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Document 32024R1309

Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/55/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1309

8.5.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2024

über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die digitale Wirtschaft hat den Binnenmarkt in den vergangenen zehn Jahren grundlegend verändert. Die Union verfolgt die Vision einer digitalen Wirtschaft, die nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet und sich hierfür auf eine hervorragende, verlässliche und sichere Konnektivität stützt, die allen Menschen überall in Europa zur Verfügung steht, auch in ländlichen, abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten sowie entlang Verkehrskorridoren. Eine hochwertige digitale Infrastruktur, die auf Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „VHC-Netze“) gestützt ist, unterstützt fast alle Sektoren einer modernen und innovativen Volkswirtschaft. Sie kann innovative Dienstleistungen, effizientere Geschäftsabläufe und intelligente, nachhaltige und digitale Gesellschaften ermöglichen und gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaziele der Union zu erreichen. Sie ist für den sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie allgemein für die Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz, die digitale Souveränität und die digitale Führungsrolle der Union von strategischer Bedeutung. Die Digitalisierung hat tiefgreifende Auswirkungen auf das alltägliche soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Leben aller Menschen in der Union. In dieser Hinsicht können sich soziale Ungleichheiten durch einen begrenzten Zugang und einen unzureichenden Netzausbau verschärfen, wodurch sich eine neue digitale Kluft auftut, nämlich zwischen jenen, die in der Lage sind, in vollem Umfang von einer effizienten und sicheren digitalen Konnektivität zu profitieren und so eine breite Palette von Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und jenen, die dazu nicht in der Lage sind. In diesem Zusammenhang sollte der Aufbau von VHC-Netzen in ländlichen, abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten sowie im sozialen Wohnungsbau als zentrales Element der sozialen Inklusion eine Priorität für öffentliche Investitionsvorhaben sein. Daher sollten natürliche und juristische Personen im privaten und im öffentlichen Sektor die Möglichkeit haben, an dieser digitalen Wirtschaft teilzuhaben.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat die rasche technologische Entwicklung, den exponentiellen Anstieg des Breitbandverkehrs und die steigende Nachfrage nach Zugängen zu Netzen mit sehr hoher Kapazität noch weiter beschleunigt. Dadurch wurden in der Mitteilung der Kommission vom 19.5.2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ festgelegten Ziele zwar größtenteils erreicht, sind aber auch hinfällig geworden. Der Anteil der Haushalte, die über einen Internetzugang mit 30 Mbit/s verfügen, ist von 58,1 % im Jahr 2013 auf 90 % im Jahr 2022 gestiegen. Allerdings ist eine Geschwindigkeit von 30 Mbit/s nicht mehr zukunftssicher und steht nicht mit den neuen, in der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Zielen im Einklang, die die Konnektivität und breite Verfügbarkeit von VHC-Netzen gewährleisten sollen. Daher legte die Union im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aktualisierte Vorgaben für 2030 fest, die dem erwarteten Konnektivitätsbedarf der Zukunft besser entsprechen: Für alle europäischen Haushalte sollte eine Gigabit-Netzanbindung zur Verfügung stehen, und alle besiedelten Gebiete sollen eine Versorgung mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung erhalten.

(3)

Für die Erreichung dieser Ziele sind politische Maßnahmen erforderlich, um den Aufbau von Fest- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität unionsweit zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie die damit verbundenen Kosten zu senken, unter anderem durch angemessene Planung, verbesserte Koordinierung und die Einrichtung einfacherer und schlanker Genehmigungsverfahren zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für Betreiber als auch für nationale Verwaltungen.

(4)

Die Integration von Weltrauminfrastruktur und terrestrischer Infrastruktur ist wichtig für den Aufbau von Konnektivität und für die Vorbereitung auf die nächste Generation digitaler Infrastruktur, damit die Union eine Führungsrolle übernehmen kann. Jüngste technische Fortschritte haben es möglich gemacht, dass satellitengestützte Kommunikationskonstellationen entstehen und schrittweise Hochgeschwindigkeitsdienste mit relativ geringer Latenz anbieten, um Konnektivität zu ermöglichen und den Zusammenhalt in der gesamten Union zu verbessern, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und der ländlichen, abgelegenen und dünn besiedelten Gebiete. In diesem Zusammenhang könnten die durch die Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bereitgestellten Ressourcen und insbesondere die potenziellen kommerziellen Internetzugangskapazitäten der künftigen Satellitenkonstellation bei der Planung und beim Aufbau von Fest- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union berücksichtigt werden und, soweit möglich, zum Aufbau von VHC-Netzen beitragen. Es ist hervorzuheben, dass die Satellitenkonnektivität auch mit bodengestützten Elementen einhergeht, deren Aufbau durch diese Verordnung erleichtert werden kann.

(5)

Der unionsweite Aufbau von VHC-Netzen erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein erheblicher Anteil auf Tief- und Hochbauarbeiten entfällt. Durch die gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen würde der Bedarf an kostenintensiven Tief- und Hochbauarbeiten verringert und die Effizienz des Aufbaus moderner Breitbandnetze gesteigert.

(6)

Ein großer Teil der Kosten des Aufbaus von VHC-Netzen ist bedingt durch Ineffizienzen beim Aufbauprozess, die mit Folgendem zusammenhängen: a) der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen, wie etwa Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen; b) Engpässen im Zusammenhang mit der Koordinierung von Bauarbeiten, die von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen durchgeführt werden; c) aufwendige und langwierige Genehmigungsverfahren sowie d) Engpässe beim Aufbau von Netzen im Inneren von Gebäuden, was — insbesondere in ländlichen Gebieten — zu hohen finanziellen Hürden führt.

(7)

Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die angenommen worden war, um die Kosten des Breitbandaufbaus zu senken, umfasste Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen, zur Koordinierung von Bauarbeiten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Um den Aufbau von VHC-Netzen, einschließlich Glasfaser- und 5G-Netzen, weiter zu erleichtern, forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas vom 9. Juni 2020 ein Paket zusätzlicher Maßnahmen zur Unterstützung des Bedarfs für den laufenden und den anlaufenden Netzaufbau, einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie 2014/61/EU.

(8)

Die in der Richtlinie 2014/61/EU vorgesehenen Maßnahmen haben zur Senkung der Kosten des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beigetragen. Diese Maßnahmen sollten jedoch verstärkt und gestrafft werden, um die Kosten weiter zu reduzieren und den Netzaufbau zu beschleunigen.

(9)

Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender öffentlicher und privater Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Aufbau von VHC-Netzen leisten, auch in ländlichen, abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und entlang Verkehrskorridoren. Solche Maßnahmen sollten so ausgelegt sein, dass ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne dass die Sicherheit, die Sicherung und der ordnungsgemäße Betrieb bestehender Infrastrukturen oder die öffentliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigt werden. Angemessene Methoden und wissenschaftliche Daten sollten berücksichtigt werden.

(10)

Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandaufbaus ergriffen, die teilweise auch über die Anforderungen der Richtlinie 2014/61/EU hinausgehen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich allerdings stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und haben dazu geführt, dass die Ergebnisse innerhalb der Union unterschiedlich ausgefallen sind. Die Übernahme einiger dieser Maßnahmen in der gesamten Union sowie neue, verstärkte Maßnahmen könnten erheblich zum besseren Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ferner wird die Zusammenarbeit zwischen Versorgungsunternehmen zuweilen durch unterschiedliche rechtliche Anforderungen und die uneinheitliche Umsetzung von Unionsvorschriften behindert. Durch die Unterschiede können zudem Marktzutrittsschranken für neue Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entstehen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind. Diese Unterschiede stehen möglicherweise auch neuen Geschäftsmöglichkeiten im Wege und behindern das Entstehen eines Binnenmarkts für die Nutzung und den Aufbau physischer Infrastrukturen für VHC-Netze. Darüber hinaus decken die von den Mitgliedstaaten entsprechend der Empfehlung (EU) 2020/1307 der Kommission (7) vorgelegten nationalen Fahrpläne und Umsetzungsberichte weder sämtliche Bereiche der Richtlinie 2014/61/EU ab, noch werden alle Fragen darin einheitlich und vollständig behandelt. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen mit Blick auf den gesamten Aufbauprozess sektorübergreifend ergriffen werden, um eine kohärente und spürbare Wirkung zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1307 dargelegten bewährten Verfahren, mit denen die Durchführung dieser Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Mindestharmonisierung erleichtert werden kann, auch künftig umzusetzen.

(11)

Mit dieser Verordnung sollen die unionsweit geltenden Rechte und Pflichten gestärkt und harmonisiert werden, um den Aufbau von VHC-Netzen und die sektorübergreifende Koordinierung zu beschleunigen, auch bei Kernnetzen und drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung. Die Märkte für elektronische Kommunikation sind nach wie vor fragmentiert, wodurch Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, keine Größenvorteile erzielen können. Ein Mangel an hochwertiger Konnektivität in der Union kann erhebliche nachgelagerte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen haben, da viele Dienstleistungen nur erbracht werden können, wenn in der gesamten Union ein hinreichend leistungsfähiges Netz vorhanden ist. Diese Verordnung soll fairere Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, nationale, mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen fördern sollen oder einen effizienteren und rascheren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglichen, indem sie die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ergänzen oder über sie hinausgehen und Lösungen für eine Verwirklichung ihrer Ziele bereitstellen. Beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten derartige strengere oder detailliertere Vorschriften erlassen, um die Fristen für die Erteilung oder Ablehnung von für den Aufbau erforderlichen Genehmigungen zu verkürzen, zusätzliche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht einführen, die Bestimmungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auch auf privat finanzierte Vorhaben ausweiten oder verlangen, dass einer zentralen Informationsstelle mehr Informationen über physische Infrastrukturen oder über geplante Bauarbeiten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, die Bestimmungen über den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen auf Gebäude in Privateigentum ausweiten sowie weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren einführen, sofern sie damit nicht gegen das Unionsrecht einschließlich der Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.

(12)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, auch in Bezug auf spezifische in Teil II Titel II Kapitel II bis IV der Richtlinie (EU) 2018/1972, in der Richtlinie 2002/77/EG (8) der Kommission und in der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegte Regulierungsmaßnahmen, sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinien Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben. Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für nationale Regulierungsbehörden, Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie z. B. Zugangsverpflichtungen für gebäudeinterne Verkabelungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 beizubehalten oder einzuführen.

(13)

Für Betreiber, insbesondere neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, bestehende physische Infrastrukturen — auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche — wiederzuverwenden, um VHC-Netze oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Dies gilt insbesondere für Gebiete, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder in denen es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem könnten sektorenübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen beträchtlich verringern. Durch die Wiederverwendung könnten auch die mit diesen Arbeiten verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten, wie etwa Umweltverschmutzung, Lärm und Verkehrsstörungen, vermindert werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht nur für Betreiber, sondern auch für Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an umfassenden und großflächigen physischen Infrastrukturen gelten, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kanalisation, Wärme und Verkehr. Im Fall von Rechteinhabern berührt dies weder etwaige Eigentumsrechte Dritter, noch wird die Ausübung dieser Rechte hierdurch eingeschränkt. Gegebenenfalls sollten auch die Rechte von Mietern zu diesem Zweck berücksichtigt werden.

(14)

Um den Aufbau von VHC-Netzen im Binnenmarkt zu verbessern, sollte diese Verordnung die Rechte von Unternehmen (einschließlich öffentlicher Unternehmen), die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, auf Zugang zu physischen Infrastrukturen festlegen, und zwar unabhängig von ihrem Standort und zu fairen und angemessenen Bedingungen, die mit der normalen Ausübung von Eigentumsrechten vereinbar sind. Die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu den physischen Infrastrukturen sollte die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen.

(15)

Angesichts der raschen Entwicklung bei den Unternehmen, die vor allem zugehörige Einrichtungen bereitstellen (z. B. „Sendemastbetreiber“) und ihrer wachsenden Bedeutung für den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die für die Installation von Komponenten drahtloser elektronischer Kommunikationsnetze wie 5G geeignet sind, sollte insbesondere die Definition des Begriffs „Netzbetreiber“ über Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, hinaus ausgeweitet werden, sodass auch Unternehmen einbezogen werden, die zugehörige Einrichtungen bereitstellen, wodurch für sie alle mit der Verordnung festgelegten Pflichten und Vorteile mit Ausnahme der Bestimmungen hinsichtlich gebäudeinterner physischer Infrastrukturen und des Zugangs gelten. Um die Kontinuität des Dienstes und die Vorhersehbarkeit des geplanten Aufbaus zugehöriger Einrichtungen zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die in erster Linie als Mieter von Grundstücken oder Inhaber von Rechten — mit Ausnahme von Eigentumsrechten — an Grundstücken tätig sind oder die Miet- oder Pachtverträge für Grundbesitzer verwalten, auf denen Einrichtungen installiert werden sollen oder wurden, um Komponenten von VHC-Netzen aufzubauen, und Betreiber in gutem Glauben über den Zugang zu den Grundstücken verhandeln und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vereinbarungen, einschließlich des ausgehandelten Preises, der — falls zweckmäßig —Marktbedingungen entsprechen sollte, unterrichten. Um solche Verhandlungen zu erleichtern, könnten die Mitgliedstaaten Orientierungshilfen insbesondere in Bezug auf den Preis für den Zugang zu den Grundstücken bereitstellen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf Stellen ausdehnen können, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, wie z. B. organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtsfähig sind und uneingeschränkt an wirtschaftlichen Transaktionen teilnehmen können, oder auf Unternehmen, die von öffentlichen Stellen eine Konzession erhalten haben.

(17)

Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig ein breites Spektrum von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Hierzu zählen auch Komponenten, die unter Gewährleistung der Technologieneutralität einen Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s bereitstellen können. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen sollen, ohne jedoch selbst als Netzkomponente aktiv zu werden, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, und zwar unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung und den Eigentumsverhältnissen und soweit keine Sicherheitsbedenken bestehen oder künftige geschäftliche Interessen des Infrastruktureigentümers beeinträchtigt werden. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen. In geeigneten Fällen sollten somit Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Zugang zu ihren Netzen gewähren können, um den Aufbau anderer Netze zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten die formalen administrativen Anforderungen für diese Anträge auf Zugang festlegen können, zum Beispiel in Bezug auf die Form der Anträge, des Vertragsentwurfs oder des Entwurfs des Projekts für die Installation von VHC-Netzen. Unbeschadet des jeweiligen im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten zugleich Synergien zwischen Netzbetreibern gefördert werden, um zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Digitalziele beizutragen.

(18)

Außer in begründeten Ausnahmefällen können physische Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, auch wenn sie von einer mit der Ausführung von Aufgaben in deren Auftrag betrauten Einrichtung verwaltet werden, Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen, selbst wenn sie nicht Teil eines Netzes sind, und in solchen Fällen sollten sie zugänglich gemacht werden, um die Installation von Komponenten für VHC-Netze, insbesondere drahtlose Netze, zu erleichtern. Beispiele für solche physischen Infrastrukturen sind Gebäude — einschließlich ihrer Dächer und Teile ihrer Fassaden — oder Gebäudeeingänge sowie sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen, U-Bahnhöfe und Bahnhöfe sowie Tunnel. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden festzulegen, welche spezifischen Kategorien physischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, von diesen Zugangsverpflichtungen ausgenommen sind, beispielsweise aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts, der nationalen Sicherheit oder der Straßenverkehrssicherheit. Um die Akzeptanz durch die Öffentlichkeit und einen nachhaltigen Aufbau sicherzustellen, sollten die Netzkomponenten von VHC-Netzen nur minimale sichtbare Auswirkungen haben.

(19)

Zum einen könnten ganze Gebiete, insbesondere im ländlichen Raum, ohne Konnektivität bleiben, weil die Infrastrukturen des öffentlichen Sektors die Installation von Komponenten für VHC-Netzen nicht zulassen oder dafür nicht geeignet sind. Zum anderen gibt es gewerbliche Gebäude, die die einzige Alternative zur Aufnahme solcher Komponenten sind. Zur Sicherstellung der Konnektivität in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten und zur Schließung der Lücken bei der digitalen Versorgung zwischen ländlichen und städtischen Gebieten unter Beschränkung der Eingriffe in Privateigentum auf ein Mindestmaß, wenn es im betroffenen Gebiet keine Alternative zum Aufbau von VHC-Netzen gibt, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Eigentümer privater gewerblicher Gebäude in ländlichen oder abgelegenen Gebieten den Betreibern Zugang zu diesen Gebäuden zu fairen und angemessenen Bedingungen und zu den Marktbedingungen entsprechenden Preisen gewähren sollten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Verpflichtung würde nur gelten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es gibt kein VHC-Netz derselben Art — Festnetz- oder Mobilfunknetz — wie dasjenige, das der Zugangsnachfrager im betroffenen Gebiet aufzubauen beabsichtigt, und der Aufbau eines solchen Netzes ist laut den zum Zeitpunkt der Antragsstellung zur Verfügung stehenden Informationen, die über die zentrale Informationsstelle erfasst wurden, bisher nicht geplant; es gibt in dem betroffenen Gebiet keine bestehenden physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen befinden oder von ihnen kontrolliert werden und die für die Aufnahme von Komponenten von VHC-Netzen technisch geeignet sind.

(20)

Diese Verordnung sollte spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die erforderlich sind zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere kritischer Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts, und die sicherstellen, dass der von einem Netzbetreiber oder von einer öffentlichen Stelle bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird. Allerdings können allgemeine Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu physischen Infrastrukturen verhindern. Solche allgemeinen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Zugleich sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Versorgungsunternehmen Anreize für die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen zu geben, indem die Einnahmen aus der Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen bei der Berechnung der Endnutzertarife für ihre Haupttätigkeit bzw. -tätigkeiten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht ausgenommen werden.

(21)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen und eine unverhältnismäßige Belastung für Netzbetreiber zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigem Anwendung zweier Zugangsregelungen für dieselben Infrastrukturen ergeben, sollten physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, welche von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zugangsverpflichtungen ausgenommen sein, solange die oben genannten anderen Zugangsverpflichtungen bestehen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch gelten, wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Zugangsverpflichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt hat, die die Nutzung der betreffenden physischen Infrastruktur beschränkt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Betreiber, der den Anschluss von Basisstationen plant, Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen beantragt, die Zugangsverpflichtungen im Kontext des Vorleistungsmarktes für dedizierte Kapazitäten im Sinne der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission (10) unterliegen.

(22)

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und Investitionsanreize zu erhalten, sollte ein Netzbetreiber bzw. eine öffentliche Stelle das Recht haben, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen aus objektiven und gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Insbesondere könnten physische Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, aufgrund besonderer Gegebenheiten oder aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der — etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne — ausreichend nachgewiesen ist, technisch ungeeignet sein. Zur Vermeidung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen und eines möglichen Missbrauchs der Bedingungen für die Verweigerung des Zugangs sollte eine solche Verweigerung hinreichend begründet sein und sich auf objektive, ausführlich dargelegte Gründe stützen. Solche Gründe wären beispielsweise nicht als objektiv anzusehen, wenn ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, dank der Koordinierung der Bauarbeiten mit einem Betreiber eines Netzes, bei dem es sich nicht um ein elektronisches Kommunikationsnetz handelt, physische Infrastrukturen einrichten konnte und dann den Zugang verweigert, da aufgrund von Entscheidungen des von ihm kontrollierten Unternehmens angeblich nicht genügend Platz für die Aufnahme von Komponenten von VHC-Netzen vorhanden sei. In einem solchen Fall könnte es zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen, wenn es in dem Gebiet, auf das sich der Zugangsantrag potenziell bezieht, kein anderes Netz mit sehr hoher Kapazität gibt. Ferner könnte unter bestimmten Bedingungen eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Wenn ferner ein Netzbetreiber bereits einen passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene anbietet, die den Erfordernissen des Zugangsnachfragers entsprechen, beispielsweise unbeschaltete Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung, dann könnte eine Gewährung des Zugangs zur zugrunde liegenden physischen Infrastruktur für das Geschäftsmodell des Betreibers — insbesondere, wenn dieser ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätig ist — und für die Investitionsanreize für den Betreiber wirtschaftlich nachteilig sein und somit ein Hindernis für den raschen Aufbau von VHC-Netzen in ländlichen und abgelegenen Gebieten darstellen. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Zugangsverweigerung auf der Grundlage des Vorliegens eines alternativen Angebots von unbeschalteten Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung einzuschränken, wenn solche Produkte auf dem betreffenden Markt kein tragfähiges alternatives Mittel für den passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf Vorleistungsebene darstellen würden. Unbeschadet der Richtlinie 2002/77/EG sollte die ineffiziente Duplizierung von VHC-Komponenten, die die Erstinvestitionen und Investitionspläne gefährdet, insbesondere in ländlichen Gebieten vermieden werden, in denen mehr als ein VHC-Netz in einem Gebiet wirtschaftlich nicht tragfähig sein könnte, sofern das Ergebnis einer solchen Entscheidung weiterhin mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang steht. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit die Bedingungen für solche Alternativen für den physischen Zugang auf der Vorleistungsebene fair und angemessen sind, sollten unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell des Unternehmens, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, die Notwendigkeit, einen weiteren Ausbau der beträchtlichen Marktmacht einer der Parteien zu vermeiden, und der Umstand, ob der Zugangsanbieter den Zugang an Dienste bindet oder mit Diensten bündelt, die nicht unbedingt erforderlich sind, berücksichtigt werden.

(23)

Um Investitionsanreize zu erhalten und negative und unbeabsichtigte wirtschaftliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Erstbetreibers beim Aufbau von Glasfasernetzen bis zu den Räumlichkeiten, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu vermeiden, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen — sofern im Einklang mit dem Unionsrecht ein ähnlicher Ablehnungsgrund bereits im nationalen Recht vorgesehen ist —, dass einem Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung solcher Netze zugelassen ist und das Zugang zu dem einzigen in seinem Zielgebiet bestehenden Glasfasernetz beantragt, der Zugangsanbieter den Zugang zu seiner physischen Infrastruktur verweigern kann, wenn er zu fairen und angemessenen Bedingungen ein gangbares alternatives Mittel für den aktiven Zugang auf Vorleistungsebene anbietet, das für die Bereitstellung von VHC-Netzen geeignet ist. Ein solcher aktiver Zugang auf Vorleistungsebene sollte für den antragstellenden Betreiber die Verfügbarkeit von VHC-Netzen sowie die Möglichkeit gewährleisten, Dienste mit der Qualität und den Merkmalen von VHC-Netzen zu erbringen, die mit dem passiven Zugang vergleichbar sind, z. B. unbeschaltete Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung, was Qualitätsmöglichkeiten oder Dienstmerkmale betrifft. Darüber hinaus sollten diese tragfähigen Alternativen für den aktiven Zugang auf der Vorleistungsebene diskriminierungsfrei und offen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber, der anderen Betreibern Zugang gewährt, dies unter gleichen Umständen zu gleichwertigen Bedingungen tun und den anderen Betreibern Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und von gleicher Qualität wie für seine eigenen Dienste oder für die Dienste seiner Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten und allen Betreibern, einschließlich des bereitstellenden Betreibers, gleiche Chancen zu bieten.

(24)

Um die Wiederverwendung bestehender physischer Infrastrukturen zu erleichtern, sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, im Falle eines Zugangsbegehrens eines Betreibers in einem bestimmten Gebiet ein Angebot zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven und gerechtfertigten Gründen verweigert. Öffentliche Stellen sollten außerdem verpflichtet sein, Zugang zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen. Zu diesen Faktoren gehören: a) notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit, -sicherung und -integrität, b) spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall, c) Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen), d) die Fähigkeit, Infrastrukturkapazitäten bereitzustellen oder anzubieten, die den für öffentliche Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen entsprechen, und e) Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt — einschließlich der Minimierung der sichtbaren Auswirkungen der Infrastruktur, um die Akzeptanz durch die Öffentlichkeit sicherzustellen —, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.

(25)

Investitionen in physische Infrastrukturen öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen sollten unmittelbar zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele beitragen, und opportunistische Verhaltensweisen sind hierbei zu vermeiden. Da Netzbetreibern, zu denen Betreiber und Versorgungsunternehmen sowie öffentliche Stellen gehören, Zugangsverpflichtungen auferlegt werden, sollten die Kriterien für die Festlegung fairer und angemessener Preise und die Vermeidung überhöhter Preise ihrer unterschiedlichen Situation und Geschäftsmodelle Rechnung tragen. Beispielsweise sollten alle Zugangsanbieter eine angemessene Möglichkeit haben, die Kosten, die ihnen durch die Bereitstellung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen entstehen, sowie alle zusätzlichen Instandhaltungs- und Anpassungskosten, die sich aus der Bereitstellung des Zugangs zu solchen Infrastrukturen ergeben, zu decken. Daher sollten insbesondere bei jeder Verpflichtung in Bezug auf den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder zur Koordinierung von Bauarbeiten, die den Betreibern — einschließlich Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste oder lediglich zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind — auferlegt wird, verschiedene Faktoren sorgfältig berücksichtigt werden, darunter die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, sowie die Notwendigkeit einer angemessene Rendite aus diesen Investitionen und einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite. Schließlich sollte bei der Festlegung der Zugangspreise sichergestellt werden, dass das unterschiedliche Geschäftsmodell derjenigen Betreiber, die in erster Linie zugehörige Einrichtungen bereitstellen und mehr als einem Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze physischen Zugang anbieten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission angemessen berücksichtigt wird. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Preise und der Bedingungen durch Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, könnten bestimmte bestehende Verträge und Geschäftsbedingungen, die zwischen Zugangsinteressenten und Zugangsanbietern vereinbart wurden, entweder von Zugangsanbietern oder Streitbeilegungsstellen als Benchmarking-Faktor herangezogen werden, um festzustellen, ob die Preise und Bedingungen fair und angemessen sind, weil sie Marktpreise und -bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegeln. Dies sollte unbeschadet der Bewertung durch Streitbeilegungsstellen gelten, die unter anderem berücksichtigen können, dass die von den Parteien vorgelegten Verträge nicht den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Preisfestlegung entsprechen.

(26)

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, verfügen möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen, Erfahrungen oder das benötigte technische Wissen, um Zugangsverhandlungen mit Betreibern zu führen. Um den Zugang zu den physischen Infrastrukturen dieser öffentlichen Stellen zu erleichtern, könnte eine Stelle benannt werden, die die Anträge auf Zugang koordiniert, rechtliche und technische Beratung beim Aushandeln der Zugangsbedingungen leistet und die Bereitstellung von Informationen über eine zentrale Informationsstelle erleichtert. Die Koordinierungsstelle könnte öffentliche Stellen auch bei der Ausarbeitung von Musterverträgen unterstützen und das Ergebnis und die Dauer des Verfahrens für die Zugangsbeantragung überwachen. Zudem könnte die Stelle Hilfestellung leisten bei Streitigkeiten über den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen sind.

(27)

Um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewählten Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, könnte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) Orientierungshilfen für die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen bereitstellen, was auch die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt. Bei der Ausarbeitung der Orientierungshilfen sollten die Auffassungen der Interessenträger, der nationalen Behörden und der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden, um so weit wie möglich Sorge dafür zu tragen, dass solche Orientierungshilfen bewährte Grundsätze nicht beeinträchtigen, mit den Verfahrensregeln der nationalen Streitbeilegungsstellen im Einklang stehen und dem weiteren Ausbau von VHC-Netzen nicht abträglich sind. In den Orientierungshilfen könnten die Merkmale der Netzbetreiber und ihr Geschäftsmodell berücksichtigt werden.

(28)

Die Betreiber sollten auf Anfrage Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten im Aufbaugebiet haben. Dadurch können sie den Aufbau von VHC-Netzen wirksam planen und die effizienteste Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen, die für den Aufbau solcher Netze geeignet sind, sowie geplanter Bauarbeiten sicherstellen. Solche Mindestinformationen sind eine Grundvoraussetzung, um das Potenzial der Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung geplanter Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet einschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen verringern zu können. Angesichts der Anzahl der gegebenenfalls mit öffentlich bzw. privat finanzierten Bauarbeiten sowie bestehenden oder geplanten physischen Infrastrukturen beteiligten Interessenträger und zur Erleichterung des Zugangs zu solchen Mindestinformationen bereichs- und grenzüberschreitend, sollten die Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Transparenzpflichten unterliegen, solche dem neuesten Stand entsprechenden Informationen umgehend und fristgerecht über eine zentrale Informationsstelle bereitstellen. Dies vereinfacht die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Informationen und ermöglicht es den Betreibern, ihr Interesse am Zugang zu physischen Infrastrukturen oder an der Koordinierung von Bauarbeiten mit kritischer Zeitplanung zu bekunden. Die Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt werden; dies sollte erfolgen, sobald die Informationen dem betreffenden Netzbetreiber zur Verfügung stehen, und in jedem Fall sowie bei Genehmigungspflicht spätestens zwei Monate vor der Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden. Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Transparenzpflichten unterliegen, könnten die bereitgestellten Mindestinformationen proaktiv und auf freiwilliger Basis auf zusätzliche Merkmale ausweiten, wie etwa im Falle von bestehenden physischen Infrastrukturen, Informationen über den Grad der Belegung der physischen Infrastrukturen, sofern verfügbar, oder indikative Informationen über die Verfügbarkeit unbeschalteter Glasfaserleitungen.

(29)

Die Mindestinformationen sollten unverzüglich und unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen über die zentrale Informationsstelle verfügbar gemacht werden, sodass die Betreiber dort ihre Anträge auf Zugang zu Informationen einreichen können. Die zentrale Informationsstelle könnte aus einem Informationsspeicher in elektronischem Format bestehen, über den online mittels digitaler Instrumente — wie etwa Web-Seiten, digitale Anwendungen und digitale Plattformen — Informationen abgerufen oder zugänglich gemacht und Anträge gestellt werden können. Der Zugang zu den bereitgestellten Informationen kann gegebenenfalls beschränkt werden, um die Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, bzw. die nationale Sicherheit zu gewährleisten oder legitime Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Informationen müssen nicht bei der zentralen Informationsstelle gehostet sein, sofern diese sicherstellt, dass Verbindungen zu anderen digitalen Instrumenten wie Webportalen, digitalen Plattformen, Datenbanken oder digitalen Anwendungen, wo die Informationen gespeichert sind, zur Verfügung stehen. Dementsprechend können unterschiedliche Modelle für eine zentrale Informationsstelle in Betracht gezogen werden. Die zentrale Informationsstelle kann zusätzliche Funktionalitäten anbieten, z. B. Zugang zu ergänzenden Informationen oder Unterstützung bei der Beantragung des Zugangs zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder der Beantragung der Koordinierung von Bauarbeiten.

(30)

Wenn das Ersuchen zumutbar ist (dies gilt insbesondere, wenn es um die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten geht), sollten Betreiber außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität oder zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(31)

Es sollten Anreize dafür geschaffen werden, die zentrale Informationsstelle zu nutzen, um für vorausschauende Transparenz im Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten zu sorgen. Dies könnte erreicht werden, indem Betreiber auf solche Informationen — sofern verfügbar — verwiesen werden. Zur Durchsetzung der Transparenz könnte für Genehmigungsanträge die Auflage gelten, dass Informationen über geplante Bauarbeiten zunächst über eine zentrale Informationsstelle zugänglich gemacht werden müssen.

(32)

Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstellen mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollte eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, einen nahtlosen elektronischen Zugang zu sämtlichen zentralen Informationsstellen gewährleisten. Die zentrale Informationsstelle sollte vollständig digitalisiert sein und einen einfachen Zugang zu den einschlägigen digitalen Instrumenten ermöglichen. Dies würde Netzbetreiber und öffentliche Stellen in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, wozu ein schneller Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zu elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren gehört. Im Rahmen dieser Mindestinformationen sollte die zentrale Informationsstelle Zugang zu geografisch kodierten Informationen über den Standort bestehender physischer Infrastrukturen und geplanter Bauarbeiten gewähren. Um diesen Zugang zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten automatisierte digitale Instrumente für die Vorlage der geografisch kodierten Informationen sowie Konvertierungstools für die unterstützten Datenformate bereitstellen. Solche Instrumente könnten den Netzbetreibern und den für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen öffentlichen Stellen über die zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Wenn ferner geografisch kodierte Standortdaten über andere digitale Instrumente verfügbar sind — etwa über das Geo-Portal INSPIRE gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) —, so könnte die zentrale Informationsstelle einen benutzerfreundlichen Zugang zu diesen Informationen bereitstellen.

(33)

Um Verhältnismäßigkeit und Sicherheit zu gewährleisten, kann von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle aus denselben Gründen abgesehen werden, die für die Rechtfertigung der Ablehnung eines Zugangsantrags gelten. Darüber hinaus könnte die Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle in sehr spezifischen Fällen für Netzbetreiber und öffentliche Stellen mit übermäßigem Aufwand verbunden oder unverhältnismäßig sein. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die betreffenden Anlagen noch nicht kartografisch erfasst wurden und wenn dies sehr kostspielig wäre oder wenn davon auszugehen ist, dass in bestimmten Gebieten eines Mitgliedstaats oder in Bezug auf spezifische Infrastrukturen nur mit sehr wenigen Anträgen auf Zugang zu rechnen ist. Wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass die Bereitstellung von Informationen unverhältnismäßig ist, so sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen nicht verpflichtet sein, solche Informationen bereitzustellen. Die Kosten-Nutzen-Analyse sollte von den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger zum Zugangsbedarf zu bestehenden physischen Infrastrukturen durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden. Der Konsultationsprozess und seine Ergebnisse sollten über eine zentrale Informationsstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.

(34)

Im Interesse der Kohärenz sollten sich die zuständigen Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle erfüllen, die nationalen Regulierungsbehörden, die ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 wahrnehmen, und andere zuständige Behörden wie nationale, regionale oder lokale Behörden, die für das Kataster oder die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG zuständig sind, gegebenenfalls gegenseitig konsultieren und zusammenarbeiten. Der Zweck einer solchen Zusammenarbeit sollte darin bestehen, den mit der Einhaltung der Transparenzverpflichtungen verbundenen Aufwand für Netzbetreiber und öffentliche Stellen, einschließlich Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über ihre physischen Infrastrukturen so gering wie möglich zu halten. Wenn für die physische Infrastruktur eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ein anderer Datensatz erforderlich ist, sollte die einschlägige Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sein, nützliche Verknüpfungen und Synergien zwischen der Datenbank für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und der zentralen Informationsstelle sowie verhältnismäßige gemeinsame Verfahren für die Erhebung und Bereitstellung von Daten hervorzubringen, sodass die Ergebnisse leicht vergleichbar sind. Zudem sollte die Zusammenarbeit darauf abzielen, den Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu erleichtern. Werden Regulierungsverpflichtungen geändert oder aufgehoben, so sollten sich die betroffenen Parteien auf die besten Lösungen einigen können, um die Erhebung und Bereitstellung von Daten über physische Infrastrukturen an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass von der Transparenzpflicht für die Koordinierung von Bauarbeiten bei den Arten von Bauarbeiten, die nationale kritische Infrastrukturen betreffen, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt, abgesehen wird. Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber sollten beschließen können, dass von der Transparenzpflicht für die Koordinierung von Bauarbeiten bei den Arten von Bauarbeiten, deren Tragweite begrenzt ist, sowie in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Notfällen abgesehen wird. Dies könnte der Fall sein, wenn die Bauarbeiten durchgeführt werden, um das Risiko einer Gefährdung der Allgemeinheit aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz von Bauwerken und zugehörigen Anlagen, die durch zerstörerische natürliche oder menschliche Einflüsse verursacht wurde, einzudämmen, und zur Gewährleistung der Sicherheit der Bauwerke oder für ihren Abriss erforderlich sind. Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten über eine zentrale Informationsstelle die Information, für welche Arten von Bauarbeiten solche besonderen Umstände gelten, bereitstellen.

(36)

Um beträchtliche Einsparungen zu erzielen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering zu halten, sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zwecks Einrichtung von VHC-Netzen grundsätzlich unterbinden. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, so sollte diese Verordnung den Netzbetreibern nicht die Möglichkeit nehmen, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten sektorübergreifend genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen gewährleistet werden. Der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten sollte nicht beeinträchtigt werden. Jedoch sollte der Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten direkt oder indirekt, beispielsweise durch einen Unterauftragnehmer, ausführt, frühzeitigen und zumutbaren Koordinierungsanträgen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Beispielsweise sollte der antragstellende Betreiber etwaige Zusatzkosten, einschließlich der durch Verzögerungen verursachten Kosten, übernehmen und Änderungen an den ursprünglichen Plänen so gering wie möglich halten. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkretes Ersuchen Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben. Dadurch würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen zu entsprechen und so den Nutzen von Bauarbeiten zu maximieren oder Maßnahmen zu treffen, um Betreibern anderer Netzarten wie Verkehrs-, Gas- oder Stromnetzen ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten einzuräumen.

(38)

In manchen Fällen, insbesondere beim Netzaufbau in ländlichen, abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten, könnte die Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten die finanzielle Tragfähigkeit solcher Aufbaumaßnahmen gefährden und im Hinblick auf Investitionen zu Marktkonditionen abschreckend wirken. Daher könnten Anträge zur Koordinierung von Bauarbeiten, die an Unternehmen gerichtet werden, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, unter spezifischen Umständen als unzumutbar erachtet werden. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn das antragstellende Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, nicht seine Absicht bekundet hat, VHC-Netze in diesem Gebiet — sei es als Aufbau neuer Netze oder als Ausbau oder Erweiterung bestehender Netze — aufzubauen, und wenn eine Vorausschau oder ein Ersuchen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Bekundung der Absicht, VHC-Netze in ausgewiesenen Gebieten aufzubauen, oder eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen stattgefunden hat. Falls mehrere solcher Verfahren — Vorausschau, Ersuchen und/oder öffentliche Konsultation — durchgeführt wurden, ist nur das Fehlen einer Interessenbekundung bei der jüngsten Gelegenheit für den vom Koordinierungsantrag für Bauarbeiten betroffenen Zeitraum maßgeblich. Damit die Möglichkeit besteht, auch künftig Zugang zur aufgebauten Infrastruktur zu gewähren, sollte das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das die Bauarbeiten durchführt, gewährleisten, dass physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten errichtet werden, und hierbei die Kapazitätsanforderungen, die von dem die Koordinierung der Bauarbeiten beantragenden Unternehmen vorgebracht wurden und die vom GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bereitgestellten Leitlinien berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften und Bedingungen für die Zuweisung öffentlicher Mittel sowie der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Bestimmungen dieser Verordnung über die Koordinierung von Bauarbeiten — einschließlich der Transparenz — nicht auf Bauarbeiten anzuwenden, deren Tragweite — etwa in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer — begrenzt ist. Dies könnte beispielsweise bei Bauarbeiten mit einer Dauer von weniger als einer bestimmten Anzahl von Stunden oder Tagen — unter Rückgriff auf minimalinvasive Verfahren wie Mikro-Trenching oder bei Notfällen — erfolgen.

(40)

Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Leitlinien für die Anwendung der Bestimmungen über die Koordinierung der Bauarbeiten bereitstellen.

(41)

Eine wirksame Koordinierung kann dazu beitragen, Kosten und Verzögerungen zu reduzieren und Unterbrechungen beim Aufbau zu verhindern, die durch Probleme vor Ort verursacht werden können. Ein Beispiel dafür, dass die Koordinierung von Bauarbeiten eindeutige Vorteile mit sich bringen kann, sind sektorübergreifende Projekte wie etwa die Transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und die Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V), beispielsweise zur Einrichtung von 5G-Korridoren entlang von Verkehrswegen wie Straßen, Bahnstrecken und Binnenwasserstraßen. Solche Projekte erfordern oft eine koordinierte oder gemeinsame Gestaltung auf Basis einer frühzeitigen Zusammenarbeit der Projektbeteiligten. Im Rahmen der gemeinsamen Gestaltung können sich die Beteiligten vorab darauf einigen, wie sie beim Aufbau physischer Infrastrukturen vorgehen und welche Technologie und Ausrüstung sie einsetzen wollen, bevor die eigentliche Koordinierung der Bauarbeiten anläuft. Daher sollte der Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten so frühzeitig wie möglich gestellt werden.

(42)

Für den Aufbau von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen können zum Schutz des Allgemeininteresses der Union oder der Mitgliedstaaten verschiedene Genehmigungen erforderlich sein. Dazu können Genehmigungen für Ausschachtungsarbeiten, Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen, andere Genehmigungen sowie Wegerechte gehören. Je nach der Anzahl der Genehmigungen und Wegerechte, die für den Aufbau verschiedener Arten elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen erforderlich sind, und den örtlichen Gegebenheiten kommen gegebenenfalls unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung, was Schwierigkeiten beim Netzaufbau verursachen kann. Um den Aufbau zu erleichtern, sollten daher alle Vorschriften zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten so weit wie möglich gestrafft werden und auf nationaler Ebene kohärent sein, und zwar unter Wahrung der Mitspracherechte der jeweiligen zuständigen Behörden und der Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Informationen über die Verfahren und allgemeinen Bedingungen für die Erteilung von Baugenehmigungen und Wegerechten sollten von den jeweils zuständigen Behörden über die zentrale Informationsstelle bereitgestellt werden. Dies könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz für alle Betreiber beitragen, insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem Gebiet bislang noch nicht tätig sind. Zudem sollten Betreiber das Recht haben, Anträge auf Genehmigungen und Wegerechte in elektronischer Form über eine zentrale Informationsstelle zu stellen. Zugleich sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, in elektronischer Form Informationen über den Stand der Bearbeitung ihrer Anträge und darüber, ob ihnen stattgegeben wurde oder ob sie abgelehnt wurden, abzurufen.

(43)

Genehmigungsverfahren sollten nicht zu ungerechtfertigten Investitionshemmnissen führen oder dem Binnenmarkt schaden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags oder innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist — je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist — vorliegen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, in ihren nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen einzuführen, wonach die zuständigen Behörden Genehmigungen schneller als gesetzlich vorgeschrieben erteilen oder ablehnen können. Dies gilt unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und die für das Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts bzw. des Unionsrechts gelten. Die zuständigen Behörden sollten den Aufbau von VHC-Netzen und zugehöriger Einrichtungen nicht beschränken, behindern oder wirtschaftlich weniger attraktiv machen. Insbesondere sollten sie nicht verhindern, dass Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und zur Erteilung von Wegerechten — soweit möglich — parallel laufen, und sie sollten von den Betreibern nicht verlangen, dass sie eine bestimmte Genehmigung einholen müssen, bevor andere Arten von Genehmigungen beantragt werden können. Die zuständigen Behörden sollten jede Ablehnung der Erteilung von Genehmigungen oder Wegerechten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Bedingungen begründen.

(44)

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden die Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang bestätigen. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Genehmigungsantrag unvollständig ist, so sollte sie den Antragsteller innerhalb dieser Frist auffordern, fehlende Informationen nachzureichen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz sollten die zuständigen Behörden Genehmigungsanträge für Bauarbeiten als unzulässig erachten können, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Mindestinformationen nicht spätestens zwei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt wurden. Wenn zusätzlich zu Genehmigungen auch Wegerechte für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen benötigt werden, so sollten die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 diese Wegerechte innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags erteilen, außer in Fällen von Enteignung. Andere Wegerechte, die nicht in Verbindung mit Genehmigungen für Bauarbeiten benötigt werden, sollten weiterhin innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilt werden.

(45)

Um den Aufbau von VHC-Netzen zu beschleunigen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden zu verringern, sollten bestimmte Arten von Bauarbeiten, wie z. B. kleinere Bauarbeiten, keiner vorherigen Genehmigung unterliegen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten diese Arten von Bauarbeiten festlegen und die Informationen über eine zentrale Informationsstelle veröffentlichen. Für verschiedene Infrastrukturkategorien (wie Masten, Antennen, Pfähle und unterirdische Leitungsrohre), bei denen eigentlich Genehmigungen für Bau- oder Ausschachtungsarbeiten oder andere Arten von Genehmigungen benötigt werden, könnten unter bestimmten festgelegten Bedingungen Ausnahmen von der Pflicht zur Vorabgenehmigung festgelegt werden. Sie könnten auch in Bezug auf technische Aktualisierungen bestehender Anlagen, Instandhaltungsarbeiten und kleinere Bauarbeiten, wie z. B. Mikro-Trenching, angewandt werden. Für kleinere Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen könnten aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen weiterhin Genehmigungen erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten diese Kategorien festlegen und aus Gründen der Transparenz die Ausnahmen über eine zentrale Informationsstelle veröffentlichen. Damit die zuständigen Behörden beurteilen könnten, ob die geplanten Arbeiten unter die Ausnahmeregelungen fallen, benötigten sie Mindestinformationen wie z. B. Informationen über Beginn und Dauer der Arbeiten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten von dem betreffenden Betreiber verlangen können, dass er die zuständigen Behörden anhand einer Erklärung mit Mindestinformationen über seine Absicht unterrichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

(46)

Um sicherzustellen, dass die Verfahren zur Erteilung solcher Genehmigungen im Einklang mit bestimmten neuen und bewährten Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden, müssen Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufgestellt werden. Unter anderem sollte die Pflicht zur Vorabgenehmigung auf Fälle beschränkt werden, in denen dies unerlässlich ist, und es sollte der Grundsatz eingeführt werden, wonach nach Ablauf einer bestimmten Frist eine Genehmigung als von den zuständigen Behörden stillschweigend erteilt gilt. Die Mitgliedstaaten sollten von der Bestimmung über die stillschweigende Genehmigung abweichen können, indem sie dem Betreiber im Fall der Nichteinhaltung der im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Frist für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch die zuständige Behörde eine alternative Abhilfemaßnahme anbieten. Eine solche alternative Abhilfemaßnahme sollte entweder einen Mechanismus umfassen, der es dem Betreiber ermöglicht, Schadensersatzansprüche für Schäden geltend zu machen, die sich aus der Verzögerung des Verfahrens ergeben, oder die Möglichkeit vorsehen, den Fall an ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde zu verweisen, wobei der Abhilfemaßnahme auf Ersuchen des Betreibers eine Zusammenkunft mit der zuständigen Behörde vorangehen sollte. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei Mitteilungsverfahren beizubehalten oder einzuführen, die nach nationalem Recht für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen gelten. Sofern Mitgliedstaaten von der Anwendung der Bestimmung über die stillschweigende Genehmigung abweichen, sollten sie sicherstellen, dass — zusammen mit den und unbeschadet der von ihnen vorgesehenen alternativen Abhilfemaßnahmen — auf Ersuchen des Betreibers oder der zuständigen Behörde eine Schlichtungssitzung organisiert wird. Eine solche Sitzung sollte unverzüglich organisiert werden, um die Annahme einer Entscheidung über die Genehmigung zu erleichtern. Insbesondere bietet die Sitzung die Gelegenheit, gegebenenfalls unter Beteiligung anderer interessierter Parteien oder einschlägiger Behörden zusätzliche Informationen sowie mögliche Anpassungen des Projekts zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten könnten noch andere alternative Maßnahmen einführen oder beibehalten, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Frist für die Erteilung oder Ablehnung von Genehmigungen einhalten.

(47)

Um den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen zu erleichtern, sollten sich Gebühren für Genehmigungen, außer für die Erteilung von Wegerechten, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Genehmigungsantrags beschränken. Für Wegerechte gelten die Artikel 42 und 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(48)

Zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele müssen bis 2030 alle Endnutzer an festen Standorten über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen und alle besiedelten Gebiete — im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität — mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation versorgt sein, deren Leistung mindestens derjenigen von 5G entspricht. Die Bereitstellung von Gigabit-Netzen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere durch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, sollte erleichtert werden. Der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Bau von Gebäuden verursacht nur geringe Zusatzkosten, während die Ausrüstung von Gebäuden mit einer Gigabit-Infrastruktur unter Umständen einen beträchtlichen Teil der Kosten des Aufbaus eines Gigabit-Netzes ausmacht. Daher sollten alle neuen Gebäude sowie Gebäude, bei denen umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, mit physischen Infrastrukturen und gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen ausgestattet sein, die die Bereitstellung von Anschlüssen mit Gigabit-Geschwindigkeiten für die Endnutzer ermöglicht, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Neue Mehrfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, sollten mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, der für ein oder mehrere Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, leicht zugänglich ist, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, dass von jeder Wohnung leere Leitungsrohre zum Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb eines Mehrfamilienhauses verlegt werden, die Verbindungen bis zu den Netzabschlusspunkten oder — in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen gemäß nationalem Recht der Netzabschlusspunkt außerhalb des jeweiligen Standorts des Endnutzers gelegt wird — bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ermöglichen. Umfangreiche Renovierungen bestehender Gebäude am Standort des Endnutzers, die dazu dienen, gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) die Energieeffizienz zu verbessern, bieten die Möglichkeit, diese Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und im Falle von Mehrfamilienhäusern mit einem Zugangspunkt auszustatten.

(49)

Ein Zugangspunkt kann für einen Betreiber besonders nützlich sein, um Zugang zu einem Gebäude zu erhalten, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern, da dieser physische Punkt die Verkabelung, die bestimmte Endnutzerstandorte verbindet, zusammenführen kann. Um den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass mehr als ein Unternehmen Endkunden bedienen kann, ist es wichtig, dass Zugangspunkte für neue Mehrfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, ohne übermäßigen Aufwand für mehr als einen Betreiber leicht zugänglich sind.

(50)

Die Bestimmungen über glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, Zugangspunkte und Glasfaserverkabelung schließen das Vorhandensein anderer Technologiearten innerhalb derselben gebäudeinternen physischen Infrastruktur nicht aus. Diese Bestimmungen sollten das Recht der Gebäudeeigentümer, das Gebäude zusätzlich zu Glasfaserkabeln mit zusätzlichen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen auszustatten, die neben Glasfaserkabeln oder anderen Elementen elektronischer Kommunikationsnetze Leitungen aufnehmen können, unberührt lassen.

(51)

Es ist möglich, dass die Ausstattung eines Gebäudes mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt oder gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen als unverhältnismäßig kostenintensiv eingestuft wird, insbesondere im Falle von neuen Einfamilienhäusern oder von Gebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden. Eine solche Feststellung kann sich auf objektive Gründe stützen, z. B. spezifische Kostenschätzungen, wirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit dem Standort, Erhaltung baulichen Erbes oder Umweltschutzgründe, z. B. bei bestimmten Kategorien von Denkmälern.

(52)

Potenzielle Käufer und Mieter würden davon profitieren, Gebäude zu erkennen, die mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt und einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung ausgestattet sind und daher über ein erhebliches Potenzial für Kosteneinsparungen verfügen. Zugleich sollte die Glasfaserfähigkeit von Gebäuden gefördert werden. Gebäude, die mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einem Zugangspunkt und einer gebäudeinternen Glasfaserverkabelung ausgestattet sind, sollten deshalb auf freiwilliger Basis und gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten können, sofern die Mitgliedstaaten ein derartiges Zeichen eingeführt haben.

(53)

Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind und die Gigabit-Netze in einem bestimmten Gebiet aufbauen, könnten bedeutende Größenvorteile erzielen, wenn sie ihr Netz bis zum Zugangspunkt ausbauen könnten, indem sie hierfür auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgreifen und das betroffene Gebiet wiederherstellen. Dies sollte unabhängig davon möglich sein, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat oder nicht, sofern die Eingriffe in das Privateigentum ohne ungebührliche Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum auf das Mindestmaß beschränkt werden. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein glasfaserfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Das entsprechende Ziel wird ebenfalls erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Gigabit-Netz ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies könnte insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen haben. Die Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung solcher Netze zugelassen sind, sollten nach Beendigung des Vertrags mit dem Teilnehmer so weit wie möglich die Bestandteile ihres Netzes — z. B. veraltete Kabel und Ausrüstung — entfernen und den betroffenen Bereich wiederherstellen.

(54)

Um dazu beizutragen, dass der Zugang von Endnutzern zu Gigabit-Netzen gewährleistet ist, sollten neue und umfangreich renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und — im Falle von Mehrfamilienhäusern — mit einem Zugangspunkt ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch über eine gewisse Flexibilität verfügen, um dies zu erreichen. Mit dieser Verordnung wird somit keine Harmonisierung der Vorschriften über verbundene Kosten, einschließlich Vorschriften über die Erstattung der Kosten für die Ausstattung von Gebäuden mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen und einem Zugangspunkt, angestrebt.

(55)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und zur Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten die Normen oder technischen Spezifikationen annehmen, die erforderlich sind, um neue Gebäude oder Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung sowie neue Mehrfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit einem Zugangspunkt auszustatten. In diesen Normen oder technischen Spezifikationen sollte mindestens Folgendes festgelegt sein: Spezifikationen für die Gebäudezugangspunkte, Spezifikationen für die Glasfaserschnittstellen, Spezifikationen für Kabel, Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen, Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle, erforderliche technische Spezifikationen, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern, der Mindestbiegeradius. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser erforderlichen Normen oder technischen Spezifikationen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zum Nachweis dieser Einhaltung festlegen; dazu könnte die Vor-Ort-Überprüfung der Gebäude oder einer repräsentativen Auswahl der Gebäude gehören. Um zu vermeiden, dass durch solche in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Verfahrensanforderungen für die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigen und gegebenenfalls die Möglichkeit einer kombinierten Einleitung beider Antragsverfahren prüfen.

(56)

Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Inklusion und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufbaus von VHC-Netzen sollte an Orten, an denen es keine passiven oder aktiven glasfaserfähigen Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer, oder andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu VHC-Netzen gibt, jeder Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum ohne ungebührliche Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum erfolgt und so gering wie möglich gehalten wird, indem z. B. — soweit möglich — auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird.

(57)

Anträge auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, während Anträge auf Zugang zu Glasfaserverkabelungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen sollten.

(58)

Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, einschließlich der Anwendung fairer und angemessener Bedingungen, sowie zu den Kriterien, die die nationalen Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten befolgen müssen, veröffentlichen. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien sollten die Ansichten der Interessenträger und insbesondere der nationalen Streitbeilegungsstellen gebührend berücksichtigt werden, um Sorge dafür zu tragen, dass solche Leitlinien bewährte Grundsätze nicht beeinträchtigen, mit den Verfahrensregeln der nationalen Streitbeilegungsstellen im Einklang stehen und dem weiteren Ausbau von VHC-Netzen nicht abträglich sind. In Anbetracht des Grades der Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmungen eingeräumt wird, und im Interesse der Effizienz sollten die Leitlinien des GEREK einen angemessenen Grad an Granularität aufweisen.

(59)

Um die Modernisierung und Flexibilität der Verwaltungsverfahren zu fördern sowie die Kosten und den Zeitaufwand zu verringern, die mit den Verfahren für den Aufbau von VHC-Netzen verbunden sind, sollten die Dienste der zentralen Informationsstellen vollständig online erbracht werden. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Informationsstellen einen einfachen Zugang zu den benötigten digitalen Instrumenten wie Webportalen, Datenbanken, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen bereitstellen. Die Instrumente sollten die Möglichkeit bieten, auf effiziente Art und Weise auf die Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten zuzugreifen und die Möglichkeit sicherstellen, Informationen anzufordern. Zudem sollten diese digitalen Instrumente einen Zugang zu den elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu entsprechenden Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren ermöglichen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollten alle zentralen Informationsstellen problemlos und nahtlos auf elektronischem Weg über eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle zugänglich sein. Diese Anlaufstelle sollte über eine gemeinsame Benutzerschnittstelle für den Online-Zugang zu den zentralen Informationsstellen verfügen. Die zentrale nationale digitale Anlaufstelle sollte die Interaktion zwischen den Betreibern und den zuständigen Behörden, die die Aufgaben der zentralen Informationsstellen wahrnehmen, erleichtern.

(60)

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, auf digitale Instrumente wie Webportale, Datenbanken, digitale Plattformen und digitale Anwendungen, die möglicherweise bereits auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zur Verfügung stehen, zurückzugreifen und diese erforderlichenfalls zu verbessern, um die Funktionen der zentralen Informationsstelle bereitzustellen, sofern sie damit den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Dies gilt auch für den Zugang über eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle und die Verfügbarkeit sämtlicher in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen. Im Sinne der Grundsätze der einmaligen Erfassung und der Datenminimierung sowie der Genauigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, gegebenenfalls weitere digitale Plattformen, Datenbanken oder Anwendungen zur Unterstützung der zentralen Informationsstellen zu integrieren. Beispielsweise könnten die digitalen Plattformen, Datenbanken oder Anwendungen, die die zentralen Informationsstellen in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen unterstützen, ganz oder teilweise mit den entsprechenden Instrumenten für geplante Bauarbeiten und für die Erteilung von Genehmigungen vernetzt oder vollständig bzw. teilweise integriert werden. Damit keine Doppelarbeit geleistet wird und um die nahtlose Integration sicherzustellen, könnten die Mitgliedstaaten eine Bewertung der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereits bestehenden digitalen Instrumente durchführen und bei der Konzeption der zentralen Informationsstellen auf bewährten Verfahren aufbauen.

(61)

Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass hierfür angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen und relevante Informationen zu spezifischen geografischen Gebieten unmittelbar verfügbar sind. Die Informationen sollten so detailliert dargestellt werden, dass eine größtmögliche Effizienz mit Blick auf die übertragenen Aufgaben erzielt wird; dies gilt auch für das örtliche Kataster. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Größenvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sowie anderen geplanten oder vorhandenen E-Government-Lösungen erwägen, mit dem Ziel, auf bestehenden Strukturen aufzubauen und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu erzielen. In gleicher Weise sollten das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Festlegung in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die zentralen Informationsstellen miteinander verknüpft werden.

(62)

Die Kosten für die Einrichtung der zentralen nationalen digitalen Anlaufstelle, der zentralen Informationsstellen und der digitalen Instrumente, die zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind, könnten ganz oder teilweise für eine finanzielle Unterstützung aus Unionsmitteln infrage kommen, etwa aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (spezifisches Ziel „ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität“ (15)), dem Programm „Digitales Europa“ (16) (spezifisches Ziel „Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität“) und der Aufbau- und Resilienzfazilität (17) (Säulen zum digitalen Wandel und zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken kleinen und mittleren Unternehmen), sofern die betreffenden Ausgaben den jeweiligen Zielen und Förderungsfähigkeitskriterien entsprechen.

(63)

Wenn es bei kommerziellen Verhandlungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen oder über die Koordinierung von Bauarbeiten zu Uneinigkeiten in Bezug auf die technischen und kommerziellen Bedingungen kommt, sollte jede Partei die Möglichkeit haben, eine nationale Streitbeilegungsstelle anzurufen, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Ablehnungen von Anträgen oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Gewährung des Zugangs zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder der Aufteilung der Kosten für koordinierte Bauarbeiten sollte die Streitbeilegungsstelle gewährleisten, dass der Zugangsanbieter und die Netzbetreiber, die Bauarbeiten planen, eine faire Möglichkeit haben, die ihnen durch die Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken. Dabei sollten die einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder Leitlinien des GEREK, etwaige spezifische nationale Bedingungen, bestehende Tarifstrukturen und alle bereits von der nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt werden. Zudem sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen des beantragten Zugangs bzw. der beantragten Koordinierung von Bauarbeiten auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters oder Netzbetreibers, der Bauarbeiten plant, berücksichtigen, einschließlich der getätigten oder geplanten Investitionen, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, auf die sich der Antrag bezieht.

(64)

Um Verzögerungen beim Netzaufbau zu vermeiden, sollte die nationale Streitbeilegungsstelle Streitigkeiten zeitnah beilegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Beilegung einer Streitigkeit im Falle von Streitigkeiten über den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen bzw. innerhalb von einem Monat, wenn es um die Transparenz hinsichtlich physischer Infrastrukturen, die Koordinierung geplanter Bauarbeiten und die Transparenz hinsichtlich geplanter Bauarbeiten geht. Verzögerungen bei der Beilegung einer Streitigkeit könnten aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt sein, die sich der Kontrolle der Streitbeilegungsstellen entziehen, beispielsweise aufgrund unzureichender Informationen oder Unterlagen, die für eine Entscheidung benötigt werden, einschließlich Stellungnahmen anderer zuständiger Behörden, die konsultiert werden müssen, oder aufgrund der hohen Komplexität des Dossiers.

(65)

Die Streitbeilegungsstelle sollte die Befugnis haben, Streitigkeiten in Bezug auf den Zugang zu physischen Infrastrukturen sowie auf geplante Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen oder Informationen hierzu mittels einer verbindlichen Entscheidung beizulegen. In jedem Fall sollten die Entscheidungen dieser Stelle das Recht aller Parteien unberührt lassen, ein Gericht mit dem Fall zu befassen oder vorab bzw. zeitgleich mit der formalen Streitbeilegung ein Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form von Mediation oder zusätzlichen Gesprächen. Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Durchsetzung von Entscheidungen und das Vertrauen in Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern, sollten die nationalen Streitbeilegungsstellen ihre Entscheidungen veröffentlichen, wobei die Grundsätze der Vertraulichkeit und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu beachten sind, und die zentralen Informationsstellen den Zugang zu diesen Entscheidungen sicherstellen.

(66)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU über die Streitbeilegung gelten weiterhin für alle Streitbeilegungsverfahren, die auf der Grundlage der genannten Richtlinie eingeleitet wurden.

(67)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die diese Aufgaben im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung am besten erfüllen können. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine bestehende Stelle zu benennen oder die bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU benannten zuständigen Stellen beizubehalten. Informationen über die an die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen übertragenen Aufgaben sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt und der Kommission mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU erfolgt. Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstelle mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen.

(68)

Bei der benannten nationalen Streitbeilegungsstelle und der zuständigen Stelle, die die Aufgaben der zentralen Informationsstelle wahrnimmt, sollten Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und strukturelle Trennung gegenüber den Betroffenen gewährleistet sein, die Stellen sollten ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah ausüben, und sie sollten über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügen. Die nationalen Streitbeilegungsstellen sollten unabhängig und objektiv handeln und weder Weisungen einer anderen Stelle einholen noch solche entgegennehmen, wenn sie über die ihnen vorgelegten Streitfälle entscheiden.

(69)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen vorsehen, auch für Fälle, in denen ein Netzbetreiber oder eine öffentliche Stelle über eine zentrale Informationsstelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitstellt.

(70)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Aufbaus der physischen Infrastruktur für VHC-Netze in der Union — in einer dem Binnenmarkt förderlichen Art und Weise —, wegen des Fortbestehens unterschiedlicher Ansätze und der langsamen, unwirksamen Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Netzaufbaus und der benötigten Investitionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(71)

Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen — insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung — zu schützen, unberührt.

(72)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu fördern. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(73)

Die Bestimmungen dieser Verordnung decken den gesamten Inhalt der Richtlinie 2014/61/EU ab; die Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden. Aufgrund des zeitversetzten Geltungsbeginns einiger Vorschriften zur Transparenz, zu Genehmigungsverfahren, zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen sollten einige Vorschriften der Richtlinie 2014/61/EU jedoch bestehen bleiben, bis die entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten. Beispielsweise sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, weiterhin verpflichtet bleiben, gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/61/EU Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung zu stellen, damit diese umgehend zugänglich sind, bis die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten.

(74)

Durch eine Frist von 18 Monaten zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn soll den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit gegeben werden, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung nicht behindern. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um neue Systeme einzurichten und den mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften nachzukommen, sollten einige Vorschriften zur Transparenz in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen und zu ihrer Rolle bei der Straffung der Genehmigungsverfahren sowie zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen abweichend vom genannten Geltungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten. So sollte beispielsweise die Verpflichtung, neue und umfassend renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen auszustatten, 21 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verbindlich werden, und sollten öffentliche Stellen nach 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen über die zentrale Informationsstelle in elektronischer Form zur Verfügung stellen, während dieselbe Verpflichtung, wie sie bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU gilt, für Netzbetreiber weiterhin gelten sollte. Während die Transparenzbestimmungen in Bezug auf die Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten, einschließlich des Standorts mit geografischer Kodierung, einen längeren Zeitraum von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erfordern, damit die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die einschlägigen zentralen Informationsstellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung stellen, werden die bestehenden zentralen Informationsstellen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/61/EU weiterhin genutzt. Gleiches gilt für die einschlägigen Ausnahmen, die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/61/EU festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten sollen nationale Bestimmungen, die sich mit dieser Verordnung überschneiden oder ihr widersprechen, bis zum Geltungsbeginn der jeweiligen Bestimmung aufheben. In Bezug auf den Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb dieser Frist ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 EUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, loyal zusammenzuarbeiten und keine Maßnahmen zu ergreifen, die mit künftigen Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen.

(75)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) wurden unter anderem Maßnahmen zur Regulierung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation im Wege einer Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeführt. Die Maßnahmen sollten sicherstellen, dass Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation in Rechnung gestellt werden, die aus dem Mitgliedstaat ihres inländischen Anbieters zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat getätigt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ging die Maßnahme nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Maßnahmen traten am 15. Mai 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren, d. h. bis zum 14. Mai 2024, in Kraft. Im Einzelnen wurden mit der Verordnung (EU) 2018/1971 Begriffsbestimmungen für regulierte Intra-EU-Kommunikation und für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste in die Verordnung (EU) 2015/2120 aufgenommen, und wurde die Verordnung (EU) 2015/2120 geändert, indem die Endkundenentgelte für Intra-EU-Kommunikation festgelegt wurden und das Auslaufen dieser Endkundenentgelte am 14. Mai 2024 vorgeschrieben wurde.

(76)

Die Preisobergrenzen für Endkunden, die in allen Mitgliedstaaten am 15. Mai 2019 in Kraft traten, wurden so festgesetzt, dass Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste ihre Kosten decken konnten, womit der Eingriff sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt verhältnismäßig war. Darüber hinaus waren und sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, auf Antrag eines Anbieters öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste eine Ausnahme zu gewähren, falls er von den Maßnahmen erheblich stärker betroffen wäre als die Mehrheit der anderen Anbieter in der Union.

(77)

Am 15. Mai 2023 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Anwendung der Bestimmungen über Intra-EU-Kommunikation der Verordnung (EU) 2018/1971 zusammen mit einem Eurobarometer-Umfragebericht über internationale Kommunikation in der Union (im Folgenden „Eurobarometer-Bericht 2022“). Die Kommission bewertete die Auswirkungen der Maßnahmen auf der Grundlage der laufenden Überwachung der Umsetzung der Vorschriften und des Austauschs mit Interessenträgern sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK zur Regulierung von Intra-EU-Kommunikation (im Folgenden „GEREK-Stellungnahme“). Sowohl die Bewertung der Kommission als auch die Ergebnisse des Eurobarometer-Berichts 2022 zeigen, dass sich die Unionsvorschriften als wirksam und verhältnismäßig erwiesen haben. Die Maßnahmen haben zu einer deutlichen Senkung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation geführt. Die Daten aus der GEREK-Stellungnahme und dem Eurobarometer-Bericht 2022 deuten darauf hin, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern in den meisten Mitgliedstaaten von den Maßnahmen profitiert, und dass einige sich bei Intra-EU-Kommunikation weiterhin auf herkömmliche Kommunikationsdienste wie etwa Telefonanrufe und SMS-Nachrichten verlassen, wobei die Verbraucher hauptsächlich telefonisch kommunizieren, obwohl immer mehr Verbraucher für ihren Intra-EU-Kommunikationsbedarf Zugang zu nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben. Dies gilt für Bürgerinnen und Bürger ab 55 Jahren.

(78)

Darüber hinaus haben die Preisobergrenzen für Endkunden weder zu einem Anstieg des Volumens von Intra-EU-Kommunikation geführt, noch scheinen sie sich erheblich negativ auf die Anbieter ausgewirkt zu haben. Seit Inkrafttreten der Maßnahmen hat kein Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste eine Ausnahme beantragt. Außerdem bestätigen die Ergebnisse der Sondierungskonsultation zur Zukunft des Marktes der elektronischen Kommunikation und seiner Infrastruktur, die am 19. Mai 2023 abgeschlossen wurde, dass eine Verlängerung der bestehenden Maßnahmen nötig ist.

(79)

Da die Vorleistungspreise für Intra-EU-Kommunikation nicht reguliert sind und es keinen Überblick über die Transitkosten gibt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass diese Endkundenpreise im Falle einer sofortigen Aufhebung der Maßnahmen steigen würden, wobei Kunden sehr hohen Preisen für Intra-EU-Kommunikation ausgesetzt sein könnten. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung eine Bestimmung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 eingeführt, mit der die Anwendung ihres Artikels 5a Absatz 1 verlängert wird.

(80)

Angesichts des Ziels, die Endkundenpreisunterschiede zwischen den Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und den Tarifen für inländische Sprachkommunikation (über Fest- und Mobilfunknetze) und SMS-Kommunikation zu beseitigen, sollten jedoch Anbieter, die freiwillig beschließen, für Intra-EU-Kommunikation keine Aufschläge zu erheben, ab dem 1. Januar 2025 von der Anwendung der maximalen Endkundenpreise befreit werden, vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung, damit die Vorteile gleicher Endkundenpreise für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation Verbrauchern früher zugutekommen. Die Regelung der angemessenen Nutzung wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 31. Dezember 2024 erlassen sollte.

(81)

In einem zweiten Schritt sollten Anbieter ab dem 1. Januar 2029 für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise in Rechnung stellen. Die Verpflichtung der Anbieter, diese Maßnahme einzuhalten, hängt jedoch von der Annahme einer Reihe von Schutzvorkehrungen für die Anbieter in Bezug auf Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ab. Die Kommission sollte diese Schutzvorkehrungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 30. Juni 2028 erlassen.

(82)

Darüber hinaus muss der vollständigen Abschaffung der Endkundenaufschläge für Intra-EU-Kommunikation ab dem 1. Januar 2029 eine Überprüfung der Vorschriften für Intra-EU-Kommunikation vorausgehen, die die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 30. Juni 2027 durchführen sollte.

(83)

Im Rahmen der Überprüfung sollte die Kommission mit Unterstützung des GEREK die Auswirkungen der neuen Maßnahmen auf die Verbraucher und die Anbieter auch unter Berücksichtigung der sich entwickelnden Marktdynamik bewerten. Die Bewertung sollte die Entwicklung der Vorleistungskosten, die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation, die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen, die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation, die möglichen Auswirkungen der Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auf die nationalen Märkte, insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern in Rechnung gestellt werden, die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter, das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste und etwaige Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation umfassen.

(84)

Die Bewertung wird die Grundlage dafür bilden, dass die Kommission bis zum 30. Juni 2028 einen Durchführungsrechtsakt erlässt, in dem die Schutzvorkehrungen für die Anbieter in Bezug auf Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden. Sie könnte auch als Grundlage für einen möglichen Legislativvorschlag der Kommission dienen, um die Maßnahmen erforderlichenfalls zu ändern.

(85)

Für die Zwecke der Erhebung von Daten, der Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung über die Auswirkungen der Vorschriften über Intra-EU-Kommunikation sollten die Kommission, das GEREK, die nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere betroffene zuständige Behörden alle Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen, die von den Anbietern weitergegeben werden, vertraulich behandeln. Der Schutz vertraulicher Informationen sollte die zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, diese Informationen zeitnah weiterzugeben.

(86)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die mit dieser Verordnung im Hinblick auf Intra-EU-Kommunikation eingeführten Maßnahmen befristet sein und am 30. Juni 2032 auslaufen. Diese Verlängerung sollte es der Kommission ermöglichen, Daten zu erheben und zu prüfen, die für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen relevant sind, und gleichzeitig sicherstellen, dass schutzbedürftige Verbraucher vor potenziell überhöhten Preisen für Intra-EU-Kommunikation geschützt werden. Die Maßnahmen laufen am gleichen Tag wie die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) aus.

(87)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung soll den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (im Folgenden „VHC-Netze“) erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten aufgebaut werden können.

(2)   Sofern eine Bestimmung dieser Verordnung mit einer Bestimmung der Richtlinie 2002/77/EG, der Richtlinie (EU) 2018/1972 oder der Richtlinie (EU) 2022/2555 kollidiert, ist die einschlägige Bestimmung der genannten Richtlinien maßgebend.

(3)   Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für die Verwirklichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die strenger oder ausführlicher als diese Mindestanforderungen sind, soweit die Maßnahmen dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels dürfen die Mitgliedstaaten die in jenem Absatz genannten Maßnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e, Artikel 3 Absätze 7 und 10, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absätze 7 und 8 weder beibehalten noch einführen.

(5)   Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu schützen, einschließlich der Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netz mit sehr hoher Kapazität“ oder „VHC-Netz“, „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netzabschlusspunkt“, „zugehörige Einrichtungen“, „Endnutzer“, „Sicherheit von Netzen und Diensten“, „Zugang“, „Betreiber“ und „elektronische Kommunikationsdienste“.

Es gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Netzbetreiber“ ist

a)

ein Betreiber im Sinne des Artikels 2, Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

b)

ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Folgendes bereitzustellen:

i)

Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

Gas;

Strom, einschließlich öffentlicher Beleuchtung;

Wärme;

Wasser, einschließlich Abwasserentsorgung oder -behandlung und Kanalisationssysteme;

ii)

Verkehrsdienste, darunter Schienen, Straßen einschließlich Stadtstraßen, Tunnel, Häfen und Flughäfen;

2.

„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)

Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht industrieller oder gewerblicher Art zu erfüllen;

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit;

c)

sie werden ganz oder überwiegend von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;

3.

„öffentliche Stelle“ ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht;

4.

„physische Infrastrukturen“ sind

a)

Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Antennenanlagen, Türme und Pfähle sowie Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe;

b)

— soweit sie nicht Teil eines Netzes sind und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden — Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe.

Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung;

5.

„Bauarbeiten“ sind jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

6.

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

7.

„gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt verbinden;

8.

„glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;

9.

„umfangreiche Renovierungen“ sind Bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und gemäß nationalem Recht eine Baugenehmigung erfordern;

10.

„Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind;

11.

„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

12.

„Wegerechte“ sind Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden.

Artikel 3

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

(1)   Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, geben allen von einem Betreiber schriftlich gestellten zumutbaren Anträgen auf Zugang zu den betreffenden physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, statt. Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, geben ferner allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu nichtdiskriminierenden Bedingungen statt. In solchen schriftlichen Anträgen müssen die Komponenten der physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wird, sowie ein genauer Zeitplan angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte der Anträge festlegen.

(2)   Auf Antrag eines Betreibers verhandeln juristische Personen, die in erster Linie als Mieter von Grundstücken oder als Inhaber von Rechten — mit Ausnahme von Eigentumsrechten — an Grundstücken, auf denen Einrichtungen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen installiert werden sollen oder installiert wurden, tätig sind oder die Miet- oder Pachtverträge für Grundbesitzer verwalten, und Betreiber in gutem Glauben nach nationalem Vertragsrecht über den Zugang zu diesen Grundstücken, einschließlich über den Preis, der — falls zweckmäßig — Marktbedingungen entspricht.

Die Betreiber und die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten juristischen Personen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über den Abschluss der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Vereinbarungen, einschließlich des vereinbarten Preises.

Die Mitgliedstaaten können Orientierungshilfen zu den Bedingungen, einschließlich des Preises, bereitstellen, um den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erleichtern.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Eigentümer privater gewerblicher Gebäude, die sich nicht im Eigentum von Netzbetreibern befinden oder von ihnen kontrolliert werden, zumutbaren schriftlich gestellten Anträgen eines Betreibers auf Zugang zu diesen Gebäuden, einschließlich ihrer Dächer, im Hinblick auf die Installation von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu fairen und angemessenen Bedingungen und zu einem den Marktbedingungen entsprechenden Preis stattgeben müssen. Vor einem solchen Antrag des Zugangsnachfragers müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Das Gebäude befindet sich in einem von den Mitgliedstaaten als solches definierten ländlichen oder abgelegenen Gebiet;

b)

es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, kein VHC-Netz derselben Art — Festnetz oder Mobilfunknetz — wie dasjenige, das der Zugangsnachfrager aufzubauen beabsichtigt, und der Aufbau eines solchen Netzes ist laut den zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Informationen, die über die zentrale Informationsstelle erfasst wurden, nicht geplant;

c)

es gibt in dem Gebiet, für das der Zugang beantragt wird, keine physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen befinden oder von ihnen kontrolliert werden und technisch geeignet sind, Komponenten von VHC-Netzen aufzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können eine Liste von Kategorien gewerblicher Gebäude festlegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und Gesundheit von der Verpflichtung, einem solchen Zugangsantrag stattzugeben, ausgenommen werden können. Diese Liste und die für die Ausweisung dieser Kategorien anzuwendenden Kriterien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

(4)   Bei der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich der Preise, für die Zugangsgewährung und zur Vermeidung überhöhter Preise berücksichtigen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, gegebenenfalls mindestens Folgendes:

a)

bestehende Verträge und vereinbarte Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern, die Zugang nachfragen, und Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen, die Zugang zu physischen Infrastrukturen gewähren;

b)

die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, die ihm durch die Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken, wobei besonderen nationalen Bedingungen, Geschäftsmodellen und etwaigen Tarifstrukturen, die eingerichtet wurden, um eine faire Chance zur Kostendeckung zu bieten, Rechnung zu tragen ist; bei elektronischen Kommunikationsnetzen sind auch alle von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen;

c)

etwaige zusätzliche Wartungs- und Anpassungskosten, die sich aus der Gewährung des Zugangs zu der betreffenden Infrastruktur ergeben;

d)

die Folgen des beantragten Zugangs für den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang beantragt wurde;

e)

im besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern etwaige einschlägige Orientierungshilfen gemäß Absatz 13, insbesondere:

i)

die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil,

ii)

die Notwendigkeit einer angemessenen Rendite und eines etwaigen Zeitplans für eine solche Rendite,

iii)

etwaige Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf Preise und Rendite,

iv)

eine etwaige Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsantrags,

v)

etwaige wirtschaftliche Analysen, die der Investition zum Zeitpunkt ihrer Tätigung zugrunde lagen, insbesondere bei Investitionen in die physischen Infrastrukturen, die zur Netzanbindung genutzt werden, und

vi)

etwaige dem Zugangsnachfrager zuvor angebotene Möglichkeiten der gemeinsamen Investition in den Aufbau physischer Infrastrukturen, insbesondere gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2018/1972, oder eines parallelen gemeinsamen Aufbaus;

f)

bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit einer angemessenen, den Marktbedingungen entsprechenden Rendite für die Betreiber ihre unterschiedlichen Geschäftsmodelle, insbesondere im Fall von Unternehmen, die in erster Linie zugehörige Einrichtungen bereitstellen und die mehr als einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, einen physischen Zugang anbieten.

(5)   Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen unter Berufung auf einen oder mehrere der folgenden Gründe verweigern:

a)

die physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind für die Aufnahme einer der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen technisch ungeeignet;

b)

mangelnder verfügbarer Platz für die Aufnahme der in Absatz 1 genannten Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen, auch unter Berücksichtigung des künftigen Platzbedarfs des Zugangsanbieters, der etwa durch Verweis auf öffentlich verfügbare Investitionspläne oder auf einen konsequent angewandten Prozentsatz für die im Hinblick auf künftige Bedürfnisse freigehaltene Kapazität im Vergleich zur gesamten Kapazität der physischen Infrastrukturen hinreichend nachgewiesen ist;

c)

das Vorliegen gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Sicherheit, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;

d)

das Vorliegen hinreichend gerechtfertigter Gründe hinsichtlich der Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;

e)

das Vorliegen eines hinreichend gerechtfertigten Risikos, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;

f)

die Verfügbarkeit tragfähiger, für die Bereitstellung von VHC-Netzen geeigneter Alternativen für den passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene, die derselbe Netzbetreiber zu fairen und angemessenen Bedingungen anbietet oder — im besonderen Fall ländlicher oder abgelegener Gebiete, in denen ein Netz ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben wird und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet — die durch den Betreiber dieses Netzes bereitgestellt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Netzbetreiber und öffentlichen Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen verweigern können, wenn vom selben Netzbetreiber oder derselben öffentlichen Stelle tragfähige Alternativen für den diskriminierungsfreien offenen aktiven Zugang zu VHC-Netzen auf der Vorleistungsebene bereitgestellt werden, sofern beide folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Diese tragfähigen Alternativen für den Zugang auf der Vorleistungsebene werden zu fairen und angemessenen Bedingungen, einschließlich des Preises, angeboten;

b)

das Aufbauprojekt des antragstellenden Betreibers betrifft das gleiche Abdeckungsgebiet und es gibt in dem Abdeckungsgebiet kein anderes Glasfasernetz für den Anschluss an Räume von Endnutzern.

Dieser Absatz gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese oder eine gleichwertige Verweigerungsmöglichkeit am 11. Mai 2024 nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts angewandt wird.

(7)   Im Falle einer Zugangsverweigerung gemäß den Absätzen 5 und 6 teilt der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer der physischen Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, dem Zugangsnachfrager spätestens einen Monat nach dem Tag des Eingangs des vollständigen Zugangsantrags schriftlich die besonderen und ausführlichen Gründe für diese Verweigerung mit, außer bei nationalen kritischen Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts, für die dem Zugangsnachfrager in der Mitteilung über die Verweigerung keine besonderen und ausführlichen Gründe angegeben werden müssen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können eine Stelle einrichten oder benennen, die Anträge auf Zugang zu physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, koordiniert, rechtliche und technische Beratung beim Aushandeln von Zugangsbedingungen leistet und die Bereitstellung von Informationen über eine zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 12 erleichtert.

(9)   Für physische Infrastrukturen, die bereits Zugangsverpflichtungen unterliegen, die von nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden oder die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen ergeben, gelten die in den Absätzen 1, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen nicht, solange solche Zugangsverpflichtungen bestehen.

(10)   Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen oder bestimmter Kategorien physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, können aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und Gesundheit von der Anwendung der Absätze 1, 4 und 5 auf diese physischen Infrastrukturen oder Kategorien physischer Infrastrukturen absehen. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls regionale und lokale Behörden weisen solche physischen Infrastrukturen oder Kategorien physischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe aus. Die Liste der Kategorien physischer Infrastrukturen und die für ihre Ausweisung angewandten Kriterien werden über eine zentrale Informationsstelle zugänglich gemacht.

(11)   Betreiber haben das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Aufbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen anzubieten.

(12)   Ungeachtet des Absatzes 3 berührt dieser Artikel weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, falls der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern, noch gegebenenfalls die Rechte von Mietern.

(13)   Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und unter Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK Orientierungshilfen für die Anwendung dieses Artikels bereitstellen.

Artikel 4

Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(1)   Um den Zugang zu physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 beantragen zu können, ist jeder Betreiber berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen in elektronischer Form zu erhalten:

a)

Standort und Leitungswege mit geografischer Kodierung;

b)

Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen;

c)

einen Ansprechpartner.

Diese Mindestinformationen sind zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Zugang zu Informationen zugänglich zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Betreiber, die Zugang beantragen, werden über eine zentrale Informationsstelle über jede Verlängerung der Frist unterrichtet.

Ein Betreiber, der nach diesem Artikel Zugang zu Informationen beantragt, muss angeben, in welchem geografischen Gebiet er beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen.

Der Zugang zu den Mindestinformationen darf beschränkt oder verweigert werden, sofern dies für die Sicherheit bestimmter Gebäude, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit nationaler kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen können die Mitgliedstaaten Informationen über bestehende physische Infrastrukturen verlangen, z. B. Informationen über den Auslastungsgrad der physischen Infrastrukturen.

(3)   Netzbetreiber und öffentliche Stellen stellen mindestens die Mindestinformationen gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 über eine zentrale Informationsstelle und in elektronischer Form zur Verfügung und machen jede Aktualisierung dieser Informationen umgehend verfügbar. Kommen Netzbetreiber oder öffentliche Stellen dem vorliegenden Absatz nicht nach, so können die zuständigen Behörden verlangen, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingang dieses Antrags die fehlenden Informationen gemäß Absatz 1 in elektronischer Form über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Sanktionen wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gegen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, zu verhängen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 3 500 Einwohnern während eines Übergangszeitraums von möglichst kurzer Dauer und von höchstens zwölf Monaten von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 ausnehmen. Die Mitgliedstaaten legen einen Fahrplan mit Fristen für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form fest. Diese Ausnahmen und die Fahrpläne werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht. Während dieses Übergangszeitraums stellen diese Gemeinden sicher, dass die verfügbaren Informationen den Betreibern zugänglich sind.

(5)   Netzbetreiber und öffentliche Stellen geben zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchungen bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers statt. Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, welche Komponenten der physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchungen der angegebenen Komponenten der physischen Infrastrukturen werden im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegten Einschränkungen innerhalb eines Monats nach dem Tag des Antragseingangs unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte der Anträge festlegen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe nationale kritische Infrastrukturen im Sinne des nationalen Rechts oder Teile solcher Infrastrukturen ausweisen, die den in den Absätzen 1, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen nicht unterliegen.

(7)   Die Absätze 1, 3 und 5 finden keine Anwendung, wenn

a)

physische Infrastrukturen für den Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen technisch ungeeignet sind,

b)

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestimmte Arten bestehender physischer Infrastrukturen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemäß einer von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse und einer Konsultation der Interessenträger unverhältnismäßig wäre, oder

c)

physische Infrastrukturen keinen Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 10 unterliegen.

Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.

(8)   Betreiber, die nach diesem Artikel Zugang zu Informationen erhalten, müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck behandeln sie die Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den Aufbau ihrer Netze.

Artikel 5

Koordinierung von Bauarbeiten

(1)   Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber haben das Recht, im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten, einschließlich der Umlegung der Kosten, auszuhandeln.

(2)   Wenn sie direkt oder indirekt Bauarbeiten ausführen oder auszuführen planen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, kommen öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber allen zumutbaren schriftlichen Anträgen von Betreibern nach, diese Bauarbeiten im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu koordinieren. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte des Antrags festlegen.

Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten muss stattgegeben werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Dem Netzbetreiber oder der öffentlichen Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die betreffenden Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigte, entstehen durch die Koordinierung von Bauarbeiten keine nicht erstattungsfähigen Zusatzkosten, auch nicht infolge zusätzlicher Verzögerungen, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beteiligten eine Umlegung der Kosten vereinbaren;

b)

der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigten, behalten die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten;

c)

der Antrag wird so früh wie möglich und, falls eine Genehmigung für die Bauarbeiten erforderlich ist, spätestens einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den Genehmigungsbehörden eingereicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten, die von einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen gerichtet werden, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet und öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist als unzumutbar als unzumutbar angesehen werden können, wenn die Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen beitragen, sofern sich diese VHC-Netze in ländlichen oder abgelegenen Gebieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden und ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben werden.

(4)   Ein Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten, den ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen richtet, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, kann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Der Antrag betrifft ein Gebiet, das Gegenstand eines der folgenden Verfahren war:

i)

Vorausschau bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der VHC-Netze gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

ii)

Ersuchen um Bekundung der Absicht, VHC-Netze aufzubauen, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii)

öffentliche Konsultation im Zuge der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

b)

das antragstellende Unternehmen hat in keinem der jüngsten unter Buchstabe a genannten Verfahren für den Zeitraum, in dem der Koordinierungsantrag gestellt wird, seine Absicht bekundet, VHC-Netze in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet aufzubauen.

Wird ein Koordinierungsantrag auf der Grundlage des Unterabsatzes 1 als unzumutbar betrachtet, so baut das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und die Koordinierung der Bauarbeiten ablehnte, physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten auf, damit einem möglichen künftigen angemessenen Zugangsbedarf Dritter entsprochen werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten ausweisen, die als von begrenzter Tragweite, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 2 ausgenommen werden könnten. Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, die Absätze 2 und 4 nicht anwenden.

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, die Absätze 2 und 4 nicht auf Arten von Arbeiten anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes als von begrenzter Tragweite ausgewiesen werden.

(6)   Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat stellt der GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels bereit, insbesondere zu

a)

der Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten gemäß Absatz 1,

b)

den Kriterien, die die Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, einhalten sollten, und

c)

den Kriterien für die Gewährleistung ausreichender Kapazitäten zur Deckung eines absehbaren künftigen angemessenen Bedarfs, wenn die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 4 abgelehnt wird.

Artikel 6

Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten

(1)   Um die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 zu ermöglichen, stellen Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, über eine zentrale Informationsstelle die folgenden Mindestinformationen in elektronischer Form zur Verfügung:

a)

geografisch kodierter Standort und Art der Arbeiten;

b)

betroffene Komponenten physischer Infrastrukturen;

c)

geschätzter Beginn und Dauer der Arbeiten;

d)

voraussichtliches Tag der Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, falls zutreffend;

e)

einen Ansprechpartner.

Der Netzbetreiber und die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und umgehend über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sobald die Informationen über die in den nächsten sechs Monaten vorgesehenen Bauarbeiten dem Netzbetreiber zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber, wenn eine Genehmigung angestrebt wird, spätestens zwei Monate vor Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden.

Betreiber haben das Recht, auf mit Begründung versehenen Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Mindestinformationen in elektronischer Form zu erhalten, wobei in dem Antrag anzugeben ist, in welchem Gebiet der antragstellende Betreiber beabsichtigt, Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Die verlangten Informationen sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Zugang zu Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist einmal um fünf Arbeitstage verlängert werden. Der Zugang zu den Mindestinformationen darf nur beschränkt oder verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit oder aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten, die als von begrenzter Tragweite, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten, sowie die Notfälle oder die Gründe der nationalen Sicherheit ausweisen, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Bereitstellung der Mindestinformationen nach Absatz 1 rechtfertigen würden. Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, Absatz 1 nicht anwenden.

Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, Absatz 1 auf Informationen über Arten von Bauarbeiten, die von begrenzter Tragweite sind, sowie aufgrund der durch die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesenen Notfälle nicht anzuwenden.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten

(1)   Die zuständigen Behörden dürfen den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen nicht in unangemessener Weise beschränken oder behindern. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Vorschriften über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet kohärent sind.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form alle Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten, die im Wege von Verwaltungsverfahren erteilt werden, einschließlich aller Informationen über Ausnahmen von einzelnen oder allen Genehmigungen oder Wegerechten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sowie Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen in elektronischer Form und des Abrufs von Informationen zum Stand des Antrags, zur Verfügung.

(3)   Betreiber haben das Recht, über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf alle notwendigen Genehmigungen oder Verlängerungen davon oder auf Wegerechte zu stellen und Informationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Verfahren für den Abruf dieser Informationen festlegen.

(4)   Die zuständigen Behörden können innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang Anträge auf Genehmigungen, einschließlich auf Wegerechte, ablehnen, für die der Betreiber, der diese Genehmigung beantragt, die Mindestinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt hat.

(5)   Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Genehmigungsantrags.

Die zuständigen Behörden stellen die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigungen oder Wegerechte innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest. Die zuständigen Behörden fordern den Antragsteller auf, fehlende Informationen innerhalb dieser Frist nachzureichen. Die Feststellung durch die zuständige Behörde, dass der Genehmigungsantrag vollständig ist, führt nicht zu einer Aussetzung oder Unterbrechung der Gesamtfrist von vier Monaten für die Prüfung des Genehmigungsantrags ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten, und unbeschadet der Vorschriften, mit denen dem Antragsteller zusätzliche Rechte gewährt werden oder darauf abgezielt wird, die schnellstmögliche Erteilung der Genehmigung sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten legen die Gründe fest, aus denen die zuständige Behörde in hinreichend gerechtfertigten Ausnahmefällen von Amts wegen die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Absatz 6 genannten Fristen verlängern kann, und veröffentlichen diese Gründe vorab über eine zentrale Informationsstelle.

Jede Verlängerung muss so kurz wie möglich sein und darf vier Monate nicht überschreiten, es sei denn, dies ist erforderlich, um andere besondere Fristen oder Verpflichtungen einzuhalten, die für die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung festgelegt wurden und für das Genehmigungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gelten.

Eine Verlängerung kann nicht beantragt werden, um fehlende Informationen einzuholen, die die zuständige Behörde vom Antragsteller nicht gemäß Unterabsatz 2 angefordert hat.

Verweigerungen von Genehmigungen oder Wegerechten müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend gerechtfertigt werden.

(6)   Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1972 erteilen die zuständigen Behörden Wegerechte innerhalb der Frist von vier Monaten oder der im nationalem Recht festgelegten Frist, je nachdem, welche kürzer ist, nach dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags, wenn für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zusätzlich zu den Genehmigungen diese Wegerechte für Nutzungen auf, über oder unter öffentlichem oder gegebenenfalls privatem Grundbesitz mit im Voraus erteilter Genehmigung durch den Eigentümer oder im Einklang mit dem nationalen Recht erforderlich sind; dies gilt nicht im Fall einer Enteignung.

(7)   Die zuständigen Behörden können die einem Betreiber erteilte Genehmigung für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, erneuern, wenn die Bauarbeiten aus objektiv gerechtfertigten Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung begonnen oder abgeschlossen werden konnten. Die Verlängerung der Genehmigung wird ohne zusätzliche Verfahrensanforderungen für die Betreiber erteilt.

(8)   Die Mitgliedstaaten können unter anderem für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen auf Gebäuden oder an Orten von architektonischem, historischem, religiösem oder ökologischem Wert, die nach nationalem Recht geschützt sind, oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit kritischer Infrastrukturen oder des Umweltschutzes erforderlich ist, Genehmigungen verlangen.

(9)   Für Genehmigungen, mit Ausnahme von Wegerechten, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, werden keine Gebühren oder Entgelte verlangt, die über die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend vorgesehenen Verwaltungskosten hinausgehen.

(10)   Die Kommission überwacht die Anwendung des vorliegenden Artikels in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre Bericht über den Stand der Durchführung dieses Artikels und darüber, ob die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(11)   Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren gilt unbeschadet des Artikels 57 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(12)   Der vorliegende Artikel lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, weitere Bestimmungen zwecks Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens seitens der zuständigen Behörden einzuführen.

Artikel 8

Ausbleiben einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag

(1)   Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der anwendbaren in Artikel 7 Absatz 5 genannten Frist, so gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.

Unterabsatz 1 findet Anwendung, sofern das Genehmigungsverfahren keine Wegerechte betrifft. Der Betreiber oder jede betroffene Partei ist berechtigt, von der zuständigen Behörde auf Antrag eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Genehmigung — falls zutreffend — implizit erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Dritte das Recht hat, in das Verwaltungsverfahren einzugreifen und die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung anzufechten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, wenn für das betreffende Genehmigungsverfahren mindestens einer der folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung steht:

a)

Der Betreiber, dem infolge einer Nichteinhaltung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 festgelegten anwendbaren Frist durch die zuständige Behörde ein Schaden entstanden ist, ist nach nationalem Recht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen;

b)

der Betreiber kann den Fall an ein Gericht oder an eine Aufsichtsbehörde verweisen.

(3)   Im Falle einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 dieses Artikels stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat bestimmte Stelle den Antragsteller auf Ersuchen des Betreibers oder von Amts wegen nach Ablauf der gemäß Artikel 7 Absatz 5 gesetzten Frist und unbeschadet des Rechts des Betreibers auf sofortige Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unverzüglich zu einer auf das Herbeiführen einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag zielenden Sitzung einlädt. Die Sitzung wird von der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags einberufen. Unverzüglich nach der Sitzung übermittelt die zuständige Behörde den schriftlichen Bericht über das Gespräch, einschließlich der Ansichten der beteiligten Parteien, und teilt dem Betreiber das Datum mit, an dem eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen ist.

Artikel 9

Ausnahmen von Genehmigungsverfahren

(1)   Bauarbeiten, die eines der Folgenden umfassen, unterliegen keinem Genehmigungsverfahren im Sinne des Artikels 7, es sei denn, eine solche Genehmigung ist nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich:

a)

Reparatur- und Wartungsarbeiten, die in ihrem Umfang begrenzt sind, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung und Dauer,

b)

begrenzte technische Aktualisierungen bei bestehenden Arbeiten oder Installationen mit begrenzter Wirkung,

c)

kleinere Bauarbeiten, deren Umfang begrenzt ist, z. B. in Bezug auf Wert, Umfang, Auswirkung oder Dauer, die für den Aufbau von VHC-Netzen notwendig sind.

(2)   Gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe weisen die Mitgliedstaaten die Arten von Bauarbeiten aus, auf die Absatz 1 Anwendung findet. Informationen über solche Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des in Absatz 2 festgelegten Verfahrens können die zuständigen Behörden in folgenden Fällen Genehmigungen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen verlangen:

a)

für physische Infrastrukturen oder bestimmte Kategorien physischer Infrastrukturen, die aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Wertes geschützt sind oder die anderweitig nach nationalem Recht geschützt sind, oder

b)

wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Verteidigung oder Sicherheit oder aus Gründen der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können von Betreibern, die die Durchführung von Bauarbeiten im Sinne dieses Artikels planen, verlangen, dass sie den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten ihre Absicht mitteilen, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Diese Mitteilung umfasst nicht mehr als eine Erklärung seitens des Betreibers über seine Absicht, die Bauarbeiten zu beginnen, und die Vorlage von Mindestinformationen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Arbeiten unter die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 fallen. Diese Mindestinformationen umfassen mindestens das Datum des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten, ihre Dauer, die Kontaktdaten der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Person und das von den Arbeiten betroffene Gebiet.

Artikel 10

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

(1)   Alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt wurden, müssen mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden.

(2)   Alle neuen Mehrfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt werden, müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.

(3)   Ab dem 12. Februar 2026 müssen alle Gebäude — einschließlich deren Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die größeren Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Alle Mehrfamilienhäuser, die solchen größeren Renovierungen unterzogen werden, müssen ebenfalls mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.

(4)   Bis zum 12. November 2025 erlassen die Mitgliedstaaten in Konsultation mit interessierten Parteien und auf der Grundlage bewährter Verfahren der Industrie die einschlägigen Normen oder technischen Spezifikationen, die für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 erforderlich sind. Mit diesen Normen oder technischen Spezifikationen wird das einfache Durchführen von normalen Instandhaltungstätigkeiten für die einzelnen Glasfaserkabel, die von jedem Betreiber zur Erbringung von VHC-Netz-Diensten verwendet werden, ermöglicht und mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die Spezifikationen für Zugangspunkte von Gebäuden und die Spezifikationen für Glasfaserschnittstellen;

b)

Spezifikationen für Kabel;

c)

Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen;

d)

Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle;

e)

technische Spezifikationen, die erforderlich sind, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern;

f)

der Mindestbiegeradius;

g)

technische Spezifikationen für die Verkabelung.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Normen oder technischen Spezifikationen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren zum Nachweis dieser Einhaltung fest, wozu die Vor-Ort-Überprüfung der Gebäude oder einer repräsentativen Auswahl der Gebäude gehören könnte.

(6)   Gebäude, die gemäß diesem Artikel ausgestattet sind, können auf freiwilliger Basis und gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten, sofern die Mitgliedstaaten ein derartiges Zeichen eingeführt haben.

(7)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für bestimmte Kategorien von Gebäuden, bei denen die Einhaltung jener Absätze bezüglich der Kosten für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Mitgliedstaaten weisen solche Gebäudekategorien gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe aus.

(8)   Die Mitgliedstaaten weisen gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Gebäuden, z. B. bestimmte Kategorien von Denkmälern, historischen Gebäuden, Militärgebäuden und für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzten Gebäuden, im Sinne des nationalen Rechts aus, die von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen werden oder für welche diese Verpflichtungen mit geeigneten technischen Anpassungen gelten. Informationen über solche Gebäudekategorien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.

Artikel 11

Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 und unbeschadet der Eigentumsrechte haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihr Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt aufzubauen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen das Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

(3)   Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss allen zumutbaren schriftlichen Anträgen auf Zugang zum Zugangspunkt und zu den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die von Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen, zumutbaren und nichtdiskriminierenden Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, stattgeben. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf verwaltungstechnische Aspekte des Antrags festlegen.

(4)   Bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netze vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers und/oder des Teilnehmers gemäß nationalem Recht bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen, sofern sie verfügbar und gemäß Absatz 3 zugänglich ist und sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird.

(5)   Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie etwa Grund- und Gebäudeeigentümer.

(6)   Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten veröffentlicht das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die unter anderem die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen und die von den nationalen Streitbeilegungsstellen bei der Streitbeilegung zu beachtenden Kriterien umfassen.

Artikel 12

Digitalisierung der zentralen Informationsstellen

(1)   Zentrale Informationsstellen stellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung, z. B. in Form von Webportalen, Datenbanken, digitalen Plattformen oder digitalen Anwendungen, um zu ermöglichen, dass alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.

(2)   Um Überschneidungen im Bereich der digitalen Instrumente zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten mehrere bestehende oder neu entwickelte digitale Instrumente, die die Arbeit der in Absatz 1 genannten zentralen Informationsstellen unterstützen, miteinander verbinden bzw. ganz oder teilweise integrieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, um einen nahtlosen Zugang zu den digitalisierten zentralen Informationsstellen zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende technische, finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, um die Einrichtung und Digitalisierung der zentralen Informationsstellen zu unterstützen.

Artikel 13

Streitbeilegung

(1)   Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, hat jede Partei das Recht, die nach Artikel 14 eingerichtete zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zu befassen, die in folgenden Fällen entstehen können:

a)

wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder innerhalb eines Monats nach Eingang des Zugangsantrags gemäß Artikel 3 keine Einigung über konkrete Bedingungen, einschließlich des Preises, erzielt wird,

b)

im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Artikeln 4 und 6, auch wenn die verlangten Informationen nicht innerhalb der entsprechenden Fristen zur Verfügung gestellt werden,

c)

wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Antrags auf Koordinierung von Bauarbeiten keine Einigung über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielt wird oder

d)

wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des förmlichen Zugangsantrags keine Einigung über den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder 3 erzielt wird.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und d die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle auch Streitigkeiten über das Wegerecht beilegen kann, wenn die Stelle, bei der der Betreiber den Zugang beantragt hat, gleichzeitig die Stelle ist, die zur Erteilung des Wegerechts an dem Grundbesitz, auf, in oder unter dem sich der Gegenstand des Zugangsantrags befindet, befugt ist.

(2)   Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der in den einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder in den Leitlinien des GEREK festgelegten Grundsätze trifft die in Absatz 1 genannte nationale Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit, und zwar

a)

innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Streitigkeiten;

b)

innerhalb eines Monats nach dem Tag des Eingangs des Streitbeilegungsantrags in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Streitigkeiten.

Diese Fristen dürfen nur unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen verlängert werden.

(3)   Die Entscheidung der nationalen Streitbeilegungsstelle kann in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Streitigkeiten darin bestehen, faire und angemessene Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, festzulegen.

(4)   Die Streitbeilegungsstellen veröffentlichen ihre Entscheidungen unter Wahrung der Grundsätze der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die zentrale Informationsstelle gewährleistet den Zugang zu den von den Streitbeilegungsstellen veröffentlichten Entscheidungen.

Betrifft die Streitigkeit den Zugang zu Infrastrukturen eines Betreibers und ist die nationale Streitbeilegungsstelle zugleich die nationale Regulierungsbehörde, so sind gegebenenfalls die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele zu berücksichtigen.

(5)   Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet der Rechtsmittel und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, und ergänzt diese.

Artikel 14

Zuständige Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der nationalen Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 übertragen werden (im Folgenden „nationale Streitbeilegungsstelle“).

(2)   Die nationale Streitbeilegungsstelle muss von allen Netzbetreibern und allen öffentlichen Stellen, die Eigentümer der von der Streitigkeit betroffenen physischen Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Mitgliedstaaten, die Eigentumsrechte an Netzbetreibern haben oder diese kontrollieren, sorgen für eine wirksame strukturelle Trennung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Streitbeilegungsverfahren und denjenigen der zentralen Informationsstelle von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle.

Die nationalen Streitbeilegungsstellen handeln unabhängig und objektiv und holen weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen, wenn sie über bei ihnen anhängige Streitigkeiten entscheiden. Dies steht einer Aufsicht gemäß nationalem Recht nicht entgegen. Nur zuständige Beschwerdestellen sind befugt, Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstellen auszusetzen oder aufzuheben.

(3)   Die nationale Streitbeilegungsstelle kann Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.

(4)   Alle von einer Streitigkeit betroffenen Parteien arbeiten uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammen.

(5)   Die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle gemäß den Artikeln 3 bis 10, 12 und 13 werden von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene benannt werden. Zur Deckung der Kosten, die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, können Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erhoben werden.

(6)   Für zuständige Stellen, die die Aufgaben einer zentralen Informationsstelle wahrnehmen, gilt Absatz 2 Unterabsatz 1 entsprechend.

(7)   Die zuständigen Stellen üben ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und zeitnah aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diesen Stellen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

(8)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Aufgaben jeder zuständigen Stelle über eine zentrale Informationsstelle, insbesondere wenn solche Aufgaben mehr als einer zuständigen Stelle zugewiesen werden oder wenn sich die Aufgabenzuweisung ändert. Die zuständigen Stellen konsultieren einander und arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, sofern dies zweckmäßig ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Namen aller nach diesem Artikel zuständigen Stellen, die im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben wahrnehmen, und deren jeweilige Zuständigkeiten sowie alle diesbezüglichen Änderungen, bevor die betreffenden Benennungen oder Änderungen wirksam werden.

(10)   Gegen jede Entscheidung einer zuständigen Stelle kann nach nationalem Recht bei einer vollständig unabhängigen Beschwerdestelle, einschließlich einer Stelle mit gerichtlichem Charakter, Beschwerde eingelegt werden. Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt für Beschwerden nach diesem Absatz entsprechend.

Das Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen, die die in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen gemäß dieser Verordnung treffen, zu verhängen sind, und ergreifen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16

Berichterstattung und Überwachung

(1)   Bis zum 12. Mai 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie diese Verordnung weiter dazu beitragen könnte, die im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätsziele zu verwirklichen.

Der Bericht muss Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung umfassen, die sich auf die Fortschritte in Richtung eines schnellen und umfassenden Aufbaus von VHC-Netzen in ländlichen Gebieten, Inselgebieten und abgelegenen Gebieten, wie etwa Inseln, Berggebieten und dünn besiedelten Regionen, sowie auf die Entwicklung des Marktes für Sendemastinfrastrukturen und die Einführung verschiedener Backhaul-Lösungen einschließlich des Backhauls über Satelliten für die digitale Hochgeschwindigkeitsanbindung auswirken können.

(2)   Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ihr unverzüglich zu übermitteln sind. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten bis zum … 12. November 2025 in enger Zusammenarbeit mit der Kommission über den gemäß Artikel 118 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss Indikatoren für eine angemessene Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und den Mechanismus zur Gewährleistung einer regelmäßigen Datenerhebung und Berichterstattung darüber an die Kommission vor.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120

Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„5.

‚nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst‘: ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

6.

‚inländische Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans desselben Mitgliedstaats;

7.

‚Intra-EU-Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats.

(*1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).“ "

2.

In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   Ab dem 1. Januar 2029 berechnen Anbieter für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher, sofern technische Vorschriften über Schutzvorkehrungen wie etwa Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erlassen werden. Bis zum 30. Juni 2028 erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK einen Durchführungsrechtsakt, in dem diese technischen Vorschriften gemäß dem in Artikel 5b genannten Prüfverfahren festgelegt werden.

(8)   Ab dem 1. Januar 2025 können Anbieter freiwillig der Verpflichtung gemäß Absatz 7 nachkommen, keine unterschiedlichen Endkundenpreise anzuwenden. Vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung sind diese Anbieter von den in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen ausgenommen, damit Verbraucher früher von den Vorteilen gleicher Endkundenpreise für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation profitieren können. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 31. Dezember 2024 einen Durchführungsrechtsakt über die angemessene Nutzung auf der Grundlage typischer Nutzungsmuster und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(9)   Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission nach Anhörung des GEREK den vorliegenden Artikel, und auf der Grundlage der Bewertung seiner Auswirkungen kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, einen Gesetzgebungsvorschlag zu seiner Änderung vorzulegen.

(10)   Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:

a)

die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;

b)

die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;

c)

die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;

d)

die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;

e)

das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;

f)

die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.

(11)   Zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Bewertung erhebt das GEREK regelmäßig einschlägige Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden. Gegebenenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Um sicherzustellen, dass das GEREK seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen kann, sind Anbieter verpflichtet zusammenzuarbeiten, indem sie den zuständigen nationalen Behörden die angeforderten Daten, einschließlich vertraulicher Daten, zur Verfügung stellen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5b

Ausschussverfahren

(1)   Zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5a der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

4.

In Artikel 10 Absatz 5 wird das Datum „14. Mai 2024“ durch das Datum „30. Juni 2032“ ersetzt.

Artikel 18

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 2014/61/EU wird mit Wirkung vom 11. Mai 2024 aufgehoben.

(2)   Wenn die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU ersetzen, erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, so bleiben die folgenden entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU abweichend von Absatz 1 des vorliegenden bis zu jenem Zeitpunkt in Kraft:

a)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Mai 2026 in Kraft;

b)

Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Februar 2026 in Kraft.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 12. November 2025.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels

a)

gelten Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6 ab dem 11. Mai 2024;

b)

gilt Artikel 17 ab dem 15. Mai 2024;

c)

gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Februar 2026;

d)

gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 ab dem 12. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. April 2024.

(3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(4)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

(7)  Empfehlung (EU) 2020/1307 der Kommission vom 18. September 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union zur Senkung der Kosten des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität und zur Gewährleistung eines raschen und investitionsfreundlichen Zugangs zu 5G-Funkfrequenzen im Hinblick auf die Förderung der Konnektivität zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise in der Union (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 33).

(8)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

(9)  Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).

(10)  Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (C(2020) 8750 vom 18.12.2020) (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23).

(11)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(12)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(13)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(15)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(16)  Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(17)  Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(21)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2014/61/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3Absatz 1

Artikel 3Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 3, Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 13Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 Sätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1, Unterabsätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4(7)

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7Absatz 1

Artikel 7Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 10

Artikel 7 Absatz 11

Artikel 7 Absatz 12

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 8Absatz 1

Artikel 10Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 9Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 10

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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