktivität des Unionsmarktes nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen (GTA-Daten und Informationen aus dem Antrag) ermittelt. |
(200) |
Wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, ergab die Analyse der verfügbaren weltweiten Handelsstatistiken (siehe Erwägungsgründe 119 und 120), dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte Chinas, nämlich Indien, Südkorea, Thailand, die USA und Vietnam, unter den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union lagen. Diese Ausfuhrpreise waren deutlich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (um rund 60 %). Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise der Ausfuhren in die Union noch weiter senken könnten. |
(201) |
Was ebenfalls die Preise anbelangt, betrug die Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle, wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt, mehr als 40 %. Dies deutet darauf hin, dass ohne Maßnahmen Einfuhren aus der VR China in erhöhten Mengen einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden. |
6.1.3. Attraktivität des Unionsmarktes
(202) |
Unter Berücksichtigung dieser Preisanalyse im vorangegangenen Erwägungsgrund und in Erwägungsgrund 120 hätten die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen hohen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten, wo sie höhere Preise erzielen würden, während sie weiterhin in der Lage wären, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich zu unterbieten. Darüber hinaus könnten sie ihre Kapazitätsreserven nutzen, um die Ausfuhrmengen auf den Unionsmarkt zu erhöhen. |
(203) |
Ferner ist der Unionsmarkt nach den verfügbaren Informationen einer der größten der Welt und umfasst ein breites Spektrum von SRC-Verwenderindustrien, darunter Fischerei, maritime Wirtschaft, Schiffbau, Öl- und Gasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Lufttransport, Automobilindustrie, Hoch- und Tiefbau sowie Aufzüge. Dies veranschaulicht die Attraktivität des Unionsmarktes. |
(204) |
Darüber hinaus kann, wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, vernünftigerweise der Schluss gezogen werden, dass es attraktiver ist, die Ausfuhren in einen einzigen Markt zu steigern, als die Ausfuhren in mehrere kleinere Märkte, da sich durch den Verkauf an Großkunden in derselben Region die Versand-, Logistik- und Organisationskosten senken lassen und auch eine gewisse Kapazitätsauslastung von SRC-Anlagen gewährleisten lässt. |
(205) |
Die Attraktivität des Unionsmarktes liegt auch im Hinblick auf die Preise auf der Hand, da die chinesischen ausführenden Hersteller bei Verkäufen in die Union höhere Gewinne erzielen können als bei Verkäufen in andere Ausfuhrmärkte. |
(206) |
Ein weiteres Indiz für die Attraktivität des Unionsmarktes ist die Tatsache, dass es, wie in Abschnitt 1.1 erläutert, seit der erstmaligen Einführung der Maßnahmen Versuche chinesischer Ausführer zur Umgehung gegeben hat. |
(207) |
Somit wird der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen das Potenzial und den Anreiz haben, die Menge ihrer SRC-Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erheblich zu steigern und dadurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zu unterbieten. |
6.1.4. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(208) |
Sofern von dem Szenario ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union sein derzeitiges Preisniveau nicht verändert, wird er seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus China nicht aufrechterhalten können. Höchstwahrscheinlich würde der chinesische Marktanteil im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen schnell ansteigen. Dies würde höchstwahrscheinlich zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen, da sein Preisniveau am höchsten ist, insbesondere im Vergleich zum Preis der Einfuhren aus China ohne Antidumpingzölle, wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen. Dies würde zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und das Risiko einer Verlustsituation erhöhen, die bereits im Bezugszeitraum eingetreten war. |
(209) |
Sollte der Wirtschaftszweig der Union beschließen, sein Preisniveau zu senken, um seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten, wird sich seine finanzielle Lage fast unmittelbar verschlechtern, und die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums beobachtete Verlustsituation wird sich wahrscheinlich wiederholen und sich sogar noch verschlechtern. |
(210) |
Bei beiden Szenarien hätte das Außerkrafttreten der Maßnahmen voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, auch im Bereich der Beschäftigung. Der Wirtschaftszweig der Union sah sich im Bezugszeitraum bereits gezwungen, die Zahl der in der Herstellung der Ware tätigen Beschäftigten um 3 % zu senken (siehe Tabelle 8). Eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union erhöht das Risiko der Schließung ganzer Produktionsanlagen. |
(211) |
Somit kann der Schluss gezogen werden, dass das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Wiederauftreten der Schädigung durch SRC-Einfuhren aus der VR China führen würde und dass die schon erfolgte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sich dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen wird. |
(212) |
Zwar trifft es zu, dass es sich bei den SRC-Einfuhren aus der Republik Korea und weiteren Drittländern in Anbetracht ihrer hohen und zunehmenden Menge um Faktoren handelt, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen. Bei dieser Untersuchung wird jedoch im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich überprüft, ob bei Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen eine anhaltende oder erneute Schädigung durch zu schädigenden Preisen erfolgende Einfuhren von SRC aus der VR China wahrscheinlich ist. In Anbetracht der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich durch einen deutlichen Anstieg der Einfuhren aus der VR China die Lage aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes sowie der möglicherweise niedrigen Preise der chinesischen SRC-Ausfuhren in die Union verschlechtern. |
(213) |
Die Einfuhren von SRC aus der VR China gelangen derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt als vor der Einführung der Maßnahmen. Mithilfe der die Antidumpingzölle enthaltenden Einfuhrpreise konnten wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der überprüften Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden. Dass die Einfuhren aus Drittländern preislich unter den mit Antidumpingzöllen belegten Einfuhren aus der VR China lagen, ändert nichts an der Verpflichtung der Kommission, sich an den Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu halten. Wie in Erwägungsgrund 211 dargelegt, hat die Kommission nachgewiesen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der Schädigung führen würde. |
6.2. Schlussfolgerungen
(214) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter SRC-Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung daher weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet. |
7. UNIONSINTERESSE
(215) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einführer, Verwender und Verbraucher. |
(216) |
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
(217) |
Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der vorliegenden Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben. |
(218) |
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen bei dieser besonderen Untersuchung nicht im Interesse der Union läge. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(219) |
Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen eine deutliche Schädigung erleiden würde und sich die derzeit schädigende Lage weiter verschlechtern würde. Das Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union insofern ernsthaft gefährden, als bestimmte Unionshersteller ihre Geschäftstätigkeit einstellen (oder teilweise einstellen müssten), wodurch der Unionsmarkt stärker von SRC-Einfuhren abhängig wäre. |
(220) |
Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. |
7.2. Interesse der Einführer
(221) |
Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, arbeitete kein Einführer an dieser Untersuchung mit. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einführern keine nennenswerten Auswirkungen haben würde. Da keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und eine Fortführung der Maßnahmen sie nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. |
7.3. Interesse der Verwender
(222) |
Die überprüfte Ware wird in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet, z. B. in der Fischerei, in der maritimen Wirtschaft/Schifffahrt, in der Öl- und Gasindustrie, im Bergbau, in der Forstwirtschaft, im Lufttransport, im Hoch- und Tiefbau sowie in Aufzügen. |
(223) |
Wie in Erwägungsgrund 223 dargelegt, arbeitete kein Verwender bei dieser Untersuchung mit. Einige Verwender des SRC-Sektors sprachen sich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus und verwiesen auf die Bedeutung einer zuverlässigen Lieferkette für SRC-Produkte in der EU. |
(224) |
In Ermangelung überzeugender gegenteiliger Argumente wurde daher der Schluss gezogen, dass sich die derzeit geltenden Maßnahmen nicht wesentlich negativ auf die wirtschaftliche Lage der Verwender auswirken und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Lage der Verwenderindustrien nicht übermäßig beeinträchtigen würde. |
7.4. Interesse der Lieferanten
(225) |
Einige Lieferanten des SRC-Sektors, z. B. Drahthersteller und Hersteller von Verpackungsmaterial, wie Kabeltrommeln aus Holz, befürworteten ebenfalls die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und wiesen auch auf die strategische Bedeutung des SRC-Sektors in der EU für andere Sektoren wie die Stahlindustrie hin. |
7.5. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(226) |
Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China sprechen. |
8. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(227) |
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SRC aus der VR China aufrechterhalten werden. |
(228) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein. |
(229) |
Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China zusätzlich auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China aufrechtzuerhaltenden Antidumpingzölle sollten auch weiterhin auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurde, sollte auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. Die 15 ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, sollten auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. |
(230) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (83) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(231) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 60,4 %.
(3) Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812) — mit Ausnahme der von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Waren — und auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) — mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren:
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Republik Korea |
Bosung Wire Rope Co., Ltd, 568, Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872 |
A969 |
Chung Woo Rope Co., Ltd, 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan |
A969 |
|
CS Co., Ltd, 31-102, Junam maeul 2-gil, Yangsan, Gyeongsangnam-do |
A969 |
|
Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan |
A969 |
|
Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam |
A969 |
|
Daechang Steel Co., Ltd, 1213, Aam-daero, Namdong-gu, Incheon |
C057 |
|
DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam |
A969 |
|
Goodwire MFG. Co. Ltd, 984-23, Maegok-Dong, Yangsan-City, Kyungnam |
B955 |
|
|
Kiswire Ltd, 37, Gurak-Ro, 141 Beon-Gil, Suyeong-Gu, Busan, Korea 48212 |
A969 |
|
Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan |
A926 |
|
Line Metal Co. Ltd, 1259 Boncho-ri, Daeji-Myeon, Changnyeong-gun, Gyeongnam |
B926 |
|
Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo |
A994 |
|
Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-Dong, Namdong-gu, Incheon |
A969 |
|
Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan |
A969 |
|
‘YOUNGWIRE, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam (84) |
A969 |
Artikel 2
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(4) Verordnung (EG) Nr. 760/2004 des Rates vom 22. April 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).
(7) Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).
(9) Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von SRC mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 40).
(12) Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 4).
(13) ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 23.
(14) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 130 vom 14.4.2023, S. 8).
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).
(16) Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(17) Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(18) Siehe Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 sowie Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(19) Siehe Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, die Erwägungsgründe 195 bis 201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 sowie die Erwägungsgründe 48 bis 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(20) Siehe Erwägungsgrund 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(21) Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(22) Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
(23) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de
(24) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, 187 ff., Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145), Erwägungsgründe 100 ff., Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59), Erwägungsgründe 52 ff., Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3), Erwägungsgründe 103 ff.
(25) Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(26) Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(27) Siehe Www.cqgt.cn (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(28) Siehe https://www.magang.com.cn/ (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(29) Siehe https://www.qixin.com/company/ab02483a-5ed7-49fe-b6e6-8ea39dc4dc80 (abgerufen am 7. Dezember 2023).
(30) Siehe http://www.ansteel.cn/about/company_profile/ (abgerufen am 10. Dezember 2023).
(31) Siehe https://www.qcc.com/firm/d620835aaae14e62fdc965fd41a51d8d.html (abgerufen am 7. Dezember 2023).
(32) Siehe https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 7. Dezember 2023).
(33) Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
(34) Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 7. Dezember 2023).
(35) Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 7. Dezember 2023).
(36) Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 8. Dezember 2023).
(37) Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 8. Dezember 2023).
(38) 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (abgerufen am 8. Dezember 2023).
(39) Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (abgerufen am 8. Dezember 2023).
(40) 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. CNY erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert“, abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 5. Dezember 2023).
(41) Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa 10 Unternehmen“, abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 5. Dezember 2023).
(42) Siehe http://www.ansteel.cn/dangdejianshe/dangjiandongtai/2023-03-17/12429.html (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(43) Siehe https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 13. Dezember 2023).
(44) Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 13. Dezember 2023).
(45) Siehe https://www.handannews.com.cn/news/content/2023-05/20/content_20113749.html (abgerufen am 9. Dezember 2023).
(46) Siehe https://foundry.org.cn/%e5%8d%8f%e4%bc%9a%e7%ab%a0%e7%a8%8b (abgerufen am 9. Dezember 2023).
(47) Siehe https://www.chinafasten.com/ (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(48) Siehe http://www.ansteel.cn/ (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(49) Siehe http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-29/9184004.PDF S. 56 (abgerufen am 6. Dezember 2023).
(50) Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
(51) Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2023).
(52) Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
(53) Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 13. Dezember 2023).
(54) Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.
(55) Siehe https://en.ndrc.gov.cn/news/mediarusources/202203/t20220325_1320408.html (abgerufen am 5. Dezember 2023).
(56) Siehe den Aktionsplan „1 + 3“ für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (abgerufen am 13. Dezember 2023).
(57) Siehe Erwägungsgrund 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 33.
(58) World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income
(59) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(60) https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1
(61) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2022-2/ingles
(62) http://www.mea.or.th/en/profile/109/114
(63) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).
(64) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo
(65) http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm
(66) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(67) Die Arbeitskosten sind abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo.
(68) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-December-2022-49651&dil=2
(69) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Verbrauchsdaten in den entsprechenden Anhängen über Strom nicht offengelegt.
(70) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2022-2/ingles
(71) https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1
(73) http://www.mea.or.th/en/profile/109/114
(74) https://www.celikhalat.com.tr/images/uploaded/Celik%20Halat%20SPK_30.09.22%20.pdf
(75) Siehe Abschnitt 5.2 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung sowie Abschnitt 1 der nicht vertraulichen Fassung der Stellungnahme des EWRIS vom 15. Februar 2024.
(76) Seiten 15, 21–23 des Berichts, dessen Auszug in Anhang 10 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung enthalten ist. Der vollständige Bericht ist vom Herausgeber gegen Entgelt öffentlich zugänglich.
(77) Siehe Erwägungsgrund 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607.
(78) Siehe Absatz 26 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung.
(79) Siehe Abschnitt 5.2.b der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung.
(80) Siehe Erwägungsgründe 30 und 95 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung.
(81) Siehe Nummern 5 und 98 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung sowie Abschnitt 1 der nicht vertraulichen Fassung der Stellungnahme des EWRIS vom 15. Februar 2024.
(82) https://ad-notification.wto.org/explore-data/measures
(83) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(84) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1624 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 8).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)