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Document 32024D1798

Beschluss (EU) 2024/1798 des Rates vom 25. Juni 2024 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

ST/10794/2024/INIT

ABl. L, 2024/1798, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1798

26.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1798 DES RATES

vom 25. Juni 2024

über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2024 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2024 festlegt.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 200 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Parteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird wie folgt ausbezahlt:

a)

400 000 000 EUR für die Kommission und

b)

100 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank (EIB).

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum EEF sind von den Vertragsparteien des EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.

(4)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj).


ANHANG

Zweite Tranche der EEF-Beiträge 2024 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2024 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

12 997 080

3 249 270

16 246 350

BULGARIEN

0,21853

874 120

218 530

1 092 650

TSCHECHIEN

0,79745

3 189 800

797 450

3 987 250

DÄNEMARK

1,98045

7 921 800

1 980 450

9 902 250

DEUTSCHLAND

20,57980

82 319 200

20 579 800

102 899 000

ESTLAND

0,08635

345 400

86 350

431 750

IRLAND

0,94006

3 760 240

940 060

4 700 300

GRIECHENLAND

1,50735

6 029 400

1 507 350

7 536 750

SPANIEN

7,93248

31 729 920

7 932 480

39 662 400

FRANKREICH

17,81269

71 250 760

17 812 690

89 063 450

KROATIEN

0,22518

900 720

225 180

1 125 900

ITALIEN

12,53009

50 120 360

12 530 090

62 650 450

ZYPERN

0,11162

446 480

111 620

558 100

LETTLAND

0,11612

464 480

116 120

580 600

LITAUEN

0,18077

723 080

180 770

903 850

LUXEMBURG

0,25509

1 020 360

255 090

1 275 450

UNGARN

0,61456

2 458 240

614 560

3 072 800

ΜΑLTA

0,03801

152 040

38 010

190 050

NIEDERLANDE

4,77678

19 107 120

4 776 780

23 883 900

ÖSTERREICH

2,39757

9 590 280

2 397 570

11 987 850

POLEN

2,00734

8 029 360

2 007 340

10 036 700

PORTUGAL

1,19679

4 787 160

1 196 790

5 983 950

RUMÄNIEN

0,71815

2 872 600

718 150

3 590 750

SLOWENIEN

0,22452

898 080

224 520

1 122 600

SLOWAKEI

0,37616

1 504 640

376 160

1 880 800

FINNLAND

1,50909

6 036 360

1 509 090

7 545 450

SCHWEDEN

2,93911

11 756 440

2 939 110

14 695 550

VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

14,67862

58 714 480

14 678 620

73 393 100

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

400 000 000

100 000 000

500 000 000


(*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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