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Document 32024L1260

    Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    PE/3/2024/REV/1

    ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1260

    2.5.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1260 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. April 2024

    über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (Serious and Organised Crime Threat Assessment, SOCTA), die im Jahr 2021 von Europol durchgeführt wurde, wird die zunehmende Bedrohung durch die organisierte Kriminalität und die kriminelle Unterwanderung hervorgehoben. Angetrieben durch die hohen Einnahmen, die aus organisierter Kriminalität stammen, sich jährlich auf mindestens 139 Mrd. EUR belaufen und zunehmend über ein paralleles im Untergrund operierendes Finanzsystem gewaschen werden, stellt die Verfügbarkeit solcher aus kriminellen Handlungen stammenden Erträge eine erhebliche Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und Gesellschaft dar, durch die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte untergraben werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 zielt diese Strategie darauf ab, Herausforderungen durch organisierte Kriminalität durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, die Unterstützung wirksamer Ermittlungen von kriminellen Netzwerken, die Entfernung von aus kriminellen Handlungen stammenden Erträgen und die Anpassung der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz an das digitale Zeitalter zu bewältigen.

    (2)

    Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder krimineller Vereinigungen, die grenzüberschreitend agieren, einschließlich hochgefährlicher krimineller Netzwerke. Um der ernsten Bedrohung durch die organisierte Kriminalität zu begegnen, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden daher über mehr operative Kapazitäten und die notwendigen Mittel verfügen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sowie Vermögensgegenstände aus kriminellen Handlungen wirksam aufspüren, ermitteln, sicherstellen, einziehen und verwalten zu können.

    (3)

    Kriminelle Vereinigungen reinvestieren in der Regel einen Teil ihrer Erträge aus kriminellen Handlungen, um eine finanzielle Grundlage zu schaffen, die ihnen die Weiterführung dieser Handlungen ermöglicht. Darüber hinaus greifen kriminelle Vereinigungen häufig auf Gewalt, Drohungen, Einschüchterung oder Korruption zurück, um die Kontrolle über Unternehmen zu erlangen, Konzessionen, Genehmigungen, Ausschreibungszuschläge oder Fördermittel zu erhalten, illegale Erträge oder Vorteile zu erzielen oder wichtige Infrastrukturen wie Logistikzentren zu unterwandern. Damit beeinträchtigen diese Vereinigungen die Wettbewerbsfreiheit oder beeinflussen Entscheidungen von Behörden, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie bedroht werden. Kriminelle Vereinigungen sind zu weltweit operierenden Wirtschaftsakteuren mit unternehmerischen Zielen geworden. Um die Handlungen von Straftätern zu unterbinden und sie daran zu hindern, die legale Wirtschaft zu unterwandern, müssen ihnen illegale Erträge entzogen werden.

    (4)

    Wirtschafts- und Finanzkriminalität, insbesondere organisierte Kriminalität, wird häufig unter Einschaltung von juristischen Personen begangen und die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten können im Interesse oder zum Nutzen solcher juristischer Personen begangen werden. Daher können Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen auch gegen juristische Personen nach nationalem Recht erlassen werden.

    (5)

    Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert das rasche Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von Vermögensgegenständen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus Straftaten stammen. Solche Tatwerkzeuge, Erträge und Vermögensgegenstände sollten sichergestellt werden, um ihren Verlust zu verhindern, und anschließend nach Erlass einer Einziehungsentscheidung im Rahmen von Verfahren in Strafsachen eingezogen werden. Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert ferner eine wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, um den Wert dieser Vermögensgegenstände für den Staat oder zum Zwecke der Rückgabe an die Opfer zu erhalten.

    (6)

    Den geltenden Rechtsrahmen der Union für das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen sowie für Vermögensabschöpfungsstellen bilden die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Beschluss 2007/845/JI des Rates (4) und der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates (5). Die Kommission hat die Richtlinie 2014/42/EU und den Beschluss 2007/845/JI bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass mit dem geltenden Rahmen das politische Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Einziehung ihrer Erträge nicht vollständig erreicht wurde.

    (7)

    Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert werden, um wirksame Maßnahmen zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in der gesamten Union zu ermöglichen und sicherzustellen. Diese Richtlinie sollte daher Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegen. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei dem Begriff „Verfahren in Strafsachen“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird. Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung und Einziehung der Vermögensgegenstände anwenden können. Die Kapazitäten der zuständigen Behörden, Straftätern die aus kriminellen Handlungen stammenden Erträge zu entziehen, müssen gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften erlassen werden, um das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten sowie die Möglichkeiten der Sicherstellung zu stärken, die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung zu verbessern, die Instrumente zur Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von Vermögensgegenständen, die durch die kriminellen Handlungen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, zu stärken und die Effizienz des Systems zur Vermögensabschöpfung insgesamt zu steigern.

    (8)

    Diese Richtlinie sollte die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, indem den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse übertragen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit diese rasch und wirksam auf Ersuchen von Behörden in anderen Mitgliedstaaten reagieren können. Bestimmungen über das frühzeitige Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten, Dringlichkeitsmaßnahmen zur Sicherstellung oder eine effiziente Verwaltung tragen dazu bei, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung zu verbessern. Angesichts des globalen Charakters der organisierten Kriminalität und ihrer Fähigkeit, Vermögenswerte aus Straftaten rasch über Grenzen hinweg zu übertragen, sollte auch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten innerhalb des internationalen Rechtsrahmens verstärkt werden.

    (9)

    Da kriminelle Vereinigungen in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen aktiv sind, systemisch und gewinnorientiert zusammenarbeiten und an einem breiten Spektrum krimineller Handlungen auf verschiedenen Märkten beteiligt sind, erfordert eine wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität, dass Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten zur Verfügung stehen, um die Erträge aus allen Straftaten zu erfassen, an denen organisierte kriminelle Gruppen beteiligt sind. Diese Straftaten umfassen die in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Kriminalitätsbereiche. Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführten Straftaten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch alle Straftaten umfassen, die auf Unionsebene harmonisiert sind, einschließlich des gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugs, da organisierte kriminelle Gruppen an diesen Straftaten zunehmend beteiligt sind. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte darüber hinaus auch Umweltkriminalität fallen, die ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen darstellt und häufig mit Geldwäsche in Verbindung steht oder Abfälle und Rückstände betrifft, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel von Drogen anfallen. Die Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen und steht in der Regel in Zusammenhang mit dem Menschenhandel. Die Straftat der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt sollte im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (6) und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates (7) verstanden werden. Der Rahmenbeschluss 2002/946/JI sieht die Möglichkeit vor, neben der Verhängung von Strafen das zur Begehung der Straftat genutzte Verkehrsmittel einzuziehen, wobei klar herausgestellt wird, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unbeschadet des Schutzes gelten, der Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewähren ist, um humanitäre Hilfe im Einklang mit dem Völkerrecht zu leisten.

    (10)

    Zusätzlich zum Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (8) sollten andere Straftaten im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI und wie im nationalen Recht festgelegt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden, soweit sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI und im Sinne des nationalen Rechts begangen werden, um illegal erwirtschaftete Erträge aus kriminellen Handlungen zu erfassen, die typischerweise von kriminellen Vereinigungen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere ermutigt, dafür zu sorgen, dass Straftaten im Zusammenhang mit Nachahmung und Produktpiraterie, illegalem Handel mit Kulturgütern und Fälschung von amtlichen Dokumenten und dem Handel damit, vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung, illegalem Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, Erpressung und Schutzgelderpressung, dem Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, Brandstiftung, Betrugsdelikten, illegalem Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen sowie Straftaten, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, einen Straftatbestand in ihre Rechtsordnung aufzunehmen oder ihn beizubehalten.

    (11)

    Um die wirksame Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Straftaten, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind, ausgeweitet werden.

    (12)

    Um Vermögensgegenstände zu erfassen, die umgewandelt und übertragen werden könnten, um ihre Herkunft zu verschleiern, und im Interesse der Harmonisierung und Klarheit der Begriffsbestimmungen in der Union, sollte der Begriff „Vermögensgegenstände“, die sichergestellt und eingezogen werden können, weit gefasst werden. Er sollte Rechtstitel oder Urkunden, auch in elektronischer oder digitaler Form, umfassen, die das Eigentum oder die Beteiligung an sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenständen belegen, einschließlich beispielsweise Finanzinstrumente, Trusts oder Schriftstücke, die Ansprüche von Gläubigern begründen können und sich in der Regel im Besitz der von den einschlägigen Verfahren betroffenen Person befinden. Diese Richtlinie lässt die bestehenden nationalen Verfahren zur Aufbewahrung rechtserheblicher Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, unberührt, da sie von den zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen nach Maßgabe des nationalen Rechts angewandt werden. Die Begriffsbestimmung „Vermögensgegenstände“ sollte alle Formen von Vermögensgegenständen, einschließlich Kryptowerten, umfassen.

    (13)

    Um Vermögensgegenstände zu erfassen, die umgewandelt und übertragen werden könnten, um ihre Herkunft zu verschleiern, und im Interesse der Harmonisierung und Klarheit der Begriffsbestimmungen in der Union, sollte eine weit gefasste Bestimmung des Begriffs „Erträge aus Straftaten“ vorgesehen werden, die im Einklang mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) die Erträge, die direkt durch Straftaten erlangt werden und alle indirekten Vorteile, einschließlich der späteren Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge, umfasst. Erträge sollten somit alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich der Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden, sowie Vermögensgegenstände, die mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden. Sie sollten auch Einkommen oder andere Leistungen umfassen, die durch Erträge aus Straftaten oder durch Vermögensgegenstände, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, erlangt wurden.

    (14)

    Das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen in einem frühen Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen ist von entscheidender Bedeutung, um die rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu gewährleisten, die später eingezogen werden könnten, einschließlich Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen, die sich in anderen Ländern befinden, wodurch zugleich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert wird. Um sicherzustellen, dass Finanzermittlungen in allen Mitgliedstaaten ausreichend Priorität eingeräumt wird, um gegen eine Straftat mit grenzüberschreitendem Charakter vorzugehen, müssen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, das Aufspüren von Vermögenswerten einzuleiten, sobald ein Verdacht auf eine kriminelle Handlung besteht, die voraussichtlich einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Bei der Feststellung, ob die wirtschaftlichen Vorteile voraussichtlich erheblich sind, sollten die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Wert der erwarteten Erträge festlegen oder eine Einzelfallbewertung durch die zuständigen Behörden zulassen können. Um genügend Flexibilität bei der Einleitung von Finanzermittlungen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich auf Ermittlungen in Straftaten beschränken können, die voraussichtlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Um effektive Finanzermittlungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen vorsehen.

    (15)

    Um die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sicherzustellen, hat die Union gemeinsame Mindestvorschriften für Definitionen von strafbarem Verhalten, mit denen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen wird, festgelegt. Um die Aufdeckung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern, ist es entscheidend, dass Vermögensabschöpfungsstellen die Befugnis erhalten, infolge eines auf faktische Anhaltspunkte und hinreichende Gründe für die Annahme, dass solche Straftaten begangen worden sind, gestützten Ersuchens seitens der zuständigen nationalen Behörden Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die diesen Maßnahmen unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln. Die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensanforderungen und Garantien, einschließlich der Vorschriften über die Einleitung eines Strafverfahrens oder — sofern notwendig — des Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung, sollten von diesen Befugnissen unberührt bleiben.

    (16)

    Da für das wirksame Aufspüren und die wirksame Ermittlung von Vermögensgegenständen möglicherweise Aufspürungs- und Ermittlungsmaßnahmen notwendig sind, die das Eingreifen anderer Behörden erfordern würden, ist es wichtig, dass die Vermögensabschöpfungsstellen die zuständigen Behörden um Zusammenarbeit ersuchen können. Die Bedingungen für solche Ersuchen unterliegen dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten können als Personal ihrer Vermögensabschöpfungsstellen sowohl Vertreter der Strafverfolgungs- als auch der Justizbehörden bestellen oder Vermögensabschöpfungsstellen sowohl innerhalb der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz einrichten.

    (17)

    Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der von organisierten kriminellen Gruppen verwendeten Finanzmittel sollten Informationen, die zur Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von anderen Vermögensgegenständen führen können, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Straftätern stehen, rasch zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck müssen die Vermögensabschöpfungsstellen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögensgegenständen, die in der Folge eingezogen werden könnten, ermächtigt sein, es muss sichergestellt werden, dass sie unter eindeutigen Bedingungen Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten, und es müssen Regeln für einen raschen Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen festgelegt werden, der spontan oder auf Ersuchen erfolgen kann. In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines Verlusts der Vermögensgegenstände besteht, sollten Informationsanfragen so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von acht Stunden beantwortet werden. Mit der Anforderung an Vermögensabschöpfungsstellen, Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, aufzuspüren und zu ermitteln, soll die Ausarbeitung oder Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaats erleichtert werden; dies umfasst aber keine Verpflichtung zur Anerkennung solcher Entscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805.

    (18)

    Um wirksame Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchführen und grenzüberschreitende Ersuchen rasch beantworten zu können, sollten die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen erhalten, die notwendig sind, um das Vorhandensein, das Eigentum oder die Kontrolle von Vermögensgegenständen festzustellen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten. Neben dem Zugang zu Bankkontoinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten die Vermögensabschöpfungsstellen daher auch umgehenden und direkten Zugang zu einschlägigen Daten wie Informationen zu Immobilien, nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern, Handelsdatenbanken und Fahrzeug-Datenbanken haben. Der Zugriff und die Abfrage sollten unter anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden, wenn die nationalen Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen Zugriff auf andere Informationen haben, die für die Identifizierung relevanter Vermögensgegenstände von Nutzen sein können, wie etwa Informationen über Hypotheken und Darlehen, Zolldaten oder Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen sowie Fiskaldaten, Sozialversicherungsdaten und Strafverfolgungsinformationen. In Bezug auf Fiskaldaten, nationale Sozialversicherungsdaten und Strafverfolgungsinformationen sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, den Vermögensabschöpfungsstellen auf der Grundlage von mit Gründen versehenen Ersuchen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, und den Behörden, die im Besitz solcher Informationen sind, zu gestatten, den Zugang zu diesen Informationen unter bestimmten Bedingungen zu verweigern, um die Integrität der Ermittlungen, die Vertraulichkeit der von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland übermittelten Informationen sowie die Verhältnismäßigkeit der Ersuchen um Informationen im Hinblick auf die berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person zu gewährleisten. Der Zugang zu Informationen sollte besonderen Garantien unterliegen, die einen Missbrauch der Zugangsrechte verhindern. Diese Garantien ergänzen die Anforderungen, jeden Zugriff und jede Abfrage gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu protokollieren. Die Gewährung des Zugangs zu diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Zugang von Verfahrensgarantien gemäß dem nationalen Recht abhängig zu machen und dabei gebührend zu berücksichtigen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen in der Lage sein müssen, grenzüberschreitende Ersuchen rasch zu beantworten. Die Umsetzung der Verfahrensgarantien sollte die Fähigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen, Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten zu beantworten, insbesondere im Fall dringender Ersuchen, nicht beeinträchtigen.

    (19)

    Um die Sicherheit der zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, sollten alle Vermögensabschöpfungsstellen über einen direkten Zugang zur Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application — SIENA) verfügen, die von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verwaltet wird. SIENA oder erforderlichenfalls ausnahmsweise andere sichere Kanäle sollten für die gesamte Kommunikation zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen dieser Richtlinie genutzt werden. Es könnte erforderlich sein, in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn aufgrund der Dringlichkeit des Ersuchens um Informationen vorübergehend ein anderer Kommunikationskanal genutzt werden muss oder wenn der Informationsaustausch die Beteiligung von Drittländern oder internationalen Organisationen erfordert oder es objektive Gründe für die Annahme gibt, dass eine solche Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, einen anderen sicheren Kanal zu nutzen. Der Verweis auf SIENA sollte auch als Verweis auf seinen Nachfolger verstanden werden, falls SIENA ersetzt wird.

    (20)

    Angesichts der Geschwindigkeit, mit der Straftäter Vermögenswerte zwischen verschiedenen Staaten übertragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zügig austauschen. In Ausnahmefällen könnte es objektiv gerechtfertigt sein, dass eine Vermögensabschöpfungsstelle die Übermittlung von Informationen an eine andere ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnt, wenn dies die nationalen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, beeinträchtigen, laufende Ermittlungen oder polizeiliche Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder wenn dies gegenüber den Zwecken, für die um die Informationen nachgesucht wurde, eindeutig unverhältnismäßig wäre oder für diese Zwecke irrelevant wäre. Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten die gebotene Sorgfalt walten lassen, auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewerten.

    (21)

    Sicherstellung und Einziehung im Rahmen dieser Richtlinie sind autonome Begriffe, die die Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollten, diese Richtlinie unter Verwendung von Instrumenten, die nach Maßgabe des nationalen Rechts als Sanktionen betrachtet würden, oder anderen Arten von Maßnahmen umzusetzen.

    (22)

    Die Einziehung führt zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen. Die Sicherung des Vermögensgegenstands kann jedoch eine Voraussetzung für die Einziehung und für die wirksame Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung von entscheidender Bedeutung sein. Vermögensgegenstände werden durch Sicherstellung gesichert. Um den Verlust von Vermögensgegenständen zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wozu auch Vermögensabschöpfungsstellen gehören könnten, befugt sein, umgehende Maßnahmen — eventuell in Form einer Entscheidung — zur Sicherung solcher Vermögensgegenstände zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung erlassen wird. Angesichts des Ausnahmecharakters einer solchen Maßnahme sollten die Mitgliedstaaten deren vorübergehende Gültigkeit begrenzen.

    (23)

    Sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten den Vermögensabschöpfungsstellen gestatten, solche Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Maßnahme kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine Vermögensabschöpfungsstelle auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats Vermögenswerte aufgespürt und ermittelt hat, die sehr schnell verschwinden könnten, wie Kryptowerte, und wenn die zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, nicht in der Lage sind, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, da in diesem Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt werden. Vermögensabschöpfungsstellen sollten in der Lage sein, die Vermögenswerte so lange zu sichern, bis eine europäische Sicherstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 erlassen werden kann.

    (24)

    Angesichts des von einer Sicherstellungsentscheidung bewirkten Eingriffs in das Eigentumsrecht sollten solche einstweiligen Maßnahmen nicht länger aufrechterhalten werden dürfen als nötig ist, um die Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands im Hinblick auf seine etwaige spätere Einziehung zu gewährleisten. Die Aufrechterhaltung solcher einstweiligen Maßnahmen könnte eine Überprüfung durch ein einzelstaatliches Gericht erfordern, um zu gewährleisten, dass der Zweck, den Verlust des Vermögensgegenstands zu verhindern, nach wie vor gegeben ist.

    (25)

    Sicherstellungsmaßnahmen sollten die Möglichkeit unberührt lassen, einen bestimmten Vermögensgegenstand für die Dauer des Verfahrens als Beweismittel zu betrachten, vorausgesetzt, dass er letztlich zur tatsächlichen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Strafverfahren kann die Sicherstellung von Vermögensgegenständen auch im Hinblick auf ihre etwaige spätere Rückgabe bzw. zu dem Zweck erfolgen, eine Entschädigung für die durch eine Straftat verursachten Schäden zu gewährleisten.

    (26)

    Zusätzlich zu den Einziehungsmaßnahmen, die es den Behörden erlauben, Straftätern nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Tatwerkzeuge oder Erträge zu entziehen, muss in Fällen, in denen es unmöglich ist, diese Tatwerkzeuge und Erträge einzuziehen, die Einziehung von Vermögensgegenständen, die solchen Tatwerkzeugen oder Erträgen gleichwertig sind, ermöglicht werden, um Vermögensgegenstände zu erfassen, die den gleichen Wert wie die Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat aufweisen. Die Mitgliedstaaten können die Einziehung von Vermögensgegenständen gleichen Wertes gegebenenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts als eine Maßnahme definieren, die der Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen untergeordnet ist oder eine Alternative dazu darstellt.

    (27)

    Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert den Tatwerkzeugen entspricht, sollten die entsprechenden Bestimmungen Anwendung finden, wenn in Anbetracht der Besonderheiten des jeweiligen Falles eine solche Maßnahme, insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Tatwerkzeuge, angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner berücksichtigen, ob und inwieweit die verurteilte Person dafür verantwortlich ist, dass die Einziehung der Tatwerkzeuge nicht möglich ist.

    (28)

    Es ist eine übliche und verbreitete Praxis, dass die verdächtige oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände oder Erträge an einen eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Der Erwerb durch Dritte betrifft Situationen, in denen beispielsweise Vermögensgegenstände direkt oder indirekt — etwa über einen Mittelsmann — durch einen Dritten von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Straftat im Namen oder zugunsten dieses Dritten begangen wurde, und wenn die beschuldigte Person keine Vermögensgegenstände besitzt, die eingezogen werden können. Diese Einziehung sollte mindestens in den Fällen möglich sein, in denen festgestellt wurde, dass dem betreffenden Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. Ob einem Dritten dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, sollte aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände, darunter auch die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung zu einem dem Marktwert in keiner Weise angemessenen Geldbetrag, dass der Vermögensgegenstand an eng verbundene Personen übertragen wurde oder dass dieser weiterhin der wirksamen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person unterliegt, bewertet werden. Übertragungen an mit der verdächtigen oder beschuldigten Person eng verbundene Personen könnten Übertragungen an Familienangehörige oder an natürliche Personen umfassen, die Rechtsvereinbarungen oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen mit der verdächtigen oder beschuldigten Person unterhalten, oder Übertragungen an juristische Personen, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen die verdächtigte oder beschuldigte Person oder ein Familienangehöriger angehört. Die Vorschriften über die Dritteinziehung sollten für natürliche und juristische Personen gelten, wobei das Anhörungsrecht Dritter, einschließlich des Rechts, Eigentumsrechte an den betreffenden Vermögensgegenständen geltend zu machen, unberührt bleiben sollte. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten im Einklang mit dem nationalen Recht geschützt werden.

    (29)

    Das Betätigungsfeld krimineller Vereinigungen ist sehr vielfältig. Bei der wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann es Situationen geben, in denen es angemessen ist, dass nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Straftat, die voraussichtlich wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, nicht nur die mit einer bestimmten Straftat in Verbindung stehenden Vermögensgegenstände, einschließlich der Erträge aus Straftaten oder ihrer Tatwerkzeuge, eingezogen werden, sondern auch weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als durch strafbares Verhalten erangt ansieht. Eine solche erweiterte Einziehung sollte möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, ohne dass eine Verurteilung wegen eines solchen strafbaren Verhaltens eine Voraussetzung ist. Das betreffende strafbare Verhalten kann jede Art von Straftat umfassen. Einzelne Straftaten müssen nicht bewiesen worden sein, ein Gericht muss jedoch davon überzeugt sein, dass der betreffende Vermögensgegenstand durch ein solches strafbares Verhalten erlangt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, aufgrund deren eine Entscheidung über eine erweiterte Einziehung ergehen könnte. Die Tatsache, dass die Vermögensgegenstände einer Person in einem Missverhältnis zu ihrem rechtmäßigen Einkommen stehen, könnte eine der Tatsachen sein, die das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangen lassen, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden. Die Mitgliedstaaten könnten ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände aus strafbarem Verhalten stammen.

    (30)

    Eine Einziehung sollte möglich sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person nicht möglich ist. Eine Einziehung sollte auch möglich sein, wenn die nach nationalem Recht für die einschlägigen Straftaten vorgesehenen Verjährungsfristen unter 15 Jahren betragen und abgelaufen sind, nachdem die Strafverfahren eingeleitet worden sind. Die Einziehung in solchen Fällen sollte nur dann zulässig sein, wenn das Strafverfahren ohne Vorliegen dieser Umstände zu einer rechtskräftigen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit der Straftat in Verbindung stehen. Sofern die Mitgliedstaaten Verfahren in Abwesenheit für Fälle der Erkrankung oder Flucht vorsehen, sollte dies für die Verpflichtung, eine solche Einziehung zu ermöglichen, ausreichend sein. Es sei darauf hingewiesen, dass internationale Einrichtungen die Möglichkeit der Einziehung ohne Verurteilung genannt haben, um gegen die Hindernisse für die Einziehung illegaler Erträge infolge einer Immunität oder Amnestie vorzugehen.

    (31)

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Krankheit“ die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigen oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, sodass die Gefahr besteht, dass die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die strafrechtliche Verantwortung ablaufen und diese Verfahren nicht fortgesetzt werden können.

    (32)

    In Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 aus rechtlichen oder faktischen Gründen, die im nationalen Recht festgelegt sind, nicht angewandt werden, sollte es dennoch möglich sein, ermittelte oder — sofern die nationale Rechtsordnung eine Sicherstellung vorschreibt — im Rahmen einer Ermittlung im Zusammenhang mit einer Straftat sichergestellte Vermögensgegenstände aufgrund von Anhaltspunkten, dass die Vermögensgegenstände möglicherweise durch strafbares Verhalten erlangt wurden, einzuziehen. Solche Vermögensgegenstände sollten eingezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, und wenn dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Bei der Feststellung, ob ein strafbares Verhalten voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, können die Mitgliedstaaten alle relevanten Umstände, einschließlich der Vorgehensweise der Straftäter, berücksichtigen, beispielsweise, ob eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Einziehung von solchem Vermögen unklarer Herkunft ermöglichen, wenn die Ermittlungen, in deren Rahmen der Vermögensgegenstand ermittelt wurde, eine Straftat betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren geahndet wird. Durch diese Bedingung wird sichergestellt, dass im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen in Straftaten eines gewissen Schweregrads die Möglichkeit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft besteht.

    (33)

    Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie können die zuständigen nationalen Behörden von einer Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft oder von deren Vollstreckung absehen, wenn die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie im fraglichen Fall offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig wäre. Die Mitgliedstaaten können ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die entsprechenden Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten im Einklang mit dem nationalen Recht geschützt werden.

    (34)

    Obgleich es keine Voraussetzung für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft sein sollte, dass die einzelnen Straftaten bewiesen sein müssen, müssen doch ausreichende Tatsachen und Umstände vorliegen, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass die fraglichen Vermögensgegenstände durch Straftaten erlangt wurden. Das betreffende strafbare Verhalten kann jede Art von Straftat sein, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird und voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt und somit eine schwere Straftat ist. Bei der Feststellung, ob die Vermögensgegenstände eingezogen werden sollten, sollten die nationalen Gerichte alle maßgeblichen Umstände des Falles berücksichtigen, einschließlich der verfügbaren Beweise und spezifischen Tatsachen, wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem erheblichen Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften der Person stehen. Ein weiterer einschlägiger Umstand könnte im Fehlen einer plausiblen legale Herkunft für einen Vermögensgegenstand liegen, da die Herkunft eines rechtmäßig erworbenen Vermögensgegenstands üblicherweise nachvollzogen werden kann. Die Verbindungen der betroffenen Person zu Handlungen einer kriminellen Vereinigung könnten ebenfalls von Bedeutung sein, ebenso Umstände wie die Situation, in der die Vermögensgegenstände gefunden wurden, oder Hinweise auf die Beteiligung an kriminellen Handlungen. Die Bewertung sollte abhängig von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Falles erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft zuzulassen, wenn Strafverfahren eingestellt werden oder diese Einziehung getrennt von dem Strafverfahren wegen der Straftat anzuordnen ist.

    (35)

    Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu erlassen, die die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Umständen ermöglichen. Der Gegenstand dieser Richtlinie ist auf Verfahren in Strafsachen beschränkt, daher gilt diese Richtlinie nicht für Einziehungsmaßnahmen in Zivilverfahren, die die Mitgliedstaaten möglicherweise umgesetzt haben.

    (36)

    Sicherzustellende und einzuziehende Vermögensgegenstände sollten auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung aufgespürt und ermittelt werden können. Dies hält die Mitgliedstaaten nicht davon ab, nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder rechtskräftigen Entscheidung in Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung angemessene Fristen festzulegen, nach deren Ablauf das Aufspüren und die Ermittlung nicht länger möglich wären.

    (37)

    Da kriminelle Handlungen den Opfern großen Schaden zufügen können, ist es von entscheidender Bedeutung, deren Rechte, einschließlich des Rechts auf Entschädigung und Rückgabe, zu schützen. Daher sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Rückgabe- oder die Entschädigungsansprüche der Opfer gegen die Person, gegenüber der infolge einer Straftat eine Einziehungsmaßnahme erlassen wird, in Verfahren zur Aufspürung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten, auch in grenzüberschreitenden Fällen, berücksichtigt werden. Um die Entschädigung und die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die Opfer zu erleichtern, ist es darüber hinaus notwendig, das Aufspüren von Vermögensgegenständen, die Gegenstand solcher Ansprüche werden könnten, sowie den Informationsaustausch zwischen den für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständigen Behörden und den für die Entscheidung über Klagen von Opfern oder für deren Vollstreckung zuständigen Behörden zu erleichtern.

    (38)

    Die Wiederverwendung eingezogener Vermögensgegenstände für zivilgesellschaftliche Zwecke (social re-use) sendet ein sichtbares Signal bezüglich der Bedeutung von Werten wie Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit an die Gesellschaft im Allgemeinen, bekräftigt die Geltung der Rechtsstaatlichkeit in Gemeinschaften, die unmittelbar von der organisierten Kriminalität betroffen sind, und stärkt die Resilienz dieser Gemeinschaften gegen kriminelle Unterwanderung deren sozialen und wirtschaftlichen Gefüges, wie dies in den Mitgliedstaaten beobachtet wurde, die bereits derartige Maßnahmen zur Wiederverwendung eingezogener Vermögensgegenstände für zivilgesellschaftliche Zwecke ergriffen haben. Daher werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass eingezogene Vermögensgegenstände für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden, sodass es möglich ist, eingezogene Vermögensgegenstände für justizielle Zwecke, für die Zwecke der Strafverfolgung, für öffentliche Aufgaben sowie für soziale oder wirtschaftliche Zwecke weiterhin als staatliche Vermögensgegenstände zu erhalten oder an die Behörden der Gemeinde oder Region, in der sich die eingezogenen Vermögensgegenstände befinden, zu übertragen, damit diese Behörden sie für diese Zwecke, einschließlich der Zuweisung an Organisationen, die Arbeiten von sozialem Interesse ausführen, verwenden können. Die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für die genannten Zwecke lässt die Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten unberührt.

    (39)

    Auch sollten die Mitgliedstaaten die eingezogenen Vermögensgegenstände dazu nutzen können, einen Beitrag zu Mechanismen zur Unterstützung von Drittländern zu leisten, die von Situationen betroffen sind, in denen restriktive Maßnahmen der Union erlassen wurden, sofern die begangene Straftat direkt oder indirekt mit dieser Situation in Verbindung steht. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern erleichtern und könnte Leitlinien zu den wirksamsten Verfahren und Finanzierungsmechanismen erstellen, die zur Unterstützung dieser Drittländer zur Verfügung stehen, um so die Verwendung eingezogener Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände zu diesem Zweck zu fördern.

    (40)

    Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der Veräußerung gemäß einer Einziehungsentscheidung direkt oder indirekt von Personen erworben werden können, die in Strafverfahren verurteilt wurden, in deren Rahmen die Vermögensgegenstände sichergestellt wurden. Solche Maßnahmen können auf Vermögensgegenstände ab einem bestimmten Wert beschränkt werden und können den Ausschluss bestimmter Arten von Einrichtungen von der Teilnahme an der Veräußerung der Vermögensgegenstände, die Anforderung von Unterlagen des Käufers oder die Bewertung etwaiger Verbindungen zwischen dem Käufer und der verurteilten Person umfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen auch auf die Veräußerung sichergestellter Vermögensgegenstände anwenden.

    (41)

    Um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, ihren wirtschaftlichen Wert behalten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verwaltungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen schließen die effiziente Verwaltung von Einrichtungen wie Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden sollte, ein, wobei zugleich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die verdächtige oder beschuldigte Person weder direkt noch indirekt aus den laufenden Tätigkeiten einer solchen Einrichtung einen Nutzen zieht, oder gegebenenfalls Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Kontrolle über eine solche Einrichtung ergriffen werden.

    (42)

    Falls aufgrund der Art des Vermögensgegenstandes, einschließlich seines Werts oder der Notwendigkeit besonderer Verwaltungsbedingungen, gerechtfertigt, sollte im Rahmen der Vorbereitung der Sicherstellungsentscheidung oder spätestens unverzüglich nach deren Vollstreckung eine Bewertung der Möglichkeiten zur Minimierung der Verwaltungskosten und zum Erhalt des Werts des Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Die Bewertung soll den zuständigen Behörden die maßgeblichen Faktoren aufzeigen, die vor, während und nach dem Erlass oder der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten können Leitlinien zur Durchführung einer solchen Bewertung herausgeben, in denen die Umstände der sicherzustellenden Vermögensgegenstände berücksichtigt werden und mit denen gewährleistet wird, dass die Bewertung der zügigen Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht im Wege steht.

    (43)

    In Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den sichergestellten Vermögensgegenständen um verderbliche Gegenstände oder um Gegenstände handelt, die schnell an Wert verlieren oder deren Instandhaltungskosten in keinem Verhältnis zu ihrem voraussichtlichen Wert zum Zeitpunkt der Einziehung stehen, oder die zu schwer zu verwalten oder leicht zu ersetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände vor dem Erlass einer endgültigen Einziehungsentscheidung zulassen. Im Einklang mit nationalem Recht könnte die Entscheidung über die Veräußerung einer bestimmten Art von Vermögensgegenstand einer vorherigen Genehmigung durch eine zuständige nationale Behörde unterliegen. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffene Person — mit Ausnahme in Fällen, in denen die betroffene Person flüchtig oder nicht auffindbar ist — benachrichtigt wird und — außer in dringenden Fällen — Gelegenheit erhält, vor der Veräußerung angehört zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass gegen eine Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gericht die Vollstreckung einer solchen Entscheidung aussetzen kann, beispielsweise wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, insbesondere wenn ein Risiko für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden besteht. Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dem Rechtsbehelf per Gesetz aufschiebende Wirkung zu verleihen. Die Mitgliedstaaten sollten dem Eigentümer oder wirtschaftlichen Eigentümer des Vermögensgegenstands die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände in Rechnung stellen können, beispielsweise als Alternative zur Anordnung einer vorzeitigen Verwertung und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung.

    (44)

    Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständige Behörden einrichten oder benennen, die als Vermögensverwaltungsstellen dient bzw. dienen, um spezialisierte Behörden zu schaffen, die mit der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände betraut sind, um die vor der Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände wirksam zu verwalten und ihren Wert zu erhalten, bis eine endgültige Entscheidung über die Einziehung ergeht und die Vermögensgegenstände gemäß einer solchen Entscheidung veräußert werden. Unbeschadet der internen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten sollten die Vermögensverwaltungsstellen entweder die einzige Behörde sein, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig ist, oder sie sollten die dezentralen Akteure entsprechend den nationalen Verwaltungsstrukturen unterstützen und die zuständigen Behörden bei der Planung unterstützen. Diese Richtlinie enthält keine Vorschriften zum rechtlichen oder institutionellen Charakter der Vermögensverwaltungsstellen und lässt die institutionellen Systeme der Mitgliedstaaten unberührt.

    (45)

    Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „EMRK“) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verankerten Grundsätze. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

    (46)

    Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen wirken sich erheblich auf die Rechte verdächtiger oder beschuldigter Personen aus und in bestimmten Fällen auf die Rechte strafrechtlich nicht verfolgter Dritter oder anderer Personen. In dieser Richtlinie sollten daher besondere Garantien und Rechtsbehelfe vorgesehen werden, um den Schutz der Grundrechte dieser Personen bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Unschuldsvermutung gemäß den Artikeln 47 und 48 der Charta zu gewährleisten.

    (47)

    Eine betroffene Person sollte unverzüglich über die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch vorsehen können, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, die betroffene Person aufgrund der Erfordernisse der Ermittlungen erst später von Sicherstellungsentscheidungen zu unterrichten. Mit der Unterrichtung über die Entscheidungen soll unter anderem die Anfechtung dieser Entscheidungen ermöglicht werden. Daher sollten in solchen Unterrichtungen in der Regel der Grund oder die Gründe für die betreffende Entscheidung angegeben werden. Ist die betroffene Person oder der Aufenthalt der betroffenen Person nicht bekannt oder würde die Unterrichtung jeder der betroffenen Personen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die zuständige Behörde darstellen, so sollte die Unterrichtung mittels einer öffentlichen Mitteilung erfolgen können.

    (48)

    Die betroffene Person sollte die wirksame Möglichkeit haben, die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung wirksam anzufechten. Im Falle von Einziehungsentscheidungen, bei denen alle Merkmale einer Straftat vorliegen, eine strafrechtliche Verurteilung aber nicht möglich ist, sollte der Beschuldigte die Möglichkeit haben, — soweit möglich — vor Erlass der Entscheidung angehört zu werden. Im Falle von Einziehungsentscheidungen gemäß den Bestimmungen zur erweiterten Einziehung und zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft sollten die Umstände, die von der betreffenden Person im Rahmen einer Anfechtung der Einziehungsentscheidung vor einem Gericht angefochten werden könnten, auch konkrete Tatsachen und verfügbare Beweismittel umfassen, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als durch strafbares Verhalten erlangte Vermögensgegenstände gelten.

    (49)

    Bei der Durchführung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung nicht angeordnet oder vollstreckt werden sollte, wenn sie nach nationalem Recht und auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellen würde.

    (50)

    Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, deren Vermögensgegenstände von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, diese Richtlinie berührt jedoch nicht die geltenden Vorschriften zur unentgeltlichen Prozesskostenhilfe.

    (51)

    Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Richtlinien 2010/64/EU (15), 2012/13/EU (16), 2012/29/EU (17), 2013/48/EU (18), 2014/60/EU (19), (EU) 2016/343 (20) und (EU) 2016/800 (21) sowie (EU) 2016/1919 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.

    (52)

    Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten daher an die Richtlinie (EU) 2016/680 angeglichen werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass alle von den Vermögensabschöpfungsstellen ausgetauschten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Datenkategorien beschränkt bleiben müssen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Vermögensabschöpfungsstellen, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

    (53)

    Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung geht, gelten daher für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Maßnahmen die Datenschutzvorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. In der Richtlinie (EU) 2016/680 sind die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung im Einklang mit einer Reihe von Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht festgelegt. Gegebenenfalls, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vermögensverwaltungsstellen zum Zwecke der Verwaltung von Vermögensgegenständen, gelten die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

    (54)

    Ein wirksames Einziehungssystem erfordert konzertierte Anstrengungen vieler verschiedener Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden — unter Einbeziehung der Zollbehörden –, Steuerbehörden und Behörden zur Beitreibung von Steuern, soweit sie in Bezug auf Vermögensabschöpfung zuständig sind, Vermögensabschöpfungsstellen, Justizbehörden und Vermögensverwaltungsbehörden, einschließlich Vermögensverwaltungsstellen. Um ein koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen strategischeren Ansatz für die Vermögensabschöpfung festzulegen und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern sowie einen klaren Überblick über die Ergebnisse der Vermögensabschöpfung zu erhalten. Außerdem muss für eine engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen sowie mit den diesen entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten gesorgt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, eine nationale Strategie zur Vermögensabschöpfung verabschieden und regelmäßig überprüfen, die als Richtschnur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Finanzermittlungen, der Sicherstellung und Einziehung, der Verwaltung sowie der endgültigen Veräußerung der betreffenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände dient. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verfassungsordnung über das geeignete Format dieser Strategie entscheiden. In dieser Richtlinie sollten die Bestandteile einer solchen Strategie festgelegt werden, wie z. B. eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller an der Vermögensabschöpfung beteiligten zuständigen Behörden und die Regelungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihnen, ohne die konkreten Arten von Informationen zu nennen, die in diese Strategie aufzunehmen sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Als zuständige Behörden sollten die Behörden verstanden werden, die mit der Durchführung der Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und gemäß den nationalen Rahmen betraut sind.

    (55)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls Vermögensabschöpfungsstellen sowie andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, die für die wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände erforderlichen Informationen zügig erhalten können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten effiziente Instrumente festlegen, wie etwa ein oder mehrere Register für die gemäß dieser Richtlinie sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.

    (56)

    Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Rahmens für die Abschöpfung, Verwaltung und Einziehung von Vermögenswerten muss ein Mindestsatz an angemessenen statistischen Daten über die Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Vermögensgegenständen erhoben und veröffentlicht werden.

    (57)

    Um die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen zu erleichtern sowie im Interesse des Austauschs bewährter Verfahren, sollte ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten eingerichtet werden. Das Netzwerk sollte sich aus Vertretern der Vermögensabschöpfungs- und der Vermögensverwaltungsstellen zusammensetzen und von der Kommission — sofern zweckmäßig gemeinsam mit Europol — geleitet werden. Die Kommission könnte Vertreter von Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) und sofern zweckmäßig der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Netzes einladen.

    (58)

    Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögensgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als jenen, in denen sie ansässig sind, sowie in Drittstaaten. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der organisierten Kriminalität ist die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, um die Erträge abzuschöpfen und die finanziellen Vermögenswerte einzuziehen, die den Straftätern ihre Tätigkeit ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass sowohl die Vermögensabschöpfungs- als auch die Vermögensverwaltungsstellen bestmöglich mit den entsprechenden Stellen in Drittstaaten zusammenarbeiten, um Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen von Verfahren in Strafsachen sind oder werden könnten, aufzuspüren, zu ermitteln und zu verwalten. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten bestehende Rahmen für die Zusammenarbeit nutzen und ermutigt werden, bestehende bilaterale Abkommen auszuarbeiten oder anzupassen, bestehenden multilateralen Übereinkünften beizutreten oder, wenn noch keine anderen Vereinbarungen bestehen, neue bilaterale Abkommen zu schließen. Für die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen gelten die in der Richtlinie (EU) 2016/680 und gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Datenschutzvorschriften.

    (59)

    Die Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen sollten ferner nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens eng mit den Organen und Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust und der EUStA, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen im Rahmen der von Europol und Eurojust unterstützten grenzüberschreitenden Untersuchungen oder der von der EUStA durchgeführten Untersuchungen erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (24) sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen den einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 nachkommen.

    (60)

    Um ein gemeinsames Verständnis und Mindeststandards für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Mindestvorschriften für die einschlägigen Maßnahmen sowie entsprechende Garantien festgelegt werden. Die Annahme von Mindestvorschriften hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Vermögensabschöpfungs- oder den Vermögensverwaltungsstellen weitergehende Befugnisse einzuräumen oder umfassendere Vorschriften für die Sicherstellung und Einziehung oder zusätzliche Garantien nach nationalem Recht vorzusehen, sofern diese nationalen Maßnahmen und Bestimmungen das Ziel dieser Richtlinie nicht untergraben.

    (61)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (62)

    Da diese Richtlinie ein umfassendes Regelwerk vorsieht, das sich mit bereits bestehenden Rechtsinstrumenten überschneiden würde, sollte sie die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI des Rates (25), den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (26), den Rahmenbeschluss 2005/212/JI, den Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU in Bezug auf die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen.

    (63)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (64)

    Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (65)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) angehört und hat am 19. Juli 2022 eine Stellungnahme (28) abgegeben ––

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt.

    Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen im Rahmen eines Zivilverfahrens oder Verwaltungsverfahrens.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten, die von den folgenden Rechtsinstrumenten erfasst sind:

    a)

    Rahmenbeschluss 2008/841/JI,

    b)

    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (29),

    c)

    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30),

    d)

    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31),

    e)

    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (32),

    f)

    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (33), und Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (34),

    g)

    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (35),

    h)

    Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

    i)

    Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37),

    j)

    Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

    k)

    Protokoll gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (39),

    l)

    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),

    m)

    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (42),

    n)

    Rahmenbeschluss 2002/946/JI und Richtlinie 2002/90/EG des Rates,

    o)

    Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43),

    p)

    Richtlinie (EU) 2024/1226.

    (2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI genannten Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden.

    (3)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Straftaten, die in weiteren Rechtsakten der Union aufgeführt sind, wenn in diesen Rechtsakten vorgesehen ist, dass die vorliegende Richtlinie für diese Straftaten gilt.

    (4)   Die Bestimmungen in Kapitel II über das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gelten für alle Straftaten im Sinne des nationalen Rechts, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden können.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt;

    2.

    „Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

    3.

    „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;

    4.

    „Aufspüren und Ermittlung“ jede Untersuchung durch die zuständigen Behörden zur Feststellung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die durch kriminelle Handlungen erlangt sein könnten;

    5.

    „Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;

    6.

    „Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

    7.

    „kriminelle Vereinigung“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI;

    8.

    „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als direkte Folge einer der Straftaten im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden oder wirtschaftlichen Verlust erlitten hat;

    9.

    „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;

    10.

    „betroffene Person“

    a)

    eine natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erlassen wird;

    b)

    eine natürliche oder juristische Person, die Vermögensgegenstände besitzt, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind;

    c)

    ein Dritter, dessen Rechte in Bezug auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind, durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden; oder

    d)

    eine natürliche oder juristische Person, deren Vermögensgegenstände einer vorzeitigen Verwertung gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie unterliegen.

    KAPITEL II

    Aufspüren und ermittlung

    Artikel 4

    Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten

    (1)   Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für ein rasches Aufspüren und eine rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in Verfahren in Strafsachen sind oder werden könnten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände umfassen auch Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1226 sind oder werden könnten.

    (3)   Wenn eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Straftat, die voraussichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt, eingeleitet wird, führen die zuständigen Behörden umgehend Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Absatz 1 durch. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich solcher Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten auf Ermittlungen in Straftaten beschränken, die voraussichtlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden.

    Artikel 5

    Vermögensabschöpfungsstellen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle ein, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern.

    (2)   Die Vermögensabschöpfungsstellen haben folgende Aufgaben:

    a)

    Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer gemäß Artikel 4 für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständiger nationaler Behörden oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erforderlich ist;

    b)

    Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten;

    c)

    Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vermögensabschöpfungsstellen in anderen Mitgliedstaaten und der EUStA beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten.

    (3)   Vermögensabschöpfungsstellen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe b befugt, die jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht um Zusammenarbeit zu ersuchen, wenn dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich ist.

    (4)   Vermögensabschöpfungsstellen sind befugt, Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die Aufdeckung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p der vorliegenden Richtlinie infolge eines auf faktische Anhaltspunkte und hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Straftat gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1226 begangen wurde, gestützten Ersuchens seitens der zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Solche Befugnisse berühren nicht die im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen einschlägigen Verfahrensvorschriften und Garantien, einschließlich der Vorschriften über die Einleitung eines Strafverfahrens oder — sofern notwendig — des Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung.

    Artikel 6

    Zugang zu Informationen

    (1)   Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel haben, soweit diese Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehenden und direkten Zugang zu den folgenden Informationen haben, sofern diese Informationen in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert sind:

    a)

    nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;

    b)

    nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen;

    c)

    nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge;

    d)

    Handelsregister, einschließlich Unternehmens- und Gesellschaftsregister;

    e)

    nationale Register wirtschaftlicher Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Daten, die durch die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer im Einklang mit der genannten Richtlinie verfügbar sind;

    f)

    zentrale Bankkontenregister gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen die folgenden Informationen erhalten können:

    a)

    Fiskaldaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden;

    b)

    nationale Sozialversicherungsdaten;

    c)

    einschlägige Informationen, die bei den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden vorhanden sind;

    d)

    Informationen über Hypotheken und Darlehen;

    e)

    Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind;

    f)

    Informationen zu Sicherheiten;

    g)

    Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers;

    h)

    Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen;

    i)

    Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen;

    j)

    Informationen über Kryptowertekonten und Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

    k)

    im Visa-Informationssystem (VIS), im Schengener Informationssystem (SIS II), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) gespeicherte Daten nach Maßgabe des Unionsrechts.

    (4)   Werden die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen diese Informationen rasch in standardisierter Form und effizienter Weise auf anderem Wege von den einschlägigen Institutionen erhalten können.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Zugang zu Informationen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c auf ein begründetes Ersuchen gestützt sein muss; und dass ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn die Bereitstellung der angeforderten Informationen

    a)

    den Erfolg laufender Ermittlungen gefährden würde,

    b)

    eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person in Bezug auf die Zwecke stünde, für die um Zugang ersucht wurde, oder

    c)

    Informationen umfassen würde, die von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland bereitgestellt wurden, und keine Möglichkeit besteht, die Zustimmung zu ihrer Weiterleitung einzuholen.

    (6)   Der Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel lässt die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien, einschließlich erforderlichenfalls das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung, unberührt.

    Artikel 7

    Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen

    (1)   Der Zugang zu den Informationen nach Artikel 6 erfolgt nur im Einzelfall, sofern dies für die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich und verhältnismäßig ist und durch das hierfür konkret benannte und zum Zugang zu den genannten Informationen ermächtigte Personal.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen die Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes einhält. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, damit Vermögensabschöpfungsstellen auf die Informationen nach Artikel 6 zugreifen und diese abfragen können.

    Artikel 8

    Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff und jede Abfrage der Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne dieser Richtlinie gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 protokolliert wird.

    Artikel 9

    Informationsaustausch

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat alle diesen Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen und für die Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Es ist nur möglich, jene Kategorien der personenbezogenen Daten bereit zu stellen, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Abschnitt B, Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v des genannten Anhangs aufgeführten Informationen für die forensische Identifizierung.

    Welche personenbezogenen Daten bereitzustellen sind, wird im Einzelfall entsprechend dem Bedarf der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt.

    (2)   Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 gibt die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle so genau wie möglich Folgendes an:

    a)

    den Gegenstand des Ersuchens;

    b)

    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;

    c)

    die Art des Verfahrens;

    d)

    die Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;

    e)

    die Verbindung zwischen dem Verfahren und dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat;

    f)

    Angaben zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögensgegenständen, wie Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmen und andere Gegenstände von hohem Wert;

    g)

    sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlichen oder juristischen Personen erforderlich und soweit verfügbar, jegliche Identitätsdokumente, Angaben wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;

    h)

    gegebenenfalls Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Vermögensabschöpfungsstellen den Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen können, wenn diesen Stellen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände vorliegen, die ihres Erachtens für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 erforderlich sind. Bei der Bereitstellung solcher Informationen legen die Vermögensabschöpfungsstellen die Gründe dar, weshalb sie die betreffenden Informationen für notwendig erachten.

    (4)   Sofern die Vermögensabschöpfungsstelle, die Informationen nach Absatz 1 oder 3 zur Verfügung stellt, nichts anderes angegeben hat, können die zur Verfügung gestellten Informationen — im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln in Verfahren in Strafsachen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten — als Beweismittel vor einem nationalen Gericht oder einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vermögensabschöpfungsstelle, die diese Information erhält, ihren Sitz hat, vorgelegt werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang zur Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) haben und die speziell für Vermögensabschöpfungsstellen eingerichteten Felder in SIENA, die den erforderlichen Informationen nach Absatz 2 entsprechen, oder erforderlichenfalls ausnahmsweise andere sichere Kanäle für den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel nutzen.

    (6)   Die Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen an eine ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnen, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen

    a)

    wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, beeinträchtigen würde;

    b)

    eine laufende Ermittlung oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde; oder

    c)

    eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

    (7)   Verweigert eine Vermögensabschöpfungsstelle einer ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Absatz 6 die Bereitstellung von Informationen, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung angegeben werden und dass die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle vorab konsultiert wird. Verweigerungen wirken sich nur auf den Teil der erbetenen Informationen aus, auf die sich die Gründe gemäß Absatz 6 beziehen und lässt die Verpflichtung, etwaige andere Teile dieser Informationen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls bereitzustellen, unberührt.

    Artikel 10

    Fristen für die Bereitstellung von Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Informationsersuchen nach Artikel 9 Absatz 1 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen beantworten:

    a)

    sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;

    b)

    acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen nach Artikel 6, die in Datenbanken und Registern gespeichert sind, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang haben;

    c)

    drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen keinen direkten Zugang haben.

    (2)   Stehen die nach Absatz 1 Buchstabe b erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung oder stellt das Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a einen unverhältnismäßigen Aufwand für die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle dar, so kann diese Vermögensabschöpfungsstelle die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In einem solchen Fall unterrichtet die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle umgehend über diesen Aufschub und übermittelt die erbetenen Informationen so bald wie möglich und binnen sieben Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstabe a oder binnen drei Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

    KAPITEL III

    Sicherstellung und einziehung

    Artikel 11

    Sicherstellung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die für eine etwaige Einziehung dieser Vermögensgegenstände gemäß den Artikeln 12 bis 16 erforderlich ist. Die Sicherstellungsmaßnahmen umfassen Sicherstellungsentscheidungen und umgehende Maßnahmen.

    (2)   Umgehende Maßnahmen sind gegebenenfalls zur Erhaltung der Vermögensgegenstände zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung erlassen wird. Erfolgt die umgehende Maßnahme nicht in Form einer Sicherstellungsentscheidung, so begrenzen die Mitgliedstaaten die vorübergehende Gültigkeit dieser umgehenden Maßnahme.

    (3)   Unbeschadet der Befugnisse anderer zuständiger Behörden berechtigen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen dazu, umgehende Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände, die diese Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b aufgespürt und ermittelt haben. Die Gültigkeit einer solchen umgehenden Maßnahme darf sieben Arbeitstage nicht überschreiten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sicherstellungsmaßnahmen nur von einer zuständigen Behörde ergriffen werden und dass die Gründe für solche Maßnahmen in der einschlägigen Entscheidung dargelegt oder in der Verfahrensakte festgehalten werden, falls die Sicherstellungsmaßnahme nicht schriftlich angeordnet wird.

    (5)   Die Sicherstellungsentscheidung bleibt nur so lange in Kraft, wie dies zur Erhaltung der Vermögensgegenstände im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung erforderlich ist. Sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, werden umgehend freigegeben. Die Bedingungen bzw. Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögensgegenstände freigegeben werden, richten sich nach nationalem Recht.

    Artikel 12

    Einziehung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Wert der Tatwerkzeuge oder Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, eingezogen werden können. Eine solche Einziehung kann subsidiär oder alternativ zur Einziehung nach Absatz 1 erfolgen.

    Artikel 13

    Dritteinziehung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigen oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigen oder beschuldigten Person erworben wurden, eingezogen werden können.

    Die Einziehung von in Unterabsatz 1 genannten Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen ist möglich, wenn ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände eines Falles festgestellt hat, dass die einschlägigen Dritten wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. Derlei Tatsachen und Umstände umfassen Folgendes:

    a)

    Die Übertragung oder der Erwerb erfolgte unentgeltlich oder gegen einen Betrag, der eindeutig in einem Missverhältnis zum Marktwert der Vermögensgegenstände steht, oder

    b)

    die Vermögensgegenstände wurden an eng verbundene Personen übertragen, wobei sie weiterhin unter der faktischen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person stehen.

    (2)   Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.

    Artikel 14

    Erweiterte Einziehung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Vorteilen führt, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden.

    (2)   Bei der Feststellung, ob die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht.

    (3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ zumindest die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.

    Artikel 15

    Einziehung ohne vorherige Verurteilung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels die Einziehung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 12 oder von an Dritte übertragenen Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 13 zu ermöglichen, wenn zwar ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das Verfahren aber aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Umstände nicht fortgesetzt werden konnte:

    a)

    Krankheit der verdächtigen oder beschuldigten Person;

    b)

    Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person;

    c)

    Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person;

    d)

    die Verjährungsfrist für die betreffende Straftat liegt nach nationalem Recht unter 15 Jahren und ist nach Aufnahme des Strafverfahrens verstrichen.

    (2)   Die Einziehung ohne vorherige Verurteilung nach diesem Artikel ist auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.

    Artikel 16

    Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 nach nationalem Recht nicht angewendet werden können, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit einer Ermittlung in Bezug auf eine Straftat festgestellt wurden, vorausgesetzt, dass das nationale Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.

    (2)   Bei der Feststellung, ob die Vermögensgegenstände nach Absatz 1 eingezogen werden sollten, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der verfügbaren Beweismittel und der konkreten Tatsachen, die Folgendes umfassen können:

    a)

    Der Wert der Vermögensgegenstände steht in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der betroffenen Person;

    b)

    es liegt keine plausible legale Herkunft für die Vermögensgegenstände vor;

    c)

    die betroffene Person ist mit Personen verbunden, die mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung stehen.

    (3)   Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.

    (4)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach dem vorliegenden Artikel nur dann angewendet werden kann, wenn die einzuziehenden Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde, zuvor sichergestellt wurden.

    Artikel 17

    Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die sicherzustellenden und einzuziehenden Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein Verfahren zur Einziehung gemäß Artikel 15 und 16 aufgespürt und ermittelt werden können.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden von Instrumenten zum Aufspüren und zur Ermittlung Gebrauch machen können, die ebenso wirksam sind wie die Instrumente, die für das Aufspüren und die Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß Kapitel II dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Kostenteilungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen schließen.

    Artikel 18

    Entschädigung der Opfer

    (1)   Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Richtlinie ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Ansprüche in den einschlägigen Verfahren zum Aufspüren, zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten berücksichtigt werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten versetzen die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden in die Lage, den Behörden, die für die Entscheidung über Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche oder für deren Vollstreckung zuständig sind, auf Ersuchen alle Informationen über ermittelte Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, die für dies Zwecke solcher Ansprüche relevant sein können. Die Mitgliedstaaten können die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden auch in die Lage versetzen, solche Informationen selbst ohne ein solches Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände aufspüren und ermitteln können, die Gegenstand einer Entscheidung über die Entschädigung oder die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ein Opfer sind oder werden könnten, zumindest wenn die Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b tätig sind und wenn die Entscheidung von einem in Strafsachen zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat im Zuge des Strafverfahrens erlassen wird.

    (4)   Hat ein Opfer Anspruch auf die Rückgabe von Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach dieser Richtlinie sind oder werden könnten, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die betreffenden Vermögensgegenstände unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Bedingungen an das Opfer zurückzugeben.

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollstreckung von Einziehungsmaßnahmen das Recht der Opfer auf Entschädigung nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Maßnahmen auf Situationen zu beschränken, in denen das rechtmäßige Vermögen des Täters nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Entschädigung zu decken.

    Artikel 19

    Weitere Verwendung von eingezogenen Vermögensgegenständen

    (1)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eingezogene Vermögensgegenstände gegebenenfalls für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden können.

    (2)   Unbeschadet des anwendbaren Völkerrechts können die Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1226 genannten Straftaten eingezogenen Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände als Beitrag zu Mechanismen zur Unterstützung von Drittländern verwenden, die von Situationen betroffen sind, aufgrund derer restriktive Maßnahmen der Union erlassen wurden, insbesondere im Falle eines Angriffskriegs. Die Kommission kann Leitlinien für die Regelungen solcher Beiträge erstellen.

    KAPITEL IV

    Verwaltung

    Artikel 20

    Vermögensverwaltung und Planung

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Verwaltung von Einrichtungen, wie etwa Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden soll zu gewährleisten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der Veräußerung gemäß einer Einziehungsentscheidung von Personen erworben werden können, die in Strafverfahren verurteilt wurden, in deren Rahmen die Vermögensgegenstände sichergestellt wurden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die effiziente Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher — sofern aufgrund der Art des Vermögensgegenstandes gerechtfertigt –, dass die für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zuständigen Behörden die konkreten Umstände der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung werden könnten, bewerten, um die geschätzten Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und den Wert der Vermögensgegenstände bis zu ihrer Veräußerung zu erhalten. Diese Bewertung wird im Rahmen der Ausarbeitung der Sicherstellungsentscheidung oder spätestens unverzüglich nach der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung durchgeführt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zumindest teilweise auferlegen.

    Artikel 21

    Vorzeitige Verwertung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung sind, vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden können, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

    a)

    Die sichergestellten Vermögensgegenstände sind verderblich oder verlieren rasch an Wert;

    b)

    die Kosten für die Lagerung oder Instandhaltung der Vermögensgegenstände stehen in einem Missverhältnis zu ihrem Marktwert;

    c)

    die Verwaltung der Vermögensgegenstände erfordert besondere Bedingungen und nicht ohne Weiteres verfügbares Expertenwissen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der betroffenen Person bei Erlass einer Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung berücksichtigt werden, einschließlich in Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Vermögensgegenstände leicht zu ersetzen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Person benachrichtigt wird und — außer in dringenden Fällen — Gelegenheit erhält, vor der Veräußerung angehört zu werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen die betroffene Person flüchtig oder nicht auffindbar ist. Die betroffene Person erhält die Möglichkeit, die Veräußerung der Vermögensgegenstände zu verlangen.

    (3)   Erlöse aus einer vorzeitigen Verwertung werden gesichert, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ergangen ist.

    Artikel 22

    Vermögensverwaltungsstellen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt mindestens eine zuständige Behörde, die als eine Vermögensverwaltungsstelle für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung dient.

    (2)   Die Vermögensverwaltungsstellen haben folgende Aufgaben:

    a)

    Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Planung im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 zuständig sind;

    b)

    Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;

    c)

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.

    KAPITEL V

    Garantien

    Artikel 23

    Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Person Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11, Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 und Verwertungsentscheidungen gemäß Artikel 21 unverzüglich mitgeteilt werden. In diesen Entscheidungen werden die Gründe für die Maßnahme sowie die Rechte und Rechtsbehelfe dargelegt, die der betroffenen Person gemäß Artikel 24 zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, die Unterrichtung der betroffenen Person über die Sicherstellungsentscheidungen so lange wie nötig zu verschieben, damit die strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird.

    Artikel 24

    Rechtsbehelfe

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11 und den Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, der betroffenen Personen, die verdächtige oder beschuldigte Personen sind oder Personen, die von einer Einziehung gemäß Artikel 16 betroffen sind, gewahrt werden.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch anderen betroffenen Personen die Rechte nach Unterabsatz 1 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sehen in jedem Fall vor, dass diese anderen betroffenen Personen das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie andere Verfahrensrechte haben, die für die wirksame Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich sind. Sofern die betroffenen Personen Zugang zu den erforderlichen Dokumenten für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erhalten könnten, kann der Zugang auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherstellungs- oder Einziehungsmaßnahme beschränkt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungsentscheidung nach Artikel 11 vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Wurde die Sicherstellungsentscheidung von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen, so kann nach nationalem Recht vorgesehen werden, dass eine solche Entscheidung zuerst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.

    (4)   Ist die verdächtige oder beschuldigte Person flüchtig, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Anfechtung der Einziehungsentscheidung wirksam ausgeübt werden kann, und sorgen dafür, dass die betreffende Person zum Einziehungsverfahren geladen wird oder dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um diese Person von diesem Verfahren in Kenntnis zu setzen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Einziehungsentscheidung gemäß den Artikeln 12 bis 16, einschließlich der relevanten Umstände des Falles und der verfügbaren Beweismittel, auf denen die Feststellung beruht, vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine betroffene Person konkret die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung nach Artikel 21 anzufechten, und räumen der betroffenen Person sämtliche Verfahrensrechte ein, die notwendig sind, damit sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben kann. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ein Gericht die Vollstreckung einer solchen Verwertungsentscheidung aussetzen kann, wenn andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die betroffene Person entstehen würde.

    (7)   Dritte sind — auch in den in Artikel 13 genannten Fällen — berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

    (8)   Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, haben während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die betreffenden Personen werden über dieses Recht unterrichtet.

    KAPITEL VI

    Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung

    Artikel 25

    Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung

    (1)   Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 24. Mai 2027 eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung an und aktualisieren sie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren.

    (2)   Die Strategie gemäß Absatz 1 enthält

    a)

    Elemente zu den Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich und den Zielen und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung,

    b)

    die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, einschließlich der Modalitäten für die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen ihnen,

    c)

    Ressourcen,

    d)

    Schulungen,

    e)

    gegebenenfalls zur Nutzung eingezogener Vermögenswerte für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke zu ergreifende Maßnahmen,

    f)

    die vorzunehmenden Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern

    g)

    Regelungen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Bewertung der Ergebnisse.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Strategien und aktualisierten Fassungen dieser Strategien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme mit.

    Artikel 26

    Ressourcen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen und die Vermögensverwaltungsstellen, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, über angemessen qualifiziertes Personal und angemessene finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind. Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und ungeachtet der Unterschiede bei der Organisation der Justiz in der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Personal, das an der Ermittlung, dem Aufspüren, der Abschöpfung und der Einziehung von Vermögenswerten beteiligt ist, spezielle Schulungen und ein Austausch bewährter Verfahren zur Verfügung stehen.

    Artikel 27

    Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls die Vermögensabschöpfungsstellen und andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, zügig Informationen über die im Rahmen dieser Richtlinie zu verwaltenden sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände erhalten können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten effiziente Instrumente zur Verwaltung der sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände fest, wie etwa ein Zentralregister oder mehrere Register für die gemäß dieser Richtlinie sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Informationen über Folgendeszugänglich sind:

    a)

    die Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind und gemäß Artikel 20 Absatz 3 bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung verwaltet werden müssen, einschließlich der Angaben, die die Identifizierung der Vermögensgegenstände ermöglichen;

    b)

    sofern zweckmäßig, den geschätzten oder den tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung, Einziehung und Veräußerung;

    c)

    den Eigentümer der Vermögensgegenstände, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn diese Informationen verfügbar sind;

    d)

    das nationale Aktenzeichen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen.

    (3)   Richten Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass die Behörden, die Zugang zu dem Register haben, Informationen zum Namen der Behörde, die die Informationen in das Register eingibt, und zur eindeutigen Benutzerkennung des Bediensteten, der die Informationen in das Register eingegeben hat, erhalten können.

    (4)   Richtet ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgt er dafür, dass die Informationen nach Artikel 2 dieses Artikels nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Aufzeichnung und den Überblick über die sichergestellten, eingezogenen oder verwalteten Vermögensgegenstände, jedoch nicht über das Datum ihrer Veräußerung hinaus, oder für die Bereitstellung jährlicher Statistiken gemäß Artikel 28 erforderlich ist.

    (5)   Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass alle im Register gespeicherten personenbezogenen Daten für die Zwecke der Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften abgerufen und verwendet werden können.

    (6)   Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit der in den Registern für sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände gespeicherten Daten gewährleisten und benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Verwaltung der Register und die Wahrnehmung von Aufgaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften zuständig ist bzw. sind.

    Artikel 28

    Statistiken

    Die Mitgliedstaaten erheben von den zuständigen Behörden regelmäßig Statistiken und pflegen diese, um die Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme zu überprüfen. Die erhobenen Statistiken werden der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember für das vorhergehende Kalenderjahr übermittelt und umfassen

    a)

    die Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen;

    b)

    die Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen;

    c)

    den geschätzten Wert der im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung;

    d)

    den geschätzten Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Einziehung;

    e)

    die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;

    f)

    die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;

    g)

    den Wert oder geschätzten Wert der infolge einer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat eingezogenen Vermögensgegenstände;

    h)

    den Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände im Vergleich zu ihrem Wert zum Zeitpunkt der Sicherstellung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

    i)

    eine Aufschlüsselung der Zahlen und Werte in Bezug auf die Buchstaben b und d nach Art der Einziehung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

    j)

    die Anzahl der vorzeitigen Verwertungen, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

    k)

    den Wert der Vermögensgegenstände, die für soziale Zwecke wiederverwendet werden sollen.

    KAPITEL VII

    Zusammenarbeit

    Artikel 29

    Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    (1)   Die Kommission richtet ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ein, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen und mit Europol im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, um die Kommission zu beraten und um den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.

    (2)   Die Kommission kann Vertreter von Eurojust, der EUStA und — sofern zweckmäßig — der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority — AMLA) zur Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks gemäß Absatz 1 eingeladen.

    Artikel 30

    Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

    (1)   Die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eng mit der EUStA zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in einem Verfahren in Strafsachen für Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sind oder werden könnten.

    (2)   Die Vermögensabschöpfungs- und die Vermögensverwaltungsstellen arbeiten mit Europol und Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde im Zuge eines Verfahrens in Strafsachen sind oder werden könnten, um so die Verwaltung der sichergestellten oder eingezogenen Vermögenswerte zu erleichtern.

    Artikel 31

    Zusammenarbeit mit Drittländern

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wahrzunehmen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 22 zu wahrzunehmen.

    KAPITEL VIII

    Schlussbestimmungen

    Artikel 32

    Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde oder Behörden mit, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 22 benannt wurden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten benennen höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern, und höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsstellen zu erleichtern. Diese Kontaktstellen müssen nicht selbst mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 oder Artikel 22 betraut sein.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Mai 2027 die zuständige(n) Behörde(n) sowie gegebenenfalls die Kontaktstellen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit.

    (4)   Spätestens am 24. Mai 2027 richtet die Kommission ein Online-Register ein, in dem alle zuständigen Behörden und die benannte Kontaktstelle für jede zuständige Behörde aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 1 auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

    Artikel 33

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. November 2026 nachzukommen.

    Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser Maßnahmen des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 34

    Berichterstattung

    (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2028 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2031 einen Bericht zur Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall.

    Artikel 35

    Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

    Diese Richtlinie lässt die Richtlinie (EU) 2019/1153 unberührt.

    Artikel 36

    Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU

    (1)   Die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI, die Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, der Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU werden hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.

    (2)   Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente als Verweise auf diese Richtlinie.

    Artikel 37

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 38

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

    Im Namen des Europäischen

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 105.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

    (3)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

    (4)  Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).

    (5)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49).

    (6)  Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).

    (7)  Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).

    (8)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

    (9)  Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1).

    (11)  Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

    (12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    (13)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (14)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

    (15)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

    (17)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

    (18)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

    (19)  Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

    (20)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

    (21)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

    (22)  Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

    (23)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (24)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (25)  Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1).

    (26)  Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).

    (27)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (28)   ABl. C 425 vom 8.11.2022, S. 2.

    (29)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

    (30)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

    (31)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

    (32)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

    (33)   ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

    (34)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

    (35)  Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

    (36)  Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).

    (37)  Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).

    (38)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

    (39)   ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 10.

    (40)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (41)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

    (42)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

    (43)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).

    (44)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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