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Document 32024D1997

Beschluss (EU) 2024/1997 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/156 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

C/2024/5091

ABl. L, 2024/1997, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1997/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 13/08/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1997/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1997

24.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1997 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/156 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/156 der Kommission (2) wurde das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) auf unbestimmte Zeit verlängert, um sicherzustellen, dass sie die Kommission auf horizontaler Ebene weiterhin — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit ihr auf eigene Veranlassung — in Bezug auf die gesamte Politik und Rechtsetzung der Union unabhängig berät, wenn die Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte berührt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird unter anderem das Ziel verfolgt, die strategischen Prioritäten der Union umzusetzen und zur Verwirklichung der Ziele und Politik der Union beizutragen, die im Einklang mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das spezifische Ziel des Programms unter anderem darin, Wissen zur Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien hervorzubringen, um globale Herausforderungen zu bewältigen. In Artikel 12 Absatz 6 ist festgelegt, dass der Haushalt von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden darf, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen. Er darf außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen, verwendet werden. Die EGE bietet Beratung zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ an.

(3)

Die Tätigkeiten der EGE sind für die Entwicklung und Überwachung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union durch die Kommission von wesentlicher Bedeutung, da sie die Integration der Grundrechte und -werte in die Politik der Union in den Bereichen Entwicklung von Wissenschaft und neuen Technologien unterstützen. Die EGE wurde zu diesem Zweck eingerichtet und hat die Aufgabe, Leitlinien bereitzustellen, die wesentlich sind für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union in Form von Analysen und Empfehlungen, die in Stellungnahmen und Erklärungen vorgelegt werden und auf die Förderung einer ethischen Politikgestaltung der Union ausgerichtet sind. Die von der EGE bereitgestellten Leitlinien werden auf Ersuchen der Kommission zu spezifischen Herausforderungen oder auf eigene Initiative der EGE auf der Grundlage ihrer Ermittlung spezifischer Herausforderungen, die die Kommission angehen könnte, ausgearbeitet. Die Empfehlungen der EGE decken ein breites Spektrum von Bereichen und Herausforderungen ab, die immer komplexer werden. Das Zusammenspiel zwischen der politischen Nachfrage und der Beratung der EGE sollte weiter gestärkt werden, und die Unabhängigkeit, Qualität, Integrität und Transparenz der Beratung für die Kommission sollten weiterhin auf höchstem Niveau sichergestellt werden. Daher sollte parallel zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten eine angemessene finanzielle Unterstützung in Form einer Sondervergütung für die Mitglieder der EGE bereitgestellt werden.

(4)

Die EGE sollte sich aus hoch qualifizierten und unabhängigen Experten zusammensetzen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln. Bei der Auswahl der Personen wird die Kommission von einem unabhängigen Benennungsausschuss unterstützt. Die Auswahl erfolgt nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage objektiver Kriterien. Den Mitgliedern des Benennungsausschusses sollte auch eine angemessene finanzielle Unterstützung in Form einer Sondervergütung gewährt werden, um sie für ihre wesentliche Arbeit zur Wahrung der Integrität der EGE im Rahmen der Auswahl der EGE-Mitglieder zu entschädigen.

(5)

Die EGE sollte einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer ihrer Amtszeit benennen.

(6)

Die zuständige Dienststelle der Kommission sollte in der Lage sein, Sitzungen der EGE nicht nur persönlich, sondern auch online einzuberufen, um den neuen Arbeitsregelungen, die infolge der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, und der Strategie zur Ökologisierung der Kommission Rechnung zu tragen.

(7)

Die Diskussionsveranstaltungen der EGE sollten nicht mehr mit der Erarbeitung einer Stellungnahme verknüpft werden, damit sie dort organisiert werden können, wo dies sinnvoll und möglich ist.

(8)

Der Beschluss (EU) 2021/156 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Beschluss (EU) 2021/156 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Auswahlverfahren findet unter Aufsicht eines Benennungsausschusses statt. Insbesondere unterstützt der Benennungsausschuss die Kommission bei der Ermittlung und Auswahl potenzieller Mitglieder der EGE und der Prüfung ihrer Verfügbarkeit und Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuüben. Der Benennungsausschuss hat drei Mitglieder; diese werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen von dem Kommissionsmitglied, das für die Dienststelle der Kommission zuständig ist, die das Sekretariat der EGE stellt, ernannt und von einem Sekretariat unterstützt, das von der zuständigen Dienststelle der Kommission gestellt wird. Der Benennungsausschuss bewertet die in Fragen kommenden Bewerber von der Liste, die von der zuständigen Dienststelle der Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung aller Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien erstellt wurde. Der Benennungsausschuss legt seine Empfehlung dem Kommissionsmitglied vor, das für die Dienststelle der Kommission zuständig ist, die das Sekretariat der EGE stellt.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Dauer von maximal deren bzw. dessen Amtszeit.“

3.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Sitzungen der EGE werden in den Räumlichkeiten der Kommission per Videokonferenz oder als Hybrid-Sitzung nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die zuständige Dienststelle der Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vier- bis sechsmal zusammen. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission bei Bedarf einberufen werden.“

4.

Artikel 7 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die zuständige Dienststelle der Kommission veranstaltet für die Fragen, die die EGE behandelt, öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Dienststellen der Kommission her, die von den von der EGE bearbeiteten Fragen betroffen sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Sondervergütungen und Sitzungskosten

(1)   Die Mitglieder der EGE erhalten für jeden Tag der vollen Teilnahme an einer Plenarsitzung 450 EUR, für die teilweise Teilnahme 225 EUR und für jeden halben/ganzen Tag der zusätzlichen Arbeit im Dienst der EGE 225/450 EUR. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Europäischen Kommission stehen. Die Sondervergütungen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen an die Mitglieder der EGE, ihrer Untergruppen und des Benennungsausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses gezahlt.

(2)   Die Mitglieder der EGE können von der Kommission gebeten werden, für ihre Aufgaben bis zu 40 Arbeitstage pro Jahr (Sitzungen und Arbeit zusammengenommen) aufzubringen. Für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden beträgt die Höchstzahl 60 Arbeitstage.

(3)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den in Anhang VII Artikel 13 des Statuts (4) geltenden Sätzen und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.“

Brüssel, den 22. Juli 2024

Für die Kommission

Iliana IVANOVA

Mitglied der Kommission


(1)  C(2016) 3301 final vom 30.5.2016, https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=C(2016)3301&lang=de.

(2)  Beschluss (EU) 2021/156 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 34, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2021/156/oj?locale=de).

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj?locale=de).

(4)  Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/). [Im konsolidierten Rechtsakt wird diese Fußnote mit „7“ statt mit „3“ nummeriert.]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1997/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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