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Document 32024R0358

Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission vom 29. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Vorschriften für die Kreditbewertung bei Schwarmfinanzierungsprojekten, die Preisfestsetzung bei Schwarmfinanzierungsangeboten sowie Risikomanagementregelungen und -verfahren

C/2023/6442

ABl. L, 2024/358, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/358/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/358/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/358

22.1.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/358 DER KOMMISSION

vom 29. September 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Vorschriften für die Kreditbewertung bei Schwarmfinanzierungsprojekten, die Preisfestsetzung bei Schwarmfinanzierungsangeboten sowie Risikomanagementregelungen und -verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister Anlegern ausreichende Informationen über die Qualität der Schwarmfinanzierungsprojekte und Projektträger zur Verfügung stellen, insbesondere indem sie ein Anlagebasisinformationsblatt (Key Investment Information Sheet — KIIS) bereitstellen, das die für eine fundierte Anlageentscheidung erforderlichen Informationen enthält. Allerdings sollten die Anleger auch angemessen darüber informiert werden, wie Schwarmfinanzierungsdienstleister die Kreditbewertungspunkte für Schwarmfinanzierungsprojekte und Projektträger berechnen, damit sie die Risiken verschiedener Schwarmfinanzierungskredite besser verstehen und vergleichen können.

(2)

Die Techniken zur Bewertung von Kreditrisiken und zur Berechnung der Kreditrisikopunkte, die zusätzlich zu herkömmlicheren statistischen Methoden zum Einsatz kommen, wurden in den letzten Jahren im Rahmen von innovativen Ansätzen, bei denen künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen genutzt werden, weiterentwickelt. So können beispielsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen ohne lange Kredithistorie innovative Methoden auf Basis von Transaktionsdaten von größerem Nutzen sein als Methoden, die auf traditionelle Bilanzdaten setzen. Wegen der Komplexität dieser Techniken könnte ihre Nutzung die Informationsasymmetrie zwischen Anlegern und Schwarmfinanzierungsdienstleistern verstärken. Deshalb sollte die Beschreibung der Methode, nach der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Kreditbewertungspunkte berechnen, nicht nur Angaben dazu enthalten, welches Punktbewertungsmodell hinter einer solchen Berechnung steht, sondern auch ausreichende Informationen über die finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren, die in diese Bewertungsmodelle einfließen, und über die Ergebnisse, die von den Punktbewertungsmodellen ausgegeben werden.

(3)

Den Anlegern ist unter Umständen nicht vollumfänglich bewusst, welcher Mechanismus und welche unterschiedlichen Faktoren die Preisbildung bei Schwarmfinanzierungsangeboten bestimmen. Daher sollte die Transparenz erhöht werden, um den Vergleich zwischen verschiedenen Krediten zu erleichtern. Insbesondere wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister den Preis eines Schwarmfinanzierungsangebots vorgeben, sollten sie genau beschreiben, nach welcher Methode die Preise berechnet wurden. Diese Beschreibung sollte den relevanten Elementen sowohl zum Zeitpunkt der Kreditausreichung als auch danach Rechnung tragen, insbesondere mit Blick auf die Gebühren, die ein Schwarmfinanzierungsdienstleister von Anlegern und Projektträgern für erbrachte Dienstleistungen verlangen könnte.

(4)

Der Preis von Krediten, die über die Plattform eines Crowdfunding-Dienstleisters zustande kommen, sollte fair und angemessen sein. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass der Preis das Risikoprofil und den Nettogegenwartswert des Kredits widerspiegelt und dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister die allgemeinen Marktbedingungen berücksichtigt hat.

(5)

Als Mindestschutz für Anleger, die nicht über ausreichende Informationen über die Kreditwürdigkeit von Projektträgern und die Nachhaltigkeit von Schwarmfinanzierungsprojekten verfügen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister eine verlässliche Kreditrisikobewertung durchführen. Um sicherzustellen, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister das Kreditrisiko von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern solide und robust bewerten, sollten sie eine ausreichende Menge an Informationen über die Faktoren berücksichtigen, die die finanzielle Situation und die Geschäftsstrategie von Projektträgern und Schwarmfinanzierungsprojekten beeinflussen. Da bei einer umfassenden Kreditrisikobewertung auch zu berücksichtigen ist, ob dieses Risiko durch die Verfügbarkeit von Besicherungsvereinbarungen ausgeglichen wird, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über Sicherheiten und Garantien, die der Minderung des Kreditrisikos dienen, ebenfalls berücksichtigen.

(6)

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten Zugang zu den in der Dokumentation über Kreditrisikobewertungen enthaltenen einschlägigen Informationen erhalten, um eine adäquate Benchmarking-Analyse der Kreditwürdigkeit möglicher Projektträger zu ermöglichen und die Modelle und Instrumente für die Genehmigung von Projekten, die über ihre Plattformen finanziert werden sollen, zu verbessern. In diesen Informationen enthaltene personenbezogene Daten sollten nicht länger als höchstens fünf Jahre gespeichert werden dürfen und in jedem Fall gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden müssen.

(7)

Der Prozess der Preisfestsetzung für ein Schwarmfinanzierungsangebot sollte auch eine genaue Bewertung der Schwarmfinanzierungskredite beinhalten. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher sicherstellen, dass eine solche Bewertung während des Lebenszyklus des Kredits auf einer ausreichenden Zahl von Faktoren beruht, die die Ertrags- und Kostenstruktur des Kredits sowie dessen Risikogehalt widerspiegeln.

(8)

Solide Governance-Strukturen verbessern den Anlegerschutz. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über Governance-Regelungen verfügen, die ihrer Komplexität angemessen sind, sowie über Regelungen, in denen die Elemente einer Offenlegung festgelegt sind, die sicherstellen, dass die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen das Schwarmfinanzierungsprojekt genau und ausreichend detailliert darstellen. Außerdem sollten die Schwarmfinanzierungsprojekte und die Projektträger einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Rahmen für das Risikomanagement sollte daher die wichtigsten Rollen und Funktionen benennen, die für die Bewertung des Kreditrisikos und die Einstufung von Krediten in die jeweiligen Risikokategorien verantwortlich sind. Ein solcher Rahmen sollte der Komplexität des Geschäftsmodells der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Art der vermittelten Kredite entsprechen und die in der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Schutzmaßnahmen zur Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung widerspiegeln.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(10)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 10. Januar 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BESCHREIBUNG DER METHODE ZUR BERECHNUNG DER KREDITBEWERTUNGSPUNKTE VON SCHWARMFINANZIERUNGSPROJEKTEN UND DER PREISE VON SCHWARMFINANZIERUNGSANGEBOTEN

Artikel 1

Format der Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten und der Preise von Schwarmfinanzierungsangeboten

Wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister Kreditbewertungspunkte auf Schwarmfinanzierungsprojekte an oder schlagen sie Preise für Schwarmfinanzierungsangebote auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen vor, so stellen sie sicher, dass die Beschreibung der zur Berechnung dieser Kreditbewertungspunkte oder Preise verwendeten Methoden genau und zuverlässig ist, regelmäßig aktualisiert wird und alle folgenden Vorgaben erfüllt:

a)

Die Beschreibung muss deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar sein;

b)

die Beschreibung muss leicht lesbar und so formuliert sein, dass das Verständnis erleichtert wird.

Artikel 2

Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten aufzunehmen sind

(1)   Die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten muss alle folgenden Informationen enthalten:

a)

welches der folgenden Punktbewertungsmodelle verwendet wurde:

i)

ein statistisches Modell,

ii)

ein beurteilungsbasiertes Modell, bei dem statistische Verfahren mit Ermessenselementen der Entscheidungsfindung kombiniert werden,

iii)

ein automatisiertes Modell,

iv)

ein sonstiges Modell;

b)

ob es geeignete Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung des Modells gibt;

c)

eine Beschreibung des Rahmens, mit dem die regelmäßige Bewertung und Überwachung der Qualität der Modellausgabewerte regelmäßig bewertet und überwacht wird;

d)

ob ein Modell verwendet wurde, das von Drittanbietern entwickelt wurde.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten auch alle folgenden Informationen enthalten:

a)

Informationen über die Quelle der Daten, die für Punktbewertungsmodelle verwendet werden, und insbesondere die Angabe, ob es sich um Informationen handelt, die:

i)

vom Projektträger stammen,

ii)

aus externen Kreditregistern stammen,

iii)

aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen,

iv)

aus sonstigen Quellen stammen;

b)

eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden finanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:

i)

die Rentabilität des Schwarmfinanzierungsprojekts,

ii)

der durch das Schwarmfinanzierungsprojekt generierte Cashflow,

iii)

der Fremdfinanzierungsanteil, die Höhe der Verschuldung und die Zahlungsfähigkeit des Projektträgers,

iv)

die Kredithistorie des Projektträgers,

v)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Garantien;

c)

eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden nichtfinanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:

i)

die makroökonomischen Bedingungen in dem Rechtsraum, in dem das Projekt durchgeführt werden soll,

ii)

das Ausmaß des Wettbewerbs in der Branche, in der das Projekt entwickelt werden soll,

iii)

die Kenntnisse und Erfahrungen des Projektträgers in dem spezifischen Sektor, in dem er tätig ist,

iv)

der Ruf des Projektträgers;

d)

die Gewichtung der unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren;

e)

die betreffenden Parameter, die in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren berücksichtigt werden;

f)

eine Erläuterung, wie Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Zuweisung von Kreditbewertungspunkten berücksichtigt werden;

g)

eine Beschreibung der Ausgabewerte des Punktbewertungsmodells, einschließlich einer Tabelle mit den Kreditpunktebewertungsstufen, wobei für jede Stufe Folgendes angegeben wird:

i)

das Kreditrating,

ii)

die Ausfallwahrscheinlichkeit,

iii)

eine qualitative Interpretation der Kreditpunktebewertungsstufe,

iv)

die Annahme oder Ablehnung der Finanzierung des Projekts durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister;

h)

eine Beschreibung, wie oft die Kreditbewertungspunkte und die entsprechenden Ratings des Schwarmfinanzierungsprojekts während der Laufzeit des Kredits zur Finanzierung des Projekts aktualisiert werden;

i)

eine Angabe darüber, ob mithilfe automatisierter Modelle ermittelte Kreditbewertungspunkte manuell korrigiert werden können und unter welchen Umständen solche manuellen Korrekturen vorgenommen werden;

j)

eine Angabe darüber, wie die Ausgabewerte der Methode bei der Festlegung folgender Punkte berücksichtigt werden:

i)

des Höchstkreditbetrags, der einem potenziellen Projektträger angeboten wird,

ii)

der Höchstlaufzeit des Kredits, der einem potenziellen Projektträger angeboten wird.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister informieren die Anleger, wenn eine Änderung der Methode zur Ermittlung der Kreditbewertungspunkte zu wesentlichen Änderungen der Ergebnisse dieser Methode führt.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i legen Schwarmfinanzierungsdienstleister den Anlegern ausreichende Informationen über die Verlässlichkeit dieser Informationen offen, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Informationen auf ungeprüften Abschlüssen beruhen.

Artikel 3

Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Preise von Schwarmfinanzierungsangeboten aufzunehmen sind

(1)   In der Beschreibung der Methode zur Berechnung des Preises für Schwarmfinanzierungsangebote ist zu erläutern, wie alle folgenden Elemente des Kredits in der Preisstrategie berücksichtigt werden:

a)

der Nominalbetrag des Kredits,

b)

die Laufzeit des Kredits,

c)

der Zeitplan für die Rückzahlungsraten,

d)

die Ergebnisse der Punktbewertungsmodelle.

(2)   In der Beschreibung der in Absatz 1 genannten Methode ist anzugeben, wie alle folgenden Elemente bei der Kreditausreichung berücksichtigt werden:

a)

der verwendete risikofreie Zinssatz,

b)

die gemäß Artikel 19 zugewiesene Risikokategorie des Projektträgers,

c)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Garantien,

d)

alle Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Gebühren, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die im Zusammenhang mit dem Kredit erbrachten Dienstleistungen erhebt,

e)

gegebenenfalls jedes andere mit dem Kredit verbundene Risiko.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Elementen ist in der Beschreibung der in Absatz 1 genannten Methode auch anzugeben, wie alle folgenden Elemente nach dem Zeitpunkt der Kreditausreichung berücksichtigt werden:

a)

Gebühren für die Verwaltung und Überwachung von Krediten,

b)

Gebühren im Zusammenhang mit der Neubewertung von Sicherheiten,

c)

Gebühren für Änderungen der Kreditvertragsbedingungen oder der Kreditumstrukturierungsbedingungen, einschließlich Änderungen nach einem Zahlungsverzug des Projektträgers,

d)

Gebühren für den Verkauf des Kredits durch den Anleger,

e)

Gebühren für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits,

f)

Gebühren für Notfallfonds im Sinne von Artikel 6 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2020/1503.

KAPITEL II

BEWERTUNG DES KREDITRISIKOS UND KREDITBEWERTUNG

Artikel 4

Ansätze und Informationen für die Bewertung des Kreditrisikos und Kreditbewertung

Für die Zwecke dieses Kapitels müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

Methoden und Ansätze für die Bewertung des Kreditrisikos und die Kreditbewertung anwenden, die dem Umfang, der Art und der Laufzeit des Kredits sowie den Merkmalen des Projektträgers und des Schwarmfinanzierungsprojekts angemessen sind,

b)

genaue, zuverlässige und aktuelle Informationen und Daten verwenden.

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen an Kreditrisikobewertungen von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern

(1)   Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern bewerten Schwarmfinanzierungsdienstleister die aktuelle und künftige Fähigkeit des Projektträgers, die im Kreditvertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister dokumentieren die Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Bewertung sorgfältig und bewahren diese Dokumentation mindestens fünf Jahre lang nach Rückzahlung der letzten Kreditrate auf.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 werden personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht länger als fünf Jahre nach Rückzahlung der letzten Kreditrate aufbewahrt.

Artikel 6

Informationen, die bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern zu berücksichtigen sind

Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen:

a)

die Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts,

b)

den Zweck des Kredits,

c)

die Eigentumsstruktur des Projektträgers,

d)

den Geschäftsplan, der dem Schwarmfinanzierungsprojekt zugrunde liegt,

e)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Garantien.

Artikel 7

Faktoren, die bei der Bewertung der finanziellen Situation des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts zu berücksichtigen sind

(1)   Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren in Bezug auf die finanzielle Situation des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts:

a)

die mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt in den letzten zwei Jahren erwirtschafteten Erträge und Cashflows,

b)

die in verschiedenen Szenarien erwarteten Erträge und Cashflows des Schwarmfinanzierungsprojekts,

c)

die aktuelle und prognostizierte finanzielle Situation des Projektträgers, einschließlich etwaiger anderer bestehender Kredite und Verbindlichkeiten,

d)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder sonstigen Garantien.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Bewertung anderer Kredite und Verbindlichkeiten, für die der Projektträger zum Zeitpunkt des Kreditantrags möglicherweise haftet, die folgenden Faktoren:

a)

die Höhe dieser anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

b)

die Währung, in der diese anderen Kredite oder Verbindlichkeiten ausgegeben wurden,

c)

die Fälligkeit dieser anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

d)

den Tilgungsplan für diese anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

e)

den Zinssatz oder jede andere in den Verträgen über diese sonstigen Kredite oder Verbindlichkeiten vorgesehene Vergütung.

(3)   Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister im Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Regelungen einschlägige finanzielle, vermögensklassenspezifische oder produktartspezifische Kennzahlen für die letzten drei Finanzjahre, sofern verfügbar. Diese Kennzahlen werden gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder gemäß den lokalen allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung (GAAP) im Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Grundsätzen berechnet.

(4)   Zu den relevanten Finanzkennzahlen können unter anderem die im Anhang aufgeführten Kennzahlen gehören.

(5)   Bei der Verwendung von Finanzprognosen zur Bewertung des Kreditrisikos stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass diese Prognosen auf soliden und vorsichtigen Annahmen beruhen und mit historischen Daten und vernünftigen Markterwartungen übereinstimmen.

Artikel 8

Informationen, die bei der Bewertung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern zu berücksichtigen sind

Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie für das Schwarmfinanzierungsprojekt die folgenden Informationen:

a)

die Kenntnisse des Projektträgers über den Wirtschaftszweig, in dem das Schwarmfinanzierungsprojekt durchgeführt werden soll, und seine Erfahrung mit ähnlichen Projekten,

b)

die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit des Geschäftsplans im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt,

c)

eine Analyse der Stärken und Schwächen des Schwarmfinanzierungsprojekts,

d)

das Ausmaß des Wettbewerbs in dem Wirtschaftszweig, in dem das Schwarmfinanzierungsprojekt durchgeführt werden soll,

e)

die Art der Kunden und ihren geografischen Standort.

Artikel 9

Informationen über Kreditbesicherungsvereinbarungen

(1)   Wird ein einem Projektträger gewährter Kredit durch Besicherungsvereinbarungen besichert, ergreifen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle angemessenen Maßnahmen, um Informationen über Folgendes einzuholen:

a)

die Richtigkeit der Bewertung der Sicherheiten und Garantien,

b)

die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten und Garantien.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überwachen regelmäßig den Wert der Sicherheiten und Garantien und ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sich der Wert der Sicherheiten wesentlich verringert.

Artikel 10

Informationen über eine Besicherung mit Sicherheitsleistung

(1)   Wenn der Kredit durch Sicherheiten garantiert ist, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass bei der Bewertung der Sicherheiten alle folgenden Informationen berücksichtigt werden:

a)

Informationen über die Laufzeit der Sicherheiten,

b)

bei Finanzsicherheiten der letzte verfügbare Preis für die Sicherheit und der Durchschnittspreis der letzten zwölf Monate auf einem liquiden Markt, an dem sie gehandelt werden,

c)

bei Sachsicherheiten der letzte verfügbare Marktwert,

d)

Informationen über das Bestehen eines Marktes, auf dem die Sicherheiten ohne Weiteres verwertet werden können,

e)

eine Kennzahl für die Volatilität des Sicherheitenwerts.

(2)   Gibt es keinen Markt, auf dem ein objektiver Preis oder Marktwert für die Sicherheit ermittelt werden kann, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen:

a)

die Annahmen, die bei der Bewertung der Sicherheiten zugrunde gelegt wurden,

b)

die Häufigkeit, mit der dieser Wert problemlos ermittelt werden kann, unter anderem durch eine fachmännische Beurteilung oder Bewertung.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Regelungen und Verfahren ein, um den Wert der Sicherheiten zu überwachen.

Artikel 11

Informationen über eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Wird der Kredit durch eine Garantie abgesichert, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass bei der Bewertung der Garantie alle folgenden Informationen berücksichtigt werden:

a)

die Identität des Garantiegebers,

b)

die Art der Garantie,

c)

die Durchsetzbarkeit der Garantie,

d)

das durch die Garantie gewährte Schutzniveau,

e)

der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Garantiegeber im Falle des Zahlungsverzugs des Projektträgers oder der Nichtzahlung durch den Projektträger verpflichtet hat.

Artikel 12

Informationen über Abschlüsse

Liegen für die letzten beiden Finanzjahre keine geprüften Abschlüsse vor, stützen sich Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 bei der Bewertung der finanziellen Situation des Projektträgers auf Unterlagen, die von einem Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer anderen zertifizierten Person, die einem professionellen Qualitätssicherungssystem unterliegt, erstellt wurden.

Artikel 13

Bei der Kreditbewertung zu berücksichtigende Informationen

(1)   Bei der Bewertung eines Kredits gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

eine Bewertung der den Projektträgern gewährten Kredite unter Berücksichtigung ausreichender und aktueller Informationen vornehmen,

b)

die Bewertung in den drei Monaten vor der Gewährung des Kredits durchführen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister zum Zeitpunkt der Kreditausreichung alle folgenden Faktoren:

a)

die Laufzeit des Kredits,

b)

die Häufigkeit der Ratenzahlungen und die erwarteten künftigen Cashflows,

c)

ob im Kreditvertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung vorgesehen ist,

d)

einen risikofreien Zinssatz zur Abzinsung der im Rahmen des Kredits geleisteten Zahlungen,

e)

den im Kreditvertrag festgelegten Zinssatz,

f)

die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls des Projektträgers gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 (5) der Kommission,

g)

den Wert etwaiger Sicherheiten, die der Projektträger im Rahmen des Kreditvertrags eingesetzt hat,

h)

etwaige Garantien und das durch diese Garantien gewährte Schutzniveau.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister nach dem Zeitpunkt der Kreditausreichung zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Faktoren auch alle folgenden Faktoren:

a)

die Restlaufzeit des Kredits,

b)

die Erwartung künftiger Verluste.

(4)   Wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2020/1503 die Bewertung eines Kredits nach Zahlungsverzug vornehmen, führen sie die Bewertung von Sicherheiten und Garantien auf konservative Weise durch und berücksichtigen andere Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug.

KAPITEL III

FAIRE UND ANGEMESSENE PREISFESTSETZUNG FÜR KREDITE

Artikel 14

Faktoren zur Gewährleistung einer fairen und angemessenen Preisfestsetzung für Kredite

(1)   Bei der Festsetzung des Preises für einen von ihnen vermittelten Kredit berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:

a)

das Risikoprofil des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts, wie in den in Artikel 19 genannten Risikokategorien festgelegt,

b)

den Nettogegenwartswert des Kredits,

c)

die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Kreditausreichung und während der Laufzeit des Kredits,

d)

die Geschäftsstrategie.

(2)   Bei der Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nettogegenwartwerts berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:

a)

den Nominalbetrag des Kredits,

b)

die Laufzeit des Kredits,

c)

die Häufigkeit der Ratenzahlungen für den Kredit,

d)

einen angemessenen Zinssatz zur Abzinsung künftiger Rückzahlungen.

KAPITEL IV

REGELUNGEN UND VERFAHREN ZUR GEWÄHRLEISTUNG AUSREICHENDER INFORMATIONEN FÜR DIE KUNDEN UND ZUR ERMÖGLICHUNG VON KREDITRISIKOBEWERTUNGEN, DER KREDITBEWERTUNG UND DER PREISFESTSETZUNG FÜR KREDITE

Artikel 15

Governance-Regelungen in Bezug auf die Informationen für Kunden

(1)   Für die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen für Kunden verfügen Schwarmfinanzierungsdienstleister über einen angemessenen Governance-Rahmen und eine schriftliche Beschreibung desselben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher,

a)

dass alle den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und aktuell sind,

b)

dass die internen Governance-Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Offenlegung von Informationen für Kunden der Größe und Komplexität des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sind.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle quantitativen Angaben für Kunden durch eine qualitative Beschreibung und andere Zusatzinformationen ergänzt werden, die für die Kunden zum vollständigen Verständnis der quantitativen Angaben erforderlich sein können.

Artikel 16

Regelungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden

(1)   Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Regelungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden stellen sicher, dass alle Informationen für Kunden leicht lesbar und so formuliert sind, dass sie insbesondere für potenzielle nicht kundige Anleger verständlich sind.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Regelungen zur Bereitstellung ausreichender Informationen für die Kunden alle folgenden Elemente enthalten:

a)

die Häufigkeit der Aktualisierung der den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen,

b)

die Rollen oder Funktionen, die für die Aufbereitung der Informationen für die Kunden verantwortlich sind,

c)

die Behandlung von Informationen, die sich auf die Preisfestsetzung für einen Kredit auswirken können (preissensible Informationen),

d)

das Verfahren zur Validierung von Informationen für Kunden.

(3)   Das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters genehmigt die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden, wobei diese Regelungen schriftlich niedergelegt, regelmäßig aktualisiert und gut dokumentiert werden müssen.

Artikel 17

Festlegung eines Rahmens für das Risikomanagement

(1)   Der in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Rahmen für das Risikomanagement

a)

muss in die allgemeine Organisations- und Entscheidungsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters integriert sein,

b)

muss der Komplexität des Geschäftsmodells des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sein.

(2)   Innerhalb ihres Rahmens für das Risikomanagement legen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rollen oder Funktionen fest, die für die Kreditrisikobewertung und -überwachung, das Genehmigungsverfahren für Schwarmfinanzierungsprojekte, die den Anlegern vorgeschlagen werden, und die Kreditbewertung zuständig sind.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen transparente Berichtsrahmen fest. Mit diesen Berichtsrahmen wird sichergestellt, dass das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie die Rollen und Funktionen angemessene Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, das Kreditrisiko zu messen, zu bewerten und zu überwachen. Der Berichtsrahmen muss hinreichend detailliert und dokumentiert sein.

(4)   Das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters überwacht die Umsetzung der Governance-Regelungen und organisatorischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Rahmen für das Risikomanagement, einschließlich der Festlegung, Aktualisierung und Veröffentlichung der entsprechenden Regelungen und Verfahren.

Artikel 18

Rollen und Funktionen innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement

(1)   Die Rollen und Funktionen, die innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement festgelegt werden, sind für Folgendes verantwortlich:

a)

Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern für Scoring-Zwecke gemäß Kapitel III,

b)

Einstufung der Kredite in die entsprechenden Risikokategorien,

c)

Entwicklung geeigneter Verfahren für die Überwachung des Kreditrisikos und die Berichterstattung,

d)

Festlegung geeigneter Verfahren für den Fall, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder in Verzug gerät, wie in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 festgelegt.

(2)   Erfüllen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 Aufgaben im Rahmen der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios, führen sie ein detailliertes und dokumentiertes Verfahren für die Aufteilung der Anlegermittel auf die Schwarmfinanzierungsprojekte ein.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Preise für Schwarmfinanzierungsangebote vorschlagen, legen einen angemessenen Rahmen für die Preisfestsetzung fest, der durch eine angemessene Dokumentation und die für Entscheidungen über die Preisfestsetzung zuständigen Governance-Strukturen ergänzt wird.

Artikel 19

Risikokategorien

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass bei der Einstufung von Krediten in Risikokategorien gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes berücksichtigt wird:

a)

das Risikoniveau der jeweiligen Schwarmfinanzierungsprojekte, das anhand der Ausgabewerte der internen Modelle für die Kreditpunktebewertung gemäß Kapitel I ermittelt wird,

b)

spezifische mit einem Kredit zusammenhängende Faktoren, insbesondere der Zinssatz, die Laufzeit des Kredits und die Häufigkeit der Ratenzahlungen.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass

a)

der Rahmen für das Risikomanagement angemessene Verfahren für die Überprüfung der Einstufung von Krediten in Kategorien sowie für die Neueinstufung in eine neue Risikokategorie enthält, wenn sich die jeweilige Kreditpunktebewertung oder andere Faktoren im Zusammenhang mit dem Kredit ändern,

b)

jeder Risikokategorie eine Ausfallwahrscheinlichkeit zugewiesen ist.

Artikel 20

Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement eindeutige und gut dokumentierte Verfahren für die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten fest, die den Anlegern vorgeschlagen werden sollen.

(2)   Mit den gemäß Absatz 1 festgelegten Verfahren werden die Verantwortlichkeiten der jeweiligen Rollen und Funktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bestimmt.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Mitarbeiter, die den Anlegern vorzuschlagende Projekte genehmigen können, angemessen geschult sind und über einschlägige Fachkenntnisse und Berufserfahrungen in Bezug auf die ihnen übertragenen spezifischen Befugnisse verfügen.

Artikel 21

Verwendung von automatisierten Modellen

(1)   Werden automatisierte Modelle für die Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern und für die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die Anlegern vorgeschlagen werden sollen, verwendet, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass

a)

die betreffenden Rollen und Funktionen über gute Kenntnisse der Methodik dieser Modelle, ihrer Eingabedaten sowie ihrer Annahmen und Grenzen verfügen,

b)

das Leitungsorgan über ausreichende Kenntnisse über die Verwendung technologiegestützter Innovationen im Zusammenhang mit Finanzprodukten verfügt,

c)

die automatisierten Modelle für ihren Verwendungszweck geeignet sind und ihre Verwendung der Größe und Komplexität der Tätigkeit des Projektträgers, des Schwarmfinanzierungsprojekts und des Kreditbetrags angemessen ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Entwicklung und Verwendung solcher automatisierten Modelle Regelungen und Verfahren an und legen geeignete Governance-Regelungen fest.

(3)   Mit den in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren

a)

wird die Qualität der Daten, die als Eingabewerte für die automatisierten Modelle verwendet werden, gewährleistet,

b)

wird eine regelmäßige Bewertung der Qualität der Ausgabewerte der automatisierten Modelle gewährleistet,

c)

werden Kriterien festgelegt, anhand derer entschieden wird, in welchen Fällen die Ergebnisse dieser automatisierten Modelle unberücksichtigt bleiben können.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister führen bei der Verwendung automatisierter Modelle eine angemessene Dokumentation über die Methodik, die in das Modell einfließenden Daten und die Kriterien, die für die Bewertung des Kreditrisikos, die Überwachung des Kreditrisikos und die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die den Anlegern vorgeschlagen werden, zugrunde gelegt werden.

Artikel 22

Regelungen für die Bewertung des Kreditrisikos

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen innerhalb ihres Rahmens für das Kreditrisikomanagement angemessene Regelungen und Verfahren bezüglich des Kreditrisikos zur Festlegung der Kriterien für die Kreditrisikobewertung und -überwachung fest.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister wenden Regelungen und Verfahren für das Kreditrisikomanagement an, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

das Verfahren zur Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die Anlegern vorgeschlagen werden sollen,

b)

das Verfahren zur Einstufung von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern in Risikokategorien gemäß Artikel 19,

c)

die Informationen und Faktoren, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern gemäß Kapitel II herangezogen werden,

d)

die Kriterien für die Annahme und Anwendung von Maßnahmen zur Kreditrisikominderung,

e)

die Bedingungen für den Einsatz einer automatisierten Entscheidungsfindung bei der Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten, die den Anlegern vorgeschlagen werden sollen,

f)

die Umstände, unter denen Abweichungen von Standardverfahren möglich sind,

g)

das Verfahren zur Überwachung des Kreditrisikos nach dem Zeitpunkt der Kreditausreichung,

h)

die Verfahren für den Umgang mit Projektträgern, die mit der Rückzahlung ihrer Kredite in Verzug sind.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Verfahren bezüglich des Kreditrisikos

a)

müssen der Größe und Komplexität der auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte angemessen sein,

b)

müssen die Rollen und/oder Funktionen, die für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben verantwortlich sind, eindeutig festlegen,

c)

müssen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(4)   In den in Absatz 1 genannten Regelungen und Verfahren bezüglich des Kreditrisikos ist festgelegt, ob und wie Schwarmfinanzierungsdienstleister Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten einbeziehen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 33).


ANHANG

Relevante Finanzindikatoren, die bei der Bewertung der finanziellen Situation gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu berücksichtigen sind

I)   

Rentabilitätsindikatoren:

a)

Jahresergebnis

b)

Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA)

c)

Eigenkapitalrendite (Return on Equity, RoE) — RoE = (EBIT-Steuern-Zinsaufwand)/(durchschnittliches Eigenkapital)

d)

Gesamtkapitalrendite (Return on Assets, RoA) — RoA = (EBIT-Steuern)/(Durchschnitt der Gesamtaktiva)

e)

Nettogewinnmarge (Net Profit Margin, NPM) — NPM = (EBIT-Steuern)/(Durchschnitt der Gesamtaktiva)

f)

Verhältnis von Umsatz zu Gesamtaktiva (Sales to Total Assets, STA) — STA = Umsatz/(Durchschnitt der Gesamtaktiva)

II)   

Indikatoren für Fremdkapitalanteil und Verschuldung:

a)

Verschuldungsgrad (Debt to Equity Ratio, DER) — DER = (Schulden+Wert der Leasingverhältnisse)/Eigenkapital

b)

Fremdkapitalquote (Debt Ratio, DR) — DR = (Gesamtschulden)/(Gesamtaktiva)

c)

Fremdkapitalrendite (Debt Yield, DY) — DY = EBITDA/Kreditbetrag

d)

Verhältnis von Kreditbetrag zu Baukosten (Loan to Cost, LC) — LC = (Kreditbetrag)/(Baukosten)

e)

Beleihungsauslauf (Loan to Value, LV) — LV = (Kreditbetrag)/(Wert der Immobilie)

III)   

Liquiditätskennzahlen:

a)

Zinsdeckungsgrad (Interest Coverage Ratio, ICR) — ICR = EBIT/Zinsaufwand

b)

Schuldendeckungsquote (Debt Service Coverage Ratio, DSCR) — DSCR = EBITDA/(Nominalbetrag+Zinsbetrag)

c)

Verhältnis von Cashflow zu Schulden (Cash Flow to Debt, CFD) — CFD = (Cashflow)/Schulden

d)

Liquiditätsgrad (Cash Ratio, CR) — CR = (Zahlungsmittel+Wertpapiere des Umlaufvermögens)/(Kurzfristige Verbindlichkeiten)

e)

Verhältnis von Nettoumlaufvermögen zu Gesamtaktiva (Net Working Capital to Total Assets, NWCTA) — NWCTA = (Umlaufvermögen (Zahlungsmittel, kurzfristige Wertpapiere, Forderungen, Vorräte, sonstiges Umlaufvermögen))/Aktiva

IV)   

Kapitalkennzahlen:

a)

Kapitalisierungssatz (Capitalisation Rate, CR) — CR = (Nettobetriebsergebnis)/Kapital

b)

Rendite (Profit Yield, PY) — PY = (Nettogewinn)/Kapital


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/358/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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