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Document 32024R0595

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission vom 9. November 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 9a Absatz 2 jener Verordnung

    C/2023/7534

    ABl. L, 2024/595, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/595/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/595/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/595

    16.2.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/595 DER KOMMISSION

    vom 9. November 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 9a Absatz 2 jener Verordnung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 9a Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erstellt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine zentrale Datenbank mit gemäß Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gesammelten Informationen und hält diese Datenbank auf dem neuesten Stand. Die Präzisierung der Art und Weise, wie Informationen zu analysieren und gemäß Artikel 9a Absatz 3 der genannten Verordnung den meldenden Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind, steht daher unweigerlich im Zusammenhang mit der Festlegung der Details für die Einrichtung dieser zentralen Datenbank.

    (2)

    Es ist notwendig, eine nähere Bestimmung der Situationen, in denen Schwächen auftreten können, vorzunehmen. Die Aufsicht umfasst unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten alle einschlägigen Tätigkeiten aller meldenden Behörden, die gemäß den sektorspezifischen Rechtsakten durchzuführen sind, und ist daher vielseitig. Folglich sollten die entsprechenden Situationen unter Berücksichtigung der durch die verschiedenen meldenden Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten spezifiziert werden.

    (3)

    Damit die Wesentlichkeit einer Schwäche bestimmt werden kann, müssen eine allgemeine Definition und eine nicht erschöpfende Liste von Kriterien zur weiteren Präzisierung dieser Definition aufgestellt werden. Eine solche Definition und Kriterienliste sind erforderlich, um einerseits einen harmonisierten Ansatz bei der Anwendung dieser allgemeinen Definition zu verfolgen und andererseits sicherzustellen, dass alle wesentlichen Schwächen im Sinne der allgemeinen Definition unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts erfasst werden.

    (4)

    Um sicherzustellen, dass die meldenden Behörden ermittelte Schwächen frühzeitig an die Datenbank melden, sollte die Definition einer wesentlichen Schwäche nicht nur solche Schwächen umfassen, die ein erhebliches Versagen bei der Einhaltung der geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennen lassen, sondern auch Schwächen, die zu einem solchen Versagen führen könnten, auch wenn dies noch nicht eingetreten ist. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die meldenden Behörden, die nicht über das gleiche Maß an Informationen und Fachkenntnissen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen wie die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als zuständig benannten Aufsichtsbehörden, angehalten sind, Informationen nach bestem Bemühen an die Datenbank zu melden.

    (5)

    Bei der Bestimmung der Art der zu übermittelnden Informationen ist zwischen allgemeinen Informationen, Informationen über wesentliche Schwächen und Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu unterscheiden.

    (6)

    Bei der Bestimmung der Bestandteile der zu übermittelnden allgemeinen Informationen sollte grenzüberschreitend tätigen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, einschließlich denjenigen, die Teil einer Gruppe sind, für die ein Kollegium tätig ist, besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sollten der EBA als Teil dieser allgemeinen Informationen auch das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors unter Verwendung gemeinsamer Kategorien zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Informationen übermitteln.

    (7)

    Die durch die Aufsichtsbehörden zu meldenden allgemeinen Informationen sollten Informationen über die Ergebnisse der einschlägigen Risikobewertung aller aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und anderen vergleichbaren Verfahren, die durch das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors beeinflusst sind, umfassen, sowie Informationen über jegliche abschließende negative Bewertung oder Ablehnung eines Zulassungsantrags, sofern diese unter anderem auf ermittelte Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückzuführen ist.

    (8)

    Um den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten unterschiedlichen Zuständigkeiten der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung zu tragen, muss klargestellt werden, dass sowohl die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als auch die des Aufnahmemitgliedstaats der EBA wesentliche Schwächen melden sollten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten festgestellt haben. Ferner muss klargestellt werden, dass die von der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Aufnahmelandes ergriffenen Maßnahmen unabhängig von ihrer Meldung an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die Datenbank übermittelt werden sollten.

    (9)

    Damit das Finanzsystem nicht zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, muss sichergestellt werden, dass die EBA ihre Rolle bei der Leitung, Koordinierung und Überwachung von Maßnahmen zur Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit dieses Systems wirksam wahrnehmen kann, indem sie alle ihre Befugnisse und Instrumente nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang nutzt. Die EBA sollte daher in die Lage versetzt werden, Informationen aus anderen Quellen für die Zwecke der Analyse der an die Datenbank übermittelten Informationen heranzuziehen. Die EBA sollte sich bemühen, diese Informationen zur Wahrnehmung all ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu nutzen.

    (10)

    Mit dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bei der Analyse der an die Datenbank übermittelten und den meldenden Behörden bereitgestellten Informationen im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sichergestellt werden, wie in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) näher ausgeführt. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass die von der EBA bei diesen Behörden angeforderten oder anderweitig von diesen Behörden erhaltenen Informationen gegebenenfalls zu Analysezwecken verwendet werden können und dass die EBA diese Informationen der EIOPA und der ESMA entweder in Eigeninitiative oder auf Ersuchen dieser Behörden zur Verfügung stellen sollte.

    (11)

    Es muss festgelegt werden, wie die Informationen den meldenden Behörden zur Verfügung gestellt werden. In Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird allgemein darauf hingewiesen, dass die EBA sicherstellen muss, dass die Informationen den meldenden Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden, und in Artikel 9a Absatz 3 der genannten Verordnung wird gesondert auf begründete Ersuchen eingegangen. Beide Bestimmungen regeln das Verfahren für die Bereitstellung von Informationen an die meldenden Behörden. In diesem Zusammenhang sollte auch festgelegt werden, welche spezifischen Elemente das begründete Ersuchen, das die meldenden Behörden an die EBA richten, umfassen muss.

    (12)

    Wenn eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde Informationen über eine Maßnahme übermittelt, sollte diese Übermittlung von Informationen auch als Meldung dieser Maßnahme gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 betrachtet werden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und eine Dopplung von Informationen zu vermeiden. Ferner ist von den für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die Informationen an die zentrale Datenbank übermitteln, zu verlangen, dass sie im Rahmen der Informationsübermittlung angeben, ob sie bereits eine Meldung im Sinne von Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übermittelt haben.

    (13)

    Damit die zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu einem wirksamen Instrument bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird, muss gewährleistet werden, dass die meldenden Behörden diese Informationen zeitnah an die zentrale Datenbank übermitteln und die Qualität dieser Informationen sicherstellen. Daher sollten Informationen über wesentliche Schwächen und ergriffene Maßnahmen unverzüglich übermittelt werden und die meldenden Behörden auf Ersuchen der EBA, die nach Durchführung einer Qualitätsprüfungsanalyse gestellt werden, unverzüglich reagieren. Aus demselben Grund sollten die meldenden Behörden kontinuierlich die Korrektheit, Vollständigkeit, Zweckdienlichkeit und Aktualisierung dieser Informationen sicherstellen, und Informationen über wesentliche Schwächen sollten unabhängig von den daraufhin ergriffenen Maßnahmen übermittelt werden.

    (14)

    Die übermittelten Informationen und Ersuchen sollten im Interesse der Zeiteffizienz in englischer Sprache verfasst werden, um eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Finanzsystemen der Union zu fördern. Sollten die begleitenden Unterlagen nicht in englischer Sprache vorliegen, sind sie in der Originalsprache einzureichen und eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und übermäßige Kosten für die meldenden Behörden zu vermeiden.

    (15)

    Wird ein Einlagensicherungssystem von einer privaten Einrichtung verwaltet, so sollte die für die Aufsicht dieses Systems benannte Behörde sicherstellen, dass dieses System der benannten Behörde wesentliche Schwächen meldet, die im Rahmen seiner Tätigkeiten festgestellt werden.

    (16)

    Unter Berücksichtigung der großen Zahl der involvierten meldenden Behörden und der beträchtlichen Unterschiede in der Meldehäufigkeit, da einige meldende Behörden aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnisse wesentliche Schwächen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seltener melden dürften als andere, und im Interesse der operativen Effizienz und der Kosteneffizienz sowohl seitens der meldenden Behörden als auch der EBA, sollte die Architektur der Datenbank auf einem sequentiellen Ansatz beruhen. Entsprechend diesem sequentiellen Ansatz sollten einige meldende Behörden direkten und andere indirekten Zugang zur Datenbank haben.

    (17)

    Alle am Informationsaustausch beteiligten Parteien sollten an das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht gebunden sein. Daher sollten spezifische Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorgegeben werden.

    (18)

    Wenn die übermittelten, angeforderten, weitergegebenen oder bereitgestellten Informationen natürliche Personen betreffen, sollte bei der Verarbeitung von Informationen über diese natürlichen Personen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die verarbeiteten Informationen über natürliche Personen spezifiziert werden.

    (19)

    Damit die Datenbank sowie die Analyse der darin enthaltenen Informationen effizient ist und ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellt, sollte die EBA die Informationen, die ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, im Rahmen ihrer Analyse zusammen mit anderen verfügbaren Informationen über wesentliche Schwächen bei einzelnen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, die diese für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anfällig machen und von denen die EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erhält, nutzen können. Wenn diese zusammengeführten Informationen personenbezogene Daten enthalten, sollten diese unter die in Anhang II aufgeführten Datenkategorien fallen, um ihre Zweckmäßigkeit zu gewährleisten. Die Verwendung personenbezogener Daten sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, und ihre Verarbeitung darf nur der Erreichung der Zwecke dieser Verordnung dienen. Die Daten müssen möglicherweise zusammengeführt werden, um i) die Korrektheit und Vollständigkeit der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten zu überprüfen oder ii) die EBA in die Lage zu versetzen, in ihre Datenbank einschlägige Informationen derselben Art wie die von den zuständigen Behörden übermittelten aufzunehmen, auch wenn sie diese über einen anderen Kanal, beispielsweise im Rahmen ihrer Untersuchungen zu möglichen Verletzungen des Unionsrechts gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, erhält.

    Informationen über den Verdacht auf begangene Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen eines Kunden, eines wirtschaftlichen Eigentümers, eines Mitglieds des Leitungsorgans oder eines Inhabers von Schlüsselfunktionen könnten ein Hinweis auf mangelnde Ehrlichkeit oder Integrität sowie Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein. Dies kann wesentliche Schwächen in den Governance-Regelungen von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors sowie bei Fragen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit und Eignung, dem Halten qualifizierter Beteiligungen oder den Geschäftsmodellen und -tätigkeiten in erheblichem Maße bedingen oder begünstigen. Daher dürfen die in Anhang II aufgeführten personenbezogenen Daten Informationen über Verdachtsmomente oder Verurteilungen wegen Straftaten umfassen.

    Es dürfen nur Informationen zu wesentlichen Schwächen in die Datenbank aufgenommen werden. Da sich die wesentlichen Schwächen im Sinne der vorliegenden Verordnung nur auf signifikante Verstöße gegen die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen, ist sichergestellt, dass sich die Verarbeitung von Daten gemäß dieser Verordnung lediglich auf schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschränkt und somit nicht über das erforderliche und verhältnismäßige Maß hinausgeht.

    Die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der Union erfolgen, einschließlich der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Korrektheit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht.

    (20)

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten Datenschutzgesetze, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    (21)

    Die EBA, die ESMA, die EIOPA und die meldenden Behörden sollten ihre jeweiligen Zuständigkeiten als gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Wege einer Vereinbarung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1725 festlegen, soweit diese Zuständigkeiten nicht durch das Unionsrecht oder das nationale Recht, dem sie unterliegen, geregelt werden.

    (22)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 24. Januar 2023 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

    (23)

    In Anbetracht des komplementären Charakters des in Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erteilten Mandats für die Definition von Schwächen und deren Wesentlichkeit sowie für die Spezifizierung der jeweiligen Situationen, in denen eine Schwäche auftreten kann, und der Art und praktischen Durchführung der Informationserhebung und des in Absatz 3 desselben Artikels erteilten Mandats für die Bestimmung der Art und Weise, wie die erhobenen Informationen analysiert und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden sollten, sollten die einschlägigen Bestimmungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden.

    (24)

    Gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist die EBA mit der Erhebung von Informationen über die Maßnahmen betraut, die die meldenden Behörden zur Behebung wesentlicher Schwächen ergriffen haben. Unter solchen Maßnahmen sind alle Aufsichts- und Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und Strafen, einschließlich vorsorglicher oder vorübergehender Maßnahmen, zu verstehen, die von den meldenden Behörden im Rahmen einer Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ergriffen werden.

    (25)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

    (26)

    Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „meldende Behörden“ eine der in den Nummern 2 bis 7 genannten Behörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss;

    2.

    „für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors sicherzustellen;

    3.

    „Aufsichtsbehörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Aufsichtsrahmen einhalten, der in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Bestimmungen genannten Richtlinien festgelegt ist, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Wahrnehmung von Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) übertragen wurden;

    4.

    „für Zahlungsinstitute zuständige Behörde“ die in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannte Behörde;

    5.

    „für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Rahmen für das Geschäftsverhalten und den Verbraucherschutzrahmen einhalten, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien festgelegt sind;

    6.

    „Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

    7.

    „benannte Behörde“ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

    8.

    „Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine Anforderung zur Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien unterliegen;

    9.

    „Maßnahme“ eine Aufsichts- oder Verwaltungsmaßnahme, Sanktion oder Strafe, einschließlich vorsorglicher oder vorübergehender Maßnahmen, die meldende Behörden zur Behebung von Schwächen, die gemäß Artikel 3 als wesentlich betrachtet werden, ergreifen;

    10.

    „Zweigstelle“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der mit der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors verbundenen Geschäfte tätigt, und zwar unabhängig davon, ob sich Sitz oder Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befinden;

    11.

    „Mutterunternehmen des Finanzsektors“ einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, der einen anderen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem solchen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors hält und selbst kein Tochterunternehmen eines anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist;

    12.

    „Unionsmutterunternehmen des Finanzsektors“ ein Mutterunternehmen des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, das kein Tochterunternehmen eines anderen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist;

    13.

    „Kollegium“ ein in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Aufsichtskollegium oder ein in den Artikeln 88 und 89 der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Abwicklungskollegium oder Europäisches Abwicklungskollegium oder ein Kollegium für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Artikel 2

    Schwächen und Situationen, in denen Schwächen auftreten können

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bezeichnet der Begriff „Schwäche“

    a)

    einen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der von einer meldenden Behörde festgestellt wurde;

    b)

    eine Situation, in der die meldende Behörde berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat oder dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors versucht hat, gegen eine solche Anforderung zu verstoßen („potenzieller Verstoß“);

    c)

    die unwirksame oder ungeeignete Anwendung einer Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Anwendung der von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Erfüllung von Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführten internen Strategien und Verfahren in einer Art und Weise, die die meldende Behörde im Hinblick auf die Erzielung der gewünschten Wirkung dieser Anforderungen oder Strategien und Verfahren für unangemessen oder unzureichend hält und die aufgrund ihrer Art wahrscheinlich zu einem Verstoß im Sinne von Buchstabe a oder zu einem potenziellen Verstoß im Sinne von Buchstabe b führt, wenn die Situation nicht behoben wird („unwirksame oder ungeeignete Anwendung“).

    (2)   Situationen, in denen Schwächen auftreten können, sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 3

    Wesentlichkeit einer Schwäche

    (1)   Die meldenden Behörden betrachten eine Schwäche als wesentlich, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, signifikante Verstöße erkennen lässt oder zu solchen Verstößen führen könnte.

    (2)   Bei ihrer Bewertung für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die meldenden Behörden mindestens alle folgenden Kriterien:

    a)

    Die Schwäche tritt wiederholt auf oder ist wiederholt aufgetreten;

    b)

    die Schwäche bleibt über einen erheblichen Zeitraum bestehen (Dauer);

    c)

    die Schwäche ist schwerwiegend oder eklatant (Schwere);

    d)

    das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors haben die Schwäche offenbar erkannt und beschlossen, sie nicht zu beheben, (Fahrlässigkeit) oder haben Entscheidungen getroffen oder Beratungen geführt, die darauf abzielen, die Schwäche herbeizuführen (vorsätzliches Verschulden);

    e)

    aufgrund der Schwäche erhöht sich beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

    f)

    die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Integrität, Transparenz und Sicherheit des Finanzsystems eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder könnte solche Auswirkungen haben;

    g)

    die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, oder könnte solche Auswirkungen haben;

    h)

    die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder könnte solche Auswirkungen haben.

    Artikel 4

    Von den meldenden Behörden zu übermittelnde Informationen

    Die meldenden Behörden übermitteln der EBA ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle folgenden Informationen:

    a)

    die in Artikel 5 genannten allgemeinen Informationen;

    b)

    die in Artikel 6 genannten Informationen über wesentliche Schwächen;

    c)

    die in Artikel 7 genannten Informationen über ergriffene Maßnahmen.

    Artikel 5

    Allgemeine Informationen

    (1)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden allgemeinen Informationen:

    a)

    Kennung der meldenden Behörde, einschließlich der Angabe, ob es sich um die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats handelt, und, falls Artikel 12 Absatz 4 Anwendung findet, der Behörde, die diese Informationen indirekt übermittelt;

    b)

    Kennung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, der Agenten im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Vertreiber, einschließlich Angabe der Art des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und gegebenenfalls der Art der Niederlassung, wenn dieser Wirtschaftsbeteiligte oder seine Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber von der wesentlichen Schwäche oder der ergriffenen Maßnahme betroffen sind;

    c)

    wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Kennung des Unionsmutterunternehmens und des Mutterunternehmens des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors;

    d)

    wenn die Informationen von der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder der nationalen meldenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors seinen Sitz hat, oder, falls er keinen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, übermittelt werden, Angabe der Länder, in denen der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Zweigstellen und Tochterunternehmen hat oder über ein Netz von Agenten und Vertreibern tätig ist;

    e)

    wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Informationen über jedes Kollegium, an dem die meldende Behörde teilnimmt, einschließlich Informationen über die Mitglieder, Beobachter und die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dieses Kollegiums;

    f)

    Angabe, ob es eine in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte zentrale Kontaktstelle gibt, und gegebenenfalls deren Kennung;

    g)

    sonstige relevante Informationen über den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber, einschließlich der Angabe, ob

    i)

    der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors aktuell eine Zulassung beantragt hat oder die Ausübung des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit oder andere aufsichtliche Genehmigungen beantragt;

    ii)

    gegen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ein in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Verfahren oder ein anderes Insolvenzverfahren anhängig ist;

    h)

    Angabe des Umfangs der Tätigkeiten des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, gegebenenfalls einschließlich Angaben über

    i)

    den Abschluss;

    ii)

    die Zahl der Kunden;

    iii)

    das Volumen der verwalteten Vermögenswerte;

    iv)

    bei Versicherungsunternehmen die jährlich gebuchte Bruttoprämie und den Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen;

    v)

    bei Versicherungsvermittlern das Volumen der vermittelten Prämien;

    vi)

    bei Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten die Größe des Vertriebsnetzes, einschließlich Angaben zur Anzahl der Agenten und Vertreiber.

    (2)   Die Aufsichtsbehörden stellen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen in die Datenbank:

    a)

    das Ergebnis von Risikobewertungen auf der Grundlage einschlägiger aufsichtlicher Überprüfungsverfahren, einschließlich der in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten aufsichtlichen Überprüfungen, sowie anderer vergleichbarer Verfahren, die durch das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder seinen Zweigstellen beeinflusst sind, auch in den Bereichen interne Governance, Geschäftsmodell, operationelles Risiko, Liquiditäts- und Kreditrisiko;

    b)

    jegliche abschließende negative Bewertung oder Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors, auch wenn ein Mitglied des Leitungsorgans die Anforderungen an Eignung und Zuverlässigkeit nicht erfüllt und wenn eine solche Bewertung oder Entscheidung auf Gründen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beruht.

    Meldungen über natürliche Personen für die Zwecke von Buchstabe b erfolgen gemäß Anhang II.

    (3)   Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden übermitteln der EBA zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen sowie verfügbare Informationen über das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil der Agenten und Vertreiber unter Verwendung der in Anhang III genannten Kategorien.

    Artikel 6

    Informationen über wesentliche Schwächen

    Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über wesentliche Schwächen:

    a)

    Angaben zur Art der wesentlichen Schwäche gemäß Artikel 2 Absatz 1;

    b)

    Gründe für die Annahme der meldenden Behörde, dass eine wesentliche Schwäche vorliegt;

    c)

    Beschreibung der wesentlichen Schwäche;

    d)

    Angabe der Situation, in der die wesentliche Schwäche aufgetreten ist, gemäß Anhang I;

    e)

    Zeitverlauf der wesentlichen Schwäche;

    f)

    Herkunft der Informationen über die wesentliche Schwäche;

    g)

    Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die sich die wesentliche Schwäche bezieht;

    h)

    Art der Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zugelassen wurde und die von der wesentlichen Schwäche betroffen sind;

    i)

    Angabe, ob die wesentliche Schwäche ausschließlich den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors selbst, seine Zweigstelle, seinen Agenten oder seinen Vertreiber betrifft, sowie etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen der wesentlichen Schwäche;

    j)

    Angabe, ob Informationen über die wesentliche Schwäche einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

    k)

    im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob die Informationen über die wesentliche Schwäche der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls der in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zentralen Kontaktstelle übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

    l)

    Angabe, ob die wesentliche Schwäche eine inhärente Schwäche des betreffenden Produkts, der betreffenden Dienstleistung oder der betreffenden Tätigkeit zu sein scheint;

    m)

    Angabe, ob die wesentliche Schwäche mit bestimmten natürlichen Personen — sei es ein Kunde, ein wirtschaftlicher Eigentümer, ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Inhaber von Schlüsselfunktionen — in Verbindung zu stehen scheint, einschließlich der Gründe, aus denen die meldende Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende natürliche Person mit der wesentlichen Schwäche in Verbindung zu stehen scheint;

    n)

    alle der meldenden Behörde bekannten Zusammenhänge oder Hintergrundinformationen über die wesentliche Schwäche, einschließlich der Angabe,

    i)

    ob die wesentliche Schwäche mit einem für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung relevanten Bereich, den die EBA bereits als solchen ermittelt hat, zusammenhängt;

    ii)

    im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, ob die wesentliche Schwäche auf ein aufkommendes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeutet;

    iii)

    ob die wesentliche Schwäche mit dem Einsatz neuer Technologien zusammenhängt, und falls ja, eine kurze Beschreibung dieser neuen Technologie.

    Für die Zwecke von Buchstabe m werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.

    Artikel 7

    Informationen über ergriffene Maßnahmen

    Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über ergriffene Maßnahmen:

    a)

    einen Verweis auf die wesentliche Schwäche, die Gegenstand der ergriffenen Maßnahme ist, und gegebenenfalls die Aktualisierung der gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen;

    b)

    das Datum der Einführung der Maßnahme;

    c)

    Angaben zur Art der Maßnahme, einschließlich interner Referenznummer und entsprechendem Link, sofern veröffentlicht;

    d)

    vollständige Angaben zu den juristischen und natürlichen Personen, denen die Maßnahme auferlegt wurde;

    e)

    eine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Rechtsgrundlage;

    f)

    Angaben zum Status der Maßnahme, einschließlich der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme eingelegt wurde;

    g)

    die Angabe, ob und in welcher Form die Maßnahme veröffentlicht wurde, einschließlich der Gründe für eine etwaige anonyme Veröffentlichung, Verzögerungen bei der Veröffentlichung oder die Nichtveröffentlichung;

    h)

    sämtliche Informationen, die für die Behebung der wesentlichen Schwäche, auf die sich die Maßnahme bezieht, relevant sind, einschließlich aller dafür geplanten oder ergriffenen Maßnahmen, und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen zum Verfahren zur Behebung der wesentlichen Schwäche sowie die Fristen für die erwartete Behebung der Schwäche;

    i)

    die Angabe, ob die Informationen über die Maßnahme einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

    j)

    im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über die Maßnahme übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür.

    Für die Zwecke von Buchstabe d werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.

    Artikel 8

    Fristen und Pflicht zur Aktualisierung

    (1)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA unverzüglich alle Informationen über wesentliche Schwächen und Maßnahmen.

    (2)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA Informationen über wesentliche Schwächen unabhängig davon, ob in Reaktion auf eine solche wesentliche Schwäche Maßnahmen ergriffen wurden. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln diese Informationen unabhängig davon, ob bereits eine Meldung an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt ist.

    (3)   Die meldenden Behörden stellen sicher, dass die Informationen, die sie der EBA übermitteln, korrekt, vollständig, angemessen und aktuell sind.

    (4)   Stellt die EBA fest, dass die bereitgestellten Informationen nicht korrekt, vollständig, angemessen oder aktuell sind, so stellen die meldenden Behörden der EBA auf Anfrage unverzüglich zusätzliche oder anschließend gesammelte Informationen zur Verfügung.

    (5)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA rechtzeitig alle Informationen, die erforderlich sind, um die EBA über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden zu halten, einschließlich Informationen über die festgestellte wesentliche Schwäche oder die ergriffene Maßnahme und die Behebung der Schwäche.

    Artikel 9

    Analyse der bei der EBA eingegangenen Informationen

    (1)   Die EBA analysiert die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen nach einem risikobasierten Ansatz.

    (2)   Die EBA kann gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung übermittelte Informationen mit anderen ihr vorliegenden Informationen kombinieren, darunter Informationen, die ihr von einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden, einschließlich der in Anhang II aufgeführten Art von Informationen.

    (3)   ESMA und EIOPA stellen der EBA auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung, die für die Analyse der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen erforderlich sind. Enthalten diese zusätzlichen Informationen personenbezogene Daten, so werden diese unter Verwendung der Kategorien in Anhang II bereitgestellt.

    (4)   Die EBA bemüht sich, die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu nutzen, einschließlich aller folgenden Elemente:

    a)

    Durchführung von Analysen auf aggregierter Basis:

    i)

    zur Unterlegung der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Stellungnahme;

    ii)

    zur Durchführung der in Artikel 9a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Risikobewertungen;

    b)

    Beantwortung von Ersuchen meldender Behörden um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind;

    c)

    Bereitstellung von Informationen für in Artikel 9b der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannte Aufforderungen zur Untersuchung;

    d)

    Offenlegung in Eigeninitiative von Informationen, die für die Aufsichtstätigkeiten relevant sind, an meldende Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

    e)

    Bereitstellung von gemäß dieser Verordnung analysierten Informationen für EIOPA und ESMA, einschließlich Informationen über einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und über natürliche Personen gemäß Anhang II, entweder in Eigeninitiative oder auf ein Ersuchen von EIOPA oder ESMA, in dem begründet wird, warum diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

    Artikel 10

    Bereitstellung von Informationen für die meldenden Behörden

    (1)   Die EBA stellt den meldenden Behörden die gemäß dieser Verordnung erhaltenen und gemäß Artikel 9 analysierten Informationen in allen folgenden Fällen zur Verfügung:

    a)

    nach Eingang eines Ersuchens einer meldenden Behörde um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörde im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind;

    b)

    in Eigeninitiative der EBA in folgenden Fällen nach einem risikobasierten Ansatz:

    i)

    an die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wenn ein Kollegium eingerichtet wurde, die Informationen dort jedoch nicht gemäß Artikel 6 Buchstabe j und Artikel 7 Buchstabe i verbreitet wurden und die EBA die Informationen für dieses Kollegium als relevant erachtet;

    ii)

    wenn kein Kollegium eingerichtet wurde, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors jedoch Teil einer grenzüberschreitenden Gruppe ist oder Zweigstellen in anderen Ländern hat oder über Agenten oder Vertreiber in anderen Ländern tätig ist und die EBA die Informationen für die Behörden, die solche Unternehmen der Gruppe, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber beaufsichtigen, für relevant hält.

    (2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen ist Folgendes anzugeben:

    a)

    die Kennung der ersuchenden meldenden Behörde und gegebenenfalls der Behörde, die die in Artikel 12 Absatz 4 genannte indirekte Übermittlung ermöglicht;

    b)

    die Identität des vom Ersuchen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors;

    c)

    die Angabe, ob das Ersuchen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine natürliche Person betrifft;

    d)

    der Grund, warum die Informationen für die ersuchende meldende Behörde und ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind;

    e)

    die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen;

    f)

    das Datum, bis zu dem die Informationen gegebenenfalls eingehen sollten, und den Grund für dieses Datum;

    g)

    die Angabe, ob eine gewisse Dringlichkeit besteht, und eine Begründung für diese Dringlichkeit;

    h)

    jegliche zusätzlichen Informationen, die der EBA bei der Bearbeitung des Ersuchens behilflich sein können oder die von der EBA angefordert werden.

    (3)   Sind natürliche Personen betroffen, so erfolgen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen und die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gemäß Anhang II.

    Artikel 11

    Verknüpfung mit anderen Meldungen

    (1)   Die Vorlage von Informationen über eine Maßnahme, die der EBA von einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 übermittelt werden, gilt in Bezug auf diese Maßnahme als Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.

    (2)   Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden oder Aufsichtsbehörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung vorlegen, geben dabei an, ob sie bereits eine Meldung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt haben.

    Artikel 12

    Praktische Umsetzung der Informationserhebung

    (1)   Die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Informationen und die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen sind auf elektronischem Wege und in englischer Sprache zu übermitteln.

    (2)   Begleitende Unterlagen, die nicht in englischer Sprache verfügbar sind, werden in der Originalsprache mit einer Zusammenfassung in englischer Sprache eingereicht.

    (3)   Erfolgt die Verwaltung eines Einlagensicherungssystems durch eine private Einrichtung, so stellt die benannte Behörde, die dieses System beaufsichtigt, sicher, dass die private Einrichtung, die das System verwaltet, ihr wesentliche Schwächen, die im Zuge ihrer Tätigkeit festgestellt werden, meldet.

    (4)   Übermittelt eine meldende Behörde, bei der es sich nicht um eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde handelt, (im Folgenden „indirekt übermittelnde Behörde“) Informationen und Ersuchen an die EBA über die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des von der wesentlichen Schwäche betroffenen Wirtschaftsteilnehmers des Finanzsektors zuständig ist, und nimmt sie Informationen von der EBA über diese Behörde des Mitgliedstaats, in dem die indirekt übermittelnde Behörde niedergelassen ist, entgegen (im Folgenden „Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht“), so gilt Folgendes:

    a)

    Die indirekt übermittelnde Behörde übermittelt der EBA Informationen und Ersuchen ausschließlich über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, und empfängt auch Informationen von der EBA nur über diese Behörde;

    b)

    die Pflichten der Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, beschränken sich darauf, alle Informationen und Ersuchen, die sie von der indirekt übermittelnden Behörde erhält, an die EBA und alle von der EBA erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten;

    c)

    die indirekt übermittelnde Behörde ist weiterhin alleine dafür verantwortlich, ihren Verpflichtungen zur Meldung von wesentlichen Schwächen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nachzukommen;

    d)

    die Meldungen nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nimmt die EBA für die indirekt übermittelnde Behörde über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, vor.

    (5)   Die meldenden Behörden benennen eine Person mit angemessenem Rang, die die Behörde bei der Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung gegenüber der EBA vertritt, und unterrichten die EBA über diese Ernennung und etwaige einschlägige Änderungen. Die meldenden Behörden stellen sicher, dass für ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die meldenden Behörden benennen eine oder mehrere Personen als Kontaktstellen für die Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung und unterrichten die EBA entsprechend. Meldungen nach diesem Absatz erfolgen gemäß Anhang II. Die indirekt übermittelnden Behörden richten diese Meldungen an die Behörden, die eine indirekte Übermittlung ermöglichen.

    (6)   Im Falle einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde umfassen die in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zusätzlichen Informationen gegebenenfalls das aktuelle Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Bewertungen des Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, bei Zweigstellen, Agenten oder Vertreibern oder bei der Gruppe. Die meldenden Behörden übermitteln der EBA auch nicht in dieser Verordnung genannte Informationen oder Unterlagen, die im Hinblick auf wesentliche Schwächen oder Maßnahmen relevant sind, und erläutern diese Relevanz.

    (7)   Die EBA erstellt technische Spezifikationen bezüglich Datenaustauschformaten und Darstellungsformaten, relevanten Datenpunkten und Anweisungen sowie Zugangsrechten zur Datenbank und übermittelt diese den meldenden Behörden, die sich bei der Übermittlung oder Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung daran halten müssen. Die EBA ermittelt die meldenden Behörden, die gemäß Absatz 4 als indirekt übermittelnde Behörden fungieren, und berücksichtigt dabei die verschiedenen Aufsichtstätigkeiten der meldenden Behörden, die erwartete Häufigkeit der Übermittlungen und die Notwendigkeit, operative Effizienz und Kosteneffizienz zu erreichen.

    Artikel 13

    Vertraulichkeit

    (1)   Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Art und Weise, wie Informationen analysiert und den Behörden zur Verfügung gestellt werden, unterliegen die der EBA gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Informationen, die EIOPA und ESMA gemäß dieser Verordnung erhalten, unterliegen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

    (2)   Unbeschadet der Fälle, in denen ein Strafverfahren anhängig ist, unterliegen die Mitglieder der Leitungsorgane der meldenden Behörden und Personen, die für diese Behörden tätig sind oder tätig waren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses und legen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form offen, sodass einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten, Vertreiber oder andere natürliche Personen nicht identifiziert werden können.

    (3)   Meldende Behörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, behandeln diese Informationen als vertraulich und verwenden sie nur im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten, einschließlich bei Rechtsbehelfen gegen von diesen Behörden ergriffene Maßnahmen und in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten.

    (4)   Absatz 2 hindert meldende Behörden nicht daran, Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben, gegenüber einer anderen meldenden Behörde oder einer Behörde oder Stelle gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten offenzulegen.

    Artikel 14

    Datenschutz

    Die EBA kann personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Erhebung durch die EBA in identifizierbarer Form aufbewahren; ist dies der Fall, löscht sie personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Frist. Im Einzelfall können personenbezogene Daten auf der Grundlage einer jährlichen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Höchstfrist gelöscht werden.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. November 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12

    (2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    (9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

    (10)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (11)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

    (12)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


    ANHANG I

    SITUATIONEN

    Die meldenden Behörden könnten in folgenden Situationen Schwächen feststellen:

    TEIL 1   Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden

    Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts im Hinblick auf

    a)

    Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, einschließlich Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Kunden, des Rückgriffs auf Dritte und der Überwachung von Transaktionen;

    b)

    die Meldung verdächtiger Transaktionen;

    c)

    die Führung von Aufzeichnungen;

    d)

    interne Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

    e)

    das Risikomanagementsystem, einschließlich unternehmensweiter Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

    f)

    gruppenweite Strategien und Verfahren, einschließlich Strategien für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe.

    TEIL 2   Aufsichtsbehörden

    (1)

    Während des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens zur Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Hinblick auf

    a)

    die Analyse der Geschäftsstrategie und des Geschäftsmodells und Überlegungen zu anderen Risikobereichen, einschließlich Liquiditätsfragen, sofern zutreffend;

    b)

    die Bewertung von Eignung und Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen, sofern solche Bewertungen vorgenommen werden;

    c)

    die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit;

    d)

    Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, oder — ausschließlich bei der Zulassung und sofern zutreffend — die Identität der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter, wenn es keine qualifizierten Beteiligungen gibt;

    e)

    interne Governance-Regelungen, einschließlich Vergütungspolitik und -praxis;

    f)

    interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement, Compliance und interner Prüfung;

    g)

    Risiko und Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

    h)

    die Bewertung der Finanzierungsquellen für die Einzahlung des Kapitals zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Herkunft der Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligung.

    (2)

    Bei laufenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen vor Ort und Aufsichtstätigkeiten außerhalb des Standorts, im Hinblick auf

    a)

    interne Governance-Regelungen, einschließlich Vergütungspolitik und -praxis;

    b)

    interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement, Compliance und interner Prüfung;

    c)

    die Bewertung von Eignung und Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen, sofern solche Bewertungen vorgenommen werden;

    d)

    die Bewertung der Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs qualifizierter Beteiligungen;

    e)

    operationelle Risiken, einschließlich rechtlicher Risiken und Reputationsrisiken;

    f)

    Risiko und Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

    g)

    Geschäftsmodelle;

    h)

    das Liquiditätsmanagement;

    i)

    Auslagerungsvereinbarungen und die Steuerung der von Dritten ausgehenden Risiken;

    j)

    Verfahren in Verbindung mit Marktzugang, Banklizenzen und -zulassungen;

    k)

    das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren (SREP); das aufsichtliche Überprüfungsverfahren (SRP) oder ähnliche aufsichtliche Überprüfungsprozesse;

    l)

    die Bewertung von Ad-hoc-Ersuchen, -Meldungen und -Anträgen;

    m)

    die Bewertung der Zulässigkeit von institutsbezogenen Sicherungssystemen und deren Überwachung;

    n)

    Informationen, die während der laufenden Arbeiten zur Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften der Union entgegengenommen werden, einschließlich aufsichtlicher Meldungen.

    TEIL 3   Benannte Behörden

    Bei der Vorbereitung von Interventionen des Einlagensicherungssystems, einschließlich Stresstests und Untersuchungen vor Ort oder außerhalb des Standorts, oder bei Durchführung einer Intervention des Einlagensicherungssystems, einschließlich Auszahlungen.

    TEIL 4   Abwicklungsbehörden und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

    In Wahrnehmung ihrer Aufgaben, von der Abwicklungsplanung bis zur Ausführung.

    TEIL 5   Für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörden

    Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere in Situationen, in denen ihnen Folgendes bekannt ist:

    a)

    die Verweigerung des Zugangs zu Finanzprodukten oder -dienstleistungen aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

    b)

    die Kündigung eines Vertrags oder die Einstellung einer Dienstleistung aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

    c)

    der Ausschluss von Kundenkategorien, insbesondere in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen, aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

    TEIL 6   Für Zahlungsinstitute zuständige Behörden

    Insbesondere

    (1)

    beim Zulassungsverfahren und bei der Ausstellung des Europäischen Passes;

    (2)

    bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere

    a)

    in Bezug auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, auch wenn diese ihre Tätigkeiten über Agenten und Vertreiber erbringen;

    b)

    in Bezug auf die Pflichten des Zahlungsdienstleisters gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 wie der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, dem Zahlungsempfänger einen Geldbetrag unmittelbar nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen.

    TEIL 7   Alle anderen Situationen, in denen wesentliche Schwächen festgestellt werden.


    ANHANG II

    ANGABEN ZU NATÜRLICHEN PERSONEN

    (1)   

    Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bereitzustellen sind

    a)

    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit, Funktion beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder in der Zweigstelle;

    b)

    Gründe der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

    (2)   

    Informationen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe m bereitzustellen sind:

    a)

    Kunden oder wirtschaftliche Eigentümer:

    i)

    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

    ii)

    Angabe, ob der Kunde oder wirtschaftliche Eigentümer bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle auch Mitglied des Leitungsorgans oder Inhaber einer Schlüsselfunktion ist oder war;

    iii)

    Angabe, ob der Kunde oder wirtschaftliche Eigentümer direkt oder indirekt Anteile an dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle hält oder gehalten hat;

    iv)

    Angabe, ob der Kunde von dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, dem Agenten oder dem Vertreiber als „hohes Risiko“ betrachtet wird;

    b)

    Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen:

    i)

    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

    ii)

    Funktion bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle;

    c)

    jede unter Nummer 2 Buchstaben a oder b genannte natürliche Person: Angabe des Grundes, warum die meldende Behörde der Auffassung ist, dass die natürliche Person offenbar mit der wesentlichen Schwäche in Verbindung steht.

    (3)   

    Informationen, die gemäß Artikel 7 Buchstabe d bereitzustellen sind:

    a)

    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

    b)

    Funktion bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, dem Agenten oder dem Vertreiber beziehungsweise Rolle gegenüber dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer.

    (4)   

    Informationen, die meldende Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 3 bereitstellen müssen, wenn sie ein Ersuchen zu natürlichen Personen stellen:

    a)

    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland;

    b)

    soweit bekannt, Funktion beziehungsweise Rolle gegenüber dem Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer;

    c)

    Grund, warum die ersuchende meldende Behörde die Informationen über diese spezifische Person für ihre Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung benötigt, und die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen.

    (5)   

    Verbreitung personenbezogener Daten durch die EBA:

    Die EBA übermittelt personenbezogene Daten auf Ersuchen einer meldenden Behörde unter den unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Bedingungen und in Eigeninitiative unter den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen, wenn die Informationen über die betreffende Person für ihre Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. In beiden Fällen werden die Informationen zwischen authentifizierten Nutzern und über gesicherte Kommunikationskanäle ausgetauscht.

    (6)   

    Informationen, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 bereitzustellen sind, umfassen Vor- und Nachname, Funktion und Geschäftskontakt.


    ANHANG III

    RISIKOPROFIL IM HINBLICK AUF GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG

    (1)   Risikoprofil — geringfügig signifikant:

    Das Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, des Agenten oder des Vertreibers ist geringfügig signifikant, wenn das inhärente Risiko geringfügig signifikant ist und das Risikoprofil sich bei einer Risikominderung nicht verändert oder wenn das inhärente Risiko moderat signifikant oder signifikant ist, aber durch Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam gemindert wird.

    (2)   Risikoprofil — moderat signifikant:

    Das Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, des Agenten oder des Vertreibers ist moderat signifikant, wenn das inhärente Risiko moderat signifikant ist und das Risikoprofil sich bei einer Risikominderung nicht verändert oder wenn das inhärente Risiko signifikant oder sehr signifikant ist, aber durch Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam gemindert wird.

    (3)   Risikoprofil — signifikant:

    Das Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, des Agenten oder des Vertreibers ist signifikant, wenn die inhärente Risikoexposition signifikant ist und das Risikoprofil sich bei einer Risikominderung nicht verändert oder wenn das inhärente Risiko sehr signifikant ist, aber durch Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam gemindert wird.

    (4)   Risikoprofil — sehr signifikant:

    Das Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, des Agenten oder des Vertreibers ist sehr signifikant, wenn das inhärente Risiko sehr signifikant ist und das Risikoprofil sich bei einer Risikominderung gleich welcher Art nicht verändert oder wenn das inhärente Risiko sehr signifikant ist und aufgrund systemischer Schwächen des Systems und der Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors nicht wirksam gemindert wird.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/595/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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