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Document 32024R0873

Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

C/2024/441

ABl. L, 2024/873, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/873

4.4.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/873 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2024

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Die Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG betrifft auch die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten und macht Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) erforderlich.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 werden die Betreiber von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Da für diese Anlagen keine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie besteht, sollte Wärme, die von diesen Anlagen an andere Anlagen geliefert wird, für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) nicht berücksichtigt werden.

(3)

Um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse als wichtige Technologie zur erheblichen Verringerung der Emissionen aus solchen Prozessen zu schaffen und die Gleichbehandlung von Prozessen, die unter Produkt-Benchmarks und die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks fallen, zu gewährleisten, sollte aus Strom erzeugte messbare und nicht messbare Wärme grundsätzlich für eine kostenlose Zuteilung im Rahmen der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks in Betracht kommen.

(4)

In der Rechtssache C-271/20 (5) urteilte der Gerichtshof, dass im Rohstoff gespeicherte und während des Verbrennungsprozesses als Wärme freigesetzte chemische Energie für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung als Brennstoff zu behandeln ist. Da bei solchen Verbrennungsprozessen andere Emissionen als Treibhausgasemissionen freigesetzt werden, ist es angezeigt, die während dieser Verbrennungsprozesse freigesetzte Wärme ausdrücklich von der kostenlosen Zuteilung im Rahmen der Brennstoff-Benchmark auszunehmen, um die Umweltintegrität zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Freisetzung von Schwefeloxiden bei solchen Verbrennungsprozessen. Daher sollte die Verwendung der Brennstoff-Benchmark auf Verbrennungsprozesse beschränkt werden, deren Hauptzweck in der Erzeugung nicht messbarer Wärme besteht.

(5)

Gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG sorgt die Kommission dafür, die Anwendung der neuen Konditionalität im Falle von Energieeffizienzmaßnahmen in den mit dieser Verordnung eingeführten Fünfjahreszyklus für Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung beantragen, zu integrieren, damit die Harmonisierung mit den bestehenden Verfahren sichergestellt und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(6)

Die zuständige Behörde sollte den Plan zur Überwachungsmethodik genehmigen, um die Übereinstimmung mit den Überwachungsvorschriften zu gewährleisten. Aus zeitlichen Gründen musste im Jahr 2019, in dem die Pläne zur Überwachungsmethodik mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingeführt wurden, für die Übermittlung der Bezugsdatenberichte keine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Diese Ausnahmeregelung wird nicht mehr benötigt und sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass für die Herstellung von Produkten, die unter das mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffene CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) fallen, keine kostenlose Zuteilung mehr erfolgt, wobei diese während einer Übergangsfrist schrittweise abgeschafft wird. Um eine harmonisierte Umsetzung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sollten die Anlagenbetreiber Informationen und Nachweise — insbesondere auf der Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) festgelegten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) — zu den hergestellten Waren vorlegen.

(8)

Zur Vereinfachung der Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung über die jährlichen Aktivitätsraten und die anschließenden Anpassungen der kostenlosen Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (8), sollten Daten für alle Anlagenteile, einschließlich kleiner Anlagenteile, als Grundlage für spätere Anpassungen der kostenlosen Zuteilung gemeldet werden.

(9)

Zur Schaffung von Anreizen für die Elektrifizierung industrieller Prozesse, um die Emissionen aus solchen Prozessen erheblich zu verringern, müssen die Vorschriften über die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom abgeschafft werden. Folglich sollten hochgradig oder vollständig elektrifizierte Prozesse, die unter das EU-EHS fallen, ebenso von der kostenlosen Zuteilung profitieren wie Prozesse mit hohen Direktemissionen. Daher sollte die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für Anlagen, die unter dieselbe Benchmark fallen, unabhängig vom Anteil der direkten und der indirekten Emissionen festgelegt werden. Selbst wenn die kostenlose Zuteilung für diese Prozesse auch indirekte Emissionen abdeckt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei diesen Prozessen in vollem Umfang berücksichtigt wurde. Die indirekten Kosten, die an die Stromverbraucher weitergegeben werden, können je nach Strommix in den betreffenden geografischen Gebieten variieren. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für indirekte Emissionen elektrifizierter Prozesse sollte der Möglichkeit eines Ausgleichs für indirekte Kosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG nicht vorgreifen. Jedoch sollten finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der über die Strompreise weitergegebenen indirekten Kosten nicht auf solche indirekten Kosten abstellen, für die bereits eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde. Für die Zwecke der Bestimmung von Strom-Benchmarks ist es angezeigt, für einschlägige Produkt-Benchmarks Daten über den Stromverbrauch zu erheben.

(10)

Um weitere Anreize für die Rückgewinnung von Wärme aus Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen zu schaffen, sollte diese Wärme — zusätzlich zu der Zuteilung auf der Grundlage des Brennstoffverbrauchs und der Prozessemissionen — für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen. Das Risiko einer Doppelzählung sollte durch Aktualisierung des Wertes der Brennstoff-Benchmark und des auf Prozessemissionen angewandten Multiplikators gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gemindert werden.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand für die Anlagenbetreiber so gering wie möglich zu halten, sollten die Informationen über die Pläne zur Klimaneutralität in die bestehenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die kostenlose Zuteilung berechnet wird.

(12)

Um die leistungsstärksten Unternehmen und Innovationen zu belohnen, werden mit der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen, deren Treibhausgasemissionen in Bezug auf eine bestimmte Benchmark unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagen liegen, von der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen. Da Benchmarks auf Ebene der Anlagenteile festgelegt werden, sollte die Ausnahmeregelung greifen, wenn die Treibhausgasemissionswerte mindestens eines Anlagenteils den Schwellenwert erreichen, sofern auf diesen Anlagenteil ein erheblicher Anteil der gesamten kostenlosen Zuteilung für die Anlage entfällt.

(13)

Um die harmonisierte Durchführung von Zuteilungsanpassungen und Betriebseinstellungen zu erleichtern, sollten überschüssige Zertifikate, die von einem Anlagenbetreiber nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden, von der kostenlosen Zuteilung an den betreffenden Betreiber abgezogen werden.

(14)

Um zu gewährleisten, dass die Anlagenbetreiber etwaige Nichtkonformitäten oder Fehler in den Bezugsdatenberichten, die sich auf die Festlegung der historischen Aktivitätsraten auswirken, berichtigen, sollten die zuständigen Behörden nicht nur die Berichtigung verlangen, sondern auch sicherstellen, dass diese Fehler oder Nichtkonformitäten berichtigt werden.

(15)

Um zu gewährleisten, dass die historischen Aktivitätsraten für die Industriezyklen möglichst repräsentativ sind, und um den Einfluss besonderer Umstände wie Wirtschaftskrisen zu verringern, sollten diese Raten anhand des Medianwerts der Aktivitätsraten im Bezugszeitraum berechnet werden.

(16)

Um eine harmonisierte und korrekte Anwendung der Vorschriften für die kostenlose Zuteilung zu gewährleisten, sollte die Bestimmung der historischen Aktivitätsraten in Fällen präzisiert werden, in denen ein Anlagenteil erst während des Bezugszeitraums den Normalbetrieb aufgenommen hat. In dieser Hinsicht sollten die historischen Aktivitätsraten auf Tätigkeiten in vollen Kalenderjahren beruhen.

(17)

Die kostenlose Zuteilung für Prozessemissionen, die nicht unter Produkt-Benchmarks fallen, beruht auf dem Bestandsschutz für historische Emissionen. Seit 2013 wird für 97 % der historischen Emissionen eine kostenlose Zuteilung gewährt. Um Anreize für die Verringerung solcher Prozessemissionen zu schaffen und eine bessere Angleichung an die kostenlose Zuteilung für unter Produkt-Benchmarks fallende Prozessemissionen zu gewährleisten, muss das Niveau der kostenlosen Zuteilung für nicht unter Produkt-Benchmarks fallende Prozessemissionen auf 91 % gesenkt werden, was einer jährlichen Kürzung um 0,3 % als Mindestaktualisierungsrate für Produkt-Benchmarks gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Der reduzierte Multiplikationsfaktor sollte ab dem 1. Januar 2028 gelten, um eine bessere Abstimmung auf den Zeitplan für die Einführung von Lösungen zur Verringerung von Prozessemissionen, etwa durch CO2-Abscheidung und -Speicherung, zu ermöglichen.

(18)

Zur schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallen, sollte der relevante CBAM-Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 1a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG auf die vorläufige kostenlose Zuteilung für den betreffenden Anlagenteil angewandt werden. Etwaige künftige Änderungen des Anwendungsbereichs des mit der Verordnung (EU) 2023/956 geschaffenen CBAM und des relevanten CBAM-Faktors sollten bei der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung jeweils berücksichtigt werden.

(19)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 werden das Konzept der Stromerzeuger ab dem 1. Januar 2026 sowie deren Sonderbehandlung bei der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten abgeschafft. Daher müssen die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gestrichen werden.

(20)

Um weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen für Bestandsanlagen und neue Marktteilnehmer zu gewährleisten, müssen Änderungen der einschlägigen Vorschriften für neue Marktteilnehmer bei den historischen Aktivitätsraten und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten berücksichtigt werden.

(21)

Um weitere Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu schaffen, wurde in Artikel 10a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eine Bestimmung über die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgenommen, die ergänzt werden muss. Die Empfehlungen im Rahmen von Energieauditberichten oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 jener Richtlinie, die die Unternehmensebene betreffen, müssen auf die Anlagenebene übertragen werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde diese Empfehlungen erst dann als umgesetzt betrachten, wenn die Umsetzung abgeschlossen ist und die Prüfstelle den Abschluss bestätigt hat. Um den durch die Einführung der Konditionalität geschaffenen Anreiz zu wahren, sollte für eine Anlage die Möglichkeit eingeräumt werden, die gekürzte kostenlose Zuteilung zurückzuerlangen, wenn sie die im Rahmen des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten empfohlenen Maßnahmen umgesetzt hat und nachdem die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen überprüft wurde. Es sollte ein jährlicher Zyklus für die Überprüfung der Konditionalität für nicht konforme Anlagen festgelegt werden, der sich an die Berichterstattung über die jährlichen Aktivitätsraten anschließt. Betreiber nicht konformer Anlagen, deren kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt wird, sollten der zuständigen Behörde überprüfte Nachweise über die Umsetzung aller empfohlenen Maßnahmen vorlegen, um die aufgrund der Konditionalität gekürzte kostenlose Zuteilung zurückzuerlangen.

(22)

Infolge der Einführung neuer Vorschriften über die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Verfahrensschritte der Konditionalität zu ergänzen. Gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der genannten Richtlinie müssen die Anlagenbetreiber bis zum 1. Mai 2024 Pläne zur Klimaneutralität erstellen. Um die Konditionalität an das bestehende Verfahren für die Beantragung der kostenlosen Zuteilung anzugleichen, sollten die Pläne zur Klimaneutralität bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zu der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festgelegten alternativen Einreichungsfrist für solche Anträge vorgelegt werden. Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG betrifft diese Konditionalität diejenigen Anlagen, deren Treibhausgasemissionswerte 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen. Zu diesem Zweck sollte die Berechnung zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission (9) erfolgen. Diese Festlegung beruht auf geprüften Angaben zur Treibhausgaseffizienz von Anlagen, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG für die Jahre 2016 und 2017 übermittelt wurden. Da Benchmarks auf Ebene von Anlagenteilen definiert werden, ist es angezeigt, einen Schwellenwert für kleine Anlagenteile einzuführen, unterhalb dessen die Konditionalität nicht gilt, sofern auf den Anlagenteil nicht mehr als 20 % der gesamten vorläufigen kostenlosen Zuteilung der Anlage entfallen.

(23)

Um die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Fernwärme zu fördern und zu beschleunigen, enthält Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG weitere Vorschriften für die Konditionalität im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität im Falle von Fernwärmeanlagen. Infolgedessen kann für EHS-Anlagen, die Fernwärmesysteme mit Wärme versorgen, im Zeitraum 2026 bis 2030 eine zusätzliche kostenlose Zuteilung beantragt werden. Um den Betreibern von Fernwärmeanlagenteilen, die zusätzliche kostenlose Zuteilungen beantragen, Gewissheit hinsichtlich der weiteren Bedingungen im Falle einer signifikanten Verringerung der Treibhausgasemissionen vor 2030 zu geben, muss der Wert der zusätzlichen kostenlosen Zertifikate je nach Umfang der zu tätigenden Investition festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollte bei der Bestimmung des monetären Werts dieser Zertifikate der CO2-Preis analog zu Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugrunde gelegt werden. Um Klarheit hinsichtlich der Höhe und Art der von den Anlagenbetreibern zu tätigenden Investitionen zu schaffen und die Gleichbehandlung aller betroffenen Anlagen zu gewährleisten, sollte für den Zeitraum zwischen 2021 (Mitte des Bezugszeitraums 2019-2023) und 2030 eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen unter Anwendung eines linearen Kürzungspfads anhand des durchschnittlichen linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen werden. Bei dieser Methode sind die Anforderungen an die Emissionsverringerung für alle betroffenen Fernwärmebetreiber die gleichen und es müssen keine anlagenspezifischen Reduktionsraten festgelegt werden.

(24)

Um die Anreize der doppelten Konditionalität zu wahren und unerwünschte Folgen zu vermeiden, sollten die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität nicht kumulierbar sein. Das heißt, dass die kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt werden sollte, wenn die Konditionalität in einem oder in beiden Fällen gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsätze 3 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht erfüllt ist.

(25)

Gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission (10) festgelegt, welchen Inhalt und welches Format die Pläne zur Klimaneutralität mindestens aufweisen müssen. Die Pläne zur Klimaneutralität sollten auch in regelmäßigen Abständen überprüft werden, damit die 2025 und anschließend alle fünf Jahre für jeden Überprüfungszeitraum festgelegten Zwischenziele und Etappenziele unter Berücksichtigung neuer Technologien und bereits erreichter bzw. nicht erreichter Emissionsreduktionen überarbeitet und ersetzt werden können, solange sie weiterhin zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 geeignet sind.

(26)

Aus Gründen der Transparenz sollten die Pläne zur Klimaneutralität von den zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Pläne zur Klimaneutralität dient dazu, das Bewusstsein und das Verständnis im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb einer Anlage zu verbessern. Zum Schutz sensibler Geschäftsinformationen sollten Anlagenbetreiber beantragen können, dass bestimmte wirtschaftlich sensible Elemente aus der zu veröffentlichenden Fassung der Pläne zur Klimaneutralität gestrichen werden. Solche Anträge sollten hinreichend begründet werden.

(27)

Um die Umsetzung der Vorschriften zu Fusionen und Spaltungen von Anlagen zu erleichtern und die Besonderheiten der betreffenden Anlagen im Rahmen der Vorschriften über die kostenlose Zuteilung zu berücksichtigen, sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden, damit Fälle, in denen unterschiedliche Zuteilungsmengen vor und nach der Fusion oder Spaltung gerechtfertigt sind, erfasst werden können, indem die Vorgabe, dass die Zuteilungsmenge nach der Fusion oder Spaltung die gleiche bleibt, gestrichen wird.

(28)

Um eine ungerechtfertigte kostenlose Zuteilung an Anlagen zu vermeiden, die nicht mehr in Betrieb sind, sollte für den Anteil des Kalenderjahres nach dem Tag der Betriebseinstellung keine kostenlose Zuteilung gewährt werden.

(29)

Um stärkere Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Energieeffizienz zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für neue und bestehende Technologien zu gewährleisten, sieht die Richtlinie 2003/87/EG eine Überprüfung der festgelegten unionsweiten Ex-ante-Benchmarks vor, um möglicherweise die Definitionen und Systemgrenzen bestehender Produkt-Benchmarks zu ändern. Bei der Überprüfung wurde eine Reihe von Benchmarks ermittelt, bei denen Änderungen der Definitionen und Systemgrenzen vorgenommen werden sollten, um solche zusätzlichen Anreize zu bieten oder technischen Klarstellungen vorzunehmen.

(30)

Um im Anschluss an die Überprüfung Anreize für CO2-arme Technologien zur Herstellung von Erzeugnissen aus agglomeriertem Eisenerz als Input für die Primärstahlerzeugung zu schaffen und den Erfordernissen grüner Stahltechnologien Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Benchmark für Eisenerzsinter für alternative Produkte zu öffnen. Um diese Anreize zu maximieren, sollten das Benchmark-Label sowie die Definitionen der erfassten Produkte und der Systemgrenzen technologieneutral gehalten werden.

(31)

Um im Anschluss an die Überprüfung Anreize für CO2-arme und CO2-freie Technologien zur Herstellung von Primärstahl zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für den bestehenden koksbasierten Hochofenprozess und die Technologie der Direktreduktion zu schaffen, sollte die Benchmark für flüssiges Roheisen durch Ergänzungen zu den Definitionen der erfassten Produkte und der Systemgrenzen geändert werden.

(32)

Um im Anschluss an die Überprüfung Anreize für CO2-arme Technologien zur Herstellung alternativer hydraulischer Bindemittel als Ersatz für Weiß- und Grauzementklinker zu schaffen, ist es angezeigt, die Benchmarks für Grauzementklinker und Weißzementklinker für alternative Produkte zu öffnen. Produkte, die unter andere Produkt-Benchmarks fallen, sowie Nebenprodukte oder Abfälle aus anderen Prozessen sollten nicht berücksichtigt werden, um eine übermäßige Zuteilung zu vermeiden.

(33)

Um im Anschluss an die Überprüfung die harmonisierte Umsetzung der Vorschriften für die kostenlose Zuteilung hinsichtlich der Behandlung von Emissionen aus CO2-Reaktoren zu erleichtern, sollte in Bezug auf die Benchmark für Soda klargestellt werden, dass solche Prozesse unter die Systemgrenze dieser Produkt-Benchmark fallen.

(34)

Um im Anschluss an die Überprüfung eine Doppelzählung bei der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung von Stahl aus Eisenschwamm zu vermeiden und sicherzustellen, dass sich die Produkt-Benchmarks für flüssiges Roheisen, im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenen Kohlenstoffstahl und im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenen hochlegierten Stahl nicht überschneiden, ist es erforderlich, aus Eisenschwamm hergestellten Stahl aus der Definition der Benchmarks für im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenen Kohlenstoffstahl und im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenen hochlegierten Stahl auszunehmen.

(35)

Um im Anschluss an die Überprüfung Anreize für CO2-arme und CO2-freie Technologien für die Erzeugung von Wasserstoff zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für bestehende und neue Technologien wie die Wasserelektrolyse zu schaffen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die Tätigkeitsbeschreibung für die Wasserstofferzeugung auf grünen Wasserstoff ausgeweitet und der Schwellenwert für die Erzeugung gesenkt. Die Wasserstoff-Benchmark sollte entsprechend geändert werden. Elektrolyseprozesse, bei denen Wasserstoff ein Nebenprodukt ist, sollten jedoch nicht von der kostenlosen Zuteilung im Rahmen der Wasserstoff- oder Ammoniak-Benchmark profitieren, da diese Technologien nicht neu sind und einem anderen Hauptzweck als der Wasserstofferzeugung dienen. Um die Vorschriften für die kostenlose Zuteilung weiter zu präzisieren, sollte Wasserstoff, der für die Herstellung von Ammoniak verwendet wird, ausdrücklich von der Produkt-Benchmark für Wasserstoff ausgenommen werden.

(36)

Um im Anschluss an die Überprüfung die Umsetzung der Vorschriften für die kostenlose Zuteilung für die Herstellung von Kalk und Dolomitkalk weiter zu harmonisieren und die Kohärenz mit der jährlichen Emissionsberichterstattung sicherzustellen, sollten die Verweise auf konservative Schätzungen für den Gehalt an freiem Calciumoxid und Magnesiumoxid gestrichen werden.

(37)

Um der Energieintensität der Herstellung von Ethylenoxid- und Ethylenglykol-Gemischen sowie der Zusammensetzung von Wasserstoff- und Kohlenmonoxid-Gasgemischen besser Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Berechnung der historischen Aktivitätsraten für die Produkt-Benchmarks für Ethylenoxid/Ethylenglykol und Wasserstoff anzupassen.

(38)

Um den Änderungen der Zuteilungsvorschriften, einschließlich der Überarbeitung der Produkt-Benchmarks, der Einführung der Konditionalität für die kostenlose Zuteilung und der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung wegen des CBAM, Rechnung zu tragen, sollte der Umfang der Datenerhebung im Zusammenhang mit Anträgen auf kostenlose Zuteilung entsprechend angepasst werden. Ähnliche Änderungen sind hinsichtlich des Mindestinhalts der Pläne zur Überwachungsmethodik erforderlich.

(39)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 sollte daher entsprechend geändert werden.

(40)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten für Zuteilungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Vorhersehbarkeit des Umfangs der kostenlosen Zuteilung für neue Marktteilnehmer, die ihren Antrag auf kostenlose Zuteilung bis zum 31. Dezember 2023 bei der Kommission eingereicht haben, sowie für Bestandsanlagen zu gewährleisten, sollten die folgenden Bestimmungen für Zuteilungen gelten, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen: Begriffsbestimmungen für Benchmarks sowie Bestimmungen über Abfallverbrennungsanlagen, CBAM, kleine Anlagenteile, die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom, die Rückgewinnung von Wärme aus Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen, die historische Aktivitätsrate für Bestandsanlagen, die Zuteilung auf Anlagenebene für Bestandsanlagen, die Zuteilung für nicht unter Produkt-Benchmarks fallende Prozessemissionen, die Abschaffung des Konzepts der Stromerzeuger sowie die Zuteilung für Steamcracken und für Vinylchlorid-Monomer. Die kostenlose Zuteilung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 sollte von den Änderungen unberührt bleiben. Um die Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für neue Marktteilnehmer, die Zuteilungen zu verschiedenen Zeitpunkten beantragen, zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Antragstellung eingeführt werden. Für neue Marktteilnehmer, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung am oder nach dem 1. Januar 2024 eingereicht haben, sollten die Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 gelten, während in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung gilt.

(41)

Da die kostenlose Zuteilung auf der Grundlage voller Kalenderjahre berechnet wird und die meisten mit der Richtlinie (EU) 2023/959 eingeführten Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 2024 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(42)

Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 die Anlagenbetreiber die Vorschriften zur Berichterstattung über die Bezugsdaten ab April, Mai oder Juni 2024 einhalten müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Anlagenteil mit Wärme-Benchmark‘ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, soweit diese Wärme

a)

innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird oder

b)

an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung, die keine Fernwärme erzeugt, exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung;“.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark‘ nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung — durch Brennstoffverbrennung oder aus Strom mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung — von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung;“.

2.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

gegebenenfalls der Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ein Prüfbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zum Bezugsdatenbericht erstellt wurde.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Bei Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark bestimmt der Anlagenbetreiber gegebenenfalls anhand von KN-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Waren dient, und weist dies der zuständigen Behörde nach.

(*1)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).“ "

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von NACE- oder PRODCOM-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder einen Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Ferner unterscheidet der Anlagenbetreiber die Menge messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird, von der messbaren Wärme, die keinem Sektor oder Teilsektor dient, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Außerdem bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von KN-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren dient, und weist dies der zuständigen Behörde nach.“

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so geht der Anlagenbetreiber davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, es sei denn, der zuständigen Behörde wurde durch den Anlagenbetreiber nachgewiesen, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.“

ii)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so legt der Anlagenbetreiber zudem Nachweise über die Menge der messbaren Wärme vor, die zur Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verwendet wurde. Weist der Anlagenbetreiber dies der zuständigen Behörde nicht nach, so wird davon ausgegangen, dass diese Wärme zur Herstellung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren verwendet wurde.“

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für die gesamte messbare Wärme, die durch Anlagenteile erzeugt, importiert oder exportiert wurde, wird aufgezeichnet, ob die messbare Wärme innerhalb einer EU-EHS-Anlage erzeugt, aus anderen Wärmeerzeugungsverfahren importiert, aus anderen nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen importiert oder aus EU-EHS-Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, importiert wurde;“.

ii)

Buchstabe f wird gestrichen.

iii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Produkte eines Produktionsprozesses, die in denselben Produktionsprozess zurückgeführt werden, werden zur Vermeidung von Doppelzählungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Produktdefinitionen von den jährlichen Aktivitätsraten abgezogen;“.

iv)

Buchstabe k wird gestrichen.

5.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, das der Kommission unter Verwendung einer von ihr zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage übermittelt wird, sind alle EU-EHS-Anlagen, einschließlich Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie unter das EU-EHS fallen, kleine Anlagen, die gemäß Artikel 27 und 27a der Richtlinie aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden können, sowie Anlagen, die gemäß Artikel 24 der Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden, aufgeführt.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Unionsregister;“.

ii)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„da)

gegebenenfalls die Bewertung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Kürzung der kostenlosen Zuteilung um 20 % gemäß Artikel 22a und Artikel 22b Absatz 1;

db)

gegebenenfalls die Erfüllung der Bedingungen im Zusammenhang mit der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung von 30 % gemäß Artikel 22b Absatz 3;“.

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für jeden Anlagenteil Angaben dazu, ob er einen Sektor oder Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gegebenenfalls einschließlich der PRODCOM-Codes der hergestellten Produkte;“.

iv)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

für jeden Anlagenteil Angaben dazu, ob die hergestellten Waren in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, gegebenenfalls unter Verwendung der KN-Codes dieser hergestellten Waren;“.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Nach Übermittlung der vorläufigen jährlichen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate für den betreffenden Zuteilungszeitraum legt die Kommission gegebenenfalls den Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG fest, indem sie die Summe der vorläufigen jährlichen Mengen der kostenlosen Zertifikate, die in dem betreffenden Zuteilungszeitraum unter Anwendung der Faktoren gemäß Anhang V dieser Verordnung Anlagen in jedem Jahr zuzuteilen sind, mit der jährlichen Menge der Zertifikate vergleicht, die gemäß Artikel 10a Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2003/87/EG für Anlagen berechnet wird, wobei der maßgebliche Anteil der jährlich unionsweit vergebenen Gesamtmenge gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die Ausnahme gemäß Artikel 16 Absatz 8 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung für die effizientesten 10 % der Anlagenteile berücksichtigt werden. Bei der Festlegung werden gegebenenfalls Einbeziehungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG und Ausschlüsse gemäß Artikel 27 und 27a der Richtlinie berücksichtigt.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Berichte und Pläne auf Verlangen zur Verfügung.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Die Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Rückübertragung von den Anlagenbetreibern zugeteilten überschüssigen Zertifikaten sicher. Wenn ein Anlagenbetreiber die überschüssigen Zertifikate nicht rücküberträgt, fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, die Menge der überschüssigen Zertifikate von der Menge der dem Anlagenbetreiber zuzuteilenden Zertifikate abzuziehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen.“

6.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Bezugsdatenberichte und Prüfberichte, um die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde stellt gegebenenfalls sicher, dass die Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten oder Fehler berichtigen, die sich auf die Festlegung der historischen Aktivitätsraten auswirken. Die zuständige Behörde kann Anlagenbetreiber auffordern, zusätzlich zu den zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 weitere Daten zu übermitteln.“

b)

Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die produktbezogene historische Aktivitätsrate ist für jedes Produkt, für das gemäß Anhang I eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde, der Medianwert der historischen Produktion dieses Produktes in der betreffenden Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums.

(4)   Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Nettowärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder der Erzeugung messbarer Nettowärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder an nicht unter das EU-EHS fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird.

Die fernwärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen EU-EHS-Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder der Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme für Fernwärmezwecke exportiert wird.

(5)   Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Verbrauchs an Energie mit dem Hauptzweck der Erzeugung nicht messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, die für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.

(6)   Bei Prozessemissionen, die während des Bezugszeitraums im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten in der betreffenden Anlage entstehen, bezieht sich die prozessbezogene historische Aktivitätsrate auf den als Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Medianwert der historischen jährlichen Prozessemissionen.

(7)   Zur Bestimmung der Medianwerte gemäß den Absätzen 3 bis 6 werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage mindestens einen Tag lang in Betrieb war.

War ein Anlagenteil während des maßgeblichen Bezugszeitraums weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb, so ist die historische Aktivitätsrate die Aktivitätsrate des ersten Kalenderjahres des Betriebs nach dem Kalenderjahr, in dem der Normalbetrieb des Anlagenteils aufgenommen wurde.

War ein Anlagenteil während des Bezugszeitraums weniger als ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Normalbetriebs in Betrieb, so wird die historische Aktivitätsrate bestimmt, wenn der Bericht über die Aktivitätsrate für das erste Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Normalbetrieb aufgenommen wurde, eingereicht wird.

(8)   Abweichend von Absatz 3 bestimmen die Mitgliedstaaten die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Benchmarks gemäß Anhang III Anwendung finden, auf Basis des Medianwerts der historischen Jahresproduktion nach den im selben Anhang festgelegten Formeln.“

7.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat der Betreiber einer Bestandsanlage einen gültigen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 gestellt, so berechnet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 erhobenen Daten für jedes Jahr die Zahl der Emissionszertifikate, die ab dem Jahr 2021 für den ersten Zuteilungszeitraum und anschließend alle fünf Jahre kostenlos zuzuteilen ist.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Brennstoff-Benchmark für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, multipliziert mit der brennstoffbezogenen historischen Aktivitätsrate für die verbrauchte Energie, entsprechen muss;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für Anlagenteile mit Prozessemissionen der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97 für die Jahre bis 31. Dezember 2027 bzw. mit 0,91 für die Jahre ab 2028, entsprechen muss.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Zwecke des Artikels 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden auf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate, die für jeden Anlagenteil gemäß Absatz 2 dieses Artikels für das betreffende Jahr bestimmt werden, die in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Faktoren angewandt, soweit die in diesen Anlagenteilen stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass kein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Betreffen die in den Anlagenteilen gemäß Absatz 2 stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so ist der Faktor 1 anzuwenden.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Dienen die in den Anlagenteilen gemäß Absatz 2 stattfindenden Prozesse der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, so wird die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate, die für jeden Anlagenteil gemäß Absatz 2 für das betreffende Jahr bestimmt wird, mit dem entsprechenden CBAM-Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 1a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG multipliziert.“

f)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die endgültige jährliche Menge der jeder Bestandsanlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der vorläufigen jährlichen Menge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kostenlos zuzuteilen sind, multipliziert mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Faktor.

Abweichend von Unterabsatz 1 entspricht die endgültige jährliche Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate 100 % der vorläufigen jährlichen Menge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage kostenlos zuzuteilen sind, wenn auf deren Anlagenteile mit Treibhausgasemissionswerten, die für die relevanten Benchmarks in dem in Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zeitraum unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagenteile liegen, mehr als 60 % der vorläufigen jährlichen Menge der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen.“

8.

In Artikel 17 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:

a)

„Die produktbezogene historische Aktivitätsrate entspricht bei jedem Produkt, für das gemäß Anhang I dieser Verordnung oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde, der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für die Herstellung dieses Produktes in dem betreffenden Anlagenteil.

b)

Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Import messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder die Erzeugung messbarer Wärme, die innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder die an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird.

c)

Die fernwärmebezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Import messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder für die Erzeugung messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird.

d)

Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Verbrauch von Energie mit dem Hauptzweck der Erzeugung nicht messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung der betreffenden Anlage, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.

e)

Die prozessemissionsbezogene Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate der Prozesseinheit für die Produktion von Prozessemissionen.

f)

Abweichend von Buchstabe a entspricht die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Benchmarks gemäß Anhang III Anwendung finden, der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate des betreffenden Anlagenteils für die Herstellung dieses Produkts nach den im selben Anhang festgelegten Formeln.“

9.

Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Für jeden Anlagenteil mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Zahl der für ein gegebenes Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97 für die Jahre bis 31. Dezember 2027 bzw. mit 0,91 für die Jahre ab 2028.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer gelten Artikel 16 Absätze 3, 4, 4a, 5 und 7 sinngemäß.“

10.

Die Artikel 19, 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 19

Zuteilung für Steamcracken

Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark für die Herstellung chemischer Wertprodukte (CWP) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang III bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Wert der Produkt-Benchmark für das Steamcracken für den betreffenden Zuteilungszeitraum. Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen CO2 je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen CO2 je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen CO2 je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.

Artikel 20

Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer

Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten Wert der VCM-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, berechnet auf Basis des in Terajoule angegebenen historischen Nettowärmeimports, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen, auf Basis des in Terajoule angegebenen historischen Wärmeverbrauchs aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum.

Artikel 21

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Umfasst ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung importierte messbare Wärme, wird die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a bestimmte vorläufige jährliche Zahl der dem betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum.“

11.

Artikel 22 wird aufgehoben.

12.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 22a

Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz

(1)   Die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Menge der Emissionszertifikate, die einer in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlage kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie um 20 % gekürzt, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass alle Empfehlungen im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) umgesetzt wurden.

Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Amortisationszeit für die betreffenden sich aus einer Empfehlung ergebenden Investitionen überschreitet drei Jahre;

b)

die Investitionskosten für die Umsetzung einer Empfehlung überschreiten einen der folgenden Schwellenwerte:

i)

5 % des Jahresumsatzes der Anlage oder 25 % des Gewinns der Anlage, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Jahresdurchschnitte der drei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4,

ii)

50 % des durchschnittlichen jährlichen wirtschaftlichen Gegenwerts der Menge, die gemäß Unterabsatz 1 von der endgültigen jährlichen Menge der gemäß Artikel 16 Absatz 8 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgezogen wurde, berechnet auf Basis des Durchschnittspreises der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im betreffenden Kalenderjahr vor der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 2;

c)

während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind;

d)

die Umsetzung der Empfehlungen würde nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen;

e)

die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, auf deren Grundlage die unter Buchstabe a genannte Amortisationszeit festgelegt wurde, sind noch nicht gegeben;

f)

in den ersten vier Jahren des betreffenden Bezugszeitraums wurden keine Empfehlungen im Rahmen des Auditberichts oder zertifizierten Energiemanagementsystems abgegeben.

(2)   Der Anlagenbetreiber muss ein Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und gegebenenfalls für den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, einführen, anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten.

(3)   Die Prüfstelle überprüft im Rahmen der Prüfung des Bezugsdatenberichts gemäß Artikel 4 Absatz 2, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

Gegebenenfalls überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (*3), ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

(4)   Die zuständige Behörde betrachtet die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen nur dann als umgesetzt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Anlagenbetreiber weist nach, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist;

b)

die Prüfstelle hat den unter Buchstabe a genannten Abschluss gemäß Absatz 3 bestätigt.

Artikel 22b

Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität

(1)   Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für eine Anlage mit Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark um 20 % gekürzt, wenn die Treibhausgasemissionswerte mindestens eines dieser Anlagenteile 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen.

Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Betreiber einer Anlage gemäß Unterabsatz 1 hat der zuständigen Behörde für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten im Rahmen des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt;

b)

die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt;

c)

die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden.

(2)   Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn auf den betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark nicht mehr als 20 % der Summe der gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahlen der für den Zeitraum 2021 bis 2025 für alle Anlagenteile kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 10b Absatz 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechnete vorläufige jährliche Zahl der einem Fernwärmeanlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 berechneten Zahl erhöht, wenn der Betreiber eines Fernwärmeanlagenteils einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gestellt hat und wenn für den Zeitraum bis Ende 2025 bzw. für den Zeitraum von 2026 bis 2030 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anlage oder das Fernwärmeunternehmen befindet sich in einem Mitgliedstaat, der die in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien erfüllt und in Anhang VIII aufgeführt ist;

b)

der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen hat im Einklang mit den Zwischenzielen und Etappenzielen, die im Plan zur Klimaneutralität zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres vorgesehen sind, Investitionen in einem Umfang getätigt, der mindestens dem wirtschaftlichen Wert der zusätzlichen Zahl kostenloser Zertifikate für den Zeitraum von 2026 bis 2030 entspricht;

c)

durch die unter Buchstabe b genannten Investitionen werden die Emissionen vor 2030 erheblich reduziert;

d)

der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen legt für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vor;

e)

die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt;

f)

die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird der wirtschaftliche Wert der zusätzlichen 30 % der Zertifikate bestimmt, indem die zusätzliche Zahl kostenloser Zertifikate im Zeitraum von 2026 bis 2030 mit dem Durchschnittspreis der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Kalenderjahr vor dem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie mit dem für die Anlage geltenden gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Faktor multipliziert wird.

Für die Zwecke von Buchstabe c gelten Emissionsreduktionen als erheblich, wenn die spezifischen Emissionen der Anlage oder des Fernwärmeunternehmens, ausgedrückt in Tonnen CO2 je Terajoule gelieferter Fernwärme, unter die durchschnittlichen spezifischen Emissionen während des betreffenden Bezugszeitraums mit einer Emissionsreduktionsrate gesenkt werden, die der Anwendung der linearen Kürzungsfaktoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, beginnend ab der Mitte des betreffenden Bezugszeitraums.

(4)   Die zuständige Behörde überprüft bis zum 30. September 2024, ob Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 entsprechen.

Artikel 22c

Nichtkumulierbarkeit der in den Artikeln 22a und 22b vorgesehenen Kürzung um 20 %

Die Kürzung um 20 % gemäß den Artikeln 22a und 22b wird auf eine Anlage im betreffenden Zuteilungszeitraum nur einmal angewandt.

Artikel 22d

Aktualisierung des Plans zur Klimaneutralität

(1)   Die Anlagenbetreiber bewerten in den im Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 22b festgelegten Zeitabständen sowie bei Bedarf die Wirksamkeit des Plans zur Klimaneutralität hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und treffen gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht werden. Nur künftige Etappenziele und Zielvorgaben werden aktualisiert.

(2)   Wird der Plan zur Klimaneutralität in Bezug auf Etappenziele und Zielvorgaben aktualisiert, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde den aktualisierten Plan unverzüglich vor.

Artikel 22e

Veröffentlichung des Plans zur Klimaneutralität

(1)   Die zuständige Behörde veröffentlicht den gemäß Artikel 22b vorgelegten Plan zur Klimaneutralität.

(2)   Ist ein Anlagenbetreiber der Auffassung, dass der Plan zur Klimaneutralität wirtschaftlich sensible Elemente enthält, die bei Offenlegung seinen geschäftlichen Interessen schaden würden, so kann er die zuständige Behörde ersuchen, diese Elemente nicht zu veröffentlichen. Ist das Ersuchen gerechtfertigt, so veröffentlicht die zuständige Behörde den Plan zur Klimaneutralität ohne diese Elemente.

(*2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/2023-05-04)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/2021-01-01).“ "

13.

Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt einen Beschluss auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilung, informiert die betreffende zuständige Behörde und nimmt gegebenenfalls Änderungen in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Unionsregister und dem Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie vor.“

14.

Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.

15.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die entsprechende Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist ausgelaufen oder wurde entzogen, einschließlich wenn die Anlage die Schwellenwerte der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr erreicht.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat eine Anlage ihren Betrieb eingestellt, so vergibt der betreffende Mitgliedstaat für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Betriebseinstellung folgt, an diese Anlage keine Emissionszertifikate mehr. Solche Anpassungen werden anteilig vorgenommen.“

16.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

18.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang VI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang VII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

21.

Der Wortlaut von Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 betreffen.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 4 Buchstabe c Ziffer ii und Nummer 4 Buchstabe d Ziffern i, ii und iv sowie Nummern 6 und 7, 10 und 11, 16 und 17 für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen, an neue Marktteilnehmer, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht wurden, sowie für Bestandsanlagen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(5)  Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2021, Aurubis AG/Bundesrepublik Deutschland, C-271/20, ECLI:EU:C:2021:959.

(6)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).


ANHANG I

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„1.

Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen ohne Erhebung von Stromverbrauchsdaten“.

b)

Zeile 2 zu Eisenerzsinter erhält folgende Fassung:

„Agglomeriertes Eisenerz

Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und möglicherweise eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen. Ausgedrückt in Tonnen agglomeriertem Erz bei Verlassen der Produktionsanlage für agglomeriertes Eisenerz. Agglomeriertes Eisenerz, das in den Produktionsprozess zurückgeführt wird, gilt nicht als Teil des Produkts.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von agglomeriertem Eisenerz in Zusammenhang stehen.

0,171“

c)

Zeile 3 zu flüssigem Roheisen erhält folgende Fassung:

„Flüssiges Roheisen

Eisen aus Eisenerz für die Primärstahlerzeugung, einschließlich a) kohlenstoffgesättigter Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung, eingestuft als Hochofenprodukt und ausgedrückt in Tonnen flüssiges Roheisen bei Verlassen des Hochofens, mit Ausnahme von Eisenschmelze aus Eisenschwamm gemäß Buchstabe b,

b) Eisenschwamm bei Verlassen der Direktreduktionsanlage, ausgedrückt in Tonnen Eisenschwamm bei Verlassen der Direktreduktionsanlage. Vergleichbare Produkte wie Ferrolegierungen fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. Rückstände und Nebenprodukte gelten nicht als Teil des Produkts.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Roheisenbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Direktreduktionsanlage, Lichtbogenofen und elektrischer Schmelzofen für Eisenschwamm, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Gießen (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Behandlung von Gichtgas und anderen Gasen, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes.

1,328“

d)

Zeile 6 zu Grauzementklinker erhält folgende Fassung:

„Grauzementklinker

Grauzementklinker oder alternative hydraulische Bindemittel für die Zementherstellung als insgesamt produzierte Menge hydraulischer Bindemittel

Produkte, die innerhalb der Systemgrenzen anderer Produkt-Benchmarks oder als Nebenprodukt oder Abfall anderer Produktionsprozesse anfallen, fallen nicht unter diese Benchmark, z. B. Flugasche, Hochofenschlacke, Stahlschlacke, Silikastaub und Papierschlamm.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Grauzementklinker oder von alternativen hydraulischen Bindemitteln in Zusammenhang stehen.

0,766“

e)

Zeile 7 zu Weißzementklinker erhält folgende Fassung:

„Weißzementklinker

Weißzementklinker oder alternative hydraulische Bindemittel für den Einsatz als Hauptbindemittel in der Formulierung von Materialien wie Fugenfüller, Fliesenkleber, Dämmmittel und Verankerungsmörtel, Industriebodenmörtel, Verputz-Fertigmischung, Reparaturmörtel und wasserdichte Beschichtungen mit einem Durchschnittsanteil von höchstens 0,4 Massen-% Fe2O3, 0,003 Massen-% Cr2O3 und 0,03 Massen-% Mn2O3, ausgedrückt in Tonnen hydraulischer Bindemittel (als 100 % Klinker/alternative hydraulische Bindemittel).

Produkte, die innerhalb der Systemgrenzen anderer Produkt-Benchmarks oder als Nebenprodukt oder Abfall anderer Produktionsprozesse anfallen, fallen nicht unter diese Benchmark, z. B. Flugasche, Hochofenschlacke, Stahlschlacke, Silikastaub und Papierschlamm.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Weißzementklinker oder von alternativen hydraulischen Bindemitteln in Zusammenhang stehen.

0,987“

f)

Zeile 28 zu Tissuepapier erhält folgende Fassung:

„Tissuepapier

Tissuepapier umfasst eine breite Palette von Tissue- und anderen Hygienepapieren für den Haushalt oder für gewerbliche oder industrielle Einrichtungen (Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchenwischtücher, Papierhandtücher und Industriewischtücher), für die Herstellung von Babywindeln, Hygienebinden usw. Hygienepapier, das im Durchströmverfahren getrocknet wurde (TAD-Tissue), gehört nicht zu dieser Gruppe. Ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion Mutterrollen in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 6 %.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. Die Umwandlung von Mutterrollen in Endprodukte ist nicht Teil dieser Produkt-Benchmark.

0,334“

g)

Die letzte Zeile zu Soda erhält folgende Fassung:

„Soda

Natriumcarbonat, ausgedrückt in Tonnen Soda als Bruttogesamtproduktion, ausgenommen Schwersoda, das als Nebenprodukt in einem Caprolactam-Produktionsnetz anfällt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Reinigung der Salzlösung, Kalkbrennen und Kalkmilcherzeugung, CO2-Reaktoren, Ammoniakabsorption, Ausfällen von NaHCO3, Ausfiltern oder Separieren der NaHCO3-Kristalle aus der Mutterlösung, Aufspaltung von NaHCO3 zu Na2CO3, Ammoniakrückgewinnung und Verdichtung oder Gewinnung von Schwersoda.

0,843“

2.

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen mit Erhebung von Stromverbrauchsdaten

Produkt-Benchmark

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/t)

Raffinerieprodukte

Gemisch von Raffinerieprodukten mit über 40 % leichten Produkten (Motorenbenzin (Ottokraftstoff), einschließlich Flugbenzin, leichtem Flugturbinenkraftstoff, anderen Leichtölen, Spezialbenzin, Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Gasöl), ausgedrückt in CO2-gewichteten Tonnen (CWT). Raffinerien mit einem anderen Produktmix fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Raffinerieprozesse, die der Definition einer der zur Berechnung der CWT einbezogenen Prozesseinheiten entsprechen, sowie nicht prozessbezogene Hilfseinrichtungen innerhalb des Raffineriegeländes, wie Tanklager, Mischanlagen und Kläranlagen usw. Prozesseinheiten zur Herstellung von Schmiermittel und Bitumen in Mainstream-Raffinerien sind in der Raffinerie-CWT und der Emissionsmenge enthalten.

Prozesseinheiten anderer Branchen, wie Petrochemie, sind oft physisch in Mainstream-Raffinerien eingebunden. Solche Prozesseinheiten und ihre Emissionen sind vom CWT-Modell ausgeschlossen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,0295

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von weniger als 8 % und einem Stahlbegleitergehalt in einem Umfang, der den Einsatz auf die Verwendungen beschränkt, für die keine hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind, und wenn keines der Kriterien für den Legierungsgehalt und die Qualität für hochlegierten Stahl erfüllt wird. Ausgedrückt in Tonnen Sekundärrohstahlguss.

Stahl aus Eisenschwamm, für den bereits die Benchmark für flüssiges Roheisen gilt, fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung.

An das Gießen anschließende Prozesse sind nicht eingeschlossen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,283

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von 8 % oder mehr oder für Verwendungen, für die hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind. Ausgedrückt in Tonnen Sekundärrohstahlguss.

Stahl aus Eisenschwamm, für den bereits die Benchmark für flüssiges Roheisen gilt, fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtung für gegossene Blöcke, Grube für langsames Abkühlen, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung. Die Prozesseinheiten Ferrochrom-Konverter und Kryolager für Industriegase sind nicht einbezogen.

An das Gießen anschließende Prozesse sind nicht eingeschlossen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,352

Eisenguss

Gusseisen, ausgedrückt in Tonnen fertig legiertes, umgeschmolzenes und gießfertiges Flüssigeisen.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessschritten Schmelzofen, Gießanlage, Kernmacherei und Endbearbeitung in Zusammenhang stehen.

Der Prozessschritt ‚Endbearbeitung‘ bezieht sich auf Schritte wie Gussputzen und nicht auf Schritte wie allgemeine maschinelle Bearbeitung, Wärmebehandlung oder Anstrich, die nicht unter die Systemgrenzen dieser Produkt-Benchmark fallen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird lediglich der Stromverbrauch von Schmelzprozessen innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,325

Mineralwolle

Aus Glas, Gestein oder Schlacke hergestellte Dämmstoffe aus Mineralwolle für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz. Ausgedrückt in Tonnen Mineralwolle (marktfähige Produktion).

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzen, Zerfaserung und Aufsprühen von Bindemitteln, Erhärten und Formen in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,682

Gipskarton

Die Benchmark umfasst Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und dergleichen aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, (nicht) mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt, ausgenommen gipsgebundene, verzierte Waren (in Tonnen Stuckgips, marktfähige Produktion).

Hochdichte Gipsfaserplatten fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen der Platten in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird lediglich der Stromverbrauch der Wärmepumpen in der Trocknungsphase betrachtet.

Die Herstellung des Zwischenprodukts ‚getrockneter Sekundärgips‘ fällt nicht unter diese Benchmark.

0,131

Industrieruß (‚Carbon Black‘)

Furnace-Ruß, ausgerückt in Tonnen Furnace-Ruß, marktfähige Produktion, mehr als 96 % Reinheit. Gas- und Flammruß fallen nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Furnace-Ruß sowie mit der Endbearbeitung, der Verpackung und dem Abfackeln in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Es sollten jedoch ausschließlich durch Strom betriebene Vorrichtungen wie Pumpen und Kompressoren mit einer Nennleistung von 2 MW oder mehr berücksichtigt werden.

1,954

Ammoniak

Ammoniak (NH3), ausgedrückt in Tonnen erzeugtes Ammoniak mit 100 % Reinheit.

Ammoniak aus Wasserstoff, der bei der Chloralkalielektrolyse oder Chloratherstellung erzeugt wird, fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Ammoniak und dem Zwischenprodukt Wasserstoff in Zusammenhang stehen.

Die Herstellung von Ammoniak aus anderen Zwischenprodukten ist nicht enthalten.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

1,619

Steamcracken

Gemisch chemischer Wertprodukte, ausgedrückt in Tonnen als die aus dem Crackerbereich abgeführte Gesamtmasse von Acetylen, Ethen, Propen, Butadien, Benzol und Wasserstoff, ausgenommen chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut (Wasserstoff, Ethen, sonstige chemische Wertprodukte), mit einem Ethengehalt des gesamten Produktgemischs von mindestens 30 Massen-% und einem Gehalt an chemischen Wertprodukten, Brenngas, Butenen und flüssigen Kohlenwasserstoffen von zusammen mindestens 50 Massen-% des Gesamtgemischs.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Wertprodukte als gereinigtes Produkt oder als Zwischenprodukt mit einem konzentrierten Gehalt des betreffenden chemischen Wertprodukts in der niedrigsten marktfähigen Form (Roh-C4, nicht hydriertes Pyrolysebenzin) in Zusammenhang stehen, ausgenommen C4-Trennung (Butadien-Anlage), C4-Hydrierung, Hydrotreating von Pyrolysebenzin und Aromatenextraktion sowie Logistik und Bestände für den laufenden Betrieb.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,702

Aromaten

Aromatengemisch, ausgedrückt in CO2-gewichteten Tonnen (CWT).

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem aromatenspezifischen Anlagenteilen Pyrolysebenzin-Hydrotreater, Benzol-, Toluol-, Xylol- (BTX-)Extraktion, Toluoldisproportionierung (TDP), Hydrodesalkylierung (HDA), Xylolisomerisierung, p-Xylol-Anlage, Cumolproduktion und Cyclohexanproduktion in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,0295

Styrol

Monomeres Styrol (Vinylbenzol, CAS-Nummer: 100-42-5). Ausgedrückt in Tonnen Styrol (marktfähige Produktion).

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Styrol und mit dem Zwischenprodukt Ethylbenzol (in der Menge, die als Einsatzstoff für die Styrolproduktion verwendet wird) in Zusammenhang stehen.

Bei Anlagen, die sowohl Propylenoxid als auch monomeres Styrol erzeugen, werden die Einrichtungen, die ausschließlich Propylen- und Propylenoxid-Grundoperationen dienen, von dieser Benchmark ausgeschlossen. Für beide Zwecke genutzte Einrichtungen werden gemäß dem Anteil der Produktion in Tonnen an der Produktion von monomerem Styrol in die Benchmark einbezogen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,527

Wasserstoff

Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 % des Volumenanteils an der Gesamtmenge von Wasserstoff plus Kohlenmonoxid, auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus dem betreffenden Anlagenteil exportiert werden, ausgedrückt in Tonnen 100 % reiner Wasserstoff als marktfähige Nettoproduktion.

Wasserstoff, der für die Ammoniakherstellung verwendet wird, fällt nicht unter diese Benchmark, sondern unter die Ammoniak-Benchmark.

Wasserstoff, der durch Chloralkalielektrolyse oder Chloratherstellung erzeugt oder bei der chemischen Umwandlung von für den Transport von Wasserstoff aus Produktionseinrichtungen genutzten Wasserstoffträgern freigesetzt wird, fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind alle Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen

a)

den Eintrittspunkten von Einsatzgut und, falls gesondert, Brennstoff(en),

b)

den Austrittspunkten aller wasserstoff- bzw. kohlenmonoxidhaltigen Produktströme und

c)

den Eintritts- bzw. Austrittspunkten von importierter oder exportierter Wärme.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

8,85

Synthesegas

Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von weniger als 60 % Volumenanteil an der Gesamtmenge von Wasserstoff und Kohlenmonoxid, auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus dem betreffenden Anlagenteil exportiert werden. Ausgedrückt in Tonnen Synthesegas bezogen auf 47 Vol.-% Wasserstoff als marktfähige Nettoproduktion.

Einbezogen sind alle Prozessbestandteile, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Synthesegas und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen

a)

den Eintrittspunkten von Einsatzgut und, falls gesondert, Brennstoff(en),

b)

den Austrittspunkten aller wasserstoff- und/oder kohlenmonoxidhaltigen Produktströme und

c)

den Eintritts- bzw. Austrittspunkten von importierter oder exportierter Wärme.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,242

Ethylenoxid/Ethylenglycole

Die Benchmark für Ethylenoxid bzw. Ethylenglycol schließt folgende Produkte ein: Ethylenoxid (EO, hochrein), Monoethylenglycol (MEG, Standardqualität und Faserqualität (hochrein)), Diethylenglycol (DEG) und Triethylenglycol (TEG).

Die Gesamtproduktmenge wird ausgedrückt in Tonnen EO-Äquivalent, das als die in eine Masseneinheit des betreffenden Glycols eingebettete Menge EO (als Masse) definiert ist.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozesseinheiten EO-Herstellung, EO-Reinigung und Glycolbereich in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke der Datenerhebung wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

0,512

Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle Produkt-Benchmarks auf eine Tonne hergestelltes Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100 % reinen Stoff.

Sämtliche Definitionen der einbezogenen Prozesse und Emissionen (Systemgrenzen) schließen gegebenenfalls Fackeln ein.“


ANHANG II

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Historische Aktivitätsraten für bestimmte Produkt-Benchmarks gemäß Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 17 Buchstabe f

1.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Raffinerieprodukte‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Anhang II aufgeführten CWT-Faktoren angewandt, die nach folgender Formel bestimmt werden:

Formula

Dabei ist

HARCWT

:

Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT

DSi,k

:

Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums

CWTi

:

CWT-Faktor der CWT-Funktion i

DSRD,k

:

Durchsatz der CWT-Funktion ‚atmosphärische Rohöldestillation‘ im Jahr k des Bezugszeitraums

2.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Kalk‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum anhand folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HARKalk,Standard

:

Historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Kalk in Standardreinheit

mCaO,k

:

Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums hergestellten Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

mMgO,k

:

Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums hergestellten Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

HARKalk,unberichtigt,k

:

Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk

3.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Dolomitkalk‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HARDol-k.,Stand.

:

Historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit

mCaO,k

:

Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

mMgO,k

:

Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

HARDol-k.,unberichtigt,k

:

Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk

4.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Steamcracken‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HARcWP,netto

:

Historische Aktivitätsrate für chemische Wertprodukte ohne chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

HARcWP,insg.,k

:

Historische Aktivitätsrate der Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

HZEH,k

:

Historischer zusätzlicher Einsatz von Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff

HZEE,k

:

Historischer zusätzlicher Einsatz von Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen

HZEO,k

:

Historischer zusätzlicher Einsatz anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

5.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Aromaten‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Anhang II aufgeführten CWT-Faktoren angewandt, die nach folgender Formel bestimmt werden:

Formula

Dabei ist

HARCWT

:

Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT

DSi,k

:

Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums

CWTi

:

CWT-Faktor der CWT-Funktion i

6.   

Bei Herstellung eines Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemisches, für das die Produkt-Benchmark ‚Wasserstoff‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HARH2

:

Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf 100 % Wasserstoff

HARH2,tats.

:

Tatsächliche Wasserstoffherstellung

HARH2,WGS

:

Zusätzliche Wasserstoffherstellung bei theoretischer vollständiger Wassergas-Shift-Reaktion (WGS-Reaktion), berechnet anhand des stöchiometrischen Verhältnisses als HARCO,tats. x 0,071967 t H2/tCO für die WGS-Reaktion

HARCO,tats.

:

Tatsächliche Kohlenmonoxidherstellung

Emtats.

:

Tatsächliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung

EmWGS

:

zusätzliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung aus der theoretischen vollständigen WGS-Reaktion

Die tatsächlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung werden wie folgt bestimmt:

Formula

Dabei ist

Emtats.

:

Tatsächliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung

DirEmtats.

:

Tatsächliche direkte Emissionen ohne wärmebezogene Emissionen vor einer etwaigen CO2-Abscheidung zur Nutzung oder geologischen Speicherung. Bei Emissionen aus Biomasse werden die Emissionen berechnet als der Energiegehalt aus Biomasse multipliziert mit dem Emissionsfaktor für Erdgas anstelle der tatsächlichen Emissionen.

WärmeExport,tats.

:

tatsächlicher Nettowärmeexport

BMWärme

:

Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum

Die zusätzlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung aus der theoretischen vollständigen WGS-Reaktion werden wie folgt bestimmt:

Formula

Dabei ist

COWGS

:

Menge CO, die vor der zusätzlichen theoretischen Umwandlung in CO2 über die WGS-Reaktion erzeugt wurde

MCO2

:

Molekülmasse von CO2 (44,01 g/mol)

MCO

:

Molekülmasse von CO (28,01 g/mol)

WärmeExport,WGS

:

theoretischer zusätzlicher Nettowärmeexport nach vollständiger WGS-Reaktion unter Annahme einer Wärmerückgewinnung von 99,5 %, berechnet über die Reaktionsenthalpie der WGS-Reaktion (-20,439 GJ/t erzeugter H2), multipliziert mit HARH2,WGS und 99,5 % Wirkungsgrad der Rückgewinnung

BMWärme

:

Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum

7.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Synthesegas‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HARSynthesegas

:

Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf 47 % Wasserstoff

VFH2,k

:

Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums

HARH2+CO,k

:

Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums

8.   

Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark ‚Ethylenoxid/Ethylenglycole‘ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei ist

HAREO/EG

:

Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen, ausgedrückt in Tonnen Ethylenoxidäquivalent

HARi,k

:

Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen i im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen

UFEOE,i

:

Faktor für die Umrechnung des Ethylenoxids oder Ethylenglycols i auf Ethylenoxid

Folgende Umrechnungsfaktoren werden angewandt:

Ethylenoxid: 0,926

Monoethylenglycol: 0,717

Diethylenglycol: 1,174

Triethylenglycol: 1,429


ANHANG III

Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1.3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Gesamtfeuerungswärmeleistung für alle relevanten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.“

2.

Abschnitt 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Umsetzung der Konditionalitätsbestimmungen der Artikel 22a und 22b

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

a)

ob für die Anlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU ein Energieauditbericht erstellt oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt wurde;

b)

ob es Empfehlungen aus dem Energieauditbericht oder dem zertifizierten Energiemanagementsystem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU gibt, die noch nicht umgesetzt wurden;

c)

ob es sich bei der Anlage um eine Fernwärmeanlage handelt, die für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG infrage kommt, und ob der Betreiber beabsichtigt, die zusätzliche kostenlose Zuteilung zu beantragen;

d)

für alle Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, ob die Treibhausgasemissionen in den Jahren 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen;

e)

ob gegebenenfalls ein Plan zur Klimaneutralität gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 vorgelegt wurde;

f)

ausführliche Informationen über die Erfüllung der Bedingungen für die kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 22a und 22b.“

3.

Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Gesamtmenge des in der Anlage verwendeten Energie-Inputs, der aus Brennstoffen und Materialien stammt (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen);“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Energie-Input aus Brennstoffen, die Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);“

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Brennstoff- und Strom-Input, der für die Erzeugung messbarer Wärme verwendet wird;“

d)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Nettomenge der aus Anlagen und Einrichtungen importierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind;“

e)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Nettomenge der an Anlagen und Einrichtungen exportierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind;“

f)

Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p)

Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);“

4.

Abschnitt 2.4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Energie-Input aus Brennstoffen, Strom und Materialien (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen) mit jeweiligem Emissionsfaktor in

jedem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark;

jedem Fernwärmeanlagenteil mit Wärme-Benchmark;

jedem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark;“

5.

Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bei Stromverbrauch in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt sind, Menge des innerhalb der Systemgrenzen verbrauchten Stroms.“

b)

Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben unter den Buchstaben a bis d müssen nur von Anlagen übermittelt werden, die Strom erzeugen.“

6.

Abschnitt 2.6 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Menge der Anlageteilen zugeordneten messbaren Wärme, die aus nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen oder Prozessen oder aus lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogenen Anlagen importiert wird;“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„bb)

soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes und der Produktionsmenge;“

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei einem mit einem Verlagerungsrisiko behafteten Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, wenn messbare Wärme an nicht unter das EU-EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportiert wird, abweichend von Buchstabe b die NACE-4-Codes (NACE Rev. 2) dieser Anlagen oder Einrichtungen und die KN-Codes der dort hergestellten Waren;“

7.

Abschnitt 2.7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„bb)

soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Bezeichnung und Menge der exportierten oder importierten Zwischenprodukte, die unter Anlagenteile mit Produkt-Benchmark fallen;“

c)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark ‚Synthesegas‘ die jährliche Wasserstoff- oder Synthesegasproduktion, bezogen auf den Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) und die Jahresproduktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Wasserstoff-/Kohlenmonoxidgemisch;“

8.

Abschnitt 3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes;“

b)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Menge des innerhalb der Systemgrenzen verbrauchten Stroms im Falle von Benchmarks, die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt sind;“

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„p)

Menge erzeugten Wasserstoffs und Kohlenmonoxids für die Produkt-Benchmark ‚Wasserstoff‘.“

9.

In Abschnitt 3.2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

Nettomenge der in jedem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder jedem Fernwärmeanlagenteil aus Strom erzeugten messbaren Wärme;“.


ANHANG IV

Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

ein Schaubild mit mindestens folgenden Angaben:

die technischen Elemente der Anlage, Identifizierung von Emissionsquellen und Einheiten, die Wärme erzeugen bzw. verbrauchen;

alle Energie- und Materialströme, insbesondere Stoffströme, messbare und nicht messbare Wärme, gegebenenfalls Strom und Restgase;

die Messpunkte und Messgeräte;

die Systemgrenzen der Anlagenteile, einschließlich der Spaltung zwischen Anlagenteilen, die Sektoren bedienen, bei denen von einem Verlagerungsrisiko ausgegangen wird, und Anlagenteilen, die andere Sektoren bedienen, auf der Grundlage von NACE Rev. 2 oder PRODCOM sowie Spaltung zwischen Anlagenteilen, die der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren dienen, und Anlagenteilen, die der Herstellung anderer Waren dienen, auf der Grundlage von KN-Codes;“.

2.

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zu jedem Anlagenteil eine Bezugnahme auf das Verfahren, nach dem die hergestellten Produkte und Waren und ihre jeweiligen PRODCOM-Codes und KN-Codes erfasst werden;“.


ANHANG V

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 4.2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die vom Anlagenbetreiber veranschlagten Kosten den Nutzen einer spezifischen Bestimmungsmethode überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem in Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (*1) genannten Referenzpreis berechnet; die Kosten schließen gegebenenfalls einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).“ "

2.

Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

„9.

VERFAHREN ZUR VERFOLGUNG DER PRODCOM-CODES UND KN-CODES VON PRODUKTEN UND WAREN

„Für die Zwecke der richtigen Zuordnung von Daten zu Anlagenteilen führt der Anlagenbetreiber eine Liste aller in der Anlage hergestellten Produkte und Waren mit den jeweils anwendbaren PRODCOM-Codes, auf der Grundlage von NACE Rev. 2, und KN-Codes. Anhand dieser Liste führt der Anlagenbetreiber Folgendes durch:

Er ordnet Produkte und ihre Jahresproduktionszahlen den Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark im Einklang mit den Begriffsbestimmungen der Produkte in Anhang I zu (soweit zutreffend);

er berücksichtigt diese Angaben, um im Einklang mit Artikel 10 Inputs, Outputs und Emissionen getrennt den Anlagenteilen, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und denjenigen, für die das nicht der Fall ist, zuzuordnen.

er berücksichtigt diese Angaben, um Inputs, Outputs und Emissionen getrennt den Anlagenteilen, die mit der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren in Verbindung stehen, zuzuordnen.

Zu diesem Zweck wird von dem Anlagenbetreiber ein Verfahren eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten, nach dem regelmäßig kontrolliert wird, ob die in der Anlage hergestellten Produkte und Waren den PRODCOM-Codes und den KN-Codes entsprechen, die bei Erstellung des Plans zur Überwachungsmethodik verwendet werden. Dieses Verfahren umfasst darüber hinaus Bestimmungen für die Identifizierung eines erstmals in der Anlage hergestellten neuen Produkts und für die Sicherstellung, dass der Anlagenbetreiber den für das neue Produkt anwendbaren PRODCOM-Code bestimmt, dieses in die Produktliste aufnimmt und dem betreffenden Anlagenteil die entsprechenden Inputs, Outputs und Emissionen zuordnet.“

3.

Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 10.1.5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Eine dem Verbrauch von Restgas zugewiesene Emissionsmenge wird dem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, dem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, dem Fernwärmeanlagenteil bzw. dem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet, in dem das Restgas verbraucht wird. Diese Menge wird bestimmt, indem die Menge und der Heizwert des Restgases mit dem Wert der vorläufigen Wärme- oder der Brennstoff-Benchmark multipliziert wird, je nachdem, was zutrifft; dieser Wert wird anhand des entsprechenden jährlichen Kürzungsfaktors ab den Jahren 2007 und 2008 bis zu den beiden Jahren, die als Grundlage für die Benchmarkwerte in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt sind, bestimmt.“

ii)

Folgende Abschnitte werden angefügt:

„10.1.6.

Zuordnung von Emissionen aus der Herstellung chemischer Wertprodukte zur Benchmark ‚Steamcracken‘

Im Einklang mit den Vorschriften für die Zuteilung gemäß Artikel 19 sind 1,78 Tonnen CO2 je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen CO2 je Tonne Ethen, multipliziert mit der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen CO2 je Tonne CWP, multipliziert mit der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, von den zugeordneten Emissionen abzuziehen.

10.1.7.

Zuordnung von wasserstoffbezogenen Emissionen zur Benchmark ‚Vinylchlorid‘

Im Einklang mit den Vorschriften für die Zuteilung gemäß Artikel 20 wird zu den zugeordneten Emissionen die Menge des verbrannten Wasserstoffs, ausgedrückt in Terajoule, multipliziert mit dem Wert der vorläufigen Wärme-Benchmark, bestimmt anhand der relevanten zwei Jahre, die als Grundlage für die Benchmark-Werte in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt sind, hinzugerechnet.

10.1.8.

Zuordnung von Emissionen zur Benchmark ‚Wasserstoff‘

Enthält das Endproduktgas Kohlenmonoxid (CO), so gilt das stöchiometrische Äquivalent der CO-Menge im Produktgas als in CO2 umgewandelt und wird zu den zugeordneten Emissionen hinzugerechnet. Unter der Annahme einer Wassergas-Shift-Reaktion wird von den zugeordneten Emissionen ein Gegenwert der rückgewinnbaren Wärme für die exotherme Reaktion von 1,47 GJ/t CO, multipliziert mit dem Wert der vorläufigen Wärme-Benchmark, bestimmt anhand des entsprechenden jährlichen Kürzungsfaktors ab den Jahren 2007 und 2008 bis zu den beiden Jahren, die als Grundlage für die Benchmark-Werte in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt sind, und ausgehend von einem Wirkungsgrad von 99,5 % abgezogen. Dementsprechend wird bei der Berechnung der Treibhausgasintensität des Anlagenteils das stöchiometrische Äquivalent des Wasserstoffs, der durch eine Wassergas-Shift-Reaktion aus derselben CO-Menge erzeugt würde, dem Nenner hinzugerechnet.“

iii)

In Abschnitt 10.2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

der gegebenenfalls gemäß den Abschnitten 10.1.6, 10.1.7 und 10.1.8 bestimmten Emissionen, die den speziellen Benchmarks zuzuordnen sind.“


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).“ “


ANHANG VI

„ANHANG VIII

Bestimmung der infrage kommenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22b Absatz 3

Anlagen in bestimmten Mitgliedstaaten können zusätzliche kostenlose Zuteilungen für Fernwärme gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erhalten.

1.   METHODE

Gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG muss für den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2018 folgende Bedingung erfüllt sein, damit die Mitgliedstaaten für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22b Absatz 3 infrage kommen:

Formula

2.   INFRAGE KOMMENDE MITGLIEDSTAATEN

Nach der unter Nummer 1 beschriebenen Methode können Anlagen in den folgenden Mitgliedstaaten zusätzliche kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 erhalten:

a)

Bulgarien,

b)

Tschechien,

c)

Lettland,

d)

Polen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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