Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D2023

    Beschluss (EU) 2024/2023 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/18)

    ECB/2024/18

    ABl. L, 2024/2023, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2023/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2023/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2023

    25.7.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/2023 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 3. Juli 2024

    zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/18)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Verbesserung der Arbeitsweise der Beschlussorgane und unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die seit der Übertragung der Aufsichtsaufgaben durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) auf die EZB gewonnen wurden, sollten das Erfordernis zur Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle des EZB-Rates durch den Präsidenten und die Regelung, dass Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums dem EZB-Rat zur Verfügung zu stellen sind, angepasst werden, redaktionelle Klarstellungen vorgenommen und technische Entwicklungen in der Geschäftsordnung der EZB widergespiegelt werden.

    (2)

    Aus dem gleichen Grund sollte mehr Flexibilität geschaffen werden, um eine Verlängerung der fünfjährigen Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu ermöglichen, jedoch unter Beibehaltung der gegenwärtigen Begrenzung, dass seine Amtszeit, auch im Zusammenhang mit einer Verlängerung, nicht über das Ende seines Mandats als Mitglied des Direktoriums hinaus verlängert werden sollte.

    (3)

    Zwei Bestimmungen in der Geschäftsordnung der EZB sind redundant und sollten gestrichen werden. Zum einen sollten die Regelungen zur qualifizierten Mehrheitsabstimmung im Aufsichtsgremium, die nicht mehr gelten, gestrichen werden. Zum anderen sollten Verfahrensregeln, die sich auf den Erlass von Beschlüssen zur Zulassung von Kreditinstituten beziehen und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 widerspiegeln, auch gestrichen werden.

    (4)

    Daher sollte der Beschluss EZB/2004/2 (2) entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2.5 erhält folgende Fassung:

    „Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.“

    2.

    Artikel 3.1 erhält folgende Fassung:

    „Sofern nichts Gegenteiliges in dieser Geschäftsordnung bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates seinen Mitgliedern, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Europäischen Kommission vorbehalten.“

    3.

    Artikel 5.2 erhält folgende Fassung:

    „Die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates werden bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) von den Mitgliedern des EZB-Rates, die bei der jeweiligen Sitzung stimmberechtigt waren, auf die sich das Protokoll bezieht, genehmigt und vom Präsidenten oder Sekretär des EZB-Rates zum Zwecke der Beglaubigung unterzeichnet.“

    4.

    Artikel 13b.5 erhält folgende Fassung:

    „Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums dauert fünf Jahre und kann im Einklang mit dem in Absatz 3 für die Ernennung dargelegten Verfahren verlängert werden. Sie kann jedoch nicht über das Ende seines Mandats als Mitglied des Direktoriums hinaus verlängert werden.“

    5.

    Artikel 13c wird wie folgt geändert:

    a)

    Ziffer i wird gestrichen.

    b)

    Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.“

    c)

    Ziffer iii wird gestrichen.

    6.

    Artikel 13f erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13f

    Sitzungen des Aufsichtsgremiums

    Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden dem EZB-Rat regelmäßig zur Information zur Verfügung gestellt.“

    7.

    Artikel 13i wird gestrichen;

    8.

    Artikel 17.1 erhält folgende Fassung:

    „Verordnungen der EZB werden vom EZB-Rat verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet.“

    9.

    Artikel 17.2 erhält folgende Fassung:

    „Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Union verabschiedet, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

    10.

    Artikel 17.6 erhält folgende Fassung:

    „Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Union erteilt, bekannt gegeben und vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

    11.

    Artikel 17a.2 erhält folgende Fassung:

    „Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet.“

    12.

    Artikel 17a.3 erhält folgende Fassung:

    „Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen, bekannt gegeben und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juli 2024.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    (2)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2023/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top