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Document 32024R0634

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/634 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren

    C/2023/8596

    ABl. L, 2024/634, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/634/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/634/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/634

    20.2.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/634 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2023

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 156 Buchstaben a, b und d, Artikel 160 und Artikel 253 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat sich gezeigt, dass einige Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten bei einer Umladung von Waren besser gerecht zu werden.

    (2)

    Um die Fälle zu klären, in denen Unionswaren ohne ein Zollverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, muss bestätigt werden, dass die Vermutung des Unionscharakters beinhaltet, dass die Waren das Zollgebiet der Union zwar vorübergehend durch internationale Gewässer oder den internationalen Luftraum verlassen dürfen, ein Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union jedoch nicht zulässig ist.

    (3)

    Das Konzept der durch einen zugelassenen Aussteller ausgestellten Bewilligung soll ausschließlich der Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienen. Angesichts der Inbetriebnahme des im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2151 der Kommission (3) genannten elektronischen Systems zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS) sollten die Bedingungen für solche Bewilligungen klarer formuliert werden.

    (4)

    Um die Zollförmlichkeiten für elektronische Frachtsensoren zu vereinfachen, die für Sicherungs- und Ortungszwecke in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht werden können und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet oder wiederausgeführt werden, sollten für diese Geräte vereinfachte Zollförmlichkeiten gelten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass diese elektronischen Frachtsensoren vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden, wenn sie zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Eine solche vollständige Befreiung sollte auch für Umschließungen gelten, die gefüllt eingeführt werden und leer oder gefüllt zur Wiederausfuhr bestimmt sind und die unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen, da für diese Umschließungen dieselben vereinfachten Zollförmlichkeiten gelten, wenn sie zur vorübergehenden Verwendung oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

    (5)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 119 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    Vermutung und Nachweis des zollrechtlichen Status

    (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)“;

    b)

    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;“;

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

    a)

    wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen;

    b)

    wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;

    c)

    wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt, so ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen;

    d)

    wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

    e)

    wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

    f)

    wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.“

    2.

    Artikel 128 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Anträge auf Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen werden bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Waren zuerst zum Versand auf ein Beförderungsmittel verladen werden und in dem alle notwendigen Angaben über die Waren vorliegen.“

    b)

    Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

    „(3a)   Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur erteilt, wenn

    a)

    der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist;

    b)

    der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des Zollkodex und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen;

    c)

    der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex erfüllt;

    d)

    die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, die von dem Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen.

    (3b)   Die in Absatz 1 genannte Bewilligung umfasst insbesondere Folgendes:

    a)

    die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden;

    b)

    die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden;

    c)

    innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann.“

    3.

    In Artikel 136 Absatz 1 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe ja eingefügt:

    „(ja)

    Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden;“.

    4.

    Artikel 138 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;“.

    5.

    Artikel 139 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

    (2)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“

    6.

    Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v erhalten folgende Fassung:

    „iv)

    wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

    v)

    wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.“

    7.

    Artikel 228 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 228

    Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte

    (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

    Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

    a)

    gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

    b)

    leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

    c)

    Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

    Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/634/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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