Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024H0603

    Empfehlung (EU) 2024/603 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Tschechiens für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Tschechiens mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

    C/2023/9616

    ABl. L, 2024/603, 7.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/603/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/603/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/603

    7.3.2024

    EMPFEHLUNG (EU) 2024/603 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2023

    zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Tschechiens für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Tschechiens mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Empfehlung zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Tschechiens für den Zeitraum 2021-2030

    (1)

    Tschechien hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 23. Oktober 2023 vorgelegt.

    (2)

    Da der Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Tschechiens verspätet vorgelegt wurde, hatte die Europäische Kommission nur begrenzt Zeit, um gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ihre Bewertung vorzunehmen und die vorliegende Empfehlung anzunehmen.

    (3)

    In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden „Governance-Verordnung“) ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien (3) an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.

    (4)

    Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan (4) und im Rahmen der Europäischen Semester 2022 und 2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Tschechien (5) und in der Empfehlung des Rates an Tschechien (6) wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.

    (5)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung (7) gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.

    (6)

    Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2, das entweder aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallenden Anlagen stammt oder aus anderen Quellen wie biogenen Quellen oder der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft, Informationen über die geplante CO2-Transportinfrastruktur und Informationen über die potenziellen inländischen CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen, die 2030 zur Verfügung stehen sollen.

    (7)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, im Folgenden „LULUCF-Verordnung“) beziehen sich auf die Umsetzung der „No-Debit“-Regel für den Zeitraum 2021-2025 (Zeitraum 1) durch den Mitgliedstaat und dessen nationales Ziel für den Zeitraum 2026-2030 (Zeitraum 2), wobei den in der Verordnung festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen Rechnung getragen wird. In den Empfehlungen der Kommission wird auch berücksichtigt, dass im Zeitraum 1 jede Emissionsüberschreitung im Rahmen der LULUCF-Verordnung automatisch auf die Lastenteilungsverordnung übertragen wird.

    (8)

    Um die Verwirklichung der Energie- und Klimaschutzziele durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel angemessen zu unterstützen, ist es unabdingbar, die potenziellen Gefahren des Klimawandels zu ermitteln sowie Klimaanfälligkeiten und -risiken zu analysieren, die Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete, Bevölkerungsgruppen und Sektoren haben können. In den Empfehlungen der Kommission zur Anpassung an den Klimawandel wird darauf Bezug genommen, inwieweit Tschechien in seinen aktualisierten NEKP Anpassungsziele aufgenommen hat, um Klimarisiken Rechnung zu tragen, die Tschechien daran hindern könnten, die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen. Ohne die Planung und Umsetzung von spezifischen Anpassungspolitiken und -maßnahmen ist das Erreichen der Ziele in den Dimensionen der Energieunion gefährdet. Bei sich ändernden klimatischen Bedingungen erfordert die Wasserbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen.

    (9)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf Ambitionen im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, die sich auf objektive Kriterien gründet, sowie auf den wichtigsten Politiken und Maßnahmen, die im Entwurf des aktualisierten NEKP Tschechiens fehlen, jedoch ermöglichen sollen, dass der nationale Beitrag Tschechiens zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, diesen Anteil auf 45 % zu erhöhen. Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auch auf den Beitrag Tschechiens zu den spezifischen Zielen der Artikel 15a, 22a, 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie und die damit verbundenen Politiken und Maßnahmen zu ihrer raschen Umsetzung und Anwendung. Die Empfehlungen spiegeln ferner die Bedeutung der Entwicklung einer umfassenden langfristigen Planung für die Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere von Windenergie, wider, wodurch die Sichtbarkeit der europäischen Hersteller und Netzbetreiber im Einklang mit dem europäischen Windkraftpaket erhöht werden soll (11).

    (10)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz gründen sich auf Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zur Energieeffizienz und auf die Formel in Anhang I der genannten Richtlinie sowie auf die entsprechenden Politiken und Maßnahmen zu deren Umsetzung.

    (11)

    Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden, wird in den Empfehlungen der Kommission den im REPowerEU-Plan aufgeführten Vorgaben, Zielen und Beiträgen sowie den damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung des Plans besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Umsetzung des Pakets „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ gewonnen wurden (13). In den Empfehlungen kommt zum Ausdruck, dass die Resilienz des Energiesystems in Anbetracht der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über die sichere Gasversorgung sowie im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiespeicherung (16) gestärkt werden muss.

    (12)

    In den Empfehlungen der Kommission wird berücksichtigt, dass die Integration des Energiebinnenmarkts beschleunigt werden muss, um die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen. In den Empfehlungen der Kommission wird außerdem darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission zukommt (17).

    (13)

    Die Empfehlungen der Kommission machen deutlich, wie wichtig es ist, ausreichende Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie zu gewährleisten, um die Entwicklungs- und Herstellungskapazitäten in diesem Bereich zu steigern, einschließlich geeigneter Politiken und Maßnahmen für energieintensive Wirtschaftszweige und andere Unternehmen, und zeigen, dass Arbeitskräfte für eine klimaneutrale Industrie weitergebildet werden müssen, damit sich innerhalb der Union eine starke, wettbewerbsfähige und saubere Wirtschaft etabliert.

    (14)

    Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe sowie auf die Bedeutung des schrittweisen Abbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe.

    (15)

    Die Empfehlung der Kommission zum Investitionsbedarf erfolgt nach der durch die Kommission durchgeführten Bewertung, ob der Entwurf des aktualisierten Plans einen allgemeinen Überblick über den Investitionsbedarf zum Erreichen der Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle Dimensionen der Energieunion enthält, ob in ihm die Finanzierungsquellen — unterschieden nach privaten und öffentlichen Quellen — aufgeführt sind und ob die aufgeführten Investitionen mit dem tschechischen Aufbau- und Resilienzplan, den territorialen Plänen Tschechiens für einen gerechten Übergang und den länderspezifischen Empfehlungen 2022-2023 im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen, und ob eine solide makroökonomische Bewertung der geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten ist. Mit dem NEKP sollte die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen gewährleistet und dadurch die Investitionssicherheit unterstützt werden.

    (16)

    Die Empfehlungen der Kommission spiegeln die entscheidende Bedeutung einer breit angelegten regionalen Konsultation und der Gewährleistung einer frühzeitigen und inklusiven Konsultation zum Plan wider, einschließlich einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen und einem ausreichenden Zeitrahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus (18).

    (17)

    In den Empfehlungen der Kommission zum gerechten Übergang wird darauf Bezug genommen, ob der Plan Tschechiens laut Bewertung die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Auswirkungen der Klima- und Energiewende hinreichend detailliert darlegt, angemessene flankierende Politiken und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Übergangs skizziert und gleichzeitig zur Förderung sowohl der Menschenrechte als auch der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.

    (18)

    Die an Tschechien gerichteten Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des aktualisierten NEKP (19), die zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlicht wird.

    (19)

    Tschechien sollte die vorliegenden Empfehlungen bei der Ausarbeitung seines endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, gebührend berücksichtigen.

    Empfehlungen zur Vereinbarkeit mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

    (20)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) muss die Kommission die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung bewerten. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der tschechischen Maßnahmen mit diesen Zielen bewertet (20). Die nachfolgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung. Tschechien sollte die vorliegenden Empfehlungen gebührend berücksichtigen und ihnen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz nachkommen.

    (21)

    Zwar weisen die Nettotreibhausgasemissionen der Union — einschließlich derer aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) und ausgenommen derer aus dem grenzüberschreitenden Verkehr — insgesamt einen stetigen Abwärtstrend auf, der weitgehend im Einklang mit dem linearen Zielpfad zur Erreichung des Klimaziels der Union, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und dem Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 steht, doch muss die Reduktion der Emissionen noch beschleunigt werden, und entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind unabdingbar. Aufgrund verschiedener sektorspezifischer Herausforderungen und Schwächen, die unverzüglich angegangen werden müssen, waren die Fortschritte in den Mitgliedstaaten durchwachsen. Die Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zeigt, dass die Fortschritte Tschechiens bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität offenbar unzureichend sind. Zuverlässige langfristige Strategien sind entscheidend für die wirtschaftliche Transformation, die für die Erreichung des Unionsziels der Klimaneutralität erforderlich ist.

    (22)

    Eine wirksame Anpassung im erforderlichen Umfang und in allen betroffenen Sektoren erfordert eine klar festgelegte Governance- und Koordinierungsstruktur mit hochrangiger politischer Unterstützung. Diese Struktur kann eine dienststellenübergreifende Taskforce oder einen dienststellenübergreifenden Ausschuss umfassen. Anpassungsmaßnahmen sollten sich auf Bereiche oder Sektoren konzentrieren, die für den Klimawandel besonders anfällig sind, deren Tätigkeiten für die Widerstandsfähigkeit anderer Sektoren von entscheidender Bedeutung sind oder die von erheblicher Bedeutung für die nationale Wirtschaft oder die öffentliche Gesundheit sind. Insbesondere muss auf die Auswirkungen und Risiken eingegangen werden, die kritische Infrastrukturen oder Systeme mit langer Lebensdauer beeinträchtigen könnten oder die sich voraussichtlich irreversibel auf die Systeme auswirken werden, wobei Wechselwirkungen mit der sozioökonomischen Entwicklung oder anderen nicht-klimatischen Faktoren zu berücksichtigen sind. Zur Finanzierung der Anpassung können verschiedene Finanzierungsinstrumente der EU mobilisiert werden. Bei der Ausarbeitung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen EU-Fonds sollten Erwägungen zur Klimaresilienz in den Vordergrund gestellt werden. Bei allen Ausgaben sollten Beeinträchtigungen der Anpassung vermieden werden, d. h. es sollten sich weder die Anfälligkeiten der Begünstigten noch die anderer erhöhen. Der Investitionsbedarf für die Anpassung an den Klimawandel nimmt zu und wird in den nächsten Jahrzehnten rasant steigen. Eine verbesserte Finanzierung sollte mit ausreichenden für die Verwaltung und Umsetzung erforderlichen Kapazitäten und Fachkenntnissen einhergehen, um zu gewährleisten, dass die Mittel sinnvoll eingesetzt und in vollem Umfang ausgeschöpft werden, und um Fehlanpassungen zu vermeiden. Neben der öffentlichen und privaten Finanzierung könnte auch ausgelotet werden, ob durch eine Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und mit Finanzinstituten innovative Finanzierungsinstrumente genutzt werden können.

    (23)

    Die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften sind die, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie vom Klimawandel betroffen sein werden. Dadurch, dass die verschiedenen Regionen und sozioökonomischen Gruppen den Auswirkungen des Klimawandels nicht in gleichem Maße ausgesetzt oder anfällig dafür sind, werden bereits bestehende Ungleichheiten und Anfälligkeiten verschärft. Eine gerechte Resilienz sollte die ungleiche Belastung durch Klimarisiken verringern und für eine gerechte Verteilung der Vorteile der Anpassung sorgen. Die Fähigkeit des Systems zur Anpassung an den Klimawandel ist ein wesentliches Merkmal, um potenzielle Schäden zu vermeiden oder zu mindern, Chancen zu nutzen und die Folgen zu bewältigen. Die physischen Auswirkungen des Klimawandels kommen schneller zum Tragen als erwartet. Auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie im öffentlichen und privaten Sektor müssen Fortschritte bei der Anpassungsfähigkeit gemacht werden, wofür ein stärkeres Bewusstsein für Anfälligkeiten und Risiken erforderlich ist. Private Interessenträger sind Akteure des Wandels, da sie Informationen, Ressourcen, Kapazitäten und Finanzmittel bereitstellen. Die auf lokaler Ebene vorhandenen Kompetenzen können im weiteren Sinne Auswirkungen auf die Klimaresilienz haben. Die Ausarbeitung und die Umsetzung subnationaler Anpassungspolitiken sind besonders wichtig.

    (24)

    Naturbasierte Lösungen bieten wirksame und kosteneffiziente Optionen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz, wenn ihr Einsatz durch strategische Rahmen, Politiken und Finanzierungsmöglichkeiten gefördert wird. Sie können eigenständig umgesetzt oder kombiniert mit technologischen oder infrastrukturbasierten Lösungen in andere Anpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen integriert werden. Bei der Umsetzung müssen die Komplexität der Ökosysteme und die prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels, der lokale Kontext, die damit verbundenen Interessen und Werte sowie die sozioökonomischen Bedingungen berücksichtigt werden —

    EMPFIEHLT, DASS TSCHECHIEN MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

    HINSICHTLICH DES ENTWURFS DES AKTUALISIERTEN NATIONALEN ENERGIE- UND KLIMAPLANS GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2018/1999

    1.

    kosteneffiziente zusätzliche Politiken und Maßnahmen festzulegen, insbesondere im Verkehrs- und Gebäudesektor und für Nicht-CO2-Emissionen, u. a. für Methan, N2O und F-Gase aus industriellen Prozessen und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft, damit zur Verwirklichung des nationalen Treibhausgasziels von -26 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 im Rahmen der Lastenteilungsverordnung die projizierte Lücke von 7,3 Prozentpunkten geschlossen werden kann; aktualisierte Projektionen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie das Ziel mit den bestehenden und geplanten Politiken erreicht werden kann, und gegebenenfalls anzugeben, wie die im Rahmen der Lastenteilungsverordnung zur Verfügung stehenden Flexibilitätsmöglichkeiten genutzt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Informationen über die Politiken und Maßnahmen zu ergänzen; deren Anwendungsbereich, Zeitplan und, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen klar darzulegen, auch für Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union, z. B. innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik;

    2.

    die Menge der CO2-Emissionen zu ermitteln, die bis 2030 jährlich abgeschieden werden könnte, einschließlich der Quelle;

    3.

    einen konkreten Weg zur Verwirklichung des nationalen LULUCF-Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 aufzuzeigen; zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor aufzunehmen und dabei deren Zeitplan und Anwendungsbereich genau anzugeben und deren erwartete Auswirkungen zu quantifizieren, um sicherzustellen, dass der Abbau von Treibhausgasen wirksam auf das EU-Ziel für den Nettoabbau von 310 Mio. t CO2-Äq für 2030 und das länderspezifische Ziel für den Abbau von 827 kt CO2-Äq gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 ausgerichtet wird; deutliche Informationen darüber bereitzustellen, wie öffentliche Mittel (sowohl Unionsmittel, u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, als auch staatliche Beihilfen) und private Finanzierungen im Rahmen von Programmen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft konsequent und wirksam genutzt werden, um das nationale Nettoabbauziel zu erreichen; im Einklang mit Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 Angaben zum Stand und zu den zu erzielenden Fortschritten bei der Gewährleistung von Verbesserungen zum Erreichen höherer Stufen (Tiers)/geografisch expliziter Datensätze für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung zu machen;

    4.

    zusätzliche Analysen der einschlägigen Klimaanfälligkeiten und -risiken im Zusammenhang mit der Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie der Politiken und Maßnahmen in den verschiedenen Dimensionen der Energieunion vorzulegen; den Zusammenhang mit den spezifischen Zielen und Politiken der Energieunion, die mit den Anpassungspolitiken und -maßnahmen unterstützt werden sollten, besser darzulegen und zu quantifizieren; hinreichend detailliert zusätzliche Anpassungsstrategien und -maßnahmen darzulegen, mit denen die Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge Tschechiens im Rahmen der Energieunion unterstützt werden können;

    5.

    als Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung und im Einklang mit der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 das Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf mindestens 33 % anzuheben; einen indikativen Zielpfad aufzunehmen, auf dem die Referenzwerte für 2025 und 2027 gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 erreicht werden;

    6.

    geschätzte Zielpfade und einen langfristigen Plan für den Einsatz von Technologien im Bereich erneuerbare Energie in den nächsten zehn Jahren mit einem Ausblick auf 2040 vorzulegen; im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 ein indikatives Ziel für innovative Technologien im Bereich erneuerbare Energie bis 2030 aufzunehmen; spezifische Ziele aufzunehmen, um zu den indikativen Teilzielen in den Bereichen Gebäude und Industrie für 2030 beizutragen; die verbindlichen Ziele für die Wärme- und Kälteversorgung sowohl für den Zeitraum 2021-2025 als auch für den Zeitraum 2026-2030 und ein indikatives Ziel zum Erreichen der Aufstockungen gemäß Anhang IA der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung in den Plan aufzunehmen; ein indikatives Ziel für die Fernwärme- und -kälteversorgung für den Zeitraum 2021-2030 aufzunehmen; ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) im Verkehrssektor bis 2030 aufzunehmen;

    7.

    detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen so aufzunehmen, dass sein nationaler Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, dieses Ziel auf 45 % zu erhöhen; insbesondere zu beschreiben, wie das Land die Genehmigungsverfahren beschleunigen will, und nähere Angaben über die Technologien im Bereich erneuerbare Energie zu machen, für die „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ mit schnelleren und einfacheren Verfahren ausgewiesen werden sollen; zu beschreiben, wie der Ausbau erneuerbarer Energien durch Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, durch Herkunftsnachweise und durch günstige Rahmenbedingungen zur Förderung des Eigenverbrauchs und von Energiegemeinschaften beschleunigt werden soll; weitere Informationen darüber vorzulegen, wie der Ausbau erneuerbarer Energien und der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung und in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 beschleunigt werden soll; weitere detaillierte Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine stärkere Integration zwischen Stromnetzen und Wärme- und Kältenetzen zu beschreiben;

    8.

    angesichts des vorhandenen Potenzials für nachhaltiges Biogas/Biomethan, des Erdgasverbrauchsprofils und der bestehenden Infrastruktur, der Verwendung von Gärrückständen und der Anwendungen von biogenem CO2 in Tschechien weitere Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Erzeugung von Biomethan in den Plan aufzunehmen;

    9.

    soweit möglich einen voraussichtlichen Zeitplan für die Schritte zur Annahme legislativer und nichtlegislativer Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung vorzulegen, insbesondere für die unter den vorstehenden Nummern genannten Maßnahmen;

    10.

    aufgeschlüsselt nach Sektoren die Höhe der Verringerung des Energieverbrauchs aufzunehmen, die von allen öffentlichen Einrichtungen zu erzielen ist, sowie Angaben zur Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, die jährlich renoviert werden sollen, oder zu den entsprechenden jährlich zu erzielenden Energieeinsparungen zu machen;

    11.

    vollständige Politiken und Maßnahmen zum Erreichen der nationalen Beiträge zur Energieeffizienz darzulegen und zu erläutern, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden soll; solide Finanzierungsprogramme und Förderregelungen für Energieeffizienz festzulegen, mit denen private Investitionen und zusätzliche Kofinanzierungen mobilisiert werden können; Angaben zu Energieeinsparmaßnahmen zu machen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bis 2030 zu erzielenden kumulierten Endenergieeinsparungen erreicht werden, einschließlich einer Quantifizierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut;

    12.

    die aktualisierte Zielvorgabe für die Dekarbonisierung von Gebäuden durch weitere Informationen über Politiken und Maßnahmen zu unterstützen, die insbesondere eine quantitative Einschätzung dieser Politiken und Maßnahmen in Bezug auf Finanzierung und Kosten sowie Auswirkungen in Form von Energieeinsparungen umfassen;

    13.

    eingehender zu erläutern, wie Tschechien die Senkung der Gasnachfrage bis 2030 weiter fördern will; die Resilienz des Energiesystems zu stärken, insbesondere durch Festlegung eines Ziels für den Ausbau der Energiespeicherung und durch Vorschläge für Politiken und Maßnahmen zur Berücksichtigung des Erfordernisses der Anpassung an den Klimawandel im Energiesystem; geeignete Maßnahmen zur Diversifizierung und langfristigen Versorgung mit Kernmaterial, Kernbrennstoff, Ersatzteilen und Dienstleistungen für seine WWER-440-Blöcke und die geplanten neuen Kernkraftwerke sowie zur langfristigen Entsorgung nuklearer Abfälle festzulegen; nähere Angaben zu den angekündigten Plänen zu machen, Projekte für kleine modulare Reaktoren umzusetzen; die Angemessenheit der Erdölinfrastruktur (Raffinerie, Erdölvorräte) angesichts des erwarteten Rückgangs der Ölnachfrage, der erforderlichen Diversifizierung weg von russischem Öl und des Übergangs zu CO2-armen Alternativen zu bewerten;

    14.

    gestützt auf eine Bewertung des Flexibilitätsbedarfs klare Ziele und Vorgaben für die Laststeuerung vorzulegen, um die Flexibilität des Energiesystems zu verbessern, und spezifische Maßnahmen zu beschreiben, mit denen die Integration des Energiesystems in Verbindung mit Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung unterstützt werden kann; die Position der Verbraucher auf dem Endkundenmarkt durch Aufnahme weiterer Informationen zu Energiegemeinschaften, Eigenverbrauch, gemeinsamer Nutzung von Energie oder gemeinsamer Beschaffung zu stärken;

    15.

    unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2023/2407 und der entsprechenden Politiken und Maßnahmen das Konzept für die Bekämpfung der Energiearmut weiterzuentwickeln, indem eine Bewertung der Lage der derzeit betroffenen Haushalte in den Plan aufgenommen und ein spezifisches messbares Ziel zur Verringerung der Energiearmut gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angegeben wird; nach Möglichkeit zu erläutern, wie die derzeitigen Maßnahmen für eine bessere Erschwinglichkeit und Energieeffizienz bereits zur Verringerung der Energiearmut beitragen, wobei auch Angaben zu den finanziellen Ressourcen und den für diese Maßnahmen bestehenden Programmen einzubeziehen sind;

    16.

    die nationalen Ziele in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf den Einsatz sauberer Technologien weiter zu präzisieren und einen Pfad für 2030 und 2050 festzulegen, um die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und den Übergang der Unternehmen zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu fördern; Politiken und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Klimaneutralität vorzulegen, einschließlich solcher, die für energieintensive Industrien relevant sind; einen berechenbaren und vereinfachten Rechtsrahmen für Genehmigungsverfahren zu beschreiben und darzulegen, wie der Zugang zu nationalen Finanzmitteln erforderlichenfalls vereinfacht wird; detaillierte Politiken und Maßnahmen vorzulegen, um die Kompetenzen im Bereich saubere Energie zu entwickeln und den offenen Handel für widerstandsfähige und nachhaltige Lieferketten wichtiger Komponenten und Ausrüstung im Bereich Klimaneutralität zu erleichtern;

    17.

    die Reformen und Maßnahmen zur Mobilisierung privater Investitionen, die zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben erforderlich sind, aufzuführen; die Analyse des Investitionsbedarfs zu verbessern und zu erweitern, um einen umfassenden und kohärenten Überblick über den Bedarf an öffentlichen und privaten Investitionen in aggregierter Form und nach Sektoren aufgeschlüsselt aufzunehmen; den gesamtwirtschaftlichen Top-down-Ansatz durch eine projektspezifische Bottom-up-Bewertung zu ergänzen; eine Aufschlüsselung des Gesamtinvestitionsbedarfs mit zusätzlichen Informationen über die Finanzierungsquellen auf nationaler, regionaler und Unionsebene sowie über zu mobilisierende private Finanzquellen aufzunehmen; eine kurze Beschreibung der Art der finanziellen Unterstützungsregelungen, die für die Umsetzung der aus dem öffentlichen Haushalt finanzierten Politiken und Maßnahmen gewählt wurden, und der Verwendung gemischter Finanzierungsinstrumente, bei denen Finanzhilfen, Darlehen, technische Hilfe und öffentliche Garantien zum Einsatz kommen, in den Plan aufzunehmen, einschließlich der Rolle der nationalen Förderbanken in den jeweiligen Regelungen und/oder der Art und Weise, wie private Finanzierungen mobilisiert werden; die kostenwirksame Übertragung von Zertifikaten auf andere Mitgliedstaaten gemäß der Lastenteilungsverordnung als Finanzierungsquelle zu prüfen; eine solide Bewertung der makroökonomischen Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen vorzulegen;

    18.

    darzulegen, wie die im aktualisierten Plan enthaltenen Politiken und Maßnahmen mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan Tschechiens, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, im Einklang stehen;

    19.

    genauer zu erläutern, wie und bis wann Tschechien beabsichtigt, die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen;

    20.

    genaue Informationen zu den sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Folgen oder anderen Verteilungseffekten der Klima- und Energiewende sowie zu den geplanten Zielen, Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung eines gerechten Übergangs bereitzustellen; unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (21) die Form der Unterstützung, die Auswirkungen der Initiativen, die Zielgruppen und die vorgesehene Ressourcen festzulegen; soweit möglich, mehr Elemente aufzunehmen, um eine angemessene analytische Grundlage für die Ausarbeitung eines künftigen Klima-Sozialplans gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zu schaffen, einschließlich Angaben dazu, wie die Auswirkungen des Emissionshandelssystems für die Verbrennung von Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren Sektoren für bzw. auf die am stärksten gefährdeten Gruppen bewertet werden können, sowie potenzielle Begünstigte zu ermitteln und einen einschlägigen politischen Rahmen festzulegen; zu erläutern, wie der im NEKP festgelegte politische Rahmen zur Ausarbeitung des tschechischen Klima-Sozialplans beitragen wird und wie die Kohärenz zwischen beiden Plänen sichergestellt wird;

    21.

    eine inklusiven Beteiligung der Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und eine breite Beteiligung der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung des Plans zu gewährleisten; einen klaren Überblick darüber zu geben, wie der Konsultationsprozess eine breite Beteiligung aller einschlägigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, an der Ausarbeitung des Entwurfs und des endgültigen aktualisierten Plans ermöglichen wird; eine Zusammenfassung der von den verschiedenen Akteuren geäußerten Ansichten und eine Zusammenfassung der Art und Weise, wie die während der Konsultationen geäußerten Standpunkte im Plan berücksichtigt wurden, bereitzustellen;

    22.

    die regionale Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten und innerhalb etablierter regionaler Kooperationsrahmen wie der Visegrád-Gruppe zu intensivieren; da Tschechien keiner von der Europäischen Kommission eingerichteten regionalen hochrangigen Gruppen angehört, zu erwägen, sich der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC) anzuschließen, denn diese hat das Mandat, regionale Diskussionen und Initiativen für die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur, den Ausbau der erneuerbaren Energien, den damit verbundenen Netzausbau sowie die Schaffung intelligenterer Netze in Mittel- und Südosteuropa zu lenken; zu beschreiben, wie das Land beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/2413 bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten festzulegen; seine Bemühungen um die Unterzeichnung der vier erforderlichen bilateralen Solidaritätsvereinbarungen für eine sichere Gasversorgung mit seinen Nachbarn (Polen, Slowakei, Deutschland, Österreich) fortzusetzen;

    HINSICHTLICH DER VEREINBARKEIT DER NATIONALEN MAẞNAHMEN MIT DEM ZIEL DER KLIMANEUTRALITÄT UND MIT DER SICHERSTELLUNG VON FORTSCHRITTEN BEI DER ANPASSUNG GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2021/1119

    1.

    die Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels zu verstärken, indem konkrete Fortschritte bei den bestehenden und den geplanten politischen Maßnahmen erzielt und zusätzliche dringende Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die erwarteten Treibhausgasemissionsreduktionen und die Projektionen mit dem Ziel der Klimaneutralität in Einklang zu bringen; gezielte Anstrengungen zu unternehmen, um die verkehrsbedingten Emissionen zu verringern und den Abbau im LULUCF-Sektor zu verstärken;

    2.

    die nationale langfristige Strategie zu aktualisieren und deren Zielvorgaben und Qualität zu erhöhen, unter anderem durch die Konkretisierung des langfristigen Klimaneutralitätsziels und der Emissionsreduktionsziele Tschechiens sowie durch die Steigerung der Ziele hinsichtlich der CO2-Entnahme in einzelnen Sektoren mithilfe glaubwürdiger Politiken und Maßnahmen;

    3.

    die Governancestruktur, die eine solide Planung und die Umsetzung von Lösungen zur Anpassung in allen Sektoren und auf allen Verwaltungsebenen ermöglicht, zu verstärken und klar festzulegen; zu gewährleisten, dass die Anpassungsprioritäten, -strategien, -politiken, -pläne und -anstrengungen den prognostizierten Klimaanfälligkeiten und -risiken auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der verfügbaren Instrumente für Klimavorhersage und -frühwarnung entsprechen; Klimaresilienzaspekte bei der Inanspruchnahme von Unterstützung aus Finanzierungsprogrammen der Union, z. B. von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und über andere einschlägige EU-Fonds bereitgestellten Mitteln, stärker in den Vordergrund zu rücken; die Mittel so auszugeben, dass die Klimaresilienz verbessert und die Anfälligkeiten nicht erhöht werden (d. h., dass erhebliche Beeinträchtigungen der Anpassung vermieden werden); zu gewährleisten, dass öffentliche und private Finanzierungsmechanismen für Anpassungsmaßnahmen vorhanden sind und dass die Haushaltsmittel dem Investitionsbedarf entsprechen, insbesondere in den vorrangigen gefährdeten Sektoren;

    4.

    Interessengruppen, die von den Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffen sind, in die Gestaltung und Umsetzung der tschechischen Anpassungspolitik einzubeziehen; die Verfahren und Ergebnisse einschlägiger Konsultationen zu dokumentieren; die Koordinierung zwischen den verschiedenen (nationalen/regionalen/lokalen) Verwaltungsebenen zu verbessern, um die Planungsinstrumente aufeinander abzustimmen und koordinierte Maßnahmen zu unterstützen, die auf einen „systemischen“ Wandel abzielen; die Sozialpartner und die Interessenträger des Privatsektors bei der Politikgestaltung und -umsetzung sowie bei Investitionen einzubeziehen; die Verfahren und Ergebnisse einschlägiger Konsultationen zu dokumentieren; Mechanismen zu schaffen, mit denen sichergestellt wird, dass subnationale Politiken ausgearbeitet und regelmäßig überprüft und aktualisiert werden;

    5.

    naturbasierte Lösungen und ökosystembasierte Anpassung in nationale Strategien, Politiken und Plänen aufzunehmen und Investitionen für ihre Einführung bereitzustellen.

    Brüssel, den 18. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Kadri SIMSON

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

    (2)   ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.

    (3)  Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 24).

    (4)  COM(2022) 230 final.

    (5)  SWD(2022) 605 final, SWD(2023) 603 final.

    (6)  Empfehlung COM(2022) 605 für eine Empfehlung des Rates, Empfehlung COM(2023) 603 final für eine Empfehlung des Rates.

    (7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

    (8)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (9)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

    (10)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geänderten Fassung.

    (11)  Mitteilung „Europäischer Aktionsplan für Windkraft“ (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023) und Mitteilung „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“ (COM(2023) 668 final).

    (12)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

    (13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (COM(2022) 360 final).

    (14)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

    (16)  Empfehlung der Kommission vom 14. März 2023 „Energiespeicherung — Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU“ (ABl. C 103 vom 20.3.2023, S. 1).

    (17)  Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

    (18)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Aarhus).

    (19)  SWD(2023) 926.

    (20)  EU-Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2023 (COM(2023) 653 final) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen Klimagesetz (SWD(2023) 932).

    (21)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

    (22)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/603/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top