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Document 32024R0897

Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

PE/71/2023/REV/1

ABl. L, 2024/897, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/897

19.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) für Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2107 (3), (EU) 2023/2053 (4) und (EU) 2023/2833 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates im Unionsrecht durchgeführt. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2107, hat die ICCAT auf ihren Jahrestagungen 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 eine Reihe rechtsverbindlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. Diese Maßnahmen betreffen Angelegenheiten, die unter anderem unter die Verordnungen (EU) 2017/2107 und (EU) 2023/2053 fallen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher geändert werden, um die ICCAT-Maßnahmen für tropischen Thunfisch, Weißen Thun im Mittelmeer, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, Kurzflossen-Makohaien im Nord- und Südatlantik, Blauen Marlin, Weißen Marlin, Rundschuppen-Speerfisch und Bestimmungen für die Datenerhebung über Segelfisch, für die Datenerhebung und -meldung über Makrelenhecht, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, Beifänge von Schildkröten, das Schiffüberwachungssystem, regionale ICCAT-Beobachter, die Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter und illegale, für ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) sowie eine aktualisierte Liste der ICCAT-Arten, aktualisierte Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten, die Einführung von Mindeststandards für Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung lebender Kurzflossen-Makohaie im Nord- und Südatlantik und Leitlinien für die Verringerung der Auswirkungen von Fischsammelgeräten auf die Umwelt in Unionsrecht umzusetzen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2023/2053 sollte geändert werden, um die ICCAT-Maßnahmen für die Bewirtschaftung von Rotem Thun mit Bestimmungen in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Quotenübertragungen, Einbehaltungsverbot, Freizeitfischerei, Listen der Schiffe, Listen der Tonnare und Thunfischfarmen, ICCAT-Register der Thunfischfarmen, die Meldung, Umsetzungen, Umsetzgenehmigungen, Identifizierungen von Netzkäfigen, Einsetzgenehmigungen, Einsetzvorgänge und ihre Videoüberwachung, die Kontrolle des Einsetzens in Netzkäfige, Entnahmevorgänge, Kontrolltätigkeiten in Bezug auf Entnahmevorgänge in den Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige und Durchsetzungsmaßnahmen sowie nationale Beobachterprogramme und regionale Beobachterprogramme der ICCAT, Vorschriften für die Behandlung von totem oder verloren gegangenem Fisch, das Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen und das Muster für die Verarbeitungserklärung und Entnahmeerklärung in das Unionsrecht umzusetzen.

(4)

Mit den Rechtsakten der Union sollten lediglich die ICCAT-Empfehlungen im Unionsrecht durchgeführt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und um sicherzustellen, dass die Vorschriften von allen akzeptiert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte lassen die Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens unberührt.

(6)

Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen dürften auf den nächsten ICCAT-Jahrestagungen geändert werden, da neue technische Maßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter die ICCAT-Übereinkommen fallenden Fischereien eingeführt werden. Um künftige Änderungen der ICAAT-Empfehlungen vor dem Beginn der Fangsaison zeitnah in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

Kapazitätsbeschränkungen in Bezug auf die Berichterstattung über den jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan für tropischen Thunfisch, die Anzahl der Hilfsschiffe, die in der Fischerei auf tropischen Thunfisch tätig sind; jährliche Übertragungen für Großaugenthun, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik und Schwertfisch im Nord- und Südatlantik; Anforderungen für Fischsammelgeräte (FADs); Begrenzung der Anzahl der Fangschiffe der Union, die Weißen Thun im Nordatlantik befischen; Anforderungen zur Maximierung des Überlebens von Meeresschildkröten; die prozentuale Messung des Einsatzes wissenschaftlicher Beobachter und Verweise auf die ICCAT-Empfehlungen

für die Bewirtschaftung von Rotem Thun: jährliche Übertragungen, Meldefristen, Fangzeiten, Inhalt einer Erklärung von Übertragungen und Bestimmungen für das Einsetzen in Netzkäfige, Ausnahmeregelungen für die Kennzeichnung von Fanggebieten, Fangschiffen und -geräten und Ausnahmeregelungen für die Fischerei auf Roten Thun zu Aufzuchtzwecken und Bedingungen für die Zuteilung von regionalen Beobachtern auf Zuchtfarmen und

die Liste der ICCAT-Arten, Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten, Mindeststandards für die sichere Handhabung und Freisetzung von lebenden Kurzflossen-Makohaien im Nord- und Südatlantik, Leitlinien für die Verringerung der Auswirkungen von Fischsammelgeräten auf die Umwelt, Beobachterprogramme, Anforderungen für die Handhabung von totem oder verloren gegangenem Fisch, das Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen, die Verarbeitungserklärung und die Entnahmeerklärung.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden, durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(7)

Die Zahl der im Juni 2023 verzeichneten Hilfsschiffe sollte gegenüber der in der ICCAT-Empfehlung 22-01 verzeichneten Zahl nicht steigen. Diese rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht.

(8)

Die Verordnungen (EU) 2017/2107 und (EU) 2023/2053 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Die Verordnung (EU) 2017/2107 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„2a.

‚Fächerfische‘ sind Arten der Familie Istiophoridae, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.“

b)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

‚Hilfsschiff‘ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs und den Einsatz, die Wartung und das Rückholen eines Fischsammelgeräts;“.

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„23a.

‚schwimmendes Objekt‘ oder ‚FOB‘ (floating object) ist jedes natürliche oder künstliche schwimmende Objekt (d. h. über oder unter der Wasseroberfläche) ohne eigene Bewegungsfähigkeit; ‚Fischsammelgeräte‘ oder ‚FADs‘ (fish aggregating devices) sind FOBs, die künstlich erzeugt und absichtlich eingesetzt und/oder aufgespürt werden; ‚Treibgut‘ ist ein FOB, das versehentlich aus anthropogenen und natürlichen Quellen verloren geht;“.

d)

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

‚Fischsammelgerät‘ oder ‚FAD‘ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine Vorrichtung aus jeglichem synthetischen oder natürlichen Material, der oder die eingesetzt oder aufgespürt wird und zur Ansammlung von Fischen für den anschließenden Fang genutzt wird. FADs können entweder verankert (aFADs) oder treibend (dFADs) sein;“.

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„24a.

‚FAD-Hol‘ ist das Ausbringen von Fanggerät rund um einen Thunfischschwarm in Verbindung mit einem FAD;“.

f)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„27a.

‚Oberflächennahe Langleine‘ ist eine Langleine, bei der sich beim Ausbringen die meisten Haken in einer Tiefe von weniger als 100 Metern befinden;“.

g)

Folgende Nummern werden angefügt:

„30.

‚Kreishaken‘ ist ein Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden; Kreishaken sollten mit einer Versetzung um nicht mehr als 10 Grad verwendet werden;

31.

‚operative Boje‘ ist eine zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See ausgebrachte Instrumentenboje, die die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;“.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch

(1)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(5)   Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden.

(6)   Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15. Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt. Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch

(1)   Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um.

(2)   Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde. Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden:

a)

wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist;

b)

wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn

i)

der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und

ii)

nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.

(4)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.“

4.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, einschließlich Hilfsschiffen, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden oder irgendeine Art von Unterstützung für diese Tätigkeiten zu leisten, einschließlich des Ausbringens und Rückholens von Fischsammelgeräten oder Bojen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Artikel 6 zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, dürfen Beifänge von tropischem Thunfisch im Rahmen einer für diese Schiffe festgesetzten Obergrenze für Beifänge an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission im Rahmen des Jahresberichts die höchstzulässige Beifanggrenze für die Schiffe unter ihrer Flagge und die Art und Weise, wie sie die Einhaltung dieser Obergrenze sicherstellen.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.

Artikel 8a

Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun

(1)   Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Großaugenthun kann entsprechend zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Großaugenthun addiert oder davon abgezogen werden.

(2)   Die maximale Unterschreitung der Fangmengen für Großaugenthun, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für dieses betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“

6.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass pro Schiff mit operativen Bojen höchstens 300 FADs gleichzeitig eingesetzt werden.

(5)   Die Zahl der FADs mit operativen Bojen wird durch die Überprüfung der Telekommunikationsrechnungen überprüft. Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt.

(6)   Die Mitgliedstaaten können den Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, Hols an FOBs durchzuführen, sofern das Fischereifahrzeug entweder über einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord verfügt, das in der Lage ist, die Art des Hols und die Artenzusammensetzung zu überprüfen, und das Informationen über die Fischereitätigkeiten an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT übermittelt.“

7.

In Artikel 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Bei der Verwendung oder Konstruktion von Fischsammelgeräten sorgen die Mitgliedstaaten für das Folgende:

a)

Sie stellen sicher, dass alle eingesetzten FADs gemäß den Leitlinien in Anhang X so konzipiert sind, dass sich keine Meerestiere darin verfangen,

b)

Sie streben an, sicherzustellen, dass alle FADs aus biologisch abbaubaren Materialien wie Nicht-Kunststoffen hergestellt sind, mit Ausnahme der Materialien, die für den Bau von FAD-Trackingbojen verwendet werden.

(3)   Jedes Jahr erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren FAD-Bewirtschaftungsplänen Bericht über die zur Einhaltung von Absatz 2 unternommenen Schritte.“

8.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Beschreibung des Treibguts oder FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung oder sonstige Informationen zur Identifizierung des Eigentümers);“

b)

im Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Bojenkennung.“

c)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung).“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Fischereifahrzeuge der Union führen ein Verzeichnis der eingesetzten FADs, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält und aktualisieren das Verzeichnis monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten.“

9.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b bis d erhalten folgende Fassung:

„b)

die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z. B. Funk, nur Sonar, Sonar mit Echolot), die monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten eingesetzt werden;

c)

die durchschnittliche Zahl der aktivierten und desaktivierten Baken/Bojen pro Monat, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden;

d)

die durchschnittliche Zahl monatlich verlorener FADs mit aktiven Bojen;“

b)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

Fänge von Ringwadenfängern und Köderschiffen, Fischereiaufwand und Anzahl der Hols (für Ringwaden) nach Fangart (Fischerei auf Schwärme in Verbindung mit FOBs und auf freie Schwärme) gemäß den Task-II-Datenanforderungen;

g)

wenn die Tätigkeiten von Ringwadenfängern in Verbindung mit Köderschiffen ausgeübt werden, Berichte über die Fänge und den Fischereiaufwand der mit Köderschiffen verbundenen Ringwadenfänger gemäß den Task-I-Daten und Task-II-Datenanforderungen.“

10.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt:

a)

für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem,

b)

für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem.

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.“

11.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Feststellung von IUU-Fischerei

Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.“

12.

Die Überschrift von Titel II Kapitel II erhält folgende Fassung:

„KAPITEL II

WEIẞER THUN

Abschnitt 1

Weißer Thun im Nord- und Südatlantik

13.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 17a

Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.

(2)   Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Weißem Thun aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 17b

Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik

(1)   Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik kann angemessenerweise zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik addiert werden.

(2)   Die maximale Unterschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.

Artikel 17c

Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik

Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).“ "

(14)

In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2

Weißer Thun im Mittelmeer

Artikel 17d

Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer

(1)   Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.

(2)   Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen. Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.“

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 18a

Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.

(2)   Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 18b

Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik

(1)   Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden.

(2)   Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“

16.

Die Überschrift von Titel II Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

FÄCHERFISCH, SEGELFISCH, BLAUER MARLIN, WEIẞER MARLIN UND RUNDSCHUPPEN-SPEERFISCH

17.

Die Artikel 27 bis 29 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 27

Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)   Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen. Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 28

Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus

Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.

Artikel 29

Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)   Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.

(2)   In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.

(3)   In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.

(4)   Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht.

Artikel 29a

Datenerhebung für Segelfisch

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.

Artikel 29b

Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben.

(3)   Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.“

18.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik

(1)   Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden.

Artikel 33a

Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren für Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gemäß Anhang IX anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich alle zulässigen Anlandungen von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik durch Schiffe unter ihrer Flagge. Diese Berichte werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, übermittelt. Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die toten Rückwürfe, die lebend freigesetzten Tiere und die Gesamtfangmenge der Schiffe unter ihrer Flagge.

(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gefangen haben, teilen der Kommission (unter Angabe der Anlandungen und der toten Rückwürfe) bis zum 30. Juni jedes Jahres die statistische Methode mit, die zur Schätzung der Rückwürfe von toten Exemplaren und der lebend freigesetzten Exemplare verwendet wurde. Mitgliedstaaten mit handwerklicher und kleiner Küstenfischerei stellen ebenfalls Informationen über ihre Datenerhebungsprogramme zur Verfügung.

(4)   Im Rahmen der jährlichen Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Daten zu Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik zur Verfügung, einschließlich Schätzungen der toten Rückwürfe und der lebend freigesetzten Tiere nach den vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT genehmigten Methoden.

(5)   Fischereifahrzeuge, die Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik an Bord behalten, dürfen ganze Körper oder Körperteile von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, nicht umladen.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 36a

Datenerhebung für Haie

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.“

20.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Schiffe unter ihrer Flagge, die mit oberflächennaher Langleine fischen, dazu

a)

nur große Kreishaken zu verwenden;

b)

nur Flossenfische als Köder zu verwenden oder

c)

andere Maßnahmen zu ergreifen, die von der ICCAT geprüft und für wirksam befunden wurden und die geeignet sind, die Rate der Zwischenfälle mit Meeresschildkröten bei der Fischerei mit oberflächennaher Langleine zu verringern.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten

a)

stellen sicher, dass Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, soweit machbar, reduziert und verhindert werden, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, indem mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Beifangreduzierung angewendet oder beibehalten wird:

i)

alternative oder neue Arten von Fanggeräten und Änderungen am Fanggerät;

ii)

zeitlich begrenzte Fischereibeschränkungen und -sperren in Fällen, in denen ein höheres Risiko eines Zwischenfalls mit Meeresschildkröten besteht;

iii)

eine wirksame Markierung der statischen Netze, die es den Meeresschildkröten ermöglicht, sie zu entdecken, wie z. B. die Verwendung von Netzfarben, passiven Lichtreflektoren, dickeren Garnstärken, Korken oder anderen Materialien im Netz;

iv)

Änderungen des Fischereiverhaltens und der Fangstrategie (z. B. verkürzte Stellzeit usw.);

b)

verpflichten die Ringwadenfänger unter ihrer Flagge dazu,

i)

das Einkreisen von Meeresschildkröten, soweit machbar, zu vermeiden;

ii)

eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten freizusetzen, auch auf FADs, wo dies möglich ist; und

iii)

sicherzustellen, dass FADs eingesetzt werden, die gemäß Anhang X konstruiert sind, um das Risiko des Verfangens von Meeresschildkröten wirksam auszuschließen;

c)

ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die sichere Freisetzung von Meeresschildkröten in einer Weise zu gewährleisten, die größtmögliche Überlebenschancen bietet, indem sie vorschreiben, dass

i)

Ringwaden- und Langleinenfänger sowie andere Arten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggeräte einsetzen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, je nach Art des Fanggeräts und im Einklang mit den bewährten Verfahren für die Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (2009) (im Folgenden ‚FAO-Leitlinien‘) Hakenlöser, Leinenkapper und Korbheber oder Kescher an Bord haben;

ii)

die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i sowie alle Beobachter an Bord die Ausrüstung gemäß dieser Ziffer im Einklang mit den Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung für Meeresschildkröten gemäß Anhang VI und den FAO-Leitlinien verwenden;

iii)

die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i angehalten werden, sich im Umgang mit den Geräten gemäß Ziffer i schulen zu lassen;

d)

verpflichten ihre Fischer auf Schiffen, die unter das ICCAT- Übereinkommen fallende Arten befischen, dass sie — soweit machbar — gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord bringen und ihre Erholung fördern, unter anderem durch Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Abschnitt C von Anhang VI, bevor sie sie ins Wasser zurücksetzen;

e)

stellen sicher, dass die Fischer die in Anhang VI beschriebenen Techniken zur Beifangreduzierung und Behandlung der Fische kennen und anwenden.“

(5)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die wissenschaftliche Beobachtung von Langleinenfängern in durch die ICCAT geregelten Fischereien, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, spätestens bis 1. Januar 2024 über das geforderte Mindestmaß von 5 % hinaus auf 10 % zu erhöhen. Diese Erhöhung kann durch menschliche Beobachter oder elektronische Überwachungssysteme erreicht werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern ein alternatives Verfahren für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit dem die in dieser Verordnung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. Alternative Verfahren gemäß diesem Unterabsatz müssen vor ihrer Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.

(6)   Im Mittelmeer:

a)

gilt Absatz 2a nicht;

b)

gelten die Absätze 4 und 5 ab dem 1. Januar 2026.“

21.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Schiffsüberwachungssystem

Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden.

Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.“

22.

Artikel 54 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

Schiffsname, Registernummer

CCAT-Registernummer (sofern zutreffend)

IMO-Nummer

früherer Name (sofern zutreffend)

frühere Flagge (sofern zutreffend)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

internationales Funkrufzeichen

Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl (BRZ) und Ladekapazität

Namen und Anschriften der Reeder und Betreiber

Art der zulässigen Umladung (d. h. im Hafen, auf See)

Geltungsdauer der Umladegenehmigung“.

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich

a)

eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist;

b)

Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und

c)

einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.

(2)   Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, ‚EAP‘) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde. Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10.

(3)   Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird. Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet.

(4)   Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.“

24.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder Fischerei auf ICCAT-Arten mit pelagischen Langleinen, Ringwaden, Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der prozentuale Anteil der Beobachterüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird wie folgt berechnet:

a)

für die Ringwadenfischerei in Anzahl der Hols oder Fangreisen;

b)

für die pelagische Langleinenfischerei in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen;

c)

für die Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;

d)

für die Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und

e)

für die Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.“

25.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i)

Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);

ii)

Angaben zu allen gefundenen Markierungen;

iii)

Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt);

b)

Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;

c)

so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter);

d)

FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und

e)

alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter

a)

die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen;

b)

mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

c)

gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren;

d)

die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen;

e)

an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.

(3)   Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss

a)

einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben;

b)

dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem

i)

einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;

ii)

zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;

iii)

einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich:

der Satellitennavigationsausrüstung;

der elektronischen Kommunikationsmittel;

iv)

sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen;

c)

den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;

d)

dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.

(4)   Die Mitgliedstaaten

a)

fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen;

b)

überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter;

c)

fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;

d)

stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen:

i)

Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem

den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird;

die zu erhebenden Daten;

bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle;

Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten zu erreichen;

Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und

Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter;

ii)

die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden;

e)

berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;

f)

übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;

g)

gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.“

26.

In Artikel 66 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„(4)   Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jährlich mindestens 5 % der Anlandungen und Umladungen, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in seinen bezeichneten Häfen durchgeführt werden.

(5)   Flaggenmitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von Inspektoren eines Hafenstaats über Verstöße auf einer ähnlichen Grundlage wie die Berichte ihrer eigenen Inspektoren und handeln nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/2403.“

27.

Unter Titel III Kapitel VII wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 66a

Sichtung von Schiffen

(1)   Wird ein Fischereifahrzeug der Union, ein Drittlandfischereifahrzeug oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit beim Fischfang oder bei fischereibezogenen Tätigkeiten (z. B. Umladungen) gesichtet, bei denen angenommen wird, dass es sich um IUU-Fischerei handelt, sammeln die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich durch Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen ihrer zuständigen Behörden im ICCAT-Übereinkommensbereich.

(2)   Die Mitgliedstaaten erheben Informationen über die Sichtung von Schiffen gemäß dem im Anhang der ICCAT-Empfehlung 19-09 enthaltenen Datenblatt zur Sichtung von Schiffen.

(3)   Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden ‚beobachtender Mitgliedstaat‘) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und

a)

führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl der beobachtende Mitgliedstaat als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen;

b)

führt das gesichtete Schiff die Flagge einer anderen Partei, einer Nicht-Partei oder eine unbestimmte Flagge oder besitzt es keine Staatszugehörigkeit, übermittelt der beobachtende Mitgliedstaat der Kommission und der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung; die Kommission leitet die entsprechenden Angaben gegebenenfalls an das ICCAT-Sekretariat weiter.“

28.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 69a

IUU-Schiffe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.“

29.

In Artikel 71 Absatz 1 wird das Datum „20. August“ durch „1. August“ ersetzt.

30.

Artikel 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Anhänge I bis X;

aa)

die Kapazitätsbeschränkungen für tropischen Thunfisch gemäß Artikel 5a im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung über die Fang- und Kapazitätsmanagementpläne gemäß Absatz 2 jenes Artikels sowie die Zahl der Hilfsschiffe gemäß Absatz 3 jenes Artikels;“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 59 Absätze 1 und 2, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Artikel 69 Absatz 2, Artikel 70 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 71 Absatz 1;

ba)

die jährliche Übertragung von Großaugenthun gemäß Artikel 8a;

bb)

die Anforderungen an FADs gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;

bc)

die Bezugnahmen auf ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29b Absätze 2 und 3, Artikel 36a Absatz 2, Artikel 58a Absätze 2 und 4, Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 66a Absatz 2;“

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Mindestprozentsatz der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

ca)

die Begrenzung der Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Weißen Thun im Nordatlantik befischen gemäß Artikel 17;

cb)

die jährliche Übertragung von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 17b;

cc)

die Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik gemäß Artikel 18;

cd)

die jährliche Übertragung von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 18b;“

d)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„j)

die Anforderungen zur Maximierung des Überlebens von Meeresschildkröten gemäß Artikel 41;

k)

die Berechnung des Prozentsatzes der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 61 Absatz 2;“.

31.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

32.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

33.

Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge IX und X angefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053

Die Verordnung (EU) 2023/2053 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚ICCAT‘ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

2.

‚SCRS‘ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;

3.

‚Konvention‘ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

4.

‚Übereinkommensbereich‘ das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention;

5.

‚Parteien‘ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

6.

‚Betreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

7.

‚für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt;

8.

‚Flaggenmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt;

9.

‚für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt;

10.

‚Fischereifahrzeug‘ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

11.

‚Fangschiff‘ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;

12.

‚Schlepper‘ jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird;

13.

‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

14.

‚Unterstützungsschiff‘ jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist;

15.

‚Hilfsschiff‘ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;

16.

‚Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei‘ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:

a)

Länge über alles von weniger als 12 Metern,

b)

das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats,

c)

die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden,

d)

die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen,

e)

das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;

17.

‚großer pelagischer Langleinenfänger‘ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

18.

‚Freizeitfischerei‘ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

19.

‚Ringwade‘ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

20.

‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;

21.

‚Fanggerätegruppe‘ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;

22.

‚Fischereiaufwand‘ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit);

23.

‚gezielte Fischerei‘ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;

24.

‚BCD‘ ein Fangdokument für Roten Thun;

25.

‚eBCD‘ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;

26.

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;

27.

‚lebender Roter Thun‘ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird;

28.

‚Entnahme‘ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;

29.

‚Tonnar‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;

30.

‚Einsetzen in Netzkäfige‘ das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

31.

‚Kontrolleinsetzen in Netzkäfige‘ eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen;

32.

‚Aufzucht‘ oder ‚Mast‘ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

33.

‚Thunfischfarm‘ ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden;

34.

‚Einsatzkapazität für die Aufzucht‘ die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf;

35.

‚Umsetzung‘ jede Umsetzung

a)

von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,

b)

von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers,

c)

von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,

d)

eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,

e)

von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung),

f)

von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz;

36.

‚Kontrollumsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird;

37.

‚Umsetzung zwischen Thunfischfarmen‘ die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs;

38.

‚erste Umsetzung‘ eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz;

39.

‚weitere Umsetzung‘ jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z. B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen;

40.

‚freiwillige Umsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird;

41.

‚Kontrollkamera‘ eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;

42.

‚Stereokamera‘ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs;

43.

‚abgebender Betreiber‘ den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht;

44.

‚Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers‘ den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplans des Mitgliedstaats und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß den Artikeln 56c, 56d und 61.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

(1)   Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und die betreffenden Parteien statt. Die Kommission teilt dem ICCAT-Sekretariat die betreffende Quotenmenge vor der Übertragung der Quoten mit.“

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:

a)

den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;

b)

dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.“

6.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der Thunfischfarmen, die für Roten Thun zugelassen sind (im Folgenden ‚ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen‘), eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.“

b)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten leiten Statistiken über die jährlich in Netzkäfige eingesetzte Menge (Einsetzen von wild gefangenem Fisch) sowie die jährliche Menge an Entnahmen und Ausfuhren an die Kommission weiter, die die Daten dem ICCAT-Sekretariat übermittelt, bis das ICCAT-Sekretariat eine Funktion zur Datenextraktion im eBCD-System entwickelt hat und diese Funktion verfügbar ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor, die bis zum 1. Juni jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat übermittelt werden.“

7.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und“.

8.

In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Witterungsbedingungen Fangtätigkeiten unmöglich machen, beschließen, die in den genannten Absätzen genannten Fangzeiten um eine entsprechende Anzahl nicht ausgeschöpfter Fangtage bis zu 10 Tage zu verlängern.

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis 31. Mai jedes Jahres erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen

Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.“

10.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine besondere Quote für die Freizeitfischerei zuteilen. Bei dieser Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.“

11.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitgliedstaaten mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun regulieren diese Fischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Schiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Liste in elektronischer Form. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes,

b)

Registernummer,

c)

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend),

d)

früherer Name (sofern zutreffend);

e)

Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten, einschließlich Gewicht, jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und übermittelt die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.“

12.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn des Zeitraums der Fanggenehmigung folgende Schiffslisten:

a)

eine Liste aller Fangschiffe, die gezielt Roten Thun befischen, und

b)

eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.

Jede Schiffsliste enthält folgende Angaben:

a)

Name und Registernummer des Schiffes,

b)

Schiffstyp, wobei zumindest zwischen Fangschiffen, Schleppern, Hilfsschiffen, Unterstützungsschiffen und Verarbeitungsschiffen unterschieden wird,

c)

Länge und Bruttoregistertonnen (BRT) oder, soweit möglich, Bruttoraumzahl (BRZ),

d)

IMO-Nummer (sofern zutreffend),

e)

verwendetes Fanggerät (sofern zutreffend),

f)

frühere Flagge (sofern zutreffend),

g)

früherer Name (sofern zutreffend),

h)

etwaige Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern,

i)

internationales Rufzeichen (sofern zutreffend),

j)

Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber und

k)

zulässiger Zeitraum für den Fang und die Beförderung von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken.

Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die in diesen Listen geführten Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1und der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und

b)

eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.“

13.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Diese Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnare sowie die geografischen Koordinaten des Polygons. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Tonnaren mit, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Listen und Register der Thunfischfarmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind. Diese Liste enthält folgende Angaben:

a)

den Namen der Thunfischfarm;

b)

die Registernummer;

c)

die Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber;

d)

die jeder Thunfischfarm zugewiesene Einsatz- und Gesamtaufzuchtkapazität;

e)

die geografischen Koordinaten der für Aufzuchttätigkeiten zugelassenen Gebiete; und

f)

den Status der Thunfischfarm (aktiv oder nicht aktiv).

Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können.

(2)   Für Thunfischfarmen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben.

(3)   Außerhalb der für die Aufzucht zugelassenen geografischen Koordinaten ist keine Aufzucht, einschließlich der Fütterung zu Mastzwecken oder der Entnahme zulässig.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Thunfischfarmen mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun nicht in eine Thunfischfarm eingesetzt wird, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt ist, und dass diese Thunfischfarmen keinen Roten Thun von Schiffen erhalten, die nicht im ICCAT-Schiffregister aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Tätigkeit in Thunfischfarmen zu untersagen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen sind.“

15.

In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Rechts auf Zugang zu einem Hafen für Fischereifahrzeuge in Seenot oder in Fällen höherer Gewalt.“

16.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union, einschließlich Verarbeitungs- oder Hilfsschiffen, bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen zumindest Folgendes mit:

a)

geschätztes Datum und geschätzte Uhrzeit der Ankunft;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert, und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.“

17.

Artikel 35 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Umladung im Hafen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, bzw. ihre Bevollmächtigten die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden ihrer Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge bzw. ihre Bevollmächtigten füllen die ICCAT-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang V aus. Die ICCAT-Umladeerklärung wird mit dem eBCD verknüpft, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.“

18.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Fangberichte der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“

19.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 befinden sich bei Freisetzungen von Thunfisch aus Thunfischfarmen nur regionale ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 an Bord der Schlepper.

(3)   Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen:

a)

eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fischereiaufwand und anderen Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b)

stabile Datenerhebungsprotokolle;

c)

eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;

d)

eine Liste, die den Beobachtern vor Beginn ihres Einsatzes bereitgestellt wird, mit Kontaktpersonen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an die sie ihre Beobachtungen melden können;

e)

soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Übereinkommensgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren;

f)

die Gewährung des Zugangs zu den elektronischen Kommunikationsmitteln an Bord des Fischereifahrzeugs oder auf der Tonnare für die Beobachter durch die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder die Betreiber der Tonnaren.“

20.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei allen Umsetzungen von Käfigen der Thunfischfarm in Transportkäfige, die dann zu einer anderen Thunfischfarm geschleppt werden;“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 1 können Entnahmen von bis zu 1 000 kg pro Tag aus Thunfischfarmen und bis zu einer Höchstmenge von 50 Tonnen pro Thunfischfarm und Jahr zur Versorgung des Marktes für frischen Roten Thun von dem zuständigen Mitgliedstaat genehmigt werden, sofern ein bevollmächtigter nationaler Inspektor des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei 100 % dieser Entnahmen vor Ort ist und den gesamten Vorgang kontrolliert. Dieser bevollmächtigte nationale Inspektor validiert außerdem die entnommenen Mengen im eBCD-System. In diesen Fällen ist die Unterschrift des regionalen ICCAT-Beobachters im Abschnitt des eBCD über die Entnahme nicht erforderlich.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige und der Entnahme ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Fall höherer Gewalt und nachdem der für die Farm zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, bzw. in Fällen, in denen benachbarte Thunfischfarmen, die von demselben für die Farm zuständigen Mitgliedstaat zugelassen wurden und kontrolliert werden, zusammen als eine Einheit tätig sind, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden, und nachdem die entsprechende Bestätigung des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eingegangen ist.

(4a)   Abweichend von Absatz 4 kann im Fall einer Umsetzung zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen, die unter die Gerichtsbarkeit desselben Mitgliedstaats fallen, ein einziger regionaler ICCAT-Beobachter eingesetzt werden, der den gesamten Prozess einschließlich der Umsetzung der Thunfische in einen Schlepptransportkäfig, des Schleppens der Thunfische vom abgebenden Betrieb zum Empfängerbetrieb und des Einsetzens der Thunfische im Empfängerbetrieb überwacht. In diesem Fall setzt abgebende Betrieb einen regionalen ICCAT-Beobachter ein, und die Kosten werden von dem abgebenden Betrieb und dem Empfängerbetrieb gemeinsam getragen, sofern die jeweiligen Betreiber nichts anderes bestimmen.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kapitäne und die Besatzungsmitglieder sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder ungebührlich beeinflussen.

(7)   Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der regionalen ICCAT-Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.“

21.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor Beginn eines Umsetzvorgangs, auch bei einer freiwilligen Umsetzung, übermittelt der abgebende Betreiber dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:

a)

die Anzahl der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun und das geschätzte Gewicht;

b)

den Namen und die ICCAT-Nummer des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare;

c)

Datum und Fangort des Fanges;

d)

Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umsetzung;

e)

geschätzte Position (Längen- und Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Nummern des abgebenden und des annehmenden Netzkäfigs;

f)

Name und ICCAT-Nummer des Empfängerbetriebs;

g)

Name und ICCAT-Nummer des abgebenden Betriebs im Fall einer Umsetzung vom Aufzuchtkäfig in einen Transportkäfig;

h)

im Fall einer Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm die Nummern der beiden Aufzuchtkäfige und etwaiger Transportkäfige.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Allen Netzkäfigen, die bei Umsetzvorgängen und damit verbundenen Transporten von lebendem Rotem Thun verwendet werden, wird eine eindeutige Kennnummer gemäß Artikel 45c zugeteilt.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 genehmigt oder untersagt die Umsetzung innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung. Die Umsetzung darf nicht ohne die Genehmigungsnummer beginnen, die einen positiven Bescheid (AUT) anzeigt.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Für freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen ist keine neue Umsetzgenehmigung erforderlich.“

22.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und darauffolgende Freisetzung von Rotem Thun “.

b)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b bis e folgende Fassung:

„b)

die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und das Gewicht vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden oder das Einsetzen der Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige nicht gestattet war,

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das oder die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügte,

d)

der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist, oder

e)

die aufnehmende Thunfischfarm im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen nicht als aktiv gemeldet ist.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Fall von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder dessen Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.“

23.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Abschluss des Umsetzvorgangs füllt der abgebende Betreiber die ICCAT-Umsetzerklärung (im Folgenden ‚ITD‘) nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt sie an:

a)

die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats,

b)

den regionalen ICCAT-Beobachter, sofern die Anwesenheit dieses Beobachters obligatorisch ist, und

c)

gegebenenfalls den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber des Empfängerbetriebs.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Original der IDT liegt während der Umsetzung in den Empfängerbetrieb vor, in dem Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige eingesetzt werden sollen.

Bei der ersten Umsetzung wird das Original der IDT vom abgebenden Betreiber dupliziert, wenn ein einzelner Fang aus der Ringwade oder der Tonnare in mehr als einen Transportkäfig umgesetzt wird.

Im Fall einer weiteren Umsetzung aktualisiert der Kapitän des abgebenden Schleppers die IDT, indem er Teil 3 (weitere Umsetzungen) ausfüllt, und stellt die aktualisierte IDT dem aufnehmenden Schlepper bereit.

Eine Kopie der ITD wird an Bord der abgebenden Fangschiffe oder Schlepper bzw. vom Betreiber der abgebenden Tonnare oder der abgebenden Thunfischfarm aufbewahrt und kann während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Angaben zu Fischen, die während der Umsetzung oder der Beförderung zum Empfängerbetrieb verendet sind, werden nach dem Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.“

24.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der abgebende Betreiber gewährleistet, dass die Umsetzung zur Feststellung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun per Videokamera unter Wasser überwacht wird; hiervon ausgenommen ist die Umsetzung von Netzkäfigen zwischen zwei Schleppern, bei der keine lebenden Exemplare von Rotem Thun zwischen den Netzkäfigen transportiert werden. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.

Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der abgebende Betreiber den folgenden Beteiligten unverzüglich Kopien der betreffenden Videoaufzeichnungen zur Verfügung stellt:

a)

bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen Umsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers;

b)

bei weiteren Umsetzungen dem nationalen Beobachter an Bord des abgebenden Schleppers, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Schleppfahrt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des abgebenden Schleppers;

c)

bei Umsetzungen zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers und

d)

sofern während des Umsetzungsvorgangs ein nationaler oder ein ICCAT-Inspektor anwesend ist, diesem Inspektor.

(1a)   Die betreffende Videoaufzeichnung wird während der Beförderung des Fisches bis zum Empfängerbetrieb mitgeführt. Eine Kopie wird auf den Tonnaren, in den Thunfischfarmen oder an Bord der abgebenden Schiffe aufbewahrt und ist während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Der abgebende Betreiber und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewahren die Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit Umsetzungen mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie dies für Kontroll- und Durchsetzungszwecke erforderlich ist.“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 43a

Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen

(1)   Erfüllt die Videoaufzeichnung gemäß Artikel 43 nicht die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, insbesondere wenn ihre Qualität und Klarheit nicht ausreichen, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so kann der abgebende Betreiber freiwillige Umsetzungen vornehmen.

(2)   Wurde keine freiwillige Umsetzung vorgenommen oder ist es trotz der freiwilligen Umsetzung immer noch nicht möglich, die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so ordnet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers eine Kontrollumsetzung an, die wiederholt wird, bis die Qualität der Videoaufzeichnung eine Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun ermöglicht.

(3)   Die freiwilligen Umsetzungen und Kontrollumsetzungen erfolgen in einen leeren Käfig. Die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, die durch eine gültige freiwillige Umsetzung oder Kontrollumsetzung ermittelt wurde, wird zum Ausfüllen des Logbuchs, der ITD und der entsprechenden Abschnitte des eBCD herangezogen.

(4)   Die Trennung des Transportkäfigs vom Ringwadenfänger, Tonnar oder Aufzuchtkäfig erfolgt erst, wenn der regionale ICCAT-Beobachter, der sich an Bord des Ringwadenfängers, in der Thunfischfarm oder auf der Tonnare befindet, seine Aufgaben erfüllt hat.

(5)   Reicht die Qualität der Videoaufzeichnungen der freiwilligen Umsetzungen immer noch nicht zur Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare aus, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die Trennung der Transportkäfige von dem Ringwadenfänger, der Tonnare oder der Thunfischfarm gestatten. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers an, dass die Öffnungen der betreffenden Transportkäfige nach dem Verfahren gemäß Anhang XVa versiegelt werden und dass zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort eine Kontrollumsetzung in Anwesenheit der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

(6)   Falls die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei der Kontrollumsetzung nicht anwesend sein können, findet die Kontrollumsetzung in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters statt. In diesem Fall ist der Betreiber der Thunfischfarm, der Eigentümer der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun ist, für die Einsetzung des regionalen ICCAT-Beobachters zur Überprüfung der Kontrollumsetzung verantwortlich.“

26.

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen

a)

eine Differenz von mehr als 10 % besteht zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl Exemplare von Rotem Thun, die vom regionalen ICCAT-Beobachter bzw. vom nationalen Beobachter festgelegt wurde;

b)

der regionale ICCAT-Beobachter die ITD nicht unterzeichnet hat.

Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt.

Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird.

Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert.

(2)   Bei allen Umsetzvorgängen, bei denen eine Videoaufzeichnung erforderlich ist, stellt eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers festgelegt wurde, einen potenziellen Verstoß der betreffenden Fischereifahrzeuge, Tonnaren oder Thunfischfarmen dar.“

27.

In Kapitel V Abschnitt 6 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 45a

Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen

Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw. Untersuchung geändert.“

28.

In Kapitel V Abschnitt 7 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 45b

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien.

(2)   Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden.

(4)   Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind. Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar. Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen. Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst.

(5)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden.

Artikel 45c

Eindeutige Kennnummer

(1)   Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden ‚Netzkäfignummer‘) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden.

(2)   Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.

(3)   Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm.

(4)   Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten.

Artikel 45d

Einsetzgenehmigung

(1)   Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(2)   Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben:

a)

Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen,

b)

die entsprechende ITD,

c)

die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde,

d)

alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.

(3)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann.

(4)   Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird. Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an. Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich.

(5)   Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus. Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht.

(6)   Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen.

(7)   Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen.

(8)   Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.“

29.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Nichterteilung der Einsetzgenehmigung

(1)   Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte,

b)

die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.

(2)   Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und

b)

verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

Artikel 46a

Einsetzen in Netzkäfige

(1)   Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.

(2)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden.

(3)   Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten.

(4)   Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind. Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich. Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden.

(5)   Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden. Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt.

(6)   Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden. Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“

30.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Fangdokumente für Roten Thun

Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 (*2) verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.

(*2)  Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).“ "

31.

Artikel 48 wird gestrichen.

32.

Die Artikel 49 bis 52 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 49

Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung

(1)   Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsetzvorgänge von ihren Kontrollbehörden unter Einsatz sowohl von konventionellen Videokameras als auch von Stereokameras überwacht werden. Videoaufzeichnungen werden für jeden Einsetzvorgang im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.

(2)   Entspricht die Qualität der Videoaufzeichnung der Kontrollkamera zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun nicht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige an, bis die Anzahl und das Gewicht der Exemplare von Rotem Thun bestimmt werden können. Für die Wiederholung des Einsetzvorgangs ist keine neue Einsetzgenehmigung erforderlich.

(3)   Im Fall eines Kontrolleinsetzens in Netzkäfige stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der Käfig der abgebenden Thunfischfarm versiegelt wird und vor dem neuen Einsetzvorgang nicht manipuliert werden kann. Die Käfige der aufnehmenden Thunfischfarm, die für das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige verwendet werden, sind leer.

(4)   Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter unmittelbaren Zugang zu allen Videoaufzeichnungen der Kontrollkamera hat und erforderlichenfalls eine Kopie anfertigen kann, um die Analyse dieser Videoaufzeichnungen zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort durchzuführen.

(5)   Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber der Thunfischfarm für jeden Einsetzvorgang innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Vorgang eine Einsetzerklärung nach dem Muster in Anhang XIV vorlegt.

Artikel 50

Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

(1)   Besteht in Bezug auf einen einzelnen Fangeinsatz eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 3 gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die in Netzkäfige eingesetzt werden, und der Zahl, die im eBCD oder in der ITD als gefangen und/oder umgesetzt angegeben wurde, so leitet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um das genaue Fanggewicht zu ermitteln, das von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.

(2)   Zur Unterstützung der Untersuchung gemäß Absatz 1 fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats alle ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der einschlägigen Videoaufzeichnungsanalyse an, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats, die an dem betreffenden Transport und Einsetzvorgang beteiligt waren, durchgeführt wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.

(4)   Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzvorgangs durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.

(5)   Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl gefangener Exemplare von Rotem Thun und der von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.

(6)   Die Fehlermarge von 10 % gemäß den Absätzen 1 und 5 wird als Prozentsatz der von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dessen Bevollmächtigtem oder von dem Betreiber der Tonnare oder dessen Bevollmächtigtem gemeldeten Zahlen ausgedrückt und gilt auf der Ebene der einzelnen Einsetzvorgänge.

(7)   Der Flaggenmitgliedstaat oder der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat bestimmt das Gewicht des Roten Thuns, das von seiner nationalen Quote für Roten Thun abgezogen wird, und berücksichtigt dabei die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die gemäß Anhang XI berechnet werden, wodurch sichergestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf der Grundlage des Längen-Gewichts-Verhältnisses für wild lebende Fische berechnet wird, sowie die gemeldete Sterblichkeit gemäß Anhang XIII.

(8)   Wird jedoch bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun im Sinne des Anhangs XIII fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des Mitgliedstaats gemäß Anhang XIII abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht bei Einsetzen auf die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun im Fang angewandt wird, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats durch eine Analyse der ersten Videoaufzeichnung des Einsetzvorgangs im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurde.

(9)   Ungeachtet des Absatzes 8 kann die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats nach Konsultation der zuständigen Behörde des am Fischtransport bis zur Empfängerfarm beteiligten Flaggenmitgliedstaats beschließen, die bei der Untersuchung als verloren ermittelten Fische nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn die Verluste vom Betreiber ordnungsgemäß als ‚höhere Gewalt‘ dokumentiert wurden (d. h. anhand von Bildern des beschädigten Käfigs, Wetterberichten), die entsprechenden Informationen der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.

Artikel 51

Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun

(1)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert. Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch.

(2)   Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen. Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt.

(3)   Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit.

(4)   Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt.

(5)   Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt. Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.

(6)   Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31. Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden.

(7)   Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet.

(8)   Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn

a)

für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder

b)

das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.

Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.

(9)   Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.

Artikel 52

Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen

(1)   Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3.

(2)   Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats. Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt.

(3)   Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.“

33.

Die Artikel 53 bis 55 werden gestrichen.

34.

Folgende Abschnitte werden angefügt:

Abschnitt 7a

Entnahmevorgänge

Artikel 56a

Entnahme

(1)   Verarbeitungsschiffe, die in Thunfischfarmen oder auf Tonnaren tätig werden wollen, kündigen dies dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffs im Gebiet der Thunfischfarm bzw. der Tonnare an. Die Vorankündigung enthält mindestens das Datum und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie Angaben darüber, ob das Verarbeitungsschiff Roten Thun an Bord hat, und wenn ja, Einzelheiten zur Ladung, einschließlich der verarbeiteten Mengen und des Lebendgewichts sowie Angaben zum Ursprung (Thunfischfarm oder Tonnare und Mitgliedstaat oder Partei) des an Bord befindlichen Roten Thuns.

(2)   Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält:

Datum oder Zeitraum der Entnahme,

die geschätzten Mengen, die entnommen werden sollen (Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und Gewicht in kg),

eBCD-Nummer in Verbindung mit den zu entnehmenden Exemplaren von Rotem Thun,

Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen und

die Bestimmung des entnommenen Roten Thuns (Verarbeitungsschiff, Ausfuhr, lokaler Markt usw.).

(3)   Außer im Fall von Exemplaren von Rotem Thun, die sich ihrem Lebensende nähern, darf kein Entnahmevorgang genehmigt werden, bevor die Ergebnisse der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt und die entsprechenden Freisetzungen vorgenommen wurden.

(4)   Es darf keine Entnahme ohne die Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei Entnahmen in Tonnaren oder eines regionalen ICCAT-Beobachters bei Entnahmen in Thunfischfarmen erfolgen. Bei Fisch, der an ein Verarbeitungsschiff geliefert wird, kann der nationale Beobachter oder der regionale ICCAT-Beobachter seine Aufgaben vom Verarbeitungsschiff aus wahrnehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten überprüfen und vergleichen die Ergebnisse aller Entnahmevorgänge, die in den Thunfischfarmen und Tonnaren unter ihrer Gerichtsbarkeit stattfinden anhand aller ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen. Die zuständigen Kontrollbehörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten untersuchen alle Entnahmen von Rotem Thun, der für Verarbeitungsschiffe bestimmt ist, sowie einen bestimmten Prozentsatz der übrigen Entnahmevorgänge auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(6)   Handelt es sich bei dem Bestimmungsort des Roten Thuns um ein Verarbeitungsschiff, so füllt der Kapitän des Verarbeitungsschiffs oder dessen Bevollmächtigter eine Verarbeitungserklärung aus. Soll der entnommene Rote Thun direkt im Hafen angelandet werden, so füllt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare eine Entnahmeerklärung aus. Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden von dem bei der Entnahme anwesenden nationalen Beobachter oder regionalen ICCAT-Beobachter validiert.

(7)   Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme per E-Mail unter Verwendung der in Anhang XVb enthaltenen Vorlage an die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.

Abschnitt 7b

Kontrolltätigkeiten in Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige

Artikel 56b

Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm

(1)   Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen. Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht und kontrolliert diese Umsetzungen und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird.

(2)   Unbeschadet der Definition des Begriffs ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ in Artikel 5 Nummer 30 gilt die Umsetzung von Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Standorten derselben Thunfischfarm (Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm) unter Verwendung eines Transportkäfigs nicht als Einsetzen in Netzkäfige für die Zwecke des Abschnitts 7.

(3)   Bei Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Umgruppierung von Fischen desselben Flaggenursprungs und desselben gemeinsamen Fangeinsatzes genehmigen, sofern die Rückverfolgbarkeit und die Anwendbarkeit der Wachstumsraten des SCRS sichergestellt sind.

(4)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen innerhalb von Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

Artikel 56c

Übertragung

(1)   Vor Beginn der nächsten Ringwaden- und Tonnare-Fangsaison nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine gründliche Bewertung des lebenden Roten Thuns vor, der in die Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit übertragen wird. Zu diesem Zweck wird der betreffende lebende Rote Thun in leere Netzkäfige umgesetzt und mit einer oder mehreren Kontrollkameras überwacht, um die Anzahl und das Gewicht der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu ermitteln.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wird die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren und Netzkäfigen, in denen keine Entnahme stattgefunden hat, jährlich durch Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 56e kontrolliert.

(3)   Der übertragene lebende Rote Thun wird in separate Käfige oder Käfigreihen in der Thunfischfarm eingesetzt und auf der Grundlage des gemeinsamen Fangeinsatzes oder nach desselben Ursprungs-Tonnare des Mitgliedstaats oder der Partei und Fangjahren aufgeteilt.

(4)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der Bewertung der Übertragungen den einschlägigen Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X entspricht und dass die Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der übertragenen Exemplare von Rotem Thun gemäß Anhang XI Abschnitt A erfolgt.

(5)   Bis der SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt, wird das Gewicht der übertragenen Exemplare von Rotem Thun anhand der aktuellsten Wachstumsraten-Tabellen des SCRS bestimmt.

(6)   Eine zahlenmäßige Differenz zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl nach der Entnahme wird von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.

(7)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnung und alle einschlägigen Unterlagen aus den Bewertungen der Übertragungen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

Artikel 56d

Jährliche Übertragungserklärung

(1)   Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Flaggenmitgliedstaat,

b)

Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,

c)

Fangjahr,

d)

die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen,

e)

Netzkäfignummern,

f)

Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun,

g)

Durchschnittsgewicht,

h)

Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und

i)

gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm.

Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)   Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.

Artikel 56e

Stichprobenkontrollen

(1)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch. Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt. Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann.

(2)   Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind. Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist. Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt.

(3)   Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden.

(4)   Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann.

(5)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann.

(6)   Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.

(7)   Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

(8)   Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt.

Artikel 56f

Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen

(1)   Umsetzungen von Exemplaren von lebendem Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden der für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2)   Beim Umsetzen vom Aufzuchtkäfig der abgebenden Thunfischfarm in den Transportkäfig müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 eingehalten werden, was eine Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, das Ausfüllen einer ITD und die Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter umfasst.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 ist es in Fällen, in denen der gesamte Aufzuchtkäfig in die aufnehmende Thunfischfarm verbracht werden soll, nicht erforderlich, den Vorgang per Video aufzuzeichnen, und der Käfig wird versiegelt zur aufnehmenden Thunfischfarm transportiert.

(4)   Das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in der aufnehmenden Thunfischfarm unterliegt den Anforderungen für Einsetzvorgänge gemäß den Artikeln 46a und 49 sowie Artikel 51 Absätze 1, 2 und 7, einschließlich einer Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der Exemplare und des Gewichts des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und der Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter. Das Gewicht der in Käfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun aus einer anderen Thunfischfarm muss erst dann bestimmt werden, wenn das SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt hat.“

35.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf allen ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und auf allen ihren Schleppern unabhängig von ihrer Länge ein VMS gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung ein. Alle diese Schiffe senden mindestens alle zwei Stunden Mitteilungen, mit Ausnahme von Schleppern und Ringwadenfängern, die mindestens stündlich Mitteilungen senden.

(2)   Fischereifahrzeuge, die gemäß Absatz 1 ein VMS einsetzen müssen, beginnen mindestens fünf Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an das ICCAT-Sekretariat zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens fünf Tage nach Ende der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.“

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden gemäß Absatz 1 an die Kommission weitergeleitet;“.

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

bei technischen Störungen des VMS wird der betreffende Schlepper durch einen anderen Schlepper mit einem voll funktionsfähigen VMS ersetzt; steht kein anderer Schlepper zur Verfügung, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, ein neues funktionsfähiges VMS an Bord installiert bzw. verwendet, falls es bereits installiert ist, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der dem ICCAT-Sekretariat mitzuteilen wäre; in der Zwischenzeit übermittelt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt und/oder mitgeteilt wurde, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktualisierten geografischen Koordinaten des Schleppers mit geeigneten Telekommunikationsmitteln.“

36.

In Artikel 59 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen “.

37.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Durchsetzung

Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.“

38.

Artikel 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

„a)

die jährliche Übertragung von Rotem Thun gemäß Artikel 8;

b)

die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6;

c)

die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4;“.

b)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

die Anhänge I bis XVb;“.

c)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„l)

den Inhalt der Übertragungserklärung, der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt ist und die Vorschriften für das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b;

m)

die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Bezeichnung von Fanggebieten, Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie gemäß Artikel 17 Absatz 3 für den Fang von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken;

n)

die Bedingungen für die Zuteilung von regionalen ICCAT-Beobachtern zu Thunfischfarmen gemäß Artikel 39 Absatz 4.“

39.

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

40.

Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

41.

Der Wortlaut des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XVa und XVb eingefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 55.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).

(6)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

ICCAT-Arten

Familie

Lateinische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

Scombridae

Acanthocybium solandri

Wahoo

Allothunnus fallai

Schlankthun

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Auxis thazard

Fregattmakrele

Euthynnus alletteratus

Falscher Bonito

Gasterochisma melampus

Großschuppenmakrele

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Sarda sarda

Pelamide

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele

Scomberomorus cavalla

Ostatlantische Königsmakrele

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Scomberomorus tritor

Westafrikanische Königsmakrele

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Thunnus maccoyii

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

Großaugenthun

Thunnus thynnus

Roter Thun

Istiophoridae

Istiophorus albicans

Atlantischer Segelfisch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Makaira nigricans

Blauer Marlin

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Tetrapturus belone

Mittelmeer-Speerfisch

Tetrapturus georgii

Rundschuppen-Speerfisch

Tetrapturus pfluegeri

Langschnauziger Speerfisch

Xiphiidae

Xiphias gladius

Schwertfisch

Alopiidae

Alopias superciliosus

Großäugiger Fuchshai

Alopias vulpinus

Drescherhai

Carcharhinidae

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Carcharhinus galapagensis

Galapagoshai

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Prionace glauca

Blauhai

Lamnidae

Carcharodon carcharias

Weißer Hai

Isurus oxyrinchus

Kurzflossen-Mako

Isurus paucus

Langflossen-Mako

Lamna nasus

Heringshai

Sphyrnidae

Sphyrna lewini

Bogenstirn-Hammerhai

Sphyrna mokarran

Großer Hammerhai

Sphyrna zygaena

Glatter Hammerhai

Rhincodontidae

Rhincodon typus

Walhai

Pseudocarchariidae

Pseudocarcharias kamoharai

Krokodilshai

Cetorhinidae

Cetorhinus maximus

Riesenhai

Dasyatidae

Pteroplatytrygon violacea

Violetter Stechrochen

Mobulidae

Manta alfredi

Entfällt (1)

Manta birostris

Großer Teufelsrochen

Mobula hypostoma

Adlerrochen

Mobula japonica

Entfällt (1)

Mobula mobular

Teufelsfisch

Mobula tarapacana

Chilenischer Teufelsrochen

Mobula thurstoni

Glatter Teufelsrochen


(1)  Gemeinsprachliche Bezeichnung nicht verfügbar.


ANHANG II

„ANHANG VI

Verfahren für die sichere Behandlung und Freisetzung von Meeresschildkröten

A.   Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Ringwadenfischerei

1.

Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meeresschildkröte zu retten, bevor sie sich im Netz verfängt.

2.

Es wird keine Meeresschildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Meeresschildkröte verhakt ist oder in der sich die Meeresschildkröte verfangen hat.

3.

Wenn sich eine Meeresschildkröte beim Aufrollen des Netzes im Netz verfangen hat, wird das Aufrollen des Netzes gestoppt, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; die Schildkröte ist vor der Wiederaufnahme des Aufrollens zu befreien und dabei nicht zu verletzen.

4.

Wird trotz der getroffenen Maßnahmen versehentlich eine lebende und aktive oder eine tote Meeresschildkröte an Bord gebracht, ist diese so schnell wie möglich freizusetzen.

5.

Wenn eine Meeresschildkröte an Bord gebracht wird und komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.

B.   Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Langleinenfischerei

1.

Wenn möglich und wenn der Betreiber oder Mitglieder der Besatzung an Bord geschult sind, sind komatöse Meeresschildkröten sofort an Bord zu bringen.

2.

Wenn eine Meeresschildkröte gesichtet wird, ist die Geschwindigkeit des Schiffes und der Leinenrolle zu verringern und die Richtung des Schiffes so anzupassen, dass es sich auf die Meeresschildkröte zubewegt und die Spannung der Leine minimiert wird.

3.

Meeresschildkröten werden grundsätzlich nicht an der Fangleine aus dem Wasser gezogen, an der sich die Meeresschildkröte verhakt oder in der sie sich verfangen hat.

4.

Wenn eine Meeresschildkröte zu groß ist oder sich so verhakt hat, dass sie nicht mehr sicher an Bord gebracht werden kann, ohne weiteren Schaden oder Verletzungen zu erleiden, ist die Leine mit einer Leinenschere zu durchtrennen und möglichst viel Leine zu entfernen, bevor die Schildkröte freigesetzt wird.

5.

Wenn während des Einholens beobachtet wird, dass sich eine Meeresschildkröte an der Langleine verhakt oder darin verfangen hat, bricht der Schiffsbetreiber die Einholtätigkeiten sofort ab, bis die Meeresschildkröte von der Langleine befreit oder an Bord des Schiffes gebracht wurde.

6.

Wenn sich die Meeresschildkröte äußerlich verhakt hat oder der Haken vollständig sichtbar ist, ist die Meeresschildkröte möglichst schnell und vorsichtig von dem Haken zu befreien. Wenn sich der Haken nicht entfernen lässt (weil er beispielsweise von der Meeresschildkröte verschluckt wurde oder sich in deren Rachen befindet), ist die Leine möglichst nah am Haken zu durchtrennen.

7.

Lebende Meeresschildkröten sind anschließend auf folgende Weise ins Meer zurückzusetzen:

a)

Der Schiffsmotor wird in den Leerlauf gesetzt, sodass die Schiffsschraube ausgekuppelt ist und das Schiff gestoppt wird, die Meeresschildkröte wird von dem eingesetzten Fanggerät befreit, und

b)

es ist sicherzustellen, dass sich die Meeresschildkröte in einer sicheren Entfernung vom Schiff befindet, bevor die Schiffsschraube gestartet und der Betrieb fortgesetzt wird.

8.

Wenn eine an Bord gebrachte Meeresschildkröte komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.

C.   Wiederbelebung einer Meeresschildkröte an Bord

1.

Bei der Behandlung von Meeresschildkröten ist das Tier möglichst nicht im Bereich von Kopf und Hals oder an den Flossen, sondern am Panzer zu halten.

2.

Die Meeresschildkröte ist nach Möglichkeit von jeglichen Fremdkörpern, wie Plastikteilen, Netz, verhakten Haken usw., zu befreien.

3.

Die Meeresschildkröte ist auf ihren unteren Panzer (Plastron), d. h. aufrecht, auf eine gepolsterte Unterlage, wie einen Autoreifen ohne Felge, ein Bootspolster oder eine Seilrolle, zu setzen, sodass sie sicher und unbeweglich fixiert ist. Die gepolsterte Unterlage dient in erster Linie dazu, die Meeresschildkröte auf Deck höher zu platzieren, damit sie besser festgehalten werden kann. Das Hinterteil des Tieres muss für 4 bis 24 Stunden mindestens 15 cm angehoben werden. Der Grad der Anhebung ist von der Größe der Schildkröte abhängig, d. h., bei größeren Meeresschildkröten muss das Hinterteil stärker angehoben werden. Die Meeresschildkröte muss von Zeit zu Zeit am äußeren Panzer (Carapax) sanft von links nach rechts und von rechts nach links gewiegt werden, wobei sie auf jeder Seite etwa 8 cm angehoben wird, bevor zur anderen Seite gewechselt wird. Von Zeit zu Zeit ist die Schildkröte sanft am Auge zu berühren und am Schwanz zu kneifen (Reflextest), um zu prüfen, ob sie reagiert.

4.

Wiederbelebte Meeresschildkröten sind an einem schattigen Platz feucht zu halten, sie dürfen jedoch unter keinen Umständen in einen Wasserbehälter gesetzt werden. Die wirksamste Methode, um eine Meeresschildkröte feucht zu halten, besteht darin, ein mit Wasser getränktes Handtuch über Kopf, Panzer und Flossen zu legen.

5.

Meeresschildkröten, die ihr Bewusstsein wiedererlangen und sich wieder zu bewegen beginnen, dürfen am Heck des Bootes nur freigesetzt werden, während das Fanggerät nicht im Einsatz ist (d. h. nicht ausgesetzt oder eingeholt wird) und sich der Motor im Leerlauf befindet, sowie nur in Gebieten, in denen es unwahrscheinlich ist, dass sie erneut von Schiffen gefangen oder verletzt werden.

6.

Meeresschildkröten, die nicht auf den Reflextest reagieren oder sich binnen 4 Stunden (bis 24 Stunden, soweit möglich) nicht wieder zu bewegen beginnen, sind auf dieselbe Weise wie Meeresschildkröten, die sich selbst bewegen, wieder im Wasser freizusetzen.

ANHANG III

„ANHANG IX

Mindeststandards für die sichere Behandlung und Freisetzung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik

Dieser Anhang beinhaltet Mindeststandards für die sichere Behandlung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik sowie spezifische Empfehlungen für die Langleinen- und Ringwadenfischerei.

Die Mindeststandards gelten unabhängig davon, ob die Freisetzung aufgrund von Anbordhalteverboten oder freiwillig erfolgt, für die Freisetzung lebender Kurzflossen-Makos. Strengere Sicherheitsvorschriften, die möglicherweise im nationalen Recht vorgesehen wurden, werden durch diese Mindeststandards nicht ersetzt.

1.

Sicherheit geht vor: Die Mindeststandards sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Besatzung und ihrer praktischen Durchführbarkeit durch die Besatzung zu prüfen. Die Sicherheit der Besatzungsmitglieder steht stets an erster Stelle. Besatzungsmitglieder müssen zumindest geeignete Handschuhe tragen und dürfen sich bei der Arbeit nicht in der Nähe des Mauls von Haien aufhalten.

2.

Aus- und Weiterbildung: Schulungsmaterial steht den Mitgliedstaaten in den drei offiziellen Sprachen der ICCAT zur Verfügung.

3.

Freisetzungsmethode: Soweit dies praktisch durchführbar ist, bleiben freizusetzende Haie grundsätzlich jederzeit im Wasser, soweit sie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen. Die Leine wird zur Befreiung des Hais durchtrennt, während dieser sich noch im Wasser befindet, wobei entweder — nach Möglichkeit — der Haken mit einem Bolzenschneider oder Hakenlöser entfernt oder die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt wird (sodass möglichst wenig Leine an dem Tier verbleibt).

4.

Vorbereitung ist alles: Hilfsmittel sind im Voraus bereitzulegen (beispielsweise Segeltuch- oder Netzschlingen, eine Bahre zur Tragen oder Anheben, großmaschige Netze oder Gitter zum Abdecken von Luken oder Bunkern in der Ringwadenfischerei sowie langstielige Schneidewerkzeuge und Hakenlöser in der Langleinenfischerei, wie in Abschnitt E aufgeführt).

A.   Allgemeine Empfehlungen für alle Fischereien

1.

Wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist das Schiff zu stoppen oder seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren.

2.

Wenn sich der Hai (im Netz, in einer Fangleine o. ä.) verfangen hat, ist das Netz oder die Leine, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, vorsichtig zu durchtrennen, um den Hai zu befreien, und er ist möglichst schnell, frei von Leinen oder Netzteilen im Meer freizusetzen.

3.

Nach Möglichkeit ist die Länge des Hais zu messen, während dieser im Wasser gehalten wird.

4.

Um Bissverletzungen zu vermeiden, wird dem Hai ein Fisch, ein großer Pflock, Holzpfosten oder anderer Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben.

5.

Wenn ein Hai aus irgendeinem Grund an Deck gebracht werden muss, ist die bis zur Wiederaussetzung benötigte Zeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Überlebenschancen des Tieres zu erhöhen und die Risiken für die Besatzungsmitglieder zu mindern.

B.   Spezifische Verfahren für eine sichere Behandlung bei der Langleinenfischerei

1.

Der Hai ist so nah wie möglich an das Schiff zu führen, wobei die Nebenleine keiner zu starken Spannung ausgesetzt sein darf, damit Haken, Gewichte und andere Teile nicht durch einen losen Haken oder eine gerissene Nebenleine nicht in Richtung Schiff und Besatzung katapultiert werden.

2.

Die andere Seite der Langleine ist am Boot sichern, damit sich die Leine oder der Hai nicht an im Wasser verbleibendem Fanggerät verfangen.

3.

Wenn sich der Hai verhakt hat und der Haken sichtbar im Körper oder im Maul des Hais steckt, werden erst die Widerhaken mit einem Hakenlöser oder einem langstieligen Bolzenschneider vom Haken getrennt und dann der Haken entfernt.

4.

Wenn der Haken nicht entfernt werden kann oder nicht zu sehen ist, wird die Leine der Verstärkung (oder Mundschnur, Leitschnur) so nah wie möglich am Haken durchtrennt (idealerweise so, dass möglichst wenig Leine und/oder Leitschnur und keine Gewichte am Hai hängen bleiben).

C.   Spezifische Verfahren für die sichere Behandlung bei der Ringwadenfischerei

1.

Bei Ringwaden: Es muss möglichst weit Ausschau nach Haien im Netz gehalten werden, damit diese frühzeitig erkannt werden und schnell reagiert werden kann. Haie im Netz sollten nach Möglichkeit nicht zum Kraftblock hin aus dem Wasser gehoben werden. Die Geschwindigkeit des Schiffes ist zu drosseln, um die Spannung des Netzes zu verringern, damit der im Netz verfangene Hai daraus befreit werden kann. Bei Bedarf ist das Netz mit einer Schere zu zerschneiden.

2.

In Hebenetzen oder an Deck: Zu verwenden ist ein speziell angefertigtes, großmaschiges Frachtnetz, eine Segeltuchschlinge oder ähnliche Vorrichtung. Wenn das Schiff entsprechend gebaut ist, könnten die Haie auch freigesetzt werden, indem das Hebenetz direkt über einem Bunker und einer schräg an einer Öffnung an der Reling des oberen Decks befestigten Rampe entleert wird, ohne dass sie von der Besatzung angehoben oder behandelt werden müssen.

D.   Spezifische Empfehlungen und sichere Behandlung für alle Fischereien

1.

Soweit die Haie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen, sind sie, insbesondere wenn sie sich verhakt haben, nach Möglichkeit nicht an der Nebenleine aus dem Wasser zu heben.

2.

Haie dürfen grundsätzlich nicht an dünnen Drähten oder Seilen oder nur am Schwanz aus dem Wasser gehoben werden.

3.

Der Hai darf auf keine Oberfläche gestoßen werden, um ihn beispielsweise von einer Leine zu befreien.

4.

Es darf nicht versucht werden, Haken, die bereits tief verschluckt und nicht sichtbar sind, zu entfernen.

5.

Es darf nicht versucht werden, Haken durch ruckartiges Ziehen an der Nebenleine zu entfernen.

6.

Der Schwanz oder andere Körperteile dürfen nicht abgetrennt werden.

7.

Der Hai darf nicht durch Schnitte oder Stiche verletzt werden.

8.

Der Hai darf weder getreten oder geschlagen werden, noch dürfen Hände in die Kiemenschlitze geschoben werden.

9.

Der Hai darf nicht für längere Zeit Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.

10.

Die Leine darf beim Anbordholen eines Hais (aufgrund schwerer Verletzungsgefahr) nicht um Finger, Hände oder Arme gewickelt werden.

E.   Nützliche Hilfsmittel für die Behandlung und Freisetzung

a)

Handschuhe (Haie haben eine raue Haut; Handschuhe gewährleisten eine sichere Behandlung des Hais und schützen die Hände der Besatzungsmitglieder vor Bissverletzungen);

b)

Handtuch oder Tuch (um den Hai zu beruhigen, kann ein in Meerwasser getränktes Handtuch oder Tuch über die Augen des Hais gelegt werden);

c)

Hakenlöser (wie Ring-Hakenlöser, Bolzen- oder Seitenschneider);

d)

Gurt oder Tragebahre für den Hai (bei Bedarf);

e)

Schwanzseil (zur Sicherung eines Hais, der sich verhakt hat, wenn dieser aus dem Wasser geholt werden muss);

f)

Salzwasserschlauch (wenn absehbar ist, dass zur Freisetzung des Hais u. U. mehr als fünf Minuten benötigt werden, wird dem Hai über einen Schlauch mit moderater Geschwindigkeit Meerwasser ins Maul eingeflößt; es ist darauf zu achten, dass die Deckpumpe bereits einige Minuten gelaufen sein muss, bevor dem Hai der Schlauch eingeführt wird);

g)

Messgerät oder -verfahren (z. B. durch Markierung einer Stange, mit Leitleine und Schwimmer oder einem Maßband);

h)

Datenblatt zur Erfassung des Fangs;

i)

Markierungsgerät (falls zutreffend).

ANHANG X

Leitlinien zur Reduzierung der Umweltauswirkungen von Fischsammelgeräten in der ICCAT-Fischerei

1.   

Die Oberfläche des Fischsammelgeräts (FAD) über Wasser darf nicht bedeckt sein oder darf, falls sie doch bedeckt ist, nur mit Materialien bedeckt sein, in deren Fall die Gefahr, dass sich Nichtzielarten verfangen, minimal ist.

2.   

Unter Wasser liegende Teile des FAD dürfen ausschließlich aus Materialien bestehen, die nicht dazu führen können, dass sich Nichtzielarten darin verfangen (keine Seile, kein Segeltuch o. ä.).

3.   

Bei der Entwicklung von FADs wird der Verwendung biologisch abbaubarer Materialien Vorrang eingeräumt.


ANHANG IV

„ANHANG VIII

Beobachterprogramme

I.   Nationales Beobachterprogramm

1.

Aufgabe nationaler Beobachter ist es im Allgemeinen, die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen.

2.

Wenn ein nationaler Beobachter an Bord eines Fangschiffs eingesetzt wird, muss er die Fangtätigkeit aufzeichnen und darüber Bericht erstatten; dies umfasst insbesondere Folgendes:

a)

Schätzung der Anzahl und des Gewichts gefangener Exemplare von Rotem Thun durch den nationalen Beobachter (einschließlich Beifang);

b)

Zusammensetzung der Fänge, z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt;

c)

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

d)

Kennzahl für den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, Anzahl der Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

e)

Fangdatum;

f)

Überprüfung der Übereinstimmung der Logbucheinträge mit der Schätzung der Fänge durch den nationalen Beobachter.

3.

Wenn nationale Beobachter auf einem Schlepper eingesetzt werden, haben sie die Aufgabe,

a)

bei einer weiteren Umsetzung, bei der die Fische zwischen zwei Transportkäfigen umgesetzt werden,

i)

umgehend die Videoaufzeichnung der weiteren Umsetzung auszuwerten, um die Anzahl umgesetzter Exemplare von Rotem Thun zu schätzen;

ii)

die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper unverzüglich über die Beobachtungen des nationalen Beobachters zu unterrichten, einschließlich der vom nationalen Beobachter geschätzten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der entsprechenden, vom Kapitän des abgebenden Schleppers über die Umsetzerklärungen (ITDs) gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, und

iii)

die Ergebnisse der Auswertung des nationalen Beobachters in die Beobachterberichte aufzunehmen, die an die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper gerichtet sind;

b)

in den Beobachterberichten alle Expemplare von Rotem Thun zu erfassen und zu melden, die während der Umsetzung als tot erkannt wurden;

c)

Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und

d)

die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper am Ende der Schleppfahrt unverzüglich über die Beobachterberichte zu unterrichten.

4.

Wenn der nationale Beobachter auf einer Tonnare eingesetzt wird, hat er die Aufgabe,

a)

die von den zuständigen Behörden des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ausgestellte Entnahmegenehmigung zu überprüfen;

b)

die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen.

5.

Der nationale Beobachter nimmt auch wissenschaftliche Aufgaben wahr; so erhebt er auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS alle von der Kommission verlangten, erforderlichen Daten.

II.   Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

1.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Betreiber von Farmen und Tonnaren und Kapitäne von Ringwadenfängern oder die Vertreter der Kapitäne unter seiner Gerichtsbarkeit, einen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 einzusetzen.

2.

Die regionalen ICCAT-Beobachter werden alljährlich vor dem 1. April oder sobald dies praktisch möglich ist ernannt und in Farmen, Tonnaren und an Bord der Ringwadenfänger unter der Flagge von Mitgliedstaaten eingesetzt, die das regionale Beobachterprogramm der ICCAT umsetzen. Für jeden regionalen Beobachter wird eine entsprechende ICCAT-Beobachterkarte ausgestellt.

3.

Beide Parteien unterzeichnen einen Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten des regionalen ICCAT-Beobachters und des Kapitäns des Fischereifahrzeugs oder des Betreibers der Farm oder der Tonnare festgelegt sind.

4.

Für das ICCAT-Beobachterprogramm wird ein Handbuch erstellt.

A.   Qualifikationsprofil regionaler ICCAT-Beobachter

Die regionalen ICCAT-Beobachter verfügen über die folgenden, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)

ausreichende, zur Identifizierung von Fischarten und Fanggeräten notwendige Erfahrung;

b)

zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und der ICCAT-Ausbildungsleitlinien;

c)

sie sind in der Lage, genau zu beobachten und Informationen richtig aufzuzeichnen;

d)

sie sind in der Lage, Videoaufzeichnungen auszuwerten;

e)

soweit möglich, zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist, in dem oder für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

B.   Pflichten regionaler ICCAT-Beobachter

1.

Regionale ICCAT-Beobachter

a)

haben die fachliche Ausbildung abgeschlossen, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;

b)

sind Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten oder einer der Parteien und nach Möglichkeit nicht Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge der Ringwadenfänger führt, des beobachteten Mitgliedstaats oder der beobachteten Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist;

c)

sind in der Lage, die in Teil II Abschnitt C festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;

d)

sind in dem vom ICCAT-Sekretariat geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen;

e)

sind an der Fischerei auf Roten Thun weder finanziell noch als Nutznießer beteiligt.

2.

Regionale ICCAT-Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.

3.

Regionale ICCAT-Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Partei ergeben, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff, die Farm oder die Tonnare untersteht, dem bzw. der sie als regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt sind.

4.

Regionale ICCAT-Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Farm und der Tonnare gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben regionaler ICCAT-Beobachter oder die in diesem Anhang beschriebenen Pflichten der Schiffsbesatzung und des Personals der Farm und der Tonnare beeinträchtigen.

C.   Aufgaben des regionalen ICCAT-Beobachters

1.

Der regionale ICCAT-Beobachter hat insbesondere die Aufgabe,

a)

im Allgemeinen:

i)

die Einhaltung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT bei der Fischerei und Aufzucht von Rotem Thun zu beobachten und zu überwachen;

ii)

wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, beispielsweise auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS gemäß den Anforderungen der Kommission Proben zu nehmen oder Daten zu Aufgabe II zu erheben;

iii)

Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und den Namen den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs zu überprüfen und erfassen;

iv)

etwaige weitere von der Kommission vorgesehene Aufgaben wahrzunehmen;

b)

in Bezug auf die Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern oder Tonnaren:

i)

die ausgeführten Fangtätigkeiten zu beobachten und zu melden;

ii)

die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Logbucheinträge zu überprüfen;

c)

in Bezug auf die erste Umsetzung aus Ringwadenfängern oder Tonnaren in Transportkäfige:

i)

die durchgeführten Umsetzvorgänge zu erfassen und zu melden;

ii)

die Position des Schiffs während der Umsetzung zu überprüfen;

iii)

gegebenenfalls alle Videoaufzeichnungen zu dem betreffenden Umsetzvorgang zu überprüfen und auszuwerten;

iv)

die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu schätzen und das Ergebnis in der ITD zu erfassen;

v)

einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern zu erstellen;

vi)

die Ergebnisse der Auswertungen zu erfassen und zu melden;

vii)

die Angaben in der Voranmeldung der Umsetzung gemäß Artikel 40, in der ITD gemäß Artikel 42 und im eBCD zu überprüfen;

viii)

zu überprüfen, dass die ITD gemäß Artikel 42 an den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber Farm oder der Tonnare übermittelt wird;

ix)

bei Kontrollumsetzungen die Siegelnummer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Siegel so angebracht sind, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dabei die Siegel zu verletzen;

d)

bei Einsetzvorgängen die während des Einsetzens in die Käfige von der Kamera aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu überprüfen, um rechtzeitig die Anzahl der eingesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, damit der Betreiber der Farm die entsprechende Einsetzerklärung ausfüllen kann;

e)

in Bezug auf die Überprüfung von Daten:

i)

die Angaben in den ITDs, den Einsetzerklärungen und im eBCD — auch durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen — zu überprüfen und zu zertifizieren;

ii)

einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren zu erstellen;

iii)

wenn der betreffende Vorgang mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT im Einklang steht und die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben mit den Beobachtungen des regionalen ICCAT-Beobachters übereinstimmen, die ITDs, die Einsetzerklärungen und das eBCD zu unterzeichnen, wobei der Name und die ICCAT-Nummer gut lesbar sein müssen, bzw. auf den betreffenden ITDs und Einsetzerklärungen oder dem betreffenden eBCD oder beiden im Falle von Meinungsverschiedenheiten seine Anwesenheit zu verzeichnen und die Gründe für die Meinungsverschiedenheit anzugeben, wobei insbesondere die Vorschriften oder Verfahren zu nennen sind, die aus Sicht des regionalen ICCAT-Beobachters missachtet wurden;

f)

in Bezug auf Freisetzungen:

i)

bei Freisetzungen vor dem Einsetzen in Käfige: den Vorgang der Freisetzung aus der Ringwade oder dem Transportkäfig gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden;

ii)

bei Freisetzungen nach dem Einsetzen in Käfige: die Vorsortierung von Fischen und die anschließende Freisetzung gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden, wobei auch überprüft wird, ob die die Videoaufzeichnung der Vorsortierung den in Anhang X festgelegten Mindeststandards für die Qualität von Videoaufzeichnungen entspricht, und die Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun bestimmt wird;

iii)

in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen;

g)

in Bezug auf Entnahmevorgänge in Farmen:

i)

die Entnahmegenehmigung zu überprüfen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei ausgestellt wurde, der bzw. die für die Farm zuständig ist;

ii)

die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen;

h)

in Bezug auf Meldungen:

i)

das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung zu erfassen und zu überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, sowie etwaige Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen zu melden; bei elektronisch gekennzeichneten Exemplaren von Rotem Thun: gemäß den SCRS-Leitlinien eine vollständige biologische Probenahme (Otolithen, Wirbelsäule und genetische Probe) durchzuführen;

ii)

allgemeine Berichte zu erstellen, in denen die gemäß Abschnitt C erhobenen Angaben zusammengefasst werden, und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs sowie dem Betreiber der Farm Gelegenheit zur Ergänzung des Berichts durch etwaige relevante Informationen zu geben;

iii)

die allgemeinen Berichte gemäß Buchstabe h Ziffer ii binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt;

iv)

wenn der regionale ICCAT-Beobachter einen etwaigen Verstoß gegen eine ICCAT-Empfehlung feststellt, die betreffenden Informationen unverzüglich der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, die diese Informationen dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaat, des für die Tonnare oder des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats und dem ICCAT-Sekretariat übermittelt; die Stelle, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, richtet zu diesem Zweck ein System zur sicheren Übermittlung dieser Informationen ein;

v)

nach Möglichkeit Belege (z. B. Fotos, Videoaufzeichnungen) für festgestellte potenzielle Verstöße einzuholen und sie dem regionalen ICCAT-Beobachterbericht beizufügen.

D.   Pflichten des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare und des für die Farmen zuständigen Mitgliedstaats

1.

Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat und der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat stellen sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter insbesondere

a)

Zugang hat zur Besatzung des Ringwadenfängers und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen, Anlagen und den Aufzeichnungen der Kontrollkamera;

b)

auf Anfrage und im Interesse der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Programm für regionale ICCAT-Beobachter Zugang zu folgenden Anlagen hat, sofern das Schiff, dem er zugeteilt ist, entsprechend ausgerüstet ist:

i)

Satellitennavigationsausrüstung,

ii)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb,

iii)

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)

was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt wird;

d)

auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhält.

2.

Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat und der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne und Besatzungsmitglieder sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

3.

Dem Flaggenmitgliedstaat, dem für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat werden im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte im Zusammenhang mit der Fangreise zur Verfügung gestellt. Die Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter werden dem Durchführungsausschuss und dem SCRS vorgelegt.

4.

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats können beantragen, dass der für sie tätige regionale ICCAT-Beobachter ersetzt wird, wenn dieser Beobachter nachweislich die Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder die Aufgaben nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Diese Fälle werden dem Panel 2 gemeldet.

E.   Gebühren und Organisation

1.

Die Kosten für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter tragen die Betreiber der Thunfischfarmen und der Tonnaren sowie die Eigner der Rindwadenfänger. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet und auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter eingezahlt.

2.

Kein regionaler ICCAT-Beobachter wird einem Schiff, einer Tonnare oder einer Thunfischfarm zugewiesen, wenn die Gebühren nach Maßgabe dieses Anhangs nicht entrichtet wurden
“.

ANHANG V

„ANHANG XIII

Umgang mit totem oder fehlendem Fisch

A.   Register der toten oder fehlenden Exemplare von Rotem Thun

1.

Die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die bei einem Vorgang nach Maßgabe dieser Verordnung verendet sind, wird im Fall eines Umsetzungsvorgangs und der damit zusammenhängenden Beförderung vom abgebenden Betreiber oder im Fall eines Einsetzvorgangs oder von Aufzuchttätigkeiten vom Betreiber der Thunfischfarm gemeldet und von der jeweiligen Quote des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen.

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet ‚fehlender Fisch‘ die Anzahl fehlender Exemplare von Rotem Thun, die nach der Feststellung etwaiger Differenzen bei der Untersuchung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung nicht auf Sterblichkeiten zurückzuführen ist.

B.   Umgang mit Fisch, der beim Fang oder bei der ersten Umsetzung verendet

1.

Exemplare von Rotem Thun, die beim Fang und bei der ersten Umsetzung von einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare verenden, werden im Logbuch des Ringwadenfängers oder dem täglichen Fangbericht der Tonnare vermerkt und in der IDT sowie in Abschnitt 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD eingetragen.

2.

Das eBCD wird dem Kapitän des Schleppers mit den ausgefüllten Abschnitten 2 (Fangangaben), 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung), einschließlich der Unterabschnitte ‚toter Fisch‘, zur Verfügung gestellt.

3.

In Abschnitt 2 (Fangangaben) des eBCD werden alle gefangenen Exemplare von Rotem Thun vermerkt. Die in den Abschnitten 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD (einschließlich der Unterabschnitte ‚toter Fisch‘) vermerkte Gesamtmenge entspricht der in Abschnitt 2 (Fangangaben) angegebenen Menge nach Abzug aller zwischen dem Fang und dem Abschluss der Umsetzung beobachteten Sterblichkeiten.

4.

Dem eBCD wird das Original der ITD gemäß dieser Verordnung beigefügt.

5.

Eine Kopie des eBCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Kapitän des Hilfsschiffs übermittelt, das den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff oder der Tonnare, wenn direkt an der Küste angelandet wird). Eine Kopie der ITD wird den Angaben zu totem Fisch und der Kopie des eBCD beigefügt.

6.

Die Mengen toter Fische werden im eBCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Fall gemeinsamer Fangeinsätze — im eBCD entweder der beteiligten Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

C.   Umgang mit Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder beim Transport verendet oder verloren geht

1.

Die Kapitäne der Schlepper melden unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F alle Exemplare von Rotem Thun, die während des Transports verenden. Der Kapitän des Schleppers trägt jeden Fall verendeter oder verloren gegangener Fische in eine separate Zeile ein.

2.

Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers das Original des Berichts dem Kapitän des Schleppers, der den Roten Thun übernimmt, und behält eine Kopie des Berichts bis zum Ende der Fangsaison an Bord.

3.

Bei Ankunft eines Transportkäfigs in der Empfängerfarm übergibt der Kapitän des Schleppers der zuständigen Behörde des oder der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bzw. Partei die gesamte Dokumentation zu totem Fisch unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F.

4.

Zur Feststellung der Quotenausschöpfung durch den Flaggenmitgliedstaat oder den für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat wird das Gewicht des während des Transports verendeten Fisches wie folgt geschätzt:

a)

Bei totem Fisch

i)

wird im Fall der Anlandung das tatsächliche Gewicht zum Zeitpunkt der Anlandung zugrunde gelegt;

ii)

wird im Fall des Rückwurfs der toten Fische das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der zurückgeworfenen Exemplare von Rotem Thun angewandt;

b)

bei Fisch, der zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß Artikel 50 als anderweitig verloren gegangen erachtet wird, wird das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der als verloren gegangen eingestuften Exemplare von Rotem Thun angewandt, wie es von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats anhand einer Analyse der Videoaufzeichnung der ersten Umsetzung im Rahmen dieser Untersuchung festgelegt wurde.

D.   Umgang mit Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet

Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet, wird von dem Betreiber der Thunfischfarm in der Einsetzerklärung angegeben. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Anzahl und das Gewicht der während Einsetzvorgängen verendeten Exemplare von Rotem Thun im entsprechenden Unterabschnitt des Abschnitts 6 (Angaben zum Zuchtbetrieb) angegeben werden.

E.   Umgang mit Fisch, der bei Aufzuchttätigkeiten verendet oder verloren geht

Der Betreiber der Thunfischfarm meldet der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats umgehend nach der Feststellung die Fälle, in denen Fische in der Farm verenden oder verloren gehen bzw. der Farm abhandenkommen, einschließlich mutmaßlich gestohlener oder entkommener Fische. Dem Bericht des Betreibers der Thunfischfarm werden die erforderlichen Belege beigefügt (z. B. Diebstahlanzeige oder Schadensbericht im Fall beschädigter Käfige). Nach Erhalt dieses Berichts nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Änderungen oder Streichungen im betreffenden eBCD vor (entsprechend den notwendigen Entwicklungen des eBCD-Systems).

F.   Berichtsvorlage

Bericht über Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder bei Schleppvorgängen verendet

Schlepper

Name

 

ICCAT-Nummer und Flagge

 

ITD-Nummer und Käfignummer

 

Name des Kapitäns

 

Fangschiff(e) / Tonnare

Schiffsname(n) / Name der Tonnare

 

ICCAT-Nummer und JFO-Nummer

 

eBCD-Nummer(n)

 

Früherer Schlepper (sofern zutreffend)

Name

 

ICCAT-Nummer und Flagge

 

ITD-Nummer und Käfignummer

 

Gesamtzahl der als verendet gemeldeten Exemplare von Rotem Thun (*1)

 

Empfängerfarm

Partei / Name / ICCAT-Nummer

 

Date=um

Anzahl toter Exemplare von Rotem Thun

Unterschrift des Kapitäns

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 


(*1)  Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers dem Kapitän des übernehmenden Schleppers das Original des Berichts über die Sterblichkeiten.


ANHANG VI

„ANHANG XVa

Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen

1.   

Vor dem Einsatz auf einem Ringwadenfänger, einer Tonnare oder einem Schlepper stellen die für das Programm für regionale ICCAT-Beobachter zuständige Stelle und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedem regionalen ICCAT-Beobachter und nationalen Beobachter unter ihrer jeweiligen Verantwortung mindestens 25 ICCAT-Siegel zur Verfügung und führen Buch über die bereitgestellten und verwendeten Siegel.

2.   

Der abgebende Betreiber ist für die Versiegelung der Käfige verantwortlich. Zu diesem Zweck sind an jeder Käfigtür mindestens drei Siegel auf eine Weise anzubringen, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dass dabei die Siegel beschädigt werden.

3.   

Die Versiegelung wird vom abgebenden Betreiber per Video aufgezeichnet und ermöglicht die Identifizierung der Siegel und die Überprüfung, ob die Siegel ordnungsgemäß angebracht wurden. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die betreffende Videoaufzeichnung wird bei der Beförderung des Fisches zur Empfängerfarm mitgeführt. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird an Bord der abgebenden Schiffe oder auf den Tonnaren aufbewahrt und ist während der Fangsaison jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird dem regionalen ICCAT-Beobachter an Bord des Ringwadenfängers oder auf der Tonnare oder dem nationalen Beobachter auf dem übernehmenden Schlepper zur Verfügung gestellt, damit dieser sie an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei oder den regionalen ICCAT-Beobachter weiterleiten kann, der bei der anschließenden Kontrollumsetzung anwesend ist.

4.   

Die Videoaufzeichnung der anschließenden Kontrollumsetzung umfasst den Vorgang der Entsiegelung, der so durchgeführt wird, dass die Siegel identifiziert werden können und überprüft werden kann, dass die Siegel nicht manipuliert wurden.

ANHANG XVb

Vorlage für eine Verarbeitungserklärung und eine Entnahmeerklärung

Verarbeitung/Entnahme (Zutreffendes bitte einkreisen)

Datum der Entnahme (T/M/J): / /

Thunfischfarm / Tonnare (Zutreffendes bitte einkreisen)

Nummer(n) des Netzkäfigs/der Netzkäfige:

Anzahl der entnommenen Exemplare:

Lebendgewicht in kg des entnommenen Roten Thuns:

Verarbeitetes Gewicht in kg des entnommenen Roten Thuns:

eBCD-Nummer(n) des entnommenen Roten Thuns:

Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen:

Name:

Flagge:

ICCAT-Registrierungsnummer:

Bestimmung des entnommenen Thunfischs (Export, lokaler Markt, Sonstiges) (Zutreffendes bitte einkreisen)

‚Sonstiges‘ bitte angeben:

Ggf. Validierung durch den nationalen Beobachter oder den regionalen ICCAT-Beobachter:

Name des Beobachters:

ICCAT-Nr.:

Unterschrift:


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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