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Document 32024D1950
Council Decision (EU) 2024/1950 of 13 May 2024 establishing the position to be taken on behalf of the European Union within the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community as regards the adoption of a decision adding a newly adopted Union act to Annex 2 to the Windsor Framework
Beschluss (EU) 2024/1950 des Rates vom 13. Mai 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2024/1950 des Rates vom 13. Mai 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
ST/8989/2024/INIT
ABl. L, 2024/1950, 11.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1950/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1950 |
11.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1950 DES RATES
vom 13. Mai 2024
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung der einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, aber die in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführten Rechtsakte der Union weder ändern noch ersetzen, hinzugefügt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist ein neu erlassener Rechtsakt der Union (im Folgenden „neu erlassener Rechtsakt der Union“), der mit Ausnahme der Artikel 63 und 64 den Binnenmarkt für Waren betrifft und daher in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt. |
(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss sollte, auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens annehmen, mit dem dieser neu erlassene Rechtsakt der Union mit Ausnahme seiner Artikel 63 und 64 in Anhang 2 des Windsor-Rahmens hinzugefügt wird. |
(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Hinzufügung des neu erlassenen Rechtsakts der Unionin Anhang 2 das Windsor-Rahmensfestzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, besteht in dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. DALLE
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.
(2) Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).
(3) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1950/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)