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Document 32024H1042

    Empfehlung (EU) 2024/1042 der Kommission vom 23. Februar 2024 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Belgiens für den Zeitraum 2021-2030

    C/2024/1195

    ABl. L, 2024/1042, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1042/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1042/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1042

    5.4.2024

    EMPFEHLUNG (EU) 2024/1042 DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2024

    zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Belgiens für den Zeitraum 2021-2030

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Belgien hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 30. November 2023 vorgelegt. Da der Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Belgiens verspätet vorgelegt wurde, war die Europäische Kommission nicht in der Lage, gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ihre Bewertung vorzunehmen und die vorliegende Empfehlung anzunehmen.

    (2)

    In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden „Governance-Verordnung“) ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien (2) an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.

    (3)

    Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan (3) und im Rahmen der Europäischen Semester 2022 und 2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Belgien (4) und in den Empfehlungen des Rates an Belgien (5) wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.

    (4)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Lastenteilungsverordnung) gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.

    (5)

    Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2, das entweder aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallenden Anlagen stammt oder aus anderen Quellen wie biogenen Quellen oder der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft, Informationen über die geplante CO2-Transportinfrastruktur und Informationen über die potenziellen inländischen CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen, die 2030 zur Verfügung stehen sollen.

    (6)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF-Verordnung“) beziehen sich auf die Umsetzung der „No-Debit“-Regel für den Zeitraum 2021-2025 (Zeitraum 1) durch den Mitgliedstaat und dessen nationales Ziel für den Zeitraum 2026-2030 (Zeitraum 2), wobei den in der Verordnung festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen Rechnung getragen wird. In den Empfehlungen der Kommission wird auch berücksichtigt, dass im Zeitraum 1 jede Emissionsüberschreitung im Rahmen der LULUCF-Verordnung automatisch auf die Lastenteilungsverordnung übertragen wird.

    (7)

    Um die Verwirklichung der Energie- und Klimaschutzziele durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel angemessen zu unterstützen, ist es unabdingbar, die potenziellen Gefahren des Klimawandels zu ermitteln sowie Klimaanfälligkeiten und -risiken zu analysieren, die Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete, Bevölkerungsgruppen und Sektoren haben können. In den Empfehlungen der Kommission zur Anpassung an den Klimawandel wird darauf Bezug genommen, inwieweit Belgien in seinen aktualisierten NEKP Anpassungsziele aufgenommen hat, um Klimarisiken Rechnung zu tragen, die Belgien daran hindern könnten, die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen. Ohne die Planung und Umsetzung von spezifischen Anpassungspolitiken und -maßnahmen ist das Erreichen der Ziele in den Dimensionen der Energieunion gefährdet. Bei sich ändernden klimatischen Bedingungen erfordert die Wasserbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen.

    (8)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen Belgiens im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, die sich auf objektive Kriterien gründet, sowie auf den wichtigsten Politiken und Maßnahmen, die im Entwurf des aktualisierten Plans Belgiens fehlen, jedoch ermöglichen sollen, dass der nationale Beitrag Belgiens zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geänderten Fassung rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, diesen Anteil auf 45 % zu erhöhen. Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auch auf den Beitrag Belgiens zu den spezifischen Zielen der Artikel 15a, 22a, 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie und die damit verbundenen Politiken und Maßnahmen zu ihrer raschen Umsetzung und Anwendung. Die Empfehlungen spiegeln die Bedeutung der Entwicklung einer umfassenden langfristigen Planung für die Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere von Windenergie, wider, wodurch die Sichtbarkeit der europäischen Hersteller und Netzbetreiber im Einklang mit dem europäischen Windkraftpaket erhöht werden soll (11).

    (9)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz gründen sich auf Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zur Energieeffizienz und auf die Formel in Anhang I der genannten Richtlinie sowie auf die entsprechenden Politiken und Maßnahmen zu deren Umsetzung.

    (10)

    Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden, wird in den Empfehlungen der Kommission den im REPowerEU-Plan aufgeführten Vorgaben, Zielen und Beiträgen sowie den damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung des Plans besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Umsetzung des Pakets „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ gewonnen wurden (13). In den Empfehlungen kommt zum Ausdruck, dass das Energiesystem in Anbetracht der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über die sichere Gasversorgung im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiespeicherung (16) resilienter werden muss.

    (11)

    In den Empfehlungen der Kommission wird berücksichtigt, dass die Integration des Energiebinnenmarkts beschleunigt werden muss, um die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen. In der Empfehlung der Kommission wird außerdem darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission zukommt (17).

    (12)

    Die Empfehlungen der Kommission machen deutlich, wie wichtig es ist, ausreichende Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie zu gewährleisten, um die Entwicklungs- und Herstellungskapazitäten in diesem Bereich zu steigern, einschließlich geeigneter Politiken und Maßnahmen für energieintensive Wirtschaftszweige und andere Unternehmen, und zeigen, dass Arbeitskräfte für eine klimaneutrale Industrie weitergebildet werden müssen, damit sich innerhalb der Union eine starke, wettbewerbsfähige und saubere Wirtschaft etabliert.

    (13)

    Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe sowie auf die Bedeutung des schrittweisen Abbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe.

    (14)

    Die Empfehlung der Kommission zum Investitionsbedarf erfolgt nach der durch die Kommission durchgeführten Bewertung, ob der Entwurf des aktualisierten Plans einen allgemeinen Überblick über den Investitionsbedarf zum Erreichen der Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle Dimensionen der Energieunion enthält, ob in ihm die Finanzierungsquellen — unterschieden nach privaten und öffentlichen Quellen — aufgeführt sind, ob die aufgeführten Investitionen mit dem belgischen Aufbau- und Resilienzplan, den territorialen Plänen Belgiens für einen gerechten Übergang und den länderspezifischen Empfehlungen 2022-2023 im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen, und ob eine solide makroökonomische Bewertung der geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten ist. Mit dem NEKP sollte die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen gewährleistet und dadurch die Investitionssicherheit unterstützt werden.

    (15)

    Die Empfehlungen der Kommission spiegeln die entscheidende Bedeutung einer breit angelegten regionalen Konsultation und der Gewährleistung einer frühzeitigen und inklusiven Konsultation zum Plan wider, einschließlich einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen und einem ausreichenden Zeitrahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus (18).

    (16)

    In den Empfehlungen der Kommission zum gerechten Übergang wird darauf Bezug genommen, ob der Plan Belgiens laut Bewertung die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Auswirkungen der Klima- und Energiewende hinreichend detailliert darlegt, angemessene flankierende Politiken und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Übergangs skizziert und gleichzeitig zur Förderung sowohl der Menschenrechte als auch der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.

    (17)

    Die an Belgien gerichteten Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des aktualisierten NEKP (19), die zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlicht wird.

    (18)

    Belgien sollte die vorliegenden Empfehlungen bei der Ausarbeitung seines endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, gebührend berücksichtigen —

    EMPFIEHLT, DASS BELGIEN MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

    1.

    kosteneffiziente zusätzliche Politiken und Maßnahmen, auch im Verkehrs- und im Gebäudesektor, festzulegen, damit zur Verwirklichung des nationalen Treibhausgasziels von – 47 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 im Rahmen der Lastenteilungsverordnung die projizierte Lücke von 4,4 Prozentpunkten geschlossen werden kann; aktualisierte Projektionen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie das Ziel mit den bestehenden und geplanten Politiken erreicht werden kann, und gegebenenfalls anzugeben, wie die im Rahmen der Lastenteilungsverordnung zur Verfügung stehenden Flexibilitätsmöglichkeiten genutzt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Informationen über die Politiken und Maßnahmen zu ergänzen und deren Anwendungsbereich, Zeitplan und, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen klar darzulegen, auch für Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union, z. B. innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik;

    2.

    die Quellen der CO2-Emissionen zu ermitteln, die abgeschieden werden sollen;

    3.

    zusätzliche Einzelheiten zu den geplanten Maßnahmen vorzulegen und deren erwartete Auswirkungen in Bezug auf den Abbau oder die Emissionen aus dem LULUCF-Sektor zu quantifizieren; deutliche Informationen darüber bereitzustellen, wie öffentliche Mittel (sowohl Unionsmittel, u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, als auch staatliche Beihilfen) und private Finanzierungen im Rahmen von Programmen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft konsequent und wirksam genutzt werden, um das nationale Nettoabbauziel zu erreichen; im Einklang mit Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 Angaben zum Stand und zu den zu erzielenden Fortschritten bei der Gewährleistung von Verbesserungen zum Erreichen höherer Stufen (Tiers)/geografisch expliziter Datensätze für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung zu machen;

    4.

    zusätzliche Analysen der einschlägigen Klimaanfälligkeiten und -risiken im Zusammenhang mit der Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie der Politiken und Maßnahmen in den verschiedenen Dimensionen der Energieunion vorzulegen; den Zusammenhang mit den spezifischen Zielen und Politiken der Energieunion, die mit den Anpassungspolitiken und -maßnahmen unterstützt werden sollten, besser darzulegen und, sofern möglich, zu quantifizieren; hinreichend detailliert zusätzliche Anpassungspolitiken und -maßnahmen darzulegen, mit denen die Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge im Rahmen der Energieunion unterstützt werden können, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung der Stromerzeugungskapazitäten und für Energieeinsparungen in Wohngebäuden;

    5.

    als Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung und im Einklang mit der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 das Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen deutlich auf mindestens 33 % anzuheben; einen indikativen Zielpfad aufzunehmen, auf dem die Referenzwerte für 2025 und 2027 gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 erreicht werden;

    6.

    geschätzte Zielpfade und einen langfristigen Plan für den Einsatz von Technologien im Bereich erneuerbare Energie in den nächsten zehn Jahren mit einem Ausblick auf 2040 vorzulegen; im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 ein indikatives Ziel für innovative Technologien im Bereich erneuerbare Energie bis 2030 aufzunehmen; im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung spezifische Ziele aufzunehmen, um zum indikativen Teilziel in den Bereichen Gebäude und Industrie für 2030 sowie zum verbindlichen Teilziel für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) in der Industrie für 2030 beizutragen; die verbindlichen Ziele für erneuerbare Energien im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung sowohl für den Zeitraum 2021-2025 als auch für den Zeitraum 2026-2030 anzuheben und ein indikatives Ziel zur Erreichung der Aufstockungen gemäß Anhang IA der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung sowie ein indikatives Ziel für die Fernwärme und -kälteversorgung für den Zeitraum 2021-2030 aufzunehmen; ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBOs im Verkehrssektor in den Plan aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die für 2030 vorgesehene Mindestmenge an RFNBOs eingehalten wird;

    7.

    detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen weiterzuentwickeln, die es ermöglichen, dass der nationale Beitrag Belgiens zum verbindlichen Ziel der EU für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, dieses Ziel auf 45 % zu erhöhen; insbesondere zu beschreiben, für welche Technologien im Bereich erneuerbare Energie außer Windkraft Belgien plant, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ mit schnelleren und einfacheren Verfahren auszuweisen; zu beschreiben, wie Belgien den Ausbau erneuerbarer Energien durch Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom oder durch Maßnahmen unter Verwendung von Herkunftsnachweisen beschleunigen will; Informationen darüber vorzulegen, wie Belgien den Ausbau erneuerbarer Energien und den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung und in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 weiter beschleunigen will; weitere detaillierte Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine stärkere Integration zwischen Stromnetzen und Wärme- und Kältenetzen zu beschreiben; zu beschreiben, wie die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor gestaltet werden soll und vergleichbare Maßnahmen zur Förderung von Wasserstoff in der Industrie sowie zur Vorbereitung der EU auf den Handel mit erneuerbarem Wasserstoff in den Plan aufzunehmen;

    8.

    geschätzte Zielpfade für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung des Ausgangserzeugnisses, vorzulegen, und dabei zwischen inländischer Erzeugung und Einfuhren zu unterscheiden; eine Bewertung des inländischen Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse für energetische Zwecke im Zeitraum 2021-2030 im Einklang mit den in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung festgelegten verschärften Nachhaltigkeitskriterien in den Plan aufzunehmen; eine Bewertung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit den Verpflichtungen Belgiens im Rahmen der überarbeiteten LULUCF-Verordnung, insbesondere für den Zeitraum 2026-2030, zusammen mit nationalen Politiken und Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Vereinbarkeit in den Plan aufzunehmen; angesichts des vorhandenen Potenzials und der bereits bestehenden Erzeugungskapazitäten für nachhaltiges Biogas/Biomethan, des Erdgasverbrauchsprofils und der bestehenden Infrastruktur in Belgien weitere Informationen zu den konkreten Zielen zur Förderung der nachhaltigen Erzeugung von Biomethan in den Plan aufzunehmen;

    9.

    soweit möglich einen voraussichtlichen Zeitplan für die Schritte zur Annahme legislativer und nichtlegislativer Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung vorzulegen, insbesondere für die unter den vorstehenden Nummern genannten Maßnahmen;

    10.

    einen nationalen Energieeffizienzbeitrag im Hinblick auf den Endenergieverbrauch zum verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch für 2030 aufzunehmen, der mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Einklang steht oder dem berichtigten indikativen nationalen Beitrag entspricht, den die Kommission jedem Mitgliedstaat bis zum 1. März 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie übermitteln wird; einen nationalen Energieeffizienzbeitrag im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch zum indikativen Ziel der EU für den Primärenergieverbrauch gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufzunehmen; aufgeschlüsselt nach Sektoren die Höhe der Verringerung des Energieverbrauchs anzugeben, die von allen öffentlichen Einrichtungen zu erzielen ist, sowie Angaben zur Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, die jährlich renoviert werden sollen, oder zu den entsprechenden jährlich zu erzielenden Energieeinsparungen zu machen;

    11.

    vollständige Politiken und Maßnahmen zum Erreichen der nationalen Beiträge zur Energieeffizienz darzulegen und insbesondere zu erläutern, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden soll; die erwarteten Energieeinsparungen der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzziele für 2030 weiter zu quantifizieren; solide Finanzierungsprogramme und Förderregelungen für Energieeffizienz festzulegen, mit denen private Investitionen und zusätzliche Kofinanzierungen mobilisiert werden können;

    12.

    aktualisierte Zielvorgaben für die Gewährleistung eines in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestands und für die Umwandlung bestehender Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude aufzunehmen, einschließlich Zwischenzielen für 2030 und 2040 sowie einschließlich eines Vergleichs mit der jüngsten langfristigen Renovierungsstrategie; im Hinblick auf die Umsetzung einer kohärenten langfristigen Renovierungsstrategie die Vorgaben für die Dekarbonisierung von Gebäuden durch Bereitstellung weiterer Informationen über Politiken und Maßnahmen, auch über deren Kosten und erwartete Auswirkungen in Form von Energieeinsparungen, zu unterstützen;

    13.

    insbesondere in Anbetracht des geplanten mittelfristig höheren Erdgasanteils am nationalen Energiemix die vorgesehenen Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgung des Landes und zur weiteren Förderung der Senkung der Gasnachfrage bis 2030 eingehender zu erläutern; die Resilienz des Energiesystems zu stärken, insbesondere durch Präzisierung des Ziels und der vorgesehenen Maßnahmen für den Ausbau der Stromspeicherung; die Angemessenheit der belgischen Erdölinfrastruktur (Raffinerie, Erdölvorräte, Häfen, Pipelines) angesichts des erwarteten Rückgangs der Ölnachfrage und des Übergangs zu CO2-armen Alternativen zu bewerten; geeignete Maßnahmen zur Diversifizierung und langfristigen Versorgung mit Kernmaterial, Kernbrennstoff, Ersatzteilen und Dienstleistungen sowie zur langfristigen Entsorgung nuklearer Abfälle festzulegen; nähere Angaben zu den laufenden Forschungstätigkeiten in Bezug auf kleine modulare Reaktoren zu machen;

    14.

    vor dem Hintergrund einer Bewertung des Flexibilitätsbedarfs klare Ziele und Vorgaben für die Laststeuerung vorzulegen, um die Flexibilität des Energiesystems zu verbessern; zu beschreiben, wie Belgien beabsichtigt, die Integration des Energiesystems im Einklang mit Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung zu unterstützen;

    15.

    unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2023/2407 das Konzept für die Bekämpfung der Energiearmut weiterzuentwickeln, indem ein spezifisches messbares Ziel zur Verringerung der Energiearmut gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angegeben wird; zusätzliche Einzelheiten zu bestehenden und potenziellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut sowie zu den zweckgebundenen Finanzmitteln sowohl aus Sicht der Sozialpolitik (Erschwinglichkeit) als auch der strukturellen Energiemaßnahmen anzugeben;

    16.

    die nationalen Ziele in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf den Einsatz sauberer Technologien weiter zu präzisieren und einen Pfad für 2030 und 2050 festzulegen, um die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und den Übergang der Unternehmen zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu fördern; Politiken und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Klimaneutralität vorzulegen, einschließlich solcher, die für energieintensive Industrien relevant sind; einen berechenbaren und vereinfachten Rechtsrahmen für Genehmigungsverfahren zu beschreiben und darzulegen, wie der Zugang zu nationalen Finanzmitteln erforderlichenfalls vereinfacht wird; detaillierte Politiken und Maßnahmen vorzulegen, um das Energiesystem zu digitalisieren, die Kompetenzen im Bereich saubere Energie zu entwickeln und den offenen Handel für widerstandsfähige und nachhaltige Lieferketten wichtiger Komponenten und Ausrüstung im Bereich Klimaneutralität zu erleichtern;

    17.

    die Reformen und Maßnahmen zur Mobilisierung privater Investitionen, die zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben erforderlich sind, aufzuführen; die Analyse des Investitionsbedarfs zu verbessern und zu erweitern, um einen umfassenden und kohärenten Überblick über den Bedarf an öffentlichen und privaten Investitionen in aggregierter Form und nach Sektoren aufgeschlüsselt aufzunehmen; den gesamtwirtschaftlichen Top-down-Ansatz durch eine projektspezifische Bottom-up-Bewertung zu ergänzen; eine Aufschlüsselung des Gesamtinvestitionsbedarfs mit zusätzlichen Informationen über die Finanzierungsquellen auf föderaler, regionaler und Unionsebene sowie über zu mobilisierende private Finanzquellen aufzunehmen; eine kurze Beschreibung der Art der finanziellen Unterstützungsregelungen, die für die Umsetzung der aus dem öffentlichen Haushalt finanzierten Politiken und Maßnahmen gewählt wurden, und der Verwendung gemischter Finanzierungsinstrumente, bei denen Finanzhilfen, Darlehen, technische Hilfe und öffentliche Garantien zum Einsatz kommen, in den Plan aufzunehmen, einschließlich der Rolle der nationalen Förderbanken in den jeweiligen Regelungen und/oder der Art und Weise, wie private Finanzierungen mobilisiert werden; die kostenwirksame Übertragung von Zertifikaten auf andere Mitgliedstaaten gemäß der Lastenteilungsverordnung als Finanzierungsquelle zu prüfen; eine solide Bewertung der makroökonomischen Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen vorzulegen;

    18.

    darzulegen, wie die im Entwurf des aktualisierten NEKPs enthaltenen Politiken und Maßnahmen mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan Belgiens im Einklang stehen;

    19.

    genau zu erläutern, wie und bis wann Belgien beabsichtigt, die verbleibenden Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen;

    20.

    nähere Angaben zur analytischen Grundlage zu machen, indem im Rahmen der geplanten Politiken und Maßnahmen Projektionen dazu vorgelegt werden, wie sich das Energiesystem bis 2040 entwickeln wird;

    21.

    genauere Informationen zu den sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Folgen oder anderen Verteilungseffekten der Klima- und Energiewende sowie zu den geplanten Zielen, Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung eines gerechten Übergangs bereitzustellen; unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (20) die Form der Unterstützung, die Auswirkungen der Initiativen, die Zielgruppen und die vorgesehenen Ressourcen festzulegen; soweit möglich, mehr Elemente aufzunehmen, um eine angemessene analytische Grundlage für die Ausarbeitung eines künftigen Klima-Sozialplans gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) zu schaffen, einschließlich Angaben dazu, wie die Herausforderungen und sozialen Auswirkungen des Emissionshandelssystems für die Verbrennung von Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren Sektoren für bzw. auf die am stärksten gefährdeten Gruppen bewertet werden können, sowie potenzielle Begünstigte zu ermitteln und einen einschlägigen politischen Rahmen festzulegen; zu erläutern, wie der im NEKP festgelegte politische Rahmen zur Ausarbeitung des belgischen Klima-Sozialplans beitragen wird und wie die Kohärenz zwischen beiden Plänen sichergestellt wird;

    22.

    einen klareren und ausführlicheren Überblick darüber zu geben, wie der Konsultationsprozess die Beteiligung aller einschlägigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner und der Energiegemeinschaften, an der Ausarbeitung des Entwurfs und des endgültigen aktualisierten Plans ermöglicht hat, einschließlich des Zeitplans und der Dauer der verschiedenen Konsultationen; eine detaillierte Zusammenfassung der von den verschiedenen Akteuren während der Konsultationen geäußerten Standpunkte und eine Zusammenfassung der Art und Weise, wie diese berücksichtigt wurden, bereitzustellen;

    23.

    die bereits gute regionale Zusammenarbeit mit Nachbarländern auszuweiten und dazu insbesondere zu beschreiben, wie Belgien beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/2413 bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten festzulegen; die Bemühungen um die Unterzeichnung der fünf erforderlichen Solidaritätsvereinbarungen für eine sichere Gasversorgung (mit Irland, Frankreich, Luxemburg, Deutschland und den Niederlanden) fortzusetzen.

    Brüssel, den 23. Februar 2024

    Für die Kommission

    Kadri SIMSON

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

    (2)  2022/C 495/02.

    (3)  COM(2022) 230 final.

    (4)  SWD(2022) 602 final, SWD(2023) 601 final.

    (5)  Empfehlung COM(2022) 602 für eine Empfehlung des Rates, Empfehlung COM(2023) 601 final für eine Empfehlung des Rates.

    (6)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

    (7)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (8)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

    (9)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (10)  Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/2023/2413/oj).

    (11)  Mitteilung „Europäischer Aktionsplan für Windkraft“ (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023) und Mitteilung „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“ (COM(2023) 668 final).

    (12)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

    (13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (COM(2022) 360 final).

    (14)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

    (16)  Empfehlung der Kommission vom 14. März 2023 „Energiespeicherung — Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU“ (C(2023) 1729) (ABl. C 103 vom 20.3.2023, S. 1).

    (17)  Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (C(2023 4080) (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/2023/2407/oj).

    (18)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Aarhus).

    (19)  SWD(2024) 44.

    (20)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

    (21)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1042/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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