Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024H1716

    Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3744)

    C/2024/3744

    ABl. L, 2024/1716, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1716/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1716/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1716

    28.6.2024

    EMPFEHLUNG (EU) 2024/1716 DER KOMMISSION

    vom 19. Juni 2024

    mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3744)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

    (2)

    In ihren Leitlinien „Article 5: Exemplary role of public bodies’ buildings“ (Artikel 5: Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen) und „Article 6: Purchasing by public bodies“ (Artikel 6: Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) hat die Kommission den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 Orientierungshilfen für die Umsetzung und Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf den öffentlichen Sektor bereitgestellt, die ihnen dabei helfen sollen, geeignete Maßnahmen, Instrumente und Methoden einzuführen, um ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen zu können.

    (3)

    Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch in Bezug auf den öffentlichen Sektor.

    (4)

    In Kapitel II der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors wird auf die Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors bei der Energieeffizienz hingewiesen. Artikel 5 enthält neue Verpflichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs im öffentlichen Sektor. Mit Artikel 6 wurde der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Renovierung öffentlicher Gebäude erheblich erweitert. Mit Artikel 7 über die Vergabe öffentlicher Aufträge wurden bestehende Vorschriften angepasst und weitere Energieeffizienzverpflichtungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 6 und 7 sowie des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen.

    (6)

    Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors umsetzen und erfüllen, um nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Artikel 5, 6 und 7 sowie des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.

    Brüssel, den 19. Juni 2024

    Für die Kommission

    Kadri SIMSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

    (2)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).


    ANHANG

    1.   EINFÜHRUNG

    Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten Orientierung bei der Auslegung der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Rahmen ihrer Umsetzung in nationales Recht. Der Schwerpunkt liegt auf den Artikeln 5, 6 und 7 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791.

    Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt jedoch ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.

    2.   RECHTLICHER UND POLITISCHER KONTEXT

    Die Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind eng miteinander verknüpft, da die Erreichung der Ziele für die Gebäuderenovierung gemäß Artikel 6 und die energieeffiziente Vergabe öffentlicher Aufträge Auswirkungen auf die Senkung des Endenergieverbrauchs haben, die öffentliche Einrichtungen gemäß Artikel 5 erzielen müssen.

    Diese drei Artikel sind auch mit den folgenden Artikeln der Richtlinie (EU) 2023/1791 verknüpft:

    Artikel 2 mit Begriffsbestimmungen, einschließlich der Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtung“,

    Artikel 24 über die Verringerung der Energiearmut,

    Artikel 29 Absatz 4 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, öffentliche Einrichtungen darin zu bestärken, Energieleistungsverträge zur Überwindung von Investitionshemmnissen zu nutzen,

    Artikel 30 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, öffentliche Mittel und einen Zugang zu geeigneten Finanzierungsinstrumenten sicherzustellen,

    Anhang V der Richtlinie (EU) 2023/1791 hinsichtlich der Regel, dass Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar sind, sofern sie die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen.

    Artikel 6 steht auch im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „EPBD“), insbesondere in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude, Nullemissionsgebäude, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, den Überblick über den Gebäudebestand, der für die nationalen Gebäuderenovierungspläne erstellt werden musste, die Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Renovierungspässe. Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 steht im Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/23/EU (2), 2014/24/EU (3), 2014/25/EU (4) und 2009/81/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen der Rahmen für die Auftragsvergabe festgelegt wird, dessen Ziel es ist sicherzustellen, dass Grundsätze wie ein fairer Wettbewerb und die Erzielung des größtmöglichen Nutzens aus Steuergeldern eingehalten werden, während in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 die spezifischen Anforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz festgelegt sind.

    3.   DEFINITION DES BEGRIFFS „ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG“ IN DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791

    3.1.   Allgemein

    Die Artikel 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gelten für öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie: Demnach bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Einrichtungen“ nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind.

    Artikel 7 gilt hingegen für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummern 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2023/1791, worin wiederum auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU verwiesen wird.

    Als wesentliches Element des politischen Portfolios, mit dem sichergestellt werden soll, dass die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Ziele erreicht werden, könnten die Mitgliedstaaten einen „Mechanismus für die Aufteilung von Zielen“ zwischen den öffentlichen Einrichtungen einführen, die alle gemeinsam als Gruppe ihren Endenergieverbrauch senken müssen, um das Ziel des Mitgliedstaats gemeinsam zu erreichen. Wie eine solche Aufteilung der Ziele organisiert werden sollte, hängt in erster Linie von der rechtlichen und administrativen Struktur der einzelnen Mitgliedstaaten ab.

    3.2.   Nationale, regionale und lokale Behörden

    Nationale Behörden

    Der Begriff „nationale Behörden“ ist weder in der Richtlinie (EU) 2023/1791 noch in der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU definiert. In Bezug auf die Definition öffentlicher Einrichtungen in der Richtlinie (EU) 2023/1791 und angesichts des Erwägungsgrunds 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791, in dem es heißt, dass sich die Begriffe „national“, „regional“ und „lokal“ auf die jeweilige Ebene einer Behörde in der staatlichen Struktur beziehen, kann der Begriff der „nationalen Behörden“ jedoch so verstanden werden, dass er der „zentralen“ Regierungsebene oder dem „Staat“ gleichzusetzen ist. Die zentrale Regierungsebene, die in föderalen Staaten die föderale Regierungsebene ist, umfasst insbesondere die Ministerien oder Abteilungen der Regierung. (6)

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass der Begriff „Staat“ alle Organe umfasst, die die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt ausüben. (7) Daher können auch Parlamente (8) und die Justiz (9) als Beispiele für Behörden genannt werden, die Teil des Staates (und damit auch nationale Behörden) sind.

    Das Verzeichnis der zentralen Regierungsbehörden in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU kann daher so verstanden werden, dass es öffentliche Auftraggeber enthält, die unter den Begriff „nationale Behörden“ fallen würden.

    Der EuGH hat die Definition des Begriffs „Staat“ in der Rechtssache Beentjes näher ausgeführt, in der „Staat“ zumindest eine Einrichtung umfasst, „deren Zusammensetzung und Aufgaben gesetzlich geregelt sind und die insoweit von der öffentlichen Hand abhängig ist, als diese ihre Mitglieder ernennt, die Beachtung der sich aus ihren Handlungen ergebenden Verpflichtungen gewährleistet und die von ihr vergebenen öffentlichen Aufträge finanziert“  (10). Diese Definition wurde später in dem Sinne konkretisiert, dass sie nur Stellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst (11).

    Regionale Behörden

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umfassen „Gebietskörperschaften“ Behörden, die gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik nicht erschöpfend in NUTS 1 und 2 aufgeführt sind. Die Kommission geht davon aus, dass sich diese Definition in föderalen Staaten auf die regionale Regierungsebene (einschließlich der Länder oder Provinzen) und insbesondere auf die Ministerien oder Abteilungen dieser Regionalregierungen bezieht. (13)

    Lokale Behörden

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umfassen „lokale Behörden“ sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne von Anhang III derselben Verordnung. Sie werden auch als „lokale Verwaltungseinheiten“  (14) bezeichnet. Die Kommission geht davon aus, dass sich diese Definition auf die lokale oder kommunale Regierungsebene bezieht, einschließlich der allgemeinen lokalen Behörden, die für lokale Angelegenheiten zuständig sind.

    3.3.   Finanzierungs- und Verwaltungskriterien

    Allgemein

    Gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gelten „Stellen“ nur dann als „öffentliche Einrichtungen“, wenn sie durch nationale, regionale oder lokale Behörden (unter anderem) „direkt … finanziert und verwaltet werden“  (15). Die Verwendung des Wortes „und“ impliziert, dass beide Kriterien, das heißt, das „Finanzierungskriterium“ und das „Verwaltungskriterium“ erfüllt sein müssen, damit eine „Stelle“ als „öffentliche Einrichtung“ gelten kann. (16)

    Stellen

    „Stellen“ sind abgegrenzte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit muss auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden. In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (Einrichtungen, Institutionen, Fonds) und des Privatrechts (z. B. Körperschaften, Vereine, private Stiftungen, Genossenschaften, Europäische Unternehmen (SE) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)) Stellen sind.

    Verwaltungskriterium

    Im Gegensatz zur Definition von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU und den darin festgelegten Abhängigkeitskriterien bezieht sich die Definition der öffentlichen Einrichtungen in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur auf die Verwaltungs- und Finanzierungskriterien und nicht auf das Aufsichtskriterium. In Erwägungsgrund 35 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird erläutert, dass das Verwaltungskriterium erfüllt ist, wenn eine nationale, regionale oder lokale Behörde über die Mehrheit in Bezug auf die Wahl des Managements der Stelle verfügt. Diese Definition unterscheidet sich von der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU, da sie

    i)

    nicht den Fall vorsieht, dass eine andere öffentliche Einrichtung eine Mehrheit in Bezug auf die Wahl des Managements der Stelle hat, und

    ii)

    auf das „Management“ einer Stelle beschränkt ist. Daher führt lediglich eine Mehrheit einer nationalen, regionalen oder lokalen Behörde bei der Wahl des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Einrichtung nicht dazu, dass eine Stelle als öffentliche Einrichtung eingestuft wird.

    In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Mehrheit“ im Sinne von „mehr als die Hälfte“ auszulegen. Im Gegensatz zum Ernennungskriterium in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU reichen indirekte Ernennungsrechte (z. B. durch eine Einrichtung, die ihrerseits mehrheitlich von einer nationalen, regionalen oder lokalen Behörde ernannt wird) nicht aus, um das Verwaltungskriterium zu erfüllen, da die Verwaltung durch diese Behörden direkt sein muss.

    Finanzierungskriterium

    Unter Finanzierung durch eine nationale, regionale oder lokale Behörde ist ein Beitrag von Mitteln zu verstehen, der unter anderem Zahlungen, Darlehen, Zuschüsse, Garantien, Beihilfen oder die Bereitstellung von Personal und Sachgütern umfassen kann.

    Finanzierung durch Behörden bedeutet daher, dass die den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellten Mittel von der öffentlichen Hand stammen müssen. Erfolgt die Finanzierung hingegen hauptsächlich durch die Erhebung von Gebühren (wie dies z. B. bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder Krankenkassen der Fall ist) auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung und damit nicht direkt durch nationale, regionale oder lokale Behörden, liegt keine Finanzierung durch Behörden vor, sodass das Finanzierungskriterium nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht erfüllt wäre. Gleiches gilt, wenn nationale, regionale oder lokale Behörden den betreffenden Stellen das Recht einräumen, die jeweiligen Gebühren selbst zu erheben.

    In Erwägungsgrund 35 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird das in Artikel 2 Nummer 12 enthaltene Finanzierungskriterium insofern näher bestimmt, als es nur dann erfüllt ist, wenn eine bestimmte Stelle überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Der Ausdruck „überwiegend finanziert“ kann so interpretiert werden, dass er „mehr als die Hälfte“, d. h. mehr als 50 % bedeutet. Sobald die 50%-Grenze überschritten ist, ist folglich das Finanzierungskriterium von Artikel 2 Nummer 12 erfüllt.

    Nicht gewerblicher oder kommerzieller Charakter

    Gemäß dem Wortlaut in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird in der Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtungen“ im Unterschied zur Definition des Begriffs „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ in den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht verlangt, dass Stellen zu dem besonderen Zweck eingerichtet werden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, um dieser Definition entsprechen zu können. Folglich muss vor der Überprüfung, ob die betreffenden Stellen gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind, nicht geprüft werden, ob diese Stellen zu dem besonderen Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit von einer Stelle in gewerblicher oder kommerzieller Eigenschaft ausgeübt wird, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Einrichtung der Stelle gegeben sind, sowie die Voraussetzungen, denen die Tätigkeit der Stelle unterliegt. (17) Ganz allgemein hat der EuGH entschieden, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die von einer Stelle ausgeübten Tätigkeiten nicht gewerblicher Art sind, wenn sie unter normalen Marktbedingungen tätig ist, eine Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Verluste trägt. (18) Daraus lässt sich ableiten, dass eine Stelle, die keine Aufgaben „gewerblicher oder kommerzieller Art“ wahrnimmt, grundsätzlich eine Stelle ist, die nicht am allgemeinen Geschäftsleben auf dem relevanten Markt im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern unter denselben Bedingungen (d. h. nach denselben wirtschaftlichen Regeln) teilnimmt und nicht das wirtschaftliche Risiko (einschließlich Insolvenzrisiko) ihres Handelns trägt.

    Ob eine solche Stelle z. B. vollständig unter Wettbewerbsbedingungen tätig ist, ist nicht nur im Hinblick auf ihre Ziele (auch im Hinblick auf den in der Satzung oder Geschäftsordnung definierten Gesellschaftszweck) zu beurteilen, sondern vor allem auch auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung des betreffenden konkreten Marktes. In diesem Sinne ist es besonders wichtig, ob die Stelle ihre Aufgaben in einer Wettbewerbssituation mit privaten Unternehmen oder Unternehmen, die auf privatwirtschaftliche Ziele ausgerichtet sind, erfüllt oder ob sie aufgrund einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Stellung zumindest teilweise von einer „Wettbewerbssituation“ am Markt ausgeschlossen ist.

    Ein weiteres Indiz für eine „nichtgewerbliche Art“ ist, dass finanzielle Verluste nicht von der Stelle selbst zu tragen sind, sondern eine kostentragende Verpflichtung des Staates z. B. per Gesetz, in der Satzung oder in anderen privatrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist oder es sehr wahrscheinlich erscheint, dass sie vom Staat getragen werden; diese Ausrichtung wurde z. B. in Bezug auf staatliche Gefängnisse gewählt (19). Mit anderen Worten ist eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit nicht anwendbar, wenn das „finanzielle Risiko“ nicht besteht.

    Andere Argumente für das Vorliegen einer „nichtgewerblichen“ Tätigkeit sind die Wahrscheinlichkeit, dass eine nationale, regionale oder lokale Behörde Maßnahmen ergreift, um eine Zwangsliquidation der Stelle zu verhindern, oder dass eine solche Behörde Maßnahmen ergreift, um eine Stelle zu „retten“, anstatt ihr Scheitern zuzulassen. (20)

    Wenn eine Stelle (neben gewerblichen Tätigkeiten) nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt, sind die nichtgewerblichen Tätigkeiten entscheidend für die Beurteilung, ob es sich bei der betreffenden Stelle um eine öffentliche Einrichtung handelt, selbst wenn die meisten ihrer Tätigkeiten gewerblicher Art sind. (21) Dies gilt auch dann, wenn die gewerblichen Tätigkeiten einer Stelle klar von ihren nichtgewerblichen Tätigkeiten getrennt sind.

    Öffentliche Einrichtungen in der Rechtsprechung

    Bei der Umsetzung der Definition öffentlicher Einrichtungen in die Praxis und als mögliche Orientierung für die Festlegung der Behörden und Stellen, die unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fallen, können sich die Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU enthaltene Liste der zentralen Regierungsbehörden stützen — bei denen es sich um „nationale Behörden“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 handelt.

    Als Beispiele für Stellen, die gemäß der Rechtsprechung nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind, können genannt werden (22):

    eine spanische Stelle, die Unterstützungsleistungen für den Strafvollzug erbringt, (23)

    Bestattung Wien GmbH, (24)

    Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H., (25)

    Telekom Austria AG, (26)

    eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft. (27) ,  (28)

    4.   VERPFLICHTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 5

    4.1.   Verpflichtung zur Senkung des Endenergieverbrauchs

    Der Artikel 5 ist gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU neu.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Ausgangsjahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % gesenkt wird.

    Die Senkung des Endenergieverbrauchs sollte in erster Linie durch Verbesserungen der Energieeffizienz aller öffentlichen Dienstleistungen realisiert werden (29).

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sektoren öffentlicher Verkehr und Streitkräfte von dieser Verpflichtung auszunehmen. Das bedeutet, dass einer dieser Sektoren oder beide ausgenommen werden können. Es sollte jedoch betont werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt. Der Sektor Streitkräfte ist energieintensiv und macht einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch des öffentlichen Sektors aus. (30) Darüber hinaus ist der Verteidigungssektor aufgrund der Arbeit des Konsultationsforums für nachhaltige Energie im Verteidigungs- und Sicherheitssektor (31), das 2016 seine Arbeit aufnahm, umfassend mit Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz vertraut und steht solchen Maßnahmen im Allgemeinen positiv gegenüber. Auch der Sektor öffentlicher Verkehr verfügt über ein beträchtliches, wirtschaftlich attraktives Energieeffizienzpotenzial, insbesondere hinsichtlich der Elektrifizierung des Verkehrs. Darüber hinaus ist dies der einzige Wirtschaftszweig, in dem der Energieverbrauch im Laufe der Jahre stetig gestiegen ist. Daher wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den potenziellen Beitrag, den die Streitkräfte und der öffentliche Verkehr zur Erreichung der nationalen Ziele leisten könnten, sorgfältig zu prüfen und die Beseitigung der regulatorischen und rechtlichen Hemmnisse für ihre vollständige Nutzung in Erwägung zu ziehen.

    Bis zum Ende des Übergangszeitraums, der für diese Bestimmung vier Jahre ab Inkrafttreten (d. h. bis zum 11. Oktober 2027) dauert, ist das Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs ein Richtwert und wird erst nach diesem Datum verbindlich.

    Darüber hinaus gilt die Verpflichtung, den Gesamtendenergieverbrauch um 1,9 % zu senken, bis zum 31. Dezember 2026 nicht für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2029 nicht für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5 000 Einwohnern.

    Eine Senkung des Endenergieverbrauchs durch Absenkung des Niveaus der öffentlichen Dienstleistungen unter die tatsächliche Nachfrage ist nicht beabsichtigt.

    Tabelle 1

    Überblick über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Sektor

    Verpflichtung

    Beginn der Verpflichtung

    Häufigkeit

    Senkung des Endenergieverbrauchs

    Bestimmung der Ausgangsbasis für den Endenergieverbrauch für das Kalenderjahr 2021

    bis 11. Oktober 2027

    entfällt

    Für alle öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 Einwohnern: Senkung des Endenergieverbrauchs um mindestens 1,9 %

    Umsetzungsdatum

    jährlich

    Für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 Einwohnern: Senkung des Endenergieverbrauchs um mindestens 1,9 % jährlich

    1. Januar 2027

    jährlich

    Für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5 000 Einwohnern: Senkung des Endenergieverbrauchs um mindestens 1,9 % jährlich

    1. Januar 2030

    jährlich

    Strategische Anforderungen im Zusammenhang mit der Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

    Sicherstellen, dass alle regionalen und lokalen Behörden in ihren langfristigen Planungsinstrumenten spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Sicherstellen, dass alle Behörden, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, aktiv in die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Energiearmut eingebunden werden

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Unterstützung öffentlicher Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Ermutigung öffentlicher Einrichtungen, bei Investitionen in öffentliche Gebäude die Lebenszyklus-CO2-Emissionen zu berücksichtigen

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Ermutigung öffentlicher Einrichtungen, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, u. a. durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Gebäudeinventar

    Öffentliche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit eines Inventars beheizter und/oder gekühlter Gebäude

    Umsetzungsdatum

    entfällt

    Aktualisierung des Inventars

    Umsetzungsdatum

    alle zwei Jahre

    Renovierungsverpflichtung

    Schätzung des 3 %-Ziels auf der Grundlage der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, zum 1. Januar 2024

    Umsetzungsdatum

    entfällt

    Renovierung von 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude

    Umsetzungsdatum

    jährlich

    Aufnahme von Verhandlungen mit Gebäudeeigentümern, damit die Gebäude in Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude umgewandelt werden

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Alternativer Ansatz

    Übermittlung geplanter Energieeinsparungen, die mit dem Hauptansatz bis zum 31. Dezember 2030 erreicht werden sollen, an die Kommission

    bis 31. Dezember 2023

    entfällt

    Erzielung von Energieeinsparungen in einer Höhe, die der mit dem Hauptansatz erzielten Höhe entspricht

    Umsetzungsdatum

    jährlich

    Ausstellung eines Renovierungspasses für Gebäude, die 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen

    Umsetzungsdatum

    jährlich

    Renovierung der Gebäude, für die ein Renovierungspass ausgestellt wurde, zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden

    bis 2040

    entfällt

    Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Ausschließliche Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Gegebenenfalls Berücksichtigung übergeordneter Nachhaltigkeitsaspekte

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Prüfung bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, ob es durchführbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Beschaffung des Produktpakets, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Berücksichtigung der Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbarer gleichwertiger nationaler Kriterien

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich machen

    Umsetzungsdatum

    kontinuierlich

    4.1.1.   Bestimmung der Ausgangsbasis

    Grundsätze

    Die Ausgangsbasis für den Endenergieverbrauch ist definiert als der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen in einem Mitgliedstaat im Ausgangsjahr, auf dessen Grundlage die Erreichung des Ziels in den Folgejahren überwacht wird. In Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist das Kalenderjahr 2021 als Ausgangsjahr festgelegt.

    Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gilt für öffentliche Einrichtungen (siehe Abschnitt 3) insgesamt.

    Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Sektoren, einschließlich öffentlicher Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, öffentliche Beleuchtung, Bildung und Sozialdienste, IKT (32)

    Der Endenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen bezieht sich auf den Energieverbrauch durch Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen, z. B. in Gebäuden, Einrichtungen, Räumlichkeiten, Vorrichtungen, Fahrzeugen usw., die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden.

    Die Erhebung aller erforderlichen Daten zum Endenergieverbrauch für das Ausgangsjahr sowie für die Jahre, für die die Verpflichtung gilt, erfordert eine umfassende Bottom-up-Datenerhebung unter Beteiligung aller öffentlichen Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates, die in den Anwendungsbereich der Verpflichtung fallen. Dies würde auch öffentliche Einrichtungen in den Sektoren Verteidigung und Verkehr umfassen, wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Verringerung des Energieverbrauchs in diesen Sektoren auf die Ergebnisse gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anzurechnen. Vorhandene konsolidierte Daten aus Energiestatistiken sind möglicherweise nur für ausgewählte Segmente des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (33) verfügbar und können verschiedene Stellen umfassen. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren zusätzlich zu dem zweijährigen Umsetzungszeitraum nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/1791 gibt den Mitgliedstaaten mehr Zeit, um die Verfahren für die Erhebung von Daten über den Endenergieverbrauch für alle öffentlichen Einrichtungen vorzubereiten. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten als Ausgangsbasis für den Endenergieverbrauch Schätzdaten verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraums von vier Jahren müssen die Mitgliedstaaten bis zum 11. Oktober 2027, wenn die Verpflichtung wirksam wird, die Ausgangsbasis angepasst und vollständig an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen angeglichen haben. Wird festgestellt, dass einzelne öffentliche Einrichtungen unberücksichtigt geblieben sind, ist die Ausgangsbasis zu korrigieren. In jedem Fall wird empfohlen, nach Inkrafttreten der Richtlinie bei allen öffentlichen Einrichtungen mit der Erhebung von Daten zum Endenergieverbrauch zu beginnen. Das Ausgangsjahr bleibt unverändert, und in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Endenergieverbrauch ab 2021 könnte es nach mehreren Jahren zusätzliche Schwierigkeiten geben.

    In der Regel können öffentliche Einrichtungen den Endenergieverbrauch ihren Rechnungen auf der Grundlage der gemessenen Jahresverbrauchsdaten entnehmen (34). In einigen Fällen werden die Informationen zum Endenergieverbrauch in Buchführungs-, Energiebuchhaltungs- oder Energieüberwachungssystemen erfasst, die von Behörden verwaltet werden.

    Wird der Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in der Aufstellung der Betriebskosten berücksichtigt, z. B. wenn eine öffentliche Einrichtung einen Teil eines Gebäudes mietet, dessen Energiekosten zunächst vom Eigentümer getragen und dann auf die Mieter umgelegt werden, so ist auch dieser Endenergieverbrauch zu berücksichtigen.

    Wird die in einem öffentlichen Gebäude oder einer öffentlichen Einrichtung verbrauchte Energie von einer anderen Rechtspersönlichkeit als der öffentlichen Einrichtung, z. B. von einem Mieter eines öffentlichen Gebäudes, etwa einem Mieter einer Sozialwohnung, verbraucht, bleibt dieser Energieverbrauch bei der Ermittlung des Endenergieverbrauchs der öffentlichen Einrichtung unberücksichtigt.

    In Bezug auf die Erzeugung von Strom aus Fotovoltaik und Solarwärme ist der Anteil des Eigenverbrauchs durch die Behörde Teil des Endenergieverbrauchs (35). Der Anteil der Erzeugung von Strom aus Fotovoltaik oder Solarwärme, der in das Netz eingespeist oder externen Prosumenten einer Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, geht nicht in den Endenergieverbrauch der produzierenden öffentlichen Einrichtung ein.

    Bei der Energieversorgung über eine Wärmepumpe wird nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom (36) angerechnet. Die Umgebungswärme wird nicht berücksichtigt.

    Aufschlüsselung des Endenergieverbrauchs

    Die Daten über den Endenergieverbrauch für das Basisjahr sowie für die folgenden Jahre sollten auf einer angemessenen Aufschlüsselungsebene des Endenergieverbrauchs auf der Grundlage folgender Erwägungen erhoben werden:

    Umsetzung solider und verständlicher Anpassungsverfahren nach dem Stand der Technik (siehe Abschnitt 4.1.3),

    Ermöglichung einer Überprüfung der Plausibilität des Basisverbrauchs und des Verbrauchs in den Folgejahren in der vorgeschriebenen Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (37).

    Während in der Richtlinie (EU) 2023/1791 keine formale minimale Aufschlüsselung vorgesehen ist und die Mitgliedstaaten die Daten auf andere Weise aufschlüsseln können, zeigt Tabelle 2 ein Beispiel dafür, wie eine angemessene Aufschlüsselung der Endenergieverbrauchsdaten, die für jede öffentliche Einrichtung für das Basisjahr sowie für die folgenden Jahre zu erheben sind, aussehen könnte. Die angegebene Aufschlüsselung basiert auf dem bei Energieaudits verwendeten Ansatz und ist für die oben genannten Zwecke hinreichend detailliert. All diese Daten können in der Regel den Energierechnungen entnommen und in bestehenden Energiebuchhaltungssystemen erfasst werden. Darüber hinaus wird empfohlen, dass alle öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats ihre Daten über den Endenergieverbrauch in demselben Format erfassen. Die Teilsektoren und Tätigkeiten in der ersten Spalte reichen auch aus, um die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791, den Verbrauch der öffentlichen Einrichtungen nach Sektoren aufzuschlüsseln, zu erfüllen.

    Tabelle 2

    Datenfelder für die Erhebung des Endenergieverbrauchs (Ausgangsbasis und Jahresberichte) je nach öffentlicher Einrichtung

    Verbrauchssektoren und öffentliche Dienstleistungen

    Strom (38)

    Fernwärme

    Fernkälte

    Erdgas

    Heizöl

    Benzin

    Diesel

    Pellets

    Holzschnitzel

    Feste Biomasse—Brennstoffe

    Feste fossile Brennstoffe

    Biogas

    Sonstige Brennstoffe

    GESAMT

    Energieverbrauch in Gebäuden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Büro- und Verwaltungsgebäude

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Krankenhäuser und Gebäude des Gesundheitswesens

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Schulen und Kindergärten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Hochschulen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fabrik- und Werkstattgebäude

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige öffentliche Gebäude (im Eigentum oder gemietet)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Energieverbrauch für Prozesse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Öffentliche Beleuchtung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wasserversorgung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abwasserbehandlung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abfallwirtschaft

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Weitere Prozesse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Energieverbrauch für Mobilitätsdienste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Öffentlicher Verkehr (39)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fahrzeugflotte öffentlicher Einrichtungen für andere Zwecke als den öffentlichen Verkehr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Streitkräfte  (40)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    GESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Ausgangsbasis für den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 und weniger als 5 000 Einwohnern

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gilt die Verpflichtung zur Senkung des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2026 nicht für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2029 nicht für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5 000 Einwohnern. Basisjahr ist jedoch auch für diese beiden Gruppen das Jahr 2021.

    Daher wird den Mitgliedstaaten empfohlen, mit der Erhebung der Ausgangsdaten zum Endenergieverbrauch dieser beiden Gruppen öffentlicher Einrichtungen nicht bis zum Beginn der Verpflichtung zu warten, sondern unmittelbar nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Erhebung zu beginnen. Dennoch steht in Bezug auf diese beiden Gruppen mehr Zeit für die Erarbeitung der erforderlichen Verfahren und den Abschluss der Erhebung aller erforderlichen Endenergieverbrauchsdaten zur Verfügung.

    Ausgangsbasis für den spezifischen Energieverbrauch für ausgenommene Sektoren

    Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 die in den Sektoren öffentlicher Verkehr oder Streitkräfte erzielten Senkungen des Endenergieverbrauchs auf das Reduktionsziel anrechnen möchte, muss eine spezifische Ausgangsbasis für den Endenergieverbrauch festgelegt werden, die nur der Berechnung der in diesen spezifischen Sektoren erreichten Senkung des Endenergieverbrauchs dient. Basisjahr ist, wie für alle anderen öffentlichen Einrichtungen, das Jahr 2021. Die Differenz zwischen dem Endenergieverbrauch im Basisjahr und dem tatsächlichen Endenergieverbrauch in einem bestimmten Jahr ergibt die Verbrauchssenkung, die auf das Reduktionsziel in diesem Jahr angerechnet werden kann. Die Daten für die Streitkräfte können kumuliert erhoben und bereitgestellt werden.

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und sie können sie für ein oder mehrere Jahre und für einen oder beide Sektoren nutzen.

    4.1.2.   Berechnung der Ziele für die Senkung des Endenergieverbrauchs für jedes Jahr

    Aufgrund der oben beschriebenen schrittweisen Einführung bei öffentlichen Einrichtungen in unterschiedlich großen Verwaltungseinheiten muss die Verpflichtung zur Senkung des Endenergieverbrauchs für jede Gruppe öffentlicher Einrichtungen getrennt berechnet werden.

    Sobald die Ausgangsbasis für jede Gruppe separat festgelegt ist, d. h. für die öffentlichen Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 5 000 Einwohnern sowie für die öffentlichen Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000, aber mehr als 5 000 Einwohnern, kann für jedes Jahr das Ziel zur Senkung des Endenergieverbrauchs als maximaler Endenergieverbrauch ausgedrückt werden.

    Auf der Grundlage der angenommenen Ausgangswerte für die drei Gruppen öffentlicher Einrichtungen in Verwaltungseinheiten mit unterschiedlicher Größe veranschaulicht die nachstehende Abbildung 1, wie sich der maximale Endenergieverbrauch ab dem Jahr 2025 im Laufe der Zeit entwickelt. Im Jahr 2025 handelt es sich bei der Verpflichtung um eine anteilige Verpflichtung ab dem 11. Oktober des Umsetzungsjahres, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine vollständige Senkung des Endenergieverbrauchs um 1,9 % gegenüber der Ausgangsbasis erreichen müssen, sondern nur den anteiligen Teil des mit dem Umsetzungsdatum beginnenden Jahres, d. h. 0,4 %. Darüber hinaus sind die Zielvorgaben bis vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Richtwerte. Detaillierte Formeln für die Berechnung des Ziels für die Senkung des Endenergieverbrauchs für jedes Jahr sind in Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthalten.

    Abbildung 1

    Beispiel für die schrittweise Entwicklung von Zielwerten für den Endenergieverbrauch (angenommene Werte für „Basisgruppe 1“ (G1) = 100 Energieeinheiten; „Basisgruppe 2“ (G2; öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 und mehr als 5 000 Einwohnern) = 70; „Basisgruppe 3“ (G3, öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 5 000 Einwohnern) = 70; für das Jahr 2025 gilt ein anteiliges Ziel)

    Image 1

    Wird die Ausgangsbasis beispielsweise nach dem Übergangszeitraum korrigiert, wenn die geschätzten Werte durch reale Werte ersetzt werden, oder aus anderen Gründen in den Folgejahren (41), sind die Ziele mit den neuen Ausgangswerten neu zu berechnen.

    Hinsichtlich der Berichterstattung über die Erfüllung der Verpflichtung wird empfohlen, Kalenderjahre heranzuziehen, da die Ausgangsbasis für das Kalenderjahr 2021 festgelegt werden muss und die Berichterstattung über die nationalen Energie- und Klimapläne zwei Kalenderjahre umfasst.

    Das Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs in einem bestimmten Jahr ist erreicht, wenn der tatsächliche Endenergieverbrauch, möglicherweise nach Anpassung einiger Elemente des Endenergieverbrauchs (siehe Abschnitt 4.1.3), niedriger ist als der maximale Endenergieverbrauch in diesem Jahr. Die nachfolgende Abbildung 2 zeigt die Überprüfung der Zielerreichung anhand des Beispiels des Jahres 2031. Das Ziel, das im Jahr 2031 von allen öffentlichen Einrichtungen gemeinsam erreicht werden soll, besteht in der Hinzufügung der Ausgangswerte für jede der drei Gruppen öffentlicher Einrichtungen in unterschiedlich großen Verwaltungseinheiten. Darüber hinaus zeigt das Beispiel, wie die Einbeziehung von Senkungen des Endenergieverbrauchs aus den Sektoren öffentlicher Verkehr und Streitkräfte zur Erreichung des Ziels beitragen kann, da sie vom tatsächlichen Endenergieverbrauch in dem betreffenden Jahr abgezogen werden können.

    Abbildung 2

    Überprüfung der Zielerreichung anhand des Beispiels des Jahres 2031, einmal ohne und einmal mit Berücksichtigung der Senkung des Endenergieverbrauchs durch die Sektoren öffentlicher Verkehr und Streitkräfte

    Image 2

    4.1.3.   Erfassung der Senkung des Endenergieverbrauchs für jedes Jahr

    Ab 2025 müssen die Mitgliedstaaten die Endenergieverbrauchsdaten öffentlicher Einrichtungen jährlich erfassen und dabei dieselbe Methode und dieselbe Datenstruktur wie bei der Erhebung der Daten zur Festlegung der Ausgangsbasis verwenden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen Daten für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 Einwohnern ab 2027 erhoben werden. Für öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 5 000 Einwohnern beginnt die Erhebung 2030. Die Mitgliedstaaten können, falls sie dies wünschen, bewerten, ob das Verfahren der Datenerhebung tatsächlich funktioniert und ob bei diesen öffentlichen Einrichtungen ein Trend zur Senkung des Endenergieverbrauchs zu beobachten ist. Daher könnte es ratsam sein, mit der Datenerhebung parallel zu den anderen öffentlichen Einrichtungen zu beginnen, für die die Reduktionspflicht 2025 beginnt.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb des Mitgliedstaats berücksichtigen.

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Gesamtziele der Richtlinie bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen weitere Anpassungen vornehmen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an ein sich änderndes Niveau der öffentlichen Dienstleistungen oder Anpassungen, wenn öffentliche Einrichtungen neu aufgenommen, nicht mehr erfasst oder umstrukturiert werden. Die Bereinigung des Endenergieverbrauchs um diese Einflussfaktoren wird auch dazu beitragen, größere negative Anreize und Verluste zu vermeiden, die durch die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verursacht werden könnten, etwa die Senkung des Endenergieverbrauchs durch Auslagerung oder die Verringerung des Dienstleistungsniveaus.

    Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, klimatische Unterschiede oder andere Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, den Energieverbrauch durch Bereinigung um klimatische Unterschiede oder andere Einflussfaktoren anzupassen, so sollte er ausreichende Informationen vorlegen, um zu erläutern, wie die Anpassung berechnet wurde und wie sich die Anpassung auf den gemeldeten Endenergieverbrauch ausgewirkt hat.

    Nach dem Stand der Technik bei der Anpassung des Endenergieverbrauchs aufgrund klimatischer Unterschiede, insbesondere gemäß ISO 17742 oder ISO 50049, darf die Anpassungsmethode nicht von einem Jahr zum anderen geändert werden. Darüber hinaus muss die angewandte Anpassungsmethode in allen Verbrauchssektoren einheitlich sein und darf nicht selektiv auf bestimmte Verbrauchssegmente, z. B. Sektoren, öffentliche Dienstleistungen oder Gruppen öffentlicher Einrichtungen, angewandt werden.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, die gewählte Methode nach einer bestimmten Anzahl von Berichtsjahren zu ändern, müsste eine umfassende Erläuterung der Gründe für jede Änderung und aus Gründen der Kohärenz eine Neuberechnung der für die Vorjahre gemeldeten Endenergieverbrauchszahlen unter Anwendung des neu gewählten Ansatzes für alle Sektoren und öffentlichen Dienstleistungen vorgelegt werden. Damit soll nachgewiesen werden, dass die Verpflichtungen aus dem Artikel auch mit der neuen Methode konsequent erfüllt werden.

    Vor diesem Hintergrund werden in Anlage B zu diesem Anhang die methodischen Ansätze zur Anpassung der Berechnungen für den Endenergieverbrauch, die nach dem Stand der Technik als angemessen erachtet werden, kurz beschrieben. Die Mitgliedstaaten können aus guten Gründen und mit entsprechender Begründung von dem vorgeschlagenen Verfahren abweichen.

    4.2.   Strategische Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, den „Policy-Mix“ zusammenzustellen, mit dem die Ziele für den Endenergieverbrauch erreicht werden sollen. Obwohl Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 einige verbindliche Instrumente vorsehen, können die konkreten Umsetzungspfade von den Mitgliedstaaten mit einem hohen Maß an Flexibilität gestaltet werden.

    In den folgenden Abschnitten wird näher auf die wichtigsten Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingegangen.

    4.2.1.   Anforderungen im Zusammenhang mit langfristigen Planungsinstrumenten

    Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle regionalen und lokalen Behörden in ihren langfristigen Planungsinstrumenten spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten geeignete strategische Maßnahmen ergreifen müssen, die dazu führen, dass alle Regionen und Gemeinden langfristige Planungsinstrumente einsetzen, die zumindest das Thema Energieeffizienz abdecken. Die langfristigen Energieeffizienzpläne sollten idealerweise Teil umfassenderer Pläne sein, z. B. von Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie, sofern solche bestehen oder erstellt werden.

    Die Mitgliedstaaten können als Ausgangspunkt verschiedene Formen von Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie verwenden, die von lokalen Behörden im Rahmen einschlägiger nationaler und europäischer Initiativen entwickelt wurden. (42) In der Regel sind Energieeffizienzmaßnahmen bereits fester Bestandteil des Planungsprozesses im Rahmen dieser Initiativen. Darüber hinaus sehen die meisten Initiativen eine Art Qualitätssicherung sowohl für die langfristigen Pläne als auch für die Umsetzungsverfahren vor. Zudem haben einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen, Überlegungen zu nachhaltiger Energie, einschließlich Energieeffizienz, in die von den Regionen und Gemeinden regelmäßig ausgearbeiteten Raumordnungs- oder Bauleitpläne einzubeziehen.

    4.2.2.   Verringerung von Energiearmut

    Die Anforderungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verringerung der Energiearmut und den Schutz schutzbedürftiger Kunden erfüllen müssen, sind in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthalten. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 lediglich hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Behörden, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden (43), aktiv an der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Energiearmut beteiligt sind. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Interessen vorrangiger Gruppen (von Energiearmut betroffene Menschen, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und schutzbedürftige Gruppen) bei der Planung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigt werden und dass beträchtliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen abgemildert werden. Dies gilt für die langfristigen Energieeffizienz- und Dekarbonisierungspläne, insbesondere für Sozialwohnungen, die Eigentum regionaler oder lokaler Behörden sind, sowie Pläne und Strategien, die auch mit Maßnahmen und Investitionen kombiniert werden können, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind.

    4.2.3.   Unterstützung für öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung

    Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung zu unterstützen, was unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen auch finanzielle und technische Unterstützung umfassen kann.

    Im Allgemeinen können die Mitgliedstaaten diese „Unterstützungspakete“ für die öffentliche Einrichtungen frei gestalten. Ausgehend von den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Beispielen und auf der Grundlage praktischer Erfahrungen sollte die Unterstützung jedoch unter anderem folgende wichtige Elemente umfassen: (44)

    technische und finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der langfristigen Planung im Zusammenhang mit nachhaltiger Energie und Dekarbonisierung auf regionaler und lokaler Ebene;

    technische Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsvorhaben auf der Grundlage der Ergebnisse der langfristigen Planung („Projektpipelines“);

    finanzielle Unterstützung für Investitionsprojekte in den Bereichen Energieeffizienz, Modernisierung oder Dekarbonisierung gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (45),

    Unterstützung bei der Einbeziehung umfassenderer Vorteile der Energieeffizienz und von Erwägungen zu Lebenszyklus-CO2-Emissionen in Investitionsbewertungen, z. B. durch Programme zum Kapazitätsaufbau,

    technische Hilfe bei der Anwendung von Energieleistungsverträgen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

    Darüber hinaus sollten die Unterstützungsmaßnahmen allen öffentlichen Einrichtungen zugänglich sein. Pilotprogramme und -maßnahmen mit begrenzter Reichweite reichen nicht aus.

    4.2.4.   Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Austausch ineffizienter Heizungsanlagen

    In Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird der Schwerpunkt auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gelegt, einschließlich des Austauschs alter und ineffizienter Heizungsanlagen als besonders attraktive Energieeffizienzmaßnahme, die öffentliche Einrichtungen ergreifen können. Da sich die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf die Senkung des Endenergieverbrauchs bezieht, würde der Austausch fossiler Heizkessel durch (erneuerbare) Fernwärme, soweit möglich, oder durch Wärmepumpen zu einer erheblichen Senkung des Endenergieverbrauchs führen.

    5.   VERPFLICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791

    Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ersetzt Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU. Die wichtigsten Änderungen sind:

    Der Geltungsbereich der Anforderung, 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude zu renovieren, wurde von Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, auf alle Gebäude ausgeweitet, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden;

    das erforderliche Renovierungsniveau wurde von den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (gemäß Artikel 5 der EPBD) auf Niedrigstenergiegebäudestandard (gemäß Artikel 2 Nummer 3 der EPBD) oder Nullemissionsgebäudestandard (gemäß Artikel 11 der EPBD) erhöht;

    zusätzlich zur jährlichen Erzielung gleichwertiger Energieeinsparungen verpflichtet der alternative Ansatz die Mitgliedstaaten, einen Renovierungspass für Gebäude einzuführen, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen ausmachen, sowie diese Gebäude vor 2040 durch Renovierung in Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzuwandeln.

    Zur Einhaltung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten:

    sicherstellen, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, renoviert werden, um sie mindestens in Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude umzuwandeln (Standardansatz);

    bei Gebäuden, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, aber nicht deren Eigentum sind, Verhandlungen mit dem Eigentümer mit dem Ziel aufzunehmen, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude umgewandelt wird, insbesondere wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung oder erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt;

    ein Inventar der öffentlichen Gebäude erstellen und es öffentlich verfügbar und zugänglich machen.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen alternativen Ansatz anzuwenden, der darin besteht, jährliche Energieeinsparungen zu erzielen, die mindestens denen des Standardansatzes entsprechen. Für die Zwecke der Anwendung eines alternativen Ansatzes müssen die Mitgliedstaaten:

    die Energieeinsparungen schätzen, die durch Renovierungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erzielt würden, wobei geeignete Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden zu verwenden sind;

    dafür sorgen, dass jedes Jahr ein Renovierungspass für Gebäude vorgelegt wird, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, ausmachen. Für diese Gebäude muss die Renovierung zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein.

    Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist auf beheizte und/oder gekühlte Gebäude anwendbar, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, und deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt (Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie). Der Begriff „Gebäude“ ist im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der EPBD auszulegen; dort bezeichnet der Begriff „Gebäude“ „eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird“. Der Ausdruck „Gesamtnutzfläche“ bezeichnet „die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird“ (Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2023/1791). Folglich sind Gebäude wie z. B. unbeheizte Garagen oder Lagerhäuser von der Verpflichtung ausgenommen. Tabelle 3 gibt einen Überblick über die verschiedenen Verpflichtungen je nach Gebäudekategorie gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

    Tabelle 3

    Geltungsbereich der verschiedenen Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    Kategorie

    Im Inventar enthalten

    In der Ausgangsbasis enthalten (46)

    Verpflichtung zur Renovierung

    Beitrag zur Erreichung des Ziels der Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden

    Bezug

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und 6

    Von öffentlichen Einrichtungen genutzt, aber nicht ihr Eigentum

    JA

    NEIN

    NEIN (47)

    NEIN

    Eigentum öffentlicher Einrichtungen

    Gebäude, die am 1. Januar 2024 bereits Niedrigstenergiegebäude sind

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    Sozialwohnungen — NICHT kostenneutral zu renovieren

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    Sozialwohnungen — kostenneutral zu renovieren

    JA

    JA

    JA

    JA

    Gebäude, deren Umwandlung in Niedrigstenergiegebäude technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2)

    JA

    JA

    NEIN

    JA (48)

    Sondergebäude gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c.

    JA

    JA

    JA

    JA (49)

    Alle sonstigen Gebäude, für die die Renovierungspflicht gilt, > 250 m2

    JA

    JA

    JA

    JA

    Sonstige Gebäude ≤ 250 m2

    NEIN (50)

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    Die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Renovierungs- und Energieeinsparverpflichtungen sind von den Mitgliedstaaten ab dem Umsetzungstermin bis zum 11. Oktober 2025 jährlich zu erfüllen. Für die Zwecke der Datenerhebung und -berichterstattung wird den Mitgliedstaaten empfohlen, das Kalenderjahr als Grundlage für die Berechnung und Berichterstattung ihrer Verpflichtungen zu verwenden. Während des Zeitraums ab dem Umsetzungsdatum bis zum Jahresende kann die Anforderung in Bezug auf die zu renovierenden m2 oder die zu erzielenden Energieeinsparungen anteilig berechnet werden, d. h. 0,7 % der Fläche aller Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Jahr 2025, zusätzlich zu den 2,3 % der Gebäude der Zentralregierung, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr 2025 renoviert werden sollen.

    Der Begriff der energetischen Renovierung beschreibt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz einer oder mehrerer Gebäudekomponenten, z. B. der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme, wodurch der Energieverbrauch für Raumheizung und/oder -kühlung, Warmwasser, Lüftung, (eingebaute) Beleuchtung und Hilfsenergie deutlich gesenkt wird. (51)

    Die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission (52) enthält weitere Einzelheiten zu den Begriffen der technischen, wirtschaftlichen und funktionellen Realisierbarkeit, die auch für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 relevant sind. Laut der Empfehlung bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die besonderen Fälle festzulegen, in denen die Erfüllung der Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher und/oder funktioneller Hinsicht nicht möglich ist, und sicherzustellen, dass diese Fälle klar identifiziert, abgegrenzt und begründet sind. Die Verfahren zur Bewertung der Realisierbarkeit können sich auch je nach Gebäudeart unterscheiden, um deren Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die technische, wirtschaftliche und funktionelle Realisierbarkeit sollte wie folgt interpretiert werden:

    Technische Realisierbarkeit: Technische Realisierbarkeit liegt nicht vor, wenn vom technischen Standpunkt aus keine Anwendung der Anforderungen möglich ist, d. h., wenn die technischen Eigenschaften des Systems die Anwendung der Anforderungen verhindern.

    Wirtschaftliche Realisierbarkeit: Sie bezieht sich auf die Kosten für die Anwendung der Anforderungen und darauf, ob: i) diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der geplanten Maßnahme (z. B. Systemmodernisierung) stehen; ii) die erwarteten Gewinne unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit des Systems die Kosten übersteigen.

    Funktionale Realisierbarkeit: Die Anwendung von Anforderungen ist funktionell nicht realisierbar, wenn dies zu Veränderungen führen würde, die unter Berücksichtigung der für das System und/oder das Gebäude möglicherweise geltenden besonderen Beschränkungen (z. B. technischen Vorschriften) den Betrieb des Systems oder die Nutzung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) beeinträchtigen würden.

    5.1.   Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Inventar der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten bis zum Umsetzungsdatum, dem 11. Oktober 2025, ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude erstellen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, und dieses öffentlich verfügbar und zugänglich machen. Das Inventar muss zu jedem Gebäude mindestens die Fläche in m2, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz und, soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser enthalten. Dieses Inventar muss mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. Das Inventar unterstützt die Bewertung der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die im Rahmen des 3%-Ziels erfasste Gesamtfläche und die nach dem Standardansatz jährlich zu renovierenden m2 oder die gleichwertigen Energieeinsparungen, die im Rahmen des alternativen Ansatzes zu erreichen sind, zu berechnen.

    Ausgangspunkt für die Erstellung des Inventars ist die Erstellung einer Liste aller öffentlichen Einrichtungen. Sie kann auf der Liste der öffentlichen Einrichtungen beruhen, die für Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erforderlich ist. Daher ist es ratsam, die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 5 erforderlichen Daten zusammen mit den Daten zu erheben, die zur Erfüllung von Artikel 5 erforderlich sind, und hierfür dieselben Instrumente zu nutzen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede öffentliche Einrichtung alle Gebäude ermitteln, die in den Anwendungsbereich des Artikels fallen. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht verpflichtet zu melden, welche Einrichtungen Eigentümer oder Nutzer der Gebäude sind, doch benötigen die Mitgliedstaaten diese Informationen, um geeignete Maßnahmen zu konzipieren, die für Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, und Gebäude, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, unterschiedlich sind. Sie können diese Informationen auch nutzen, um andere Anforderungen zu erfüllen, z. B. die Anforderung, das Inventar regelmäßig zu aktualisieren und mit der EPBD zu verknüpfen. Es kann auch nützlich sein, Daten zum Eigentum oder zur Nutzung zu veröffentlichen, damit die Nutzer des Inventars die Gebäude ermitteln können, in denen öffentliche Einrichtungen unmittelbar für die Energieeffizienzmaßnahmen (einschließlich Renovierung) verantwortlich sind.

    Das Inventar sollte so erstellt werden, dass es möglich ist, jedes Gebäude eindeutig zu identifizieren. Ein praktischer Ansatz könnte darin bestehen, dieselbe eindeutige Identifizierung wie im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu verwenden, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Dies könnte beispielsweise die Anschrift und/oder die Gebäudebezeichnung sein. So könnten die Führung des Inventars und die Verknüpfung mit anderen Datenbanken, die gemäß der EPBD erforderlich sind, weiter erleichtert werden.

    Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Kategorien muss das Inventar alle Gebäude erfassen, die Eigentum einer öffentlichen Einrichtung sind oder von ihr genutzt werden, darunter:

    Gebäude, die bereits die Standards für Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude erfüllen;

    Sozialwohnungen; da die Definition von Sozialwohnungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, sollte die nationale Definition verwendet werden, um festzustellen, ob ein Gebäude einbezogen werden sollte;

    Gebäude, die zu den Sonderkategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gehören.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 muss das Inventar den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthalten, d. h. eine elektronische Fassung, die beispielsweise als Website, PDF oder Bild sichtbar ist.

    Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz beinhaltet die Fläche des Gebäudes (die als Gesamtnutzfläche in m2 zu verstehen ist), die zum Ausfüllen des entsprechenden Elements des Inventars verwendet werden kann.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten für jedes in das Inventar aufgenommene Gebäude den gemessenen Energieverbrauch erfassen, sobald diese Daten vorliegen. Dies schließt den jährlichen Energieverbrauch von Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser ein. Daten über den Energieverbrauch können in der Regel leicht ermittelt werden, da sie vom Energieversorger bereitgestellt werden. Dabei muss insbesondere den folgenden Aspekten Rechnung getragen werden:

    Heizung in Gebäuden wird in der Regel bereitgestellt durch: elektrische Systeme (Wärmepumpen, HLK, Widerstandsheizgeräte), Brennstoffkessel (Gas, Biomasse usw.), Wärmenetze oder sonstige Erzeugung vor Ort (z. B. Solarthermie). In einigen Fällen ist die Bestimmung der Endwärmenutzung relativ einfach, beispielsweise ist es möglich, dass Wärmenetze zu Abrechnungszwecken die Wärmemenge erfassen, die dem Gebäude zugeführt wird. In anderen Fällen (z. B. bei Biomassekesseln) erfolgt die Rechnungslegung gegenüber den Verbrauchern auf Grundlage der von ihnen gekauften Brennstoffmenge, die daher in kWh umgerechnet werden muss.

    Der Stromverbrauch umfasst in der Regel die Energie, die von Geräten verbraucht wird, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Gebäude selbst stehen. Beispielsweise können in einem bestimmten Gebäude die Server für eine gesamte Organisation untergebracht sein, sodass dieses Gebäude im Vergleich zu dem im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Wert einen sehr hohen Verbrauch aufweist.

    Verfügt das Gebäude nicht über eine Einzelverbrauchserfassung, kann es unter Umständen nicht möglich sein, den Energieverbrauch für Heizung, Kühlung und Warmwasser getrennt anzugeben, wenn diese durch elektrische Geräte bereitgestellt werden. In diesem Fall sollten diese Geräte in den Stromverbrauch einbezogen werden.

    Bei Gebäuden mit erneuerbaren Energien vor Ort sollte der Verbrauch des vor Ort erzeugten Stroms zu der Nettoenergiemenge hinzugerechnet werden, die aus dem Netz bezogen wird. Der Gesamtenergieverbrauch wird berechnet als Gesamtaufnahme plus Erzeugung minus Gesamtabgabe.

    In einigen Fällen wird es nicht möglich sein, eine vollständige Zahl für eine der Unterkategorien des Energieverbrauchs anzugeben, z. B. bei einem Gebäude, in dem nur ein Teil des Warmwasserbedarfs durch einen solaren Warmwasserbereiter gedeckt wird. In diesem Fall sollte nur die messbare Menge an vor Ort erzeugtem Warmwasser unter der Unterkategorie Warmwasser gemeldet werden.

    Bei der Festlegung der Methode zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollten die Mitgliedstaaten den öffentlichen Einrichtungen klare Anweisungen dazu geben, wie Verbrauchsdaten gemeldet werden sollten.

    Um das Inventar öffentlich verfügbar und zugänglich zu machen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die breite Öffentlichkeit und alle interessierten Kreise leicht auf die Daten zugreifen und sie nutzen können. In der Praxis können die Mitgliedstaaten die Anforderung beispielsweise erfüllen, indem sie

    das Inventar auf einer öffentlich leicht zugänglichen Website veröffentlichen,

    den freien Zugang ohne Registrierung oder nach einem einfachen Registrierungsverfahren ermöglichen,

    grundlegende Funktionen für Nutzer bereitstellen, z. B. für die Suche nach einem bestimmten Gebäude oder Gebäuden, die Eigentum einer bestimmten öffentlichen Einrichtung sind, oder nach anderen verfügbaren Gebäudemerkmalen,

    Nutzern ermöglichen, alle oder Teile der Daten herunterzuladen.

    Die Mitgliedstaaten können weitere Funktionen vorsehen, um die Nutzung des Inventars zu erleichtern, z. B. für die Suche auf Grundlage öffentlicher Einrichtungen, von Städten/Regionen oder Adressen.

    Die Mitgliedstaaten müssen das Inventar innerhalb der Umsetzungsfrist erstellen und mindestens alle zwei Jahre aktualisieren. (53) Diese Aktualisierungen sollten mindestens folgende Änderungen umfassen:

    neu gebaute Gebäude und neue Gebäude, die von einer öffentlichen Einrichtung erworben oder genutzt werden;

    Gebäude in der Datenbank, die verkauft oder abgerissen werden oder bei denen das Mietverhältnis beendet ist;

    Gebäude, bei denen Änderungen vorgenommen werden, die ihre Größe verändern;

    Gebäude, in denen eine aktualisierte Bewertung der Gesamtenergieeffizienz durchgeführt wurde, was zu einem neuen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz führte;

    Gebäude, bei denen eine energetische Renovierung durchgeführt wurde, was zu erheblichen Energieeinsparungen führte.

    Um das Inventar alle zwei Jahre zu aktualisieren, müssen die Mitgliedstaaten auch die Energieverbrauchsdaten der Gebäude öffentlicher Einrichtungen aktualisieren. Damit der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten möglichst gering bleibt, wird jedoch empfohlen, die Energieverbrauchsdaten nur dann zu aktualisieren, wenn es wesentliche Änderungen gibt, z. B. aufgrund einer energetischen Renovierung oder einer Nutzungsänderung. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, werden digitale und automatisierte Lösungen empfohlen, welche die Datenerhebung erleichtern. Diese sollten so entwickelt werden, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auch mit dem gleichen Datenstrom erfüllt werden können. So können beispielsweise automatisierte Datenablesewerte von intelligenten Zählern auf Gebäudeebene und auf Ebene öffentlicher Einrichtungen aggregiert werden, sodass sowohl das Inventar für Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 als auch die zur Einhaltung von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichtete Datenbank regelmäßig auf dem neuesten Stand gehalten werden können.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten das Inventar mit dem Überblick über den Gebäudebestand verknüpfen, der im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß Artikel 3 der EPBD und den gemäß Artikel 22 der EPBD eingerichteten Datenbanken erstellt wird. Dies könnte durch die Verknüpfung des Inventars mit diesen Datensätzen über den Gebäudenamen oder die Gebäudekennung erreicht werden. Wenn die Mitgliedstaaten gemäß der EPBD verpflichtet sind, die Zahl der Gebäude und die Gesamtfläche (m2) öffentlicher Gebäude zu melden, kann dies dem gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten Inventar entnommen werden. Die zur Erstellung des in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgeschriebenen Inventars erhobenen Daten können zur Erarbeitung des nationalen Überblicks über den Gebäudebestand verwendet werden, wobei jedoch weitere Datenquellen benötigt werden.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 kann die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand (EU-BSO) öffentlich verfügbare und zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten. Die EU-BSO ist ein Instrument zur Überwachung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU. (54) Das gemäß Artikel 6 Absatz 5 erstellte Inventar sollte zur Verbesserung der Daten und Informationen in der EU-BSO beitragen, indem Daten über den Gebäudebestand öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz sowie Informationen über Niedrigstenergiegebäude und den Energieverbrauch, bereitgestellt werden. Die Anforderung wäre mindestens dann erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten Inventardaten an die EU-BSO gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten weitergeben.

    5.2.   Verpflichtung zur Einhaltung des jährlichen Renovierungsziels

    Die Renovierungsquote von 3 % ist anhand der Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 zu berechnen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. Dies bedeutet, dass das jährliche Renovierungsziel von 3 % auf einem festen Wert (Ausgangsbasis) über den gesamten Umsetzungszeitraum beruht.

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Gebäude renoviert werden sollen, um die Renovierungsanforderung von 3 % zu erfüllen, wobei die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit bei der Auswahl der zu renovierenden Gebäude gebührend zu berücksichtigen sind. Kommen Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass es technisch, wirtschaftlich oder funktionell nicht durchführbar ist, ein bestimmtes Gebäude in ein Niedrigstenergiegebäude umzuwandeln, und renovieren sie dieses Gebäude auf ein niedrigeres Niveau, dürfen sie die Renovierung dieses Gebäudes nicht auf die Erfüllung der Anforderung anrechnen. Diese Gebäude müssen jedoch weiterhin in die Liste der Gebäude aufgenommen werden, die zur Berechnung des jährlichen Renovierungsbedarfs herangezogen wird (d. h. in die Ausgangsbasis). Die Mitgliedstaaten sollten auch berücksichtigen, dass die Definition von Niedrigstenergiegebäuden das Konzept der Kosteneffizienz umfasst.

    In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für Gebäude der folgenden Kategorien weniger strenge Anforderungen anwenden als für die Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden (Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791):

    geschützte Gebäude (55), soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

    Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen. Diese Bestimmung gilt nicht für Einzelunterkünfte oder Bürogebäude;

    Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

    Diese Bestimmung bedeutet, dass diese Gebäude in die Berechnung der Ausgangsbasis einbezogen werden sollten und auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden können, selbst wenn sie einen anderen Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude erreichen. Wird bei der Renovierung dieser Gebäude ein Standard erreicht, der unter dem Niedrigstenergiegebäude- oder Nullemissionsgebäudestandard liegt, sollte dieser möglichst nahe am Niedrigstenergiegebäude- oder Nullemissionsgebäudestandard liegen, damit diese Gebäude unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale auf das Ziel angerechnet werden können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diesen Mindeststandard entsprechend den Merkmalen des Gebäudes oder der Gruppe von Gebäuden mit ähnlichen Merkmalen festlegen.

    Sozialwohnungen

    Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 umfasst der Begriff „Sozialwohnungen“ alle Gebäude (einschließlich Ein- und Mehrfamilienhäusern) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen für die Bereitstellung von Sozialwohnungen befinden und die am 1. Januar 2024 nicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Definition von Niedrigstenergiegebäuden entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf die nationale Definition des sozialen Wohnungsbaus stützen. Gebäude mit gemischten Eigentumsverhältnissen sollten in die Renovierungspflicht einbezogen werden, wenn die Flächenkriterien für die Teile, die Eigentum der öffentlichen Einrichtung sind, erfüllt sind.

    Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der Renovierungspflicht ausnehmen, wenn die Renovierung für die Bewohner von Sozialwohnungen zu Mieterhöhungen führen würde, die die entsprechenden wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energierechnungen übersteigen würden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Einsparungen bei den Energierechnungen aufgrund der Renovierung von Sozialwohnungen (unter Berücksichtigung der Energieeinsparungen und der Entwicklung der Energiepreise) schätzen und bewerten, ob sie ausreichen, um die Renovierungskosten zu decken. Wenn die wirtschaftlichen Einsparungen bei der Energierechnung die Renovierungskosten nicht decken, könnten die Mitgliedstaaten alternative Optionen in Erwägung ziehen, um zu verhindern, dass die gesamten Renovierungskosten an die Bewohner weitergegeben werden, beispielsweise durch die Finanzierung eines Teils der Kosten über öffentliche oder private Finanzierungsinstrumente, darunter auch durch Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind. Diese Vorgehensweise sollte in Situationen angewandt werden, in denen die Miete proportional zum Wert des Hauses berechnet wird und in denen die Kosten für die Verbesserung der Wohnung (einschließlich energetischer Renovierungen) in Form höherer Mieten auf die Haushalte umgelegt werden.

    „Kostenneutral“ bedeutet, dass die für die Renovierung des Gebäudes erforderlichen Investitionen mindestens dem monetären Gegenwert des nach der Renovierung zu erwartenden Nutzens für die Lebensdauer entsprechen. Um beurteilen zu können, ob dies der Fall ist, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Methoden definieren, mit denen festgelegt wird, wie die für die Berechnung erforderlichen Parameter wie Renovierungskosten, Abzinsungssätze, künftige Energiepreise, Verbrauch vor und nach der Renovierung usw. festzulegen sind.

    Die Mitgliedstaaten sollten andere relevante Kosten, die durch Sozialwohnungen verursacht werden, sowie andere Vorteile berücksichtigen, die nach einer Renovierung von Niedrigstenergiegebäuden erzielt werden können. So könnten beispielsweise Haushalte, die Sozialwohnungen mieten, von (niedrigeren) Tarifen profitieren, mit denen vorrangige Gruppen (z. B. von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen, die in Haushalten mit niedrigem Einkommen leben, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben) in Bezug auf ihre Energierechnungen unterstützt werden, oder die Energierechnung könnte teilweise oder vollständig über soziale Förderregelungen oder andere Instrumente, die in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, gezahlt werden, wobei auch die Möglichkeiten zu prüfen wären, die revolvierende Fonds und Erneuerbare-Energie-Projekte in Gemeinschaftseigentum bieten, d. h. die gemeinsame Nutzung von Solarenergie unter den Mietern von Sozialwohnungen, sodass grüner Strom zu einem niedrigeren Preis bezogen werden kann. Energetische Renovierungen würden die Energierechnung verringern und somit diese indirekten Energiekosten senken, die möglicherweise nicht erkennbar sind, wenn nur die Energierechnung berücksichtigt wird. Niedrigere Instandhaltungskosten und bessere Lebensbedingungen nach der Renovierung sind weitere Aspekte, die im Rahmen der Bewertung der Kostenneutralität berücksichtigt werden sollten.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Kostenneutralität der Intervention auf der Grundlage der geschätzten Kosten und Verbrauchswerte bewerten, könnten jedoch in Erwägung ziehen, etwaige Mieterhöhungen für Mieter von Sozialwohnungen nach der Renovierung auf die bei der Energierechnung erzielten Einsparungen zu begrenzen. Ein fiktives Beispiel hierfür ist die Renovierung von Sozialwohnungen, die 30 000 EUR kostet und 12 000 kWh pro Jahr beim Energieverbrauch einspart. Wenn Haushalte einen Durchschnittstarif von 0,25 EUR pro kWh zahlen, würden sie 3 000 EUR pro Jahr einsparen, doch wenn der Haushalt in den Genuss eines ermäßigten Tarifs (z. B. 0,10 EUR pro kWh) kommt, würden sich die jährlichen Einsparungen auf 1 200 EUR belaufen. Wenn im Haushalt weniger Energie verbraucht wird, als für diese Wohnung geschätzt wurde, werden in der Praxis Einsparungen von weniger als 1 200 EUR erzielt. In diesem Fall ist es nicht möglich, dass sich die Investition amortisiert, selbst wenn sehr niedrige Abzinsungssätze verwendet werden; dies liegt jedoch an den vergesellschafteten Kosten (in diesem Beispiel subventionierte Stromtarife) und an der Tatsache, dass eine zu geringe Beheizung der Wohnungen durch die Mieter nicht angemessen berücksichtigt wird. Um Kostenneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Subventionen berücksichtigen, die die Anbieter von Sozialwohnungen erhalten, und diesen Anbietern dabei helfen, die Renovierungskosten zu decken, die sie nicht über ihre Mieter decken können.

    Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Methode festlegen, um zu bewerten, ob die Bedingung der Kostenneutralität erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten sollten einen angemessenen Abzinsungssatz festlegen, um Wartungskosten und Energierechnungen abzuzinsen, dieser sollte jedoch auf einem realistischen Niveau festgelegt werden, z. B. auf der Grundlage der Kapitalkosten für die öffentliche Einrichtung oder des sozialen Abzinsungssatzes. (56) Dies unterscheidet sich von der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, bei der es angebracht sein könnte, eine Gewinnspanne und einen höheren Abzinsungssatz einzubeziehen, um die Vergütung des Risikos widerzuspiegeln.

    Der Grundsatz der Kostenneutralität kann als eingehalten betrachtet werden, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:

    Formula

    Dabei sind

    RC

    :

    die Kosten der energetischen Renovierung des Gebäudes,

    E

    :

    die Gesamtenergierechnung,

    OC

    :

    sonstige Kosten,

    OB

    :

    sonstige Zuschüsse,

    br

    :

    vor der Renovierung,

    ar

    :

    nach der Renovierung,

    r

    :

    der angewandte Abzinsungssatz,

    i

    :

    das Jahr, für das Kosten und Nutzen geschätzt werden,

    rl

    :

    die Restlebensdauer des bestehenden Gebäudes vor der Renovierung.

    Die rechte Seite der Gleichung stellt die Einsparungen bei den Betriebskosten der Gebäude dar, die während der gesamten Nutzungsdauer erzielt werden, wobei angemessen abgezinst wird. Die Gleichung wird als Summe dargestellt, da die Mitgliedstaaten möglicherweise Änderungen der Energiekosten und anderer Kosten und Zuschüsse berücksichtigen wollen, die in den kommenden Jahren erwartet werden.

    Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Methode festlegen, die Bewertung sollte jedoch mit der Definition von Kostenneutralität und bewährten Verfahren im Einklang stehen. Bei der Bewertung sollten die Mitgliedstaaten folgende Aspekte berücksichtigen:

    Bei der Bewertung sollten nicht die tatsächlichen Energiekosten berücksichtigt werden, die von Haushalten in Sozialwohnungen gezahlt werden, wenn diese unter dem Marktpreis liegen, sondern eine fiktive Rechnung, die anhand von Durchschnittssätzen berechnet wird und auf dem geschätzten Verbrauch basiert, beispielsweise im Einklang mit der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Anhang I der EPBD. Bei der Schätzung des Mietanstiegs sollten jedoch nur die von den Mietern tatsächlich erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt werden.

    Bei der Schätzung der Kosten der energetischen Renovierung sollten die Wiederbeschaffungskosten von Gebäudekomponenten berücksichtigt werden, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben. Wenn beispielsweise ein Gaskessel ausgetauscht werden muss, sollten die Kosten der energetischen Renovierung nur den Kostenunterschied zwischen einem energieeffizienten System (z. B. einer Wärmepumpe) und der wahrscheinlichsten auf dem Markt verfügbaren Alternative zum Austausch des Gaskessels umfassen.

    Die erwartete Lebensdauer der ausgetauschten Komponenten sollte bei der Bewertung des Nutzens berücksichtigt und auf ähnliche Weise geschätzt werden wie bei der Methode zur Bewertung des kostenoptimalen Niveaus gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission (57). Für die Berechnung des Restwerts eines Gebäudes sollten die Mitgliedstaaten Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 zur Schaffung eines Vergleichsrahmens für die Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten heranziehen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Berechnungszeitraum von 30 Jahren für Wohngebäude und öffentliche Gebäude und einen Berechnungszeitraum von 20 Jahren für gewerbliche Gebäude/Nichtwohngebäude zugrunde legen.

    Andere Einnahmen, z. B. aus Fotovoltaikpaneelen, sollten als Teil der anderen Vorteile nach der Renovierung betrachtet werden.

    Renovierungen können zusätzliche Arbeiten nach sich ziehen, entweder als regulatorische Anforderung oder als Ziel zusätzlicher Verbesserungen des Gebäudes. So kann es beispielsweise für die Renovierung eines Gebäudes erforderlich sein, das Gebäude an die Vorschriften über Brandschutz, Zugänglichkeit oder elektrische Verkabelung anzupassen, oder es werden durch die Renovierung neue Wohnbereiche geschaffen (z. B. eine Dachgeschosswohnung). Die Mitgliedstaaten sollten in der Methode erläutern, wie die Kosten für diese Arbeiten aus den Renovierungskosten herausgenommen werden können; ist dies nicht möglich, sollten die zusätzlichen Vorteile, die sich aus diesen Kosten ergeben, jedoch als Sonstige Vorteile nach der Renovierung berücksichtigt werden.

    Die Mitgliedstaaten können auch andere Aspekte berücksichtigen:

    die Differenz des Werts des Gebäudes vor und nach der Renovierung (Restwert eines Gebäudes am Ende des betreffenden Zeitraums),

    eine Schätzung des Komfortanstiegs für die Bewohner.

    Sozialwohnungen, die die Kriterien der Kostenneutralität nicht erfüllen, können von der Ausgangsbasis ausgenommen werden. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Sozialwohnungen ganz oder teilweise aus der Ausgangsbasis auszunehmen, so müssen sie begründen, warum die Renovierung dieser Gebäude nicht kostenneutral wäre oder zu Mieterhöhungen führen würde, die über die Einsparungen bei der Energierechnung hinausgehen.

    Da sich die Bewertung der Kostenneutralität und die mögliche Ausnahme von Sozialwohnungen auf die Berechnung des jährlichen Renovierungsziels auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung der Kostenneutralität des gesamten Sozialwohnungsbestands vor Ablauf der Umsetzungsfrist durchführen. Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Kostenneutralität im Voraus unterschiedliche Methoden anwenden:

    Wenn der Sozialwohnungsbestand relativ homogen ist, können die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Schätzung der Kosten und des Nutzens für die Hauptwohnungsarten festlegen. Diese Werte können mit Faktoren wie dem Baujahr und dem Jahr der letzten Renovierung zusammenhängen und eine rasche Bewertung der Kostenneutralität für den gesamten Bestand ermöglichen.

    Wenn der Bestand an Sozialwohnungen stark unterschiedliche Merkmale aufweist, sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe maßgeschneiderter Bewertungen durchführen, um ein ausreichend detailliertes Bild des gesamten Bestands zu erhalten.

    Da die Bewertung der Kostenneutralität vor den Renovierungsarbeiten erfolgen muss, sollte bei der Bewertung der aktuelle Zustand des Gebäudes (einschließlich der verbleibenden Lebensdauer der verschiedenen Gebäudekomponenten) berücksichtigt werden.

    Besondere Gebäudekategorien im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2023/1791

    In Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für einige Gebäudekategorien im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2023/1791 weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen anwenden können. Diese Bestimmung sollte als Verpflichtung zur Renovierung ausgelegt werden, die dadurch erfüllt werden kann, dass diese Gebäude auf ein anderes Gesamtenergieeffizienzniveau als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude renoviert werden, auch wenn diese Gebäude in der Regel möglichst zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Berechnung der 3%-Renovierungsanforderung stets die den Sonderkategorien zugeordneten Gebäude in die Ausgangsbasis einbeziehen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Renovierung dieser Gebäude auf die jährliche Renovierungsquote anrechnen, auch wenn die Gebäude nach einem anderen Standard renoviert werden. Während für Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, weniger strenge Renovierungsanforderungen gelten können, müssen Einzelunterkünfte oder Bürogebäude der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden bis auf das Niveau von Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden, damit sie auf das jährliche Ziel angerechnet werden können.

    Bei der Ermittlung von Gebäuden, die zu diesen Kategorien gehören, sollten die Mitgliedstaaten auf bereits bestehende Methoden zurückgreifen. Beispielsweise könnte für offiziell geschützte Gebäude und Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, die gleiche Methode wie für die Zwecke der EPBD angewandt werden.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich verpflichtet, die Kommission über ihren Ansatz in Bezug auf die besonderen Gebäudekategorien zu unterrichten, müssen jedoch nach den für geschützte Gebäude festgelegten Kriterien eine Bewertung durchführen. Für Streitkräfte, Verteidigungsgebäude und Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, müssen die Mitgliedstaaten nur nachweisen, dass diese Gebäude zu diesen Kategorien gehören. Dies kann geschehen, wenn die Renovierung dieser Gebäude auf die jährliche Renovierungsquote angerechnet wird, da alle Gebäude der Sonderkategorien in die Ausgangsbasis für die Berechnung des jährlichen Bedarfs einbezogen werden müssen.

    Die Mitgliedstaaten sollten das Gesamtenergieeffizienzniveau, das Gebäude dieser Kategorien erreichen müssen, um auf die jährliche Renovierungsquote angerechnet zu werden, eindeutig festlegen und diese Gesamtenergieniveaus begründen. Das Gesamtenergieeffizienzniveau sollte mit dem Ziel von Artikel 6 in Einklang stehen, d. h., alle Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Umwandlung des Gebäudes in Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude sollten umgesetzt werden, es sei denn, sie wirken sich auf den Charakter oder die Nutzung der Gebäude aus oder sind unverhältnismäßig.

    Für Sondergebäude (Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2023/1791) und Gebäude, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Durchführbarkeitserwägungen nicht renovieren wollen (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791), sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eine geeignete Methode festzulegen, die es ermöglicht, auf der Grundlage von Standardkriterien Gebäude zu ermitteln, deren Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden nicht durchführbar ist. Bei der Methode sind die Renovierungskosten, die Energieeinsparungen und die zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen des Gebäudes, das einer besonderen Kategorie zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die Methode und die Kriterien können auf Gebäudegruppen statt auf Gebäudeebene angewandt werden; beispielsweise auf Büroflächen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach demselben Bauverfahren gebaut wurden. Relevante Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten zur Bewertung der Vergleichbarkeit von Gebäuden in Betracht gezogen werden könnten, sind:

    a)

    Gebäudemerkmale

    Art des Gebäudes (z. B. Wohn-, Büro-, Unterrichts- oder Krankenhausgebäude),

    Baujahr,

    Maß für die physische Größe (z. B. Fläche),

    beheizte und/oder gekühlte Fläche,

    Außenwandfläche,

    Energieeffizienzmaßnahmen (z. B. Luftdichtigkeit, Fenster-Wand-Verhältnis, Fenstertypen, Dämmungspegel, Doppelverglasung, effiziente Beleuchtung, Heizschaltuhren, Zeit seit der letzten Heizungseinstellung),

    fehlerhafte Gebäudesysteme (z. B. Heizungssysteme, elektrische Anlagen, Gebäudehülle).

    b)

    Klimatische Faktoren

    Klimazone,

    Bewölkung.

    c)

    Stadtplanung

    Dichte der Stadtviertel,

    Maßnahmen zur Abmilderung von Wetterauswirkungen (z. B. strategische Bepflanzung).

    5.2.1.   Renovierung von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden

    Um der Verpflichtung zur Renovierung nachzukommen, müssen die Mitgliedstaaten zunächst die Gesamtnutzfläche festlegen, die am 1. Januar 2024 unter die Verpflichtung fällt (Ausgangsbasis). Auf der Grundlage dieser Zahl können die Mitgliedstaaten das jährliche Renovierungsziel (3 % der Ausgangsbasis) schätzen.

    Um Teil der Ausgangsbasis zu sein, müssen Gebäude folgende Kriterien erfüllen:

    eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen,

    Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sein,

    am 1. Januar 2024 nicht den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes erreichen.

    Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der Ausgangsbasis ausnehmen, wenn Renovierungen nicht kostenneutral wären oder wenn eine Renovierung zu Mieterhöhungen führen würde, die die entsprechenden wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten übersteigen.

    Sobald die Ausgangsbasis festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten das jährliche Renovierungsziel, das sie erfüllen müssen. Zur Berechnung des jährlichen Mindestrenovierungsziels sollte folgende Formel verwendet werden:

    Formula

    Dabei gilt:

    m2 Gesamtnutzfläche ist die Summe der Nutzflächen aller in der Ausgangsbasis enthaltenen Gebäude;

    rr ist die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegte Renovierungsquote von 3 %.

    Ein Zahlenbeispiel ist Anlage C zu diesem Anhang zu entnehmen.

    Das jährliche Renovierungsziel in m2 bleibt während des Zeitraums, in dem die Richtlinie (EU) 2023/1791 wirksam ist, unverändert. Dies ist eine Änderung gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU, in der das jährliche Renovierungsziel jährlich auf der Grundlage der Fläche berechnet werden musste, die die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllte. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass die erforderliche jährliche Renovierungsquote deutlich höher sein wird als jener Wert, der mit der in der Richtlinie 2012/27/EU verwendeten Methode zu ermitteln wäre. Dies bedeutet auch, dass die zum Ende des ersten Berichtszeitraums festgelegte Ausgangsbasis und folglich das jährliche Renovierungsziel nicht aktualisiert werden dürfen, wenn ein Gebäude verkauft, abgerissen, erworben oder gebaut wird. Es gibt Sonderfälle, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um das jährliche Renovierungsziel zu erreichen. Diese Fälle werden weiter unten erläutert.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) (siehe Kapitel 7.1) ihre Ausgangsbasis (Gesamtfläche aller Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Artikels fallen, in m2) und das jährliche Renovierungsziel (ebenfalls in m2) mit. Im Rahmen dieser Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten auch die Fläche (in m2) der Gebäude angeben, die unter die Sonderkategorien von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c fallen. Die renovierte Fläche (in m2), die auf die jährliche Anforderung angerechnet werden kann, sollte von den Mitgliedstaaten in den Zweijahresberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt werden, wobei die Fläche renovierter Gebäude, die unter die Sonderkategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2023/1791 fallen, gesondert anzugeben ist.

    Vorwegnahme von Einsparungen

    Um Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, gestattet die Richtlinie (EU) 2023/1791 Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtfläche ihrer Gebäude renovieren, diesen sogenannten Renovierungsüberschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden Jahre anzurechnen (Artikel 6 Absatz 3). Bis zum 31. Dezember 2026 können in einem bestimmten Jahr erzielte Renovierungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden drei Jahre angerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2027 können in einem bestimmten Jahr erzielte Renovierungsüberschüsse nur noch auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre angerechnet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Mitgliedstaat, der beispielsweise 3,5 % der gesamten Nutzfläche seines Gebäudebestands im Jahr X renoviert, im Jahr X + 1 nur 2,5 % der gesamten Nutzfläche renovieren muss; wenn der Mitgliedstaat auch im Jahr X + 1 3 % der gesamten Nutzfläche renoviert, kann die Differenz von 0,5 % im Jahr X + 2 verwendet werden, um die Renovierungsanforderung auf 2,5 % zu senken. Es ist auch möglich, die Übererfüllung auf die beiden Jahre zu verteilen (z. B. 0,25 % im Jahr X + 1 und 0,25 % im Jahr X + 2).

    Abriss und Ersatz

    Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen die Nutzfläche eines neuen Gebäudes als Ersatz für ein in einem der beiden vorangegangenen Jahre abgerissenes Gebäude auf die jährliche Renovierungsquote anrechnen. Die Anrechnung neuer Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude auf die Erreichung der jährlichen Renovierungsquote ist nur zulässig, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

    Kriterium 1 — Das neue Gebäude ersetzt ein Gebäude einer öffentlichen Einrichtung, das in einem der beiden vorangegangenen Jahre abgerissen wurde, und

    Kriterium 2 — Der Abriss des derzeitigen Gebäudes und sein Ersatz durch ein neues Gebäude sind in Bezug auf die Energienutzung und die erzielten Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger als die Renovierung des derzeitigen Gebäudes. Die Lebenszyklus-CO2-Emissionen umfassen graue und betriebliche CO2-Emissionen sowie CO2-Emissionen im Zusammenhang mit dem Abriss des alten Gebäudes.

    Die Bedingungen für die Erfüllung des zweiten Kriteriums sind in Tabelle 4 dargestellt.

    Tabelle 4

    Kriterien für Abriss und Ersatz

    Parameter

    Bedingung

    Kostenwirksamkeit

    Gesamtkosten für den Abriss des aktuellen Gebäudes (in EUR) + Gesamtkosten für den Bau eines neuen Gebäudes (in EUR) < Gesamtkosten für die Renovierung des aktuellen Gebäudes (in EUR)

    Nachhaltigkeit

    (Gesamtenergieverbrauch (in kWh) des renovierten Gebäudes während seines verbleibenden geschätzten wirtschaftlichen Lebenszyklus + Energieverbrauch (in kWh) während der Renovierungsphase) > (Gesamtenergieverbrauch (in kWh) eines neuen Gebäudes über die gleiche Anzahl von Jahren + Gesamtenergieverbrauch (in kWh) während der Abriss- und Bauphase)

    UND

    (Lebenszyklus-CO2-Emissionen (in tCO2e) des renovierten Gebäudes über seinen geschätzten restlichen wirtschaftlichen Lebenszyklus + Lebenszyklus-CO2-Emissionen (in tCO2e) während der Renovierungsphase) > (Lebenszyklus-CO2-Emissionen (in tCO2e) des neuen Gebäudes über die gleiche Anzahl von Jahren + Lebenszyklus-CO2-Emissionen (in tCO2e) während der Abriss- und Bauphase)

    Der geschätzte wirtschaftliche Lebenszyklus wird von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der EPBD festgelegt. Das abgerissene Gebäude, das renoviert werden würde, und das neue Gebäude sollten über den gleichen Zeitraum (d. h. den gesamten oder verbleibenden geschätzten wirtschaftlichen Lebenszyklus des aktuellen Gebäudes) verglichen werden.

    Die Nachhaltigkeitsbedingung könnte beispielsweise erreicht werden, wenn eine Renovierung mit energie- und CO2-intensiven Materialien (z. B. Beton, Stahl) durch einen Neubau mit Materialien mit geringem Energie- und CO2-Gehalt (z. B. Holz und aus Biomasse gewonnene Produkte) ersetzt wird.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren klar festlegen und diese veröffentlichen, um die Ausnahmefälle zu ermitteln, in denen sie neue Gebäude in ihrem Eigentum als Ersatz für abgerissene Gebäude auf die jährliche Renovierungsquote anrechnen können.

    Bei der Festlegung der Methode zur Bewertung der Lebenszyklusemissionen von Gebäuden sollten die Mitgliedstaaten auf die von der Kommission genannten Normen und Methoden zurückgreifen, um genaue Schätzungen zu gewährleisten. Beispiele:

    Europäische Kommission, Europäische Plattform für die Lebenszyklusanalyse. (https://eplca.jrc.ec.europa.eu/lifecycleassessment.html)

    EN 15978:2011 Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode. (https://www.en-standard.eu/bs-en-15978-2011-sustainability-of-construction-works-assessment-of-environmental-performance-of-buildings-calculation-method/)

    ISO 14040:2006 Umweltmanagement — Ökobilanz — Grundsätze und Rahmenbedingungen (https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:14040:ed-2:v1:en)

    ISO 14044:2006 Umweltmanagement — Ökobilanz — Anforderungen und Anleitungen (https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:14044:ed-1:v1:en).

    5.2.2.   Aushandlung von Vertragsklauseln für genutzte Gebäude

    In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist auch eine Verpflichtung festgelegt, die speziell für Gebäude gilt, die zwar von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, aber nicht ihr Eigentum sind. Wie bei der Verpflichtung zur Renovierung von Gebäuden im Eigentum öffentlicher Einrichtungen fallen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 unter die Verpflichtung. In Bezug auf diese Gebäude stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen mit den Gebäudeeigentümern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, Vertragsklauseln festzulegen, die dazu führen, dass die gemieteten Gebäude mindestens in Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude umgewandelt werden. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird betont, dass vertragliche Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten genutzt werden müssen, um Verhandlungen aufzunehmen. Öffentliche Einrichtungen, die ein Gebäude nutzen, können den Gebäudeeigentümern aufzeigen, wie sie von der Renovierung profitieren könnten: sie erhöht den Wert ihres Gebäudes, was eine entsprechende Mieterhöhung rechtfertigen kann; sie verlängert die Lebensdauer des Gebäudes durch verbesserte Energieeffizienz und Qualität der Gebäudekomponenten; sie senkt die laufenden Instandhaltungskosten; sie führt zur Einhaltung der nationalen Bauvorschriften und -anforderungen (z. B. möglicher Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz); sie zieht Mieter an und minimiert Ausfallzeiten.

    Wenn öffentliche Einrichtungen wichtige Nutzer eines Gebäudes sind und beabsichtigen, das Gebäude langfristig zu mieten, könnten sie insbesondere zur Lösung des Problems der divergierenden Anreize beispielsweise anbieten, einen bestimmten Teil der Renovierungskosten zu zahlen (entweder durch eine einmalige Zahlung oder durch Vereinbarung einer Mieterhöhung) oder die Suche nach einem neuen Gebäude in Erwägung ziehen, wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht zur Renovierung bereit ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit Energiedienstleistungsunternehmen (ESCOs) (59) zusammenzuarbeiten, die die Renovierung gegen laufende Zahlungen der Behörde oder des Gebäudeeigentümers finanzieren könnten.

    Beispiele für weitere nützliche Ansätze:

    Die Mitgliedstaaten könnten die Vergabeverfahren aktualisieren, die alle öffentlichen Einrichtungen befolgen müssen, wenn es um die Anmietung neuer Gebäude und die Verwaltung der Verträge für die derzeit in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude geht.

    Die Mitgliedstaaten könnten öffentlichen Einrichtungen Leitlinien und Vorlagen für die Formulierung der Mietverträge zur Verfügung stellen, damit geeignete Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden.

    Die Mitgliedstaaten könnten von allen öffentlichen Einrichtungen verlangen, geeignete verbindliche Klauseln in ihre Mietverträge aufzunehmen, damit die Verpflichtung zur Renovierung zum Standard wird. Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Optionen zur Unterstützung öffentlicher Einrichtungen vorsehen, wenn der private Vermieter den Standardbedingungen nicht zustimmt.

    Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen großen Teil ihres Gebäudebestands zu renovieren, und da die Umwandlung zu mindestens Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden erhebliche Arbeiten erfordern kann, können öffentliche Einrichtungen diejenigen Gebäude ermitteln, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und derzeit ungenutzt sind oder zu wenig genutzt werden und für Einrichtungen genutzt werden können, die derzeit Mieter von Gebäuden aus dem Privatsektor sind. Das im vorstehenden Abschnitt erörterte Inventar wird ein wirksames Instrument zur Unterstützung dieser Strategie sein — insbesondere dann, wenn es auf die Erhebung zusätzlicher Daten über den Gebäudebestand der öffentlichen Einrichtungen ausgeweitet wird.

    5.3.   Alternativer Ansatz — gleichwertige Energieeinsparungen

    Der in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgesehene alternative Ansatz wird zu Energieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in einer Höhe führen, die mindestens den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgeschriebenen Höhe entspricht (Standardansatz). Nach diesem Ansatz sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Gebäude öffentlicher Einrichtungen so zu renovieren, dass sie unverzüglich den Kriterien eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes entsprechen. Stattdessen können die Mitgliedstaaten in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen andere Maßnahmen anwenden, die zu gleichwertigen Energieeinsparungen führen, darunter Maßnahmen wie Nachfragesenkung und Maßnahmen, die sich möglicherweise direkt auf die Gebäudehülle oder gebäudetechnische Systeme auswirken.

    Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 besteht aus zwei getrennten Verpflichtungen (Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a), die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, wenn sie sich für den alternativen Ansatz entscheiden.

    Um die erste Verpflichtung zu erfüllen, müssen die Mitgliedstaaten:

    schätzen, welche Energieeinsparungen jedes Jahr erzielt würden, wenn sich der Mitgliedstaat für den Ansatz nach Artikel 6 Absätze 1 bis 4 entschieden hätte (gleichwertige Energieeinsparungen) (Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b).

    jedes Jahr Energieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erreichen, die mindestens dem in Artikel 6 Absatz 1 geforderten Umfang entsprechen (Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1).

    Laut der zweiten Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Renovierungspass für Gebäude vorlegen, die zusammen mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gebäude, für die ein Renovierungspass eingeführt wurde, bis spätestens 2040 zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert werden.

    Der alternative Ansatz betrifft nur Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, mit denselben Ausnahmen, die für den Ansatz gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind. Die im Standardansatz festgelegten Bestimmungen gelten auch für den alternativen Ansatz, da die gleichwertigen Energieeinsparungen auf Grundlage demselben Ausgangsbasis geschätzt werden, die für die Berechnung des jährlichen Renovierungsbedarfs (in m2) verwendet wird.

    5.3.1.   Erzielung gleichwertiger Energieeinsparungen

    Schätzung der angestrebten Energieeinsparungen

    Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr die zu erreichenden Energieeinsparungen schätzen. Als Ausgangspunkt sollten die Mitgliedstaaten die Renovierungsanforderung von 3 % nach den gleichen Schritten wie im Ansatz gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 schätzen. Dadurch würde eine bestimmte Fläche (in m2) festgelegt, die die Mitgliedstaaten jedes Jahr renovieren müssen.

    Im Anschluss müssen die Mitgliedstaaten die jedes Jahr durch alternative Maßnahmen zu erzielenden Energieeinsparungen schätzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Energieeinsparungen schätzen, die vor dem Jahr zu erreichen sind, in dem Einsparungen erzielt werden müssen, um die alternativen Maßnahmen entsprechend planen und umsetzen zu können. Zur Schätzung der Energieeinsparungen für das Jahr

    sollten die Mitgliedstaaten aus dem Gebäudebestand der öffentlichen Einrichtungen diejenigen Gebäude ermitteln, die sie renoviert hätten, wenn sie sich für den Standardansatz entschieden hätten. Die Fläche dieser Gebäude muss insgesamt mindestens der Fläche entsprechen, die zuvor bei der Berechnung der Renovierungsanforderung ermittelt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Einsparungen in Bezug auf die gleichen Gebäude schätzen, die für die Ausstellung des Renovierungspasses im Laufe des Jahres ausgewählt wurden, da diese die 3 % des Gebäudebestands der öffentlichen Einrichtungen ausmachen;

    sollten die Mitgliedstaaten den Ausgangsenergieverbrauch der Gebäude festlegen, die sie renoviert hätten. Dabei müssen sie geeignete Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor der Renovierung verwenden. Die Standardwerte sollten für jede Gebäudekategorie oder -unterkategorie festgelegt werden;

    müssen die Mitgliedstaaten den Primärenergieverbrauch dieser Gebäude nach der Renovierung unter Verwendung geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen nach der Renovierung in Niedrigstenergiegebäude schätzen;

    sollten die Mitgliedstaaten den geschätzten Verbrauch nach der Renovierung vom Ausgangsverbrauch abziehen. Der so ermittelte Wert entspricht dem, was durch die Renovierung von 3 % der Nutzfläche der unter die Verpflichtung fallenden Gebäude eingespart würde.

    Zur Schätzung der angestrebten jährlichen Energieeinsparungen sollte folgende Formel verwendet werden:

    Formula

    Dabei gilt:

    Die Summe entspricht der Summe aller Gebäude, die ein Mitgliedstaat zu renovieren beabsichtigt hätte, wenn er sich für den in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 definierten Ansatz entschieden hätte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen.

    a

    ist der geschätzte Energieverbrauch von Referenzgebäuden, die den Niedrigstenergiegebäudestandard nicht erfüllen/vor der Renovierung (in kWh/m2);

    b

    ist der geschätzte Energieverbrauch derselben Referenzgebäude nach ihrer Umwandlung in Niedrigstenergiegebäude (in kWh/m2);

    c

    ist die Gesamtfläche der beheizten und/oder gekühlten Gebäude für jede Kategorie von Referenzgebäuden, die ein Mitgliedstaat renoviert hätte, wenn er sich für den Standardansatz entschieden hätte.

    Zur Schätzung der jährlichen Energieeinsparungen können die Mitgliedstaaten die Daten verwenden, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten Inventar erhoben wurden. Ein Beispiel für diese Schätzung ist Anlage C zu diesem Anhang zu entnehmen.

    Zur Ermittlung des Ausgangsenergieverbrauchs und zur Schätzung des Energieverbrauchs ihrer Gebäude nach der Renovierung müssen die Mitgliedstaaten Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden festlegen. Wenn für verschiedene Gebäudearten Standardwerte für den Energieverbrauch verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten verschiedene Kategorien von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen festlegen, um die Genauigkeit und den repräsentativen Charakter der Energieeinsparungen zu verbessern. Gebäude können nach Endverwendungen (z. B. Büros, Unterrichtsgebäude, Krankenhäuser), Klimazonen (z. B. Norden, Süden, Gebirgs- und Küstenregionen) oder anderen Faktoren, die ihren Energieverbrauch beeinflussen, eingeordnet werden.

    Erreichung des jährlichen Energieeinsparungsziels

    Zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen wählen, die sie für geeignet erachten, um den Energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden zu verringern. Zu diesen Maßnahmen können beispielsweise die Folgenden gehören:

    Renovierung von Gebäuden, um die Standards für Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude zu erfüllen, und Renovierungen, um höhere oder niedrigere Energieeffizienzniveaus zu erreichen;

    Energieverträge (z. B. durch Energieleistungsverträge) und Energiemanagement;

    Austausch und Modernisierung gebäudetechnischer Systeme;

    Umstellung auf energieeffiziente Geräte;

    Verringerung der Fläche von beheizten und/oder gekühlten Gebäuden;

    Nachfragesenkung;

    Maßnahmen zur Verhaltensänderung, die den Energieverbrauch senken;

    weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude, die keine Renovierungen sind.

    Der Verkauf von Gebäuden ist keine Energieeffizienzmaßnahme. Diese Maßnahme ist nicht gleichbedeutend mit der Renovierung von Gebäuden.

    Wahrscheinlich ist, dass schrittweise Renovierungen und die Modernisierung der gebäudetechnischen Systeme, mit denen gleichwertige Energieeinsparungen erzielt werden sollen, gemäß dem für jedes Gebäude mit einem Pass festgelegten Zeitplan in die Renovierungspässe aufgenommen werden. Bei diesen Maßnahmen können Renovierungspässe als Informationsquelle für die Schätzung der sich daraus ergebenden Energieeinsparungen dienen.

    Bei der Entscheidung für nichtstrukturelle Maßnahmen (z. B. Verhaltensänderungen) sollten die Mitgliedstaaten abschätzen, inwieweit die Auswirkungen der Maßnahme in den Folgejahren aufrechterhalten werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten die durch die Maßnahme erzielten kumulierten Energieeinsparungen während der verbleibenden Lebensdauer des Gebäudes berücksichtigen sollten. So müsste beispielsweise geschätzt werden, wie lange sich eine Kampagne zum Ausschalten der Beleuchtung positiv auswirken wird.

    Mitteilung über alternative Maßnahmen

    Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung des alternativen Ansatzes entscheiden, hätten der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 die voraussichtlichen Energieeinsparungen mitteilen müssen, die bis zum 31. Dezember 2030 erzielt würden, wenn sich der Mitgliedstaat für den Ansatz gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 entschieden hätte (gleichwertige Energieeinsparungen). Die voraussichtlichen Energieeinsparungen sollten auf der Grundlage der Informationen geschätzt werden, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Mitteilung zur Verfügung stehen; diese Schätzung kann aktualisiert und im ersten Bericht, der das erste Jahr der Umsetzung abdeckt, präzisiert werden.

    Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten „Standardansatz“ und den „alternativen“ Ansatz nach Artikel 6 Absatz 6 miteinander kombinieren. In der Praxis würde dies bedeuten, dass Energieeinsparungen, die sich aus der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden ergeben, auf die angestrebten jährlichen Energieeinsparungen angerechnet werden können. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten weiterhin Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 einhalten.

    5.3.2.   Renovierungspass

    Zusätzlich zu den Energieeinsparungen, die mindestens dem in Artikel 6 Absatz 1 geforderten Umfang entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten jährlich Renovierungspässe im Einklang mit Artikel 12 der EPBD für Gebäude einführen, die zusammen mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden.

    Der Renovierungspass wird öffentlichen Einrichtungen als Orientierung bei ihrer Entscheidung dienen, welche Aktionen oder Maßnahmen priorisiert und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden sollten, damit das Zielgebäude den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes bis spätestens 2040 erreichen kann. Die Mitgliedstaaten können auch die im Renovierungspass vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Erreichung des jährlichen Energieeinsparziels anrechnen. In der Praxis bedeutet dies, dass bis 2040 die gleiche Anzahl von m2 zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden muss (etwa 45 % der Ausgangsbasis), doch Mitgliedstaaten, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, müssten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um während des gesamten Zeitraums ein gleichwertiges Maß an Einsparungen zu gewährleisten.

    6.   VERPFLICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791

    Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ersetzt Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU. Das Ziel von Artikel 7 bleibt die Festlegung einer hohen Energieeffizienz als Anforderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Im Vergleich zu Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU wurde der Anwendungsbereich jedoch erweitert.

    Nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und andere Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlicher Konzessionsverträge, die die in den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU (den „klassischen“ Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge) festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und (nun auch) Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen. „Öffentliche Auftraggeber“ und „Auftraggeber“ sind in Artikel 2 Nummern 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert, in der wiederum auf die entsprechenden Definitionen in den klassischen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge verwiesen wird. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich dieser Verpflichtung im Vergleich zur Richtlinie 2012/27/EU auf alle öffentlichen Auftraggeber und alle Auftraggeber sowie auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet.

    Darüber hinaus unterliegt der verpflichtende Charakter dieses Artikels nicht mehr Bedingungen im Hinblick auf Kosteneffizienz, wirtschaftliche Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und einen ausreichenden Wettbewerb, sondern „nur“ der Bedingung der technischen Durchführbarkeit.

    Darüber hinaus wird die Verpflichtung erweitert, indem i) die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, und ii) festgelegt wird, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch für öffentliche Aufträge und Konzessionen gilt, für die in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.

    Hinsichtlich Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festzustellen, dass er nunmehr auch

    1.

    Optionen für die Vergabe öffentlicher Aufträge bietet, um die Dekarbonisierungs- und Null-Schadstoff-Ziele der Union zu erreichen, indem übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft sowie Unionskriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien bei der Vergabe von Aufträgen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels berücksichtigt werden;

    2.

    die Veröffentlichung von Informationen über die Auswirkungen bestimmter Verträge auf die Energieeffizienz verlangt;

    3.

    den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien bei neuen Gebäuden bzw. zu renovierenden Gebäuden, insbesondere solchen mit einer Fläche von über 2 000 Quadratmetern, zu verlangen;

    4.

    die Mitgliedstaaten auffordert, öffentliche und andere Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen zu unterstützen;

    5.

    der Kommission ermöglicht, den nationalen Behörden und den für die Beschaffung zuständigen Bediensteten weitere Leitlinien für die Anwendung von Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen;

    6.

    von den Mitgliedstaaten die Durchführung von Maßnahmen verlangt, mit denen verhindert werden soll, dass öffentliche Auftraggeber von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz abgehalten werden;

    7.

    die Mitgliedstaaten auffordert, Hemmnisse für die Energieeffizienz zu beseitigen und über die hierzu ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

    Neben dem Ausschluss der Anwendung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung sieht Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie nun auch vor, dass diese Verpflichtungen nicht gelten, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen.

    6.1.   Geltungsbereich der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    Zur Definition des Begriffs „öffentliche Aufträge“ siehe Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU und zur Definition des Begriffs „Konzessionen“ siehe Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU. Zu den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Schwellenwerten siehe die dort genannten klassischen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Obwohl Gebäude nicht unter die klassischen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, da Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit ihnen ausdrücklich von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind, gelten die in den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge auch für sie. Daher unterliegen der Kauf und die Anmietung von Gebäuden Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791, bleiben jedoch von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen.

    Hohe Energieeffizienz

    Die von öffentlichen und sonstigen Auftraggebern erworbenen Dienstleistungen, Produkte, Gebäude und Bauleistungen, auf die Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anwendbar ist, müssen eine hohe Energieeffizienz aufweisen. Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Energieeffizienzanforderungen sind in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher geregelt und umfassen

    Produkte, die delegierten Rechtsakten zur Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen;

    Produkte, die keinem delegierten Rechtsakt zur Energieverbrauchskennzeichnung, aber einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (60) unterliegen;

    Produkte und Dienstleistungen, die den EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (EU GPP) (61) oder verfügbaren gleichwertigen nationalen Kriterien unterliegen;

    Reifen mit der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (62);

    Gebäude.

    Wenn Produkte unter einen delegierten Rechtsakt zur Energieverbrauchskennzeichnung oder eine Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG und die GPP-Kriterien der EU fallen, ist die anspruchsvollste Energieeffizienzanforderung zu berücksichtigen. Wenn die GPP-Kriterien der EU anspruchsvoller sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese EU-GPP gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Anhang IV Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 nach besten Kräften.

    Delegierte Rechtsakte zur Energieverbrauchskennzeichnung

    Um gemäß Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) zu bewerten, welche die (beiden) höchste(n), Energieeffizienzklasse(n) sind, in der/denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, die unter einen delegierten Rechtsakt zur Energieverbrauchskennzeichnung (64) fallen, könnte auf die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) (65) verwiesen werden, in der die Lieferanten (66) ihre Produkte (67) seit dem 1. Januar 2019 registrieren müssen, bevor sie sie in Verkehr bringen (68). EPREL ermöglicht es den Kunden – und folglich den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern –, detaillierte Informationen über Produkte und Modelle mit Energielabel zu finden (69) ,  (70).

    Die folgende Abbildung zeigt beispielsweise die Verteilung der TV-Modelle einer bestimmten Bildschirmgröße, die Mitte 2023 in EPREL registriert wurden. Das Kriterium nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 würde in diesem Fall darin bestehen, Anreize für die Klassen E und F (oder höher) zu schaffen, in denen jeweils eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, und nicht auch für die niedrigere Klasse G, obwohl in dieser die meisten Produkte verfügbar sind.

    Abbildung 3

    Verbreitung ausgewählter TV-Modelle einer bestimmten Bildschirmgröße, die Mitte 2023 in EPREL registriert wurden (167 von insgesamt 17 976 Modellen)

    Klasse

    Einträge

    %

    A

    0

    0,0

    B

    1

    0,6

    C

    0

    0,0

    D

    0

    0,0

    E

    21

    12,6

    F

    37

    22,2

    G

    108

    64,7

    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das vollständig von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Energieeffizienz des Pakets stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, indem das Produktpaket beschafft wird, das zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse gehört. Beispielsweise könnten Beschaffer, die ein Paket kaufen, das einen Festbrennstoffkessel in Verbindung mit einem Zusatzheizgerät, einem Temperaturregler und einer Solareinrichtung enthält, verlangen, dass die Solareinrichtung nur der Kategorie „B“ entspricht, sofern das gesamte Paket die höchste verfügbare Kategorie erreicht (im besten Fall „A+++“). Der gleiche Ansatz kann von den öffentlichen Beschaffern einzeln verfolgt werden, auch wenn sie von ihren Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sind.

    Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG

    Bei Produkten, die unter gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene delegierte Rechtsakte fallen (71) ,  (72), gilt die Anforderung, nur Produkte zu beschaffen, die den in dieser Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerten für die Energieeffizienz entsprechen, nur dann, wenn die betreffenden Produkte nicht unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen.

    EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder gleichwertige nationale Kriterien

    Das Prinzip der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge (GPP) beruht auf klaren, überprüfbaren, gerechtfertigten und ehrgeizigen Umweltkriterien für Produkte und Dienstleistungen, die den Lebenszyklus und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Seit 2008 hat die Kommission EU-GPP-Kriterien für mehrere Produktkategorien entwickelt (73).

    Wenn es für ein Produkt oder eine Dienstleistung EU-GPP-Kriterien oder gleichwertige freiwillige nationale Kriterien gibt, bemühen sich die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber nach besten Kräften, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens die zentralen Kriterien (z. B. technische Spezifikationen, Vergabekriterien, Leistungsvertragsklauseln) in Bezug auf Energie erfüllen. Die zentralen Kriterien sind diejenigen, die sich für die Anwendung durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in allen Mitgliedstaaten eignen. Sie erfordern ein Minimum an zusätzlichem Überprüfungs- und Kostenaufwand. (74)

    Reifen

    Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 dürfen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber ausschließlich Reifen beschaffen, die die höchste Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 erreichen. Gemäß Anhang IV Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791 hindert diese Anforderung öffentliche Einrichtungen nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

    Produkte, die von Dienstleistern verwendet werden

    Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber müssen bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen fordern, dass Dienstleister nur Produkte verwenden, die die Anforderungen des Anhangs IV Buchstaben a, b und d der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen, wenn von den Dienstleistern neue Produkte gemäß Anhang IV Buchstaben a, b und d der Richtlinie (EU) 2023/1791 ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden. Beispielsweise ist ein Beschaffer, der Fahrzeugwartungsdienstleistungen erwirbt, nicht verpflichtet, von den betreffenden Dienstleistern zu verlangen, dass alle ihre Reifen der höchsten Energieeffizienzklasse angehören, sondern nur dann, wenn sie für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung neue Reifen erwerben.

    Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    Beim Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die die Funktion eines Gebäudes haben, und beim Abschluss neuer Mietverträge für solche Gebäude oder Gebäudeteile dürfen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber grundsätzlich nur Gebäude auswählen, die mindestens dem Niedrigstenergieniveau entsprechen (siehe untenstehende Ausnahmen). Bei der Festlegung dieser Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und zwischen unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.

    Um ein Niedrigstenergieniveau zu erreichen, müssen Gebäude eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen, die gemäß Anhang I der EPBD bestimmt wird. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Bei der Umsetzung der EPBD haben die Mitgliedstaaten das Niveau der Gesamtenergieeffizienz und den Mindestanteil erneuerbarer Energien für Niedrigstenergiegebäude in ihrem Hoheitsgebiet festgelegt.

    Gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 muss die Einhaltung von Artikel 7 und Anhang IV Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach der EPBD überprüft werden. In Artikel 19 der EPBD ist festgelegt, dass Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten müssen, um einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.

    Gemäß Anhang IV Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist im Ausnahmefall auch der Erwerb von Gebäuden zulässig, die kein Niedrigstenergieniveau erreichen, insbesondere, wenn öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber ein Gebäude für eine umfassende Renovierung oder einen Abbruch erwerben oder mieten. Der Begriff „umfassende Renovierung“ ist im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der EPBD zu verstehen. Wenn ein Gebäude dem „Niedrigstenergiestandard“ nahekommt, könnte eine „umfassende Renovierung“ mit relativ wenig Arbeit verbunden sein.

    Technische Durchführbarkeit

    Wie bereits erwähnt, gilt die allgemeine Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht, wenn die technische Durchführbarkeit nicht gegeben ist. Die Bedingung der Durchführbarkeit gilt für alle öffentlichen Aufträge, unabhängig davon, unter welche der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge der Auftrag fällt. Es obliegt den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, vor Einleitung eines Vergabeverfahrens von Fall zu Fall zu bewerten und nachzuweisen, dass die Anforderung einer hohen Gesamtenergieeffizienz bei einem Auftrag oder einer Konzession technisch nicht durchführbar ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, müssen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verfügbare energieeffiziente Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen gemäß den Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 erwerben.

    Technische Durchführbarkeit liegt vor, wenn die technischen Eigenschaften des Systems, beispielsweise eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die Anwendung der Anforderungen ermöglichen. Technische Durchführbarkeit liegt nicht vor, wenn vom technischen Standpunkt aus keine Anwendung der Anforderungen möglich ist, d. h., wenn die technischen Eigenschaften des Systems die Anwendung der Anforderungen verhindern.

    So könnte beispielsweise bei der Beschaffung von energetisch effizienten Wärmepumpen die technische Durchführbarkeit nicht gegeben sein, weil das Wärmeverteilungssystem eines Gebäudes nicht für den Betrieb mit den für die effiziente Nutzung einer Wärmepumpe erforderlichen Temperaturen geeignet ist, obwohl sich das betreffende Gebäude bereits im Besitz befindet oder angemietet wurde.

    Zum Nachweis der technischen Undurchführbarkeit ist eine gut dokumentierte Bewertung erforderlich, die Überlegungen etwa zu technologischen und standortspezifischen Einschränkungen oder zu technischen Unvereinbarkeiten mit bestehenden Infrastrukturen oder Systemen umfasst. Diese Bewertung sollte in der Vorbereitungsphase eines Kaufs durchgeführt und in die Unterlagen der Behörden oder Stellen aufgenommen werden, und es wird empfohlen, das Ergebnis der Bewertung aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung in den Auftragsbekanntmachungen anzugeben. Eine gut dokumentierte Bewertung, die beispielsweise durch eine vergleichende Analyse auf der Grundlage einer vorläufigen Marktkonsultation untermauert wird, ist geeignet, die technische Undurchführbarkeit nachzuweisen und zu dokumentieren.

    Wenn die Beschaffer also feststellen, dass alle zu einer Effizienzkategorie gehörenden Produkte, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu beschaffen sind, der technischen Durchführbarkeit entgegenstehen, dass aber andere, weniger effiziente Produkte die technische Durchführbarkeit gewährleisten, könnten sie diese weniger effizienten Produkte erwerben.

    6.2.   Die Verpflichtungen im Einzelnen

    6.2.1.   Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“

    Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthält nun auch eine neue Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Wert (75) mindestens den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Schwellenwerten entspricht, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anwenden, unabhängig davon, ob für diese öffentlichen Aufträge und Konzessionen besondere Anforderungen gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgesehen sind. Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gilt auch für Beschaffungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen und deren geschätzter Wert über den Schwellenwerten der klassischen Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge liegt.

    Diese Anforderung gilt für alle im vorstehenden Absatz genannten öffentlichen Aufträge und Konzessionen, da es in der Richtlinie (EU) 2023/1791 diesbezüglich keine Ausnahmeregelungen gibt (76).

    Weitere Einzelheiten zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und seiner Anwendung sind der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission (77) zu entnehmen.

    Die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bedeutet, die verfügbaren Alternativen und Optionen für eine Auftragsvergabe gründlich zu analysieren und diese Optionen nicht nur, aber auch im Hinblick auf die Energieeffizienz zu bewerten. Bevor die Behörde oder Stelle beschließt, alle Lösungen und Alternativen zu beschaffen, sollten erforderlichenfalls auch Kosten-Nutzen-Analysen aus gesellschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung der weiterreichenden Vorteile der Energieeffizienz analysiert werden. Der Käufer kann sich in vergleichbaren Situationen auf einschlägige Analysen (nicht veraltete Analysen für vergleichbare Käufe usw.) stützen, z. B. von einer regionalen oder nationalen Stelle, die für die Politik in diesem Bereich zuständig ist, oder einer zentralen Beschaffungsstelle.

    Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist bei der Entscheidung über die Gestaltung eines Projekts und später über die Produkte, Bauleistungen, Dienstleistungen und Gebäude, die ausgeschrieben werden sollen, als Grundprinzip zu betrachten. Im Vergabeverfahren könnte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabekriterien oder in der technischen Spezifikation berücksichtigt werden. Die Dokumentation über die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ kann beispielsweise in den Unterlagen der Käufer erfolgen.

    6.2.2.   Öffentliche Sicherheit, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Verträge der Streitkräfte/Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung

    Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 beinhaltet weiterhin die Ausnahme von der Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie für Verträge der Streitkräfte und für Verträge über die Lieferung bestimmter Militärausrüstung. Diese Verträge sind von der Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ausgenommen, unabhängig davon, unter welche der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (einschließlich der Richtlinie 2009/81/EG) (78) der Vertrag fällt. Außerdem wird eine weitere Ausnahme von dieser Verpflichtung für Fälle eingeführt, in denen dies die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würde.

    Öffentliche Sicherheit und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

    Öffentliche Sicherheit wird gemeinhin als der Tätigkeitsbereich verstanden, in dem der Staat in erster Linie für den Schutz seines Hoheitsgebiets und seiner Bürger verantwortlich ist. „Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 52 AEUV und gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof bezieht sich sowohl auf die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats sowie auf Fragen der Sicherheit der Bevölkerung, um insbesondere die Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu erleichtern. Er setzt die Existenz einer tatsächlichen erheblichen Gefahr voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie eine Bedrohung für das Funktionieren der Institutionen, der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und das Überleben der Bevölkerung sowie die Gefahr einer erheblichen Störung der Außenbeziehungen, der friedlichen Koexistenz der Nationen oder eine Bedrohung der militärischen Interessen“  (79).

    Auch wenn es in den Rechtsvorschriften der Union keine formale Definition des Begriffs „Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ gibt, kann er im Großen und Ganzen als Auftreten oder unmittelbare Gefahr einer Krankheit oder eines Gesundheitszustands definiert werden, die durch Bioterrorismus, eine Epidemie (z. B. gastrointestinal, Malaria, Dengue, Zika) oder Pandemieerkrankungen (z. B. Vogelgrippe, COVID 19) oder einen neuartigen und hoch tödlichen Infektionserreger oder ein biologisches Toxin verursacht wird, der bzw. das ein erhebliches Risiko für eine beträchtliche Zahl von Todesfällen beim Menschen oder eine dauerhafte oder langfristige Behinderung birgt.

    Wenn sich ein Mitgliedstaat auf die Ausnahme der „öffentlichen Sicherheit“ oder der „Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ berufen möchte, muss er letztlich konkrete Beweise für das stichhaltige Argument für eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels vorlegen. Nationale Maßnahmen dürfen nicht allein deshalb von der Anwendung des Unionsrechts ausgenommen werden, weil sie auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder die Landesverteidigung abzielen.

    Verträge der Streitkräfte und Lieferung von Militärausrüstung

    Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie seine Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Anwendung dieser Ausnahme erfordert eine Einzelfallprüfung des betreffenden Vertrags, um festzustellen, ob ein Konflikt zwischen den Verpflichtungen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte besteht. Diese Ausnahme gilt für alle Arten von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

    Bei der Definition des Begriffs „Streitkräfte“ ist zwischen Streitkräften und Sicherheitskräften zu unterscheiden (siehe Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Während „Streitkräfte“ im Wesentlichen die Militärkräfte eines Mitgliedstaats, in der Regel die Armee, die Marine und die Luftwaffe sind, bezieht sich der Begriff „Sicherheitskräfte“ auf paramilitärische Streitkräfte, die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden auf regionaler oder lokaler Ebene) und Nachrichtendienste (siehe auch den Abschnitt „Öffentliche Sicherheit und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ dieses Kapitels in Bezug auf die Ausnahme hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit). Der Begriff „Verträge der Streitkräfte“ ist in einem breiteren Sinne zu verstehen, nämlich als Verträge, die speziell zugunsten der Streitkräfte geschlossen werden, und nicht nur als Verträge, die von den Streitkräften selbst geschlossen werden. Solche Verträge könnten auch von Verteidigungsministerien, Versorgungseinrichtungen des Militärs und anderen geeigneten Stellen der Mitgliedstaaten geschlossen werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass alle Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG fallen, sowie Aufträge über Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke (Artikel 2 Buchstabe d erster Halbsatz der Richtlinie 2009/81/EG) von der Ausnahme profitieren können, wenn die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 dazu führen würde, dass der primäre Charakter oder das Hauptziel der Tätigkeiten gefährdet würde.

    Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung sind von der Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ausgenommen, unabhängig davon, durch wen die Verträge geschlossen werden oder welche Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf sie anwendbar ist.

    Militärausrüstung ist in Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2009/81/EG definiert.

    6.2.3.   Energieleistungsverträge

    Der Begriff „Energieleistungsvertrag“ ist in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert.

    Der Abschluss von Energieleistungsverträgen für Energieeffizienzprojekte anstelle herkömmlicher Dienstleistungs- oder Bauaufträge hat für öffentliche Einrichtungen viele Vorteile. Der letztgenannte Ansatz erfordert ausreichende finanzielle und interne personelle Ressourcen für Auftragsvergabe- und Überwachungsverfahren, während das umfassende Fachwissen und die garantierte Leistung, die der Energieleistungsvertrag mit sich bringt, die Wirksamkeit der Investitionen gewährleisten.

    In Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festgelegt, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es durchführbar ist, langfristige Energieleistungsverträge (80) zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. Da in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht festgelegt ist, welche Art von vergebenen Dienstleistungsaufträgen Gegenstand dieser Bewertung sein sollte, muss dies entweder einzeln oder im Rahmen einer umfassenderen Bewertung für jede Vergabe solcher Aufträge erfolgen, wenn sie in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind.

    Dienstleistungsverträge, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, sind z. B. Dienstleistungsverträge über die Bereitstellung von Wärme- oder Transportdienstleistungen, Dienstleistungsverträge für die Instandhaltung von Gebäuden oder Straßenbeleuchtung oder Dienstleistungsverträge für die Verwaltung energieverbrauchender Einrichtungen.

    Die Nutzung spezialisierter Energiedienstleistungen im Rahmen von Energiedienstleistungsverträgen kann i) dem öffentlichen Sektor mehr Energieeinsparungen ermöglichen, ii) technologische Lock-ins vermeiden und iii) die Kosten im Vergleich zu internen Lösungen senken. (81) ,  (82)

    6.2.4.   Übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft sowie Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge und verfügbare gleichwertige nationale Kriterien

    In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist erstens festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verlangen „können“, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Vergabepraxis berücksichtigen. (83)

    6.2.5.   Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen auf die Energieeffizienz und Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines neuen Gebäudes

    Im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz müssen öffentliche Auftraggeber Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen auf die Energieeffizienz veröffentlichen, deren Wert mindestens den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Schwellenwerten entspricht.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Informationen durch auf TED veröffentlichte Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge in den auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (84) vorgesehenen speziellen Feldern zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind in den jeweiligen Bekanntmachungen bereitzustellen, die gemäß den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 über die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in TED, der Online-Version der „Ergänzung zum Amtsblatt“ der EU, zu veröffentlichen sind. (85) Die für diese Notifizierung erforderlichen Änderungen in TED werden von der Kommission mitgeteilt.

    Ferner können öffentliche Auftraggeber von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien bei einem neuen bzw. einem zu renovierenden Gebäude verlangen. Wenn sie sich dafür entscheiden, könnte diese Anforderung sowohl in den Ausschreibungsunterlagen als auch in dem mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag festgeschrieben werden. Es ist darauf zu achten, dass die Nichteinhaltung dieser Anforderung (zur Bereitstellung der oben genannten Informationen) zur Ablehnung eines Angebots in dem jeweiligen Vergabeverfahren oder zu vertraglichen Konsequenzen führt, falls die angegebenen Werte bei der Auftragsausführung nicht aufrechterhalten werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 ist die Veröffentlichung dieser Informationen besonders für neue Gebäude mit einer Fläche (86) von mehr als 2 000 Quadratmetern relevant.

    6.2.6.   Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber

    Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen unterstützen.

    Bewertung der Lebenszykluskosten

    Eine bekannte Maßnahme zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber und Auftraggeber besteht darin, ihnen Methoden zur Bewertung der Lebenszykluskosten (87) zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sehen ausdrücklich die Möglichkeit der Berücksichtigung der Lebenszykluskosten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vor. Die Berechnungsmethode und die in den Angeboten bereitzustellenden Daten sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

    Die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten geht über die Berücksichtigung des Kaufpreises einer Ware, einer Dienstleistung, eines Gebäudes oder einer Bauleistung hinaus, wobei der Kaufpreis in der Regel nicht die vollständigen finanziellen Auswirkungen eines Kaufs auf den Haushalt eines Käufers widerspiegelt. Der typischen Bewertung der Lebenszykluskosten liegen daher folgende Kriterien zugrunde:

    Anschaffungskosten und alle damit verbundenen Kosten wie Lieferung (Transport), Installation und Inbetriebnahme;

    Betriebskosten, einschließlich Kosten für die Versorgung mit Energie, Wasser und sonstigen Verbrauchsmitteln, Steuern, Versicherungskosten, Aus- und Weiterbildungskosten, Reparatur- und Wartungskosten;

    Kosten am Ende der Lebensdauer, z. B. Kosten für Entfernung, Recycling oder Modernisierung und Stilllegung;

    abgezogener Restwert, d. h. Einnahmen aus dem Verkauf eines Vermögenswerts am Ende von dessen Nutzungsdauer;

    Langlebigkeit und Gewährleistungsfristen eines Vermögenswerts. (88)

    In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe sektorspezifischer Instrumente zur Berechnung der Lebenszykluskosten entwickelt, die deren Berücksichtigung durch öffentliche Auftraggeber erleichtern sollen (z. B. für Verkaufsautomaten, Innen- und Außenbeleuchtung sowie Computer und Monitore) (89). Darüber hinaus wurden im Rahmen des Netzwerks „Lokale Gebietskörperschaften für Nachhaltigkeit“ (ICLEI) weitere Instrumente für die Lebenszykluskosten entwickelt (90).

    Kompetenzunterstützungszentren

    Im Rahmen der Unterstützung von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ferner verpflichtet, Kompetenzunterstützungszentren einzurichten.

    Die Vorteile von Kompetenzunterstützungszentren liegen darin, dass sie Vergabetätigkeiten und -instrumente zentralisieren können, z. B. i) die Organisation und Durchführung themenspezifischer Schulungen und Workshops in allen regionalen/lokalen Gebieten (eigenständig oder in allgemeinere Schulungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge integriert) und ii) die Bereitstellung von Handbüchern. Beispielsweise ist KEINO ein netzbasiertes Kompetenzzentrum für eine nachhaltige und innovative Vergabe öffentlicher Aufträge in Finnland. KEINO entwickelt das Know-how von Beschaffern und bietet Beratungsdienste für eine nachhaltige und innovative Vergabe öffentlicher Aufträge an.

    Als weitere Orientierungshilfe können sich öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber auch an den europäischen Helpdesk für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (91) wenden.

    Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Auftraggebern, auch grenzüberschreitend

    Viele der Probleme, die bei der Umsetzung der Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auftreten, sind bei vielen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern die gleichen, wobei durch Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen einiges erreicht werden kann. Die Mitgliedstaaten sollen daher eine solche Zusammenarbeit fördern (wie in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gefordert).

    Auf nationaler oder regionaler Ebene wurden bereits verschiedene Netzwerke eingerichtet, die sich auf eine nachhaltige Beschaffung konzentrieren. Die Beteiligung an solchen Netzwerken — oder an einer der zahlreichen anderen Initiativen und Projekte, die in ganz Europa durchgeführt werden — kann erheblich dazu beitragen, dass politisches Engagement und die Sichtbarkeit eines „grünen“ Beschaffungswesens fortbestehen. Sie kann auch dazu beitragen, einschlägige Finanzierungsquellen zu erschließen. (92)

    Sammelbeschaffung

    Sammelbeschaffung bedeutet, dass die Beschaffungstätigkeiten einer Gruppe von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gebündelt werden, um durch den Einkauf großer Mengen, geringere Verwaltungskosten, technisches Wissen und Marktkenntnisse Einsparungen zu erzielen. (93) Dies kann bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen besonders wertvoll sein, da Erfahrungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und Kenntnisse des Marktes für energieeffiziente Produkte, Bauleistungen und Dienstleistungen ausgetauscht werden können. In geringerem Maße kann sie sich auf Gebäude beziehen, die normalerweise nicht von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, also auch nicht von Aktivitäten der Sammelbeschaffung. Die Sammelbeschaffung kann beispielsweise von zentralen Beschaffungsstellen durchgeführt werden, die öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zentrale Beschaffungsdienste anbieten.

    6.2.7.   Festlegung von Bestimmungen und Verfahren zur Verbesserung der Energieeffizienz und Beseitigung entsprechender Hemmnisse

    Artikel 7 Absätze 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befasst sich im Wesentlichen mit demselben Problem, nämlich den Hemmnissen, die öffentliche Auftraggeber davon abhalten, in Energieeffizienz zu investieren und langfristige Energieleistungsverträge zu nutzen. Bei solchen Hemmnissen handelt es sich häufig um Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken mit widersprüchlichen Ansätzen. Während Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Festlegung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens vorsieht, um die Auswirkungen dieser Hemmnisse auf öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber zu verringern, sieht Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse vor.

    Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, der Kommission im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den nationalen Energie- und Klimaplänen über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen bei der Auftragsvergabe zu beseitigen.

    Im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791, der nur für öffentliche Aufträge und Konzessionen gilt, deren Wert unter anderem mindestens den in den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Schwellenwerten entspricht, gilt Artikel 7 Absätze 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Beispiele für rechtliche (94) und sonstige (95) Hemmnisse gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind (96):

    fehlende Haushaltsmittel;

    rechtliche und institutionelle Hemmnisse;

    zeitliche Einschränkungen;

    mangelndes Interesse seitens der angesprochenen öffentlichen Auftraggeber;

    mangelnder Zugang zu Lieferanten.

    Beispiele für Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht durchgeführt werden können:

    Anwendung von (Ausschreibungs-)Leitlinien, Musterverträgen und Mitteilungen zu Auslegungsfragen oder Vereinfachung der Verwaltungsverfahren;

    Entwicklung aktueller Beispiele zur Demonstration von Energieleistungsverträgen (z. B. angepasst an neue Auftragsvergabemöglichkeiten);

    weitere Anstrengungen zur Qualitätssicherung (in Bezug auf die Qualität der Dienstleistungen sowie Messung und Überprüfung, die bei Interventionen des öffentlichen Sektors durch strikte Vertragsbindung zur Norm werden sollen) bei der Bewertung der Nutzung von Energieleistungsverträgen;

    Beseitigung negativer Anreize, z. B. fehlender Energiesparmaßnahmen und -ziele, divergierender Anreize und einer begrenzten Umsetzung der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude (97);

    Schaffung von Anreizen wie Wettbewerben zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, bei denen der öffentliche Auftraggeber/der Auftraggeber, der die energieeffizientesten Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Gebäude beschafft hat, Preise oder andere Vorteile erhält, mit denen der Gewinn des Wettbewerbs gewürdigt wird. (98)

    In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (99) eingerichteten LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ Mittel bereitgestellt werden, um die Erarbeitung bewährter Verfahren der Union für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hemmnisse für Energieeffizienz zu fördern. Dies kann die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der oben genannten Hemmnisse unterstützen.

    7.   BERICHTSPFLICHTEN

    7.1.   Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2024 eine aktualisierte Fassung ihres zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) vorlegen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten stets ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Vorlage gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 den Entwurf einer aktualisierten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen.

    Zusätzlich zur Verordnung (EU) 2018/1999 muss bei der Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 berücksichtigt werden. Demnach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jedes Jahr die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor erzielten Verbrauchssenkungen zu melden. Diese Aufschlüsselung kann entsprechend den Datenfeldern erfolgen, die in Tabelle 2 enthalten sind.

    Die Darstellung im aktualisierten Plan muss die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor zu erreichende Senkung des Energieverbrauchs enthalten. Das Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs ist im Einklang mit den in Abschnitt 4.1.2 genannten Vorschriften zu berechnen, und seine sektorale Aufschlüsselung sollte mindestens die folgenden Elemente umfassen:

    Aufschlüsselung nach den drei obligatorischen Gruppen, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorgesehen sind: öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000, aber mehr als 5 000 Einwohnern; öffentliche Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 5 000 Einwohnern; alle anderen öffentlichen Einrichtungen.

    Aufschlüsselung nach öffentlichen Dienstleistungssektoren, wie in Tabelle 2 dargelegt.

    Aufschlüsselung nach öffentlichem Verkehr und Streitkräften, nur wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, die in einem oder beiden Sektoren erzielten Endenergieverbrauchssenkungen auf das Ziel der Senkung des Endenergieverbrauchs anzurechnen.

    Die Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne muss eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die bereits umgesetzt wurden oder geplant sind, um die Ziele für die Senkung des Endenergieverbrauchs gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie das Renovierungsziel gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie zu erreichen. Darüber hinaus sollten umgesetzte oder geplante strategische Maßnahmen aufgenommen werden, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sichergestellt wird.

    Die Darstellung der Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen gemäß Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist daher um einen Abschnitt über Maßnahmen für den öffentlichen Sektor zu erweitern. Neben den strategischen Maßnahmen, die ausdrücklich in Artikel 5 Absätze 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufgeführt sind, wird empfohlen, in diesem Abschnitt auch zu beschreiben, wie die Lastenteilung, z. B. zwischen zentralen, regionalen und lokalen Behörden, sichergestellt wird, wenn ein Mitgliedstaat die Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 umsetzt.

    7.2.   Fortschrittsberichte

    Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte vorlegen, in denen auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird, wobei Energieeffizienz eine der Dimensionen ist.

    In Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist festgelegt, welche Informationen in die Berichterstattung zur Energieeffizienz aufzunehmen sind, die auch die Berichterstattung über die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen Informationen über nationale Zielpfade, Ziele und Vorgaben, die Durchführung bestimmter Politiken und Maßnahmen sowie Informationen aufnehmen, die in Anhang IX Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 näher ausgeführt werden.

    Zusätzlich zur Verordnung (EU) 2018/1999 müssen bei der nationalen Berichterstattung über die energie- und klimabezogenen Fortschritte Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 und Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jedes Jahr die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor erzielte Verbrauchssenkung zu melden. Gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den nationalen Energie- und Klimaplänen über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen bei der Auftragsvergabe zu beseitigen.

    Damit die Kommission ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 nachkommen kann, die Fortschritte im Falle einer Überarbeitung der Ausgangsdefinition oder der Anpassung an den Klimawandel oder an das Dienstleistungsniveau zu bewerten, wird empfohlen, dass die Informationen über die Erreichung der Ziele für die Senkung des Endenergieverbrauchs, sofern zutreffend, für jedes Jahr mindestens die folgenden Elemente enthalten sollten:

    Überarbeitung der Ausgangsdefinition und der damit verbundenen Zielberechnung im Vergleich zum jüngsten Fortschrittsbericht, einschließlich nachprüfbarer Begründungen, warum die Ausgangsbasis überarbeitet werden musste;

    Auswirkungen von Anpassungen an den Klimawandel je Dienstleistungssektor und Klimazone auf den gemeldeten Endenergieverbrauch;

    Auswirkungen von Anpassungen des Dienstleistungsniveaus auf den gemeldeten Endenergieverbrauch.

    Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Senkung des Energieverbrauchs im öffentlichen Verkehr oder bei den Streitkräften zu berücksichtigen, sollten die Informationen auch die Senkung des Endenergieverbrauchs umfassen, die im öffentlichen Verkehr oder bei den Streitkräften erzielt wurde.

    Die ersten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte waren am 15. März 2023 fällig. Danach müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über die Fortschritte Bericht erstatten, abgesehen von der Anforderung in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791, wonach die Mitgliedstaaten jedes Jahr über die von allen öffentlichen Einrichtungen erzielten Verbrauchssenkungen Bericht erstatten müssen.


    (1)  Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

    (2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).

    (3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).

    (4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

    (5)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).

    (6)  Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, Band 1 (2014), S. 342.

    (7)  C-323/96, Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:1998:411, Rn. 27.

    (8)  C-323/96, Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:1998:411.

    (9)  C-222/84, Johnston/Chief Constable, ECLI:EU:C:1986:206.

    (10)  C-31/87, Gebroeder Beentjes BV/Niederlande, ECLI:EU:C:1988:422, Rn. 12.

    (11)  C-306/97, Connemara Machine Turf/Coillte Teoranta, ECLI:EU:C:1998:623 und C-353/96, Kommission/Irland (1998), ECLI:EU:C:1998:611.

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).

    (13)  Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, Band 1 (2014), S. 342.

    (14)  Lokale Verwaltungseinheiten, siehe https://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/local-administrative-units/.

    (15)  Hervorhebung hinzugefügt.

    (16)  In den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sind dies alternative Kriterien.

    (17)  Siehe z. B. C-567/15, LitSpecMet, ECLI:EU:C:2017:736, Rn. 43 und C-393/06, Ing. Aigner (2008), ECLI:EU:C:2008:213.

    (18)  Siehe z. B. C-567/15, LitSpecMet, ECLI:EU:C:2017:736, Rn. 44.

    (19)  C-283/00, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:2003:544.

    (20)  C-18/01, Korhonen u. a., ECLI:EU:C:2003:300, Rn. 91.

    (21)  C-360/96, Gemeente Arnhem, ECLI:EU:C:1998:525, Rn. 55.

    (22)  Diese Beispiele dienen nur zur groben Orientierung. Eine Einzelfallbetrachtung ist immer erforderlich.

    (23)  C-283/00, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:2003:544.

    (24)  C-373/00, Adolf Truley, ECLI:EU:C:2003:110.

    (25)  C-393/06, Ing., Aigner, ECLI:EU:C:2008:213.

    (26)  C-324/98, Telaustria und Telefonadress, ECLI:EU:C:2000:669.

    (27)  Österreichischer Oberster Gerichtshof OGH, 31.1.2002, 6 Ob 236/01a.

    (28)  Hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums einer gewerblichen oder kommerziellen Art kann beispielsweise auf die Rechtssache C-373/00, ECLI:EU:C:2003:110, die Rechtssache C-360/96, Gemeente Arnhem und Gemeente Rheden/BFI Holding (1998), ECLI:EU:C:1998:525, die Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a. (2003), ECLI:EU:C:2003:300 und die Rechtssache C-283/00, Kommission/Spanien (2003), ECLI:EU:C:2003:544 verwiesen werden.

    Hinsichtlich der Auslegung des Finanzierungskriteriums kann beispielsweise auf die Rechtssache C-380/98, R./HM Treasury Ex p. University of Cambridge(2000), ECLI:EU:C:2000:529, die Rechtssache C-115/12 P, Frankreich/Kommission(2013), ECLI:EU:C:2013:596 und für die Unterscheidung von der indirekten Finanzierung z. B. auf die Rechtssache C-337/06, Bayerischer Rundfunk (2007), ECLI:EU:C:2007:786 oder die Rechtssache C-300/07, Hans & Christophorus Oymanns/AOK Rheinland/Hamburg (2009), ECLI:EU:C:2009:358 verwiesen werden.

    Hinsichtlich der Auslegung des Verwaltungskriteriums kann beispielsweise auf die Rechtssache C-380/98, R./HM Treasury Ex p. University of Cambridge (2000), ECLI:EU:C:2000:529, die Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich (2001), ECLI:EU:C:2001:70 und hinsichtlich der Unterscheidung von der indirekten Verwaltung zum Beispiel auf die Rechtssache C-44/98, Mannesmann/Strohal (1998), ECLI:EU:C:1998:4 verwiesen werden.

    (29)  Als ein Grund für die Verpflichtung zur Senkung des Endenergieverbrauchs wird Folgendes angeführt: „Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.“ Der Schwerpunkt liegt daher auf Energieeffizienzmaßnahmen, um das Ziel der Senkung des Endenergieverbrauchs zu erreichen.

    (30)   https://eda.europa.eu/docs/default-source/brochures/05-01-24-defence-energy-factsheet.pdf.

    (31)   https://eda.europa.eu/what-we-do/eu-policies/consultation-forum/.

    (32)  Gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bezeichnet der Begriff „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie. Nicht eingeschlossen sind der Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. Unter den Begriff fallen auch selbst erzeugte Energie wie Wärme oder Strom aus Solarpaneelen, Wasserkraft oder Windenergie.

    (33)  Aus diesem Grund hat die Kommission eine Softwarevorlage für die Erhebung und Überwachung von Endenergieverbrauchsdaten öffentlicher Einrichtungen erarbeitet, die interessierten Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.

    (34)  Da das Ziel auf Jahresbasis festgelegt wird, besteht keine Notwendigkeit, Verbrauchsdaten auf höherer Aufschlüsselungsebene, etwa monatliche Verbrauchsdaten, zu erheben.

    (35)  Bei der Stromerzeugung aus Fotovoltaik kann in den meisten Fällen die Eigenverbrauchsmenge auf der Grundlage der Messdaten berechnet werden. Bei der Solarwärmeerzeugung, für die in den meisten Fällen keine Messdaten vorliegen, können zur Bestimmung des Eigenverbrauchs technische Schätzungen nach dem Stand der Technik herangezogen werden, sofern die Erstellung dieser Schätzungen keine unangemessene Belastung verursacht.

    (36)  In seltenen Fällen kann die Wärmepumpe auch von einem Gasmotor betrieben werden.

    (37)  Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bezieht sich auf eine sektorale Darstellung der zu erreichenden Senkung des Energieverbrauchs. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der Jahresbericht auch eine sektorale Aufschlüsselung des Endenergieverbrauchs enthalten sollte. Auch wenn in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie nicht detailliert beschrieben ist, welche Sektoren darzustellen sind, erfordern sowohl die mögliche Ausnahme für den öffentlichen Verkehr als auch die zulässigen Anpassungen eine ausreichende Aufschlüsselung der Daten über den Endenergieverbrauch nach dem Stand der Technik.

    (38)  Optionale Erweiterung: Hinsichtlich der Stromversorgung wäre es ratsam, weiter zu differenzieren (z. B. Strom für Wärme- und Kälteversorgung und andere Zwecke, Eigenverbrauch aus der Fotovoltaik-Erzeugung), diese Daten sind möglicherweise jedoch nur bei Einzelverbrauchserfassung verfügbar.

    (39)  Wenn ein Mitgliedstaat die Senkung des Endenergieverbrauchs des öffentlichen Verkehrs auf die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anrechnen möchte, muss für diesen Sektor eine spezifische Ausgangsbasis ermittelt werden (siehe Abschnitt 4.1).

    (40)  Wenn ein Mitgliedstaat die Senkung des Endenergieverbrauchs bei den Streitkräften auf die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 1 anrechnen möchte, muss für diesen Sektor eine spezifische Ausgangsbasis ermittelt werden (siehe Abschnitt 4.1). Darüber hinaus kann die Erhebung von Energieverbrauchsdaten für den Streitkräftesektor auf diejenigen Teilsegmente beschränkt werden, die nicht der sicherheitsbedingten Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    (41)  Wenn beispielsweise öffentliche Einrichtungen, z. B. aufgrund von Privatisierungen, nicht mehr der Erfassung unterliegen, muss sich dieser Umstand sowohl in der Ausgangsbasis als auch im jährlichen Endenergieverbrauch widerspiegeln (siehe Abschnitt 4.1.3).

    (42)  Um nur einige beispielhafte Initiativen zu nennen: Auf europäischer Ebene hat der Konvent der Bürgermeister erfolgreich das Instrument des Aktionsplans für nachhaltige Energie und Klimaschutz (SECAP) eingeführt; in der DACH-Region sind Initiativen wie e5 oder das Klimabündnis allgemein bekannt. Die Niederlande haben ein nationales Programm zur Ausarbeitung regionaler Energiestrategien auf den Weg gebracht.

    (43)  Lokale Behörden, die den EU-Konvent der Bürgermeister unterzeichnet haben, können Unterstützung für ihre Planungs- und Umsetzungsbemühungen zur Bekämpfung der Energiearmut erhalten. Der Konvent arbeitet mit der JRC und der Beratungsplattform Energiearmut der EU zusammen, um diese Unterstützung anzubieten. Für weitere Informationen siehe: https://eu-mayors.ec.europa.eu/de/library/energy_poverty/.

    (44)  Für viele der aufgeführten Elemente gibt es EU-Programme und -Systeme, die in Anspruch genommen werden können, z. B. ELENA, LIFE, INTERREG usw.

    (45)  Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (ABl. C, C/2023/1553, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1553/oj).

    (46)  Nur Gebäude, die sich zum 1. Januar 2024 im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind in der Ausgangsbasis enthalten. Gebäude, die von einer öffentlichen Einrichtung nach diesem Datum erworben wurden, sind nicht in der Ausgangsbasis enthalten, können aber zur Erreichung des Ziels beitragen, wenn sie anschließend nach dem Niedrigstenergiegebäude- oder Nullemissionsgebäudestandard renoviert werden.

    (47)  Verpflichtung zur Aushandlung von Vertragsklauseln (Artikel 6 Absatz 1).

    (48)  Nur, wenn sie dennoch zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden.

    (49)  Für Sondergebäude gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c reicht eine Renovierung zur Steigerung der Energieeffizienz in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten angemessenen Umfang aus, wobei die Bedingungen weniger streng sein können als für Niedrigstenergiegebäude. Das Erreichen der Kriterien eines Niedrigstenergiegebäudes nach der Renovierung ist nicht verpflichtend.

    (50)  Es besteht keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Fläche von weniger als 250 m2 gemäß Artikel 6 Absatz 5 in das Inventar aufzunehmen, doch können die Mitgliedstaaten dies tun, um ein vollständiges Inventar öffentlicher Gebäude zu erhalten.

    (51)  Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, 2019, Comprehensive study of building energy renovation activities and the uptake of nearly zero-energy buildings in the EU: final report, Amt für Veröffentlichungen, S. 208, https://data.europa.eu/doi/10.2833/14675.

    (52)  Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/1019/oj).

    (53)  Die Aktualisierung des Inventars wird sich nicht auf die Ausgangsbasis und das Jahresziel auswirken, die unverändert bleiben.

    (54)   Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand, https://energy.ec.europa.eu/topics/energy-efficiency/energy-efficient-buildings/eu-building-stock-observatory_en/.

    (55)  Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bezieht sich auf Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, was zu einem großen Teil historische Gebäude sein dürften.

    (56)  In diesem Zusammenhang können die Kapitalkosten als die Mindestrendite definiert werden, die eine öffentliche Einrichtung erzielen muss, bevor sie Gewinne erzielt. So könnte es sich beispielsweise um die Kosten für die Kreditaufnahme bei einem Finanzinstitut handeln. Der soziale Abzinsungssatz ist ein Abzinsungssatz, der in der Regel auf Projekte von öffentlichem oder sozialem Wert angewandt wird.

    (57)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/244/oj).

    (58)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

    (59)   https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC133984.

    (60)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).

    (61)  Zu GPP-Kriterien und -Anforderungen siehe den Link https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement/gpp-criteria-and-requirements_en.

    (62)  Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).

    (63)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).

    (64)   https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/energy-efficient-products_en/

    (65)  Für weitere Informationen siehe https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/product-database_en.

    (66)   „Lieferant“ bezeichnet einen in der Union ansässigen Hersteller, den Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (siehe Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/1369).

    (67)  Diese Verpflichtung gilt für Einheiten eines neuen Modells, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen (siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1369).

    (68)  Siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

    (69)  EPREL liefert auch Informationen über andere Aspekte als den Energieverbrauch eines Produkts, z. B. über Wasserverbrauch, Lärmemissionen, Garantieverlängerung, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Dauer der Produktunterstützung. Alle in EPREL aufgeführten Kriterien können von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern auch als Referenzquelle verwendet werden, um technische Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien für die Beschaffung bestimmter Produktkategorien festzulegen. Diese Funktion ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern auch, sich ein Bild vom Markt und der Verfügbarkeit von Produkten mit hoher Energieeffizienz je Produktkategorie zu verschaffen. Dies wiederum ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, zu schätzen, wie viele Angebote in einer entsprechenden Ausschreibung erwartet werden können.

    (70)  In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 ist festgelegt, dass, wenn die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt schaffen, das einem delegierten Rechtsakt unterliegt, diese Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Energieeffizienzklassen abzielen müssen, d. h. die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen ebenfalls (in Bezug auf die Zahl der registrierten Produkte) eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist.

    (71)  Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG.

    (72)   https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/energy-efficient-products_en/

    (73)   https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement/gpp-criteria-and-requirements_en/.

    (74)   https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement/gpp-criteria-and-requirements_en/.

    (75)  Im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU.

    (76)  In Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 heißt es, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (ohne Einschränkung) auf „öffentliche Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, … einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind“ angewandt werden sollte.

    (77)  Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ – Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus (ABl. L 350 vom 4.10.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1749/oj).

    (78)  Es ist davon auszugehen, dass sich die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Werte auf die klassischen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und nicht auf die in der Richtlinie 2009/81/EG genannten Werte beziehen.

    (79)  Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1807/oj).

    (80)  Energieleistungsverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Begünstigten und einem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegen und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden; siehe auch Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

    (81)  Moles-Grueso/Bertoldi/Boza-Kiss, EUR 30614 EN.

    (82)  Weitere Informationen zur Bewertung der Durchführbarkeit von Energieleistungsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber finden sich beispielsweise in Moles-Grueso/Bertoldi/Boza-Kiss, Energy Performance Contracting in the Public Sector of the EU – 2020 (2021) und Boza-Kiss/Zangheri/Bertoldi/Economidou, Practices and opportunities for Energy Performance Contracting in the public sector in the EU Member States (2017).

    (83)  Hinweise zur Einbeziehung übergeordneter Aspekte in die Auftragsvergabe sind hier zu finden:

    Umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge: https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement_en;

    Plattform für öffentliche Auftraggeber: https://public-buyers-community.ec.europa.eu/about;

    Information der Kommission: „Sozialorientierte Beschaffung — ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (2. Ausgabe)“, C(2021) 3573 final, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/47c69b3a-cfcf-11eb-ac72-01aa75ed71a1/language-de.

    „Making Socially Responsible Public Procurement Work: 71 Good Practice Cases“, Mai 2020;

    Instrumente für öffentliche Auftraggeber: https://commission.europa.eu/funding-tenders/tools-public-buyers/social-procurement_en;

    Europäische Kommission/ICLEI, Buying green! A handbook on green public procurement (2016).

    (84)  Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1780/oj) wird angepasst, um die Felder festzulegen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen auf die Energieeffizienz gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 deutlich zu machen und für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen zu sorgen, indem die Auswirkungen von Aufträgen auf die Energieeffizienz durch Veröffentlichung dieser Informationen in den jeweiligen Bekanntmachungen auf der Website „Tenders Electronic Daily (TED)“ öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (85)   https://ted.europa.eu/de/.

    (86)  Zur Ermittlung dieser Fläche könnten die Mitgliedstaaten die Art der Fläche, die sie im Energieausweis verwenden, als Bezugsgröße verwenden (die im Prinzip die Bruttofläche sein wird).

    (87)   https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement/life-cycle-costing_en/.

    (88)  Perera/Morton/Perfrement, Life Cycle Costing in Sustainable Public Procurement: A Question of Value (2009) 1 und Estevan/Schaefer/Adell, Life Cycle Costing State of the art report (2018).

    (89)   https://green-business.ec.europa.eu/green-public-procurement/life-cycle-costing_en/.

    (90)  Z. B. für die Beschaffung von Fahrzeugen in Form des Instruments „Clean Fleets“ zur Berechnung des Lebenszykluskosten, https://iclei-europe.org/publications-tools/?c=search&uid=0IKEKnVb/.

    (91)   http://ec.europa.eu/environment/gpp/helpdesk.htm/.

    (92)  In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission kürzlich die Plattform für öffentliche Auftraggeber (Public Buyers Community Platform) ins Leben gerufen hat, eine innovative Plattform, die die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern in ganz Europa erleichtern soll. Diese Plattform ist ein digitaler Raum, in dem Interessenträger im öffentlichen Auftragswesen zusammenkommen können, um sich über bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen und Herausforderungen zu erörtern. https://public-buyers-community.ec.europa.eu/ . Dänemark erleichtert den Austausch von Fachwissen. Dem gleichen Zweck dient das französische Regionalnetz für die Region Grand Ouest (www.reseaugrandouest.fr). Auf europäischer Ebene zielt die Procura+-Kampagne beispielsweise darauf ab, grenzüberschreitend Erfahrungen zur umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge auszutauschen, und fördert die individuelle Teilnahme an praktischen lokalen Aktivitäten (www.procuraplus.org). Weitere Informationen sind in dem von der Europäischen Kommission/ICLEI herausgegebenen Handbuch „Buying green! A handbook on green public procurement“ (2016) zu finden.

    (93)  Siehe z. B. Europäische Kommission/ICLEI, Buying green! A handbook on green public procurement (2016), S. 31, und Risvig Hamer in Steinicke/Vesterdorf, EU Public Procurement Law (2018), S. 444.

    (94)  D. h. Hemmnisse, die sich aus der Regulierung ergeben.

    (95)  D. h. Hemmnisse, die sich nicht aus der Regulierung ergeben.

    (96)   Luyckx/Pál-Hegedüs Ortega, Public procurement of energy-efficient works, supplies and services - Support provided to projects under the Intelligent Energy Europe II programme and Horizon 2020 Energy Efficiency (2020).

    (97)  Moles-Grueso/Bertoldi/Boza-Kiss, EUR 30614 EN.

    (98)  Die Procura+ Awards könnten als Beispiel dienen, https://procuraplus.org/awards/.

    (99)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/783/oj).


    ANLAGE A

    Berechnung von Zielen und Überprüfung der Zielerreichung

    Zielberechnung: Formeln zur Berechnung des maximalen Endenergieverbrauchs des öffentlichen Sektors eines Mitgliedstaats entsprechend den Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    2025, 2026

    Formula

    Formula

    FEC G1,BL

    Endenergieverbrauch, Ausgangsbasis für Gruppe 1

    Formula
    =
    Formula
    = 0,996

    82 ist die Anzahl der Tage ab Ablauf der Umsetzungsfrist am (einschließlich) 11. Oktober 2025 bis Jahresende 2025.

    Formula

    2027, 2028, 2029

    Formula

    Formula

    Formula

    2030, 2031

    Formula

    Formula

    Formula

    Formula

    Für die folgenden Jahre (ab 2032)

    Formula

    Formula

    Dabei gilt:

    Formula
    .

    Abkürzung

    Erläuterung

    Formula

    Maximaler Endenergieverbrauch der Gruppe 1 im Jahr 2025 (anteilig)

    (Gruppe 1 entspricht allen öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme derjenigen der Gruppen 2 und 3; siehe unten)

    Formula

    Formula
    996

    Reduktionsmultiplikator des Jahres 2025. FEC G1,BL wird nicht um 1,9 % im Jahr 2025 reduziert, sondern proportional (anteilig) entsprechend den verbleibenden 82 Tagen im Jahr 2025 ab dem Tag der Umsetzung

    FEC G1,BL

    Endenergieverbrauch, Ausgangsbasis Gruppe 1; Gruppe 1 umfasst alle öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in den Gruppen 2 und 3 enthaltenen

    FEC G2,BL

    Endenergieverbrauch, Ausgangsbasis Gruppe 2; Gruppe 2 umfasst alle öffentlichen Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000  Einwohnern, aber mehr als 5 000  Einwohnern

    FEC G3,BL

    Endenergieverbrauch, Ausgangsbasis Gruppe 3; Gruppe 3 umfasst alle öffentlichen Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit weniger als 5 000  Einwohnern

    n

    Jahr (zweistellig), z. B. 30 für das Jahr 2030

    Überprüfung der Zielerreichung: Formeln für den Vergleich zwischen dem Ziel und dem tatsächlichen Endenergieverbrauch (Jahre 2025 bis 2031)

    Formula

    Formula

    Formula

    Formula

    Formula

    Formula

    Formula

    Abkürzung

    Erläuterung

    FEC real,G,adj,20n

    Endenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen (ausgenommen Verkehr und Verteidigung); angepasst (falls zutreffend); wobei G je nach Jahr entweder G1, G1+G2 oder G1+G2+G3 entspricht.

    unter der Nebenbedingung (

    Formula

    – für jede natürliche Zahl zwischen 21 und 99

    RED T_OR_D,adj,20n

    Senkung des Endenergieverbrauchs im Verteidigungssektor oder im Verkehrssektor („ODER“ bedeutet, dass es sich entweder um eine Senkung im Verteidigungssektor, eine Senkung im Verkehrssektor oder eine Senkung in beiden Sektoren handelt) im Jahr 20n; angepasst (falls zutreffend); im Vergleich zum Endenergieverbrauch des Verteidigungs- oder Verkehrssektors im Ausgangsjahr (2021)

    unter der Nebenbedingung (

    Formula

    Image 3

     

    Endenergieverbrauch, Verkehrssektor

    unter der Nebenbedingung (

    Formula

    für jede natürliche Zahl zwischen 21 und 99

    FEC D,20n

    Endenergieverbrauch, Verteidigungssektor

    unter der Nebenbedingung (

    Formula

    für jede natürliche Zahl zwischen 21 und 99

    FEC T&D,20n

    Endenergieverbrauch, Verkehrs- und Verteidigungssektor

    unter der Nebenbedingung (

    Formula

    für jede natürliche Zahl zwischen 21 und 99

    Formula

    Formula

    Reduktionsmultiplikator der Einsparungen in den Bereichen Verkehr und Verteidigung im Jahr 2025. Die erzielten Einsparungen beim Endenergieverbrauch in den Bereichen Verteidigung und Verkehr werden für das Jahr 2025 proportional (anteilig) angerechnet. Dies entspricht den 82 verbleibenden Tagen im Jahr 2025 ab dem Umsetzungstag.


    ANLAGE B

    Anpassung an den Klimawandel, an Veränderungen des Niveaus der öffentlichen Dienstleistungen und an die Streichung oder Hinzufügung öffentlicher Einrichtungen

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Grundprinzipien für die Anpassung des Endenergieverbrauchs an den Klimawandel gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 lauten wie folgt:

    Bei Klimaunterschieden wird nur der klimaabhängige Anteil des Energieverbrauchs angepasst. In der Regel bezieht sich dies nur auf den Endenergieverbrauch, der für die Heizung und Kühlung in Gebäuden verwendet wird.

    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, sein Hoheitsgebiet als Teil einer oder mehrerer Klimazonen zu betrachten.

    Die Anpassung an den Klimawandel wird für den Gesamtendenergieverbrauch eines Mitgliedstaats in jedem Sektor des öffentlichen Dienstes für jede festgelegte Klimazone berechnet (1).

    Klimatische Unterschiede müssen durch die dem Stand der Technik entsprechenden Parameter erfasst werden: Die häufigsten Parameter sind Heizgradtage für den Energieverbrauch für die Wärmeversorgung und Kühlgradtage für die Kälteversorgung.

    Ein Mitgliedstaat kann Klimazonen je nach Land und unter der Bedingung festlegen, dass für die festgelegten Klimazonen die erforderlichen Klimaparameter (Heizgrad- und Kühlgradtage) vorliegen. (2) Alle Daten über den Endenergieverbrauch der Wärme- und Kälteversorgung müssen einer bestimmten Klimazone zugeordnet werden.

    Um die Berechnung kleinerer Klimaunterschiede zu vermeiden, die in der Regel nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, sollte für die Klimaparameter (in der Regel Heiz- oder Kühlgradtage) im Vergleich zum Ausgangsjahr ein De-minimis-Schwellenwert von plus/minus 5 % angewandt werden. Dies bedeutet, dass die Anpassung an den Klimawandel nur durchgeführt wird, wenn der Klimaparameter 5 % höher oder niedriger ist als im Ausgangsjahr (3).

    Der klimaabhängige Anteil — d. h. der Endenergieverbrauch für Wärme- und Kälteversorgung — sollte nach der Art des öffentlichen Dienstes, der durchschnittlichen technischen Konfiguration und den klimatischen Bedingungen differenziert werden. Darüber hinaus sollten bei der Bestimmung des Endenergieverbrauchs nur solche Energieträger berücksichtigt werden, die weithin für Zwecke der Wärme- oder Kälteversorgung genutzt werden. Für die Wärmeversorgung sind dies in der Regel: Fernwärme, Erdgas, Heizöl, Pellets, Holzschnitzel, feste Biomasse-Brennstoffe, feste fossile Brennstoffe und Strom (nur der Anteil, der für die Wärmeversorgung verwendet wird). Für die Kälteversorgung sind dies in der Regel: Strom (nur der Anteil, der für die Kälteversorgung verwendet wird) und Fernkälte.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, die Zahlen für die Wärmeversorgung an den Klimawandel anzupassen, müssen auch die Zahlen für die Kälteversorgung an den Klimawandel angepasst werden, sofern die oben genannten De-minimis-Schwellen eingehalten werden.

    Die genaue Schätzung des klimaabhängigen Anteils am Endenergieverbrauch sollte auf empirischen Nachweisen und/oder damit zusammenhängenden Forschungsarbeiten beruhen. Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, aussagekräftige Schätzungen für den klimaabhängigen Anteil des Endenergieverbrauchs einer öffentlichen Dienstleistung auf der Grundlage empirischer Nachweise vorzulegen, werden die in Tabelle 5 und Tabelle 6 festgelegten Standardwerte als geeignete Durchschnittswerte betrachtet.

    Allgemeine Formel für die Anpassung des Endenergieverbrauchs für die Wärme- und Kälteversorgung an den Klimawandel

    Formula

    FEC HC,adj

    Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteversorgung nach Anpassung an den Klimawandel

    FEC HC

    Gemeldeter Endenergieverbrauch von Energieträgern, die entweder zu Zwecken der Wärme- oder der Kälteversorgung verwendet werden (4)

    f adj

    Anpassungsfaktor, der dem klimaabhängigen Anteil des Endenergieverbrauchs entspricht, der hinsichtlich Energieträgern gemeldet wird, die entweder für die Wärme- oder die Kälteversorgung verwendet werden

    par rep

    Wert des Klimaparameters (Heiz- oder Kühlgradtage) im Berichtsjahr

    par base

    Wert des Klimaparameters (Heiz- oder Kühlgradtage) im Ausgangsjahr 2021

    Standardwerttabellen im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel:

    Tabelle 5 enthält Standardwerte für den klimaabhängigen Anteil am Endenergieverbrauch, der für die Wärme- oder Kälteversorgung genutzt wird, aufgeschlüsselt nach öffentlichen Dienstleistungen und durchschnittlichen Klimabedingungen, auf der Grundlage von Expertenschätzungen. Die Standardwerte sollten nicht für die Anpassung an den Klimawandel auf Gebäudeebene angewandt werden, sondern sollen bei Anpassungen an den Klimawandel für den Gesamtenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteversorgung eines Sektors des öffentlichen Dienstes in einer bestimmten Klimazone angewandt werden, wobei die Klimazonen vom Mitgliedstaat festgelegt werden müssen. Die in Tabelle 5 genannten klimaabhängigen Anteile beziehen sich nur auf den Energieverbrauch für die Wärmeversorgung einerseits und Kälteversorgung andererseits. Der Energieverbrauch für die Wärmeversorgung umfasst den gemeldeten Verbrauch für Fernwärme, Erdgas, Heizöl, Pellets, Holzschnitzel, feste Biomasse-Brennstoffe, feste fossile Brennstoffe sowie den Anteil des für die Wärmeversorgung genutzten Stroms, wie in Tabelle 6 dargestellt. Der Energieverbrauch für die Kälteversorgung umfasst den für Fernkälte gemeldeten Verbrauch sowie den Anteil des für die Kälteversorgung genutzten Stroms, wie in Tabelle 6 dargestellt.

    Tabelle 5

    Standardwerte für den klimaabhängigen Anteil am Endenergieverbrauch, der für die Wärme- oder Kälteversorgung genutzt wird, aufgeschlüsselt nach öffentlichen Dienstleistungen und durchschnittlichen Klimabedingungen

    (in %)

    Öffentliche Dienstleistung

    Für durchschnittliche klimatische Bedingungen in Mittel- und Nordwesteuropa

    Für durchschnittliche klimatische Bedingungen in Südeuropa

    Für durchschnittliche klimatische Bedingungen in Nordeuropa

    Energieverbrauch für die Wärmeversorgung

    Energieverbrauch für die Kälteversorgung

    Energieverbrauch für die Wärmeversorgung

    Energieverbrauch für die Kälteversorgung

    Energieverbrauch für die Wärmeversorgung

    Energieverbrauch für die Kälteversorgung

    Büro- und Verwaltungsgebäude

    80

    90

    65

    90

    85

    90

    Krankenhäuser und Gebäude des Gesundheitswesens

    55

    80

    40

    80

    60

    80

    Schulen und Kindergärten

    75

    90

    60

    90

    80

    90

    Hochschulen

    80

    80

    50

    80

    85

    80

    Fabrik- und Werkstattgebäude

    85

    90

    80

    90

    90

    90

    Wohngebäude der öffentlichen Hand (zum Beispiel Studentenwohnheime)

    65

    90

    50

    90

    75

    90

    Sonstige öffentliche Gebäude (im Eigentum oder gemietet)

    65

    90

    50

    90

    70

    90


    Tabelle 6

    Anteil des Stromverbrauchs für die Wärme- und Kälteversorgung, aufgeschlüsselt nach öffentlichen Dienstleistungen und durchschnittlichen klimatischen Bedingungen  (5)

    (in %)

    Öffentliche Dienstleistung

    Unter durchschnittlichen klimatischen Bedingungen in Mittel- und Nordwesteuropa

    Unter durchschnittlichen klimatischen Bedingungen in Südeuropa

    Unter durchschnittlichen klimatischen Bedingungen in Nordeuropa

    Anteil des Stromverbrauchs für die Wärmeversorgung

    Anteil des Stromverbrauchs für die Kälteversorgung

    Anteil des Stromverbrauchs für die Wärmeversorgung

    Anteil des Stromverbrauchs für die Kälteversorgung

    Anteil des Stromverbrauchs für die Wärmeversorgung

    Anteil des Stromverbrauchs für die Kälteversorgung

    Büro- und Verwaltungsgebäude

    4

    7

    7

    18

    8

    2

    Krankenhäuser und Gebäude des Gesundheitswesens

    7

    18

    7

    30

    6

    7

    Schulen und Kindergärten

    3

    5

    4

    12

    4

    2

    Hochschulen

    4

    8

    7

    15

    4

    3

    Fabrik- und Werkstattgebäude

    3

    7

    3

    15

    5

    4

    Wohngebäude der öffentlichen Hand (zum Beispiel Studentenwohnheime)

    2

    3

    3

    20

    3

    1

    Sonstige öffentliche Gebäude (im Eigentum oder gemietet)

    5

    3

    7

    15

    6

    2

    Anpassung an größere Veränderungen des Niveaus der öffentlichen Dienstleistungen

    Für eine angemessene Anpassung des Endenergieverbrauchs im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 an das Niveau der öffentlichen Dienstleistungen gelten folgende Grundsätze:

    Die Anpassung erfolgt getrennt für den für die verschiedenen Sektoren des öffentlichen Dienstes gemeldeten Endenergieverbrauch, wie in Tabelle 2 dargelegt, auf Ebene des Mitgliedstaats (6), da für die Messung des Dienstleistungsniveaus unterschiedliche Parameter erforderlich sind.

    Die Referenzparameter, die zur Messung des Dienstleistungsniveaus verwendet werden, müssen sorgfältig ausgewählt werden und eine möglichst direkte Korrelation mit dem Energieverbrauch aufweisen (7). Tabelle 6 umfasst eine Liste von Beispielen für geeignete Referenzparameter in dem jeweiligen Kontext.

    Durch die Anwendung eines De-minimis-Schwellenwerts von plus/minus 5 % werden nur spürbare Änderungen des Dienstleistungsniveaus berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Anpassung an das Dienstleistungsniveau nur dann vorgenommen wird, wenn der Parameter zur Messung des Dienstleistungsniveaus in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Ausgangsjahr um 5 % höher oder niedriger ist.

    Wenn ein bestimmter Sektor des öffentlichen Dienstes eine Anpassung an das Dienstleistungsniveau und eine Anpassung an den Klimawandel erfordert, werden die beiden Anpassungsschritte nacheinander durchgeführt. Da die Anpassung an den Klimawandel für jede Klimazone eines Mitgliedstaats unterschiedlich wäre, müsste zuerst die Anpassung an den Klimawandel und erst dann die Anpassung an das Dienstleistungsniveau vorgenommen werden, die nur auf der Ebene des Mitgliedstaats erfolgen sollte.

    Tabelle 7

    Liste geeigneter Referenzparameter für die Messung des Dienstleistungsniveaus, aufgeschlüsselt nach öffentlichen Dienstleistungen

    Energieverbrauch in Gebäuden

    Referenzparameter

    Büro- und Verwaltungsgebäude

    m2 (konditionierte Fläche)

    Krankenhäuser und Gebäude des Gesundheitswesens

    m2 (konditionierte Fläche)

    Schulen und Kindergärten

    m2 (konditionierte Fläche)

    Hochschulen

    m2 (konditionierte Fläche)

    Fabrik- und Werkstattgebäude

    m2 (konditionierte Fläche)

    Wohngebäude im öffentlichen Eigentum

    m2 (konditionierte Fläche)

    Sonstige öffentliche Gebäude (im Eigentum oder gemietet)

    m2 (konditionierte Fläche)

    Energieverbrauch für Prozesse

     

    Öffentliche Beleuchtung

    km beleuchtete Straßen oder Anzahl der Beleuchtungsstellen

    Wasserversorgung

    Jährlicher Wasserverbrauch

    Abwasserbehandlung

    Jährlich aufbereitetes Abwasser

    Abfallwirtschaft

    Jährliches Abfallaufkommen

    Weitere Prozesse

    Kein Referenzparameter (keine Anpassung vorgesehen)

    Energieverbrauch für Mobilitätsdienste

     

    Öffentlicher Verkehr

    Gefahrene Kilometer pro Jahr

    Fahrzeugflotte öffentlicher Einrichtungen für andere Zwecke als den öffentlichen Verkehr

    Kein Referenzparameter (keine Anpassung vorgesehen)

    Allgemeine Formel für die Anpassung des Endenergieverbrauchs an Änderungen des Dienstleistungsniveaus

    Formula

    FEC adj

    Endenergieverbrauch, angepasst

    FEC

    Endenergieverbrauch (gesammelte Daten)

    par rep

    Wert des Dienstleistungsparameters im Berichtsjahr

    par base

    Wert des Dienstleistungsparameters im Ausgangsjahr

    Diese allgemeine Formel kann nur angewandt werden, wenn der für die Messung des Dienstleistungsniveaus gewählte Parameter diese Annahme einer direkten Korrelation zwischen Dienstleistungsniveau und Energieverbrauch rechtfertigt.

    Anpassungen an die Streichung und Hinzufügung öffentlicher Einrichtungen

    Wenn öffentliche Einrichtungen ihre Arbeit einstellen, neu geschaffen oder irrtümlich aus der Ausgangsbasis ausgeklammert wurden, sollte beim Vergleich des Ausgangsverbrauchs mit dem jährlichen Endenergieverbrauch der Grundsatz „Gleiches mit Gleichem vergleichen“ angewandt werden. In konkreten Fällen bedeutet das:

    Wenn eine öffentliche Einrichtung — aus welchen Gründen auch immer — nicht mehr besteht, sollte ihr Endenergieverbrauch in allen folgenden Berichtsjahren von der Ausgangsbasis sowie vom Endenergieverbrauch ausgenommen werden. Für bereits gemeldete Vorjahre ist keine Neuberechnung der angepassten Ergebnisse erforderlich.

    Wenn eine öffentliche Einrichtung — aus welchen Gründen auch immer — neu hinzukommt, sollte ihr Endenergieverbrauch in allen folgenden Berichtsjahren in die Ausgangsbasis sowie in den Endenergieverbrauch einbezogen werden. In diesem Fall kann es sein, dass Daten über den Endenergieverbrauch für das Ausgangsjahr 2021 nicht verfügbar sind, sodass der Endenergieverbrauch im ersten Jahr des vollständigen Betriebs der öffentlichen Einrichtung, die hinzugefügt wurde, als Ausgangsverbrauch herangezogen werden kann, mit dem der Endenergieverbrauch in den Folgejahren verglichen wird.

    Bei einer Umstrukturierung öffentlicher Einrichtungen sollte die Vergleichbarkeit mit den Bedingungen des Ausgangsjahres nach dem allgemeinen Grundsatz, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen, so weit wie möglich erreicht werden.

    In allen oben genannten Fällen sollte eine vollständige Neuberechnung des Endenergieverbrauchs für den vorangegangenen Zielzeitraum ab 2025 durchgeführt werden (8).


    (1)  Da sich die Verpflichtung auf die Mitgliedstaaten als Ganzes bezieht, ist es nicht sinnvoll, Berechnungen zur Anpassung an den Klimawandel auf niedrigeren Aufschlüsselungsebenen, z. B. für jede einzelne öffentliche Einrichtung, durchzuführen. Eine Berechnung der Anpassung an den Klimawandel auf der höchstmöglichen Aufschlüsselungsebene — d. h. nur differenziert nach Klimazonen und öffentlichen Dienstleistungen — ist ausreichend und weniger fehleranfällig.

    (2)   Heiz- und Kühlgradtage im EWR werden von der JRC unter https://agri4cast.jrc.ec.europa.eu/dataportal/ veröffentlicht.

    (3)  Der De-minimis-Schwellenwert von plus/minus 5 % gilt für jeden Klimaparameter getrennt. Dies bedeutet, dass, wenn in einem bestimmten Jahr die Differenz bei den Heizgradtagen zum Ausgangsjahr bei unter 5 % bleibt, während die Differenz bei den Kühlgradtagen den Schwellenwert überschreitet, in diesem Jahr nur die Anpassung an den Klimawandel für die Kälteversorgung vorgenommen wird.

    (4)  In der Regel umfasst der Energieverbrauch für die Wärmeversorgung den gemeldeten Verbrauch für Fernwärme, Erdgas, Heizöl, Pellets, Holzschnitzel, feste Biomasse-Brennstoffe, feste fossile Brennstoffe und den Anteil des Stroms für die Zwecke der Wärmeversorgung, während der Energieverbrauch für die Kälteversorgung den für Fernkälte gemeldeten Verbrauch und den Anteil des Stroms für die Zwecke der Kälteversorgung umfasst (siehe Table 5 und Table 6).

    (5)  Die Werte in der Tabelle sind Standardschätzungen. Der Anteil hängt jedoch weitgehend von bestimmten Merkmalen des Energiesystems in einem bestimmten Mitgliedstaat ab, z. B. vom typischen Anteil elektrischer Heizungen an der Wärmeversorgung oder von der typischen Gebäudetechnik, die für verschiedene öffentliche Dienstleistungen eingesetzt wird. Daher können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage statistischer Daten besser geeignete Werte verwenden.

    (6)  Da sich die Verpflichtung auf die Mitgliedstaaten als Ganzes bezieht, ist es nicht sinnvoll, Anpassungsberechnungen für Änderungen des Dienstleistungsniveaus auf niedrigeren Untergliederungsebenen, z. B. für jede einzelne öffentliche Einrichtung, durchzuführen. Es ist ausreichend und weniger fehleranfällig, wenn die Berechnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt und nur nach Sektoren des öffentlichen Dienstes differenziert wird.

    (7)  So steht beispielsweise die Anzahl der Schüler oder Kinder, die Schulen oder Kindergärten besuchen, in einem eher indirekten Zusammenhang mit dem Energieverbrauch dieses Sektors. Dies liegt daran, dass nur ein signifikanter Anstieg der Anzahl mit einer gewissen Verzögerung dazu führen würde, dass neue Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen – und umgekehrt im Falle einer sinkenden Anzahl. Das Gleiche gilt für den Parameter der Personenkilometer, der sich auf den Energieverbrauch des öffentlichen Verkehrs bezieht, da bis zu einem bestimmten Schwellenwert eine Erhöhung oder Verringerung der Nutzung der Verkehrsmittel vernachlässigbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben wird.

    (8)  Verwendet der Mitgliedstaat eine geeignete Softwarelösung für die Erhebung von Daten über den Endenergieverbrauch sowie für die Berichterstattung über die Erreichung des Ziels, sollte die vollständige Neuberechnung automatisch über die Softwarelösung vorgenommen werden.


    ANLAGE C

    Praktische Beispiele im Zusammenhang mit Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    1.   Erfüllung der Renovierungsanforderung (Standardansatz)

    Dieser Abschnitt enthält eine Reihe von Beispielen, aus denen hervorgeht, wie die Ausgangsbasis für die Berechnung des Jahresziels festgelegt werden sollte. Drei Sonderfälle veranschaulichen, wie sich die Ausgangsbasis und das Ziel unter besonderen Umständen ändern.

    Jährliches Renovierungsziel

    Tabelle 8 zeigt, wie das jährliche Ziel auf der Grundlage von Daten über die Größe der Gebäude und ihre derzeitige Effizienzeinstufung berechnet werden kann.

    Tabelle 8

    Beispiel eines Basisszenarios für einen Gebäudebestand am 1. Januar 2024

    Gebäude-ID

    Gesamtnutzfläche (in m2)

    Niedrigstenergiegebäude

    In der Ausgangsbasis enthaltene Gebäude (1)

    Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die unter die Renovierungsanforderung fallen (in m2)

    1

    2 000

    X

     

    -

    2

    10 000

     

    X

    10 000

    3

    7 000

     

    X

    7 000

    4

    1 500

     

    X

    1 500

    5

    30 000

     

    X

    30 000

    6

    3 000

    X

     

    7

    300

    X

     

    8

    900

    X

     

    9

    800

     

    X

    800

    10

    700

     

    X

    700

    11

    200  (1)

     

     

    Gesamtnutzfläche (m2) — Ausgangsbasis

    50 000

    Jährliches Renovierungsziel (m2)

    1 500

    Es wird angenommen, dass am 1. Januar 2024 folgendes jährliches Renovierungsziel (in m2) besteht: 50 000 m2 × 3 % = 1 500 m2. Dies kann durch die Renovierung des Gebäudes 4 (im Beispiel) oder durch die Renovierung mehrerer Gebäude erreicht werden, die zusammen mindestens dieselbe Fläche (in m2) ergeben (z. B. Gebäude 9 und 10).

    Das jährliche Renovierungsziel bleibt während des Zeitraums, in dem die Richtlinie (EU) 2023/1791 wirksam ist, unverändert, selbst wenn neue Gebäude in den Gebäudebestand aufgenommen oder Gebäude abgerissen oder verkauft werden. Alle neuen Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, müssen gemäß Artikel 7 der EPBD ab dem 1. Januar 2028 emissionsfrei sein. Ferner ist dort festgelegt, dass neue öffentliche Gebäude bis zur Anwendung des Nullemissionsgebäudestandards mindestens Niedrigstenergiegebäude sein müssen.

    Beispiel für Abriss und Ersatz

    Die Mitgliedstaaten können für die jährliche Renovierungsquote die Fläche neuer Gebäude hinzufügen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und bestimmte, in einem der beiden vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude ersetzen. Ein Beispiel für diese Ausnahme ist in Tabelle 9 dargestellt.

    Tabelle 9

    Beispiel für Abriss und Ersatz

    Gebäude-ID

    Gesamtnutzfläche (in m2)

    Niedrigstenergiegebäude

    In der Ausgangsbasis enthaltene Gebäude (2)

    Stand

    Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die unter die Renovierungsanforderung fallen (in m2)

    1

    2 000

    X

     

     

    2

    10 000

     

    X

     

    10 000

    3

    7 000

     

    X

     

    7 000

    4

    1 500

     

    X

     

    1 500

    5

    30 000

     

    X

     

    30 000

    6

    3 000

    X

     

     

    7

    300

    X

     

     

    8

    900

    X

     

     

    9

    800

     

    X

    abgerissen

    800

    10

    700

     

    X

     

    700

    11

    1 200

    X

     

    neues Gebäude

    1 200

    Gesamtnutzfläche (m2) — Ausgangsbasis

     

    50 000

    Jährliches Renovierungsziel

     

    1 500

    Unter der Annahme, dass das Gebäude 11 als Ersatz für ein bestimmtes Gebäude (d. h. das Gebäude 9) errichtet wurde, das in den letzten zwei Jahren abgerissen wurde, kann die Fläche des Gebäudes 11 bis zur Größe des alten abgerissenen Gebäudes auf das Ziel angerechnet werden. Damit beträgt das verbleibende Ziel für dieses Jahr 1 500 m2 – 800 m2 = 700 m2.

    Eine Anrechnung der 800 m2 des Gebäudes 11 auf das Ziel ist nur möglich, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die beiden in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

    Kostenwirksamkeit: (Gesamtkosten für den Abriss des Gebäudes 9 + Gesamtkosten für den Bau des Gebäudes 11) < Gesamtkosten für die Renovierung des Gebäudes 9 auf den Niedrigstenergiegebäude- oder Nullemissionsgebäudestandard.

    Nachhaltigkeit:

    Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes 9 während seiner geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer > (Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes 11 während seiner geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer + Gesamtenergie während der Bauphase des Gebäudes 11),

    UND

    CO2-Gesamtemissionen des Gebäudes 9 während seiner geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer > (Gesamtemissionen des Gebäudes 11 während seiner geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer + Gesamtemissionen während der Bauphase des Gebäudes 11).

    2.   Erfüllung der Renovierungsanforderung (alternativer Ansatz) – Praktische Beispiele

    Festlegung der angestrebten jährlichen gleichwertigen Energieeinsparungen

    Zur Festlegung der angestrebten jährlichen Energieeinsparungen können die Mitgliedstaaten ihre bevorzugte Methode wählen, sofern die Anforderungen des Artikels 6 erfüllt sind. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, jedes Jahr die zu renovierenden Gebäude nach Kategorie und die erwarteten Energieeinsparungen auf der Grundlage von Standardwerten für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden vor und nach der Renovierung zu ermitteln. In dem in Tabelle 10 und Tabelle 11 angegebenen Beispiel ist der Mitgliedstaat verpflichtet, 230 000 m2 pro Jahr zu renovieren, was jedoch zu zwei unterschiedlichen Energieeinsparanforderungen für das Jahr X und das Jahr X+ 1 führt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Verteilung der Gebäude auf die einzelnen Kategorien zwischen den beiden Jahren unterscheidet. Die hierin enthaltenen Zahlen dienen lediglich der Veranschaulichung.

    Tabelle 10

    Schätzung der gleichwertigen Energieeinsparungen im Jahr X

    Arten von Referenzgebäuden, die im Jahr X renoviert werden sollen

    Gesamtfläche der zu renovierenden Gebäude im Jahr X (in m2)

    Energieverbrauch vor der Renovierung (kWh/m2)

    Energieverbrauch nach der Renovierung (kWh/m2)

    Energieeinsparungen

    (kWh/m2)

    Gesamtenergieeinsparungen (kWh)

    Verwaltungsgebäude

    100 000

    380

    70

    310

    31 000 000

    Unterrichtsgebäude

    50 000

    400

    70

    330

    16 500 000

    Krankenhäuser

    30 000

    300

    70

    230

    6 900 000

    Sportanlagen

    30 000

    200

    70

    130

    3 900 000

    Sonstiges

    20 000

    350

    70

    280

    5 600 000

    Im Jahr X zu erreichende Gesamtenergieeinsparungen

    63 900 000


    Tabelle 11

    Schätzung der gleichwertigen Energieeinsparungen im Jahr X+1

    Arten von Referenzgebäuden, die im Jahr X+1 renoviert werden sollen

    Gesamtfläche der zu renovierenden Gebäude im Jahr X+1 (in m2)

    Energieverbrauch vor der Renovierung (kWh/m2)

    Energieverbrauch nach der Renovierung (kWh/m2)

    Energieeinsparungen

    (kWh/m2)

    Gesamtenergieeinsparungen (kWh)

    Verwaltungsgebäude

    0

    380

    70

    310

    0

    Unterrichtsgebäude

    100 000

    400

    70

    330

    33 000 000

    Krankenhäuser

    30 000

    300

    70

    230

    6 900 000

    Sportanlagen

    50 000

    200

    70

    130

    6 500 000

    Sonstiges

    50 000

    350

    70

    280

    14 000 000

    Im Jahr X+1 zu erreichende Gesamtenergieeinsparungen

    60 400 000

    Eine weitere Möglichkeit, dies zu erreichen, bestünde darin, ähnlich wie in den oben genannten Tabellen zu projizieren, welcher Teil des Gebäudebestands innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. bis Ende 2030) renoviert würde, und die durchschnittlichen jährlichen Einsparungen in diesem Zeitraum zu schätzen.


    (1)  Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich am 1. Januar 2024 im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und nicht auf Niedrigstenergiegebäudestandard renoviert sind.

    (2)  Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich am 1. Januar 2024 im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und nicht auf Niedrigstenergiegebäudestandard renoviert sind.


    ANLAGE D

    Weitere Hinweise im Zusammenhang mit Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791

    Inventar von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen

    In Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festgelegt, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Inventars offenlegen müssen. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch die Gelegenheit nutzen, um zusätzliche Informationen zu erhalten, die das Erreichen der nationalen politischen Ziele in Bezug auf Gebäude und Energieeffizienz unterstützen. Zur Berechnung der Ausgangsbasis für das Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 kann ein detaillierteres Inventar herangezogen werden. Dieses kann beispielsweise genutzt werden, um eine wirksamere Renovierungsstrategie auf nationaler Ebene zu entwickeln, und zwar durch:

    Ermittlung der weniger effizienten Gebäude, die renoviert werden sollen,

    Einteilung von Gebäuden nach Kategorien und Arten, damit gemeinsame Renovierungskonzepte entwickelt werden können;

    Priorisierung kosteneffizienterer Renovierungen, z. B. auf der Grundlage des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz oder der Eigenschaften einiger anderer Gebäude,

    Vorrang für unbewohnte Gebäude, damit sie zur Unterbringung von Organisationen während der Renovierung ihres Gebäudes genutzt werden können.

    Nachstehend sind Beispiele für zusätzliche Informationen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten erheben können, einschließlich Vorschlägen für den Datentyp bzw. mehrere Optionen in Klammern:

    Nützliche Informationen zur Berechnung der Ausgangsbasis und des Ziels gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791:

    Gebäude, das von der Ausgangsbasis der Renovierung ausgeschlossen ist (JA/NEIN),

    Grund für den Ausschluss aus der Ausgangsbasis der Renovierung (nicht Eigentum der öffentlichen Einrichtung/Sozialwohnungen sind nicht kosteneffizient zu renovieren/am 1.1.2024 bereits Niedrigstenergiegebäude),

    Effizienzniveau/Renovierungsstatus (Niedrigstenergiegebäude/Nullemissionsgebäude/gleichwertig zu Niedrigstenergiegebäude (1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c/sonstige),

    Datum der Renovierung (Datum, sofern Niedrigstenergiegebäude/Nullemissionsgebäude/gleichwertig zu Nullemissionsgebäude gemäß Artikel 6 im vorherigen Punkt ausgewählt),

    Abrissdatum (Datum),

    Errichtungsdatum (Datum),

    Ersatz für abgerissenes Gebäude (JA/NEIN. Feld nur verfügbar, wenn das Errichtungsdatum > 2026).

    Weitere gebäudespezifische Informationen:

    Anschrift (Zeichenfolge),

    Eigentümer (entweder aus einer Liste der öffentlichen Einrichtungen oder eine nichtöffentliche Einrichtung),

    Nutzungsstatus (selbstgenutzt/vermietet an eine andere öffentliche Einrichtung/Vermietung an andere Organisationen als öffentliche Einrichtungen oder an privat/ungenutzt),

    Untergebrachte öffentliche Einrichtung (falls an eine andere öffentliche Einrichtung vermietet),

    Merkmale des Gebäudes:

    Gebäudeart (z. B. eine Kategorie für Sektoren, die unter Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fallen, oder Kategorien des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz),

    Derzeitige Gesamtenergieeffizienz gemäß Ausweis über die Gesamtenergieenergieeffizienz (kWh/m2/Jahr),

    Tatsächlicher Energieverbrauch pro m2 (kWh/m2/Jahr),

    Energieeffizienzeinstufung (Nullemissionsgebäude, Niedrigstenergiegebäude, A, B, C usw.),

    Hauptbrennstoffe,

    Einschränkungen (geschützte Gebäude; Gebäude im Eigentum der Streitkräfte; Gebäude im Eigentum der Zentralregierung, die der Landesverteidigung dienen; Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden).

    Renovierungsstatus:

    Gebäude mit Renovierungspass (JA/NEIN),

    Jahr der Ausstellung des Passes (Datum),

    Jahr, bis zu dem die Renovierung zu einem Niedrigstenergiegebäude/Nullemissionsgebäude geplant ist.

    Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, diese zusätzlichen Informationen zu erheben, können sie sie offenlegen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Durch die Veröffentlichung zusätzlicher Daten werden der Bausektor und die Energiedienstleistungsunternehmen sowie die Öffentlichkeit über den Renovierungsbedarf im öffentlichen Sektor informiert.

    Tabelle 12

    Zusammenfassung der für das Inventar erforderlichen und empfohlenen Daten

    Art

    Daten

    Pflicht zur Erhebung und Veröffentlichung

    Fläche

    Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

    Pflicht zur Erhebung und Veröffentlichung, sofern die Informationen verfügbar sind

    Gemessener Verbrauch für Wärme, Kälte, Strom und Warmwasser

    Erhebung wird dringend empfohlen, um die Nutzung des Inventars zu erleichtern

    Untergebrachte öffentliche Einrichtung

    Ort/Region

    Anschrift

    Angabe, ob das Gebäude Eigentum oder gemietet ist

    Daten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen können, die Ausgangsbasis und das jährliche Ziel zu berechnen

    Angabe, ob das Gebäude in die Renovierungsausgangsbasis einbezogen oder davon ausgeschlossen ist

    Renovierungsstand

    Datum der Renovierung

    Datum des Abrisses

    Datum der Errichtung des Gebäudes

    Angabe, ob das Gebäude ein Ersatz für ein abgerissenes Gebäude ist

    Sonstige Daten, die für die Nutzung des Inventars als Instrument für die Planung der Renovierung des Gebäudebestands der öffentlichen Einrichtungen nützlich sind

    Eigentümer

    Nutzungsstatus

    Untergebrachte Einrichtung

    Merkmale des Gebäudes:

    Gebäudeart

    Derzeitiges Energieeffizienzniveau

    ...

    Einige dieser Informationen sind im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu finden, und es wäre sinnvoll, ihn in ein Datenformat zu überführen, wenn dieser Ausweis nur als PDF-Datei angehängt wird. Andere Daten müssen möglicherweise auf anderem Wege erhoben werden. Die Mitgliedstaaten können diese Daten aus anderen Datenbanken extrahieren oder eine Erhebung bei Gebäudeeigentümern und -nutzern mit regelmäßigen Nacherhebungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Informationen auf dem neuesten Stand sind. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine für den Fernzugriff geeignete Datenbank zu entwickeln, auf die öffentliche Einrichtungen selbst zugreifen und die sie aktualisieren sollten. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und die Qualität der erhobenen Daten zu verbessern, können die Mitgliedstaaten auch Lösungen entwickeln, die den Datenerhebungsprozess automatisieren, z. B. durch intelligente Verbrauchsmessung, Gebäudemanagementsysteme, Internet der Dinge und digitale Energiesysteme.

    Um Kohärenz und Abrechenbarkeit zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten erwägen, eine öffentliche Einrichtung zu benennen, die das Inventar verwaltet und auf dem neuesten Stand hält, sowie die Verfahren und Instrumente zur Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen. Eine solche Einrichtung könnte auch in andere Berichterstattungs- und Planungsaufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung des Gebäudebestands eingebunden werden, um Synergien zu ermitteln und Doppelarbeit zu vermeiden.

    Ein Link zur Datenerhebung im Zusammenhang mit der EPBD bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Daten aus anderen Datenspeichern direkt zu importieren und das Inventar als politisches Unterstützungsinstrument zu nutzen. Da beispielsweise alle öffentlichen Gebäude über einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz verfügen müssen und alle Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in eine gemeinsame Datenbank hochgeladen werden müssen, könnten die Mitgliedstaaten die Daten über öffentliche Einrichtungen extrahieren und automatisch den größten Teil des Inventars erstellen, ohne dass Doppelarbeit geleistet wird.

    Die Mitgliedstaaten können die folgenden unterstützenden Maßnahmen in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass die Datenerhebung rasch und wirksam durchgeführt wird:

    Einleitung einer Kommunikationskampagne, die alle öffentlichen Einrichtungen erreichen soll (und sich hauptsächlich an lokale öffentliche Einrichtungen richtet), um sie über die Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Gebäude, deren Eigentümer und/oder Nutzer sie sind, zu informieren;

    Erstellung von Standardvorlagen oder direkten Zugriffspunkten zur nationalen Datenbank, nach Möglichkeit vorab ausgefüllt, die öffentliche Einrichtungen verwenden können, um Daten über die Gebäude, deren Eigentümer und/oder Nutzer sie sind, zu melden;

    den öffentlichen Einrichtungen ermöglichen, das Inventar für ihre eigene Planung und Berichterstattung zu nutzen, indem sie beispielsweise aggregierte Daten über ihren Gebäudebestand, Durchschnittswerte und Trends einsehen können.

    Artikel 6 legt den Schwerpunkt auf den öffentlichen Sektor, da dieser eine Vorbildfunktion hat. Das heißt, die Maßnahmen des öffentlichen Sektors sollten die für andere Akteure bestehenden Hemmnisse für Verbesserungen der Energieeffizienz und Gebäuderenovierungen verringern, vor allem durch den Nachweis der Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz und des allgemeineren Nutzens. Die Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen wird der Lieferkette helfen, Fachwissen und Erfahrungen aufzubauen, sodass eine bessere Beratung privater Kunden möglich ist. Die Verbreitung relevanter Gebäuderenovierungsdaten ist daher wichtig für den Aufbau von Kapazitäten im Baugewerbe, aber auch in anderen Sektoren (z. B. im Finanzsektor), und die folgenden Erwägungen können berücksichtigt werden, um die Vorbildfunktion von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen umfassend zu nutzen:

    Nutzung des Inventars, um Daten zu sammeln, die für die Verbreitungsphase nützlich sind;

    Sammlung und Präsentation relevanter Informationen für die Interessenträger; z. B. über Installationskosten, Betriebskosten, Leistung (Ex-ante- und Ex-post-Schätzungen) oder andere praktische Erwägungen;

    Planung einer Verbreitungsstrategie, mit der Industrie, Unternehmen und private Akteure mit relevanten und wirksamen Botschaften erreicht werden können;

    Ermittlung von Fallstudien und bewährten Verfahren, die ausgetauscht werden können, einschließlich der Gewährleistung der physischen Sichtbarkeit der Maßnahmen in den renovierten Gebäuden.

    Einhaltung der jährlichen Renovierungsanforderung

    Um die Renovierung von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten mehrere Ansätze in Betracht ziehen:

    Festlegung einer klaren, langfristigen Strategie für die Renovierung öffentlicher Gebäude, z. B. nationaler Gebäuderenovierungspläne. Über die finanziellen Ressourcen hinaus könnten viele der unter Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fallenden Einrichtungen (öffentliche Einrichtungen, die Eigentümer von Gebäuden sind oder diese mieten) Unterstützung bei der effizienten und wirksamen Beschaffung und bei der Organisation von Renovierungen erhalten.

    Benennung einer zentralen Behörde, die für die Priorisierung und Planung von Renovierungen zuständig ist. Die zentrale Behörde könnte dafür zuständig sein zu bestimmen, welche Gebäude zuerst renoviert werden sollten, indem sie den Energieverbrauch, die derzeitige Nutzung und die aktuellen Pläne der untergebrachten Einrichtung berücksichtigt. Dabei könnte die Zentralbehörde die Daten aus dem gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten Inventar nutzen. Die Behörde könnte dann mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten, um die Renovierung so zu planen, dass das neue Gebäude auch die langfristige Strategie der untergebrachten Einrichtung unterstützt. Sie könnte auch damit beauftragt werden, die Einrichtung bei der Ermittlung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Arbeiten zu unterstützen.

    Auch Renovierungen von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen könnten dezentral auf der Grundlage der Motivation der öffentlichen Einrichtungen, die Eigentümer der betreffenden Gebäude sind, priorisiert werden. Eine zentrale Behörde wäre für die Aufstellung eines Finanzierungsprogramms zuständig, auf das öffentliche Einrichtungen zurückgreifen können, wenn sie ihre Gebäude renovieren möchten. Diese Option sollte von Informationskampagnen begleitet werden, um die öffentlichen Einrichtungen für die Verfügbarkeit des Förderprogramms zu sensibilisieren. Diese Option erlaubt es den Mitgliedstaaten möglicherweise nicht, ihre jährlichen Ziele zu erreichen, wenn nicht genügend öffentliche Einrichtungen Mittel zur Unterstützung der Renovierung ihrer Gebäude beantragen. Bei diesem Ansatz würde auch die Möglichkeit verpasst, zunächst die Renovierung der Gebäude mit den größten Einsparungen bei den geringsten Kosten (oder einigen anderen strategischen Kriterien) zu priorisieren.

    Erwägung alternativer Finanzierungsmechanismen, z. B. von Verträgen mit Energiedienstleistungsunternehmen, und Unterstützung zentraler öffentlicher Einrichtungen, die solchen Ansätzen offenstehen.

    Die Mitgliedstaaten sollten auch die Ausarbeitung und Veröffentlichung klarer Methoden in Erwägung ziehen, um

    konsistent zu ermitteln, welche Gebäude renoviert werden sollen, um öffentlichen Einrichtungen dabei zu helfen, die Kostenwirksamkeit und die technische, wirtschaftliche und funktionale Durchführbarkeit angemessen zu prüfen;

    öffentliche Einrichtungen, die Eigentümer von Sozialwohnungen sind, bei der Einschätzung zu unterstützen, ob Renovierungen zu Niedrigstenergiegebäuden im Rahmen der Kriterien der Kostenneutralität durchgeführt werden können. Es ist zu bedenken, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor beschließen können, Sozialwohnungen so zu renovieren, dass sie dem Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes entsprechen, auch wenn diese die Kriterien der Kostenneutralität nicht erfüllen;

    öffentliche Einrichtungen beim Umgang mit Gebäuden zu unterstützen, die zu den Sonderkategorien gehören (geschützte Gebäude, Gebäude, die den Streitkräften gehören oder der Landesverteidigung dienen, und Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden). Die Methode kann öffentlichen Einrichtungen dabei helfen,

    diese Gebäude korrekt zu kategorisieren;

    das Leistungsniveau oder eine Reihe von Kriterien festzulegen, die Gebäude der Sonderkategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen müssen, damit die vorgenommenen Veränderungen auf die Renovierungsanforderung angerechnet werden. Mit einer solchen Methode kann beispielsweise festgelegt werden, welche Gebäudekomponenten je nach Gebäudekategorie verändert werden können;

    eine Methode zu definieren, um festzustellen, wann die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung der Eigenart oder der äußeren Erscheinung geschützter Gebäude bedeuten kann. Diese Methode könnte mit der Art und Weise verknüpft werden, wie die nationalen Gesetzgeber mit geschützten Gebäuden umgehen (z. B. unterschiedliche Schutzniveaus), und den Architekten und Ingenieuren klare Leitlinien dafür in die Hand geben, was als annehmbar angesehen werden kann;

    Umgang mit Fällen, in denen ein Gebäude unterschiedlichen Zwecken dient (z. B. für religiöse Aktivitäten, aber auch gesellschaftliche Veranstaltungen).


    (1)  Der Renovierungsstatus „gleichwertig zu Niedrigstenergiegebäude“ bezieht sich auf Gebäude der besonderen Kategorie, die zwar nicht den Status eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes erreichen, aber auf das jährliche Ziel angerechnet werden können.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1716/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top