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Document 32024D2546
Decision (EU) 2024/2546 of the European Central Bank of 19 September 2024 amending Decision (EU) 2023/2684 on the approval of the volume of coin issuance in 2024 (ECB/2023/28) (ECB/2024/25)
Beschluss (EU) 2024/2546 der Europäischen Zentralbank vom 19. September 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/25)
Beschluss (EU) 2024/2546 der Europäischen Zentralbank vom 19. September 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/25)
ECB/2024/25
ABl. L, 2024/2546, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2546/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2546 |
27.9.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. September 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/25)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
(2) |
Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2024, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und der nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2024 mit Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/28) (2) genehmigt. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. |
(4) |
Am 12. Juli 2024 beantragte die Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta bei der EZB im Namen Maltas den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen, den Malta im Jahr 2024 ausgeben darf, um 9,0 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,5 Mio. EUR auf 9,5 Mio. EUR. Der Grund für diesen Antrag ist, dass der Umfang an im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen geprägten und veräußerten Euro-Sammlermünzen, den Malta 2024 ausgegeben hat, den Umfang der von der EZB für Malta im Jahr 2024 genehmigten Ausgabe von Euro-Sammlermünzen übersteigt. Da vorgesehen ist, dass ein zusätzlicher Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen vor der Ausgabe dieses zusätzlichen Umfangs an Euro-Münzen durch die EZB zu genehmigen ist, hat das Direktorium festgelegt, dass der zusätzliche von der EZB zu genehmigende Umfang der Ausgabe der Euro-Sammlermünzen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Ad-hoc-Genehmigung berechnet werden sollte. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) übermittelt das Direktorium, wenn es der Auffassung ist, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag, woraufhin dieser im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss erlässt. |
(6) |
Das Direktorium schlägt vor, den Umfang der Euro-Sammlermünzen, die Malta im Zeitraum August bis Dezember 2024 ausgeben darf, um einen zusätzlichen Umfang von 3,75 Mio. EUR zu erhöhen. Da bereits Euro-Sammlermünzen im Umfang von 0,5 Mio. EUR ausgegeben wurden, würde sich der Gesamtumfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen für Malta im Jahr 2024 auf 4,25 Mio. EUR erhöhen. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile betreffend Malta erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die Zeile mit der Bezeichnung „Total“ erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. September 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.
(2) Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2023 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (ABl. L, 2023/2684, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2684/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2546/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)