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Document 32024R0286

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/286 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/95

    ABl. L, 2024/286, 17.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/286/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/286/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/286

    17.1.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/286 DER KOMMISSION

    vom 16. Januar 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

    (3)

    Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2023 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

    (4)

    Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die in Anhang II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind und eines der unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Lebensmittel enthalten, werden seit Oktober 2019 wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 1 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten geändert und Anhang II Nummer 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte gestrichen werden.

    (5)

    In Bezug auf Sendungen von Helmbohnen (Lablab purpureus) aus Bangladesch deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Bangladesch vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (6)

    In das TARIC-System wurden neue TARIC-Unterpositionen zu KN-Codes eingeführt, um Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) voneinander abzugrenzen. Daher sollte die TARIC-Unterposition zum KN-Code ex 0810 90 20 im Eintrag zu Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) mit Ursprung in Kolumbien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

    (7)

    In Bezug auf Sendungen von Weinblättern aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (8)

    Minze (Mentha) aus Israel (4) wird seit Januar 2023 wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (9)

    In Bezug auf Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

    (10)

    Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen bei 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Kontrollen sollte somit auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden.

    (11)

    Pflanzliche Stoffe enthaltende Nahrungsergänzungsmittel aus Südkorea werden seit Dezember 2021 wegen des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (12)

    Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, mit Ursprung in Südkorea werden seit Dezember 2021 wegen des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen bei 20 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Kontrollen sollte somit auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden.

    (13)

    In Bezug auf Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Sri Lanka deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Sri Lanka vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (14)

    In Bezug auf Sendungen von Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata) aus Madagaskar wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

    (15)

    In Bezug auf Sendungen von Reis aus Pakistan wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 10 % erhöht werden.

    (16)

    In Bezug auf Sendungen von Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora liguralis und Passiflora edulis) aus Thailand deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Thailand vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (17)

    In Bezug auf Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pyrrolizidinalkaloide festgestellt. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

    (18)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda werden seit Dezember 2021 wegen des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (19)

    In Bezug auf Sendungen von Durianfrüchten (Durio zibethinus) aus dem Vietnam deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus dem Vietnam vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (20)

    In Bezug auf Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

    (21)

    In Bezug auf Sendungen von Sesamsamen aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

    (22)

    Sesamsamen aus Indien wird seit Oktober 2020 wegen des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei seinem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegt besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen bei 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, und die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Kontrollen sollte somit auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden.

    (23)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (24)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:“;

    b)

    Ziffer ii wird gestrichen.

    2.

    Artikel 8 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

    3.

    Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Januar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

    (4)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


    ANHANG

    „ANHANG I

    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

    Zeile

    Ursprungsland

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (1)

    TARIC-Unterposition

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Aserbaidschan (AZ)

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

     

     

     

     

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39

    70

     

     

     

     

    ex 0813 50 91

    70

     

     

     

     

     

    ex 0813 50 99

    70

     

     

     

     

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10

    70

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    40

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    05; 06

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 50

    33

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 97

    23

     

     

     

     

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 92

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 95

    20

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 12

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 14

    15

    Aflatoxine

    20

     

    ex 2008 97 16

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 18

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 32

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 34

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 36

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 38

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 51

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 59

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 72

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 74

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 76

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 78

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 92

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 93

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 94

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 96

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 97

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 98

    15

     

     

     

     

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Haselnussöl

    ex 1515 90 99

    20

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

     

     

    2

    Bangladesch (BD)

    Helmbohnen (Lablab purpureus)

    (Lebensmittel)

    ex 0708 90 00

    30

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    3

    Brasilien (BR)

    Paranüsse in der Schale

    0801 21 00

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 0813 50 31

    20

     

     

     

     

    ex 0813 50 39

    20

    Aflatoxine

    50

     

     

    ex 0813 50 91

    20

     

     

     

     

    ex 0813 50 99

    20

     

     

     

     

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

    2008 11 96

     

     

    2008 11 98

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    4

    Côte d’Ivoire (CI)

    Palmöl

    1511 10 90

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

    1511 90 11

     

    Sudanfarbstoffe  (14)

    20

     

    ex 1511 90 19

    90

     

     

    1511 90 99

     

     

     

    5

    China (CN)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91

     

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

     

    2008 11 98

     

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Aflatoxine

    10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

     

     

    Gemüsepaprika (Capsicum

    annuum)

    (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

    ex 0904 22 00

    11

    Salmonellen  (4)

    10

     

     

    Tee, auch aromatisiert

    (Lebensmittel)

    0902

     

    Pestizidrückstände  (3)  (5)

    20

    6

    Kolumbien (CO)

    Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

    (Lebensmittel)

    ex 0810 90 20

    ex 0810 90 20

    40

    50

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    7

    Dominikanische Republik (DO)

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

     

    Pestizidrückstände  (3)  (17)

    50

    0710 80 51

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    ex 0710 80 59

    20

    8

    Ägypten (EG)

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

    0710 80 51

     

    Pestizidrückstände  (3)  (6)

    30

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    ex 0710 80 59

    20

     

     

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

     

    Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 75

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    Weinblätter

    (Lebensmittel)

    ex 2008 99 99

    ex 2008 99 99

    11

    19

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    9

    Georgien (GE)

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

     

     

     

     

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39

    70

     

     

     

     

    ex 0813 50 91

    70

     

     

     

     

     

    ex 0813 50 99

    70

     

     

     

     

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10

    70

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    40

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    05; 06

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 50

    33

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 97

    23

     

     

     

     

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 92

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 95

    20

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    30

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 12

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 14

    15

    Aflatoxine

    30

     

     

     

    ex 2008 97 16

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 18

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 32

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 34

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 36

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 38

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 51

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 59

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 72

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 74

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 76

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 78

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 92

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 93

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 94

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 96

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 97

    15

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 98

    15

     

     

     

     

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Haselnussöl

    ex 1515 90 99

    20

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

     

     

    10

    Gambia (GM)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

     

    2008 11 98

     

     

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

    Aflatoxine

    50

     

    ex 2008 19 92

    40

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    11

    Israel (IL)  (16)

    Basilikum (Ocimum basilicum)

    (Lebensmittel)

    ex 1211 90 86

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    12

    Indien (IN)

    Betelblätter (Piper betle L.)

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00  (11)

    10

    Salmonellen  (4)

    30

     

     

    Okra

    ex 0709 99 90

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (7)  (8)

    20

     

     

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0710 80 95

    30

     

     

    Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) (‚Drumsticks‘)

    ex 0709 99 90

    10

    Pestizidrückstände  (3)

    20

     

     

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0710 80 95

    75

     

     

    Reis

    (Lebensmittel)

    1006

     

    Aflatoxine und

    Ochratoxin A

    5

     

     

     

     

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

     

     

     

     

     

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

    ex 0708 20 00

    10

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

     

    ex 0710 22 00

    10

     

     

     

     

     

     

     

     

    Guaven (Psidium guajava)

    (Lebensmittel)

    ex 0804 50 00

    30

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

     

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00

    0908 12 00

     

    Aflatoxine

    30

     

     

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum

    (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet,

    gemahlen oder sonst zerkleinert)

    0904 21 10

     

    Aflatoxine

    10

     

     

    ex 0904 22 00

    11; 19

     

     

    ex 0904 21 90

    20

     

     

    ex 2005 99 10

    10; 90

     

     

    ex 2005 99 80

    94

     

     

    Johannisbrot (Carob)

    1212 92 00

     

    Pestizidrückstände  (13)

    20

     

     

    Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    1212 99 41

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 10

     

     

    Guarkernmehl

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 90

     

    Pestizidrückstände  (13)

    20

    Pentachlorphenol und Dioxine

    30

    Kreuzkümmelfrüchte

    0909 31 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

    (Lebensmittel)

    0909 32 00

    13

    Kenia (KE)

    Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    0708 20

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    14

    Südkorea (KR)

    Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

    (Lebensmittel)

    ex 1902 30 10

    30

    Pestizidrückstände  (13)

    10

    15

    Sri Lanka (LK)

    Gotu Kola (Centella asiatica)

    (Lebensmittel)

    ex 1211 90 86

    60

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

    (Lebensmittel)

    ex 0709 99 90

    35

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes

    Gemüse)

    ex 0708 20 00

    ex 0710 22 00

    10

    10

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    16

    Madagaskar (MG)

    Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

    (Lebensmittel)

    0713 35 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    17

    Mexiko (MX)

    Grüne Papaya (Carica papaya)

    (Lebensmittel — frisch und gekühlt)

    0807 20 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    18

    Malaysia (MY)

    Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

    (Lebensmittel — frisch)

    ex 0810 90 20

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    19

    Pakistan (PK)

    Gewürzmischungen

    (Lebensmittel)

    0910 91 10

    0910 91 90

     

    Aflatoxine

    50

     

     

    Reis

    (Lebensmittel)

    1006

     

    Aflatoxine und

    Ochratoxin A

    10

     

     

     

     

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

     

     

     

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

     

     

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Ruanda (RW)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    21

    Sudan (SD)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

     

     

    2008 11 98

     

    Aflatoxine

    50

     

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 92

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ( Lebensmittel und Futtermittel )

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    22

    Syrien (SY)

    Tahini und Halva aus Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    ex 1704 90 99

    ex 1806 20 95

    ex 1806 90 50

    ex 1806 90 60

    ex 2008 19 19

    ex 2008 19 99

    12; 92

    13; 93

    10

    11; 91

    40

    40

    Salmonellen  (2)

    20

    23

    Thailand (TH)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (8)

    30

    ex 0710 80 59

    20

    Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

    (Lebensmittel — frisch)

    ex 0810 90 20

    ex 0810 90 20

    40

    50

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    24

    Türkei (TR)

    Zitronen (Citrus limon, Citrus

    limonum)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

    0805 50 10

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

     

    Grapefruits

    (Lebensmittel)

    0805 40 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

     

     

    Granatäpfel

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 75

    30

    Pestizidrückstände  (3)  (9)

    30

     

     

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

    0710 80 51

     

    Pestizidrückstände  (3)  (10)

    20

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    ex 0710 80 59

    20

    20

     

     

    Kreuzkümmelfrüchte

    0909 31 00

     

    Pyrrolizidinalkaloide

    30

    Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

    (Lebensmittel)

    0909 32 00

     

     

     

    Oregano, getrocknet

    (Lebensmittel)

    ex 1211 90 86

    40

    Pyrrolizidinalkaloide

    20

     

     

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (2)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

     

     

    Johannisbrot (Carob)

    1212 92 00

     

    Pestizidrückstände  (13)

    20

     

     

    Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    1212 99 41

     

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 10

     

    25

    Uganda (UG)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    26

    Vereinigte Staaten (US)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91

    2008 11 96

    2008 11 98

     

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Aflatoxine

    20

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    27

    Vietnam (VN)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (12)

    50

    ex 0710 80 59

    20

    Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

    (Lebensmittel)

    ex 1902 30 10

    30

    Pestizidrückstände  (13)

    20

    Durianfrüchte (Durio zibethinus)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0810 60 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    ANHANG II

    Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt

    1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Zeile

    Ursprungsland

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (18)

    TARIC-Unterposition

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Bangladesch (BD)

    Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00  (25)

    10

    Salmonellen  (22)

    50

    2

    Bolivien (BO)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

     

     

    2008 11 98

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 92

    40

    Aflatoxine

    50

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    3

    Brasilien (BR)

    Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

    (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

    ex 0904 11 00

    10

    Salmonellen  (19)

    50

    4

    China (CN)

    Xanthan

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 3913 90 00

    40

    Pestizidrückstände  (26)

    20

    5

    Dominikanische Republik (DO)

    Auberginen (Solanum

    melongena)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0709 30 00

     

    Pestizidrückstände  (20)

    50

     

     

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0708 20 00

    10

    Pestizidrückstände  (20)  (28)

    30

     

     

    ex 0710 22 00

    10

     

     

     

     

    6

    Ägypten (EG)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

     

     

    2008 11 98

     

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 92

    40

    Aflatoxine

    30

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    ( Lebensmittel und Futtermittel )

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    7

    Äthiopien (ET)

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904

     

    Aflatoxine

    50

     

     

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0910

     

     

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (22)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    8

    Ghana (GH)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

    2008 11 96

     

     

     

    2008 11 98

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

    Aflatoxine

    50

     

     

     

    ex 2008 19 92

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    ( Lebensmittel und Futtermittel )

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

     

     

    Palmöl

    1511 10 90

     

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

    1511 90 11

     

    Sudanfarbstoffe  (27)

    50

     

     

     

    ex 1511 90 19

    90

     

     

     

    1511 90 99

     

     

     

    9

    Indonesien (ID)

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00

    0908 12 00

     

    Aflatoxine

    30

    10

    Indien (IN)

    Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

    ex 1211 90 86

    10

    Pestizidrückstände  (20)  (29)

    50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91

     

     

     

    2008 11 96

    2008 11 98

     

     

    ex 2008 19 12

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 19

    50

    Aflatoxine

    50

     

     

     

    ex 2008 19 92

    40

     

     

     

    ex 2008 19 95

    40

     

     

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

     

     

    ( Lebensmittel und Futtermittel )

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    Pestizidrückstände  (20)  (21)

    30

    ex 0710 80 59

    20

     

     

    Sesamsamen

    ( Lebensmittel )

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (22)

    30

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

     

     

    Sesamsamen

    ( Lebensmittel und Futtermittel )

    1207 40 90

     

    Pestizidrückstände  (26)

    30

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

     

     

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 93

    ex 3824 99 96

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0904

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Vanille

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0905

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Zimt und Zimtblüten

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0906

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0907

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0909

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0910

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    (Lebensmittel)

    2103

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

     

     

    Calciumcarbonat

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2106 90 92

    ex 2106 90 98

    ex 2530 90 70

    2836 50 00

    55

    60

    10

    Pestizidrückstände  (26)

    30

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (30)

    (Lebensmittel)

    ex 1302

    ex 2106

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

    11

    Iran (IR)

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

     

     

     

     

    Pistazien ohne Schale

    0802 52 00

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39

    60

     

     

     

     

    ex 0813 50 91

    60

     

     

     

     

     

    ex 0813 50 99

    60

     

     

     

     

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10

    60

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    30

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    03; 04

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 50

    32

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 97

    22

     

     

     

     

    Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13

    20

    Aflatoxine

    50

     

     

    ex 2008 19 93

    20

     

     

     

     

    ex 2008 97 12

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 14

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 16

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 18

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 32

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 34

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 36

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 38

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 51

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 59

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 72

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 74

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 76

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 78

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 92

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 93

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 94

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 96

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 97

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 98

    19

     

     

     

     

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    ex 1106 30 90

    50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

     

     

    12

    Libanon (LB)

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Rhodamin B  (31)

    50

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Rhodamin B  (31)

    50

    13

    Sri Lanka (LK)

    Paprika der Gattung Capsicum

    (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

    0904 21 10

     

    Aflatoxine

    50

    ex 0904 21 90

    20

    ex 0904 22 00

    11; 19

    ex 2005 99 10

    10; 90

    ex 2005 99 80

    94

    14

    Malaysia (MY)

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 93

    ex 3824 99 96

    15

    Nigeria (NG)

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (22)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    16

    Sudan (SD)

    Sesamsamen

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (22)

    50

     

     

    (Lebensmittel)

    ex 2008 19 19

    40

     

     

     

    ex 2008 19 99

    40

    17

    Türkei (TR)

    Feigen, getrocknet

    0804 20 90

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

    ex 0813 50 99

    50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Paste aus getrockneten Feigen

    ex 2007 10 10

    50

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    20

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    01; 02

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 50

    31

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 97

    21

     

     

     

     

    getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 97 12

    11

     

     

     

     

    ex 2008 97 14

    11

     

     

     

     

    ex 2008 97 16

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 18

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 32

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 34

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 36

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 38

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 51

    11

    Aflatoxine

    30

     

    ex 2008 97 59

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 72

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 74

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 76

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 78

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 92

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 93

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 94

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 96

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 97

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 98

    11

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 28

    10

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 34

    10

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 37

    10

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 40

    10

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 49

    60

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 67

    95

     

     

     

     

     

    ex 2008 99 99

    60

     

     

     

     

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

    ex 1106 30 90

    60

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

     

     

     

     

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

     

     

     

     

    Pistazien ohne Schale

    0802 52 00

     

     

     

     

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39

    60

     

     

     

     

    ex 0813 50 91

    60

     

     

     

     

     

    ex 0813 50 99

    60

     

     

     

     

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10

    60

     

     

     

     

     

    ex 2007 10 99

    30

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 39

    03; 04

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 50

    32

     

     

     

     

     

    ex 2007 99 97

    22

     

     

     

     

    Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13

    20

    Aflatoxine

    50

     

     

    ex 2008 19 93

    20

     

     

     

     

    ex 2008 97 12

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 14

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 16

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 18

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 32

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 34

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 36

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 38

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 51

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 59

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 72

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 74

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 76

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 78

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 92

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 93

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 94

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 96

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 97

    19

     

     

     

     

     

    ex 2008 97 98

    19

     

     

     

     

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    ex 1106 30 90

    50

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

     

     

     

     

    Weinblätter

    (Lebensmittel)

    ex 2008 99 99

    ex 2008 99 99

    11

    19

    Pestizidrückstände  (20)  (23)

    50

     

     

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 21 ;

    0805 22 00 ;

    0805 29 00

     

    Pestizidrückstände  (20)

    20

     

     

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Pestizidrückstände  (20)

    30

     

     

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 93

    ex 3824 99 96

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

    unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (32)  (33)

    (Lebensmittel)

    ex 1212 99 95

    20

    Cyanid

    50

    18

    Uganda (UG)

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (22)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    19

    Vereinigte Staaten (US)

    Vanilleextrakt

    (Lebensmittel)

    1302 19 05

     

    Pestizidrückstände  (26)

    20

    20

    Vietnam (VN)

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 99 90

    20

    Pestizidrückstände  (20)  (24)

    50

     

     

    ex 0710 80 95

    30

     

     

    Pitahaya (Drachenfrucht)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 20

    10

    Pestizidrückstände  (20)  (24)

    20

     

     

     

     

    3.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

    Zeile

    Ursprungsland

    Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (34)

    TARIC-Unterposition

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Vereinigte Staaten (US)

    Türkei (TR)  (35)

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

    Aflatoxine

    50

    Pistazien ohne Schale

    0802 52 00

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39

    60

    ex 0813 50 91

    60

    ex 0813 50 99

    60

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10

    60

     

    ex 2007 10 99

    30

     

    ex 2007 99 39

    03; 04

     

    ex 2007 99 50

    32

     

    ex 2007 99 97

    22

    Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13

    20

    ex 2008 19 93

    20

    ex 2008 97 12

    19

     

    ex 2008 97 14

    19

     

    ex 2008 97 16

    19

     

    ex 2008 97 18

    19

     

    ex 2008 97 32

    19

     

    ex 2008 97 34

    19

     

    ex 2008 97 36

    19

     

    ex 2008 97 38

    19

     

    ex 2008 97 51

    19

     

    ex 2008 97 59

    19

     

    ex 2008 97 72

    19

     

    ex 2008 97 74

    19

     

    ex 2008 97 76

    19

     

    ex 2008 97 78

    19

     

    ex 2008 97 92

    19

     

    ex 2008 97 93

    19

     

    ex 2008 97 94

    19

     

    ex 2008 97 96

    19

     

    ex 2008 97 97

    19

     

    ex 2008 97 98

    19

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    ex 1106 30 90

    50

    (Lebensmittel)

     

     


    (1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

    (6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

    (7)  Rückstände von Diafenthiuron.

    (8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

    (9)  Rückstände von Prochloraz.

    (10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

    (11)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

    (12)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (13)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (14)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

    (15)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

    (16)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (17)  Rückstände von Acephat.

    (18)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (19)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (20)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (21)  Rückstände von Carbofuran.

    (22)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (23)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

    (24)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (25)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

    (26)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (27)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

    (28)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

    (29)  Rückstände von Acephat.

    (30)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

    (31)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

    (32)   ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (33)   ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (35)  Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/286/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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