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Document 32024R0345
Commission Regulation (EU) 2024/345 of 22 January 2024 amending Annexes II, III and V to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for desmedipham, etridiazole, flurtamone, profoxydim, difenacoum and potassium permanganate in or on certain products
Verordnung (EU) 2024/345 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Verordnung (EU) 2024/345 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
C/2024/268
ABl. L, 2024/345, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/345/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/345 |
23.1.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/345 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2024
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Wirkstoffe Desmedipham, Flurtamon und Profoxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für den Wirkstoff Etridiazol sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für die Wirkstoffe Difenacoum und Kaliumpermanganat sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
(2) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham lief am 1. Juli 2019 aus und wurde nicht erneuert (2). Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Desmedipham auf allen Erzeugnissen werden auf die Bestimmungsgrenze festgelegt. Durch technischen Fortschritt sind nun niedrigere Bestimmungsgrenzen erreichbar. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Desmedipham auf die aktuellen produktspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gesenkt und gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nach deren Anhang V verschoben werden. Wenn außerdem alle RHG auf die produktspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt sind, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Daher sollten alle Fußnoten mit Anfragen nach bestätigenden Daten gelöscht werden. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Etridiazol lief am 31. Mai 2021 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Etridiazol auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden. |
(4) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon lief am 27. Dezember 2018 aus und wurde nicht erneuert (3). Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Flurtamon auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Flurtamon festgelegten RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verschoben werden. |
(5) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Profoxydim lief am 31. Juli 2021 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Profoxydim auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Profoxydim festgelegten RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verschoben werden. |
(6) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Difenacoum lief am 30. Dezember 2019 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die RHG für Difenacoum auf allen Erzeugnissen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegt werden. |
(7) |
Der Wirkstoff Kaliumpermanganat wird nicht genehmigt (4). Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die RHG für Kaliumpermanganat auf allen Erzeugnissen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
(9) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(10) |
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
(12) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können. |
(13) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 12. August 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. August 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1100 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 17).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1917 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 27).
(4) 2008/768/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 12).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die Spalten für Desmedipham, Flurtamon und Profoxydim gestrichen. |
2. |
In Anhang III wird die Spalte für Etridiazol gestrichen. |
3. |
In Anhang V werden folgende Spalten für Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat eingefügt: „ANHANG V Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/345/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)