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Document 32024D1049

Beschluss (GASP) 2024/1049 des Rates vom 4. April 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau

ST/7036/2024/INIT

ABl. L, 2024/1049, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1049/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1049/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1049

5.4.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1049 DES RATES

vom 4. April 2024

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere dient die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- und Verteidigungsbereich.

(2)

Mit der Globalen Strategie 2016 für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung, Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union, Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen, Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht.

(3)

Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden, und zwar unter anderem durch den verstärkten Einsatz der EFF zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner.

(4)

Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung einer starken, unabhängigen und wohlhabenden Republik Moldau auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, ein und fördert die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration bei gleichzeitiger entschiedener Unterstützung der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und die Republik Moldau ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle.

(5)

Die Union würdigt den wichtigen Beitrag der Republik Moldau zur GSVP der Union.

(6)

Dieser Beschluss stützt sich auf die Beschlüsse (GASP) 2021/2136 (3), (GASP) 2022/1093 (4) und (GASP) 2023/921 (5) des Rates in Bezug auf das fortgesetzte Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in Bereichen vorrangigen Bedarfs zu unterstützen.

(7)

Am 5. Februar 2024 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Republik Moldau um Unterstützung der Union für die Streitkräfte der Republik Moldau bei der Beschaffung von wichtiger Ausrüstung für den Ausbau der Kapazitäten ihrer Einheiten für Mobilität, elektronische Kampfführung und Logistik erhalten.

(8)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (6), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(9)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber der Republik Moldau zum Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu erhöhen. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die EFF zielt die Unterstützungsmaßnahme darauf ab, es den Streitkräften der Republik Moldau zu ermöglichen, ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen, die Einhaltung der Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und so die Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besser zu schützen. Ferner zielt sie darauf ab, die Kapazitäten der Republik Moldau im Hinblick auf ihre Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU zu stärken.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden den Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Dienstleistungen, auf Antrag einschließlich technischer Ausbildung, finanziert:

a)

Mobilitätsausrüstung;

b)

Luftüberwachungsausrüstung;

c)

Ausrüstung für elektronische Kampfführung;

d)

Logistikausrüstung.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 40 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 41 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in diesen Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann dem Rat auch die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss (GASP) 2021/2136 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 63).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/1093 des Rates vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 22).

(5)  Beschluss (GASP) 2023/921 des Rates vom 4. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 173).

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1049/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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