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Document 32024R1230

Verordnung (EU) 2024/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/26/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1230, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1230/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1230/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1230

29.4.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. April 2024

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 80/2009 (3), (EU) Nr. 996/2010 (4) und (EU) Nr. 165/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 muss jeder Systemverkäufer von Computerreservierungssystemen (CRS) alle vier Jahre und zusätzlich auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht vorlegen, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt werden.

(4)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 eingerichtete Prüf- und Berichtspflicht soll es der Kommission ermöglichen, die Anwendungder besonderen Vorschriften für Mutterunternehmen, die die genannte Verordnung enthält, zu überwachen. Diese Vorschriften sollen insbesondere verhindern, dass Mutterunternehmen konkurrierende CRS diskriminieren und dass CRS, die sich im Eigentum von Mutterunternehmen befinden, andere Luftfahrtunternehmen diskriminieren. Aus der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 ging hervor, dass diese Vorschriften in Bezug auf Mutterunternehmen überflüssig sein könnten, da Luftfahrtunternehmen keine CRS mehr besitzen und es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Luftfahrtunternehmen versuchen würden, CRS zu erwerben, wenn es diese Vorschriften nicht gäbe. Daher ist die Vorlage geprüfter Berichte alle vier Jahre nicht mehr gerechtfertigt. Die Kommission sollte jedoch weiterhin befugt sein, solche geprüften Berichte bei Bedarf anzufordern, um die Vorschriften für Mutterunternehmen wirksam durchsetzen zu können.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 muss jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler Ebene veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über das allgemeine Flugsicherheitsniveau zu informieren. Diese Verpflichtung sollte für Transparenz in Bezug auf den allgemeinen Stand der Flugsicherheit in den Mitgliedstaaten sorgen, insbesondere auch hinsichtlich des diesbezüglichen Beitrags von Unfalluntersuchungen unter Berücksichtigung des Kontexts der genannten Verordnung. Angesichts des jährlichen Sicherheitsberichts, den die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) veröffentlicht und der das gesamte Luftfahrtsystem der Union, einschließlich der Unfalluntersuchungen, abdeckt, ist sie jedoch überflüssig geworden.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich — möglichst elektronisch — die Verzeichnisse der Einbaubetriebe und Werkstätten, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern zugelassen sind, sowie der diesen ausgestellten Karten übermitteln. Gemäß der genannten Verordnung muss die Kommission diese Verzeichnisse auf ihrer Website veröffentlichen.

(7)

Da Werkstattkarten ein Jahr lang gültig sind und die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission lediglich eine Momentaufnahme der zugelassenen Werkstätten und der diesen ausgestellten gültigen Karten darstellt, kommt es dazu, dass im Laufe des Folgejahres ein wachsender Anteil der auf der Website der Kommission veröffentlichten Werkstattkarten gar nicht mehr gültig ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, diese Informationen zu veröffentlichen und laufend auf einer öffentlich zugänglichen Website zu aktualisieren, mindestens einmal jährlich. Die Kommission sollte die Liste der Websites aller Mitgliedstaaten veröffentlichen, auf denen diese Informationen zu finden sind. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über solche Websites. Diese Verpflichtung würde eine aktuellere und wirksamere Verbreitung der Informationen sicherstellen und damit zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und zu geringeren Durchsetzungskosten für die Interessenträger führen.

(8)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung der in den Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Die Kommission kann Systemverkäufer auffordern, einen unabhängig geprüften Bericht zu übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten sowie der diesen ausgestellten Karten auf einer öffentlich zugänglichen Website und sorgen dafür, dass diese Verzeichnisse gegebenenfalls mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser nationalen Websites auf ihrer Website.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C, C/2024/1589, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1589/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1230/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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