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Document 32024D1204

    Beschluss (GASP) 2024/1204 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

    ST/7558/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1204, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1204/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1204/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1204

    23.4.2024

    BESCHLUSS (GASP) 2024/1204 DES RATES

    vom 22. April 2024

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2374 (2017) verabschiedet, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.

    (2)

    Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 (1) angenommen, mit dem die durch die Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrats eingeführten Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt wurden.

    (3)

    Am 13. Dezember 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2208 (2) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

    (4)

    Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hatte.

    (5)

    Am 4. Januar 2024 hat der Rat angesichts des Auslaufens der VN-Sanktionsregelung gegen Mali den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 (3) angenommen, durch den alle Einträge in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 gestrichen wurden.

    (6)

    Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls angezeigt, bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem verfügenden Teil des Beschlusses (GASP) 2017/1775 zu streichen.

    (7)

    Um die Einheitlichkeit und Kohärenz der restriktiven Maßnahmen der Union zu verbessern, ist es zudem angezeigt, die bestehende humanitäre Freistellung und die bestehende Ausnahmeregelung zu ändern und eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese humanitären Ausnahmen aufzunehmen.

    (8)

    Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

    a)

    die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter

    i)

    die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf

    Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali,

    die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali,

    ii)

    die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,

    iii)

    die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,

    iv)

    der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,

    v)

    die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,

    b)

    die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder

    c)

    die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.

    Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

    a)

    als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

    b)

    als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

    c)

    im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

    d)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

    (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

    (7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

    (8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.“

    2.

    Artikel 1a wird gestrichen.

    3.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,

    a)

    die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter

    i)

    die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf

    Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali,

    die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali,

    ii)

    die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,

    iii)

    die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,

    iv)

    der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,

    v)

    die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,

    b)

    die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder

    c)

    die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

    werden eingefroren.

    Die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

    (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

    d)

    zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

    e)

    auf oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

    c)

    die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, und

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (5)   Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird.

    (6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese Konten den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

    c)

    Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

    sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

    (7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

    f)

    spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

    g)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

    (8)   Unbeschadet des Absatzes 7 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

    (9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

    (10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.“

    4.

    Artikel 2a wird gestrichen.

    5.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.“

    6.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    (1)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 3 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

    7.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

    (2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt, und Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Ort und Datum der Registrierung, Registrierungsnummer und Geschäftssitz.“

    8.

    Artikel 5a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

    a)

    im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

    b)

    im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

    (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen, soweit vorliegend, einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste geführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln nur insoweit verarbeiten, als dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

    (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

    (*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

    9.

    Artikel 5b erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartiger Ansprüche, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

    a)

    den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

    b)

    natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.“

    10.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 14. Dezember 2024 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

    (2)   Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

    11.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

    12.

    Die Anhänge werden wie folgt geändert:

    a)

    Anhang I wird aufgehoben.

    b)

    Anhang II wird in „Anhang“ umbenannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23).

    (2)  Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).

    (3)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 des Rates vom 4. Januar 2024 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L, 2024/215, 5.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/215/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1204/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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