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Document 32024D1254

    Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/27/2024/REV/1

    ABl. L, 2024/1254, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1254/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1254/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1254

    30.4.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1254 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. April 2024

    zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

    (2)

    Die Richtlinien 2009/12/EG (3), 2009/33/EG (4) und (EU) 2022/1999 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/67/EG (6) des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.

    (3)

    Die Richtlinie 2009/12/EG findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die die genannte Richtlinie gilt, zu veröffentlichen. Da die in dieser Liste enthaltenen Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2009/33/EG sind Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge festgelegt, ausgedrückt als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die unter Verträge fallen, die in zwei Bezugszeiträumen vergeben wurden. Der erste dieser Bezugszeiträume erstreckt sich vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 und der zweite vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 2009/33/EG müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie übermitteln. Die Berichte der Mitgliedstaaten müssen die Anzahl und die Klassen der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG beschafften Fahrzeuge umfassen. Darüber hinaus muss die Kommission gemäß der Richtlinie 2009/33/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2027 und anschließend alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie vorgelegten Berichte einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie vorlegen.

    (6)

    Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/33/EG verringert und vollständig an die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Bezugszeiträume von fünf Jahren angeglichen werden. In Anbetracht dieser Änderung der Häufigkeit der Berichterstattung ist es nicht mehr angemessen, zu verlangen, dass diese Berichterstattung zusammen mit den Berichten gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Artikel 99 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgt, die beide eine Berichterstattung alle drei Jahre vorsehen. Da die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat auf nationalen Berichten der Mitgliedstaaten beruht, sollte auch die Häufigkeit dieser Berichterstattung dementsprechend angepasst werden.

    (7)

    Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Anwendung der genannten Richtlinie übermitteln. Angesichts der begrenzten Vorteile der jährlichen Berichterstattung sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Rationalisierung des Zeitplans für die Berichterstattung sollte die Häufigkeit solcher Berichte auf jedes zweite Kalenderjahr verringert werden.

    (8)

    Was den Inhalt von Berichten über ihre Anwendung anbelangt, so sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 angehalten, soweit möglich den erfassten oder geschätzten Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern) zu übermitteln. Aufgrund des fakultativen Charakters dieser Anforderung werden die einschlägigen Daten von den Mitgliedstaaten nicht erhoben oder unbeständig gemeldet. Eurostat liefert hingegen klare und durchgängige Daten über Gefahrguttransporte, auf die sich die Kommission bei der Erstellung der Dreijahresberichte an das Europäische Parlament und den Rat stützt. Da die Kommission bereits Zugang zu diesen Daten hat, sollte die Verpflichtung zur Übermittlung des Gesamtumfangs der Gefahrguttransporte auf der Straße in den Mitgliedstaaten gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

    (9)

    Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 hat die Kommission außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der genannten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte dieser Bericht nur alle vier Jahre übermittelt werden müssen.

    (10)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG muss die Kommission jährlich ein Verzeichnis der in ihren Geltungsbereich fallenden Flughäfen übermitteln, und die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die für die Erstellung dieses Verzeichnisses erforderlichen Daten übermitteln. Da diese Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.

    (11)

    Die Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG, (EU) 2022/1999 und 96/67/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 2009/12/EG

    Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG wird gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung der Richtlinie 2009/33/EG

    Artikel 10 der Richtlinie 2009/33/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Bis zum 18. April 2026 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Diese Berichte müssen Informationen zu den zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen, zu künftigen Umsetzungsmaßnahmen sowie jegliche sonstigen hilfreichen Informationen, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, enthalten. Diese Berichte müssen auch — auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels bereitgestellten Informationen — die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge umfassen, die unter die Aufträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie fallen. Die Informationen sind auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Kategorien vorzulegen.

    (*1)  Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).“ "

    2.

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Bis zum 18. April 2027 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Berichterstattung nach Absatz 2 ergriffen wurden.“

    Artikel 3

    Änderung der Richtlinie (EU) 2022/1999

    Die Richtlinie (EU) 2022/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der letzte Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Ab dem 1. Januar 2024 werden die Berichte für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 der Kommission alle zwei Jahre spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zweiten Jahres übermittelt und enthalten folgende Angaben:

    a)

    die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

    b)

    die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern);

    c)

    die Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie gemäß Anhang II;

    d)

    die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

    Der erste Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2026 zu übermittelt.“

    c)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Ab 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht mindestens alle vier Jahre.“

    2.

    Anhang III erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 4

    Änderung der Richtlinie 96/67/EG

    Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG wird gestrichen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. C, C/2024/1590, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1590/oj.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

    (3)  Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

    (4)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

    (5)  Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 274 vom 24.10.2022, S. 1).

    (6)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

    (7)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (8)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).


    ANHANG

    „ANHANG III

    Muster des Formulars (Standardformular) für den Bericht an die Kommission über Verstöße und Sanktionen

    Land: _____________________

    Jahr: ________________


    KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRAẞE

     

    Ort/Land der Fahrzeugzulassung (1)

    Gesamtzahl

    Land der Kontrolle

    Andere EU-Mitgliedstaaten

    Drittländer

    Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten

     

     

     

     

    Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten

     

     

     

     

    Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten

     

     

     

     

    Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie (2)

    Gefahrenkategorie I

     

     

     

     

    Gefahrenkategorie II

     

     

     

     

    Gefahrenkategorie III

     

     

     

     

    Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion

    Verwarnung

     

     

     

     

    Geldstrafe

     

     

     

     

    Sonstiges

     

     

     

     

    Fußnoten:

    (1)

    Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Kraftfahrzeug.

    (2)

    Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit gilt nur die höchste Gefahrenkategorie gemäß Anhang II.“

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1254/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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