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Document 32024R1201

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1201 der Kommission vom 26. April 2024 zur Marktrücknahme von Sternanis-Terpenen von Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff

    C/2024/2656

    ABl. L, 2024/1201, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1201/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1201/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1201

    29.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1201 DER KOMMISSION

    vom 26. April 2024

    zur Marktrücknahme von Sternanis-Terpenen von Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    Der Stoff Sternanis-Terpene von Illicium verum Hook.f. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

    (3)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Sternanis-Terpenen von Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 26. September 2023 (3) zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Sternanis-Terpene gemäß Spezifikation bis zu 25 % Estragol enthält und mittels eines Herstellungsverfahrens gewonnen wird, das eine Anreicherung dieses genotoxischen Karzinogens zur Folge hat. In diesem Zusammenhang erklärte die Behörde, dies stehe nicht in Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Ansatzes zur Bewertung der Sicherheit pflanzlicher Zubereitungen, die genotoxische und/oder karzinogene Verbindungen enthalten, für die Zieltierarten im Fall der Verwendung als Futtermittelzusatzstoffe. Daher befand die Behörde, dass es nicht angezeigt ist, eine Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit von Sternanis-Terpenen für den Fall der Verwendung als Futtermittelzusatzstoff vorzunehmen.

    (5)

    Der Antragsteller zog anschließend den Antrag auf Zulassung von Sternanis-Terpenen von Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zurück.

    (6)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die vor Ablauf der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.

    (7)

    Daher sollte der Futtermittelzusatzstoff Sternanis-Terpene von Illicium verum Hook.f. vom Markt genommen werden.

    (8)

    Damit die Beteiligten der Verpflichtung zur Marktrücknahme ordnungsgemäß nachkommen können, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der die Bestände des Zusatzstoffs und der Futtermittel, die ihn enthalten, aufgebraucht werden dürfen. In Anbetracht der von der Behörde in ihrem Gutachten vom 26. September 2023 aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Zusatzstoffs sollte eine solche Frist so kurz wie möglich sein.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Marktrücknahme

    Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Sternanis-Terpene von Illicium verum Hook.f. wird für alle Tierarten vom Markt genommen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Bestände des in Artikel 1 genannten Futtermittelzusatzstoffs dürfen bis zum 19. Juni 2024 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 19. Juli 2024 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 19. August 2024 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

    (3)   EFSA Journal 2023;21(10):8341.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1201/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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