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Document 32024R0341
Commission Regulation (EU) 2024/341 of 22 January 2024 amending Annexes II and V to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for diethofencarb, fenoxycarb, flutriafol and pencycuron in or on certain products
Verordnung (EU) 2024/341 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Verordnung (EU) 2024/341 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
C/2024/280
ABl. L, 2024/341, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/341/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/341 |
23.1.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/341 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2024
zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Diethofencarb lief am 31. Mai 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. |
(3) |
Der RHG für Diethofencarb in und auf Bananen entspricht einer Einfuhrtoleranz und ist für die Verbraucher sicher (2). Daher sollte dieser RHG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang II der genannten Verordnung beibehalten werden. |
(4) |
Für Diethofencarb in und auf Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Diethofencarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Birnen und Keltertrauben sowie zur Lagerstabilität bei Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollten. |
(5) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenoxycarb lief am 31. Mai 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. |
(6) |
Für Fenoxycarb in und auf Pekannüssen, Walnüssen, Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Pfirsichen, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Fenoxycarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffende Fußnote, in der auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Tafeloliven hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollte. |
(7) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Flutriafol lief am 31. Mai 2021 aus. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/726 der Kommission (3) war zwar ein Antrag auf Erneuerung dieser Genehmigung gestellt worden, dieser wurde jedoch vom Antragsteller nicht mehr unterstützt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. |
(8) |
Die RHG für Flutriafol in und auf Tafeltrauben, Bananen, Tomaten, Paprika, Kopfsalaten, Erdnüssen, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Sorghum, Weizen und Kaffeebohnen basieren auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und sind für die Verbraucher sicher (4) (5). Diese RHG sollten daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. |
(9) |
Der RHG für Flutriafol in und auf Zuckerrübenwurzeln basiert auf einer nicht mehr zugelassenen Verwendung dieses Stoffs in der Union. Der für dieses Erzeugnis vorhandene niedrigere CXL ist jedoch ebenfalls für die Verbraucher sicher5. Daher sollte dieser RHG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang II der genannten Verordnung auf den betreffenden CXL gesenkt werden. |
(10) |
Die RHG für Flutriafol in und auf Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Kirschen (süß), Pfirsichen, Pflaumen, Keltertrauben, Erdbeeren, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale sowie Hopfen basieren auf Einfuhrtoleranzen und sind für die Verbraucher sicher4 (6) (7) (8) (9). Daher sollten diese RHG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. |
(11) |
Für Flutriafol in und auf Roten Rüben, Senfkörnern, Leindottersamen, Reis und Roggen basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Flutriafol festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(12) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Pencycuron lief am 31. Mai 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Pencycuron wurden widerrufen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten deshalb in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(13) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
(14) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(17) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die durch die Änderung der betreffenden RHG entstehenden Anforderungen vorbereiten können. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 12. August 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. August 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the setting of import tolerance for diethofencarb in bananas“. EFSA Journal 2016;14(9):4576.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/726 der Kommission vom 4. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Adoxophyes orana granulovirus und Flutriafol (ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 20).
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flutriafol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014;12(5):3687.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Scientific support for preparing an EU position in the 48th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“. EFSA Journal 2016;14(8):4571.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in strawberries“. EFSA Journal 2016;14(3):4427.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in cucurbits with edible peel“. EFSA Journal 2016;14(9):4577.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and setting of an import tolerance for flutriafol in cucurbits (inedible peel)“. EFSA Journal 2020;18(12):6315.
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), „Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in hops“. EFSA Journal 2017;15(7):4875.
ANHANG
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang V werden folgende Spalten für Fenoxycarb und Pencycuron angefügt: ANHANG V-1 RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN UND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE (MG/KG)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/341/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)