EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D0400

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024)486)

C/2024/486

ABl. L, 2024/400, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/400/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/400/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/400

24.1.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/400 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2024

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024)486)

(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(2)

Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als Seuche der Kategorie A definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (3) die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission (4) enthält bestimmte Sofortmaßnahmen nach bestätigten Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und Griechenland.

(4)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 die von Bulgarien und Griechenland nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus werden im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 bestimmte Maßnahmen festgelegt, die zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind.

(5)

Seit der Bestätigung eines einzigen Ausbruchs in der Provinz Burgas am 16. September 2023 wurden in Bulgarien keine neuen Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemeldet. Infolgedessen wurden in diesem Mitgliedstaat seit dem 30. November 2023 alle Sperrzonen aufgehoben.

(6)

Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 hat Griechenland der Kommission weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 als Schutz- und Überwachungszonen sowie die als weitere Sperrzonen für Griechenland aufgeführten Gebiete später geändert. Die letzte Änderung des genannten Anhangs wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/263 (5) der Kommission vorgenommen.

(7)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/263 hat Griechenland der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland innerhalb der Schutzzone, die bereits in dieser Region eingerichtet wurde, gemeldet.

(8)

Griechenland hat die Kommission nach den jüngsten Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Regionalbezirk Phthiotis über die derzeitige Lage in Bezug auf diese Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen.

(9)

Angesichts der Entwicklung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland und um unnötige Störungen bei Verbringungen von Sendungen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union zu verhindern sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen umfassen, in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. Darüber hinaus ist es angesichts der derzeitigen Seuchenlage erforderlich, Änderungen dieser Zonen, einschließlich der zuvor eingerichteten weiteren Sperrzone im Regionalbezirk Lesbos, in Bezug auf ihre Größe und ihre Geltungsdauer vorzunehmen.

(10)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Griechenland ausgewiesenen Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Mittelgriechenland räumlich und zeitlich angepasst werden.

(11)

Außerdem sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Mai 2024 verlängert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2024.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2024

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/2021-04-21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/2022-07-05).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 (ABl. L 2023/2725, 4.12.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/263 der Kommission vom 11. Januar 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/263, 15.1.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/263/oj).


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 erhält der Griechenland betreffende Teil 2 folgende Fassung:

„2.   GRIECHENLAND

A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Region Mittelgriechenland

Schutzzone:

Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:

in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

22.2.2024

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

in the regional unit of Phthiotis, the Municipal units of Agios Konstantinos and the Municipal unit of Elateia;

in the regional unit of Boeotia, the Municipality of Orchomenos, excluding the communities of Loutsi and Pavlos and the Municipal unit of Chaeronea.

7.3.2024

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

23.2.2024-7.3.2024

B.   Weitere Sperrzonen

Region

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Region Nördliche Ägäis

Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst.

30.4.2024

Region Mittelgriechenland

Eine weitere Sperrzone, die Folgendes umfasst:

the entire territory of the regional unit of Phthiotis;

the entire territory of the regional unit of Boeotia;

in the regional unit of Euboea, the entire territory of the municipality of Chalcis.

30.4.2024“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/400/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top