Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1474

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich einer abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch

    C/2024/3347

    ABl. L, 2024/1474, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1474/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1474/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1474

    27.5.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1474 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2024

    mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich einer abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden „Kontrollverordnung“) enthält Vorschriften und Maßnahmen zur erlaubten Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord von Fischereifahrzeugen behaltenen Mengen in Kilogramm.

    (2)

    Um den Schwierigkeiten bei der korrekten Schätzung der Fangmengen der einzelnen Arten an Bord Rechnung zu tragen, enthält Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung eine Ausnahme von der bestehenden Toleranzspanne für unsortiert angelandete Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung für die in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen.

    (3)

    Eine solche Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die in diesen Fischereien gefangenen Arten in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden und die Mitgliedstaaten entsprechende Anträge vorlegen. Auch das Wiegen dieser Fänge sollte unter bestimmten einheitlichen Bedingungen erfolgen, um präzise Meldungen der Fänge zu gewährleisten. Es ist daher erforderlich, Vorschriften über die Bedingungen für das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen, die unter diese Ausnahme fallen, und über die Liste von Häfen festzulegen, in denen das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung erfolgen soll.

    (4)

    In den Vorschriften über die Bedingungen für das Anlanden, das Umladen und das Wiegen von Fängen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung sollte zwischen bestimmten Fischereien sowie zwischen Häfen der Union und Häfen in Drittländern unterschieden werden, insbesondere was die Ausübung von Kontroll- und Inspektionsbefugnissen betrifft, für die möglicherweise mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zusammengearbeitet werden muss.

    Für gelistete Häfen innerhalb der Union sollten Anforderungen für die genutzten Systeme, Ausrüstungen und Verfahren festgelegt werden, die erforderlich sind, um präzises Wiegen und präzise Meldungen der Fänge bei der Anlandung zu gewährleisten.

    (5)

    Da eine abweichende Toleranzspanne erhebliche Risiken für die präzise Aufzeichnung und Meldung von Fängen mit sich bringt, sind Sicherheitsmechanismen erforderlich, die den Einsatz elektronischer Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer anderen gleichwertigen Technologie umfassen sollten, damit die Bedingungen für das Anlanden, Umladen und Wiegen der unter die abweichende Toleranzspanne fallenden Fänge kontrolliert werden können.

    (6)

    Die Verarbeitung, der Austausch, der Abgleich und die Speicherung von Daten, die gemäß dieser Verordnung durch den Einsatz solcher Systeme und Technologien zu Kontrollzwecken erhoben werden, durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den Vorschriften der Kontrollverordnung, einschließlich der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, im Einklang stehen. Die elektronischen Fernüberwachungssysteme oder andere gleichwertige Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung eingesetzt werden, sollten daher so betrieben werden, dass Videoaufzeichnungen keine Bilder von natürlichen Personen enthalten und diese darin nicht identifiziert werden können. Zu diesem Zweck sollten die Systeme und Technologien so positioniert werden, dass nur die Teile des Schiffs bzw. die Bereiche, Systeme oder Einrichtungen überwacht werden können, in denen Fänge angelandet, umgeladen und gewogen werden, die unter die abweichende Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung fallen. Werden dennoch Bilder natürlicher Personen so aufgezeichnet, dass diese natürlichen Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können, sollten die Bilder, sobald dies festgestellt wird, unverzüglich anonymisiert werden.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass die Wiegevorgänge in gelisteten Häfen präzise Wiegeergebnisse liefern, sollten akkreditierte unabhängige Dritte für das Wiegen aller Fänge aus Fischereien verantwortlich sein, für die die abweichende Toleranzspanne gilt. In den Häfen der Union können die Küstenmitgliedstaaten alternative Mittel vorsehen, um präzises Wiegen und präzise Meldungen der Fänge zu gewährleisten. Solche alternativen Mittel könnten nicht standardmäßig auf Häfen ausgedehnt werden, die im Hoheitsgebiet eines Drittlandes gelistet sind, da zwingend nationale Behörden oder bestimmte Kontrollinstrumente eingebunden werden müssten.

    (8)

    Für Fischereifahrzeuge der Union, die Erzeugnisse in Häfen von Drittländern anlanden oder umladen, sollte keine abweichende Toleranzspanne zulässig sein, wenn in diesen Häfen die zur Gewährleistung präziser Meldungen der Fänge erforderlichen Kontrollen und Ressourcen nicht verfügbar sind oder wenn das Drittland mit nicht nachhaltiger Fischerei und illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) in Verbindung gebracht wird.

    (9)

    Häfen sollten nur in die Liste aufgenommen werden können, wenn geeignete Nachweise dafür vorgelegt werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung erfüllt sind.

    (10)

    Außerdem muss festgelegt werden, wie ein Hafen in die von der Kommission anzunehmende Liste der Häfen aufgenommen und aus dieser gestrichen werden kann, einschließlich der Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste der Häfen, des Inhalts der Anträge und der von der Kommission vorzunehmenden Bewertung.

    (11)

    Damit die Ausnahme von der zulässigen Toleranzspanne in den gelisteten Häfen angemessen kontrolliert werden kann, müssen zusätzliche Bedingungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, Küstenmitgliedstaaten und Flaggenmitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Anlanden, Umladen und Wiegen sowie der Registrierung von Fängen in den unter die Ausnahme fallenden Fischereien betreffen, wie die Verwendung zertifizierter Wiegesysteme, über die Daten elektronisch weitergegeben werden, Stichprobenpläne und Überwachungsanforderungen für Wiegevorgänge. Diese Bedingungen sollten auch Sicherheitsmechanismen, zusätzliche Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten umfassen.

    (12)

    Angesichts der negativen Folgen, einschließlich erheblicher Falschmeldungen, die eintreten können, wenn die Bedingungen für die in dieser Verordnung festzulegende abweichende Toleranzspanne nicht eingehalten werden, muss ein einheitliches Mindestmaß an Inspektionen festgelegt werden. Dieses Mindestmaß an Inspektionen sollte mit dem Ansatz in Einklang stehen, den die Union und ihre Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der GFP-Vorschriften verfolgen, etwa im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3), sowie mit den Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen, die für die Union verbindlich sind, einschließlich der Vorschriften über Hafeninspektionen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Indischen Ozean.

    (13)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung darf nur bei Fischereifahrzeugen, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, die abweichende Toleranzspanne angewendet werden. Um die notwendige Kontrolle dieser Bedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erstellen, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Diese Liste sollte insbesondere dann aktualisiert werden, wenn ein Schiff diese Bedingungen nicht erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass geeignete Folgemaßnahmen gegen die natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden, die für die Nichteinhaltung dieser Bedingungen verantwortlich sind. Um Transparenz zu gewährleisten und die nationalen Kontrollbehörden der gelisteten Häfen darüber zu informieren, für welche Schiffe die abweichende Toleranzspanne angewendet werden kann, sollte diese Liste allen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten unbeschadet der Bedingungen und Anforderungen für das Anlanden, Wiegen und Umladen sowie anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Kontrollverordnung gelten, einschließlich der internationalen Verpflichtungen, die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen sowie im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderen Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, eingegangen wurden.

    (15)

    Der Ausschuss für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Anwendung abweichender Toleranzspannen bei der Schätzung von Fängen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung festgelegt, die unsortiert angelandet oder umgeladen werden, und zwar i) in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und ii) in der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Diese Bedingungen betreffen

    a)

    die Auflistung der Häfen der Union und von Drittländern, in denen das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung erfolgen soll, wenn die abweichende Toleranzspanne gemäß dem genannten Artikel angewendet wird, und

    b)

    das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten, sowie die erforderlichen Kontrollen und Sicherheitsmechanismen, die bei Anwendung der abweichenden Toleranzspanne in Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung einzuhalten sind.

    (2)   In dieser Verordnung wird auch das Verfahren für die Aufnahme eines Hafens in die Liste und für die Streichung aus dieser Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung festgelegt.

    (3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bedingungen und Anforderungen für das Anlanden, Wiegen und Umladen sowie anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Kontrollverordnung, einschließlich der internationalen Verpflichtungen, die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) sowie im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderen Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, eingegangen wurden.

    KAPITEL II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DIE LISTE DER HÄFEN

    ABSCHNITT 1

    Häfen der Union

    Artikel 2

    Anforderungen an Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente

    (1)   Ein Hafen kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung aufgenommen werden, wenn er über alle nachstehend aufgeführten Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente verfügt, um präzise Meldungen der Fänge und die erforderliche Kontrolle dieser Meldungen zu gewährleisten:

    a)

    ein elektronisches Fernüberwachungssystem mit Kameras für die Videoüberwachung (CCTV), durch das die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats das Anlanden, Umladen und Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung überwachen können;

    b)

    ein Brücken- oder Kranwaagesystem, das für das Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung verwendet wird;

    c)

    einen oder mehrere Wasserabscheider, um in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fänge bei der Anlandung vor dem Wiegen vom Wasser zu trennen, und

    d)

    eine automatisierte oder teilautomatisierte Vorrichtung für die Probennahme, die sowohl für die Betreiber als auch für die Inspektoren zugänglich ist, um sicherzustellen, dass die Proben in Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang mit den geltenden Stichprobenwiegeverfahren völlig zufällig entnommen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Wiegesysteme, Ausrüstungen und Kontrollinstrumente durch eine gleichwertige Technologie oder ein gleichwertiges System mit Ausrüstungen ersetzt werden, durch die ein ebenso präzises Wiegen und eine ebenso präzise Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung oder Umladung gewährleistet werden kann.

    Bei der Ermittlung der gleichwertigen Technologie oder des gleichwertigen Systems können Aspekte wie die Abmessungen des Hafens, seine saisonale Nutzung, geringe Anlandemengen und der Inhalt eines von der Kommission genehmigten Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms berücksichtigt werden.

    Artikel 3

    Besondere Bedingungen für das präzise Wiegen

    (1)   Ein Hafen kann nur dann gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung in die Liste aufgenommen werden, wenn er über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass alle Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, die in einem gelisteten Hafen angelandet oder umgeladen werden, präzise gewogen werden, und die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen gewährleistet ist.

    (2)   Beim Wiegen gemäß Absatz 1 ist eine der folgenden Optionen zu wählen:

    a)

    Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats, die das präzise Wiegen aller angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a umfassend überwachen;

    b)

    Wiegen in der Verantwortung unabhängiger Dritter vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Bedingungen oder

    c)

    Wiegen in der Verantwortung anderer natürlicher oder juristischer Personen vorbehaltlich der in Absatz 5 festgelegten Bedingungen.

    (3)   Der unabhängige Dritte gemäß Absatz 2 Buchstabe b überwacht umfassend das präzise Wiegen aller Anlandungen und Umladungen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

    a)

    Er muss nach ISO 17020 Typ A oder einer strengeren Norm akkreditiert sein, durch die seine Unabhängigkeit bestätigt wird;

    b)

    er muss von der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats zugelassen sein;

    c)

    er muss im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein und darf sich insbesondere nicht in eine Situation begeben, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;

    d)

    er muss Aufzeichnungen über die Kalibrierung der für das Wiegen verwendeten Systeme vorhalten, einschließlich einer Kopie der Kalibrierscheine;

    e)

    er muss über qualifiziertes Personal verfügen, das in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult ist, gegebenenfalls einschließlich Unterstützungspersonal, und

    f)

    er muss Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur und Ausrüstung haben, um die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

    (4)   Unabhängige Dritte gemäß Absatz 2 Buchstabe b füllen für alle angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung eine Wiegeliste aus und übermitteln sie dem betreffenden Betreiber und den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

    (5)   Die anderen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats zugelassen, überwachen umfassend das präzise Wiegen aller angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a mithilfe des elektronischen Systems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder einer gleichwertigen Technologie und gewähren den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats Zugang zu den Überwachungsdaten.

    ABSCHNITT 2

    Häfen von Drittländern

    Artikel 4

    Allgemeine Bedingungen

    Ein Hafen eines Drittlands kann nur in die Liste aufgenommen werden, wenn

    a)

    er sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (6) befindet;

    b)

    er sich nicht im Hoheitsgebiet eines Landes befindet, das gemäß Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (7) als nichtkooperierendes Drittland eingestuft oder über eine mögliche Einstufung informiert wurde;

    c)

    er sich nicht im Hoheitsgebiet eines Landes befindet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Land eingestuft wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und

    d)

    es sich um einen bezeichneten Hafen für Anlandetätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder anderen bilateralen Abkommen handelt, die von der Union und Drittländern oder gegebenenfalls im Rahmen von RFO geschlossen wurden.

    Artikel 5

    Besondere Bedingungen für das präzise Wiegen

    (1)   Ein Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes kann nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn es Verfahren gibt, die Folgendes gewährleisten:

    a)

    präzises Wiegen aller Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, wenn sie in seinem Hafen angelandet oder umgeladen werden;

    b)

    Wiegen gemäß Buchstabe a unter der Verantwortung eines unabhängigen Dritten, der die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt, und

    c)

    Ausfüllen einer Wiegeliste für alle angelandeten und umgeladenen Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung durch die unabhängigen Dritten und Übermittlung an den Betreiber und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs.

    (2)   Der unabhängige Dritte überwacht umfassend das präzise Wiegen aller Anlandungen und Umladungen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

    a)

    Er muss nach ISO 17020 Typ A oder einer vergleichbaren oder strengeren Norm akkreditiert sein, durch die seine Unabhängigkeit bestätigt wird;

    b)

    er muss von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats mit der Aufgabe betraut worden sein, die Fänge präzise zu wiegen und aufzuzeichnen;

    c)

    er muss im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein und darf sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;

    d)

    er muss Aufzeichnungen über die Kalibrierung der für das Wiegen verwendeten Systeme vorhalten, einschließlich einer Kopie der Kalibrierscheine;

    e)

    er muss über qualifiziertes Personal verfügen, das in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult ist, gegebenenfalls einschließlich Unterstützungspersonal, und

    f)

    er muss Zugang zu der erforderlichen Infrastruktur und Ausrüstung haben, um die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

    KAPITEL III

    VERFAHREN FÜR DIE AUFNAHME VON HÄFEN IN DIE LISTE UND FÜR DEREN STREICHUNG AUS DER LISTE

    Artikel 6

    Einreichung von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

    Ein Mitgliedstaat (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat“) kann bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands in die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung genehmigte Liste der Häfen stellen.

    Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    Name und Ort des Hafens, der in die Liste aufgenommen werden soll;

    b)

    Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Behörde des Mitgliedstaats;

    c)

    gegebenenfalls Kontaktdaten der für die Fischereikontrolle zuständigen Behörde des Drittlandes und

    d)

    für jeden Hafen, der in die Liste aufgenommen werden soll, spezifische, zuverlässige und überprüfbare Nachweise, dass alle in Kapitel II festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Der antragstellende Mitgliedstaat kann alle sonstigen Informationen beifügen, die er für relevant hält.

    Artikel 7

    Bewertung durch die Kommission

    (1)   Bis zum 1. November jedes Jahres prüft die Kommission jeden gemäß Artikel 6 eingereichten Antrag, der spätestens am 1. September desselben Jahres eingegangen ist, um festzustellen, ob die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind.

    (2)   Gelangt die Kommission bei der Bewertung nach Absatz 1 zu der Auffassung, dass gemäß Artikel 6 erforderliche Informationen fehlen, fordert sie den antragstellenden Mitgliedstaat auf, seinen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen ab der Aufforderung, zu vervollständigen. Vervollständigt der antragstellende Mitgliedstaat den Antrag nicht vor Ablauf dieser Frist, so lehnt die Kommission den Antrag ab und teilt dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit. Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen kann ein neuer Antrag gestellt werden.

    (3)   Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind, so teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat unverzüglich mit und nimmt den Hafen in die Liste gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung auf.

    (4)   Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Kapitels II ganz oder teilweise nicht erfüllt sind oder dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um zu bewerten, ob diese Bedingungen erfüllt sind, so lehnt sie den Antrag ab und teilt dies dem antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

    (5)   Die Kommission kann Drittländer oder Flaggenmitgliedstaaten, die von einem Antrag nach Artikel 6 betroffen sind, auffordern, gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Klarstellungen vorzulegen. Diese Informationen oder Klarstellungen können von der Kommission bei der Bewertung gemäß vorliegendem Artikel berücksichtigt werden.

    Artikel 8

    Streichung eines Hafens aus der Liste durch die Kommission

    (1)   Die Kommission streicht den Hafen aus der Liste und ändert die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung angenommene Liste der Häfen, wenn

    a)

    ihr Nachweise darüber vorliegen, dass ein gelisteter Hafen die in Kapitel II genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, oder

    b)

    sie der Auffassung ist, dass die gemäß Artikel 14 dieser Verordnung vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um zu bewerten, ob die Bedingungen gemäß Kapitel II erfüllt sind.

    (2)   Die Kommission teilt dem antragstellenden Mitgliedstaat und den Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge, die den gelisteten Hafen nutzen, mit, dass sie beabsichtigt, diesen Hafen aus der Liste zu streichen; dieser hat 30 Tage Zeit, um der Kommission die Informationen und Nachweise vorzulegen, dass die Bedingungen des Kapitels II erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist streicht die Kommission den Hafen aus der Liste und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat mindestens einen Monat vor der Streichung, wenn

    a)

    keine ausreichenden Nachweise vorliegen, dass diese Bedingungen erfüllt sind;

    b)

    die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um zu bewerten, ob die Bedingungen gemäß Kapitel II erfüllt sind, oder

    c)

    der antragstellende Mitgliedstaat oder die betreffenden Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge, die den gelisteten Hafen nutzen, keine Informationen vorgelegt haben.

    (3)   Die Kommission kann den Hafen auch aus der Liste streichen und die gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Kontrollverordnung angenommene Liste der Häfen ändern, wenn der antragstellende Mitgliedstaat einen begründeten Antrag dafür vorlegt.

    KAPITEL IV

    ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE ERFORDERLICHEN KONTROLLEN UND SICHERHEITSMECHANISMEN FÜR DAS ANLANDEN, WIEGEN ODER UMLADEN VON FÄNGEN AUS FISCHEREIEN GEMÄẞ ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A DER KONTROLLVERORDNUNG

    Abschnitt 1

    Bedingungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union

    Artikel 9

    Allgemeine Bedingungen

    (1)   In Bezug auf Fänge aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung, die in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden, müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union alle Fänge derselben Fangreise ausschließlich in gelisteten Häfen anlanden oder umladen.

    (2)   Bei Fängen aus der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, die in einem gelisteten Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes angelandet oder umgeladen werden sollen, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union sicher, dass das Sortieren, die Probenahme und das Wiegen dieser Fänge an Bord jederzeit durch elektronische Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer gleichwertigen Technologie, die dieselbe Kontrollgenauigkeit gewährleistet, kontrolliert werden.

    Abschnitt 2

    Bedingungen für die Mitgliedstaaten

    Artikel 10

    Stichprobenpläne

    (1)   In gelisteten Häfen innerhalb der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in den Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung die Zusammensetzung der Fänge, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge in einem gelisteten Hafen angelandet oder umgeladen werden, auf Stichprobenplänen beruht, die gegebenenfalls von der Kommission angenommen oder genehmigt wurden.

    (2)   Bei Fängen von tropischem Thunfisch wird die Fangzusammensetzung bestimmt, indem die Fänge nach Arten sortiert und gewogen werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 kann die Fangzusammensetzung bei Exemplaren von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als 5 kg, die in dem gelisteten Hafen eines Drittlandes angelandet oder umgeladen werden, nach einer Stichprobenmethode bestimmt werden, die der Flaggenmitgliedstaat in den Bedingungen für die Fangerlaubnis des Fischereifahrzeugs festgelegt hat.

    Artikel 11

    Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, für die die abweichende Toleranzspanne gilt

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, für die in einem gelisteten Hafen die abweichende Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung nur für Fischereifahrzeuge angewendet wird, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

    Zu diesem Zweck üben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel VIII der Kontrollverordnung das erforderliche Maß an Kontrolle über diese Schiffe aus und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen verstoßen haben, oder juristische Personen, die für Verstöße gegen diese Bedingungen verantwortlich gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden, einschließlich der vorübergehenden oder dauerhaften Streichung von Fischereifahrzeugen, die nicht den Vorschriften entsprechen, aus der in Absatz 1 genannten Liste.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannte Liste den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung und halten sie auf dem neuesten Stand.

    Artikel 12

    Kontrolle und Inspektion in Häfen der Union

    (1)   Küstenmitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich gelistete Häfen befinden, stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, durch die wirksam kontrolliert wird, ob die Fangmeldungen von Fischereifahrzeugen der Union, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt, korrekt sind und ob die Bedingungen gemäß diesem Kapitel eingehalten werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen Eckwerte für Mindestinspektionstätigkeiten umfassen, die auf dem Risikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Kontrollverordnung basieren und regelmäßig überarbeitet werden.

    Diese Eckwerte dürfen nicht weniger als 5 % der Gesamtzahl der Anlandungen und Umladungen und 7,5 % der Mengen betragen, die jährlich von Fischereifahrzeugen der Union angelandet und umgeladen werden, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

    Artikel 13

    Kontrolle und Inspektion in Häfen von Drittländern

    (1)   Flaggenmitgliedstaaten von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt, stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, durch die wirksam kontrolliert wird, ob die Fangmeldungen dieser Fischereifahrzeuge korrekt sind und ob die Bedingungen gemäß diesem Kapitel eingehalten werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen Eckwerte für Mindestinspektionstätigkeiten umfassen, die auf dem Risikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Kontrollverordnung basieren und regelmäßig überarbeitet werden.

    Diese Eckwerte dürfen nicht weniger als 5 % der Gesamtzahl der Anlandungen und Umladungen und 7,5 % der Mengen betragen, die jährlich von Fischereifahrzeugen der Union angelandet und umgeladen werden, für die die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung gilt.

    (3)   Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei, anderer bilateraler Abkommen, die die Union mit dem Drittland geschlossen hat, oder ansonsten nach dem Völkerrecht zu Kontroll- und Inspektionszwecken Zugang zu den gelisteten Häfen und Einrichtungen des betreffenden Drittlands gewährt wird, sodass Vertreter der Behörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 6 der Kontrollverordnung die in Absatz 2 genannten Inspektionen durchführen können.

    (4)   Die Kommission kann das betreffende Drittland im Einzelfall auffordern, Vertretern der Behörden zu Kontroll- und Inspektionszwecken Zugang zu seinen Häfen und Einrichtungen zu gewähren.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Meldepflichten

    (1)   Die antragstellenden Mitgliedstaaten überprüfen jährlich die in Artikel 6 genannten Informationen und melden der Kommission alle relevanten Änderungen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich jeden festgestellten oder bestätigten Verstoß gegen die in den Kapiteln II und IV dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich

    a)

    der Ergebnisse aller gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführten Inspektionen und

    b)

    der Ergebnisse der Analyse und des Abgleichs von Daten, die unter Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer anderen gleichwertigen Technologie im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden.

    (3)   Eine solche Meldung sollte auch Folgemaßnahmen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die in den Kapiteln II und IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen ergriffen wurden.

    Artikel 15

    Datenverwaltung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten die in den Artikeln 109, 110, 111 und 113 der Kontrollverordnung festgelegten Vorschriften für die Analyse, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Daten sowie den Zugang zu Daten gelten.

    Artikel 16

    Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Kontrollverordnung verarbeitet werden dürfen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder andere gleichwertige Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung eingesetzt werden, so betrieben werden, dass Videoaufzeichnungen keine Identifizierung natürlicher Personen zulassen. Zu diesem Zweck werden diese Systeme und Technologien so positioniert, dass nur die Teile des Schiffs bzw. die Bereiche, Systeme oder Einrichtungen überwacht werden können, in denen Fänge angelandet, umgeladen und gewogen werden, die unter die abweichende Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung fallen.

    (3)   Werden dennoch Bilder natürlicher Personen so aufgezeichnet, dass diese natürlichen Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können, werden die Bilder, sobald dies festgestellt wird, unverzüglich anonymisiert.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (6)   ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 1.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1474/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top