Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D0881

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/881 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1801)

    C/2024/1801

    ABl. L, 2024/881, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/881/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/881/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/881

    19.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/881 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2024

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1801)

    (Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

    (2)

    Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als Seuche der Kategorie A gelistet. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (3) die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung gelisteter Seuchen der Kategorie A. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

    (3)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission (4) enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestätigte Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und Griechenland. Insbesondere müssen gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

    (4)

    Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 hat Griechenland der Kommission weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Griechenland aufgeführten Gebiete geändert. Die letzten Änderungen des genannten Anhangs wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 der Kommission (5) vorgenommen.

    (5)

    Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/400 hat Griechenland der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland innerhalb der Schutzzone, die bereits in dieser Region eingerichtet wurde, gemeldet. Der erste dieser Ausbrüche trat innerhalb sehr kurzer Zeit nach und in kurzer Entfernung von den vorangegangenen Ausbrüchen auf, die bereits durch die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 vorgenommenen Änderungen erfasst waren, sodass es nicht erforderlich war, die als Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete zu ändern. Der zweite Ausbruch trat ebenfalls innerhalb einer kurzen Entfernung von den früheren Ausbrüchen auf, die in den in dem genannten Anhang für Griechenland aufgeführten Gebieten berücksichtigt waren, jedoch erheblich später, nämlich Anfang März 2024.

    (6)

    Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen umfassen, in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene angepasst werden. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und insbesondere des langen Zeitraums zwischen dem jüngsten Ausbruch Anfang März 2024 und dem unmittelbar davor aufgetretenen Ausbruch ist es erforderlich, die Dauer der Sperrzonen zu ändern, um die Eindämmung der Seuche sicherzustellen und ihre Ausbreitung aus diesen Sperrzonen auf andere Teile Griechenlands und andere Mitgliedstaaten zu verhindern.

    (7)

    Daher sollte aufgrund der jüngsten Entwicklung der Seuche die Dauer der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 als Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete in Griechenland unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Mittelgriechenland geändert werden.

    (8)

    Des Weiteren sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. August 2024 verlängert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2024.“

    2.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 14. März 2024

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/2021-04-21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/2022-07-05).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 (ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/400, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/400/oj).


    ANHANG

    Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 erhält der Griechenland betreffende Teil 2 folgende Fassung:

    „2.   GRIECHENLAND

    A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

    Region

    Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

    Gültig bis

    Region Mittelgriechenland

    Schutzzone:

    Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:

    in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

    in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

    25.4.2024

    Überwachungszone:

    Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

    in the regional unit of Phthiotis, the Municipal units of Agios Konstantinos and the Municipal unit of Elateia;

    in the regional unit of Boeotia, the Municipality of Orchomenos, excluding the communities of Loutsi and Pavlos and the Municipal unit of Chaeronea.

    9.5.2024

    Überwachungszone:

    Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

    in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

    in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

    26.4.2024-9.5.2024

    B.   Weitere Sperrzonen

    Region

    Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

    Gültig bis

    Region Nördliche Ägäis

    Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst.

    30.6.2024

    Region Mittelgriechenland

    Eine weitere Sperrzone, die Folgendes umfasst:

    the entire territory of the regional unit of Phthiotis;

    the entire territory of the regional unit of Boeotia;

    in the regional unit of Euboea, the entire territory of the municipality of Chalcis.

    30.6.2024“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/881/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top