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Document 32024R0591

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/591 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

    C/2024/955

    ABl. L, 2024/591, 21.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/591/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/591/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/591

    21.2.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/591 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden „Verordnung über amtliche Kontrollen“) (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission (2) werden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden, festgelegt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterzogen werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 werden die in deren Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

    (3)

    Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen eingesetzt, die in den Jahren 2022 und 2023 die Lage der Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht hat. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 genannten Kriterien hat die Arbeitsgruppe die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen angegeben, die sie für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus bestimmten Ursprungsdrittländern für angemessen hielt.

    (4)

    Es wurde eine auf dem Risiko und auf Statistiken basierende Methode verwendet, bei der eine Reihe von Variablen berücksichtigt wurde, darunter: der geschätzte Mobilitätsindex der Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten; die Anzahl an Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, für die im vorhergehenden Jahr Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt worden waren; die Gesamtzahl von und genaue Angaben zu Nichteinhaltungen aufgrund des Vorhandenseins von Unionsquarantäneschädlingen im Zusammenhang mit gemäß dieser Verordnung eingeführten Sendungen; die Gesamtzahl von Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen gemeldet wurden, und genaue Angaben dazu und andere für die Bestimmung des pflanzengesundheitlichen Risikos im Zusammenhang mit dem betreffenden Handel relevante Faktoren.

    (5)

    Insbesondere, und vor allem aufgrund der geringen Anzahl von Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, sollten die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Dianthus aus der Türkei, Rosen aus Kolumbien, Früchten von Persea americana aus allen Drittländern, Prunus und Pyrus aus europäischen Drittländern, Prunus persica aus Südafrika und Vaccinium aus Peru gesenkt werden.

    (6)

    Überdies sollten, um sicherzustellen, dass trotz einer geringeren Anzahl eingeführter Sendungen für Früchte von Passiflora mit Ursprung in Kenia und Vaccinium aus Argentinien in allen Fällen eine Mindestanzahl von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt wird, diese betreffenden Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht werden.

    (7)

    Aufgrund der Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, sollten die Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Rosen aus Kenia und Rosen aus Äthiopien, für Zitrusfrüchte aus Ägypten, für Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa und Zingiber officinale aus Peru sowie für Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa aus Thailand erhöht werden.

    (8)

    Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten alle Zeilen in Anhang I, in denen derzeit eine Mindesthäufigkeit von 100 % vorgesehen ist, gestrichen werden, da dies der Standardsatz für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 ist.

    (9)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 geändert werden sollten.

    (10)

    Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 ersetzt werden.

    (11)

    Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit erhalten, um Anpassungen an die neuen Häufigkeitsraten vorzunehmen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Mai 2024 angewendet werden.

    (12)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (ABl. L 316 vom 8.12.2022, S. 42).


    ANHANG

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 3

    Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand oder eine Kategorie davon

    Ursprungsland

    Mindesthäufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen [%]

    Schnittblumen

    Astern

    Simbabwe

    75

    Dianthus

    Kolumbien

    3

    Dianthus

    Ecuador

    15

    Dianthus

    Kenia

    5

    Dianthus

    Türkei

    25

    Schleierkraut (Gypsophila)

    Ecuador

    5

    Schleierkraut (Gypsophila)

    Kenia

    10

    Dattelpalme

    Costa Rica

    50

    Rosen

    Kolumbien

    3

    Rosen

    Ecuador

    1

    Rosen

    Äthiopien

    25

    Rosen

    Kenia

    25

    Rosen

    Sambia

    50

    Obst

    Actinidia

    Alle Drittländer

    10

    Carica papaya

    Alle Drittländer

    10

    Fragaria

    Alle Drittländer

    5

    Persea americana

    Alle Drittländer

    1

    Rubus

    Alle Drittländer

    5

    Vitis

    Alle Drittländer

    1

    Malus

    europäische Drittländer (1)

    15

    Prunus

    europäische Drittländer (1)  (2)

    5

    Pyrus

    europäische Drittländer (1)

    50

    Vaccinium

    europäische Drittländer (1)

    50

    Zitrusfrüchte

    Ägypten

    75

    Zitrusfrüchte

    Israel

    35

    Zitrusfrüchte

    Mexiko

    25

    Zitrusfrüchte

    Marokko

    3

    Zitrusfrüchte

    Peru

    10

    Zitrusfrüchte

    Türkei

    7

    Zitrusfrüchte

    Vereinigte Staaten

    50

    Malus

    Argentinien

    35

    Malus

    Chile

    5

    Malus

    Neuseeland

    10

    Malus

    Südafrika

    15

    Mangifera

    Brasilien

    75

    Passiflora

    Kolumbien

    5

    Passiflora

    Réunion

    10

    Passiflora

    Südafrika

    75

    Passiflora

    Vietnam

    15

    Prunus

    Chile

    10

    Prunus

    Südafrika

    10

    Prunus

    Türkei

    35

    Pyrus

    Argentinien

    25

    Pyrus

    Chile

    15

    Pyrus

    Südafrika

    10

    Vaccinium

    Argentinien

    50

    Vaccinium

    Chile

    10

    Vaccinium

    Peru

    5

    Gemüse

    Solanum lycopersicum

    Kanarische Inseln

    25

    Solanum lycopersicum

    Marokko

    1

    Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L. (3)  (4)

    Alle Drittländer (5)

    5

    Curcuma longa

    Thailand

    25

    Gebrauchte Maschinen

    Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

    Alle Drittländer

    10


    (1)  Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich.

    (2)  Außer der Türkei.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, Anhang VII Nummer 12 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 103).

    (4)  Ausgenommen Curcuma longa und Zingiber officinale aus Peru und Curcuma longa aus Thailand.

    (5)  Außer Kamerun.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/591/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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