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Document 32024R1084

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084 der Kommission vom 6. Februar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

C/2024/655

ABl. L, 2024/1084, 12.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1084/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1084/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1084

12.4.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1084 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2024

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 (2) der Kommission sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (3) wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Anpassung des eCall-Rechtsrahmens an neue elektronische Kommunikationstechnologien vorzunehmen.

(3)

Seit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) neue Fassungen der Norm EN 15722 „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ und der Norm EN 16072 „Intelligente Verkehrssysteme — eSafety — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall“ angenommen. Insbesondere verlangt die Norm EN 15722:2020 „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ die Bekanntgabe der beiden aktuellsten Standorte des Fahrzeugs vor dem Ort des Vorfalls. Diese Informationen sind erforderlich, damit die Notrufabfragestellen bei einem Vorfall im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf den zuständigen Notdiensten oder Dienstleistungspartnern genaue und zuverlässige Informationen über die Standorte und die Richtung des Fahrzeugs zur Verfügung stellen können. Solche Informationen sind wichtig, um die Reaktionszeit der Notdienste, insbesondere auf Autobahnen oder Brücken, zu verkürzen. Der Verweis auf diese Normen sollte daher aktualisiert werden.

(4)

Die Europäischen Normen EN 16062 „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Anforderungen an High-Level-Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)“ und EN 16454 „Intelligente Verkehrssysteme — ESicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall“ basieren auf eCall-Systemen, die über leitungsvermittelnde Mobilfunknetze (2G/3G) funktionieren. Da Mobilfunknetzbetreiber zwischen 2025 und 2030 den schrittweisen Ausstieg aus 2G/3G-Netzen in allen Mitgliedstaaten planen, ist es erforderlich, die Notrufabfragestellen an die neuesten paketvermittelnden Kommunikationsnetze anzupassen und gleichzeitig leitungsvermittelnde Mobilfunknetze zu unterstützen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.

(5)

Zwei neue eCall-bezogene technische Spezifikationen auf der Grundlage paketvermittelnder Netze wurden kürzlich vom CEN gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren angenommen (4). Diese technischen Spezifikationen sollten den Anforderungen an Notrufabfragestellen hinzugefügt werden, um die Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen zu unterstützen.

(6)

Gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten. Um die Kohärenz mit dieser Richtlinie zu gewährleisten, müssen daher einige Begriffsbestimmungen dieser Verordnung angeglichen werden.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission (6) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist, und es sollten Fristen festgelegt werden, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. Da die Notrufabfragestellen für die Konformitätsanforderungen der eCall-Normen haften, ist es erforderlich, dass der mit dem eCall-Notruf erhaltene Mindestdatensatz und dessen Inhalt nach Bearbeitung des Anrufs aufbewahrt wird. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Speicherfristen für diese Daten im Einklang mit den nationalen Haftungsvorschriften festlegen. Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten keine Speicherfrist vor, so sollten diese Daten nicht länger als für jenen Zeitraum aufbewahrt werden, für den die zuständigen Behörden von den Notrufabfragestellen den Nachweis der Konformität verlangen können, und keinesfalls länger als zehn Jahre.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Damit die bestehenden Infrastrukturen der Notrufabfragestellen genügend Zeit für die Anpassung haben, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf Infrastrukturen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits errichtet wurden, ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 13. November 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Notrufabfragestelle‘ ist eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (*1);

(*1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).“ "

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚am besten geeignete Notrufabfragestelle‘ ist die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;“

c)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

‚Mindestdatensatz‘ (MSD) ist die in der Norm ‚Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall‘ (EN 15722:2020) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;“

d)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

‚öffentliches Mobilfunknetz‘ ist ein öffentlich zugängliches elektronisches Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates;“

e)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

‚Notdienstleitstelle‘ ist eine Einrichtung, die von einem oder mehreren Notdiensten zur Bearbeitung von kontextbezogenen Informationen aus Notrufen oder MSD genutzt wird;“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm ‚Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall‘ (EN 16072:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Falls Folgeversionen dieser Norm EN 16072 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 (*2) anwendbar werden, so gelten diese Folgeversionen anstelle von EN 16072:2022.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)‘ (EN 16062:2023) vom bordeigenen Gerät ausgehen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der technischen Spezifikation ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP) unter Verwendung von IP-basierten Multimedia-Subsystemen (IMS) über paketvermittelte Netzwerke‘ (CEN/TS 17184:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17184 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17184 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17184 anstelle von CEN/TS 17184:2022.

(*2)  Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).“ "

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.

Enthält der Mindestdatensatz optionale zusätzliche Daten gemäß EN 15722:2020, so muss die eCall-Notrufabfragestelle diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte empfangen und dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle vorlegen können, sofern diese optionalen zusätzlichen Daten gemäß den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen, auf die in der Verordnung (EU) 2015/758 Bezug genommen wird, spezifiziert sind.

Wenn die optionalen zusätzlichen Daten gemäß Unterabsatz 2 nach den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen spezifiziert werden, in der Verordnung (EU) 2015/758 aber nicht auf sie Bezug genommen wird, so wird die eCall-Notrufabfragestelle aufgefordert, diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte zu empfangen und sie dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle gemäß diesen Normen oder technischen Spezifikationen vorzulegen.“

c)

In Absatz 4 wird „EN 15722“ durch „EN 15722:2020“ ersetzt.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission.

(2)   Die Konformitätsbewertung stützt sich auf den Teil der Norm ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘ (EN 16454:2023), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht, sofern es in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze gibt, sowie auf den Teil der technischen Spezifikation ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — eCall-Ende-zu-Ende Konformitätsprüfungen für IMS-paketvermittelnde Systeme‘ (CEN/TS 17240:2018), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17240 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17240 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17240 anstelle von CEN/TS 17240:2018.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen

Die Mitgliedstaaten stellen bei der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen sicher, dass diese Verordnung entsprechend dem Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und entsprechend den Grundsätzen für die Spezifikationen und die Einführung von IVS in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU Anwendung findet.

(*3)  Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6).“ "

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Privatsphäre und Datenschutz

(1)   Die Notrufabfragestellen, einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen, gelten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4). Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Protokolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Speicherfristen, auf geeigneter Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.

(*4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ "

6.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften, oder für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bei Nichtvorhandensein nationaler Vorschriften, aufbewahrt.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. April 2026 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für neue Infrastrukturen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt werden. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Infrastrukturen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final vom 9.12.2020).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1084/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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