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Document 32024R0793

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/793 der Kommission vom 6. März 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/1336

    ABl. L, 2024/793, 7.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/793/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/793/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/793

    7.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/793 DER KOMMISSION

    vom 6. März 2024

    zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (3) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4) für fünf Jahre, wobei die Maßnahmen im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 gleichzeitig überarbeitet wurden.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 (5) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung um fünf Jahre.

    (4)

    Am 31. Januar 2023 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 (6) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Neuausführerüberprüfung in Bezug auf den ausführenden Hersteller Seven Star Lemon Technology Co., Ltd (im Folgenden „Seven Star“) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung wurde Sever Star der TARIC-Zusatzcode A023 zugewiesen.

    (5)

    Darüber hinaus wurden die Zollbehörden gemäß Artikel 3 der Einleitungsverordnung angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 derselben Verordnung definierten Einfuhren ab dem Tag des Inkrafttretens der Einleitungsverordnung zollamtlich zu erfassen. Gemäß Artikel 5 der Einleitungsverordnung trat diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Einleitungsverordnung am 30. Januar 2023 veröffentlicht wurde, hätten die betreffenden Einfuhren ab dem 31. Januar 2023 zollamtlich erfasst werden müssen.

    (6)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 (7) schloss die Kommission die oben genannte Neuausführerüberprüfung ab und nahm Seven Star in die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Zollsätzen auf. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung wurde Seven Star fälschlicherweise der TARIC-Zusatzcode A032 zugewiesen. Der korrekte TARIC-Zusatzcode sollte A023 sein.

    (7)

    In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 wurden die Zollbehörden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von Seven Star hergestellt werden, einzustellen und rückwirkend den Antidumpingzollsatz zu erheben. In Artikel 2 war fälschlicherweise angegeben, dass der Zollsatz rückwirkend ab dem 30. Januar 2023 zu erheben sei. Das korrekte Datum für die rückwirkende Anwendung des Antidumpingzolls sollte der 31. Januar 2023 sein.

    (8)

    Daher hat die Kommission beschlossen, Artikel 1 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 zu berichtigen, um die in den Erwägungsgründen (6) und (7) genannten Fehler zu beheben. Diese Berichtigung sollte ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, d. h. ab dem 18. Oktober 2023, wirksam werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Tabelle in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 erhält folgende Fassung:

    „Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Seven Star Lemon Technology co., Ltd

    31,5  %

    A023“

    (2)   Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 erhält folgende Fassung:

    „Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. hergestellt werden, einzustellen und den Antidumpingzollsatz nach Artikel 1 rückwirkend ab dem 31. Januar 2023 zu erheben.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 18. Oktober 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. März 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 11).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/793/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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