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Document 32024R0670

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/670 der Kommission vom 26. Februar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/632

    ABl. L, 2024/670, 27.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/670/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/670/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/670

    27.2.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/670 DER KOMMISSION

    vom 26. Februar 2024

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates (2) führte der Rat im Juli 2005 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Die Maßnahmen bestanden aus einem Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 7,6 % bis 46,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

    (2)

    Im Juli 2008 präzisierte der Rat im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung (im Folgenden „Grundverordnung“) von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) den Geltungsbereich der Maßnahmen und nahm bestimmte Waren, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, spezifischen Funktionen und Endverwendungen von manuellen Palettenhubwagen unterscheiden, von den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen aus, d. h. Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen, die selbstfahrend oder manuell bedienbar sein können und zum Transport, zum Hochheben und zur Lagerung von Lasten, zum Stapeln von Paletten, zum Hochheben von Lasten zu einer Arbeitsbühne oder zum Hochheben und Wiegen von Lasten dienen.

    (3)

    Im Juni 2009 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 (4) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll „für alle übrigen Unternehmen“ auf die aus Thailand versandten manuellen Palettenhubwagen, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, aus.

    (4)

    Im Oktober 2011 verlängerte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (5) die Anwendung des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China.

    (5)

    Im April 2013 änderte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 (6) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 dahin gehend, dass die ursprüngliche Bandbreite der Antidumpingzölle geändert und ein Zollsatz von 70,8 % auf alle Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China in die Union eingeführt wurde.

    (6)

    Im September 2014 änderte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014 (7) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 und führte einen unternehmensspezifischen Zollsatz von 54,1 % auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen ein, die von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co. hergestellt wurden.

    (7)

    Im August 2016 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 (8) den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen mit einem eingebauten, aber nicht im Chassis (den Gabeln) integrierten Gewichtsanzeigesystem mit Ursprung in der VR China aus.

    (8)

    Im November 2017 führte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 (9) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in China wieder ein.

    (9)

    Bei den derzeit geltenden Antidumpingzöllen handelt es sich um Wertzölle, die auf 70,8 % festgesetzt wurden. Für Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd gilt ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 54,1 %. (10)

    1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (10)

    Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union (11) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Überprüfungsantrag wurde am 29. August 2022 von Toyota Material Handling Europe und PR Industrial S.r.l. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des manuelle Palettenhubwagen herstellenden Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

    (11)

    Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (12)

    Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 29. November 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China und im Königreich Thailand in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). (12)

    1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (13)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.5.   Interessierte Parteien

    (14)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie ihr bekannte Einführer und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (15)

    Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    1.6.   Stichprobenverfahren

    (16)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (17)

    In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

    (18)

    Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmenge von manuellen Palettenhubwagen im UZÜ, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller.

    (19)

    Auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 75 % der Produktion und mehr als 70 % der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

    (20)

    Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

    1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

    (21)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Es meldete sich kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

    1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

    (22)

    In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der ausführenden Hersteller bilden werde.

    (23)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Jedoch legte kein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land die geforderten Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vor.

    (24)

    Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Es wurde keine Antwort übermittelt.

    (25)

    In Anbetracht der erwähnten Umstände fand keine Zusammenarbeit mit den chinesischen Herstellern statt, und die Kommission entschied, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und unterrichtete die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union entsprechend. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    1.7.   Beantwortung des Fragebogens

    (26)

    Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.

    (27)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die Verwender und die Einführer. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online bereitgestellt. (13)

    (28)

    Beide in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beantworteten die Fragebogen. Ausführende Hersteller, unabhängige Einführer und Verwender legten jedoch keine Antworten vor.

    (29)

    Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    1.8.   Kontrollbesuche

    (30)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

    (31)

    Bei folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

    Toyota Material Handling Europe (Schweden),

    PR Industrial S.r.l (Italien).

    (32)

    Die Kommission prüfte die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten makroökonomischen Daten in den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters, White & Case, in Brüssel.

    2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Überprüfte Ware

    (33)

    Die überprüfte Ware ist dieselbe wie bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden.

    (34)

    Im Jahr 2008 führte die Kommission eine Interimsüberprüfung durch und präzisierte, dass die geltenden Maßnahmen nicht für bestimmte Warenkategorien gelten, d. h. Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen, die selbstfahrend oder manuell bedienbar sein können und zum Transport, zum Hochheben und zur Lagerung von Lasten, zum Stapeln von Paletten, zum Hochheben von Lasten zu einer Arbeitsbühne oder zum Hochheben und Wiegen von Lasten dienen.

    2.2.   Betroffene Ware

    (35)

    Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China.

    2.3.   Gleichartige Ware

    (36)

    Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung, die die Einführung der Maßnahmen zu Folge hatte, und die in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

    die in China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware,

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

    (37)

    Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

    3.   EINFUHRDATENSTATISTIK

    (38)

    Zur Bestimmung der Menge und Preise der in die Union eingeführten manuellen Palettenhubwagen stützt sich die Kommission auf Einfuhrstatistiken. Die offiziellen Daten für diese Einfuhren werden sowohl in Kilogramm als auch in Stück erfasst.

    (39)

    Alle verfügbaren statistischen Quellen (Comext, Surveillance 3 und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasste Datenbestand) zeigten jedoch uneinheitliche Daten in Bezug auf die Menge der in die Union eingeführten manuellen Palettenhubwagen.

    (40)

    Das Gewicht der eingeführten manuellen Palettenhubwagen wies nicht nachvollziehbare Schwankungen auf. Dies stand sowohl im Widerspruch zu den im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten Beweisen als auch zu den Einfuhrstatistiken, die in der Ausgangsuntersuchung und in vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen verwendet wurden, die zeigten, dass das Gewicht je manuellem Palettenhubwagen im Wesentlichen konstant ist und sich im Zeitverlauf und in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht verändert.

    (41)

    Die Kommission nahm daher Kontakt zu Eurostat auf, laut deren Angaben die Daten über die Einfuhrmengen in zwei Mitgliedstaaten offenbar nicht korrekt gemeldet wurden und die gemeldeten Daten zu Kilogramm und Stück angesichts ihres gemeldeten Werts nicht als zuverlässig angesehen wurden. Die Daten über die Einfuhren in die Union ohne Einfuhren in diese beiden Mitgliedstaaten wurden für alle Mitgliedstaaten als kohärent und mit früheren Statistiken übereinstimmend befunden.

    (42)

    Daher berichtigte die Kommission den Eurostat-Einfuhrdatensatz für den Bezugszeitraum, indem sie den Stückpreis aus allen Einfuhren in die Union mit Ausnahme der Einfuhren in die beiden in Erwägungsgrund 41 genannten Mitgliedstaaten heranzog und dieses Verhältnis von Preis pro Stück auf den gemeldeten Wert der Einfuhren in diese beiden Mitgliedstaaten anwendete, um die berichtigte Menge dieser Einfuhren in Stück zu ermitteln.

    (43)

    Durch diese Anpassung ergab sich dann ein Datensatz für Einfuhren in die Union, in dem die Anzahl der eingeführten Stücke und ihr Wert pro Stück über die Mitgliedstaaten hinweg kohärent waren.

    (44)

    Dieser berichtigte Datensatz wurde in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller zur Berechnung des Dumpings sowie für verschiedene Schadensindikatoren verwendet, wie in den nachstehenden Tabellen 2, 3, 4 und 5 aufgeführt.

    4.   DUMPING

    (45)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

    4.1.   Vorbemerkungen

    (46)

    Wie in Erwägungsgrund 25 erwähnt, arbeiteten keine ausführenden Hersteller aus China an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesische Regierung deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

    (47)

    Daher stützen sich die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich des Vorliegens von Dumping und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf

    die im Antrag enthaltenen Angaben,

    Angaben, die im Laufe der Überprüfung von mitarbeitenden Parteien, d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, eingeholt wurden,

    gemäß Abschnitt 3 bereinigte Eurostat-Statistiken und

    Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“).

    (48)

    Darüber hinaus zog die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die im repräsentativen Land verfügbaren Daten heran, wie in Abschnitt 4.2.4 erläutert.

    4.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China

    (49)

    Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

    (50)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Wie unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

    (51)

    Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.

    (52)

    In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.

    (53)

    Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Sie erklärte ferner, dass Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Drittland für die VR China infrage kommt, dass sie aber auch andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

    (54)

    Am 3. April 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen (im Folgenden „Vermerk über die Quellen“), die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.

    (55)

    In dem Vermerk über die Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen muss. Daher beabsichtigte die Kommission, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen zusammen mit anderen Informationsquellen zu verwenden, die sie nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtete.

    (56)

    Im Vermerk über die Quellen gab die Kommission außerdem Brasilien als repräsentatives Land an und unterrichtete die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts mit Brasilien als repräsentativem Land heranzuziehen gedachte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu den Quellen und der Eignung von Brasilien als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten.

    (57)

    Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Paletrans Equipamentos Ltda, einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    4.2.1.   Normalwert

    (58)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (59)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

    (60)

    Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    4.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (61)

    In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (14) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

    (62)

    Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (15) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist (16), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann (17).

    (63)

    Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (18)

    (64)

    Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (19)

    (65)

    In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (20)sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (21), fest.

    (66)

    Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

    (67)

    Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China, im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, auch in Bezug auf manuelle Palettenhubwagen.

    (68)

    Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.

    (69)

    Im Überprüfungsantrag wurde behauptet, dass die chinesische Wirtschaft durch Eingriffe der chinesischen Regierung oder anderer Behörden stark beeinflusst wird. Diese Eingriffe wirken sich auf verschiedenen Steuerungs- und Marktebenen aus. Im Antrag wurden die allgemeinen Verzerrungen, die sich auf den Markt für manuelle Palettenhubwagen auswirken, auf der Grundlage der Feststellungen im Bericht aufgezählt, aber auch mehrere weitere Fälle staatlicher Eingriffe in den Stahlsektor aufgeführt.

    (70)

    Erstens wurde in dem Antrag auf die Subventionen hingewiesen, die im Rahmen der Untersuchung der Kommission zu den Subventionen im Sektor für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl (22) festgestellt wurden, und betont, dass warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl der Hauptrohstoff für die Herstellung manueller Palettenhubwagen sind. In dem Antrag wird ferner erläutert, dass der chinesische Staat den Unternehmen nicht nur direkte Barzuwendungen anbietet, sondern auch in die Preisgestaltung der Rohstoffe eingreift, die in diesem Sektor von entscheidender Bedeutung sind, wie Eisenerz und Kohle. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherung der Rohstoffversorgung der heimischen Stahlindustrie eine der Prioritäten des 14. Fünfjahresplans der VR China ist.

    (71)

    Zur Senkung der Rohstoffpreise verfügt der chinesische Staat über mehrere Instrumente: Ausfuhrquoten, Ausfuhrabgaben, Ausfuhrlizenzen. In dem Antrag wurde auch erläutert, dass die Abteilung für Preisgestaltung der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatliche Verwalter für Marktregulierung im Juni 2021 eine Untersuchung für den Eisenerz-Spothandel eingeleitet haben. Darüber hinaus wurde eine Untersuchung der Kohlepreise durchgeführt. Bei diesen Kontrollen handelt es sich um einen direkten Eingriff des chinesischen Staates in die Preisgestaltung der zur Herstellung von manuellen Palettenhubwagen verwendeten Rohstoffe.

    (72)

    Zusätzlich zu den oben genannten Eingriffen des chinesischen Staates in die Stahlindustrie wurde in dem Antrag auch geltend gemacht, dass die Regierung den Stahlsektor indirekt unterstützt hat, indem sie die Vorschriften für den Umweltschutz, insbesondere auf lokaler Ebene, nicht streng durchsetzt.

    (73)

    Schließlich wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung die stahlerzeugenden Unternehmen mit Kapitalzufuhren und -umwandlungen unterstützt. So plante die Stadtverwaltung von Tianjin beispielsweise, die Schulden der Bohai Steel Group in Höhe von 92 Mrd. CNY umzustrukturieren, indem die rentabelsten Vermögenswerte in ein neues Unternehmen eingebracht und ein Teil der Verbindlichkeiten in Anleihen umgewandelt wird.

    (74)

    Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

    (75)

    Im Stahlsektor — Stahl ist der wichtigste Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware (siehe Erwägungsgrund 110) — ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der untersuchten Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte, dass der Sektor für manuelle Palettenhubwagen stark fragmentiert ist und viele kleine Hersteller auf dem Markt präsent sind.

    (76)

    Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.

    (77)

    Die Organisation, die die Interessen der Hersteller von manuellen Palettenhubwagen in China vertritt, ist der Verband der Industriefahrzeuge Chinas (China Industrial Truck Association, im Folgenden „CITA“) (23), ein untergeordneter Verband des Verbands der Baumaschinenhersteller Chinas (Construction Machinery Association, im Folgenden „CCMA“). (24) Die Satzung des CCMA weist eindeutig auf einen starken Einfluss der Partei hin. In Artikel 2 der Satzung wird die Rolle des Verbands damit beschrieben, „der Regierung, dem Wirtschaftszweig, den Mitgliedern und den Verwendern zu dienen“ und darüber hinaus, „dass sich der Verband an die Verfassung, Gesetze, Vorschriften und nationale politische Maßnahmen hält, die Grundwerte des Sozialismus umsetzt, den Geist des Patriotismus fördert, die Sozialmoral befolgt und den Aufbau von Integrität und Selbstdisziplin bewusst stärkt.“

    (78)

    In Artikel 3 der Satzung des CCMA wird die Rolle der Regierung/Partei in der Organisation hervorgehoben: „Der Verband unterliegt der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas. Im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas bildet der Verband eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas, führt Parteitätigkeiten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Parteiorganisation. Die für die Registrierung und Verwaltung des Verbands zuständige Stelle ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, und die für den Parteiaufbau zuständige Stelle ist das Parteikomitee der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatlicher Vermögenswerte des Staatsrats (SASAC). Der Verband akzeptiert die geschäftliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsabteilungen.“ (25)

    (79)

    Auf der Ebene des Verbands der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association, im Folgenden „CISA“) wird die Präsenz der Partei ebenfalls deutlich. Nach Artikel 3 seiner Satzung folgt der CISA „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas“ und „untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der führenden Behörde für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie.“

    (80)

    Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten.

    (81)

    Dies wird deutlich in einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie aus dem Jahr 2022 zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (26), in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden, im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (27), dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich zu steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil in der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % anzuheben.“

    (82)

    In Bezug auf die überprüfte Ware haben die Provinzen Shandong und Jiangsu ihre jeweiligen 14. Fünfjahrespläne für die Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung veröffentlicht, wonach der Schiffbausektor und die damit verbundene Stahlproduktion, z. B. manuelle Palettenhubwagen, ausdrücklich gefördert werden.

    (83)

    Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auch in anderen Provinzen, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1–2 große Gruppen von Weltrang, 3–5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken“.

    (84)

    Der Einfluss des Staates zeigt sich auch auf kommunaler Ebene, z. B. im Aktionsplan „1 + 3 für die Eisen- und Stahlindustrie der Stadt Hebei Tangshan 2022“, in dem verschiedene kommunale Behörden mit Aufgaben betraut sind, „Allianzen und Umstrukturierungen von Unternehmen mit ähnlichen Waren in der Region zu fördern“, wie z. B. die beiden großen Stahlkonzerne Shougang (Jingtang, Qiangang) und Tangsteel New District, „Finanzinstitute zu finden und sie dazu anzuleiten, zinsgünstige Kredite an Stahlunternehmen zu vergeben, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig … Subventionen in Form von Zinsvergünstigungen zu gewähren“ und „die Optimierung der Produktstruktur zu unterstützen“, indem „neue nationale Champion-Hersteller und Champion-Produkte … mit 1 Mio. RMB bzw. 500 000 RMB und neue provinzielle Champion-Hersteller und Champion-Produkte mit 300 000 RMB bzw. 100 000 RMB gefördert werden“.

    (85)

    In ähnlicher Weise sieht der Henan-Umsetzungsplan für den Umbau und die Modernisierung der Stahlindustrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans den „Bau spezifischer Stahlproduktionsstandorte“ vor, d. h. die „Errichtung von sechs großen spezifischen Stahlproduktionsstandorten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Ausweitung, Intensivierung und Spezialisierung des Wirtschaftszweigs. Bis zum Jahr 2025 wird bei diesen die Produktionskapazität für Roheisen in Anyang unter 14 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität für Rohstahl unter 15 Mio. Tonnen kontrolliert.“

    (86)

    Im Rahmen der Untersuchung wurde ferner bestätigt, dass die chinesische Regierung durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Preise und Kosten beeinflusst, und festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern manueller Palettenhubwagen und der Kommunistischen Partei bestehen. Während der Untersuchung war es unmöglich, Informationen über einzelne Hersteller herauszufinden, da es sich bei diesen meist um sehr kleine Unternehmen handelt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Kommunistischen Partei Chinas eine wichtige Rolle in dem Verband zukommt, der die Hersteller manueller Palettenhubwagen vertritt, nämlich der CCMA, der über einen aktiven Parteiausschuss verfügt. (28) Der Vorsitzende des CITA ist auch Mitglied der Kommunistischen Partei. (29)

    (87)

    Darüber hinaus wird im Sektor für die untersuchte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Bei der Untersuchung wurden politische Dokumente identifiziert, aus denen hervorgeht, dass die Industrie als Teil des Stahlsektors in den Genuss staatlicher Leitlinien und Eingriffe in Bezug auf die untersuchte Ware kommt.

    (88)

    Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, der Sektor als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel.

    (89)

    Der wichtige Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat eine „sinnvolle Entwicklung inländischer Bodenschätze, die verstärkte Erkundung von Eisenerz […], die Umsetzung einer Steuervergünstigungspolitik, die Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Reduktion von Festabfällen im Bergbau“ plant.

    (90)

    In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Fördern des Absetzens von Investitionen in neue Projekte, Erkundung und Anleitung von Finanzinstituten, zinsgünstige Darlehen für Eisen- und Stahlunternehmen bereitzustellen, um auf neue Industriezweige umzustellen, während die Regierung gleichzeitig Möglichkeiten zum Absetzen gewährt.“ Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung manueller Palettenhubwagen zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    (91)

    Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor der überprüften Ware keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.

    (92)

    Die Branche für manuelle Palettenhubwagen ist auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung von manuellen Palettenhubwagen bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die auch diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf die Branche aus.

    (93)

    Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    (94)

    Schließlich sind für die Herstellung manueller Palettenhubwagen mehrere Inputs erforderlich. Wenn Hersteller manueller Palettenhubwagen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

    (95)

    Daher ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für manuelle Palettenhubwagen zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. In der Tat sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

    (96)

    Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird.

    (97)

    Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln; im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

    4.2.3.   Repräsentatives Land

    (98)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (30) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China.

    Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (31).

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlich zugänglicher Daten im repräsentativen Land.

    Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (99)

    Wie in Erwägungsgrund 54 erläutert, legte die Kommission am 3. April 2023 einen Vermerk über die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vor. In diesem Vermerk werden die verfügbaren Sachverhalte und Nachweise beschrieben und ferner die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

    (100)

    Im Vermerk über die Quellen erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützt. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, darunter Einfuhrstatistiken, nationale Statistiken des repräsentativen Landes, Marktinformationsquellen, von Versorgungsbetrieben im repräsentativen Land erhobene Gebühren und Finanzinformationen zu den Herstellern im repräsentativen Land.

    (101)

    Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission im Vermerk über die Quellen Brasilien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Brasilien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Darüber hinaus wurde Brasilien als ein Land ermittelt, in dem die überprüfte Ware in erheblichen Mengen auf einem regional und weltweit wettbewerbsorientierten Markt und durch ein ähnliches Produktionsverfahren hergestellt wird. Brasilien wurde zudem als Land ermittelt, in dem relevante Daten ohne Weiteres verfügbar sind.

    (102)

    Die interessierten Parteien übermittelten keine Stellungnahmen zum Vermerk über die Quellen.

    (103)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    (104)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und angesichts dessen, dass Brasilien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission daher dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus.

    4.2.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

    (105)

    In dem Vermerk über die Quellen listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit.

    (106)

    Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die IAO, die Daten des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie und das brasilianische Institut für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística) zur Ermittlung unverzerrter Arbeits- und Energiekosten heranziehen wird.

    (107)

    Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 54 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Datenbank Orbis von Bureau van Dijk und die Finanzdaten eines brasilianischen Herstellers der betroffenen Ware heranziehen wird.

    4.2.5.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

    4.2.5.1.   Produktionsfaktoren

    (108)

    Mit dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren versuchte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren und der Quellen aufzustellen, die zur Erstellung einer vollständigen Liste von Inputs — wie Materialien, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern in China eingesetzt werden, herangezogen werden sollte. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein.

    (109)

    Da die ausführenden Hersteller Chinas nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegten Angaben, um die bei der Herstellung manueller Palettenhubwagen genutzten Produktionsfaktoren zu ermitteln.

    (110)

    Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und vom Antragsteller in der Folge übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren manueller Palettenhubwagen

    Produktionsfaktor

    Warennummer

    Unverzerrter Wert

    Maßeinheit

    Quelle

    Rohstoffe

    Warmgewalzter Flachstahl

    72082610 , 72082690

    7,09 CNY

    kg

    GTA

    Gusseisen (verarbeitete Komponenten)

    84312011 , 84312019 und 84312090

    46,52 CNY

    kg

    GTA

    Andere Stahlkomponenten (Rohre)

    84312011 , 84312019 und 84312090

    46,52 CNY

    kg

    GTA

    Bearbeitete Komponenten (Stifte, Lager)

    84821010 , 84821090

    49,88 CNY

    kg

    GTA

    Nylon- oder andere Polyamidkabel

    87169090

    45,68 CNY

    kg

    GTA

    Arbeitskosten

    Arbeitskräfte

    61,32 CNY

    Stunden

    Brasilianisches Institut für Geografie und Statistik in Kombination mit der IAO

    Energie

    Strom

    0,944 CNY

    kWh

    Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie

    Erdgas

    0,705 CNY

    kWh

    Global Petrol Prices (32)

    Nebenprodukte/Abfall

    Abfälle und Ausschuss

    2,128 CNY

    kg

    Anlage V zum Antrag

    4.2.5.2.   Rohstoffe und Schrott

    (111)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.

    (112)

    Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 4.2.2 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

    (113)

    Normalerweise sollten diesen Vergleichspreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. Ziel einer Auslaufüberprüfung ist es jedoch festzustellen, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt oder erneut auftreten könnte, und nicht dessen genaues Ausmaß zu ermitteln. Daher entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den inländischen Transport nicht erforderlich waren, da sie nur zu einer Erhöhung des Normalwerts und damit der Dumpingspanne führen würden.

    4.2.5.3.   Arbeitskosten

    (114)

    Um den Vergleichswert für Arbeitskosten zu bestimmen, nutzte die Kommission zur Ermittlung der Löhne in Brasilien die Kostenstatistiken des Brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatistica) (34). Die Website des Instituts enthält ausführliche Informationen über die jährlichen Gesamtarbeitskosten in verschiedenen Wirtschaftszweigen, und die Kommission verwendete die gesetzlichen Wochenarbeitsstundenlöhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Brasilien im Jahr 2021. Auf dieser Grundlage wurde ein Stundensatz von 61,32 CNY/Stunde berechnet.

    4.2.5.4.   Strom

    (115)

    Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Brasilien wird vom Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht. (35) Die Kommission zog die Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Verwender von Oktober 2021 bis September 2022 heran und ermittelte einen Preis in Höhe von 0,944 CNY/kWh (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

    4.2.5.5.   Erdgas

    (116)

    Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Brasilien wird vom Marktdatenanbieter globalpetrolprices.com (36) veröffentlicht. Die Kommission verwendete die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckenden entsprechenden Preise für gewerbliche Verwender.

    4.2.5.6.   VVG-Kosten und Gewinne

    (117)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (118)

    Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zog die Kommission die Finanzdaten des brasilianischen Herstellers Paletrans Equipamentos Ltda heran, die in der Orbis-Datenbank für das Jahr 2021 gemeldet waren. Die Kommission ermittelte zunächst den Prozentsatz der VVG-Kosten und sonstigen Kosten des Unternehmens, der bei 11,37 % der Umsatzkosten lag und berechnete anschließend die Gewinne von Paletrans Equipamentos Ltda, die 14,38 % der Umsatzkosten ausmachten.

    4.2.6.   Berechnung des Normalwerts

    (119)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (120)

    Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden anschließend mit den für Brasilien ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits in Abschnitt 4.2.5 beschrieben. Ebenso ermittelte die Kommission nach derselben Methode den unverzerrten Wert von Abfällen und Ausschuss und zog ihn von den zuvor ermittelten unverzerrten Herstellkosten ab.

    (121)

    Nach der Bestimmung der Rohstoffkosten addierte die Kommission die Arbeitskosten, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, sowie die Kosten für Strom und Erdgas, wie in den Erwägungsgründen 115 und 116 dargelegt. Die Arbeitskosten umfassten auch einen Teil der indirekten Arbeitskosten, die nach Angaben des Antragstellers die Herstellgemeinkosten darstellten.

    (122)

    Anschließend rechnete die Kommission die als Prozentsatz der Umsatzkosten ausgedrückten VVG-Kosten und Gewinne in Brasilien hinzu, die sich wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt auf 11,37 % bzw. 14,38 % beliefen, und wandte sie auf die unverzerrten Herstellkosten an.

    (123)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    4.2.7.   Ausfuhrpreis

    (124)

    In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Ausfuhrpreis für Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand von Eurostat-Statistiken ermittelt. Der CIF-Preis pro manuellem Palettenhubwagen wurde um die Seefrachtkosten (31,79 EUR je manuellem Palettenhubwagen) und die Inlandstransportkosten (5,86 EUR je manuellem Palettenhubwagen) herabgesetzt. Solche Kosten wurden anhand der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten ermittelt. (37)

    4.2.8.   Vergleich und Dumpingspannen

    (125)

    Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis, der wie oben erläutert ermittelt wurde.

    (126)

    Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 82,5 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

    5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

    (127)

    Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und in die Union, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Umgehungspraktiken.

    (128)

    Wie in Erwägungsgrund 25 festgestellt, arbeiteten weder chinesische ausführende Hersteller noch die Regierung der VR China bei der Untersuchung mit. Daher teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass zur Klärung der Frage, ob Dumping derzeit stattfindet, sowie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden können. Im Einzelnen sind dies:

    die im Antrag enthaltenen Angaben,

    Eurostat-Statistiken,

    öffentlich zugängliche Statistiken aus der Datenbank des Global Trade Atlas.

    (129)

    Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und die Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

    5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

    (130)

    Im Hinblick auf die Produktion und die Produktionskapazität in China erfolgte die Analyse mangels anderer Informationsquellen anhand der von den Antragstellern in der Untersuchung übermittelten Daten.

    (131)

    Die Untersuchung ergab, dass in China für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine allgemeine Überkapazität bei manuellen Palettenhubwagen besteht.

    (132)

    Der Marktanalyse der Antragsteller zufolge belief sich die vom chinesischen Verband der Hersteller von manuellen Palettenhubwagen im Jahr 2021 angegebene Produktionskapazität auf 3 Mio. Stück mit einer tatsächlichen Produktion von 1,7 Mio. Stück.

    (133)

    Infolgedessen wurden die chinesischen Kapazitätsreserven auf rund 1,3 Mio. Stück bzw. auf über 40 % geschätzt. (38) Dies ist jedoch eine konservative Schätzung, da nach Angaben der Antragsteller viele kleinere Hersteller manueller Palettenhubwagen in China nicht dem Verband angehören und daher die Gesamtzahl der Herstellung von manuellen Palettenhubwagen in China um mindestens 10–15 % höher sei als die vom Verband gemeldeten Zahlen.

    (134)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sich auf mindestens 40 % der Produktionskapazität beliefen, die sie im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Einfuhren in die Union nutzen könnten.

    5.2.   Preise auf dem Unionsmarkt

    (135)

    In Bezug auf das Verhalten der VR China bei Ausfuhren in andere Drittländer sind keine Statistiken verfügbar, die Auskunft über die Ausfuhrpreise für die überprüfte Ware geben. Die relevanten chinesischen Warencodes umfassen auch andere Waren, nämlich „Karren mit Hebezeugen oder Fördermitteln, ohne Antrieb“, die einen höheren Stückpreis haben als manuelle Palettenhubwagen, sodass der durchschnittliche Ausfuhrpreis entsprechend höher liegt. Darüber hinaus enthält der Überprüfungsantrag keinerlei Daten.

    (136)

    Die GTA-Datenbank könnte ersatzweise herangezogen werden, um einen Annäherungswert für die Entwicklung der Ausfuhrmengen zu bestimmen. Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, analysierte die Kommission die Preise der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Anschließend verglich die Kommission sie mit den weltweiten Ausfuhrdaten aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (137)

    Die GTA-Daten zeigten, dass der Unionsmarkt der zweitwichtigste Bestimmungsort für Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus China ist. Außerdem zeigten die Eurostat-Daten, dass sich der durchschnittliche Verkaufspreis in die Union auf 212 EUR pro Stück belief, während die GTA-Daten zeigten, dass er für die Vereinigten Staaten, dem wichtigsten Ausfuhrmarkt, nur 168 EUR und für die anderen sechs wichtigsten Ausfuhrmärkte (Russland, Indien, Türkei, Südkorea, Mexiko und Australien) 179 EUR betrug.

    (138)

    Aus den in Erwägungsgrund 135 dargelegten Gründen wird daher der Schluss gezogen, dass der Preis der Ausfuhren in andere Drittländer noch niedriger ist.

    (139)

    Aus den Daten geht eindeutig hervor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise für manuelle Palettenhubwagen auf den Unionsmarkt höher waren als die Preise für andere Partner, einschließlich der Vereinigten Staaten. Dies deutet darauf hin, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt verlagern würden.

    5.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und Umgehungspraktiken

    (140)

    Die Antragsteller behaupteten, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Antidumpingzölle bereits teilweise auffangen, um ihren Marktanteil in der Union zu halten. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der chinesischen Ausfuhrpreise (39) in die Union mit anderen Ausfuhrpreisen in die Union und mit den chinesischen Ausfuhrpreisen in andere Märkte. Trotz der in Erwägungsgrund 135 dargelegten Einschränkungen bedeutet dies, dass manuelle Palettenhubwagen aus China bei einer Einstellung der Maßnahmen den Unionsmarkt zu niedrigen Preisen überschwemmen würden.

    (141)

    Wie aus dem Antrag hervorgeht, wurde ebenso festgestellt, dass die chinesischen Ausführer im ersten Jahrzehnt der Geltungsdauer der Maßnahmen verschiedene Wege zur Umgehung der geltenden Antidumpingzölle einführten. Zunächst begannen sie mit der Umgehung der Zölle durch Umladungen und Montagevorgänge in Thailand (Erwägungsgrund 3). Anschließend begannen die chinesischen Ausführer, die Maßnahmen zu umgehen, indem sie an ihren Palettenhubwagen eine Wiegevorrichtung montierten und eine falsche zolltarifliche Einreihung verwendeten (Erwägungsgrund 7). Die Umgehungspraktiken zeigen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller Interesse daran haben, unbeschränkten Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, und sie belegen die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren.

    5.4.   Schlussfolgerung

    (142)

    Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

    6.   SCHÄDIGUNG

    6.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (143)

    Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von sieben der Kommission bekannten Herstellern in der Union hergestellt, von denen sechs den Antrag unterstützten und an der Untersuchung mitarbeiteten, indem sie makroökonomische Daten vorlegten. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (144)

    Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 230 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union. Auf die zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 75 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.

    6.2.   Unionsverbrauch

    (145)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen der Unionshersteller und der Einfuhrdaten bezüglich manueller Palettenhubwagen nach Stückzahl von Eurostat.

    (146)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch von manuellen Palettenhubwagen (in Stück)

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Unionsverbrauch insgesamt

    573 515

    449 473

    577 458

    709 687

    Index

    100

    78

    101

    124

    Quelle:

    Fragebogenantworten und Eurostat

    (147)

    Der Verbrauch in der Union stieg von 2019 bis zum Ende des UZÜ um 24 %, wobei 2020 während der COVID-19-Pandemie ein Rückgang zu verzeichnen war. Der Unionsverbrauch ging 2020 zurück, erreichte aber 2021 wieder das Niveau von vor der Pandemie und stieg bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung an.

    (148)

    Manuelle Palettenhubwagen sind ein Vermögenswert und werden nur zum Ersatz vorhandener Vermögenswerte oder zur Ausweitung der Tätigkeit angeschafft. Im Jahr 2020 wurde jede Ausweitung der Sektoren, in denen manuelle Palettenhubwagen benötigt werden, aufgrund der Pandemie ausgesetzt, was den vorübergehenden Rückgang des Verbrauchs in diesem Zeitraum erklärt.

    6.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    6.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (149)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge und die Marktanteile auf der Grundlage von Einfuhrdaten in Euro und Stück.

    (150)

    Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhrmenge (in Stück) und Marktanteil

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Menge der Einfuhren aus China (in Stück)

    64 719

    47 882

    63 914

    44 523

    Index

    100

    74

    99

    69

    Marktanteil

    11  %

    11  %

    11  %

    6  %

    Quelle:

    Eurostat-Einfuhrdaten

    (151)

    Die Einfuhren aus der VR China dauerten im Bezugszeitraum an, wobei die Mengen im Bereich zwischen 45 000 und 70 000 Stück schwankten. Die Mengen der Einfuhren aus der VR China verringerten sich im Bezugszeitraum um insgesamt 31 %.

    (152)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China blieb von 2019 bis 2021 stabil bei 11–12 %, ging aber im UZÜ wieder auf 6 % zurück.

    6.3.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (153)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Einfuhrdaten. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand eines Vergleichs dieser Einfuhrdaten mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

    (154)

    Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrpreise (in EUR/Stück)

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    China

    148

    153

    166

    204

    Index

    100

    96

    112

    138

    Quelle:

    Eurostat-Einfuhrdaten

    (155)

    Die Preise der Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus China stiegen zwischen 2021 und dem UZÜ an, wobei der Anstieg im Bezugszeitraum 38 % betrug. Ohne die Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnten die Preiserhöhungen auf die wirtschaftlichen Bedingungen, die steigenden Rohstoffpreise und die weltweite Inflation nach der Pandemie im Jahr 2020 zurückgeführt werden.

    (156)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

    den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis je Stück der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

    den durchschnittlichen Anlandepreis für die chinesischen Einfuhren auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken, einschließlich des geltenden Antidumpingzolls von 70,8 % und der Zölle von 4 %.

    (157)

    Beim Vergleich des Einfuhrpreises manueller Palettenhubwagen aus China, einschließlich der geltenden Zölle, mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen die Einfuhrpreise nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

    6.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

    (158)

    Die Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus Malaysia und Vietnam.

    (159)

    Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 5

    Einfuhren aus Drittländern

    Land

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Malaysia

    Menge in Stück

    209 436

    125 542

    131 139

    203 417

     

    Index

    100

    60

    63

    97

     

    Marktanteil

    37  %

    28  %

    23  %

    29  %

     

    Durchschnittspreis (in EUR/Stück)

    159

    155

    174

    216

     

    Index

    100

    98

    109

    136

    Vietnam

    Menge in Stück

    114 538

    118 516

    175 216

    247 797

     

    Index

    100

    103

    153

    216

     

    Marktanteil

    20  %

    26  %

    30  %

    35  %

     

    Durchschnittspreis (in EUR/Stück)

    142

    144

    157

    186

     

    Index

    100

    102

    110

    131

    Andere Drittländer

    Menge in Stück

    10 117

    6 959

    5 683

    11 793

     

    Index

    100

    69

    56

    117

     

    Marktanteil

    2  %

    2  %

    1  %

    2  %

     

    Durchschnittspreis (in EUR/Stück)

    206

    303

    282

    253

     

    Index

    100

    148

    137

    123

    Drittländer insgesamt, außer China

    Menge in Stück

    334 090

    253 524

    316 264

    478 251

     

    Index

    100

    76

    95

    143

     

    Marktanteil

    58  %

    56  %

    54  %

    65  %

     

    Durchschnittspreis (in EUR/Stück)

    154

    153

    164

    195

     

    Index

    100

    96

    93

    112

    Quelle:

    Eurostat-Einfuhrdaten

    (160)

    Die nicht aus China stammenden Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum erfolgten fast ausschließlich aus Malaysia und Vietnam.

    (161)

    Die Menge der Einfuhren aus Malaysia blieb stabil, während der Marktanteil um 8 Prozentpunkte zurückging, was auf einen wachsenden Markt hindeutet.

    (162)

    Die Einfuhren aus Vietnam stiegen im Bezugszeitraum drastisch an, wobei die Mengen bis zum Ende des UZÜ auf mehr als das Doppelte der Menge aus dem Jahr 2019 stiegen. Der Marktanteil der Einfuhren stieg im UZÜ um 15 Prozentpunkte auf 35 %.

    (163)

    Auch der Gesamtpreis der Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 30 %.

    6.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    6.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (164)

    Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

    (165)

    Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 20 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (166)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

    (167)

    Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (168)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (169)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    6.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    6.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (170)

    Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Produktionsmenge (in Stück)

    212 552

    181 256

    260 606

    231 964

    Index

    100

    85

    123

    109

    Produktionskapazität (in Stück)

    370 500

    370 500

    475 500

    479 500

    Index

    100

    100

    128

    129

    Kapazitätsauslastung

    57  %

    49  %

    55  %

    48  %

    Quelle:

    Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

    (171)

    Von 2019 bis zum Ende des UZÜ stieg die Unionsproduktion um 9 % und die Produktionskapazität um 29 %.

    6.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (172)

    Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Verkaufsmenge und Marktanteil (in Stück)

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

    174 706

    148 066

    197 280

    186 913

    Index

    100

    85

    113

    107

    Marktanteil

    30  %

    33  %

    34  %

    26  %

    Quelle:

    Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

    (173)

    Im Bezugszeitraum stieg die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union um 7 Prozentpunkte. Die Verkäufe gingen im Jahr 2020 zurück, erholten sich aber nach der Pandemie.

    (174)

    Der Wirtschaftszweig der Union war auch in der Lage, seinen Marktanteil zwischen 2019 und 2021 relativ stabil zu halten, aber sein Marktanteil ging im UZÜ zurück. Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2019 bis zum UZÜ von 30 % auf 26 % zurück.

    6.5.2.3.   Wachstum

    (175)

    Wie zuvor dargelegt, stiegen sowohl der Verbrauch in der Union als auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union von 2019 bis zum Ende des UZÜ. Trotz dieses Aufwärtstrends verlor der Wirtschaftszweig der Union 4 % seines Marktanteils im Bezugszeitraum. Daran wird ersichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von einem wachsenden Markt profitieren und seinen Marktanteil nicht einmal halten konnte.

    (176)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Vietnam im Bezugszeitraum auf Kosten aller anderen Akteure auf dem Unionsmarkt gestiegen ist.

    6.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (177)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Zahl der Arbeitnehmer

    624

    565

    653

    686

    Index

    100

    90

    105

    110

    Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

    340

    321

    399

    338

    Index

    100

    94

    117

    99

    Quelle:

    Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

    (178)

    Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 10 %. Die Produktivität blieb von 2019 bis zum Ende des UZÜ relativ stabil.

    6.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem schädigendem Dumping

    (179)

    Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Dumpingspanne von 82,5 % ermittelt. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union hätten durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen möglicherweise abgeschwächt werden können, doch war der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten, der um vier Prozentpunkte zurückging.

    (180)

    Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum zwar um 9 %, aber die entsprechenden Produktionsstückkosten erhöhten sich um 25 %.

    (181)

    Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des Drucks durch die niedrigen Einfuhrpreise und in Anbetracht des massiven Anstiegs der Stahl- und Strompreise sowie des Inflationsdrucks auf andere Kosten einschließlich der Arbeitskosten nicht in der Lage, die Preise weiter zu erhöhen.

    (182)

    In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung konnte die Kommission feststellen, dass der Wirtschaftszweig der Union begonnen hatte, sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings zu erholen. Sowohl seine Verkaufsmengen als auch sein Marktanteil waren erheblich gestiegen, und seine finanzielle Lage hatte sich erheblich verbessert.

    (183)

    Im Bezugszeitraum verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union jedoch wieder derart, dass erneut eine Schädigung eintrat.

    6.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    (184)

    Die mikroökonomischen Indikatoren sind nachfolgend in Indizes und auch in Spannen dargestellt. Mit dieser Vorgehensweise soll die vertrauliche Behandlung der Daten der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gewährt werden, da durch die Offenlegung der genauen Daten die Daten eines Herstellers an den anderen offengelegt würden.

    (185)

    Die Indizes dienen der Darstellung der Entwicklung des Indikators im Zeitverlauf, wobei das Jahr 2019 als 100 gesetzt wurde. Zur Darstellung des Ausmaßes des Indikators werden auch Spannen angegeben.

    6.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (186)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Verkaufspreise und Produktionskosten in der Union (in EUR/Stück)

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

    [270 -300 ]

    [270 -300 ]

    [270 -300 ]

    [310 -330 ]

    Index

    100

    98

    99

    109

    Herstellstückkosten

    [270 -300 ]

    [290 -320 ]

    [290 -320 ]

    [340 -370 ]

    Index

    100

    107

    106

    125

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (187)

    Die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt blieben bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ stabil. Manuelle Palettenhubwagen sind ein Vermögenswert, der nach dem Kauf über Jahre oder gar Jahrzehnte in Betrieb bleiben kann. Bei der Ware handelt es sich zwangsläufig auch um eine Standardware, da die Konstruktion des Palettenhubwagens unverändert geblieben ist, damit er sich für Standardpaletten eignet. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass die Preise den Bezugszeitraum hindurch stabil bleiben.

    (188)

    Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verzeichneten jedoch einen Preisanstieg um 10 Prozentpunkte zwischen 2021 und dem UZÜ.

    (189)

    Die Herstellkosten eines manuellen Palettenhubwagens hängen im Wesentlichen von zwei Faktoren ab, nämlich dem Stahlpreis und dem Energiepreis. Beide Kosten stiegen 2021 und im UZÜ rasch an, wodurch sich die Herstellkosten erheblich erhöhten, und zwar um 19 Prozentpunkte zwischen 2021 und dem UZÜ.

    6.5.3.2.   Arbeitskosten

    (190)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    [35 000 - 38 000 ]

    [40 000 -43 000 ]

    [47 000 -50 000 ]

    [47 000 -50 000 ]

    Index

    100

    116

    134

    132

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (191)

    Die Arbeitskosten stiegen zwischen 2019 und dem Ende des Bezugszeitraums um 32 % im Einklang mit den Lohnerhöhungen in der gesamten Wirtschaft der Union als Reaktion auf den Inflationsdruck.

    6.5.3.3.   Lagerbestände

    (192)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Lagerbestände

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Schlussbestände (in Stück)

    [5 000 -5 500 ]

    [6 000 -6 500 ]

    [8 000 -8 500 ]

    [6 500 -7 000 ]

    Index

    100

    124

    163

    138

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    3  %

    4  %

    4  %

    3  %

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (193)

    Obwohl die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 38 % stiegen, waren sie im Vergleich zur gesamten produzierten Menge gering, und die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion blieben im Bezugszeitraum stabil.

    6.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (194)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2019

    2020

    2021

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    10,5  %

    6,2  %

    –1,1  %

    –0,9  %

    Cashflow (in EUR)

    [3 000 000 - 4 000 000 ]

    [0 bis - -1 000 000 ]

    [500 000 - 1 500 000 ]

    [-3 500 000 bis -4 500 000 ]

    Index

    100

    -19

    45

    - 120

    Investitionen (in EUR)

    [3 000 000 -4 000 000 ]

    [1 000 000 -1 500 000 ]

    [0 -500 000 ]

    [0 -500 000 ]

    Index

    100

    32

    13

    14

    Kapitalrendite

    47  %

    -15  %

    30  %

    -94  %

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (195)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

    (196)

    Da die Herstellkosten zunächst zwischen 2019 und 2020 und dann noch einmal zwischen 2021 und dem Ende des UZÜ anstiegen, konnten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihre Gesamtkosten nicht decken, und die Gewinne, die sie 2019 erzielen konnten, waren 2020 nicht erreichbar. Im Jahr 2021 und im UZÜ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union Verluste.

    (197)

    Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Netto-Cashflows entwickelte sich entsprechend der Unfähigkeit, am Ende des Bezugszeitraums Gewinne zu erzielen.

    (198)

    Die Investitionen und die Kapitalrendite weisen ebenfalls denselben Trend auf, da sie mit der Rentabilität der Unternehmen und ihrer Fähigkeit, Kapital zur Finanzierung von Investitionen zu beschaffen, zusammenhängen. Am Ende des Bezugszeitraums war zudem ein Anstieg sowohl bei der Inflation als auch bei den Zinssätzen für die Kreditaufnahme zu verzeichnen.

    6.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (199)

    In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von früherem Dumping zaghaft erholte. Die derzeitige Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum, insbesondere im Jahr 2021 und im UZÜ, wieder eine Schädigung erlitt.

    (200)

    Eine solche Schädigung zeigt sich an den Verlusten des Wirtschaftszweigs und der Notwendigkeit, auf der Grundlage des Preises mit den Einfuhren aus China, Vietnam und Malaysia zu konkurrieren, da die Ware selbst ein Standardprodukt darstellt.

    (201)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung erlitten hat.

    (202)

    Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Schädigung zu einer Zeit erfolgte, in der die chinesischen Einfuhren manueller Palettenhubwagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten.

    (203)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die gedumpten Einfuhren aus China hervorgerufen worden sein konnte.

    7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG

    (204)

    In Erwägungsgrund 201 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Kommission konnte jedoch nicht den Schluss ziehen, dass diese Schädigung mit den gedumpten Einfuhren aus China in Zusammenhang stand.

    (205)

    Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.

    (206)

    In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente:

    a)

    Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China,

    b)

    Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren aus China in Drittländer und dem Preisniveau in der Union,

    c)

    das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich Preisunterbietung und Grad der Schädigung sowie

    d)

    die Umgehung.

    7.1.   Kapazitätsreserven in China

    (207)

    Wie in den Erwägungsgründen 130 bis 134 erläutert, sind in China erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven vorhanden, sodass die Ausfuhren auf den Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen rasch gesteigert werden könnten. Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, wurden die Kapazitätsreserven auf rund 1,3 Mio. Stück geschätzt, was fast dem doppelten Unionsverbrauch entspricht. Keine andere Partei stellte diese Daten infrage oder übermittelte weitere Stellungnahmen.

    (208)

    Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, lag die Kapazitätsauslastung bei rund 60 %, was darauf hindeutet, dass die chinesische Kapazität weit über dem Inlandsbedarf liegt. Die Kapazitätsreserven in China können unter Berücksichtigung aller vernünftigen Wachstumserwartungen nicht vom chinesischen Markt absorbiert werden. Somit bestehen für die chinesischen Hersteller starke Anreize zur Ausfuhr, insbesondere auf den Unionsmarkt, und dies umso mehr, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.

    7.2.   Ausfuhrpreise aus der VR China in Drittländer

    (209)

    Der Überprüfungsantrag enthielt Daten zu den Ausfuhrpreisen von manuellen Palettenhubwagen aus China in andere Länder, insbesondere den großen Ausfuhrmarkt der Vereinigten Staaten. Aus diesen Daten geht hervor, dass die Ausfuhren in großen Mengen und zu niedrigeren Preisen als in die Union fortgesetzt wurden.

    (210)

    Diese Daten wurden durch die eigene Analyse der Kommission bestätigt, die in den Erwägungsgründen 135 bis 139 dargelegt wurde.

    7.3.   Wahrscheinliches Preisniveau für Ausfuhren aus China ohne geltende Maßnahmen

    (211)

    Die Kommission hat die im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten und ihre eigene Analyse berücksichtigt; aus beiden geht hervor, zu welchen Preisen die VR China in große Drittlandsmärkte, einschließlich der Vereinigten Staaten, exportieren kann.

    (212)

    Diese niedrigen Preise deuten darauf hin, dass die Preise der Einfuhren aus China in die EU im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf dieses Niveau sinken würden. Wie in Tabelle 4 dargestellt betrugen die Preise der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 204 EUR/Stück und lagen damit erheblich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von [310-330] EUR/Stück nach Tabelle 9 und auch unter dessen Herstellkosten von [340-370] EUR/Stück.

    (213)

    Ohne Antidumpingzölle dürften daher die chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten.

    7.4.   Umgehung

    (214)

    Die Kommission wies in Erwägungsgrund 141 darauf hin, dass in früheren Untersuchungen eine Umgehung der geltenden Maßnahmen festgestellt wurde.

    (215)

    Erstens wurde festgestellt, dass die Maßnahmen über das Königreich Thailand umgangen wurden, und die Maßnahmen bleiben auf die aus Thailand versandten Einfuhren ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Thailand haben oder nicht.

    (216)

    Zweitens hatten die chinesischen Ausführer die Maßnahmen auch dadurch umgangen, dass sie ihre manuellen Palettenhubwagen mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausstatteten, das jedoch nicht im Chassis eingebaut war, und die Waren somit unter einem Code einreihten, mit dem die Entrichtung der Zölle umgangen wurde.

    (217)

    Diese Nachweise für eine Umgehung zeigen, dass die chinesischen Hersteller bereit waren, die Maßnahmen für den Zugang zum Unionsmarkt ohne die Entrichtung von Zöllen zu umgehen, was die Attraktivität des Unionsmarktes für diese chinesischen Hersteller belegt.

    7.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

    (218)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen und somit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen würde.

    8.   INTERESSE DER UNION

    (219)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Endverwender.

    8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (220)

    Alle bekannten Hersteller manueller Palettenhubwagen arbeiteten an der Untersuchung mit. Zwei Unternehmen wurden in die Stichprobe einbezogen und während der Untersuchung besucht, und die übrigen Unternehmen übermittelten über die Anwälte, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union tätig waren, Informationen zu den makroökonomischen Indikatoren.

    (221)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass angesichts der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum diese Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten und sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern würde.

    (222)

    Die Maßnahmen liegen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

    8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

    (223)

    Es arbeiteten keine Einführer oder Verwender bei der Untersuchung mit.

    (224)

    In allen vorausgegangenen Untersuchungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen weder für die Einführer noch für die Verwender manueller Palettenhubwagen gravierende Folgen hatten.

    (225)

    Mangels neuer Beweise gelangte die Kommission somit weiterhin zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer oder Verwender auswirken wird.

    8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (226)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in China sprechen.

    9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

    (227)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um Stellungnahmen abzugeben.

    (228)

    Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    (229)

    Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings, der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber manuellen Palettenhubwagen aus China aufrechterhalten werden.

    (230)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

    (231)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (40) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (232)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (233)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Code 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Code 8431200019) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mithilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

    (3)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd

    70,8  %

    A603

    Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd

    54,1  %

    A070

    Alle übrigen Unternehmen

    70,8  %

    A999

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050 eingereiht wird.

    (2)   Der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf Einfuhren der gleichen, derzeit unter den TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011 eingereihten manuellen Palettenhubwagen ausgeweitet, die aus Thailand versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

    Artikel 3

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, CHAR 04/034

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

    (2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Februar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 684/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für „neue Ausführer“ nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 7).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 1).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 der Kommission vom 29. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 12).

    (10)   ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 7.

    (11)   ABl. C 104 vom 4.3.2022, S. 10.

    (12)   ABl. C 452 vom 29.11.2022, S. 26.

    (13)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2635

    (14)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).

    (15)  Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (16)  Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (17)  Siehe Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, die Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

    (18)  Siehe Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, die Erwägungsgründe 195 bis 201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 sowie die Erwägungsgründe 48 bis 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (19)  Siehe Erwägungsgrund 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (20)  Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (21)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.

    (22)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

    (23)  China Industrial Truck Association http://www.cncma.org/col/gyclfh/fenhuijieshao. Liste der vertretenen Wirtschaftszweige, wobei manuelle Palettenhubwagen in die achte Kategorie fallen: http://www.cncma.org/article/gyclfh/12957.

    (24)  China Construction Machinery Association, http://www.cncma.org/.

    (25)  Siehe CCMA-Satzung: http://www.cncma.org/article/472.

    (26)  Dokument abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (aufgerufen am 14. Juli 2023).

    (27)  Dokument abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (aufgerufen am 14. Juli 2023).

    (28)  Einzelheiten finden Sie auf der Website des CCMA: http://www.cncma.org/article/16231 und http://www.cncma.org/article/16893 (aufgerufen am 14. Juli 2023).

    (29)  Siehe Website des CCMA: http://www.cncma.org/article/gyclfh/15525 (aufgerufen am 14. Juli 2023).

    (30)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

    (31)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

    (32)  https://de.globalpetrolprices.com/Brazil/

    (33)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

    (34)  https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

    (35)  https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/spe/publicacoes/boletins-mensais-de-energia

    (36)  https://www.globalpetrolprices.com

    (37)  Überprüfungsantrag, S. 25. Anhang 7.

    (38)  Überprüfungsantrag, Anhang 12.

    (39)  Der Antragsteller bezieht sich auf Schätzungen des Trade Data Monitor (https://www.tradedatamonitor.com), die mit den Daten aus der GTA-Datenbank übereinstimmen, wobei die in Erwägungsgrund 135 erläuterten Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

    (40)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (41)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/670/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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