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Document 32024R1403

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission vom 12. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

C/2024/1490

ABl. L, 2024/1403, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1403/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1403/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1403

24.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1403 DER KOMMISSION

vom 12. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 gestattet der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) und den zuständigen nationalen Behörden, ihre Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung und Aufsicht an qualifizierte Stellen zu übertragen, die gemäß den in Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten oder den in Artikel 62 Absatz 14 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakten als mit den Kriterien in Anhang VI dieser Verordnung im Einklang stehend akkreditiert wurden.

(2)

Die Agentur sollte Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben nur qualifizierten Stellen übertragen, die in der Lage sind, solche Aufgaben wahrzunehmen. Daher sollte die Agentur ein umfassendes Akkreditierungssystem einrichten und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass qualifizierte Stellen die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Anforderungen erfüllen.

(3)

Mit dieser Verordnung soll ein Verfahren festgelegt werden, nach dem die Agentur qualifizierte Stellen akkreditieren kann und das sicherstellt, dass diese in der Lage sind, ihre Aufgaben fortlaufend wahrzunehmen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte die Agentur berechtigt sein, von der zuständigen nationalen Behörde die einschlägigen Akkreditierungsberichte der qualifizierten Stellen einzufordern.

(4)

Bei der Wahrnehmung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben im Namen der Agentur üben die akkreditierten qualifizierten Stellen Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen aus. Diese Aufgaben sind keine Dienstleistungen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags angeboten werden, und fallen daher nicht unter die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Um eine transparente, faire und diskriminierungsfreie Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen zu gewährleisten, sollte die Agentur daher Zuweisungskriterien festlegen, auf deren Grundlage schriftliche Vereinbarungen mit diesen Stellen geschlossen werden.

(5)

Um eine mögliche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu vermeiden, sollten in dieser Verordnung auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine akkreditierte qualifizierte Stelle ihre Aufgabe weiterhin wahrnehmen kann, wenn es bei ihrer Organisation, ihren Verfahren und ihrem Personal zu Änderungen kommt, die sich auf ihren Akkreditierungsstatus auswirken könnten.

(6)

Die Agentur sollte die fortlaufende Aufsicht über akkreditierte qualifizierte Stellen sicherstellen, um die fortlaufende Einhaltung von Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 zu gewährleisten. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur;

b)

die Bedingungen, unter denen die Agentur Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben qualifizierten Stellen übertragen kann.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Bereiche, in denen die Agentur qualifizierte Stellen, die gemäß Artikel 62 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 als zuständige Behörde fungieren, akkreditieren kann.

Artikel 2

Akkreditierungssystem für qualifizierte Stellen

(1)   Die Agentur richtet ein System für die Akkreditierung qualifizierter Stellen ein und erhält es aufrecht. Dieses Akkreditierungssystem umfasst die Verfahren, die Folgendes regeln:

a)

Erstakkreditierung qualifizierter Stellen;

b)

fortlaufende Aufsicht und Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch akkreditierte qualifizierte Stellen;

c)

Änderung, Aussetzung, Einschränkung und Widerruf der Akkreditierung;

d)

ein Streitbeilegungsverfahren, das zumindest die in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Entscheidungen der Agentur abdeckt.

Das Akkreditierungssystem und die Ergebnisse der Erstakkreditierung sowie der fortlaufenden Aufsicht und Bewertung akkreditierter qualifizierter Stellen werden von der Agentur dokumentiert und aufbewahrt.

(2)   Hat eine zuständige nationale Behörde bereits eine qualifizierte Stelle gemäß einem auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen Durchführungsrechtsakt akkreditiert, so kann die Agentur von der die Akkreditierung erteilenden nationalen zuständigen Behörde fordern, der Agentur die entsprechenden Akkreditierungsberichte vorzulegen.

(3)   Beabsichtigen die Agentur und eine oder mehrere zuständige nationale Behörden, eine interessierte Stelle gemeinsam zu akkreditieren, so schließen sie eine Vereinbarung über die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Verfahren des Akkreditierungssystems gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 3

Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen

(1)   Beabsichtigt die Agentur, auf qualifizierte Stellen zurückzugreifen, so veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Bekanntmachung, in der interessierte Stellen zur Einreichung von Akkreditierungsanträgen aufgefordert werden.

In dieser Bekanntmachung wird insbesondere Folgendes angegeben:

a)

die Kategorien von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben, die die Agentur über qualifizierte Stellen wahrzunehmen beabsichtigt;

b)

die etwaige Absicht der Agentur, das Recht, Zulassungen/Zeugnisse zu erteilen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken, auszusetzen und zu widerrufen oder Erklärungen im Namen der Agentur entgegenzunehmen, in den Akkreditierungsumfang aufzunehmen;

c)

die Unterlagen und Informationen, die die Antragsteller einreichen müssen, sowie die Frist für die Einreichung der Anträge.

(2)   Die Agentur bewertet den vom Antragsteller eingereichten Akkreditierungsantrag anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien.

(3)   Die Agentur akkreditiert und erteilt einem Antragsteller eine Akkreditierungsurkunde, wenn sie nach der in Absatz 2 genannten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass

a)

der Antragsteller die grundlegenden Anforderungen nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllt;

b)

die Kompetenz, das Fachwissen und die Verfahren des Antragstellers dem Niveau entsprechen, das für den Akkreditierungsumfang sowohl auf Organisationsebene als auch in Bezug auf die Sachverständigen für den angeforderten technischen Bereich notwendig ist.

(4)   In der von der Agentur erteilten Akkreditierung werden der Umfang der Aufgaben, die gewährten Rechte und alle damit verbundenen Bedingungen detailliert festgelegt.

(5)   Erfüllt der Antragsteller die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen für die Akkreditierung nicht, so teilt die Agentur dies der betreffenden Stelle mit und begründet ihre Ablehnung der Akkreditierung.

Artikel 4

Zuweisung von Aufgaben an akkreditierte qualifizierte Stellen

(1)   Die Agentur entwickelt faire und transparente Kriterien für die Zuweisung von Aufgaben an die gemäß Artikel 3 akkreditierten qualifizierten Stellen. Die Agentur teilt allen qualifizierten Stellen die Kriterien für die Zuweisung von Aufgaben mit.

(2)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Zuweisungskriterien werden folgende Punkte berücksichtigt:

a)

der Umfang der Aufgaben;

b)

Qualifikation und Erfahrung im Tätigkeitsbereich, einschließlich der technischen, persönlichen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Voraussetzungen für die Durchführung der zuzuweisenden Aufgaben;

c)

Verfügbarkeit und Fähigkeit der qualifizierten Stelle, die Aufgaben innerhalb der geforderten Frist und auf dem erforderlichen technischen, qualitativen und professionellen Niveau auszuführen;

d)

Schnittstelle zu der natürlichen oder juristischen Person, die der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegt, insbesondere deren räumliche Nähe, Fähigkeit und Kompetenz im Sinne einer effizienten Kommunikation;

e)

Kosteneffizienz.

(3)   Bei der Zuweisung von Aufgaben an die qualifizierten Stellen schließt die Agentur einen schriftlichen Vertrag ab, in dem zumindest Folgendes festgelegt ist:

a)

die durchzuführenden Aufgaben;

b)

die von der qualifizierten Stelle vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

c)

die technischen Bedingungen, die die qualifizierte Stelle bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erfüllen muss;

d)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz;

e)

Maßnahmen zum Schutz der Informationen, die die qualifizierte Stelle bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erlangt hat;

f)

die Vergütung der qualifizierten Stelle.

Die Agentur überträgt der qualifizierten Stelle die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich der technischen Managementfunktionen, in Form einer Aufgabenanweisung, in der der genaue Umfang der wahrzunehmenden Aufgabe festgelegt wird.

(4)   Bei der Zuweisung einer Aufgabe an eine qualifizierte Stelle stellt die Agentur sicher, dass die qualifizierte Stelle alle grundlegenden Anforderungen nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllt.

Artikel 5

Änderungen des Akkreditierungsumfangs

(1)   Eine qualifizierte Stelle teilt der Agentur unverzüglich jede Änderung ihrer Organisation, ihrer Verfahren und ihres Personals mit, die sich auf ihren Akkreditierungsumfang auswirken könnte.

(2)   Die Agentur bewertet die Auswirkungen der gemeldeten Änderung auf den Umfang der Akkreditierung und der Rechte und entscheidet, ob eine neuerliche Bewertung der qualifizierten Stelle erforderlich ist.

(3)   Die Agentur kann den Akkreditierungsumfang entsprechend der Signifikanz der Änderung und gegebenenfalls dem Ergebnis der Bewertung ändern.

Artikel 6

Aufsicht über akkreditierte qualifizierte Stellen

(1)   Die Agentur überprüft die fortlaufende Einhaltung der Vorschriften, um sicherzustellen, dass die Kompetenz, das Fachwissen und die Verfahren einer qualifizierten Stelle Artikel 3 Absatz 3 entsprechen.

(2)   Die Überprüfung nach Absatz 1 stützt sich auf ein risikobasiertes Aufsichtssystem, das der besonderen Art der qualifizierten Stelle, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und den Ergebnissen früherer Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt.

(3)   Stellt die Agentur zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bedingungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind, oder hat die akkreditierte qualifizierte Stelle gegen den Akkreditierungsumfang verstoßen, so ergreift die Agentur unverzüglich geeignete Durchsetzungsmaßnahmen und schränkt gegebenenfalls die Akkreditierung der qualifizierten Stelle ein, setzt sie aus oder widerruft sie je nach Ausmaß der Nichteinhaltung, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1403/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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