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Document 32024R0755

Durchführungsverordnung (EU) 2024/755 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen)

C/2024/1286

ABl. L, 2024/755, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/755/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/755/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/755

1.3.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/755 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2024

zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 9 der genannten Verordnung erfüllt sind.

(3)

Die Kommission hat eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in den spanischen Hoheitsgewässern der Balearen erstmals mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1233/2013 der Kommission (2) bis zum 6. Dezember 2016 gewährt. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/662 der Kommission (3) verlängert, deren Gültigkeit am 31. Dezember 2019 endete. Eine weitere Verlängerung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1243 der Kommission (4) gewährt, deren Gültigkeit am 30. April 2023 endete.

(4)

Die autonome Gemeinschaft Balearen änderte ihren Bewirtschaftungsplan am 31. Mai 2021 (5) und legte im November 2021 sowie im Januar und Juni 2023 Überwachungsberichte über seine Umsetzung vor. Im Anschluss an die STECF-Berichte beantragte Spanien im Oktober 2023 die Verlängerung der Ausnahmeregelung.

(5)

Auf seiner 73. Plenartagung im Juli 2023 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) den Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung, die entsprechenden Daten und die Überwachungsberichte (6). Die Empfehlungen des STECF wurden von Spanien berücksichtigt, das bestätigte, dass die Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) in der Zukunft verwendet werden, um genauer zu ermitteln, wo die Hols durchgeführt werden, dass bereits Beobachter für die nächsten Fangsaisons eingestellt wurden und dass eine regelmäßige und ständige Überwachung der Posidonia-Wiesen der Balearen (7) stattfindet.

(6)

Die von Spanien beantragte Ausnahme entspricht den Bedingungen von Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(7)

Aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei und da die Zielart ausschließlich in bestimmten Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 Metern zu finden ist, bestehen insbesondere spezifische geografische Zwänge.

(8)

Darüber hinaus garantiert der Bewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, dass diese Fangtätigkeiten keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken. Fanggenehmigungen werden nur für 55 spezifische Schiffe mit jeweils höchstens 12 m Länge und 198,5 kW Leistung, die bereits zum Fang berechtigt sind, erteilt.

(9)

Die Fischerei hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Meeresumwelt, da Bootswaden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Aufgrund der Verwendung von Echoloten ist die Fischerei hochselektiv und hat sehr wenige Beifänge. Zudem werden unbeabsichtigte Fänge sofort lebend freigesetzt, wodurch die Überlebensraten sehr hoch sind. Die Fischerei mit Bootswaden ist nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(10)

Die Fischerei kann nicht mit einem anderen Fanggerät durchgeführt werden, da Bootswaden das einzige regulierte Fanggerät sind, das für den Fang dieser drei Zielarten mit einem Schwarmverhalten in flachen Küstengewässern erlaubt ist.

(11)

Der Antrag betrifft bereits von Spanien genehmigte Fangtätigkeiten für Schiffe, die im spanischen Fischereiflottenregister erfasst sind und gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind.

(12)

Spanien hat zuvor eine Ausnahme von der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Mindestmaschenöffnung genehmigt, da die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 7 der genannten Verordnung erfüllt sind, denn die betreffenden Fischereien sind äußerst selektiv, wirken sich kaum auf die Meeresumwelt aus und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 5 derselben Verordnung.

(13)

Obwohl die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 durch die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gestrichen wurden, können Ausnahmen von den Mindestmaschenöffnungen, die im Rahmen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erteilt wurden und am 14. August 2019 in Kraft waren, gemäß Anhang IX Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 weiterhin gelten.

(14)

Die Kommission hat die von Spanien beantragte Verlängerung der Ausnahmeregelung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Anhang IX Teil B Nummer 4 derselben Verordnung erfüllt. Diese Ausnahmeregelung führt nicht zu einer Verschlechterung der Selektivitätsstandards und insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren. Sie zielt darauf ab, die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.

(15)

Die betreffende Fischerei entspricht den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der Bewirtschaftungsplan die Fischerei über Posidonia oceanica, Kalkalgen und korallogenen Habitaten verbietet.

(16)

Die betreffenden Fischereitätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9).

(17)

Die betreffende Fischerei wird in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindert daher die Fischereitätigkeiten anderer Schiffe nicht.

(18)

Die betreffende Fischerei ist im von Spanien angenommenen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(19)

Der am 15. Dezember 2023 geänderte Bewirtschaftungsplan (10) enthält auch Maßnahmen zur Überwachung der Fischerei gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(20)

Die beantragte Ausnahme sollte daher gewährt werden.

(21)

Spanien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(22)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahme wird sichergestellt, dass rasche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls bei der Überwachung des Bewirtschaftungsplans ein schlechter Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands festgestellt wird, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stärkung der wissenschaftlichen Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen. Das Ende der Ausnahmeregelung sollte auf das Ende der Fangsaison gelegt werden. Deshalb sollte die Ausnahmeregelung bis zum 30. April 2026 gelten.

(23)

Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1243 gewährte Ausnahmegenehmigung am 30. April 2023 ausgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Mai 2023 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(24)

Diese Verordnung lässt den Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Tätigkeiten mit anderen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (11), unberührt.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt nicht für Schiffe, die Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) und Pikarels (Spicara smaris) in den spanischen Hoheitsgewässern der Balearen einsetzen. Diese Schiffe müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind im Flottenregister der Generaldirektion für Fischerei und Meeresumwelt der Balearen eingetragen;

b)

sie sind seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig und eine künftige Steigerung ihres Fischereiaufwands ist ausgeschlossen;

c)

sie verfügen über eine Fanggenehmigung und befolgen den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan.

Artikel 2

Überwachungsplan und Berichterstattung

Spanien übermittelt der Kommission erstmals bis zum 30. September 2024 und danach alle zwölf Monate einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1967/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1233/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Genehmigung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen) (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1233/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/662 der Kommission vom 25. April 2019 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) und Ferrer-Grundeln (Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen) (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/662/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1243 der Kommission vom 1. September 2020 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen) (ABl. L 286 vom 2.9.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1243/oj).

(5)  Decreto 31/2021, de 31 de mayo, por el cual se regula el marisqueo profesional y recreativo en las Illes Balears y se modifica el Decreto 19/2019, de 15 de marzo, por el que se establece el Plan de Gestión Pluriinsular para la pesca con artes de tiro tradicionales en aguas de las Illes Balears (BOIB Nr. 71 vom 1. Juni 2021, S. 184-185).

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/67497497/STECF+PLEN+23-02.pdf/94846c76-e677-408e-b23c-ec0d572a9bca

(7)   27. Oktober 2023.

(8)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).

(10)  Decreto 91/2023.

(11)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/755/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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