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Document 32024D0396
Council Decision (EU) 2024/396 of 16 January 2024 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Protocol on the implementation of the Fisheries Partnership Agreement between the European Community, on the one hand, and the Republic of Kiribati, on the other (2023-2028)
Beschluss (EU) 2024/396 des Rates vom 16. Januar 2024 über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)
Beschluss (EU) 2024/396 des Rates vom 16. Januar 2024 über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)
ST/9862/2023/INIT
ABl. L, 2024/396, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/396/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/396/oj
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/396 |
24.1.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/396 DES RATES
vom 16. Januar 2024
über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2023/2187 des Rates (2) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (im Folgenden „Protokoll“) am 2. Oktober 2023 unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Protokolls ist es, das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Abkommen“) umzusetzen, um Unionsschiffen in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer Fangmöglichkeiten einzuräumen und die Union und Kiribati in die Lage zu versetzen, im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Ozeane, in der Fischereipolitik und der blauen Wirtschaft enger zusammenzuarbeiten und gleichzeitig zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen. |
(3) |
Das Protokoll bietet Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fangmöglichkeiten in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer. |
(4) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden. |
(5) |
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung seiner Anwendung betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss kann nach Maßgabe der Artikel 8 und 18 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen. |
(6) |
Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. |
(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben. |
(8) |
Dieser Beschluss sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den kiribatischen Gewässern und der Notwendigkeit, den Zeitraum, bis diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden können, so kurz wie möglich zu halten, möglichst bald in Kraft treten. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verfahren und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die durch den mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen wurden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. VAN PETEGHEM
(1) Zustimmung vom 12. Dezember 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2023/2187 des Rates vom 6. September 2023 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (ABl. L, 2023/2187, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2187/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ANZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS (2023–2028)
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (im Folgenden „Protokoll“) gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokolls anzunehmen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1. |
Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union
|
2. |
Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor. |
3. |
Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft. |
4. |
Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab. |
5. |
Wird bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit gemäß den Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. |
6. |
Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses, das Protokoll zu ändern, notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge. |
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokollsbetreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/396/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)