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Document 32024R0749

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/749 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Zulassung von Ligninsulfonat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

    C/2024/1224

    ABl. L, 2024/749, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/749/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/749/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/749

    1.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/749 DER KOMMISSION

    vom 29. Februar 2024

    zur Zulassung von Ligninsulfonat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    Ligninsulfonat wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Ligninsulfonat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Bindemittel“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. Juli 2015 (3), 10. Januar 2020 (4) und 21. März 2023 (5) den Schluss, dass Ligninsulfonat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Absetzferkel, Mastschweine, Masthühner, Legehennen und Mastrinder (bei einem Höchstgehalt von 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel), für alle anderen Tierarten (bei einem Höchstgehalt von 8 000 mg/kg Alleinfuttermittel) sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass feste Formen von Ligninsulfonat als gefährlich beim Einatmen anzusehen sind. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Zusatzstoff als Bindemittel für Pellets wirksam ist. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ligninsulfonat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

    (6)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte für die Beteiligten eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (7)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Bindemittel“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 21. September 2024 nach Maßgabe der vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 21. März 2025 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    (3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 21. März 2026 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Februar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)   EFSA Journal 2015;13(7):4160.

    (4)  EFSA Journal 2020;18(2):6000.

    (5)  EFSA Journal 2023;21(4):7956.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel

    1g565

    Ligninsulfonat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Calcium-, Natrium- oder Magnesiumligninsulfonat ≥ 55 %

    Reduzierende Zucker: ≤ 20 %

    (in der Trockensubstanz)

    Der Gehalt an reduzierenden Zuckern wird durch Ultrafiltration oder durch Fermentation mit Saccharomyces cerevisae CBS 13806, Saccharomyces cerevisae CBS 13807 oder Saccharomyces cerevisae CBS 13808 erreicht.

    Fest oder flüssig

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Amorphe verzweigte Ligninpolymere, die sulfonierte kovalent gebundene Phenylpropanmonomere (C9) enthalten.

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Ligninsulfonat im Futtermittelzusatzstoff:

    indirekte Bestimmung durch Gesamtasche und reduzierende Zucker gemäß der Spezifikation in der JECFA-Monographie (40-65 — neue Spezifikation für Calciumligninsulfonat).

    Absetzferkel, Mastschweine, Masthühner, Legehennen, Mastrinder

    -

    -

    10 000

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    2.

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs (in fester Form) und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atemschutzausrüstung zu verwenden.

    21. März 2034

    Alle anderen Tierarten und Tierkategorien

    8 000


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/749/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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