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Document 32024R0491

Delegierte Verordnung (EU) 2024/491 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

C/2023/8068

ABl. L, 2024/491, 13.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/491/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/491/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/491

13.2.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/491 DER KOMMISSION

vom 30. November 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische regionale technische Maßnahmen für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer und der südwestlichen Gewässer.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission (2) hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 geändert.

(3)

Die Mitgliedstaaten vereinbarten, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 im Lichte der laufenden wissenschaftlichen Studien der Mitgliedstaaten und der noch ausstehenden Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zu Fangmöglichkeiten für den Zeitraum 2023-2024 zu prüfen. Am 10. Juni 2022 empfahl der ICES, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes im Zeitraum 2023-2024 in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 keine Fänge von Roter Fleckbrasse erfolgen sollten . (3) Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten wissenschaftlichen Studien müssen noch abgeschlossen werden, weshalb die derzeit im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/56 geltenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert werden sollten, um die Wiederauffüllung des Bestands der Roten Fleckbrasse weiter zu unterstützen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 läuft Ende 2023 aus. Im Anschluss an Anträge in Form von offiziellen Schreiben der regionalen Gruppe der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer vom 13. September 2023 und der regionalen Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer vom 15. September 2023 sollten die technischen Maßnahmen, die derzeit gemäß der Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 Anwendung finden, bis Ende 2024 verlängert werden.

(5)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Gültigkeit der im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/56 eingeführten Maßnahmen am 31. Dezember 2023 endet, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.

(6)

Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer eingeführten Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

(7)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1).

(3)  ICES. 2022. Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den Untergebieten 6-8 (Keltische See, Ärmelkanal und Golf von Biskaya). Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2022. ICES-Gutachten 2022, sbr.27.6–8, https://doi.org/10.17895/ices.advice.19453802.

(4)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Der neunzehnte Eintrag der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

36 cm  (*1)  (*2)  (*3)

ii)

Nummer 1 unter der Tabelle erhält folgende Fassung:

„1.

Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern. Für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gilt jedoch eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für die Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 bis zum 31. Dezember 2024 (*4).

(*4)  Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2025 33 cm.“ "

b)

Teil C Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

„11.1.

Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 für Schiffe unter französischer Flagge verboten.“

(2)

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A erhält der zwanzigste Eintrag der Tabelle folgende Fassung:

„Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

36 cm (*5)  (*6)

b)

Teil C Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:

„5.4.

Die unter den Nummern 5.1 bis 5.3 aufgeführten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2024.“


(*4)  Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2025 33 cm.“ “


(*1)  Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

(*2)  In den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt für Fänge von Roter Fleckbrasse in der Freizeitfischerei eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm.

(*3)  Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2025 33 cm.“

(*5)  Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

(*6)  Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2025 33 cm.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/491/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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