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Document 32024D1018

Beschluss (EU) 2024/1018 des Rates vom 25. März 2024 mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gegen Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190) zu ratifizieren

ST/13106/2023/INIT

ABl. L, 2024/1018, 2.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1018/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1018/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1018

2.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1018 DES RATES

vom 25. März 2024

mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gegen Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190) zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2019 hat die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 108. Tagung das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, das auch als Übereinkommen gegen Gewalt und Belästigung von 2019 bezeichnet werden kann (im Folgenden „Übereinkommen“), verabschiedet.

(2)

Im Rahmen ihres Einsatzes für menschenwürdige Arbeit für alle, für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Geschlechtergleichstellung sowie zur Bekämpfung von Diskriminierungen fördert die Union die Ratifizierung von internationalen Arbeitsübereinkommen, die von der IAO als zeitgemäß eingestuft werden.

(3)

Das Übereinkommen fällt in die geteilte Zuständigkeit der Union. Sowohl die bestehenden einschlägigen Unionsvorschriften als auch die Bestimmungen des Übereinkommens legen Mindeststandards fest. Das Übereinkommen droht weder bestehende Unionsvorschriften zu beeinträchtigen noch deren Tragweite zu verändern.

(4)

Es wird als angemessen erachtet, dass die Union ihre Zuständigkeit in Bezug auf jene Teile des Übereinkommens ausübt, die speziell die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen betreffen, soweit die Union entsprechende Vorschriften erlassen hat.

(5)

Die Union kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können.

(6)

In diesem Fall kann die Außenkompetenz der Union über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die als Vermittler auftreten.

(7)

Alle EU-Mitgliedstaaten unterstützten die Ziele des Übereinkommens und spielten eine Schlüsselrolle bei seiner Annahme. In dem dreigliedrigen Gremium, das das Übereinkommen zur Annahme vorgeschlagen hat, hat kein Mitgliedstaat dagegen gestimmt oder sich der Stimme enthalten.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ersucht werden, jene Teile des Übereinkommens zu ratifizieren, die speziell die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen betreffen, soweit die Union entsprechende Vorschriften erlassen hat, im Einklang mit den geltenden nationalen und verfassungsrechtlichen Verfahren und der geltenden nationalen und verfassungsrechtlichen Praxis sowie Artikel 19 Absatz 5 der Verfassung der IAO —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Teile des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation gegen Gewalt und Belästigung von 2019 zu ratifizieren, die gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union speziell die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen betreffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MARON


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1018/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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